VWBES.2020.397
vorsorglicher Führerausweisentzug
4. Dezember 2020Deutsch9 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Herbert H. Scholl
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Anzeige der Polizei des
Kantons Bern vom 23. Juli 2020 gab A.___ anlässlich einer Befragung vom 19.
März 2020 zu Protokoll, dass er in den letzten ein bis eineinhalb Jahren ca. 20
Gramm Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe und ab und zu, ca. ein bis zweimal
pro Monat, Kokain konsumiere. Der Anzeigerapport der Polizei des Kantons Bern
ging am 3. August 2020 bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons
Solothurn ein.
2. Gestützt darauf eröffnete die MFK des
Kantons Solothurn ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte am 6.
August 2020 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den vorsorglichen
Entzug seines Führerausweises. Es sei zudem vorgesehen, A.___ einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen.
3. Mit Verfügung vom 11. September 2020
hielt die MFK namens des BJD den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
aufrecht und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut
für Rechtsmedizin (IRM-UZH) in Zürich zu.
4. Gegen die Verfügung des DdI liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H.
Scholl, am 9. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um
deren Aufhebung und Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes
und Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem
die aufschiebende Wirkung und A.___ für die Verfahrensdauer den Führerausweis
wieder zu erteilen.
5. Mit Verfügung vom 2. November 2020
wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abgewiesen.
6. Die MFK schloss namens des BJD mit
Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,
ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Aufrechterhaltung des
angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Zuweisung zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde am 11. September 2020 per
Einschreiben versandt. Da diese Sendung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und
von der Post an die MFK zurückgesandt wurde, sandte die MFK namens des BJD am
29.
September 2020 dem Beschwerdeführer die Verfügung ein zweites Mal per
A-Post zu, wobei mit Stempel festgehalten wurde «2. Versand mit A-Post. Der
Einschreibebrief konnte nicht zugestellt werden: Datum: ZIZ 29.09.20». Der
Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung des
BJD vom 11. September 2020 Beschwerde.
1.2
Gemäss § 67 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder
des Entscheides.
Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272) ist eine Zustellung einer Verfügung erfolgt, wenn die eingeschriebene
Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde. Sie gilt
zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sogenannte
Zustellungsfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste
(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
1.3
Gemäss Anzeigerapport der Polizei
des Kantons Bern vom 23. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zwar darüber
informiert, dass er betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG)
verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der
Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Das heisst jedoch
nicht, dass er auch mit Verfügungen der Administrativbehörde rechnen musste, zumal
seine Widerhandlung gegen das BetmG nicht im Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr stand und auch die Eröffnung des Administrativverfahrens mit
dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 6. August 2020 dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrwöchigen Ferienabwesenheit (vgl. E-Mail
Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020 zuhanden der MFK) nicht zugestellt werden
Dispositiv
konnte. Der Beschwerdeführer musste demnach nicht mit einer Zustellung einer
Verfügung seitens der MFK rechnen.
1.4 Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 VRG hinsichtlich der
Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist somit frist-
und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Eine öffentliche Verhandlung
wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach
der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom
15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4). Der
Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines
Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden
Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden
nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen.
2.2 Vorliegend geht der für das
Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang
in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung
hervorgehen könnten. Der Antrag auf Durchführung der beantragten Befragung ist
somit abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet. Sie führe lediglich aus, dass
der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern wegen Konsums von Kokain zur
Anzeige gebracht worden sei, weshalb der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in
verkehrsmedizinischer Hinsicht bestehe. Nähere Angaben zum Konsum von Kokain
würden vollständig fehlen. Der Beschwerdeführer konsumiere lediglich
gelegentlich Kokain. Eine Abhängigkeit gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bestehe nicht. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben, allenfalls die
Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinem Kokainkonsum zu befragen.
Da auch keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers bestünden, sei keine verkehrsmedizinische Untersuchung
anzuordnen.
4. Strittig und zu klären ist, ob die
MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.
4.1 Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), u.a. wenn die Person an einer Sucht
leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen
Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines
Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen
wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische
Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch
einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1
Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip
vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011
vom 17. Januar 2012 E. 2.2). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen
ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit
grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2016
vom 1. Februar 2017 E. 2.1).
4.2 Der Konsum von Kokain führt rasch zu
einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit. Ein einmaliger nachgewiesener
Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar
noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar.
Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht.
Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein
regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel
an der Fahreignung. Das Bundesgericht hat die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung in einem Fall geschützt, indem der Betroffene seit drei
Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres
30 g davon beschaffte (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2
mit Hinweisen).
Der Nachweis des Konsums harter Drogen
wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs
bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit
nicht strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Philipp Weissenberger,
Kommentar SVG, 2. Aufl. Zürich 2015, Art. 15d N 46).
4.4 Der Beschwerdeführer gab gegenüber
der Polizei an, ein bis zweimal monatlich Kokain zu konsumieren und in den
letzten ein bis eineinhalb Jahren ca. 20 g Kokain zum Eigenkonsum bei den zwei
Beschuldigten im Strafverfahren gekauft zu haben (vgl. Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern vom 23. Juli 2020). Von einem gelegentlichen Konsum kann
nicht mehr die Rede sein. Im vom Beschwerdeführer genannten Urteil 1C_434/2016
vom 1. Februar 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 3.4 fest, dass bei rund
25-maligem Kauf und Konsum von Kokain (das Bundesgericht ging von rund 35 g
aus) in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren von einer verkehrsrelevanten
Kokainsucht auszugehen sei und nicht bloss gelegentlichem Konsum. Auch im
damaligen Fall war der Beschwerdeführer nicht am Steuer angehalten worden,
sondern als Beschuldigter in einem Strafverfahren einvernommen worden. Das
Konsumverhalten des Beschwerdeführers stellt somit nach der dargestellten
Rechtsprechung einen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten
Kokainsucht dar und weckt damit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung desselben.
Dies rechtfertigt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, bis die Zweifel
an seiner Fahreignung durch eine positiv verlaufene Abklärung ausgeräumt sind.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser