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Entscheid

VWBES.2020.397

vorsorglicher Führerausweisentzug

4. Dezember 2020Deutsch9 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Herbert H. Scholl

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Anzeige der Polizei des

Kantons Bern vom 23. Juli 2020 gab A.___ anlässlich einer Befragung vom 19.

März 2020 zu Protokoll, dass er in den letzten ein bis eineinhalb Jahren ca. 20

Gramm Kokain zum Eigenkonsum gekauft habe und ab und zu, ca. ein bis zweimal

pro Monat, Kokain konsumiere. Der Anzeigerapport der Polizei des Kantons Bern

ging am 3. August 2020 bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons

Solothurn ein.

2. Gestützt darauf eröffnete die MFK des

Kantons Solothurn ein Administrativverfahren gegen A.___ und verfügte am 6.

August 2020 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den vorsorglichen

Entzug seines Führerausweises. Es sei zudem vorgesehen, A.___ einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung zuzuweisen.

3. Mit Verfügung vom 11. September 2020

hielt die MFK namens des BJD den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

aufrecht und wies A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut

für Rechtsmedizin (IRM-UZH) in Zürich zu.

4. Gegen die Verfügung des DdI liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Herbert H.

Scholl, am 9. Oktober 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und um

deren Aufhebung und Wiedererteilung des Führerausweises ersuchen. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes

und Fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen. Der Beschwerde sei zudem

die aufschiebende Wirkung und A.___ für die Verfahrensdauer den Führerausweis

wieder zu erteilen.

5. Mit Verfügung vom 2. November 2020

wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

abgewiesen.

6. Die MFK schloss namens des BJD mit

Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich,

ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Aufrechterhaltung des

angeordneten vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Zuweisung zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde am 11. September 2020 per

Einschreiben versandt. Da diese Sendung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt und

von der Post an die MFK zurückgesandt wurde, sandte die MFK namens des BJD am

29.

September 2020 dem Beschwerdeführer die Verfügung ein zweites Mal per

A-Post zu, wobei mit Stempel festgehalten wurde «2. Versand mit A-Post. Der

Einschreibebrief konnte nicht zugestellt werden: Datum: ZIZ 29.09.20». Der

Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung des

BJD vom 11. September 2020 Beschwerde.

1.2

Gemäss § 67 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder

des Entscheides.

Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138

Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272) ist eine Zustellung einer Verfügung erfolgt, wenn die eingeschriebene

Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde. Sie gilt

zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am

siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sogenannte

Zustellungsfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.3

Gemäss Anzeigerapport der Polizei

des Kantons Bern vom 23. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zwar darüber

informiert, dass er betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der

Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Das heisst jedoch

nicht, dass er auch mit Verfügungen der Administrativbehörde rechnen musste, zumal

seine Widerhandlung gegen das BetmG nicht im Zusammenhang mit dem

Strassenverkehr stand und auch die Eröffnung des Administrativverfahrens mit

dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises am 6. August 2020 dem

Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrwöchigen Ferienabwesenheit (vgl. E-Mail

Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2020 zuhanden der MFK) nicht zugestellt werden

Dispositiv

konnte. Der Beschwerdeführer musste demnach nicht mit einer Zustellung einer

Verfügung seitens der MFK rechnen.

1.4 Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist, ist er gemäss § 66 VRG hinsichtlich der

Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt. Die Beschwerde ist somit frist-

und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung. Eine öffentliche Verhandlung

wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach

der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,

reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom

15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4). Der

Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines

Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden

Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140). Gemäss § 52 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsgerichtsbehörden

nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen.

2.2 Vorliegend geht der für das

Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang

in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung

hervorgehen könnten. Der Antrag auf Durchführung der beantragten Befragung ist

somit abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die

angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet. Sie führe lediglich aus, dass

der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern wegen Konsums von Kokain zur

Anzeige gebracht worden sei, weshalb der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in

verkehrsmedizinischer Hinsicht bestehe. Nähere Angaben zum Konsum von Kokain

würden vollständig fehlen. Der Beschwerdeführer konsumiere lediglich

gelegentlich Kokain. Eine Abhängigkeit gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bestehe nicht. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben, allenfalls die

Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer zu seinem Kokainkonsum zu befragen.

Da auch keine konkreten Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung

des Beschwerdeführers bestünden, sei keine verkehrsmedizinische Untersuchung

anzuordnen.

4. Strittig und zu klären ist, ob die

MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht bestätigte und den

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zuwies.

4.1 Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), u.a. wenn die Person an einer Sucht

leidet, welche die Fahreignung ausschliesst oder sie auf Grund ihres bisherigen

Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines

Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen

wird (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische

Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch

einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1

Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]). Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip

vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011

vom 17. Januar 2012 E. 2.2). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen

ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit

grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum

Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2016

vom 1. Februar 2017 E. 2.1).

4.2 Der Konsum von Kokain führt rasch zu

einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit. Ein einmaliger nachgewiesener

Kokainkonsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar

noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar.

Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht.

Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein

regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel

an der Fahreignung. Das Bundesgericht hat die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung in einem Fall geschützt, indem der Betroffene seit drei

Jahren gelegentlich Kokain konsumierte und sich innerhalb eines halben Jahres

30 g davon beschaffte (Urteil des BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2

mit Hinweisen).

Der Nachweis des Konsums harter Drogen

wie Kokain oder Heroin bzw. freies Morphin ausserhalb des Strassenverkehrs

bildet Anlass, die Fahreignung abzuklären, selbst wenn der Betreffende insoweit

nicht strafrechtlich verurteilt und gegen ihn aus diesem Grund keine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde (vgl. Philipp Weissenberger,

Kommentar SVG, 2. Aufl. Zürich 2015, Art. 15d N 46).

4.4 Der Beschwerdeführer gab gegenüber

der Polizei an, ein bis zweimal monatlich Kokain zu konsumieren und in den

letzten ein bis eineinhalb Jahren ca. 20 g Kokain zum Eigenkonsum bei den zwei

Beschuldigten im Strafverfahren gekauft zu haben (vgl. Anzeigerapport der

Kantonspolizei Bern vom 23. Juli 2020). Von einem gelegentlichen Konsum kann

nicht mehr die Rede sein. Im vom Beschwerdeführer genannten Urteil 1C_434/2016

vom 1. Februar 2017 hielt das Bundesgericht in Erwägung 3.4 fest, dass bei rund

25-maligem Kauf und Konsum von Kokain (das Bundesgericht ging von rund 35 g

aus) in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren von einer verkehrsrelevanten

Kokainsucht auszugehen sei und nicht bloss gelegentlichem Konsum. Auch im

damaligen Fall war der Beschwerdeführer nicht am Steuer angehalten worden,

sondern als Beschuldigter in einem Strafverfahren einvernommen worden. Das

Konsumverhalten des Beschwerdeführers stellt somit nach der dargestellten

Rechtsprechung einen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten

Kokainsucht dar und weckt damit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung desselben.

Dies rechtfertigt den vorsorglichen Entzug des Führerausweises, bis die Zweifel

an seiner Fahreignung durch eine positiv verlaufene Abklärung ausgeräumt sind.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser