VWBES.2020.398
Einbürgerung
19. April 2021Deutsch14 min
der Fachkommission Bürgerrecht bzw. des SEM. Das Amt für Gemeinden führte weiter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Winiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Lisa Rudin,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand
und Bürgerrecht,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einbürgerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die deutsche Staatsangehörige A.___
(geb. [...], im Folgenden «Gesuchstellerin» genannt) beantragte mit Gesuch vom
23. April 2018 für sich und ihre beiden Kinder B.___ (geb. [...]) und C.___
(geb. [...]), alle aus Deutschland und mit Wohnsitz am [...]weg [...] in [...],
die Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht.
2. Am 6. November 2018 beschloss die
Bürgergemeinde [...], der Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern das
Bürgerrecht zuzusichern, vorbehältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts
und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Mit Beschluss vom 16.
Dezember 2019 sicherte die kantonale Fachkommission Bürgerrecht der
Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern das Bürgerrecht des Kantons Solothurn
provisorisch zu. Die Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht stellte deshalb am
18. Dezember 2019 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag, die
eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Am 2. März 2020 erteilte
das SEM in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 BüG der Gesuchstellerin und ihren
beiden Kindern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton
Solothurn.
3. Mit Schreiben vom 16. April 2020
informierte das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, die
Gesuchstellerin über die oben erwähnten Beschlüsse der Bürgergemeinde [...],
der Fachkommission Bürgerrecht bzw. des SEM. Das Amt für Gemeinden führte weiter
aus, die erforderlichen Dokumente würden vollständig vorliegen, so dass die
kantonale Einbürgerungsgebühr von total CHF 1‘690.00 (abzüglich des geleisteten
Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00; Saldo CHF 690.00) in Rechnung gestellt
werde. Das Einbürgerungsverfahren könne nach vollständiger Bezahlung der
Gebühren voraussichtlich in ca. zwei bis drei Monaten im Regierungsrat
abschliessend behandelt werden.
4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit
dem Titel «Zahlungserinnerung» teilte das Amt für Gemeinden der Gesuchstellerin
mit, der ausstehende Betrag von CHF 690.00 sei noch nicht eingetroffen. Die
Fachkommission Bürgerrecht habe beschlossen, für die Einbürgerung einen
positiven Antrag an den Regierungsrat zu stellen. Dies jedoch nur möglich, wenn
die Einbürgerungsgebühr vollständig bezahlt sei.
5. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 teilte
das Amt für Gemeinden der Gesuchstellerin mit, die Zahlungserinnerung vom 16.
Juni 2020 sei von der Post retourniert worden. Anschliessende Abklärungen
hätten ergeben, dass die Gesuchstellerin seit dem 8. Januar 2019 in [...]
abgemeldet sei. Das Amt für Gemeinden beabsichtige deshalb, das
Einbürgerungsgesuch der Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern abzuschreiben.
6. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 legte die
Gesuchstellerin dar, dass das Einbürgerungsgesuch in keinem Fall abgeschrieben
werden soll. Es sei richtig, dass sie seit dem 8. Januar 2019 abgemeldet
seien; sie würden aber sicherlich wieder in die Schweiz zurückkehren. Sie
hätten sich als Familie entschlossen, für einige Zeit in die USA (nach Florida)
zu gehen.
Mit Schreiben vom 25. August 2020 wandte
sich das Amt für Gemeinden erneut an die Gesuchstellerin und bat diese, die
Dauer ihrer Aufenthalte in den USA bzw. in [...] aufzulisten und die Dauer
ihrer beruflichen Engagements in Florida aufzuzeigen.
Mit Schreiben vom 9. September 2020
legte die Gesuchstellerin dar, dass sie per Anfang 2019 im Auftrag ihres
Arbeitgebers ([...]) bei einer Schwesterfirma des Konzerns [...] eine Tätigkeit
in den USA aufgenommen habe. Da die Arbeitstätigkeit in den USA jedoch nur für
eine begrenzte Zeit geplant sei und sie mit ihrer Familie den Lebensmittelpunkt
weiterhin in der Schweiz sehe, hätten sie die Aufrechterhaltung ihrer
Niederlassungsbewilligungen per Anfang 2019 durch das Migrationsamt genehmigen
lassen. Damit verbunden sei die Abmeldung bei der Wohngemeinde gewesen, da dies
eine formale Vorgabe für die Aufrechterhaltung darstelle. Ihr Haus in [...] sei
nicht vermietet, da sie zwischen den USA und der Schweiz pendeln würden. Sie
seien mit ihrer Familie zu folgenden Zeiten in der Schweiz anwesend gewesen:
20. Mai bis 7. August 2019, 21. Dezember bis 12. Januar 2020 und seit dem 4.
Juli 2020. Wegen den Corona-bedingten Reisebeschränkungen sei eine Rückkehr in
die USA zurzeit nicht möglich. Ihr Ehemann halte sich aufgrund seiner
selbstständigen Erwerbstätigkeit wieder in der Schweiz auf; auch ihr Vater und
ihre Schwester lebten in der Schweiz. Ihr Aufenthalt in den USA sei beruflich
bedingt und von vorübergehender Natur. Die Rückkehr in die Schweiz habe sich
corona-bedingt verzögert und finde voraussichtlich im Verlauf des nächsten
Jahres statt.
7. Am 23. September 2020 erliess das Amt
für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, im Namen des Volkswirtschaftsdepartements
(VWD) eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:
«Es wird festgestellt, dass A.___ und
ihre beiden Kinder die Voraussetzungen mangels Wohnsitz in der Schweiz für eine
Einbürgerung derzeit nicht erfüllen. Das Einbürgerungsgesuch vom 23. April 2018
wird als erledigt von der Geschäftskontrolle der Abteilung Bürgerrecht
abgeschrieben».
Zur Begründung brachte das Amt für
Gemeinden im Wesentlichen vor, der Auslandsaufenthalt der Gesuchstellerin
dauere bereits mehr als eineinhalb Jahre. Der Umstand, dass das Migrationsamt
die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten habe, ändere nichts daran, dass
sich die Gesuchstellerin in [...] abgemeldet habe, weggezogen sei und der
Kanton Solothurn für die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nicht mehr zuständig
sei. Infolge Wegzugs sei das Einbürgerungsgesuch somit abzuschreiben.
8. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob
A.___ (im Folgenden: «Beschwerdeführerin» genannt) gegen die Verfügung vom 23.
September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
das Einbürgerungsgesuch an das SEM weiterzuleiten; unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Beschwerdeführerin führte im
Wesentlichen aus, sie habe sich vor der Gesuchseinreichung über 30 Jahre in der
Schweiz aufgehalten. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung seien
damit erfüllt. Der künftige Aufenthalt in der Schweiz stelle dagegen keine
Voraussetzung für die Einbürgerung dar. Weiter habe die Beschwerdeführerin
zudem wegen des nur vorübergehenden Charakters ihres Auslandaufenthalts um
Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht und vom Migrationsamt
die entsprechenden Bescheinigungen erhalten. Bereits die Aufrechterhaltung der
Niederlassungsbewilligung wäre folglich Nachweis genug, dass es sich vorliegend
nur um einen vorübergehenden Auslandsaufhalt handle. Die Beschwerdeführerin
wiederholte ihren Standpunkt, wonach der Aufenthalt in den USA beruflich
bedingt sei und sie eine Rückkehr in die Schweiz plane.
9. Mit Vernehmlassung vom 2. November
2020 hielt das Amt für Gemeinden (Namens des VWD) am angefochtenen Entscheid
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Amt für Gemeinden verwies
auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und führte zudem aus, die
Beschwerdeführerin habe bloss vage Andeutungen gemacht, wann eine Rückkehr in
die Schweiz erfolgen solle.
10. Mit Replik vom 16. November 2020 hielt
die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. Zusätzlich führte sie aus,
es lägen eindeutige Indizien vor, wonach ihr Auslandsaufenthalt vorübergehender
Natur sei und die Familie weiterhin einen starken Bezug zur Schweiz habe.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2
des Gesetzes vom 6. Juni 1993 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
[Bürgerrechtsgesetz; BGS 112.11]; § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977
über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Amt für Gemeinden, welches im
Namen des Volkswirtschaftsdepartements handelte, hat im Dispositiv der
angefochtenen Verfügung zunächst festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder die Voraussetzungen mangels Wohnsitz
in der Schweiz für eine Einbürgerung derzeit nicht erfüllen. Gleichzeitig hat es
aber das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. April 2018 als
erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.2
Dieses Vorgehen erweist sich schon
aus formalen Gründen als unzulässig:
2.2.1
Die Beschwerdeführerin hat am 23.
April 2018 ein Gesuch um Einbürgerung gestellt. Dieses wurde in der Folge auf
kommunaler (Bürgergemeinde [...]), kantonaler (Fachkommission Bürgerrecht) und
eidgenössischer Ebene (SEM) eingehend geprüft und jeweils – unter gewissen
Vorbehalten – als bewilligungsfähig eingestuft. Hätte die Beschwerdeführerin
die ausstehende Einbürgerungsgebühr von CHF 690.00 (vgl. Schreiben des Amts für
Gemeinden vom 16. April 2020) innert Frist einbezahlt, kann davon ausgegangen
werden, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn wohl schon im Sommer 2020
der Beschwerdeführerin und ihren Kindern das beantragte Schweizer Bürgerrecht
verliehen hätte.
2.2.2
Wenn das Volkswirtschaftsdepartement
(Amt für Gemeinden) nun der Auffassung ist, aufgrund des momentanen
Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin seien die materiellen
Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder
nicht mehr gegeben, muss es einen materiellen Entscheid in der Sache fällen und
im Einzelnen darlegen, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen dahingefallen
sind bzw. die Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht mehr gegeben sein soll.
Ein formeller Abschreibungsbeschluss aufgrund Gegenstandslosigkeit ist
in der vorliegenden Konstellation dagegen nicht möglich.
Abschreibungsentscheide werden in der Praxis gefällt infolge Rückzug des
Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, infolge
Untergangs der Sache, die Gegenstand des Verfahrens bildete, infolge Tod einer
Hauptpartei oder infolge Vergleichs (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. Zürich 2015,
Rz. 791 f.). Hier liegt offensichtlich keiner dieser Gründe vor; die
Beschwerdeführerin hat vielmehr ausdrücklich mit E-Mail vom 6. Juli 2020
dargelegt, dass sie in keinem Fall eine Abschreibung des Gesuchs wolle.
2.2.3
Da die Vorinstanz mit der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht gegen den Willen der Beschwerdeführerin
einen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit – anstelle eines
materiellen Sachentscheids – gefällt hat, erweist sich die Beschwerde schon aus
formalen Gründen als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist zur
materiellen Behandlung an das Departement (Amt für Gemeinden) zurückzuweisen.
3.1
Aus verfahrensökonomischen Gründen
erscheint es angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht an dieser Stelle auch
kurz zu den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin äussert.
3.2
Die Vorinstanz vertritt die
Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder würden die
Voraussetzungen mangels Wohnsitz in der Schweiz für eine Einbürgerung derzeit
nicht erfüllen, weil ihr Auslandsaufenthalt bereits mehr als eineinhalb Jahre
daure. Aus Sicht der Vorinstanz ändere der Umstand, dass das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten habe, nichts daran, dass sich die
Gesuchstellerin in [...] abgemeldet habe, weggezogen sei und der Kanton
Solothurn für die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nicht mehr zuständig sei.
Sie stützt sich dabei auf Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni
2014.
über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) bzw. §
14.
Abs. 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes.
3.3
Diese Ausführungen der Vorinstanz
erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend:
3.3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin, welche sich seit über 34 Jahren in der Schweiz
(wovon 28 Jahre im Kanton Solothurn) aufhält und deren Kinder in der Schweiz
geboren wurden, die formellen Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 BüG – soweit
ersichtlich – ohne Weiteres erfüllt: So besass die Beschwerdeführerin bei der
Gesuchstellung am 23. April 2018 sowohl eine Niederlassungsbewilligung (lit. a)
und konnte auch einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz,
wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nachweisen
(lit. b). Auch die Voraussetzungen von § 14 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes
(vier Jahre Aufenthalt im Kanton, wovon zwei Jahre unmittelbar vor Gesuchstellung)
sind – soweit ersichtlich – ohne Weiteres erfüllt.
3.3.2
Gemäss dem von der Vorinstanz
angerufenen Art. 33 Abs. 2 BüG unterbricht kurzfristiges Verlassen der Schweiz
mit der Absicht auf Rückkehr den Aufenthalt nicht. Art. 33 Abs. 3 BüG hält
sodann fest, dass der Aufenthalt in der Schweiz als bei der Abreise ins Ausland
aufgegeben gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der
zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im
Ausland lebt.
Im gleichen Sinne führt § 14 Abs. 4 des
kantonalen Bürgerrechtsgesetzes aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz bei
der Abreise ins Ausland als aufgegeben gilt, wenn der Ausländer oder die
Ausländerin sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als
sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt. Der Aufenthalt im Ausland oder
in einem anderen Kanton für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers
oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken mit der Absicht auf Rückkehr
unterbricht den Wohnsitz jedoch nicht.
3.3.3
Die Vorinstanz verkennt mit ihrer
Argumentation, dass gemäss der Gesetzessystematik die Bestimmung von Art. 33
BüG über den Aufenthalt in erster Linie dazu dient, die für eine Einbürgerung
erforderliche Aufenthaltsdauer gemäss Art. 9 BüG zu definieren (Fanny de Weck
in: Marc Spescha / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka /Fanny de
Weck [Hrsg.]: Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, 5. Auflage, Art. 9 BüG N
5). Analoges gilt für § 14 Abs. 4 des Bürgerrechtsgesetzes in Bezug auf das
Wohnsitzerfordernis.
Gemäss dem klaren Wortlaut verlangt Art.
9.
BüG sodann nur, dass die einbürgerungswillige Person «bei der Gesuchstellung»
eine Niederlassungsbewilligung hat und den erforderlichen Aufenthalt nachweist.
Das BüG äussert sich indes nicht darüber, ob diese Voraussetzungen auch im
Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müssen. Faktisch verlangt das BüG zwar,
dass ein Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Besitz der
Niederlassungsbewilligung bleibt. In Bezug auf die Frage des Aufenthalts in der
Schweiz ist die Ausgangslage aber eine andere: Ein Auslandaufenthalt wirkt sich
nicht zwingend auf die formellen und materiellen Voraussetzungen einer
ordentlichen Einbürgerung aus. Entsprechend sollte gemäss der Lehre eine
Einbürgerung im Falle der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
während eines Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 26. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) zulässig sein (Fanny
de Weck, a.a.O., Art. 9 BüG N 6; Spescha/Kerland/Bolzi, Handbuch zum
Migrationsrecht, 3. Aufl.
Zürich 2015, S. 411 ; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité suisse, Zürich
2016, S. 48).
3.3.4
Da im vorliegenden Fall die
Beschwerdeführerin jeweils eine Bescheinigung des Migrationsamts betr.
Reservation der Niederlassungsbewilligung für sich und ihre Familie im Sinne
von Art. 61 Abs. 2 AIG ins Recht gelegt hat (Bescheinigung vom 19. Februar 2019
betr. Periode Januar 2019 bis Januar 2020, Bescheinigung vom 9. Januar 2020
betr. Periode vom Januar 2020 bis Januar 2021) kann ihr damit von Seiten der
Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, sich aus […] abgemeldet
zu haben bzw. weggezogen zu sein.
3.3.5
Von der Vorinstanz nach der
Rückweisung noch zu prüfen sein wird, ob auch für die Periode Januar 2021 bis
Januar 2022 wiederum eine Bescheinigung des Migrationsamtes vorliegt, welche
die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
reserviert. Zudem wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob allenfalls andere
Umstände vorliegen, welche die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (Art.
11.
BüG) bzw. der Integrationskriterien (Art. 12 BüG) seit der ersten Prüfung in
einem neuen Lichte erscheinen lassen. Aufgrund der vorliegenden Akten sind
prima facie keine solchen Umstände ersichtlich. Alleine aufgrund eines
befristeten beruflichen Engagements im Ausland kann der Beschwerdeführerin auf
jeden Fall nicht vorgehalten werden, sie erfülle die Voraussetzungen für eine
Einbürgerung derzeit nicht. Ebenso wenig zutreffend ist damit auch der Schluss
der Vorinstanz, der Kanton Solothurn sei für die Prüfung des
Einbürgerungsgesuchs und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht mehr
zuständig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit
nach dem Gesagten im Ergebnis als begründet; sie ist gutzuheissen: Der
Entscheid vom 23. September 2020 des Volkswirtschaftsdepartements ist
aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz im Sinne
der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu tragen.
Zudem hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
auszurichten; mangels Vorliegen einer Kostennote wird diese nach
pflichtgemässem Ermessen auf CHF 1‘500.00 festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 23. September 2020 des Volkswirtschaftsdepartements (Amt für
Gemeinden) wird aufgehoben und das Verfahren zur materiellen Behandlung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad