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Entscheid

VWBES.2020.398

Einbürgerung

19. April 2021Deutsch14 min

der Fachkommission Bürgerrecht bzw. des SEM. Das Amt für Gemeinden führte weiter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Winiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Lisa Rudin,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand

und Bürgerrecht,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einbürgerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die deutsche Staatsangehörige A.___

(geb. [...], im Folgenden «Gesuchstellerin» genannt) beantragte mit Gesuch vom

23. April 2018 für sich und ihre beiden Kinder B.___ (geb. [...]) und C.___

(geb. [...]), alle aus Deutschland und mit Wohnsitz am [...]weg [...] in [...],

die Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht.

2. Am 6. November 2018 beschloss die

Bürgergemeinde [...], der Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern das

Bürgerrecht zuzusichern, vorbehältlich der Erteilung des Kantonsbürgerrechts

und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Mit Beschluss vom 16.

Dezember 2019 sicherte die kantonale Fachkommission Bürgerrecht der

Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern das Bürgerrecht des Kantons Solothurn

provisorisch zu. Die Abteilung Zivilstand und Bürgerrecht stellte deshalb am

18. Dezember 2019 dem Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag, die

eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Am 2. März 2020 erteilte

das SEM in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 BüG der Gesuchstellerin und ihren

beiden Kindern die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton

Solothurn.

3. Mit Schreiben vom 16. April 2020

informierte das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, die

Gesuchstellerin über die oben erwähnten Beschlüsse der Bürgergemeinde [...],

der Fachkommission Bürgerrecht bzw. des SEM. Das Amt für Gemeinden führte weiter

aus, die erforderlichen Dokumente würden vollständig vorliegen, so dass die

kantonale Einbürgerungsgebühr von total CHF 1‘690.00 (abzüglich des geleisteten

Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00; Saldo CHF 690.00) in Rechnung gestellt

werde. Das Einbürgerungsverfahren könne nach vollständiger Bezahlung der

Gebühren voraussichtlich in ca. zwei bis drei Monaten im Regierungsrat

abschliessend behandelt werden.

4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 mit

dem Titel «Zahlungserinnerung» teilte das Amt für Gemeinden der Gesuchstellerin

mit, der ausstehende Betrag von CHF 690.00 sei noch nicht eingetroffen. Die

Fachkommission Bürgerrecht habe beschlossen, für die Einbürgerung einen

positiven Antrag an den Regierungsrat zu stellen. Dies jedoch nur möglich, wenn

die Einbürgerungsgebühr vollständig bezahlt sei.

5. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 teilte

das Amt für Gemeinden der Gesuchstellerin mit, die Zahlungserinnerung vom 16.

Juni 2020 sei von der Post retourniert worden. Anschliessende Abklärungen

hätten ergeben, dass die Gesuchstellerin seit dem 8. Januar 2019 in [...]

abgemeldet sei. Das Amt für Gemeinden beabsichtige deshalb, das

Einbürgerungsgesuch der Gesuchstellerin und ihren beiden Kindern abzuschreiben.

6. Mit E-Mail vom 6. Juli 2020 legte die

Gesuchstellerin dar, dass das Einbürgerungsgesuch in keinem Fall abgeschrieben

werden soll. Es sei richtig, dass sie seit dem 8. Januar 2019 abgemeldet

seien; sie würden aber sicherlich wieder in die Schweiz zurückkehren. Sie

hätten sich als Familie entschlossen, für einige Zeit in die USA (nach Florida)

zu gehen.

Mit Schreiben vom 25. August 2020 wandte

sich das Amt für Gemeinden erneut an die Gesuchstellerin und bat diese, die

Dauer ihrer Aufenthalte in den USA bzw. in [...] aufzulisten und die Dauer

ihrer beruflichen Engagements in Florida aufzuzeigen.

Mit Schreiben vom 9. September 2020

legte die Gesuchstellerin dar, dass sie per Anfang 2019 im Auftrag ihres

Arbeitgebers ([...]) bei einer Schwesterfirma des Konzerns [...] eine Tätigkeit

in den USA aufgenommen habe. Da die Arbeitstätigkeit in den USA jedoch nur für

eine begrenzte Zeit geplant sei und sie mit ihrer Familie den Lebensmittelpunkt

weiterhin in der Schweiz sehe, hätten sie die Aufrechterhaltung ihrer

Niederlassungsbewilligungen per Anfang 2019 durch das Migrationsamt genehmigen

lassen. Damit verbunden sei die Abmeldung bei der Wohngemeinde gewesen, da dies

eine formale Vorgabe für die Aufrechterhaltung darstelle. Ihr Haus in [...] sei

nicht vermietet, da sie zwischen den USA und der Schweiz pendeln würden. Sie

seien mit ihrer Familie zu folgenden Zeiten in der Schweiz anwesend gewesen:

20. Mai bis 7. August 2019, 21. Dezember bis 12. Januar 2020 und seit dem 4.

Juli 2020. Wegen den Corona-bedingten Reisebeschränkungen sei eine Rückkehr in

die USA zurzeit nicht möglich. Ihr Ehemann halte sich aufgrund seiner

selbstständigen Erwerbstätigkeit wieder in der Schweiz auf; auch ihr Vater und

ihre Schwester lebten in der Schweiz. Ihr Aufenthalt in den USA sei beruflich

bedingt und von vorübergehender Natur. Die Rückkehr in die Schweiz habe sich

corona-bedingt verzögert und finde voraussichtlich im Verlauf des nächsten

Jahres statt.

7. Am 23. September 2020 erliess das Amt

für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, im Namen des Volkswirtschaftsdepartements

(VWD) eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

«Es wird festgestellt, dass A.___ und

ihre beiden Kinder die Voraussetzungen mangels Wohnsitz in der Schweiz für eine

Einbürgerung derzeit nicht erfüllen. Das Einbürgerungsgesuch vom 23. April 2018

wird als erledigt von der Geschäftskontrolle der Abteilung Bürgerrecht

abgeschrieben».

Zur Begründung brachte das Amt für

Gemeinden im Wesentlichen vor, der Auslandsaufenthalt der Gesuchstellerin

dauere bereits mehr als eineinhalb Jahre. Der Umstand, dass das Migrationsamt

die Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten habe, ändere nichts daran, dass

sich die Gesuchstellerin in [...] abgemeldet habe, weggezogen sei und der

Kanton Solothurn für die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nicht mehr zuständig

sei. Infolge Wegzugs sei das Einbürgerungsgesuch somit abzuschreiben.

8. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 erhob

A.___ (im Folgenden: «Beschwerdeführerin» genannt) gegen die Verfügung vom 23.

September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

das Einbürgerungsgesuch an das SEM weiterzuleiten; unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Beschwerdeführerin führte im

Wesentlichen aus, sie habe sich vor der Gesuchseinreichung über 30 Jahre in der

Schweiz aufgehalten. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung seien

damit erfüllt. Der künftige Aufenthalt in der Schweiz stelle dagegen keine

Voraussetzung für die Einbürgerung dar. Weiter habe die Beschwerdeführerin

zudem wegen des nur vorübergehenden Charakters ihres Auslandaufenthalts um

Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht und vom Migrationsamt

die entsprechenden Bescheinigungen erhalten. Bereits die Aufrechterhaltung der

Niederlassungsbewilligung wäre folglich Nachweis genug, dass es sich vorliegend

nur um einen vorübergehenden Auslandsaufhalt handle. Die Beschwerdeführerin

wiederholte ihren Standpunkt, wonach der Aufenthalt in den USA beruflich

bedingt sei und sie eine Rückkehr in die Schweiz plane.

9. Mit Vernehmlassung vom 2. November

2020 hielt das Amt für Gemeinden (Namens des VWD) am angefochtenen Entscheid

fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Amt für Gemeinden verwies

auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und führte zudem aus, die

Beschwerdeführerin habe bloss vage Andeutungen gemacht, wann eine Rückkehr in

die Schweiz erfolgen solle.

10. Mit Replik vom 16. November 2020 hielt

die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten fest. Zusätzlich führte sie aus,

es lägen eindeutige Indizien vor, wonach ihr Auslandsaufenthalt vorübergehender

Natur sei und die Familie weiterhin einen starken Bezug zur Schweiz habe.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 28quater Abs. 2

des Gesetzes vom 6. Juni 1993 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

[Bürgerrechtsgesetz; BGS 112.11]; § 49 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. März 1977

über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Amt für Gemeinden, welches im

Namen des Volkswirtschaftsdepartements handelte, hat im Dispositiv der

angefochtenen Verfügung zunächst festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder die Voraussetzungen mangels Wohnsitz

in der Schweiz für eine Einbürgerung derzeit nicht erfüllen. Gleichzeitig hat es

aber das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. April 2018 als

erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.2

Dieses Vorgehen erweist sich schon

aus formalen Gründen als unzulässig:

2.2.1

Die Beschwerdeführerin hat am 23.

April 2018 ein Gesuch um Einbürgerung gestellt. Dieses wurde in der Folge auf

kommunaler (Bürgergemeinde [...]), kantonaler (Fachkommission Bürgerrecht) und

eidgenössischer Ebene (SEM) eingehend geprüft und jeweils – unter gewissen

Vorbehalten – als bewilligungsfähig eingestuft. Hätte die Beschwerdeführerin

die ausstehende Einbürgerungsgebühr von CHF 690.00 (vgl. Schreiben des Amts für

Gemeinden vom 16. April 2020) innert Frist einbezahlt, kann davon ausgegangen

werden, dass der Regierungsrat des Kantons Solothurn wohl schon im Sommer 2020

der Beschwerdeführerin und ihren Kindern das beantragte Schweizer Bürgerrecht

verliehen hätte.

2.2.2

Wenn das Volkswirtschaftsdepartement

(Amt für Gemeinden) nun der Auffassung ist, aufgrund des momentanen

Auslandaufenthalts der Beschwerdeführerin seien die materiellen

Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder

nicht mehr gegeben, muss es einen materiellen Entscheid in der Sache fällen und

im Einzelnen darlegen, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen dahingefallen

sind bzw. die Zuständigkeit des Kantons Solothurn nicht mehr gegeben sein soll.

Ein formeller Abschreibungsbeschluss aufgrund Gegenstandslosigkeit ist

in der vorliegenden Konstellation dagegen nicht möglich.

Abschreibungsentscheide werden in der Praxis gefällt infolge Rückzug des

Gesuchs, das zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, infolge

Untergangs der Sache, die Gegenstand des Verfahrens bildete, infolge Tod einer

Hauptpartei oder infolge Vergleichs (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. Zürich 2015,

Rz. 791 f.). Hier liegt offensichtlich keiner dieser Gründe vor; die

Beschwerdeführerin hat vielmehr ausdrücklich mit E-Mail vom 6. Juli 2020

dargelegt, dass sie in keinem Fall eine Abschreibung des Gesuchs wolle.

2.2.3

Da die Vorinstanz mit der

angefochtenen Verfügung zu Unrecht gegen den Willen der Beschwerdeführerin

einen Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit – anstelle eines

materiellen Sachentscheids – gefällt hat, erweist sich die Beschwerde schon aus

formalen Gründen als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist zur

materiellen Behandlung an das Departement (Amt für Gemeinden) zurückzuweisen.

3.1

Aus verfahrensökonomischen Gründen

erscheint es angezeigt, dass sich das Verwaltungsgericht an dieser Stelle auch

kurz zu den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin äussert.

3.2

Die Vorinstanz vertritt die

Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder würden die

Voraussetzungen mangels Wohnsitz in der Schweiz für eine Einbürgerung derzeit

nicht erfüllen, weil ihr Auslandsaufenthalt bereits mehr als eineinhalb Jahre

daure. Aus Sicht der Vorinstanz ändere der Umstand, dass das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung aufrechterhalten habe, nichts daran, dass sich die

Gesuchstellerin in [...] abgemeldet habe, weggezogen sei und der Kanton

Solothurn für die Prüfung des Einbürgerungsgesuchs nicht mehr zuständig sei.

Sie stützt sich dabei auf Art. 33 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

2014.

über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) bzw. §

14.

Abs. 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes.

3.3

Diese Ausführungen der Vorinstanz

erweisen sich in mehrfacher Hinsicht als unzutreffend:

3.3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin, welche sich seit über 34 Jahren in der Schweiz

(wovon 28 Jahre im Kanton Solothurn) aufhält und deren Kinder in der Schweiz

geboren wurden, die formellen Voraussetzung von Art. 9 Abs. 1 BüG – soweit

ersichtlich – ohne Weiteres erfüllt: So besass die Beschwerdeführerin bei der

Gesuchstellung am 23. April 2018 sowohl eine Niederlassungsbewilligung (lit. a)

und konnte auch einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz,

wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nachweisen

(lit. b). Auch die Voraussetzungen von § 14 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes

(vier Jahre Aufenthalt im Kanton, wovon zwei Jahre unmittelbar vor Gesuchstellung)

sind – soweit ersichtlich – ohne Weiteres erfüllt.

3.3.2

Gemäss dem von der Vorinstanz

angerufenen Art. 33 Abs. 2 BüG unterbricht kurzfristiges Verlassen der Schweiz

mit der Absicht auf Rückkehr den Aufenthalt nicht. Art. 33 Abs. 3 BüG hält

sodann fest, dass der Aufenthalt in der Schweiz als bei der Abreise ins Ausland

aufgegeben gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der

zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im

Ausland lebt.

Im gleichen Sinne führt § 14 Abs. 4 des

kantonalen Bürgerrechtsgesetzes aus, dass der Wohnsitz in der Schweiz bei

der Abreise ins Ausland als aufgegeben gilt, wenn der Ausländer oder die

Ausländerin sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als

sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt. Der Aufenthalt im Ausland oder

in einem anderen Kanton für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers

oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken mit der Absicht auf Rückkehr

unterbricht den Wohnsitz jedoch nicht.

3.3.3

Die Vorinstanz verkennt mit ihrer

Argumentation, dass gemäss der Gesetzessystematik die Bestimmung von Art. 33

BüG über den Aufenthalt in erster Linie dazu dient, die für eine Einbürgerung

erforderliche Aufenthaltsdauer gemäss Art. 9 BüG zu definieren (Fanny de Weck

in: Marc Spescha / Andreas Zünd / Peter Bolzli / Constantin Hruschka /Fanny de

Weck [Hrsg.]: Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, 5. Auflage, Art. 9 BüG N

5). Analoges gilt für § 14 Abs. 4 des Bürgerrechtsgesetzes in Bezug auf das

Wohnsitzerfordernis.

Gemäss dem klaren Wortlaut verlangt Art.

9.

BüG sodann nur, dass die einbürgerungswillige Person «bei der Gesuchstellung»

eine Niederlassungsbewilligung hat und den erforderlichen Aufenthalt nachweist.

Das BüG äussert sich indes nicht darüber, ob diese Voraussetzungen auch im

Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllt sein müssen. Faktisch verlangt das BüG zwar,

dass ein Gesuchsteller bis zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Besitz der

Niederlassungsbewilligung bleibt. In Bezug auf die Frage des Aufenthalts in der

Schweiz ist die Ausgangslage aber eine andere: Ein Auslandaufenthalt wirkt sich

nicht zwingend auf die formellen und materiellen Voraussetzungen einer

ordentlichen Einbürgerung aus. Entsprechend sollte gemäss der Lehre eine

Einbürgerung im Falle der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung

während eines Auslandaufenthalts gemäss Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 26. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) zulässig sein (Fanny

de Weck, a.a.O., Art. 9 BüG N 6; Spescha/Kerland/Bolzi, Handbuch zum

Migrationsrecht, 3. Aufl.

Zürich 2015, S. 411 ; Céline Gutzwiller, Droit de la nationalité suisse, Zürich

2016, S. 48).

3.3.4

Da im vorliegenden Fall die

Beschwerdeführerin jeweils eine Bescheinigung des Migrationsamts betr.

Reservation der Niederlassungsbewilligung für sich und ihre Familie im Sinne

von Art. 61 Abs. 2 AIG ins Recht gelegt hat (Bescheinigung vom 19. Februar 2019

betr. Periode Januar 2019 bis Januar 2020, Bescheinigung vom 9. Januar 2020

betr. Periode vom Januar 2020 bis Januar 2021) kann ihr damit von Seiten der

Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorgeworfen werden, sich aus […] abgemeldet

zu haben bzw. weggezogen zu sein.

3.3.5

Von der Vorinstanz nach der

Rückweisung noch zu prüfen sein wird, ob auch für die Periode Januar 2021 bis

Januar 2022 wiederum eine Bescheinigung des Migrationsamtes vorliegt, welche

die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie

reserviert. Zudem wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob allenfalls andere

Umstände vorliegen, welche die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (Art.

11.

BüG) bzw. der Integrationskriterien (Art. 12 BüG) seit der ersten Prüfung in

einem neuen Lichte erscheinen lassen. Aufgrund der vorliegenden Akten sind

prima facie keine solchen Umstände ersichtlich. Alleine aufgrund eines

befristeten beruflichen Engagements im Ausland kann der Beschwerdeführerin auf

jeden Fall nicht vorgehalten werden, sie erfülle die Voraussetzungen für eine

Einbürgerung derzeit nicht. Ebenso wenig zutreffend ist damit auch der Schluss

der Vorinstanz, der Kanton Solothurn sei für die Prüfung des

Einbürgerungsgesuchs und die Erteilung des Kantonsbürgerrechts nicht mehr

zuständig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit

nach dem Gesagten im Ergebnis als begründet; sie ist gutzuheissen: Der

Entscheid vom 23. September 2020 des Volkswirtschaftsdepartements ist

aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz im Sinne

der Erwägungen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 zu tragen.

Zudem hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

auszurichten; mangels Vorliegen einer Kostennote wird diese nach

pflichtgemässem Ermessen auf CHF 1‘500.00 festgelegt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 23. September 2020 des Volkswirtschaftsdepartements (Amt für

Gemeinden) wird aufgehoben und das Verfahren zur materiellen Behandlung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1‘200.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad