VWBES.2020.401
Isolation
14. Oktober 2020Deutsch3 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) verspürte nach eigenen Angaben am Freitagmittag, 9. Oktober 2020,
erstmals Symptome einer Erkältung. Ein am Folgetag auf Covid-19 durchgeführter
Labortest fiel positiv aus.
2. Mit Verfügung vom 11. Oktober
2020 ordnete der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern an, A.___ habe
sich bis und mit 19. Oktober 2020 in Isolation zu begeben. In der Regel
werde die Isolation beendet, wenn der Patient 48 Stunden symptomfrei sei und
mindestens zehn volle Tage verstrichen seien.
3. Mit Schreiben vom 13. Oktober
2020 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Verkürzung der Isolation um einen Tag. Zur Begründung gab er an, er habe einen
milden Krankheitsverlauf und sei bereits wieder symptomfrei. Am
19. Oktober 2020 finde ein Feuerwehrkurs statt. Es sei ihm ein grosses
Anliegen, an diesem Kurs teilnehmen zu können. Dieser ermögliche ihm, seine
Grundausbildung als Feuerwehrmann erfolgreich abzuschliessen. Andernfalls
verzögere sich die Fortsetzung seiner Grundausbildung auf unbestimmte Zeit. Das
Übertragungsrisiko werde an diesem Tag praktisch null sein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische
Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der
besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet
jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene
und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für
Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» wird die Isolation zu Hause in
der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit
Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind. Anlässlich einer
ausserordentlichen Telefonkonferenz zum neuen Coronavirus (COVID-19) mit den
Kantonsärztinnen und Kantonsärzten der Schweiz vom 4. August 2020 hat das
BAG Fragen zur Fristberechnung beantwortet und dabei ausgeführt, die Frist
müsse mindestens zehn volle Tage betragen. Die Frist von vollen zehn Tagen
Isolation nach Erkrankung mit dem Coronavirus ist zwingend. Da die Frist
frühestens am Mittag des 9. Oktober 2020 zu laufen begann, kann sie nicht vor
dem 19. Oktober 2020 enden. Für einen Feuerwehrkurs können keine Ausnahmen
gemacht werden, auch wenn dies für den Beschwerdeführer allenfalls mit
unangenehmen Wartezeiten verbunden ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann