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Entscheid

VWBES.2020.401

Isolation

14. Oktober 2020Deutsch3 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) verspürte nach eigenen Angaben am Freitagmittag, 9. Oktober 2020,

erstmals Symptome einer Erkältung. Ein am Folgetag auf Covid-19 durchgeführter

Labortest fiel positiv aus.

2. Mit Verfügung vom 11. Oktober

2020 ordnete der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern an, A.___ habe

sich bis und mit 19. Oktober 2020 in Isolation zu begeben. In der Regel

werde die Isolation beendet, wenn der Patient 48 Stunden symptomfrei sei und

mindestens zehn volle Tage verstrichen seien.

3. Mit Schreiben vom 13. Oktober

2020 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die

Verkürzung der Isolation um einen Tag. Zur Begründung gab er an, er habe einen

milden Krankheitsverlauf und sei bereits wieder symptomfrei. Am

19. Oktober 2020 finde ein Feuerwehrkurs statt. Es sei ihm ein grosses

Anliegen, an diesem Kurs teilnehmen zu können. Dieser ermögliche ihm, seine

Grundausbildung als Feuerwehrmann erfolgreich abzuschliessen. Andernfalls

verzögere sich die Fortsetzung seiner Grundausbildung auf unbestimmte Zeit. Das

Übertragungsrisiko werde an diesem Tag praktisch null sein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt

ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische

Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der

besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet

jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene

und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für

Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» wird die Isolation zu Hause in

der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit

Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind. Anlässlich einer

ausserordentlichen Telefonkonferenz zum neuen Coronavirus (COVID-19) mit den

Kantonsärztinnen und Kantonsärzten der Schweiz vom 4. August 2020 hat das

BAG Fragen zur Fristberechnung beantwortet und dabei ausgeführt, die Frist

müsse mindestens zehn volle Tage betragen. Die Frist von vollen zehn Tagen

Isolation nach Erkrankung mit dem Coronavirus ist zwingend. Da die Frist

frühestens am Mittag des 9. Oktober 2020 zu laufen begann, kann sie nicht vor

dem 19. Oktober 2020 enden. Für einen Feuerwehrkurs können keine Ausnahmen

gemacht werden, auch wenn dies für den Beschwerdeführer allenfalls mit

unangenehmen Wartezeiten verbunden ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann