VWBES.2020.402
Quarantäne
14. Oktober 2020Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Oktober 2020 verfügte der
Kantonsarzt, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen,
d.h. bis und mit am 21. Oktober 2020, in Quarantäne zu begeben, da er am
11. Oktober 2020 im Ludwig Club in Gerlafingen möglicherweise mit einem
COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei.
2. Am gleichen Tag antwortete A.___ dem
Departement des Innern, er habe sich erst um 3:42 Uhr im Club angemeldet und
sei auch nicht lange dort gewesen, nur ca. zehn Minuten. Er möchte wissen, wann
die infizierte Person dort gewesen sei. Er habe seit drei Wochen einen neuen
Job (Festanstellung) und wolle diesen nicht verlieren. Sie hätten viel zu tun
und er müsse arbeiten gehen. Er könne es sich nicht leisten, zuhause zu
bleiben.
3. Am nächsten Tag teilte A.___ dem
Departement des Innern mit, er habe erfahren, dass die infizierte Person erst
um 4:40 Uhr im Club gewesen sei. Da sei er bereits draussen gewesen.
4. Die E-Mails von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurden am 14. Oktober 2020 zuständigkeitshalber
als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.
5. Am 14. Oktober 2020 leitete der
Beschwerdeführer einen Chatverlauf an das Verwaltungsgericht weiter, aus
welchem ergehen soll, dass er sich um 4:40 Uhr bereits am Bahnhof befunden
habe, von wo er um 4:50 Uhr abgeholt worden sei.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den
Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu
einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in
Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit
der ansteckenden Person.
2.2
Vorliegend hat sich die infizierte
Person um 4:40 Uhr im Ludwig Club angemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich
bereits um 3:42 Uhr dort angemeldet, aber nicht mehr abgemeldet, womit er nicht
direkt beweisen kann, dass er um 4:40 Uhr nicht mehr im Club war. Er macht
geltend, nur etwa während zehn Minuten im Club gewesen zu sein. Um 4:40 Uhr
will er bereits am Bahnhof gewesen sein und reicht diesbezüglich einen
Chatverlauf als Beweismittel ein. Aus diesem Chatverlauf ergeht jedoch, dass
der Beschwerdeführer seiner Kollegin zwischen 4:43 Uhr und 4:48 Uhr mit
mehreren Nachrichten den Standort des Ludwig Clubs mitzuteilen versuchte und
die Kollegin ihm dann schrieb, sie seien beim Bahnhof. Zwischen 4:50 und 4:55
Uhr schickte er ihr dann noch mehrere Nachrichten, dass er und sein Kollege nun
auch zum Bahnhof kommen würden. Dieser Chatverlauf zeigt auf, dass der
Beschwerdeführer bis 4:50 Uhr noch im Ludwig Club war und somit mit der
infizierten Person in Kontakt gekommen sein kann.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann