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Entscheid

VWBES.2020.402

Quarantäne

14. Oktober 2020Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Oktober 2020 verfügte der

Kantonsarzt, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen,

d.h. bis und mit am 21. Oktober 2020, in Quarantäne zu begeben, da er am

11. Oktober 2020 im Ludwig Club in Gerlafingen möglicherweise mit einem

COVID-19-Fall in Kontakt gekommen sei.

2. Am gleichen Tag antwortete A.___ dem

Departement des Innern, er habe sich erst um 3:42 Uhr im Club angemeldet und

sei auch nicht lange dort gewesen, nur ca. zehn Minuten. Er möchte wissen, wann

die infizierte Person dort gewesen sei. Er habe seit drei Wochen einen neuen

Job (Festanstellung) und wolle diesen nicht verlieren. Sie hätten viel zu tun

und er müsse arbeiten gehen. Er könne es sich nicht leisten, zuhause zu

bleiben.

3. Am nächsten Tag teilte A.___ dem

Departement des Innern mit, er habe erfahren, dass die infizierte Person erst

um 4:40 Uhr im Club gewesen sei. Da sei er bereits draussen gewesen.

4. Die E-Mails von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurden am 14. Oktober 2020 zuständigkeitshalber

als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

5. Am 14. Oktober 2020 leitete der

Beschwerdeführer einen Chatverlauf an das Verwaltungsgericht weiter, aus

welchem ergehen soll, dass er sich um 4:40 Uhr bereits am Bahnhof befunden

habe, von wo er um 4:50 Uhr abgeholt worden sei.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss den

Anweisungen zur Quarantäne des BAG haben sich Personen, die engen Kontakt zu

einer am neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, für zehn Tage zuhause in

Quarantäne zu begeben. Diese Frist gilt ab dem Datum des letzten Kontakts mit

der ansteckenden Person.

2.2

Vorliegend hat sich die infizierte

Person um 4:40 Uhr im Ludwig Club angemeldet. Der Beschwerdeführer hat sich

bereits um 3:42 Uhr dort angemeldet, aber nicht mehr abgemeldet, womit er nicht

direkt beweisen kann, dass er um 4:40 Uhr nicht mehr im Club war. Er macht

geltend, nur etwa während zehn Minuten im Club gewesen zu sein. Um 4:40 Uhr

will er bereits am Bahnhof gewesen sein und reicht diesbezüglich einen

Chatverlauf als Beweismittel ein. Aus diesem Chatverlauf ergeht jedoch, dass

der Beschwerdeführer seiner Kollegin zwischen 4:43 Uhr und 4:48 Uhr mit

mehreren Nachrichten den Standort des Ludwig Clubs mitzuteilen versuchte und

die Kollegin ihm dann schrieb, sie seien beim Bahnhof. Zwischen 4:50 und 4:55

Uhr schickte er ihr dann noch mehrere Nachrichten, dass er und sein Kollege nun

auch zum Bahnhof kommen würden. Dieser Chatverlauf zeigt auf, dass der

Beschwerdeführer bis 4:50 Uhr noch im Ludwig Club war und somit mit der

infizierten Person in Kontakt gekommen sein kann.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann