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Entscheid

VWBES.2020.405

Akteneinsicht

13. Juli 2021Deutsch5 min

Mit Entscheid vom 3.

Source so.ch

SOG 2022 Nr. 4

§ 34 Abs. 1 InfoDG, § 35 Abs. 1 und 2 Info DG, § 36 Abs. 1, 2 und 3 InfoDG, § 37 Abs. 1 InfoDG. Wird der Zugang zu

amtlichen Dokumenten von der ersuchten und zuständigen Behörde eingeschränkt,

aufgeschoben oder verweigert, ist das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens

vor der Beauftragten für Information und Datenschutz als unerlässliche Etappe

im Verfahren um Zugang zu diesen amtlichen Dokumenten vorgesehen (sog.

Schlichtungsobligatorium).

Sachverhalt:

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 3.

Juni 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Olten-Gösgen

über B.___ sel. im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung. Diese Erwachsenenschutzmassnahme endete mit dem Tod der

Verbeiständeten am 31. August 2019. Am 17. Februar 2020 liess A.___,

Enkeltochter und Erbin der Verstorbenen, ein Gesuch um Einsicht in die von der

KESB Olten-Gösgen angelegten Akten über B.___ stellen. Mit Verfügung vom 5.

März 2020 wurde das Gesuch abgewiesen. Die Verfügung der KESB blieb

unangefochten. Mit Eingabe vom 9. September 2020 ersuchte A.___ die KESB

Olten-Gösgen abermals um Einsicht in die im Rahmen der

Erwachsenenschutzmassnahmen angelegten Akten über die Verstorbene. Mit

Verfügung vom 15. September 2020 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen. Dagegen

wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil

vom 13. Juli 2021 teilweise gutheisst. Die angefochtene Verfügung wird

aufgehoben. Die Sache wird als Schlichtungsgesuch entgegengenommen und

zuständigkeitshalber an die Beauftragte für Information und Datenschutz

überwiesen.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

(…)

2.3

Der Bundesgesetzgeber

hat das aus der Bundesverfassung resultierende Recht auf Akteneinsicht (vgl.

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) in verschiedenen Verfahrens- bzw.

Prozessordnungen konkretisiert. Art. 449b ZGB stellt eine dieser gesetzlichen

Konkretisierungen in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren dar

(vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti, in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel

2018, Art. 449b N 2). Art. 449b ZGB regelt aber einzig das Akteneinsichtsrecht

in hängigen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Nach Abschluss

des Verfahrens kann der Anspruch auf Akteneinsicht nicht mehr gestützt auf

Art. 449b ZGB geltend gemacht werden. Das Akteneinsichtsrecht der am

Verfahren Beteiligten entscheidet sich nunmehr nach der Bundesverfassung, der

Kantonsverfassung und der im Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw.

Öffentlichkeitsgesetzgebung. Gleiches gilt für Dritte, die Einsicht in die

Akten eines abgeschlossenen

Verfahrens nehmen wollen (vgl. Maranta / Auer / Marti, a.a.O., N 31 ff.;

VWBES.2020.250, E. 2.1). (…)

2.7

Das Gesuch

inklusive genaue Bezeichnung der amtlichen Dokumente ist zunächst an die Behörde zu richten,

welche die Dokumente besitzt (§ 34 Abs. 1 InfoDG). (…)

2.8.1

Wird der Zugang

zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, kann die

gesuchstellende Person der Beauftragten für Information und Datenschutz in

einem nächsten Schritt schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen (§ 36 Abs. 1 InfoDG). Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt

(Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Beauftragte eine

schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Die zuständige Behörde erlässt sodann eine

Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 Abs. 1 InfoDG). (…)

2.8.3

In seinem

Entscheid 1C_353/2019 vom 18. März 2020, E. 4 erwog das Bundesgericht in Bezug

auf das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Öffentlichkeit und

Transparenz im Kanton Freiburg (Art. 14a Abs. 2 lit. c DZV-FR), die

Parteien seien verpflichtet, bei der Suche nach einer Einigung mitzuwirken und

an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren bilde

eine obligatorische Etappe im Zugangsverfahren (Art. 33 Abs. 2 InfoG und Art.

14.

DZV-FR). Es obliege allein der Beauftragten, das Scheitern der Schlichtung

festzustellen, da dieser Verfahrensschritt ansonsten systematisch umgangen

werden könnte.

2.8.4

Der Kanton

Solothurn kennt in seinen Verfahrensbestimmungen keine entsprechende Regelung

einer solchen Mitwirkungspflicht der Parteien im Schlichtungsverfahren vor der

Beauftragten für Information und Datenschutz. Aus den einschlägigen

Gesetzesmaterialien geht diesbezüglich aber hervor, dass die Durchführung eines

Schlichtungsverfahrens zur Entlastung der Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sei

(vgl. Botschaft zum Informations- und Datenschutzgesetz vom 22. August 2020 RRB

Nr. 1653, § 36, S. 25). Insofern ist ein Obligatorium naheliegend, ansonsten

diese Entlastung in der Praxis nicht zum Tragen kommt. Wie im Kanton Freiburg

Dispositiv

hat demnach auch der hiesige Gesetzgeber in Anwendung des Informations- und

Datenschutzgesetzes das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens als

unerlässliche Etappe im Zugangsverfahren vorgesehen. Auch im bundesrechtlichen

Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz ist das Durchlaufen eines

Schlichtungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung erforderlich (vgl. Art. 13

Abs. 2 und Art. 15 BGÖ). In seinem Urteil A-4781/2019

vom 17. Juni 2020, E. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil A-7369/2006 vom 24. Juli

2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht, das Schlichtungsverfahren bilde einen wesentlichen

Verfahrensabschnitt mit dem Ziel der Streitbeilegung und Vermeidung von

Gerichtsverfahren, weshalb es nicht aus prozessökonomischen Gründen weggelassen

werden könne. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine

Schlichtungsversuche durchgeführt. Wäre das hier zur Diskussion stehende

Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz

lediglich als «kann»-Vorschrift zu verstehen, stünde dieser Verfahrensschritt

im Belieben der Parteien und könnte – wie vom Bundesgericht festgestellt (vgl.

Ziff. II E. 2.9.3 hiervor) – ohne Weiteres umgangen werden. Eine solche Praxis

widerspräche der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung nach dem historischen

Willen des Gesetzgebers und liesse die Geschäftslast des Verwaltungsgerichts

unbegründet ansteigen. Im Gegensatz dazu lägen die Ressourcen der

Schlichtungsbehörde brach. Auch im hier zu beurteilenden Verfahren nach der

Informations- und Datenschutzgesetzgebung hat somit ein Schlichtungsverfahren

und eine Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vor Erlass

einer materiellen Verfügung zu ergehen. Das Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens ist

demnach obligatorisch.

Verwaltungsgericht, 13.

Juli 2021 (VWBES.2020.405)