VWBES.2020.405
Akteneinsicht
13. Juli 2021Deutsch5 min
Mit Entscheid vom 3.
Source so.ch
SOG 2022 Nr. 4
§ 34 Abs. 1 InfoDG, § 35 Abs. 1 und 2 Info DG, § 36 Abs. 1, 2 und 3 InfoDG, § 37 Abs. 1 InfoDG. Wird der Zugang zu
amtlichen Dokumenten von der ersuchten und zuständigen Behörde eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert, ist das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens
vor der Beauftragten für Information und Datenschutz als unerlässliche Etappe
im Verfahren um Zugang zu diesen amtlichen Dokumenten vorgesehen (sog.
Schlichtungsobligatorium).
Sachverhalt:
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 3.
Juni 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Olten-Gösgen
über B.___ sel. im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung. Diese Erwachsenenschutzmassnahme endete mit dem Tod der
Verbeiständeten am 31. August 2019. Am 17. Februar 2020 liess A.___,
Enkeltochter und Erbin der Verstorbenen, ein Gesuch um Einsicht in die von der
KESB Olten-Gösgen angelegten Akten über B.___ stellen. Mit Verfügung vom 5.
März 2020 wurde das Gesuch abgewiesen. Die Verfügung der KESB blieb
unangefochten. Mit Eingabe vom 9. September 2020 ersuchte A.___ die KESB
Olten-Gösgen abermals um Einsicht in die im Rahmen der
Erwachsenenschutzmassnahmen angelegten Akten über die Verstorbene. Mit
Verfügung vom 15. September 2020 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen. Dagegen
wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil
vom 13. Juli 2021 teilweise gutheisst. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben. Die Sache wird als Schlichtungsgesuch entgegengenommen und
zuständigkeitshalber an die Beauftragte für Information und Datenschutz
überwiesen.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
(…)
2.3
Der Bundesgesetzgeber
hat das aus der Bundesverfassung resultierende Recht auf Akteneinsicht (vgl.
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) in verschiedenen Verfahrens- bzw.
Prozessordnungen konkretisiert. Art. 449b ZGB stellt eine dieser gesetzlichen
Konkretisierungen in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren dar
(vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti, in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel
2018, Art. 449b N 2). Art. 449b ZGB regelt aber einzig das Akteneinsichtsrecht
in hängigen kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren. Nach Abschluss
des Verfahrens kann der Anspruch auf Akteneinsicht nicht mehr gestützt auf
Art. 449b ZGB geltend gemacht werden. Das Akteneinsichtsrecht der am
Verfahren Beteiligten entscheidet sich nunmehr nach der Bundesverfassung, der
Kantonsverfassung und der im Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw.
Öffentlichkeitsgesetzgebung. Gleiches gilt für Dritte, die Einsicht in die
Akten eines abgeschlossenen
Verfahrens nehmen wollen (vgl. Maranta / Auer / Marti, a.a.O., N 31 ff.;
VWBES.2020.250, E. 2.1). (…)
2.7
Das Gesuch
inklusive genaue Bezeichnung der amtlichen Dokumente ist zunächst an die Behörde zu richten,
welche die Dokumente besitzt (§ 34 Abs. 1 InfoDG). (…)
2.8.1
Wird der Zugang
zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, kann die
gesuchstellende Person der Beauftragten für Information und Datenschutz in
einem nächsten Schritt schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen (§ 36 Abs. 1 InfoDG). Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt
(Abs. 2). Wird keine Schlichtung erzielt, gibt die Beauftragte eine
schriftliche Empfehlung ab (Abs. 3). Die zuständige Behörde erlässt sodann eine
Verfügung, wenn die gesuchstellende Person dies verlangt (§ 37 Abs. 1 InfoDG). (…)
2.8.3
In seinem
Entscheid 1C_353/2019 vom 18. März 2020, E. 4 erwog das Bundesgericht in Bezug
auf das Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Öffentlichkeit und
Transparenz im Kanton Freiburg (Art. 14a Abs. 2 lit. c DZV-FR), die
Parteien seien verpflichtet, bei der Suche nach einer Einigung mitzuwirken und
an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Das Schlichtungsverfahren bilde
eine obligatorische Etappe im Zugangsverfahren (Art. 33 Abs. 2 InfoG und Art.
14.
DZV-FR). Es obliege allein der Beauftragten, das Scheitern der Schlichtung
festzustellen, da dieser Verfahrensschritt ansonsten systematisch umgangen
werden könnte.
2.8.4
Der Kanton
Solothurn kennt in seinen Verfahrensbestimmungen keine entsprechende Regelung
einer solchen Mitwirkungspflicht der Parteien im Schlichtungsverfahren vor der
Beauftragten für Information und Datenschutz. Aus den einschlägigen
Gesetzesmaterialien geht diesbezüglich aber hervor, dass die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens zur Entlastung der Rechtsmittelinstanzen vorgesehen sei
(vgl. Botschaft zum Informations- und Datenschutzgesetz vom 22. August 2020 RRB
Nr. 1653, § 36, S. 25). Insofern ist ein Obligatorium naheliegend, ansonsten
diese Entlastung in der Praxis nicht zum Tragen kommt. Wie im Kanton Freiburg
Dispositiv
hat demnach auch der hiesige Gesetzgeber in Anwendung des Informations- und
Datenschutzgesetzes das Durchlaufen eines Schlichtungsverfahrens als
unerlässliche Etappe im Zugangsverfahren vorgesehen. Auch im bundesrechtlichen
Zugangsverfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz ist das Durchlaufen eines
Schlichtungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung erforderlich (vgl. Art. 13
Abs. 2 und Art. 15 BGÖ). In seinem Urteil A-4781/2019
vom 17. Juni 2020, E. 3.3.1 mit Verweis auf das Urteil A-7369/2006 vom 24. Juli
2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht, das Schlichtungsverfahren bilde einen wesentlichen
Verfahrensabschnitt mit dem Ziel der Streitbeilegung und Vermeidung von
Gerichtsverfahren, weshalb es nicht aus prozessökonomischen Gründen weggelassen
werden könne. Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen. Im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren werden grundsätzlich keine
Schlichtungsversuche durchgeführt. Wäre das hier zur Diskussion stehende
Schlichtungsverfahren vor der Beauftragten für Information und Datenschutz
lediglich als «kann»-Vorschrift zu verstehen, stünde dieser Verfahrensschritt
im Belieben der Parteien und könnte – wie vom Bundesgericht festgestellt (vgl.
Ziff. II E. 2.9.3 hiervor) – ohne Weiteres umgangen werden. Eine solche Praxis
widerspräche der vorgesehenen Zuständigkeitsordnung nach dem historischen
Willen des Gesetzgebers und liesse die Geschäftslast des Verwaltungsgerichts
unbegründet ansteigen. Im Gegensatz dazu lägen die Ressourcen der
Schlichtungsbehörde brach. Auch im hier zu beurteilenden Verfahren nach der
Informations- und Datenschutzgesetzgebung hat somit ein Schlichtungsverfahren
und eine Empfehlung der Beauftragten für Information und Datenschutz vor Erlass
einer materiellen Verfügung zu ergehen. Das Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens ist
demnach obligatorisch.
Verwaltungsgericht, 13.
Juli 2021 (VWBES.2020.405)