Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.407

Strafvollzug / Aufhebung der stationären Massnahme

4. Februar 2021Deutsch30 min

2019 für den Fall, dass die Aufhebung der stationären Massnahme nicht rechtskräftig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafvollzug

/ Aufhebung der stationären Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___

(geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten

Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung,

wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren

Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war

eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.

2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das

Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch,

begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefäng­nisstrafe von 20 Monaten

(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und

Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der

Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im

vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3. Das Obergericht des Kantons Solothurn

verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um

fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).

4. Eine weitere Verlängerung der

stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015

des Amtsgerichts Thal-Gäu.

5. Am 27. November 2019 erliess das

Departement des Innern folgende Verfügung:

1. Die mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit

Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit

aufgehoben.

2. Die Akten gehen zum Entscheid über die

Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.

3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.

4. Eventualiter sei im Umkehrschluss zu

Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.

5. Subeventualiter wird dem Amtsgericht

Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass

Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.

6. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren be­antragt, es sei für den Zeitraum nach

rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der

Höchstdauer der laufenden stationären Mass­nahme bis zum rechtskräftigen

Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft

zu ersuchen.

6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit

Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht, welches die

Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 (VWBES.2019. 432) guthiess, soweit

es darauf eintrat und Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom

27. November 2019 aufhob, dem Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht auferlegte und den Kanton Solothurn zur Bezahlung einer

Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST) an A.___

verpflichtete.

7. Mit Beschwerde in Strafsachen vom

11. Mai 2020 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an

das Bundesgericht und beantragte in der Sache, das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8. Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Juni 2020 (6B_534/2020) gut,

hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. April

2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1

lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und die Vorinstanz müsse

ihren Entscheid näher begründen.

9. Mit Urteil vom 18. August 2020 hiess

das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat: Es hob die

Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 auf und wies

die Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurück. Die

Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen

sie von den Feststellungen des Sachverständigen abgewichen sei und wie sie die

verschiedenen Entscheidgrundlagen gewichte.

10. Am 12. Oktober 2020 erliess das

Departement des Innern folgende Verfügung:

1. Die mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit

Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte

stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird in Anlehnung an das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 18. August 2020 (VWBES.2020.241, Ziff. 1) zufolge

Aussichtslosigkeit erneut aufgehoben.

2. Die Akten gehen zum Entscheid über die

Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.

3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem

Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.

4. Eventualiter sei im Umkehrschluss erneut

eine stationäre Massnahme anzuordnen.

5. Der mit Verfügung vom 27. November

2019 für den Fall, dass die Aufhebung der stationären Massnahme nicht rechtskräftig

wird, gestellte Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.

4 StGB um weitere fünf Jahre bleibt unberührt.

6. Für den Fall, dass die vorliegende

Aufhebungsverfügung in Rechtskraft er­wächst, wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Namen

der Vollzugsbehörde bean­tragt, es sei für den Zeitraum ab rechtskräftiger

Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der Höchstdauer der

stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beim

Haftgericht um Anord­nung von Sicherheitshaft zu ersuchen.

7. Die Vollzugsbehörde wird ungeachtet des

aktuellen Prozessstandes angewiesen, einen aktuellen Vollzugsbericht sowie

einen aktuellen Therapieverlaufsbericht bei der JVA Pöschwies bzw. dem PPD

Zürich anzufordern.

11. Gegen diese Verfügung wandte sich

der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Krumm, mit Beschwerde vom

23. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren in der Sache:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben.

2. Die stationäre Massnahme nach Art. 59

StGB sei nicht aufzuheben.

3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Weiter stellte der Beschwerdeführer

folgende prozessuale Anträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

2. Vorliegender Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. B.___

seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 26. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bewilligt.

13. Mit Vernehmlassung vom

12. November 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf

Abweisung der Beschwerde.

14. Der Beschwerdeführer replizierte am

7. Dezember 2020.

15. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021

reichte das Amt für Justizvollzug den Behandlungsbericht vom 21. November

2018 bis 14. Dezember 2020 der JVA Pöschwies ein.

16. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Die bis zum 22. Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist

inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung

aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist,

fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht

als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).

1.2

Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen

Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete

Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des

Departementes. Weshalb auf das Einholen des Vollzugs- bzw.

Therapieverlaufsberichtes gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung zu

verzichten wäre, wird in der Beschwerde sodann nicht begründet. Entsprechend

ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der

Massnahme angefochten ist.

1.3

Für die vom Beschwerdeführer

beantragte Nichtaufhebung bzw. Fortführung der stationären Massnahme

(Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde

im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre thera­peutische

Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht

aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung

der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,

Dispositiv

SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des

Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. B.___.

2.2 Ob im Rahmen der kantonalen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,

beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO

(Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E 3.2).

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli

2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich

angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung im jetzigen Rechtsmittelverfahren

erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in neun Bundesordnern umfassend

dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht,

geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche

Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des

Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.

3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind

im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht ab­solut limitiert. Ihre Dauer hängt vom

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab

(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme

auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3).

Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig

auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1

StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in

der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann

das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte

Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal

fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E.

2.1).

3.2 Sind die Voraussetzungen für eine

stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6

StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur

bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die

Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).

3.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer

stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder

Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die

Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur

auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr

verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll

nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen

Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann

Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen.

Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl.

Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).

3.4 Den Entscheid über die Aufhebung

einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem

die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig

festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie

aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49

E. 2.4).

4. Das DdI erwog im angefochtenen

Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer

zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die

involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum

heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung

der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten

Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter

gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein

ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom

19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance

verlängert, obwohl die Erfolgschancen, die Gefahr weiterer Straftaten durch die

Weiterführung der Therapie zu verringern, gemäss dessen Ausführungen unter 50%

gelegen seien. Die Vollzugsbe­hörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit

dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine

verlässliche Einbindung in ein schützen­des und kontrollierendes Setting hinzuarbeiten,

doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe beim

Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der Vollzugsbehörde

zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim Beschwer­deführer durch

therapeutische Intervention die Legalprognose bei erneuter Verlänge­rung der

stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit hinreichender Wahr­scheinlichkeit

würde verbessern lassen. Dr. med. B.___ erachte es als möglich, wenn auch nicht

hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren

relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren

Entlassungsperspektive führen könnte, wobei die Behandelbarkeit des Beschwerde­führers

sehr eingeschränkt sei. Statistisch betrachtet weiche damit die Einschätzung

des aktuellen Gutachters («möglich, aber nicht hoch wahrscheinlich») nicht von

den bishe­rigen Einschätzungen («unter 50%) ab. Die durch forensisch-psychiatrische

Fach­personen beurteilte Behandelbarkeit habe sich damit in den gut 15 Jahren

stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs nicht merklich verändert. Obwohl

Fortschritte in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen

Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der

Platzierung in unterschiedlichen Behand­lungssettings nicht gelungen, das in

der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute

Begehung von Sexual- und sexuell motivierter Gewalt­straftaten in relevantem

Ausmass zu senken. Zusammenfassend seien langjährige therapeutische Bemühungen

erfolgt, die keine nennenswerten deliktpräventiven Wir­kungen gezeigt hätten. In

Bezug auf die Legalprognose stelle auch die Vollzugsbehörde auf die gutachterlichen

Feststellungen vom 12. November 2018 ab.

Die Ausführungen der Vollzugsbehörde,

weshalb der Empfehlung des Gutachters auf Fortsetzung der stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB schliesslich nicht gefolgt werden

könne, seien schlüssig. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die bisher

erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der

stationären Massnahme sprächen, gewichte den bisherigen langwierigen und

schwierigen Behandlungsverlauf, die kritischen Einschätzungen der früheren

Gutachter zur Behandlungsprognose, die Einschätzungen der frühe­ren und aktuell

involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer nicht therapierbar sei,

die Einschätzung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme sowie die

Einschätzung des aktuellen Gutachters selbst, wonach die Beeinflussbarkeit

gering sei, zu wenig und vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei der

Gutachter in seinen Schlussfolgerungen nicht kongruent, wenn er festhalte, dass

die beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig seien, «wenig

gefestigt» und «sich oft nicht ausreichend im Verhalten nieder[schlagen]»

würden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen

Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der früheren Gutachter, Behandler und der

KoFako und der aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim

Beschwerdeführer von Untherapierbarkeit auszugehen. Es bestehe keine

hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine deutliche Verringerung der

Rückfallgefahr in den nächsten fünf Jahren erreicht werden könne. Eine

Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als

aussichtslos erwiesen.

Das Scheitern der Massnahme werde nicht

leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz schlechter

Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz vor

erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme habe sodann definitiv

festgestellt werden müssen, dass die bisher durchgeführte therapeutische

Behandlung das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe

und auch keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte.

Zwar sei der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen

Freiheitsentzug schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des

Freiheitsentzugs mit Blick auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der

Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und

das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum

Schluss, dass die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.

Beim Beschwerdeführer müsse

Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden,

dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und

kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen

Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als

erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der

forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den

letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse,

dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf

Erfolg haben werde. Dies werde notabene auch durch das aktuelle Gutachten

bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren

benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf

diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen werden,

dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme

ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische

Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für

eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur

Verfügung.

Die Vollzugsbehörde weiche nicht von den

gutachterlichen Feststellungen zu Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab,

ziehe aufgrund der bisherigen «Einwirkzeit» aber andere Schlüsse in Bezug auf

die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die Fortsetzung der

stationären Massnahme innerhalb einer um fünf Jahre verlängerten Massnahmedauer

signifikant positiv beeinflussen liessen.

5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im

Wesentlichen ein, in der angefochtenen Verfügung werde einmal mehr an alten

Gutachten und Prognosen festgehalten, obschon ein aktuelles Gutachten vorliege,

welches durch eine hochspezialisierte Gutachtensperson höchst umfassend

erstellt worden sei. Das Gutachten sei in keiner Art und Weise kritisiert

worden. Insofern müsse es uneingeschränkt Gültigkeit haben. In casu werde die

Aufhebung der Massnahme nicht gestützt auf ein Gutachten vorgenommen,

postuliere das Gutachten doch gerade die Weiterführung der Massnahme. Bereits

aus diesem Grund könne die Massnahme nicht aufgehoben werden. Es liege vorliegend

keine Untherapierbarkeit vor. Der Beschwerdeführer sei therapiefähig,

therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD

Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Es stelle

sich in casu die Frage, ob die Therapie sachgerecht durchgeführt worden sei,

seien doch dem Beschwerdeführer stets die unbedingt zur Therapie notwendigen,

begleiteten (milieu-) therapeutischen Ausgänge verweigert worden. Gerügt wird

sodann eine Verletzung des Abstandsgebots, wonach der Massnahmenvollzug in

einer Strafanstalt verboten sei, wenn die Strafgefangenen und die

Massnahmengefangenen nicht getrennt lebten.

In materieller Hinsicht sei in erster

Linie festzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten vor­liege, welches die Fortführung

der Massnahme postuliere. Der Gutachter, Dr. med. B.___ sei ein

ausgewiesener Spezialist und das Gutachten höchst fundiert, nachvoll­ziehbar

und stringent. Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb

die Massnahme als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden solle.

Dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende

Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gut­achten

von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der

Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gut­achter

komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen

vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene Position

stärkten. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und

Glauben sowie weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns

zuwidergehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen

worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden

sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Auch aktuell

werde nur marginal therapiert und dem Beschwerdeführer offen kommuniziert, es

fände bei ihm ohnehin keine deliktsspe­zifische Therapie statt, zumal er

verwahrt werden würde. Dieser Zustand sei eines Rechtsstaates nicht würdig. Der

Passus in der angefochtenen Verfügung, wonach die Gefahr für Rückfälle seit 15

Jahren aktuell unverändert fortbestehe, sei klar aktenwidrig: Im Gutachten 2014

werde von einer hohen Gefahr für Rückfälle gesprochen, im aktuellen von einer

mittelgradigen bis hohen Gefahr. In der angefochtenen Verfügung finde sich

Kritik am Gutachten, welche erst jetzt so vorgebracht werde und nicht verfange.

Auch Ausführungen, welche in die materielle Rechtskraft eines Strafent­scheides

eingriffen, seien nicht zu hören. Eine stationäre Massnahme habe stets

freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der

einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen

Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und

die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Inwiefern ein

plötzlicher Paradigmenwechsel legitim sein solle, werde auch in der aktuellen

Verfügung nicht belegt. Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April

2019 werde ausgeführt, dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen

nachvollzogen werden könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von

Untherapierbarkeit ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben

werde, obschon ein fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer

ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss,

nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten

empfehle. Noch im Gutachten 2004 werde von einer hohen Rückfallgefahr für

Sexualdelikte ausgegangen. Nun im aktuellen Gutachten werde von einer

mindestens mittelgradigen Rückfallgefahr ausgegangen, was klar als Verbes­serung

anzusehen sei. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme seien nicht

gegeben.

6. Mit Gutachten vom 12. November

2018 diagnostizierte PD Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen,

eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika,

jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den

kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt,

trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und

Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre

liessen sich [wie oben erörtert] einige Verbesserungen der kriminalprognostisch

relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und

emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch

während längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 –

Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten

Therapien dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige

Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts –

und teilweise auch Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse

sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte

detailliert beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch

grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn

auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer

weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen

späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des

Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben

detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer

Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...]

(2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere

Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von

Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch

mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen

und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde

von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex

Inventory (MSI) trotz langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie

die Vergleichsgruppe unbehandelter Sexualstraftäter erzielt habe, auf

die begrenzten Behandlungserfolge hin. Insgesamt sei daher von einer im

Vergleich zu anderen Sexualstraftätern deutlich geringeren Behandlungs- bzw.

Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei es

problematisch, quantitative Aussagen dazu zu machen, beispielsweise die Angabe

in früheren Gutachten (2009, 2014) die Chancen für eine erfolgreiche Behandlung

lägen sicher «unter 50 %». Letztlich sei eine evidenzbasierte Aussage am

ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei hier die Wahrscheinlichkeit eines

erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund der jetzt angewandten Instrumente

als deutlich unter 50 % binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu quantifizieren

sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige, aber nicht erfolglose psycho- und

milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA Pöschwies fortzusetzen,

weiterhin in einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie und soweit

möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten. Die Dauer der weiter

notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt werden. Aus

klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Erfahrung

würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre notwendig

sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte

im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und Lockerungen (Gutachten, S.

226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann ausgeführt, es bestehe beim

Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller

bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während das Risiko für nicht sexuell

motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger einzuschätzen sei. Das Risiko eines

erneuten Tötungsdelikts sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das

Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte sei – besonders bei einem nicht

unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis

hoch einzustufen (Gutachten, S. 238). Eine weitere Behandlung erscheine

insgesamt nicht aussichtslos. Die Behandlung erscheine nicht aussichtslos, insbesondere

hinsichtlich einer weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S.

240 f.).

7.1 Psychiatrische und juristische

Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar

ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die

psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage

abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts

6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in BGE 142 IV 1).

Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf

von der gutachterlichen Beurteilung nur in besonderen Fällen abgewichen werden,

wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren

Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (vgl.

Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373).

7.2 Das aktuellste, 244 Seiten umfassende

Gutachten von PD Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 wurde ausdrücklich

im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag

gegeben (vgl. Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen

Gutachtens vom 17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten

Fragen und kommt zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber

durchaus möglich erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer

weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen

späteren Entlassungsperspektive führen könnte.

7.3 Gemäss der Aktennotiz der

Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die

Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie

stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember

2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der psychiatrisch-psychologische

Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als

erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der Behandlungs­hemmnisse

über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig, dass die Behandlung

langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die stationäre

Massnahme sei weiterhin notwendig und – mit Einschränkungen – zweckmässig. Die

Einschränkungen bestünden darin, dass sie die therapeutische Beeinflussbarkeit

inzwischen als gering einschätzten und es für unwahrscheinlich hielten, dass

der Beschwerdeführer einmal vollständig aus beaufsichtigenden und begleitenden

Rahmen­bedingungen entlassen werden könne. Man halte beim Beschwerdeführer

längerfristig eine Art von externer Sicherung für notwendig. Diese «Sicherung»

müsse aber aus heutiger Sicht nicht in Form einer Verwahrung erfolgen. Die

involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar

etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr

punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings

gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme

noch nicht gänzlich aussichtslos sei. Schliesslich wird im Vollzugsbericht vom

18. Dezember 2018 die Weiterführung der Massnahme empfohlen.

7.4 Im 18-seitigen Behandlungsbericht

vom 21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 der FPA der JVA Pöschwies

wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 19. De­zember 2020 auf die

Station 2 verlegt worden, wo ein neues Behandlungsteam, bestehend aus zwei

milieutherapeutischen Bezugspersonen und einem Sozialarbeiter die Arbeit mit

ihm aufgenommen habe (S. 6). Insgesamt blicke man auf einen erfreu­lichen

therapeutischen Prozess zurück (S. 14). Man gehe von einem moderaten bis

deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Erwachsenen aus (S. 15). Die

legal­prognostische Einschätzung zeige keine Veränderungen seit ihrem letzten

Behand­lungsbericht. Der milieu- und psychotherapeutische Prozess habe im neuen

Setting der Station 2 und unter verändertem Behandlungsfokus eine Beruhigung

und Stabilisierung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die beiden positiven

Veränderungs­phänomene wiesen keinen Effekt auf das Rückfallrisiko aus

(S. 16). Die Empfehlungen zum weiteren Procedere erfolgten ausschliesslich

aus forensisch-psychothe­rapeu­tischer Perspektive. Die Zweckmässigkeit der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beurteilten sie wie folgt: Der

Beschwerdeführer habe von dieser profitieren können, den Therapieprozess aus

eigener Initiative mitgestaltet und diskrete Fortschritte gemacht. Diese

therapeutischen Entwicklungen seien jedoch nicht im Bereich der

Persönlichkeitsveränderung oder der Senkung des deliktrelevanten

Rückfallrisikos gele­gen. Aus diesem Grund kämen sie zum Schluss, dass die

Zweckmässigkeit der statio­nären Massnahme nach Art. 59 StGB, ausgerichtet auf

einen Resozialisierungsprozess oder auf die Unterbringung in einer wenig

gesicherten Institution, zurzeit nicht in genü­gendem Ausmass gegeben sei (S.

17).

8.1 Unbestritten ist nach wie vor, dass

der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung aufweist und das von ihm

begangene Anlassdelikt (Schändung) damit in Zusammenhang stand. Die

Massnahmenbedürftigkeit wird im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls von keiner

Seite angezweifelt. Strittig ist indes die Behandelbarkeit des

Beschwerdeführers und die zentrale Frage, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines

Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt. Die Vorinstanz geht

davon aus, dass sich die Behandlung vorliegend als definitiv undurchführbar

erwiesen hat und attestiert dem Beschwerdeführer Untherapierbarkeit. Mit dieser

Auffassung setzt sich die Vorinstanz in (scheinbaren) Widerspruch zur

Empfehlung des Gutachtens vom 12. November 2018, wonach die stationäre

therapeutische Massnahme weitergeführt werden soll.

8.2 Das Gutachten vom 12. November

2018 führt zum Behandlungsverlauf aus, dass sich nach anfänglich erheblichen

Problemen im Therapiezentrum «Im Schache» (heute JVA Solothurn) positiv eine

verbesserte Krankheitseinsicht und Therapiemotivation, ein selbstkritischerer

Umgang mit der bisherigen Delinquenz und deren Hintergründe, eine Abnahme

dissozialer und eine Zunahme prosozialer Einstellungen und Verhaltensweisen,

eine gestiegene emotionale Stabilität und teilweise die Entwicklung von

adäquateren Coping-Mechanismen erkennen lasse. Allerdings seien die

beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig, wenig gefestigt und würden

sich oft nicht ausreichend im Verhalten niederschlagen. Auch die KoFako

attestiert dem Beschwerdeführer in ihrer Beurteilung vom 8. April 2019

einzelne Verhaltensfortschritte. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der

Beschwerdeführer in den letzten Jahren gewisse Therapiefortschritte erzielen

konnte. Diese positiven Entwicklungen im Therapieverlauf werden auch im

aktuellen Behandlungsbericht der JVA Pöschwies bestätigt. Trotzdem ist es dem

Beschwerdeführer weiterhin nicht gelungen, sein Rückfallrisiko in massgeblicher

Weise zu senken. Auch nach einem Zeitraum von mittlerweile 15 Jahren in

therapeutischer stationärer Massnahme in verschiedenen

Massnahmevollzugseinrichtungen (und der rund 25 Jahre Therapie) geht vom

Beschwerdeführer noch immer ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter

sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte aus.

8.3 Der Gutachter rechnet für die lange

und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fort­schritte mit einer Behandlungsdauer

von mindestens drei bis sechs Jahren. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme –

worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – nicht leichthin

angenommen werden. Es muss allerdings grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine statio­näre

Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (vgl.

BGE 134 IV 315, E. 3.4.1). Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_796/2019 vom 16. Okto­ber

2019 in E. 3.2.3 festgehalten hat, genügt eine lediglich vage, bloss

theoretische Erfolgsaussicht für die Anordnung (hier Weiterführung) einer

therapeutischen Mass­nahme nicht. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen

Entscheid nun nachvoll­ziehbar und schlüssig, weshalb sie der gutachter­lichen

Empfehlung, die psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA

Pöschwies fortzusetzen, letztlich nicht folgt und die stationäre therapeutische

Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit aufhebt. Insbesondere legt die Vorinstanz

einleuchtend dar, dass sie die Empfehlung des Gutachters angesichts des

bisherigen langwierigen und schwierigen Behandlungs­verlaufs, der kritischen

Einschätzungen der früheren Gutachter zur Behandlungsprog­nose, der

Einschätzungen der früheren und aktuellen involvierten Fachpersonen und der

Empfehlung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme nicht für überzeu­gend

hält. Schliesslich weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf gewisse

Widersprüche zwischen der gutachterlichen Empfehlung und den Ausführungen des

Gutachters hin (angefochtener Entscheid S. 23 unten und S. 24 oben). Zu berück­sichtigten

ist sodann, dass bereits anlässlich der Vollzugskoordi­nationssitzung vom 26.

Juni 2019 durch die invol­vierten Fachpersonen ein klares Überwiegen der Behand­lungshemmnisse

über die Chancen gesehen wurde. Im aktuellen Behandlungsbericht vom

21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 wird die Zweckmässigkeit der

statio­nären Massnahme, ausgerichtet auf einen Resozialiserungsprozess oder auf

die Unterbringung in einer wenig gesicherten Institution, angezweifelt. Eine

Empfehlung auf Weiterführung der Massnahme enthält der Bericht nicht. Mit Blick

auf die Ausführungen des Gutachters und der übrigen involvierten Fachpersonen und

nach 15 Jahren Mass­nahmendauer ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme

bedeutsam legalprog­nostisch erfolgreich therapiert werden kann. Wie die

Vorinstanz im angefochtenen Ent­scheid zutreffend festhält, weicht sie mit

ihrer Einschätzung nicht von den Feststellungen des Gutachters zu

Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab. Sie zieht vielmehr andere Schlüsse in

Bezug auf die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die

Fortsetzung der stationären Massnahme signifikant positiv beeinflussen liesse

(vgl. angefochtener Entscheid, S. 24).

8.4 Der Beschwerdeführer befindet sich

seit rund 15 Jahren im Vollzug der stationären Massnahme. Der damit verbundene

Freiheitsentzug ist insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Freiheitsstrafe

von 20 Monaten gewichtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich

die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs in zeitlicher Hinsicht allerdings

nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen, sondern an

der Schwere der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für

ähnliche Taten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019,

E. 2.5.3).

8.5 Der Beschwerdeführer erachtet

gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Voll­zugslockerungen als

unabdingbar für einen erfolgreichen Therapieverlauf. Stossend sei die jetzige

Situation: Zumal keine begleiteten therapeutischen Ausgänge durchgeführt worden

seien, habe die Legalprognose nicht verbessert werden können. Und genau die Nichtverbesserung

der Legalprognose werde nun herangezogen, um einerseits die be­gleiteten

therapeutischen Ausgänge nicht zu bewilligen und letzten Endes andererseits die

Massnahme als aussichtslos zu taxieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers

verfängt nicht: Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies das Amt für Justizvollzug

(AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die beantragte Durchführung von

begleiteten therapeutischen Ausgängen ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen

beschrittene Rechtsmittelweg verlief erfolglos (vgl. Entscheid des DdI vom 27.

Januar 2020, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom

9. April 2020 [VWBES.2020.47], Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2020 vom

7. Juli 2020). Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen ist damit

rechtskräftig und höchstrichterlich geklärt. Im vorlie­genden

Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der stationären Massnahme zum

Gegenstand hat, ist demnach auf eine erneute Auseinandersetzung mit allfälligen

Lockerungsschritten zu verzichten. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich

festzu­halten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach wie vor

eine deliktspe­zifische Therapie stattfindet. Es kann jedenfalls keine Rede

davon sein, dass die Massnahme aufgehoben wurde, bevor der Entscheid

rechtskräftig wurde.

8.6 Zusammenfassend ergibt sich

Folgendes: Zwar weicht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der

gutachterlichen Empfehlung auf Verlängerung der Massnahme ab. Die Vorinstanz

hat ihre abweichende Ansicht indes inzwischen einlässlich begründet und mit

ihrer Einschätzung die Ausführungen des Gutachters in vertretbarer Weise

gewürdigt. Die Aufhebung der stationären Massnahme i.S. v. Art. 62c Abs. 1

lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit erweist sich nach dem Gesagten als

rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten

wird.

9. Im vorliegenden Verfahren ist nur

über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden. Da

der Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das

Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere

Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die

Anträge der Vorinstanz befinden.

10.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

10.2 Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit

Eingabe vom 26. Januar 2021 eine Entschädigung von CHF 1'550.25

(Honorar: CHF 1'314.00, Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 110.85)

geltend. Die beiden Aufwandpositionen vom 14. bzw. 17. Dezember 2020 betreffend

das Verfahren vor dem Haftgericht sind hier nicht entschädigungspflichtig. Dadurch

ergibt sich eine Entschädigung von total CHF 1'492.10 (Honorar: CHF 1'260.00,

Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 106.70), welche infolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,

sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird auf CHF 1'492.10 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.