VWBES.2020.407
Strafvollzug / Aufhebung der stationären Massnahme
4. Februar 2021Deutsch30 min
2019 für den Fall, dass die Aufhebung der stationären Massnahme nicht rechtskräftig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafvollzug
/ Aufhebung der stationären Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___
(geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten
Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung,
wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren
Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war
eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.
2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das
Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch,
begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten
(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und
Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der
Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im
vorzeitigen Massnahmenvollzug.
3. Das Obergericht des Kantons Solothurn
verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um
fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).
4. Eine weitere Verlängerung der
stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015
des Amtsgerichts Thal-Gäu.
5. Am 27. November 2019 erliess das
Departement des Innern folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit
Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit
aufgehoben.
2. Die Akten gehen zum Entscheid über die
Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4. Eventualiter sei im Umkehrschluss zu
Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5. Subeventualiter wird dem Amtsgericht
Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass
Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.
6. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach
rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der
Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft
zu ersuchen.
6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit
Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht, welches die
Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 (VWBES.2019. 432) guthiess, soweit
es darauf eintrat und Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom
27. November 2019 aufhob, dem Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht auferlegte und den Kanton Solothurn zur Bezahlung einer
Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST) an A.___
verpflichtete.
7. Mit Beschwerde in Strafsachen vom
11. Mai 2020 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn an
das Bundesgericht und beantragte in der Sache, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. April 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 25. Juni 2020 (6B_534/2020) gut,
hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. April
2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Der angefochtene Entscheid genüge den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1
lit. b Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) nicht und die Vorinstanz müsse
ihren Entscheid näher begründen.
9. Mit Urteil vom 18. August 2020 hiess
das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat: Es hob die
Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 auf und wies
die Sache zur Neubeurteilung an das Departement des Innern zurück. Die
Vorinstanz habe im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen
sie von den Feststellungen des Sachverständigen abgewichen sei und wie sie die
verschiedenen Entscheidgrundlagen gewichte.
10. Am 12. Oktober 2020 erliess das
Departement des Innern folgende Verfügung:
1. Die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit
Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte
stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird in Anlehnung an das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 18. August 2020 (VWBES.2020.241, Ziff. 1) zufolge
Aussichtslosigkeit erneut aufgehoben.
2. Die Akten gehen zum Entscheid über die
Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.
3. Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem
Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.
4. Eventualiter sei im Umkehrschluss erneut
eine stationäre Massnahme anzuordnen.
5. Der mit Verfügung vom 27. November
2019 für den Fall, dass die Aufhebung der stationären Massnahme nicht rechtskräftig
wird, gestellte Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs.
4 StGB um weitere fünf Jahre bleibt unberührt.
6. Für den Fall, dass die vorliegende
Aufhebungsverfügung in Rechtskraft erwächst, wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Namen
der Vollzugsbehörde beantragt, es sei für den Zeitraum ab rechtskräftiger
Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der Höchstdauer der
stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beim
Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.
7. Die Vollzugsbehörde wird ungeachtet des
aktuellen Prozessstandes angewiesen, einen aktuellen Vollzugsbericht sowie
einen aktuellen Therapieverlaufsbericht bei der JVA Pöschwies bzw. dem PPD
Zürich anzufordern.
11. Gegen diese Verfügung wandte sich
der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Krumm, mit Beschwerde vom
23. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren in der Sache:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
vom 12. Oktober 2020 sei aufzuheben.
2. Die stationäre Massnahme nach Art. 59
StGB sei nicht aufzuheben.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.
Weiter stellte der Beschwerdeführer
folgende prozessuale Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2. Vorliegender Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. B.___
seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.
12. Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 26. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsanwalt Jürg Krumm als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt.
13. Mit Vernehmlassung vom
12. November 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf
Abweisung der Beschwerde.
14. Der Beschwerdeführer replizierte am
7. Dezember 2020.
15. Mit E-Mail vom 22. Januar 2021
reichte das Amt für Justizvollzug den Behandlungsbericht vom 21. November
2018 bis 14. Dezember 2020 der JVA Pöschwies ein.
16. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Die bis zum 22. Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist
inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung
aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist,
fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht
als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).
1.2
Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen
Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete
Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des
Departementes. Weshalb auf das Einholen des Vollzugs- bzw.
Therapieverlaufsberichtes gemäss Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung zu
verzichten wäre, wird in der Beschwerde sodann nicht begründet. Entsprechend
ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der
Massnahme angefochten ist.
1.3
Für die vom Beschwerdeführer
beantragte Nichtaufhebung bzw. Fortführung der stationären Massnahme
(Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde
im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische
Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht
aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung
der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,
Dispositiv
SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des
Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. B.___.
2.2 Ob im Rahmen der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist,
beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO
(Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E 3.2).
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli
2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich
angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung im jetzigen Rechtsmittelverfahren
erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in neun Bundesordnern umfassend
dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht,
geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche
Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des
Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.
3.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind
im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom
Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab
(Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme
auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3).
Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig
auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1
StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in
der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann
das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte
Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal
fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E.
2.1).
3.2 Sind die Voraussetzungen für eine
stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6
StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur
bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die
Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).
3.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder
Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die
Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur
auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr
verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll
nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen
Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann
Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen.
Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl.
Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).
3.4 Den Entscheid über die Aufhebung
einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem
die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig
festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie
aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49
E. 2.4).
4. Das DdI erwog im angefochtenen
Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer
zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die
involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum
heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten
Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter
gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein
ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom
19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance
verlängert, obwohl die Erfolgschancen, die Gefahr weiterer Straftaten durch die
Weiterführung der Therapie zu verringern, gemäss dessen Ausführungen unter 50%
gelegen seien. Die Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit
dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine
verlässliche Einbindung in ein schützendes und kontrollierendes Setting hinzuarbeiten,
doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe beim
Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der Vollzugsbehörde
zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer durch
therapeutische Intervention die Legalprognose bei erneuter Verlängerung der
stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
würde verbessern lassen. Dr. med. B.___ erachte es als möglich, wenn auch nicht
hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren
relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren
Entlassungsperspektive führen könnte, wobei die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers
sehr eingeschränkt sei. Statistisch betrachtet weiche damit die Einschätzung
des aktuellen Gutachters («möglich, aber nicht hoch wahrscheinlich») nicht von
den bisherigen Einschätzungen («unter 50%) ab. Die durch forensisch-psychiatrische
Fachpersonen beurteilte Behandelbarkeit habe sich damit in den gut 15 Jahren
stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs nicht merklich verändert. Obwohl
Fortschritte in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen
Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der
Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in
der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute
Begehung von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten in relevantem
Ausmass zu senken. Zusammenfassend seien langjährige therapeutische Bemühungen
erfolgt, die keine nennenswerten deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten. In
Bezug auf die Legalprognose stelle auch die Vollzugsbehörde auf die gutachterlichen
Feststellungen vom 12. November 2018 ab.
Die Ausführungen der Vollzugsbehörde,
weshalb der Empfehlung des Gutachters auf Fortsetzung der stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB schliesslich nicht gefolgt werden
könne, seien schlüssig. Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die bisher
erreichten Fortschritte des Beschwerdeführers für eine Fortsetzung der
stationären Massnahme sprächen, gewichte den bisherigen langwierigen und
schwierigen Behandlungsverlauf, die kritischen Einschätzungen der früheren
Gutachter zur Behandlungsprognose, die Einschätzungen der früheren und aktuell
involvierten Fachpersonen, wonach der Beschwerdeführer nicht therapierbar sei,
die Einschätzung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme sowie die
Einschätzung des aktuellen Gutachters selbst, wonach die Beeinflussbarkeit
gering sei, zu wenig und vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr sei der
Gutachter in seinen Schlussfolgerungen nicht kongruent, wenn er festhalte, dass
die beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig seien, «wenig
gefestigt» und «sich oft nicht ausreichend im Verhalten nieder[schlagen]»
würden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen
Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der früheren Gutachter, Behandler und der
KoFako und der aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim
Beschwerdeführer von Untherapierbarkeit auszugehen. Es bestehe keine
hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine deutliche Verringerung der
Rückfallgefahr in den nächsten fünf Jahren erreicht werden könne. Eine
Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als
aussichtslos erwiesen.
Das Scheitern der Massnahme werde nicht
leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz schlechter
Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz vor
erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme habe sodann definitiv
festgestellt werden müssen, dass die bisher durchgeführte therapeutische
Behandlung das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe
und auch keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte.
Zwar sei der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen
Freiheitsentzug schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des
Freiheitsentzugs mit Blick auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der
Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und
das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum
Schluss, dass die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.
Beim Beschwerdeführer müsse
Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden,
dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und
kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen
Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als
erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der
forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den
letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse,
dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf
Erfolg haben werde. Dies werde notabene auch durch das aktuelle Gutachten
bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren
benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf
diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen werden,
dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme
ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische
Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für
eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur
Verfügung.
Die Vollzugsbehörde weiche nicht von den
gutachterlichen Feststellungen zu Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab,
ziehe aufgrund der bisherigen «Einwirkzeit» aber andere Schlüsse in Bezug auf
die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die Fortsetzung der
stationären Massnahme innerhalb einer um fünf Jahre verlängerten Massnahmedauer
signifikant positiv beeinflussen liessen.
5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen im
Wesentlichen ein, in der angefochtenen Verfügung werde einmal mehr an alten
Gutachten und Prognosen festgehalten, obschon ein aktuelles Gutachten vorliege,
welches durch eine hochspezialisierte Gutachtensperson höchst umfassend
erstellt worden sei. Das Gutachten sei in keiner Art und Weise kritisiert
worden. Insofern müsse es uneingeschränkt Gültigkeit haben. In casu werde die
Aufhebung der Massnahme nicht gestützt auf ein Gutachten vorgenommen,
postuliere das Gutachten doch gerade die Weiterführung der Massnahme. Bereits
aus diesem Grund könne die Massnahme nicht aufgehoben werden. Es liege vorliegend
keine Untherapierbarkeit vor. Der Beschwerdeführer sei therapiefähig,
therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD
Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Es stelle
sich in casu die Frage, ob die Therapie sachgerecht durchgeführt worden sei,
seien doch dem Beschwerdeführer stets die unbedingt zur Therapie notwendigen,
begleiteten (milieu-) therapeutischen Ausgänge verweigert worden. Gerügt wird
sodann eine Verletzung des Abstandsgebots, wonach der Massnahmenvollzug in
einer Strafanstalt verboten sei, wenn die Strafgefangenen und die
Massnahmengefangenen nicht getrennt lebten.
In materieller Hinsicht sei in erster
Linie festzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten vorliege, welches die Fortführung
der Massnahme postuliere. Der Gutachter, Dr. med. B.___ sei ein
ausgewiesener Spezialist und das Gutachten höchst fundiert, nachvollziehbar
und stringent. Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb
die Massnahme als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden solle.
Dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende
Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gutachten
von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der
Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gutachter
komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen
vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene Position
stärkten. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und
Glauben sowie weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns
zuwidergehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen
worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden
sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Auch aktuell
werde nur marginal therapiert und dem Beschwerdeführer offen kommuniziert, es
fände bei ihm ohnehin keine deliktsspezifische Therapie statt, zumal er
verwahrt werden würde. Dieser Zustand sei eines Rechtsstaates nicht würdig. Der
Passus in der angefochtenen Verfügung, wonach die Gefahr für Rückfälle seit 15
Jahren aktuell unverändert fortbestehe, sei klar aktenwidrig: Im Gutachten 2014
werde von einer hohen Gefahr für Rückfälle gesprochen, im aktuellen von einer
mittelgradigen bis hohen Gefahr. In der angefochtenen Verfügung finde sich
Kritik am Gutachten, welche erst jetzt so vorgebracht werde und nicht verfange.
Auch Ausführungen, welche in die materielle Rechtskraft eines Strafentscheides
eingriffen, seien nicht zu hören. Eine stationäre Massnahme habe stets
freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der
einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen
Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und
die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Inwiefern ein
plötzlicher Paradigmenwechsel legitim sein solle, werde auch in der aktuellen
Verfügung nicht belegt. Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April
2019 werde ausgeführt, dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen
nachvollzogen werden könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von
Untherapierbarkeit ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben
werde, obschon ein fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer
ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss,
nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten
empfehle. Noch im Gutachten 2004 werde von einer hohen Rückfallgefahr für
Sexualdelikte ausgegangen. Nun im aktuellen Gutachten werde von einer
mindestens mittelgradigen Rückfallgefahr ausgegangen, was klar als Verbesserung
anzusehen sei. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme seien nicht
gegeben.
6. Mit Gutachten vom 12. November
2018 diagnostizierte PD Dr. med. B.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen,
eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika,
jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den
kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt,
trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und
Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre
liessen sich [wie oben erörtert] einige Verbesserungen der kriminalprognostisch
relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und
emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch
während längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 –
Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten
Therapien dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige
Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts –
und teilweise auch Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse
sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte
detailliert beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch
grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn
auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer
weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen
späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben
detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer
Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...]
(2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere
Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von
Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch
mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen
und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde
von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex
Inventory (MSI) trotz langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie
die Vergleichsgruppe unbehandelter Sexualstraftäter erzielt habe, auf
die begrenzten Behandlungserfolge hin. Insgesamt sei daher von einer im
Vergleich zu anderen Sexualstraftätern deutlich geringeren Behandlungs- bzw.
Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei es
problematisch, quantitative Aussagen dazu zu machen, beispielsweise die Angabe
in früheren Gutachten (2009, 2014) die Chancen für eine erfolgreiche Behandlung
lägen sicher «unter 50 %». Letztlich sei eine evidenzbasierte Aussage am
ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei hier die Wahrscheinlichkeit eines
erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund der jetzt angewandten Instrumente
als deutlich unter 50 % binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu quantifizieren
sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige, aber nicht erfolglose psycho- und
milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA Pöschwies fortzusetzen,
weiterhin in einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie und soweit
möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten. Die Dauer der weiter
notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt werden. Aus
klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Erfahrung
würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre notwendig
sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte
im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und Lockerungen (Gutachten, S.
226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann ausgeführt, es bestehe beim
Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller
bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während das Risiko für nicht sexuell
motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger einzuschätzen sei. Das Risiko eines
erneuten Tötungsdelikts sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das
Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte sei – besonders bei einem nicht
unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis
hoch einzustufen (Gutachten, S. 238). Eine weitere Behandlung erscheine
insgesamt nicht aussichtslos. Die Behandlung erscheine nicht aussichtslos, insbesondere
hinsichtlich einer weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S.
240 f.).
7.1 Psychiatrische und juristische
Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar
ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die
psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage
abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts
6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in BGE 142 IV 1).
Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf
von der gutachterlichen Beurteilung nur in besonderen Fällen abgewichen werden,
wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren
Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (vgl.
Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373).
7.2 Das aktuellste, 244 Seiten umfassende
Gutachten von PD Dr. med. B.___ vom 12. November 2018 wurde ausdrücklich
im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag
gegeben (vgl. Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen
Gutachtens vom 17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten
Fragen und kommt zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber
durchaus möglich erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer
weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen
späteren Entlassungsperspektive führen könnte.
7.3 Gemäss der Aktennotiz der
Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die
Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie
stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember
2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der psychiatrisch-psychologische
Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als
erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse
über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig, dass die Behandlung
langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die stationäre
Massnahme sei weiterhin notwendig und – mit Einschränkungen – zweckmässig. Die
Einschränkungen bestünden darin, dass sie die therapeutische Beeinflussbarkeit
inzwischen als gering einschätzten und es für unwahrscheinlich hielten, dass
der Beschwerdeführer einmal vollständig aus beaufsichtigenden und begleitenden
Rahmenbedingungen entlassen werden könne. Man halte beim Beschwerdeführer
längerfristig eine Art von externer Sicherung für notwendig. Diese «Sicherung»
müsse aber aus heutiger Sicht nicht in Form einer Verwahrung erfolgen. Die
involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar
etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr
punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings
gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme
noch nicht gänzlich aussichtslos sei. Schliesslich wird im Vollzugsbericht vom
18. Dezember 2018 die Weiterführung der Massnahme empfohlen.
7.4 Im 18-seitigen Behandlungsbericht
vom 21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 der FPA der JVA Pöschwies
wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 19. Dezember 2020 auf die
Station 2 verlegt worden, wo ein neues Behandlungsteam, bestehend aus zwei
milieutherapeutischen Bezugspersonen und einem Sozialarbeiter die Arbeit mit
ihm aufgenommen habe (S. 6). Insgesamt blicke man auf einen erfreulichen
therapeutischen Prozess zurück (S. 14). Man gehe von einem moderaten bis
deutlichen Rückfallrisiko für Sexualdelikte mit Erwachsenen aus (S. 15). Die
legalprognostische Einschätzung zeige keine Veränderungen seit ihrem letzten
Behandlungsbericht. Der milieu- und psychotherapeutische Prozess habe im neuen
Setting der Station 2 und unter verändertem Behandlungsfokus eine Beruhigung
und Stabilisierung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Die beiden positiven
Veränderungsphänomene wiesen keinen Effekt auf das Rückfallrisiko aus
(S. 16). Die Empfehlungen zum weiteren Procedere erfolgten ausschliesslich
aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive. Die Zweckmässigkeit der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB beurteilten sie wie folgt: Der
Beschwerdeführer habe von dieser profitieren können, den Therapieprozess aus
eigener Initiative mitgestaltet und diskrete Fortschritte gemacht. Diese
therapeutischen Entwicklungen seien jedoch nicht im Bereich der
Persönlichkeitsveränderung oder der Senkung des deliktrelevanten
Rückfallrisikos gelegen. Aus diesem Grund kämen sie zum Schluss, dass die
Zweckmässigkeit der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, ausgerichtet auf
einen Resozialisierungsprozess oder auf die Unterbringung in einer wenig
gesicherten Institution, zurzeit nicht in genügendem Ausmass gegeben sei (S.
17).
8.1 Unbestritten ist nach wie vor, dass
der Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung aufweist und das von ihm
begangene Anlassdelikt (Schändung) damit in Zusammenhang stand. Die
Massnahmenbedürftigkeit wird im gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls von keiner
Seite angezweifelt. Strittig ist indes die Behandelbarkeit des
Beschwerdeführers und die zentrale Frage, ob sich die Wahrscheinlichkeit eines
Rückfalls durch eine Therapie deutlich verringern lässt. Die Vorinstanz geht
davon aus, dass sich die Behandlung vorliegend als definitiv undurchführbar
erwiesen hat und attestiert dem Beschwerdeführer Untherapierbarkeit. Mit dieser
Auffassung setzt sich die Vorinstanz in (scheinbaren) Widerspruch zur
Empfehlung des Gutachtens vom 12. November 2018, wonach die stationäre
therapeutische Massnahme weitergeführt werden soll.
8.2 Das Gutachten vom 12. November
2018 führt zum Behandlungsverlauf aus, dass sich nach anfänglich erheblichen
Problemen im Therapiezentrum «Im Schache» (heute JVA Solothurn) positiv eine
verbesserte Krankheitseinsicht und Therapiemotivation, ein selbstkritischerer
Umgang mit der bisherigen Delinquenz und deren Hintergründe, eine Abnahme
dissozialer und eine Zunahme prosozialer Einstellungen und Verhaltensweisen,
eine gestiegene emotionale Stabilität und teilweise die Entwicklung von
adäquateren Coping-Mechanismen erkennen lasse. Allerdings seien die
beschriebenen Fortschritte weiterhin kleinschrittig, wenig gefestigt und würden
sich oft nicht ausreichend im Verhalten niederschlagen. Auch die KoFako
attestiert dem Beschwerdeführer in ihrer Beurteilung vom 8. April 2019
einzelne Verhaltensfortschritte. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren gewisse Therapiefortschritte erzielen
konnte. Diese positiven Entwicklungen im Therapieverlauf werden auch im
aktuellen Behandlungsbericht der JVA Pöschwies bestätigt. Trotzdem ist es dem
Beschwerdeführer weiterhin nicht gelungen, sein Rückfallrisiko in massgeblicher
Weise zu senken. Auch nach einem Zeitraum von mittlerweile 15 Jahren in
therapeutischer stationärer Massnahme in verschiedenen
Massnahmevollzugseinrichtungen (und der rund 25 Jahre Therapie) geht vom
Beschwerdeführer noch immer ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter
sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte aus.
8.3 Der Gutachter rechnet für die lange
und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte mit einer Behandlungsdauer
von mindestens drei bis sechs Jahren. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme –
worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist – nicht leichthin
angenommen werden. Es muss allerdings grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids
die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre
Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt (vgl.
BGE 134 IV 315, E. 3.4.1). Wie das Bundesgericht im Urteil 6B_796/2019 vom 16. Oktober
2019 in E. 3.2.3 festgehalten hat, genügt eine lediglich vage, bloss
theoretische Erfolgsaussicht für die Anordnung (hier Weiterführung) einer
therapeutischen Massnahme nicht. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen
Entscheid nun nachvollziehbar und schlüssig, weshalb sie der gutachterlichen
Empfehlung, die psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA
Pöschwies fortzusetzen, letztlich nicht folgt und die stationäre therapeutische
Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit aufhebt. Insbesondere legt die Vorinstanz
einleuchtend dar, dass sie die Empfehlung des Gutachters angesichts des
bisherigen langwierigen und schwierigen Behandlungsverlaufs, der kritischen
Einschätzungen der früheren Gutachter zur Behandlungsprognose, der
Einschätzungen der früheren und aktuellen involvierten Fachpersonen und der
Empfehlung der KoFako auf Aufhebung der stationären Massnahme nicht für überzeugend
hält. Schliesslich weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf gewisse
Widersprüche zwischen der gutachterlichen Empfehlung und den Ausführungen des
Gutachters hin (angefochtener Entscheid S. 23 unten und S. 24 oben). Zu berücksichtigten
ist sodann, dass bereits anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung vom 26.
Juni 2019 durch die involvierten Fachpersonen ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse
über die Chancen gesehen wurde. Im aktuellen Behandlungsbericht vom
21. November 2018 bis 14. Dezember 2020 wird die Zweckmässigkeit der
stationären Massnahme, ausgerichtet auf einen Resozialiserungsprozess oder auf
die Unterbringung in einer wenig gesicherten Institution, angezweifelt. Eine
Empfehlung auf Weiterführung der Massnahme enthält der Bericht nicht. Mit Blick
auf die Ausführungen des Gutachters und der übrigen involvierten Fachpersonen und
nach 15 Jahren Massnahmendauer ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme
bedeutsam legalprognostisch erfolgreich therapiert werden kann. Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, weicht sie mit
ihrer Einschätzung nicht von den Feststellungen des Gutachters zu
Rückfallprognose und Therapierbarkeit ab. Sie zieht vielmehr andere Schlüsse in
Bezug auf die rechtliche Beurteilung, ob sich die Legalprognose durch die
Fortsetzung der stationären Massnahme signifikant positiv beeinflussen liesse
(vgl. angefochtener Entscheid, S. 24).
8.4 Der Beschwerdeführer befindet sich
seit rund 15 Jahren im Vollzug der stationären Massnahme. Der damit verbundene
Freiheitsentzug ist insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Freiheitsstrafe
von 20 Monaten gewichtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich
die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs in zeitlicher Hinsicht allerdings
nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen, sondern an
der Schwere der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für
ähnliche Taten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019,
E. 2.5.3).
8.5 Der Beschwerdeführer erachtet
gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Vollzugslockerungen als
unabdingbar für einen erfolgreichen Therapieverlauf. Stossend sei die jetzige
Situation: Zumal keine begleiteten therapeutischen Ausgänge durchgeführt worden
seien, habe die Legalprognose nicht verbessert werden können. Und genau die Nichtverbesserung
der Legalprognose werde nun herangezogen, um einerseits die begleiteten
therapeutischen Ausgänge nicht zu bewilligen und letzten Endes andererseits die
Massnahme als aussichtslos zu taxieren. Die Argumentation des Beschwerdeführers
verfängt nicht: Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies das Amt für Justizvollzug
(AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, die beantragte Durchführung von
begleiteten therapeutischen Ausgängen ab. Der vom Beschwerdeführer dagegen
beschrittene Rechtsmittelweg verlief erfolglos (vgl. Entscheid des DdI vom 27.
Januar 2020, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. April 2020 [VWBES.2020.47], Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2020 vom
7. Juli 2020). Die Frage der Gewährung von Vollzugslockerungen ist damit
rechtskräftig und höchstrichterlich geklärt. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, welches die Aufhebung der stationären Massnahme zum
Gegenstand hat, ist demnach auf eine erneute Auseinandersetzung mit allfälligen
Lockerungsschritten zu verzichten. In diesem Zusammenhang bleibt lediglich
festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach wie vor
eine deliktspezifische Therapie stattfindet. Es kann jedenfalls keine Rede
davon sein, dass die Massnahme aufgehoben wurde, bevor der Entscheid
rechtskräftig wurde.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich
Folgendes: Zwar weicht die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid von der
gutachterlichen Empfehlung auf Verlängerung der Massnahme ab. Die Vorinstanz
hat ihre abweichende Ansicht indes inzwischen einlässlich begründet und mit
ihrer Einschätzung die Ausführungen des Gutachters in vertretbarer Weise
gewürdigt. Die Aufhebung der stationären Massnahme i.S. v. Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB zufolge Aussichtslosigkeit erweist sich nach dem Gesagten als
rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird.
9. Im vorliegenden Verfahren ist nur
über die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu entscheiden. Da
der Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das
Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere
Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die
Anträge der Vorinstanz befinden.
10.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
10.2 Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit
Eingabe vom 26. Januar 2021 eine Entschädigung von CHF 1'550.25
(Honorar: CHF 1'314.00, Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 110.85)
geltend. Die beiden Aufwandpositionen vom 14. bzw. 17. Dezember 2020 betreffend
das Verfahren vor dem Haftgericht sind hier nicht entschädigungspflichtig. Dadurch
ergibt sich eine Entschädigung von total CHF 1'492.10 (Honorar: CHF 1'260.00,
Auslagen: CHF 125.40, MWST: CHF 106.70), welche infolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt,
sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Jürg Krumm, wird auf CHF 1'492.10 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 aufgehoben.