VWBES.2020.408
Führerausweisentzug
14. Juni 2021Deutsch6 min
Datenblatt der Bussenzentrale der Polizei Basel-Landschaft wurde betreffend A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
14. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Werner
Oberrichter
Müller
Gerichtsschreiber
Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und
Justizdepartement,
vertreten
durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss
rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Berner Jura-Seeland, vom 12. August 2020 überholte A.___ am 18. Juni 2020 mit
seinem Lieferwagen innerorts einen zum Linksabbiegen eingespurten
Personenwagen. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision. A.___ wurde
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise Freiheitsstrafe von drei Tagen, und Gebühren von CHF 150.00
verurteilt.
2. Gemäss
Datenblatt der Bussenzentrale der Polizei Basel-Landschaft wurde betreffend A.___
am 7. September 2020 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am
18. Juli 2020 um 20:15 Uhr in Muttenz, ein Polizeirapport erstellt.
3. Mit
Verfügung vom 12. Oktober 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons
Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) aufgrund der
genannten Vorfälle, welche als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurden, A.___ den Führerausweis
für die Dauer von vier Monaten, da ihm bereits mit Verfügung des
Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen
worden war. Überdies auferlegte die MFK ihm die Verfahrenskosten von CHF 383.75.
4. Mit
Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
5. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerde zur Verbesserung
zurückgewiesen.
6. Am 28.
Oktober 2020 ging die verbesserte Beschwerde ein.
7.
Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit
Verfügung vom 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt.
9. Auf die
Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
10. Auf die Ausführungen
der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen namens des BJD
erlassene Verfügungen der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Fraglich ist jedoch, ob ein
genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.
1.2
Der
Beschwerdeführer bittet in seiner Beschwerde darum, den Ausweis «… noch nicht
jetzt einzuziehen und [ihm] etwas mehr Zeit zu gewährleisten…». Er leide unter
der Krankheit [...], weshalb er bis dato keinen Beruf habe ausüben können. Nun
habe er ab dem 2. November 2020 eine Arbeitsstelle bei der [...], welche mit
seiner Gesundheit vereinbar sei. Ebenso werde er ab November 2020 eine
6-monatige [...]-Therapie beginnen.
1.3
Nach den
Ausführungen des Beschwerdeführers ist zweifelhaft, ob er sich in der Sache
überhaupt gegen die angefochtene Verfügung wendet und nicht vielmehr einen
Aufschub des Führerausweisentzugs verlangt. Ob ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse vorliegt, kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen
werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
Zunächst
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den die Vorinstanz
ihrem Entscheid (siehe E. I.1 und I.2 hiervor) zugrunde gelegt hat, nicht
bestreitet. Überdies sind der Strafbefehl vom 12. August 2020 und die Busse vom
7.
September 2020 in Rechtskraft erwachsen, weshalb der dort festgestellte
Sachverhalt für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich verbindlich ist (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016
vom 20. Februar 2017, E. 2.2). Es bleibt somit kein Raum für eine Überprüfung
des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
3.1
Die
Vorinstanz qualifizierte den Vorfall vom 18. Juli 2020 in Muttenz
(Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 28 km/h) als
leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Dies ist nicht zu beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit
hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen um
Dispositiv
26 –30 km/h sind demnach als leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG)
zu qualifizieren (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
3.2 Den
Vorfall vom 18. Juni 2020 in Lyss (Überholen eines linksabbiegenden Fahrzeuges
mit Unfallfolge) qualifizierte die Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlung
(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) muss der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig
ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht
überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie
Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse
überqueren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Überholen eines
eingespurten, blinkenden Fahrzeugs offensichtlich die Verkehrsregel von Art. 10
Abs. 1 VRV verletzt. Die entsprechende Verkehrsregel schreibt vor, dass
das Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem zu überholenden ein eingespurtes
Fahrzeug befindet. Erst recht muss dies deshalb für das Überholen eines selbst
bereits eingespurten Fahrzeugs gelten. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine
nicht unerhebliche konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich
selbst geschaffen. Folgerichtig kam es zu einer Kollision. Auch das Verschulden
erscheint nicht mehr als leicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine
mittelschwere Widerhandlung erkannt.
3.3 Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten den Führerausweis zu Recht für die
Dauer von vier Monaten entzogen, da ihm bereits mit Verfügung des
Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen
worden war (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG).
4. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen; soweit
darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem
Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
3.
Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Bachmann