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Entscheid

VWBES.2020.408

Führerausweisentzug

14. Juni 2021Deutsch6 min

Datenblatt der Bussenzentrale der Polizei Basel-Landschaft wurde betreffend A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Werner

Oberrichter

Müller

Gerichtsschreiber

Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und

Justizdepartement,

vertreten

durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss

rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Berner Jura-Seeland, vom 12. August 2020 überholte A.___ am 18. Juni 2020 mit

seinem Lieferwagen innerorts einen zum Linksabbiegen eingespurten

Personenwagen. In der Folge kam es zu einer seitlichen Kollision. A.___ wurde

wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) zu einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise Freiheitsstrafe von drei Tagen, und Gebühren von CHF 150.00

verurteilt.

2. Gemäss

Datenblatt der Bussenzentrale der Polizei Basel-Landschaft wurde betreffend A.___

am 7. September 2020 wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf

Autobahnen um 28 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am

18. Juli 2020 um 20:15 Uhr in Muttenz, ein Polizeirapport erstellt.

3. Mit

Verfügung vom 12. Oktober 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons

Solothurn (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) aufgrund der

genannten Vorfälle, welche als leichte bzw. mittelschwere Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften qualifiziert wurden, A.___ den Führerausweis

für die Dauer von vier Monaten, da ihm bereits mit Verfügung des

Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen

worden war. Überdies auferlegte die MFK ihm die Verfahrenskosten von CHF 383.75.

4. Mit

Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

5. Mit

Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde die Beschwerde zur Verbesserung

zurückgewiesen.

6. Am 28.

Oktober 2020 ging die verbesserte Beschwerde ein.

7.

Gleichentags wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit

Verfügung vom 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt.

9. Auf die

Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

10. Auf die Ausführungen

der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen namens des BJD

erlassene Verfügungen der MFK (nachfolgend: Vorinstanz) zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Fraglich ist jedoch, ob ein

genügendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.

1.2

Der

Beschwerdeführer bittet in seiner Beschwerde darum, den Ausweis «… noch nicht

jetzt einzuziehen und [ihm] etwas mehr Zeit zu gewährleisten…». Er leide unter

der Krankheit [...], weshalb er bis dato keinen Beruf habe ausüben können. Nun

habe er ab dem 2. November 2020 eine Arbeitsstelle bei der [...], welche mit

seiner Gesundheit vereinbar sei. Ebenso werde er ab November 2020 eine

6-monatige [...]-Therapie beginnen.

1.3

Nach den

Ausführungen des Beschwerdeführers ist zweifelhaft, ob er sich in der Sache

überhaupt gegen die angefochtene Verfügung wendet und nicht vielmehr einen

Aufschub des Führerausweisentzugs verlangt. Ob ein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse vorliegt, kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen

werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.

2.

Zunächst

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt, den die Vorinstanz

ihrem Entscheid (siehe E. I.1 und I.2 hiervor) zugrunde gelegt hat, nicht

bestreitet. Überdies sind der Strafbefehl vom 12. August 2020 und die Busse vom

7.

September 2020 in Rechtskraft erwachsen, weshalb der dort festgestellte

Sachverhalt für die Verwaltungsbehörden grundsätzlich verbindlich ist (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016

vom 20. Februar 2017, E. 2.2). Es bleibt somit kein Raum für eine Überprüfung

des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.

3.1

Die

Vorinstanz qualifizierte den Vorfall vom 18. Juli 2020 in Muttenz

(Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 28 km/h) als

leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Dies ist nicht zu beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit

hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen um

Dispositiv

26 –30 km/h sind demnach als leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG)

zu qualifizieren (Bernhard Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit Hinweisen auf die

Rechtsprechung).

3.2 Den

Vorfall vom 18. Juni 2020 in Lyss (Überholen eines linksabbiegenden Fahrzeuges

mit Unfallfolge) qualifizierte die Vorinstanz als mittelschwere Widerhandlung

(Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung

(VRV, SR 741.11) muss der Fahrzeugführer, der überholen will, vorsichtig

ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht

überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie

Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse

überqueren. Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch das Überholen eines

eingespurten, blinkenden Fahrzeugs offensichtlich die Verkehrsregel von Art. 10

Abs. 1 VRV verletzt. Die entsprechende Verkehrsregel schreibt vor, dass

das Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem zu überholenden ein eingespurtes

Fahrzeug befindet. Erst recht muss dies deshalb für das Überholen eines selbst

bereits eingespurten Fahrzeugs gelten. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine

nicht unerhebliche konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich

selbst geschaffen. Folgerichtig kam es zu einer Kollision. Auch das Verschulden

erscheint nicht mehr als leicht. Die Vorinstanz hat zu Recht auf eine

mittelschwere Widerhandlung erkannt.

3.3 Die Vorinstanz

hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten den Führerausweis zu Recht für die

Dauer von vier Monaten entzogen, da ihm bereits mit Verfügung des

Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2019 der Führerausweis

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer eines Monats entzogen

worden war (Art. 16a Abs. 2 lit. b SVG).

4. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen; soweit

darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem

Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

3.

Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Bachmann