VWBES.2020.412
Baubewilligung / Einbau Türe
15. Januar 2021Deutsch7 min
bestehenden Fensters eingebaut worden war. Dafür wurde ein Baugesuch verlangt. Am
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Türe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Grundbuch B.___ Nr. 694 mit Gebäude
Nr. 1 an der Oltnerstrasse liegt in der Kernzone Ortsbild. Nach § 10 des
kommunalen Reglements umfasst diese Zone die bestehenden historisch und
ästhetisch bedeutsamen Ortsteile und bezweckt die Erhaltung des Orts- und
Strassenbilds, der Bauten und ihrer Umgebung. Das Gebäude, das Restaurant «XY»,
ist ein kantonal geschütztes Kulturobjekt. Eigentümerin ist die A.___.
2. Am 31. Oktober 2019 hatte die
kommunale Baubehörde eine Bewilligung für die Sanierung, den Umbau des
Restaurants erteilt. Man stellte später fest, dass, entgegen den bewilligten
Plänen, im Erdgeschoss der Südfassade eine zusätzliche Türe anstelle eines
bestehenden Fensters eingebaut worden war. Dafür wurde ein Baugesuch verlangt. Am
10. Juni 2020 verfügte die Planungs- und Baukommission B.___, die
widerrechtlich erstellte Türe sei nach den Weisungen der kantonalen
Denkmalpflege rückzubauen.
3. Das Bau- und Justizdepartement trat
auf die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2020 nicht ein. Die
Beschwerde sei nicht rechtzeitig verbessert worden. Die Beschwerde sei
ausschliesslich von C.___ unterzeichnet worden. Dieser sei bei der
Grundeigentümerin nur mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt.
4. Dagegen erhob die A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die Sache
sei zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventuell sei das Baugesuch zur Türe zu
bewilligen. Das Baugesuch sei rechtsgültig unterzeichnet gewesen. Man habe den
Kostenvorschuss bezahlt. Die Aufforderung, eine Unterschrift nachzureichen, sei
nicht in einer verfahrensleitenden Verfügung enthalten gewesen, sondern nur im
Verteiler eines Schreibens, gerichtet an die Baubehörde B.___. Der Umstand, dass
eine Kopie dieses Schreibens der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt
worden sei, könne daran nichts ändern. Der Klarheit halber hätte alles in eine
einzige Verfügung gehört. Es werde bestritten, dass die eingebaute Türe die
Symmetrie des Gebäudes störe. Die Terrassenüberdachung decke den Eingriff zu. Es
bestehe ein grosses Interesse an einem direkten Zugang zu der bewirteten
Aussenfläche.
5. Das Departement beantragte in seiner
Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Vorwurf des
überspitzten Formalismus werde zurückgewiesen. Man habe der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 8. Juli mitgeteilt, dass die erforderliche Zweitunterschrift
ebenfalls bis am 31. Juli 2020 einzureichen sei. Im Unterlassungsfall könne auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Schreiben sei der
Beschwerdeführerin zusammen mit der Kostenvorschussverfügung eingeschrieben
zugesandt worden. Die Beschwerdeführerin hätte den gesamten Inhalt des
Schreibens lesen müssen.
6. Die kommunale Baubehörde liess
wissen, sie äussere sich nicht zu den formalrechtlichen Fragen. Die Baubehörde
stütze sich auf die Stellungnahme der Denkmalpflege: Die Türe störe das Bild
der Südfassade.
7. Der Vertreter der Beschwerdeführerin
liess namentlich noch wissen, man sei davon ausgegangen, der Einbau der Türe
stelle keinen störenden Eingriff dar.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Überspitzter Formalismus als
besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften
überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in
unzulässiger Weise versperrt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, SR 101). Wie das
Bundesgericht betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen
überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges
Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale
Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens
sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an
Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben im Allgemeinen bestimmten
formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und
weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert
oder aufgehoben werden soll. (BGE 128 II 139, Urteil des Bundesgerichts
2C_534/2016). Überspitzter Formalismus kann sich darin äussern, dass formelle
Vorschriften mit übertriebener, nicht gerechtfertigter Schärfe angewandt
werden, so dass die Verfolgung des materiellen Rechts erschwert oder versperrt
wird. Überspitzter Formalismus kann sich auch in unangemessenen
Verfahrenspflichten oder übertriebenen Folgen eines regelwidrigen Vorgehens zeigen
(Herzog/Daum: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Bern, Bern 2020, N 93 zu Art. 49 BE-VRPG).
3.1
Die A.___ ist, wie gesagt,
Eigentümerin von GB B.___ Nr. 694. Für die Gesellschaft sind C.___ und D.___
zeichnungsberechtigt; dies aber nur kollektiv zu zweien. Die Verwaltungsbeschwerde
an das Departement trug nur die Unterschrift von C.___. Es fehlte somit eine
Unterschrift. Nicht genügende Eingaben sind grundsätzlich einer Verbesserung
zugänglich, auch wenn notwendige Teile, wie eine Unterschrift, fehlen (Herzog/Daum,
a.a.O., N 2 zu Art. 33 BE-VRPG). Nach § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn eine Beschwerde den
Anforderungen nicht genügt. Für den Kostenvorschuss gilt § 38 Abs. 2 VRG wonach
die Bevorschussung der Verfahrenskosten verlangt werden kann. Es war nicht
überspitzt formalistisch, anzudrohen, auf die Beschwerde werde nicht
eingetreten, wenn die zweite Unterschrift nicht fristgerecht beigebracht werde.
3.2
Was die Form der nach Fristansetzung
angeht, wird in der Literatur und Rechtsprechung bei Gerichten eine
prozessleitende Verfügung verlangt (vgl. Michael Kramer/Nadia Erk in: Alexander
Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar ZPO, 2. Aufl. Zürich 2016, Art.
132.
N3 mit Hinweisen). Auch verwaltungsintern sind die Anordnung, es sei eine
Unterschrift nachzureichen und die Androhung, auf die Beschwerde werde
ansonsten nicht eingetreten, in einer Instruktionsverfügung zu treffen. Sie waren
aber bloss im Postskriptum (Verteiler) eines Briefes enthalten, der an die
kommunale Baubehörde adressiert war und der Beschwerdeführerin als
Orientierungskopie zugestellt wurde. Dies ist nicht angängig. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, musste sie nicht damit rechnen, dass
in einem an die Baubehörde adressierten Schreiben verfahrensrelevante Hinweise
(an die Beschwerdeführerin selber) mit weitreichenden Konsequenzen gemacht
würden. Hinzu kommt, dass Instruktionsverfügungen eines Departements von einem
Juristen zu unterschreiben sind. Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung über
die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS
122.218). Der Brief war aber von der Leiterin Administration unterschrieben.
3.3
Es ergibt sich somit, dass weder die
Verwaltungsbeschwerde noch die Anordnung, die Beschwerde sei zu verbessern,
gültig waren.
4.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2020 ist
aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid in der Sache an das Departement
zurückzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00
festzusetzen sind.
4.3
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat keine Kostennote eingereicht, obschon er dazu Gelegenheit hatte. Die Parteientschädigung
ist deshalb ermessensweise auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen:
a) Der Entscheid des Bau- und
Justizdepartements vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben.
b) Die Sache wird zu materiellem Entscheid in
der Sache an das Departement zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine pauschale Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad