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Entscheid

VWBES.2020.412

Baubewilligung / Einbau Türe

15. Januar 2021Deutsch7 min

bestehenden Fensters eingebaut worden war. Dafür wurde ein Baugesuch verlangt. Am

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Einbau Türe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Grundbuch B.___ Nr. 694 mit Gebäude

Nr. 1 an der Oltnerstrasse liegt in der Kernzone Ortsbild. Nach § 10 des

kommunalen Reglements umfasst diese Zone die bestehenden historisch und

ästhetisch bedeutsamen Ortsteile und bezweckt die Erhaltung des Orts- und

Strassenbilds, der Bauten und ihrer Umgebung. Das Gebäude, das Restaurant «XY»,

ist ein kantonal geschütztes Kulturobjekt. Eigentümerin ist die A.___.

2. Am 31. Oktober 2019 hatte die

kommunale Baubehörde eine Bewilligung für die Sanierung, den Umbau des

Restaurants erteilt. Man stellte später fest, dass, entgegen den bewilligten

Plänen, im Erdgeschoss der Südfassade eine zusätzliche Türe anstelle eines

bestehenden Fensters eingebaut worden war. Dafür wurde ein Baugesuch verlangt. Am

10. Juni 2020 verfügte die Planungs- und Baukommission B.___, die

widerrechtlich erstellte Türe sei nach den Weisungen der kantonalen

Denkmalpflege rückzubauen.

3. Das Bau- und Justizdepartement trat

auf die dagegen erhobene Beschwerde am 15. Oktober 2020 nicht ein. Die

Beschwerde sei nicht rechtzeitig verbessert worden. Die Beschwerde sei

ausschliesslich von C.___ unterzeichnet worden. Dieser sei bei der

Grundeigentümerin nur mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnungsberechtigt.

4. Dagegen erhob die A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Die Sache

sei zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Eventuell sei das Baugesuch zur Türe zu

bewilligen. Das Baugesuch sei rechtsgültig unterzeichnet gewesen. Man habe den

Kostenvorschuss bezahlt. Die Aufforderung, eine Unterschrift nachzureichen, sei

nicht in einer verfahrensleitenden Verfügung enthalten gewesen, sondern nur im

Verteiler eines Schreibens, gerichtet an die Baubehörde B.___. Der Umstand, dass

eine Kopie dieses Schreibens der Beschwerdeführerin eingeschrieben zugestellt

worden sei, könne daran nichts ändern. Der Klarheit halber hätte alles in eine

einzige Verfügung gehört. Es werde bestritten, dass die eingebaute Türe die

Symmetrie des Gebäudes störe. Die Terrassenüberdachung decke den Eingriff zu. Es

bestehe ein grosses Interesse an einem direkten Zugang zu der bewirteten

Aussenfläche.

5. Das Departement beantragte in seiner

Vernehmlassung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Vorwurf des

überspitzten Formalismus werde zurückgewiesen. Man habe der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 8. Juli mitgeteilt, dass die erforderliche Zweitunterschrift

ebenfalls bis am 31. Juli 2020 einzureichen sei. Im Unterlassungsfall könne auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Schreiben sei der

Beschwerdeführerin zusammen mit der Kostenvorschussverfügung eingeschrieben

zugesandt worden. Die Beschwerdeführerin hätte den gesamten Inhalt des

Schreibens lesen müssen.

6. Die kommunale Baubehörde liess

wissen, sie äussere sich nicht zu den formalrechtlichen Fragen. Die Baubehörde

stütze sich auf die Stellungnahme der Denkmalpflege: Die Türe störe das Bild

der Südfassade.

7. Der Vertreter der Beschwerdeführerin

liess namentlich noch wissen, man sei davon ausgegangen, der Einbau der Türe

stelle keinen störenden Eingriff dar.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Überspitzter Formalismus als

besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde formelle

Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften

überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in

unzulässiger Weise versperrt (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, SR 101). Wie das

Bundesgericht betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen

überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges

Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale

Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens

sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Eingaben an

Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben im Allgemeinen bestimmten

formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und

weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert

oder aufgehoben werden soll. (BGE 128 II 139, Urteil des Bundesgerichts

2C_534/2016). Überspitzter Formalismus kann sich darin äussern, dass formelle

Vorschriften mit übertriebener, nicht gerechtfertigter Schärfe angewandt

werden, so dass die Verfolgung des materiellen Rechts erschwert oder versperrt

wird. Überspitzter Formalismus kann sich auch in unangemessenen

Verfahrenspflichten oder übertriebenen Folgen eines regelwidrigen Vorgehens zeigen

(Herzog/Daum: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Bern, Bern 2020, N 93 zu Art. 49 BE-VRPG).

3.1

Die A.___ ist, wie gesagt,

Eigentümerin von GB B.___ Nr. 694. Für die Gesellschaft sind C.___ und D.___

zeichnungsberechtigt; dies aber nur kollektiv zu zweien. Die Verwaltungsbeschwerde

an das Departement trug nur die Unterschrift von C.___. Es fehlte somit eine

Unterschrift. Nicht genügende Eingaben sind grundsätzlich einer Verbesserung

zugänglich, auch wenn notwendige Teile, wie eine Unterschrift, fehlen (Herzog/Daum,

a.a.O., N 2 zu Art. 33 BE-VRPG). Nach § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, wenn eine Beschwerde den

Anforderungen nicht genügt. Für den Kostenvorschuss gilt § 38 Abs. 2 VRG wonach

die Bevorschussung der Verfahrenskosten verlangt werden kann. Es war nicht

überspitzt formalistisch, anzudrohen, auf die Beschwerde werde nicht

eingetreten, wenn die zweite Unterschrift nicht fristgerecht beigebracht werde.

3.2

Was die Form der nach Fristansetzung

angeht, wird in der Literatur und Rechtsprechung bei Gerichten eine

prozessleitende Verfügung verlangt (vgl. Michael Kramer/Nadia Erk in: Alexander

Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar ZPO, 2. Aufl. Zürich 2016, Art.

132.

N3 mit Hinweisen). Auch verwaltungsintern sind die Anordnung, es sei eine

Unterschrift nachzureichen und die Androhung, auf die Beschwerde werde

ansonsten nicht eingetreten, in einer Instruktionsverfügung zu treffen. Sie waren

aber bloss im Postskriptum (Verteiler) eines Briefes enthalten, der an die

kommunale Baubehörde adressiert war und der Beschwerdeführerin als

Orientierungskopie zugestellt wurde. Dies ist nicht angängig. Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, musste sie nicht damit rechnen, dass

in einem an die Baubehörde adressierten Schreiben verfahrensrelevante Hinweise

(an die Beschwerdeführerin selber) mit weitreichenden Konsequenzen gemacht

würden. Hinzu kommt, dass Instruktionsverfügungen eines Departements von einem

Juristen zu unterschreiben sind. Dies ergibt sich aus § 2 der Verordnung über

die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen (BGS

122.218). Der Brief war aber von der Leiterin Administration unterschrieben.

3.3

Es ergibt sich somit, dass weder die

Verwaltungsbeschwerde noch die Anordnung, die Beschwerde sei zu verbessern,

gültig waren.

4.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2020 ist

aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid in der Sache an das Departement

zurückzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00

festzusetzen sind.

4.3

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat keine Kostennote eingereicht, obschon er dazu Gelegenheit hatte. Die Parteientschädigung

ist deshalb ermessensweise auf CHF 600.00 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen:

a) Der Entscheid des Bau- und

Justizdepartements vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben.

b) Die Sache wird zu materiellem Entscheid in

der Sache an das Departement zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine pauschale Parteientschädigung von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad