VWBES.2020.417
Quarantäne
30. Oktober 2020Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst des Departements des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 24. Oktober 2020 aus
Vialas (Département Lozère, Region Occitanie) in Frankreich mit dem Auto allein
in die Schweiz ein, wo er sich unverzüglich in Dornach in Quarantäne begab und
seine Einreise aus einem Risikoland dem Departement des Innern (DdI) des
Kantons Solothurn meldete. Die (automatisch generierte) Quarantäneverfügung des
kantonsärztlichen Dienstes per Mail erfolgte am 25. Oktober 2020. Die Dauer der
Quarantäne war darin bis 3. November 2020 angegeben.
2. Am 28. Oktober 2020 meldete sich A.___
per Mail beim Tracing-Team des DdI mit der Frage, ob nun seine Quarantäne
beendet werden könne, da der Bundesrat die Risikoländer neu definiert habe. Er
erhielt am 29. Oktober 2020 zur Antwort, dass die Quarantäne noch zu Ende
geführt werden müsse, da die Regelung im Zeitpunkt der Einreise verbindlich
sei.
3. A.___ erhob darauf am 29. Oktober
2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung der
Quarantänemassnahmen.
4. Das DdI stellte am 30. Oktober 2020
den Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen
ausnahmsweise eine Eingabe per Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur
Verfügung steht. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro-navirus (Covid-19) im Bereich des
internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 (SR 818.101.27) sind
Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt
innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem
Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit
erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich
nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete
Unterkunft zu begeben und sich dort während 10 Tagen nach ihrer Einreise
ständig aufzuhalten (Quarantäne).
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a dieser
Verordnung in der Fassung, wie sie seit 12. Oktober 2020 und damit im Zeitpunkt
der Einreise galt, liegt ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung vor, wenn
mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
«Die Zahl der
Neuinfektionen pro 100'000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet
in den letzten 14 Tagen mehr als 60, und diese Zahl ist nicht auf einzelne
Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.»
Seit der Änderung der Verordnung vom 28.
Oktober 2020 lautet die entsprechende Bestimmung wie folgt:
«Die Zahl der
Neuinfektionen pro 100'000 Personen ist im betreffenden Staat oder Gebiet in
den letzten 14 Tagen um mehr als 60 höher als in der Schweiz, und diese Zahl
ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.»
Der Anhang [mit den Risikoländern bzw. -gebieten]
erhielt nach Ziff. II der Verordnung eine neue Fassung gemäss Beilage. Darin
sind als Staaten und Gebiete [nur noch] Andorra, Armenien, Belgien und
Tschechien aufgeführt, als Gebiete in Frankreich die Regionen Hauts-de-France,
Île de France und das Überseegebiet Polynésie française. Die
Verordnungsänderung trat am 29. Oktober 2020 um 00.00 Uhr in Kraft (dringliche
Veröffentlichung [gemäss Art. 7 Abs. 3 Publikationsgesetz] vom 28. Oktober
2020, AS 2020, S. 4514).
3.
Im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz befand sich die Region Occitanie auf der Liste der Risikogebiete, seit
der Verordnungsänderung vom 28. Oktober 2020 gehört die Region Occitanie nicht
mehr zu einem Risikogebiet im Sinne der Verordnung.
4.
Die rechtlichen Wirkungen eines
Erlasses beginnen mit seinem Inkrafttreten. Dieser Zeitpunkt wird grundsätzlich
im Erlass selber festgesetzt. Voraussetzung für das Inkrafttreten eines
rechtssetzenden Erlasses ist die Publikation (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz 258, 260;
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 24 Rz. 8).
Rechtsnormen wirken grundsätzlich in die
Zukunft. Knüpft eine Vorschrift an einen in der Vergangenheit liegenden
Sachverhalt an, besteht die Gefahr, dass die Betroffenen durch die
Rechtsänderung überrascht und dadurch Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
gefährdet werden. Gewisse Formen der Rückwirkung sind deshalb verboten (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 266 f.). Bei begünstigenden Erlassen entfallen diese Bedenken oft
(a.a.O., Rz 287 a ff.).
Beim Inkrafttreten eines neuen Gesetzes
oder einer neuen Gesetzesbestimmung stellt sich insbesondere die Frage, ob auf
ein hängiges Verfahren altes oder neues Recht Anwendung findet. Die Antwort
hängt vor allem davon ab, wie das Interesse der Betroffenen am Schutz des
Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts gewichtet wird
(Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 290). Grundsätzlich bildet die unverzügliche
und ungeteilte Inkraftsetzung den Normalfall; immerhin kann es vorkommen, dass
die rasche Umsetzung neuen Rechts zu einer nicht zu vertretenden Härte führt,
welche den Erlass von Übergangsbestimmungen erfordern oder das Inkrafttreten
erst nach Ablauf einer bestimmten Frist (Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 24 Rz 16 f.).
Wenn eine ausdrückliche
intertemporalrechtliche Vorschrift im Gesetz selber fehlt, ist nach
Häfelin/Müller/Uhlmann zu prüfen, ob das anwendbare Prozessrecht eine Regelung
enthält, was im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meist der Fall ist (a.a.O.,
Rz 290 f.). Rechtsmittelinstanzen hätten nach der nicht einheitlichen
Bundesgerichtspraxis grundsätzlich das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheides in Kraft stehende Recht anzuwenden; überwiege das öffentliche
Interesse an der Anwendung des neuen Rechts, komme ausnahmsweise das neue Recht
zur Anwendung, wobei verfahrensrechtlich erforderlich sei, dass der
Beschwerdeinstanz eine umfassende Rechtskontrolle zukomme (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., Rz 292 ff.). In der Vorauflage vertraten Häfelin/Müller/Uhlmann die
Auffassung, dass Rechtsänderungen nach dem erstinstanzlichen Entscheid nur dann
berücksichtigt werden sollten, wenn sie auch einen Widerruf rechtfertigen
würden (a.a.O., 7. Auflage, Rz 292 ff.). Nach Tschannen/Zimmerli/Müller stehen
sich das Kontinuitätsinteresse des Privaten und das Geltungsinteresse des
Gemeinwesens gegenüber. Bei fehlender gesetzlicher Ordnung komme bei einer
Rechtsänderung erst während des Beschwerdeverfahrens regelmässig das alte Recht
zur Anwendung, da sich die Aufgabe der Beschwerdebehörde darin erschöpfe, zu
überprüfen, ob die Vorinstanz das massgebliche Recht richtig angewendet habe.
Neues strengeres Recht dürfe gleichwohl Anwendung finden, wenn es um der
öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher
Interessen geschehe. Neues günstigeres Recht solle stets berücksichtigt werden,
wobei die sofortige Anwendung den Rechtsschutz Dritter nicht beeinträchtigen
dürfe (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz 20).
5.
Die neuen bundesrechtlichen
Vorschriften wurden per 29. Oktober 2020 sofort in Kraft gesetzt und
publiziert. Sie enthalten keine intertemporalrechtlichen Bestimmungen. Es ist
deshalb aufgrund der allgemeinen Rechtsgrundsätze bei der Anwendung neuen
Rechts zu prüfen, von welchen Vorschriften auszugehen ist.
Personen, die ab dem 29. Oktober 2020 in
die Schweiz einreisen, müssen in Quarantäne, wenn sie sich innerhalb der
letzten 10 Tage vor dem 29. Oktober 2020 in einem Risikoland oder Gebiet
aufgehalten haben. Als solche Risikoländer gelten nur noch Andorra, Armenien,
Belgien und Tschechien sowie die oben (Erw. 2) erwähnten zwei Regionen von
Frankreich. Personen, die sich also bis und mit 28. Oktober 2020 in Frankreich
ausserhalb der Risikogebiete aufgehalten haben, müssen bei ihrer Einreise nicht
(mehr) in Quarantäne. Die Infektionszahlen stiegen und steigen in Frankreich
wie der Schweiz in den letzten Wochen und Tagen an. Das Festhalten an einer vor
dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung angeordneten Quarantäne für Personen,
die bei früherem Recht während niedrigeren Infektionszahlen sich in einem
ehemaligen Risikogebiet aufhielten, macht aus Sicht des mit dem Gesetz
gewollten Schutzes vor einer (zu raschen) Erhöhung der Ansteckungszahlen keinen
Sinn. Wenn der Gesetzgeber eine explizite intertemporalrechtliche Regelung
erlassen hätte, wäre diese sinnvollerweise so ausgefallen, dass auch im
Rechtsmittelverfahren sofort das neue Recht Anwendung findet, soweit nicht
sogar bestehende Quarantänen für Einreisende aus früheren Risikogebieten sofort
und generell aufgehoben worden wären.
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz
sind durch eine sofortige Anwendung des neuen Rechts im Rechtsmittelverfahren
in keiner Weise tangiert; im Gegenteil erfordern sie eher die sofortige
Anwendung, da es um neues günstigeres Recht geht und keinerlei Interessen
Dritter tangiert sind. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Gesetzgeber im
umgekehrten Fall bei den zahlreichen Abänderungen der Verordnung bzw. des
Anhangs mit der jeweiligen Neudefinition der Risikoländer und -gebiete jeweils
(kurze) Übergangsfristen gewährt, soweit diese zu Verschärfungen führten, und
damit eine sofortige Rückkehr ohne Auferlegung einer Quarantäne ermöglicht,
obschon ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Inkraftsetzung bestand.
Das anwendbare solothurnische
Verfahrensrecht, das Gesetz über Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS
124.11), steht einer sofortigen Anwendung des neuen Rechts im Rechtsmittelverfahren
nicht entgegen. Nach § 67bis VRG kann mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht
Dispositiv
gerügt werden. Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz entschieden hat,
erfolgt durch das Gericht sogar eine Angemessenheitskontrolle (§ 67bis
Abs. 2 VRG). Noven sind bis zum Abschluss des Beweisverfahrens zulässig (§ 68 Abs. 3 VRG).
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 25. Oktober 2020 im
Verfahren mit der Eingangsnummer […] des Departements des Innern ist
aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
gutgeheissen: Die Verfügung vom 25. Oktober 2020 des Departements des Innern betreffend
Quarantäne wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann