VWBES.2020.418
Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts
7. Dezember 2020Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1953, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) war vom 28. September bis 19. Oktober
2018 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Von
dort trat sie ins Wohn- und Pflegezentrum «Tertianum Brunnematt» in Wangen bei
Olten aus. Später erfolgte ein Wechsel ins wohnortsnahe Alters- und Pflegeheim
«Leuenmatt» in Bellach, von wo sie entwich und sich weigerte, zurückzukehren.
Erwägungen
2.
Nach einem erneuten Aufenthalt in der
Psychiatrischen Klinik wurde die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 ins
Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» in Biberist entlassen. Dort zeigte sie
sich nicht strukturierbar. Sie schrie, war aggressiv gegenüber dem Personal,
ging in die Zimmer anderer Bewohner, störte diese und war teilweise
fremdaggressiv, sodass eine erneute Klinikeinweisung erfolgen musste.
3.
Mit Entscheid vom 16. April 2019
ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die
fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim
«Heimetblick» in Biberist an.
4.
Per 18. August 2019 errichtete
die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___
als Beiständin ein. Seit 1. Oktober 2020 führt C.___ das Mandat.
5.
Mit Entscheid vom 27. Februar
2020.
hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im
Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» auf, nachdem sich deren gesundheitliche
Situation stabilisiert und A.___ sich mit der Inanspruchnahme ambulanter
Unterstützungsangebote einverstanden erklärt hatte. Ihr wurde die Weisung
erteilt, regelmässig und verbindlich eine Psychiatriespitex in Anspruch zu
nehmen.
6.
Am 24. März 2020 bezog die
Beschwerdeführerin eine Wohnung an der [...]strasse in [...].
7.
Am 17. Juni 2020 brachte der
Betreuer der Psychiatriespitex die Beschwerdeführerin in dekompensiertem
Zustand in die Klinik, wo sie erneut fürsorgerisch untergebracht wurde. Die
Klinik führte aus, es liege eine bekannte mittelgradige Demenz vor. In der
eigenen Wohnung sei es zunehmend zu einer Verwahrlosung und Vereinsamung
gekommen. Die Beschwerdeführerin sei verhaltensauffällig. Sie benötige viel
Struktur und einen geschützten geschlossenen Rahmen. Die Beiständin gab an, in
der Wohnung habe sie bereits eine grössere Entsorgungs-, Aufräum- und
Putzaktion durchführen müssen.
8.
Am 3. und 10. Juli 2020 stellte
die Klinik bei der KESB den Antrag auf Anordnung einer fürsorgerischen
Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem geeigneten Alters- und
Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin sei aktuell aufgrund ihres Verwirrtheitszustandes
in der Klinik hospitalisiert. Ein Austritt nach Hause sei nicht zu empfehlen.
Die Beschwerdeführerin sei auf eine 24-Stunden-Betreuung/Präsenz angewiesen.
Ambulante Unterstützungsangebote wie Spitex o.ä. zu Hause werde sie nicht verlässlich
wahrnehmen und seien angesichts ihres aktuellen gesundheitlichen Zustandes auch
nicht mehr ausreichend. Sie sei auch nicht in der Lage, sich adäquat selbst zu
versorgen (Essen, Grundsorge, Medikamenteneinnahme). Die Psychiatriespitex, wie
auch die Beiständin hätten rückgemeldet, eine Rückkehr in die bestehenden
Verhältnisse werde als fahrlässig erachtet. Die Patientin sei im Alltag rasch
überfordert, sie zeige dann vermehrt Verhaltensauffälligkeiten mit teilweiser
Fremdaggression, Verweigerung der notwendigen Medikamente und
Verwahrlosungstendenz. Sie sei auf eine engmaschige Struktur angewiesen. Auch
der Hausarzt, Dr. [...], habe berichtet, im Februar 2020 der Beschwerdeführerin
gegenüber geäussert zu haben, er finde einen Austritt aus dem Alters- und
Pflegeheim «Heimetblick» nicht sinnvoll. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihm
vollständig abgebrochen. Im Bericht der Klinik wird weiter ausgeführt, die
Beschwerdeführerin sei auf eine geregelte Tagesstruktur, kontrollierte
Medikamentenabgabe, regelmässige Mahlzeiten und Aufforderung zur Körperpflege
angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Medikamente ansonsten nicht einnehmen
und nicht ausreichend essen und trinken werde. Zudem bestehe das Risiko, dass
sich ihre Gehfähigkeit rasch wieder verschlechtern und es schnell zu einer
erneuten Dekompensation mit Verwahrlosung kommen werde. Im hoch strukturierten
und umsorgenden Rahmen des Alters- und Pflegeheimes «Heimetblick» habe sich die
Beschwerdeführerin damals gesundheitlich gut erholen können. Sie habe von der
Milieutherapie profitiert. Ohne engmaschige Struktur und geschützten Rahmen
reagiere sie jedoch rasch gereizt, überschätze sich und zeige ein distanzloses
Verhalten. Bei der Patientin bestehe keine Krankheitseinsicht, die
Urteilsfähigkeit bezüglich selbstständiger Lebensführung und medizinischen
Angelegenheiten sei eingeschränkt. Es werde daher dringend eine erneute
Platzierung in einem Alters- und Pflegeheim empfohlen.
9.
Anlässlich der Anhörung durch die
KESB am 15. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im
«Heimetblick» sei die Behandlung der Bewohner schlecht. Diese würden
angeschrien. Ausserdem würden tote Menschen aus dem Heim getragen, so wie das
mit ihrer guten Bekannten letzthin geschehen sei. Sie gab an, nichts mehr hören
zu wollen, beendete das Gespräch und lief davon.
10.
Mit Bericht vom 26. Juli 2020
schilderte die Psychiatriespitex den Verlauf vom 25. März bis
17.
Juni 2020. Im Wesentlichen wurde festgehalten, aufgrund des kognitiven
Abbaus und der demenziellen Entwicklung scheine eine kooperative Zusammenarbeit
der Beschwerdeführerin mit den involvierten Fachpersonen erschwert bzw. nicht
mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht mehr in der
Lage, zu reflektieren. Sie sei emotional verwahrlost und verkenne die Realität.
Inwiefern sie die Hilfestellungen verstehe und umsetzen könne, sei fraglich.
Ein selbständiges Wohnen sei daher nur schwer umsetzbar.
11.
Mit Bericht vom 13. August 2020
schilderte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin während ihres
Aufenthalts in der eigenen Wohnung nicht mit ihr kooperiert und keine Besuche
zugelassen habe. Nach der Einweisung in die Klinik vom 17. Juni 2020 habe
sie die Wohnung und das Treppenhaus völlig verschmutzt vorgefunden. Die
Toilette und die Badewanne seien mit Kleidern verstopft gewesen. Den
Wohnungsschlüssel und den Ersatzschlüssel habe die Beschwerdeführerin nicht
mehr finden können. Die Nachbarschaft habe sich beklagt, dass sich die
Beschwerdeführerin auffällig verhalte und permanent geklingelt habe, weil sie
ihre Schlüssel nicht gefunden habe.
12.
Mit Entscheid vom 24. August
2020.
verfügte die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin
im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» in Grenchen per 26. August 2020.
13.
Vom 2. bis 8. September 2020
musste die Beschwerdeführerin erneut vorübergehend in der Psychiatrischen
Klinik untergebracht werden. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
mittelgradige Demenz, am
ehesten gemischter Aetiologie (F03);
-
bipolare affektive Störung,
gegenwärtig hypomanische Episode (F.31.0);
-
Störungen durch multiplen
Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (F19);
-
multifunktionelle
Gangstörung, rezidivierende Stürze.
14.
Mit Schreiben vom 4. September
2020.
stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag auf Zustimmung zur
Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse in [...];
ausserdem beantragte sie sinngemäss die Zustimmung zur Liquidation des
Haushalts. Die Beiständin führte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich bis
heute bezüglich ihrer Situation nicht einsichtig und äussere nach wie vor
Dispositiv
vehement den Wunsch, in ihre Wohnung zurückkehren zu wollen. Demnach sei sie
auch nicht bereit, den Mietvertrag zu kündigen. Weiter wird im Antrag
festgestellt, dass neben der gesundheitlichen auch die finanzielle Situation es
nicht zulasse, dass mit der Wohnungskündigung zugewartet werde.
15. Am 28. September 2020 erteilte
ein Behördenmitglied der KESB der Beschwerdeführerin im «Sunnepark» in Grenchen
das rechtliche Gehör zu den Anträgen der Beiständin. Dabei führte die
Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie erteile der Kündigung
ihrer Wohnung wie auch der Auflösung ihres Haushalts ihre Zustimmung, obgleich
es ihr schwerfalle. Eine so schöne Wohnung werde sie nicht mehr finden. Weiter
führte sie aus, auf der neuen Abteilung im «Sunnepark» gefalle es ihr gut und
sie fühle sich wohl. Sie habe sich gut eingelebt und das Personal sei nett. Sie
erhalte auch mehr Freiheiten. Ein grosser Nachteil sei aber die Distanz zu
Solothurn. Gesundheitlich gehe es ihr nicht so gut und sie habe grosse
Schmerzen vom Rücken bis in die Beine.
16. Mit Entscheid vom 29. September
2020 erteilte die KESB ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags der
Wohnung an der [...]strasse in [...] und zur Liquidation des Haushalts. Einer
allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, Gebühren
wurden keine erhoben.
17. Am 20. Oktober 2020 stellte die
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychexodus, bei der KESB ein
Entlassungsgesuch.
18. Mit Beschwerde vom 29. Oktober
2020 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip
Kohli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 29. September 2020 sei aufzuheben.
2. Die Kündigung sei rückgängig zu machen
resp. es sei ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen.
3. Der Gesuchstellerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
unter Kosten-
und Entschädigungsfolge
Die Wohnung sei zwar bereits gekündigt
worden, aber sie stehe leer und sei für den Wiederbezug bereit. Die KESB habe
bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu
achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend sei auf
eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten
Person zu verzichten, soweit dies aufgrund der finanziellen Situation und dem
Zustand der Räumlichkeiten möglich sei. Die Kündigung der Wohnung und
Liquidation des Hausrats stelle einen dramatischen Einschnitt für die
betroffene Person dar. Die Entscheidung sei von der betroffenen Person
grundsätzlich selber zu treffen. Dem Beistand komme diesbezüglich mit
Zustimmung der KESB ein Entscheidungsrecht und eine Entscheidungspflicht nur
zu, wenn der verbeiständeten Person dafür die Urteilsfähigkeit fehle.
Der Entscheid werde vorliegend mit der
Zustimmung der Beschwerdeführerin begründet. Vorher und nachher habe sie sich
aber vehement gegen die Kündigung der Wohnung gewehrt. Bei der Befragung vom
28. September 2020 habe sie sich etwas überrumpelt und unwohl gefühlt. Aus
Sorge um die Finanzierung habe sie sich nicht getraut, auf der Verweigerung der
Wohnungskündigung zu beharren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die
Zustimmung unter erheblichem Druck zustande gekommen sei. Die Tochter der
Beschwerdeführerin, D.___, habe sich bereit erklärt, die Finanzierung der
Wohnung zu übernehmen, solange noch nicht über das hängige Entlassungsgesuch
entschieden worden sei, resp. dieses aufrecht erhalten werde.
Die Beschwerdeführerin sei bereit, Hilfe
anzunehmen, damit sie wieder in ihrer eigenen Wohnung leben könne. Die
Wohnfähigkeit könne ihr damit nicht abgesprochen werden. Die persönlichen,
emotionalen Interessen seien ebenso stark zu gewichten wie die
wirtschaftlichen. Es liege keine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die sich
stellende Frage vor, die Finanzierung der Wohnung sei durch die Tochter
gesichert und der Wille der Beschwerdeführerin, in der Wohnung wohnen zu
wollen, sei klar.
19. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2020 reichte Rechtsanwalt Philip Kohli eine per E-Mail verfasste Bestätigung
der Tochter der Beschwerdeführerin zu den Akten, wonach diese ihrer Mutter drei
Monatsmieten bezahle.
20. Mit Eingabe vom 3. November
2020 teilte die ehemalige Beiständin, B.___, mit, dass sie die Wohnung per
30. September 2020 gekündigt habe.
21. Mit Eingabe vom 6. November
2020 teilte der neue Beistand, C.___, mit, er habe das Mandat per
1. Oktober 2020 überschuldet übernommen. Die Wohnung sei bereits
gekündigt, der Haushalt aber noch nicht aufgelöst. Geplant wäre, diesen in den
nächsten zwei Wochen aufzulösen, damit sich die Beschwerdeführerin nicht weiter
verschulde. Die Zusicherung der Tochter erstaune, nachdem diese ihm am 16. Oktober
2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ein selbständiges Wohnen ihrer
Mutter nicht mehr unterstütze.
22. Mit Stellungnahme vom
13. November 2020 teilte der Beistand, C.___, weiter mit, inzwischen sei
die Immobilienverwaltung der Liegenschaft [...]strasse angefragt worden, ob sie
bereit wären, die Wohnungskündigung rückgängig zu machen. Dies sei verneint
worden und als Gründe angegeben worden, dass es während der kurzen Mietdauer
mit der Beschwerdeführerin verschiedene Probleme gegeben habe. Es habe
verschiedene Reklamationen gegeben, wonach die Beschwerdeführerin vermehrt im
Treppenhaus und in der Wohnung laut geschrien habe. Auch habe sie ihre Nachbarn
während der Nacht aus dem Schlaf geklingelt. Die Beschwerdeführerin habe für
ihr Verhalten keine Gründe nennen können. Sie habe verwirrt und desorientiert
gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe auch vermehrt ihre Lebensmitteleinkäufe
über mehrere Stunden im Lift stehen lassen sowie das gesamte Treppenhaus
verschmutzt.
Man sehe einen erneuten Versuch des
selbständigen Wohnens als nicht angezeigt. Weiter sei es unrealistisch, eine
Vermieterin zu finden, welche für die vorliegenden Problematiken Verständnis
aufbringen würde. Dazu komme die bereits jetzt überschuldete Situation.
23. Mit Entscheid vom 16. November
2020 wies die KESB das gegen die fürsorgerische Unterbringung gestellte
Entlassungsgesuch ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist beim
Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.473 hängig.
24. Mit Vernehmlassung vom
18. November 2020 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der stark schwankende Zustand der
Beschwerdeführerin bewirke eine ebenso starke Ambivalenz in sämtlichen Themen,
welche sie betreffen würden. Mangels eindeutiger Zustimmung der
Beschwerdeführerin zu dem von der Beiständin beabsichtigten Geschäft habe die
KESB die Zustimmung erteilt. Die Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, womit
die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos werde. Mit dem Verlust der
Wohnung gehe zwangsweise eine Räumung des Haushalts einher, was eine Abweisung
der Beschwerde gegen die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft zur Folge habe.
Ohnehin besitze die Beschwerdeführerin kaum etwas. Sie habe nicht einmal ein
Bett gehabt. Sie sei nur mit der allernötigsten Ausstattung eingezogen. Ihre
persönlichen Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe sie nach
der Unterbringung im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» bereits dorthin
mitgenommen. Die Beistandsperson entsorge denn persönliche Gegenstände auch
nicht einfach. Sollten noch Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die
Beschwerdeführerin emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit
der Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt. Der Haushalt bestehe aber nur
mehr aus dem spärlichen, teils durch Spenden beschafften Mobiliar, welches die
damalige Beistandsperson beim Einzug in die Wohnung habe erwerben können. Es
sei offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, die
Wohnung baldmöglichst zu kündigen, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden.
Ohne Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wäre die Rückkehr in die
eigene Wohnung gar nicht möglich.
24. Mit Verfügung vom 19. November
2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).
Soweit die Beschwerdeführerin unter
Ziffer 2 beantragen lässt, die Kündigung sei rückgängig zu machen resp. es sei
ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen handelt es sich beim Antrag auf
Abschluss eines neuen Mietvertrags um ein neues Rechtsbegehren, welches gemäss
§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht
zulässig ist. Zum anderen ist die Eigentümerschaft der Liegenschaft [...]strasse
in [...] nicht bereit, die Kündigung des Mietvertrags rückgängig zu machen,
nachdem der angefochtene Entscheid der KESB in diesem Punkt bereits vollzogen
wurde. Es fehlt der Beschwerdeführerin damit an einem aktuellen praktischen
Interesse an der Beurteilung dieses Rechtsbegehrens.
Die Liquidation des Haushalts der
Beschwerdeführerin in der Liegenschaft an der [...]stasse in [...] hängt
untrennbar mit der Kündigung des Mietvertrags zusammen. Nachdem der
Beschwerdeführerin zurzeit durch die fürsorgerische Unterbringung das Recht
abgesprochen wurde, selbständig zu wohnen, ist das Interesse an den
Haushaltsgegenständen eher ein theoretisches. Da aber bezüglich der
fürsorgerischen Unterbringung zurzeit ein Beschwerdeverfahren hängig ist und
die Liquidation des eigenen Haushalts grundsätzlich einen starken Eingriff in
die Rechte der Beschwerdeführerin darstellt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich
einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB
ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die
Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person den Vertrag über
Räumlichkeiten kündigt, in denen die betroffene Person wohnt, und den Haushalt
liquidiert. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich,
wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre
Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist (Abs. 2).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
der Liquidation des Haushalts anlässlich der Anhörung durch die KESB zwar
vordergründig zugestimmt, doch führte die Klinik in ihrem Bericht vom
10. Juli 2020 aus, die Urteilsfähigkeit bezüglich selbständiger
Lebensführung sei eingeschränkt, womit sie wohl gar nicht selbständig hätte
einwilligen können. Mit der vorliegenden Beschwerde und auch vorgängig wehrte
sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflösung ihres Haushalts, womit die KESB
zuständig war, das durch die Beiständin vorgesehene Geschäft zu genehmigen.
2.2 Die KESB hat alle Aspekte des
Geschäfts zu kontrollieren und zu prüfen, ob das Geschäft im vollumfänglichen
Interesse der verbeiständeten Person liegt (Urs Vogel in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2018, Art. 416/417 N 46).
Zweifellos liegt es im Interesse der
vermögenslosen Beschwerdeführerin, wenn die Wohnung, welche sie nicht mehr
selbst bewohnen kann, schnellstmöglich geräumt wird, sodass baldmöglichst nach
einem Nachmieter gesucht werden kann und keine weiteren Mietkosten anfallen.
Bezüglich des emotionalen Interesses der
Beschwerdeführerin an den Gegenständen führte die KESB aus, ihre persönlichen
Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe die Beschwerdeführerin
bereits ins Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» mitgenommen. Die Beistandsperson
entsorge persönliche Gegenstände auch nicht einfach. Sollten noch
Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die Beschwerdeführerin
emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit der
Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt.
Das Interesse an der Auflösung des
Haushalts überwiegt somit, weshalb die KESB ihre Zustimmung zu dem Geschäft zu
Recht erteilt hat.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Unter
Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann