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Entscheid

VWBES.2020.418

Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts

7. Dezember 2020Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1953, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) war vom 28. September bis 19. Oktober

2018 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Von

dort trat sie ins Wohn- und Pflegezentrum «Tertianum Brunnematt» in Wangen bei

Olten aus. Später erfolgte ein Wechsel ins wohnortsnahe Alters- und Pflegeheim

«Leuenmatt» in Bellach, von wo sie entwich und sich weigerte, zurückzukehren.

Erwägungen

2.

Nach einem erneuten Aufenthalt in der

Psychiatrischen Klinik wurde die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 ins

Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» in Biberist entlassen. Dort zeigte sie

sich nicht strukturierbar. Sie schrie, war aggressiv gegenüber dem Personal,

ging in die Zimmer anderer Bewohner, störte diese und war teilweise

fremdaggressiv, sodass eine erneute Klinikeinweisung erfolgen musste.

3.

Mit Entscheid vom 16. April 2019

ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die

fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim

«Heimetblick» in Biberist an.

4.

Per 18. August 2019 errichtete

die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und setzte B.___

als Beiständin ein. Seit 1. Oktober 2020 führt C.___ das Mandat.

5.

Mit Entscheid vom 27. Februar

2020.

hob die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin im

Alters- und Pflegeheim «Heimetblick» auf, nachdem sich deren gesundheitliche

Situation stabilisiert und A.___ sich mit der Inanspruchnahme ambulanter

Unterstützungsangebote einverstanden erklärt hatte. Ihr wurde die Weisung

erteilt, regelmässig und verbindlich eine Psychiatriespitex in Anspruch zu

nehmen.

6.

Am 24. März 2020 bezog die

Beschwerdeführerin eine Wohnung an der [...]strasse in [...].

7.

Am 17. Juni 2020 brachte der

Betreuer der Psychiatriespitex die Beschwerdeführerin in dekompensiertem

Zustand in die Klinik, wo sie erneut fürsorgerisch untergebracht wurde. Die

Klinik führte aus, es liege eine bekannte mittelgradige Demenz vor. In der

eigenen Wohnung sei es zunehmend zu einer Verwahrlosung und Vereinsamung

gekommen. Die Beschwerdeführerin sei verhaltensauffällig. Sie benötige viel

Struktur und einen geschützten geschlossenen Rahmen. Die Beiständin gab an, in

der Wohnung habe sie bereits eine grössere Entsorgungs-, Aufräum- und

Putzaktion durchführen müssen.

8.

Am 3. und 10. Juli 2020 stellte

die Klinik bei der KESB den Antrag auf Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem geeigneten Alters- und

Pflegeheim. Die Beschwerdeführerin sei aktuell aufgrund ihres Verwirrtheitszustandes

in der Klinik hospitalisiert. Ein Austritt nach Hause sei nicht zu empfehlen.

Die Beschwerdeführerin sei auf eine 24-Stunden-Betreuung/Präsenz angewiesen.

Ambulante Unterstützungsangebote wie Spitex o.ä. zu Hause werde sie nicht verlässlich

wahrnehmen und seien angesichts ihres aktuellen gesundheitlichen Zustandes auch

nicht mehr ausreichend. Sie sei auch nicht in der Lage, sich adäquat selbst zu

versorgen (Essen, Grundsorge, Medikamenteneinnahme). Die Psychiatriespitex, wie

auch die Beiständin hätten rückgemeldet, eine Rückkehr in die bestehenden

Verhältnisse werde als fahrlässig erachtet. Die Patientin sei im Alltag rasch

überfordert, sie zeige dann vermehrt Verhaltensauffälligkeiten mit teilweiser

Fremdaggression, Verweigerung der notwendigen Medikamente und

Verwahrlosungstendenz. Sie sei auf eine engmaschige Struktur angewiesen. Auch

der Hausarzt, Dr. [...], habe berichtet, im Februar 2020 der Beschwerdeführerin

gegenüber geäussert zu haben, er finde einen Austritt aus dem Alters- und

Pflegeheim «Heimetblick» nicht sinnvoll. Daraufhin habe sie den Kontakt zu ihm

vollständig abgebrochen. Im Bericht der Klinik wird weiter ausgeführt, die

Beschwerdeführerin sei auf eine geregelte Tagesstruktur, kontrollierte

Medikamentenabgabe, regelmässige Mahlzeiten und Aufforderung zur Körperpflege

angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Medikamente ansonsten nicht einnehmen

und nicht ausreichend essen und trinken werde. Zudem bestehe das Risiko, dass

sich ihre Gehfähigkeit rasch wieder verschlechtern und es schnell zu einer

erneuten Dekompensation mit Verwahrlosung kommen werde. Im hoch strukturierten

und umsorgenden Rahmen des Alters- und Pflegeheimes «Heimetblick» habe sich die

Beschwerdeführerin damals gesundheitlich gut erholen können. Sie habe von der

Milieutherapie profitiert. Ohne engmaschige Struktur und geschützten Rahmen

reagiere sie jedoch rasch gereizt, überschätze sich und zeige ein distanzloses

Verhalten. Bei der Patientin bestehe keine Krankheitseinsicht, die

Urteilsfähigkeit bezüglich selbstständiger Lebensführung und medizinischen

Angelegenheiten sei eingeschränkt. Es werde daher dringend eine erneute

Platzierung in einem Alters- und Pflegeheim empfohlen.

9.

Anlässlich der Anhörung durch die

KESB am 15. Juli 2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, im

«Heimetblick» sei die Behandlung der Bewohner schlecht. Diese würden

angeschrien. Ausserdem würden tote Menschen aus dem Heim getragen, so wie das

mit ihrer guten Bekannten letzthin geschehen sei. Sie gab an, nichts mehr hören

zu wollen, beendete das Gespräch und lief davon.

10.

Mit Bericht vom 26. Juli 2020

schilderte die Psychiatriespitex den Verlauf vom 25. März bis

17.

Juni 2020. Im Wesentlichen wurde festgehalten, aufgrund des kognitiven

Abbaus und der demenziellen Entwicklung scheine eine kooperative Zusammenarbeit

der Beschwerdeführerin mit den involvierten Fachpersonen erschwert bzw. nicht

mehr möglich. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt nicht mehr in der

Lage, zu reflektieren. Sie sei emotional verwahrlost und verkenne die Realität.

Inwiefern sie die Hilfestellungen verstehe und umsetzen könne, sei fraglich.

Ein selbständiges Wohnen sei daher nur schwer umsetzbar.

11.

Mit Bericht vom 13. August 2020

schilderte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin während ihres

Aufenthalts in der eigenen Wohnung nicht mit ihr kooperiert und keine Besuche

zugelassen habe. Nach der Einweisung in die Klinik vom 17. Juni 2020 habe

sie die Wohnung und das Treppenhaus völlig verschmutzt vorgefunden. Die

Toilette und die Badewanne seien mit Kleidern verstopft gewesen. Den

Wohnungsschlüssel und den Ersatzschlüssel habe die Beschwerdeführerin nicht

mehr finden können. Die Nachbarschaft habe sich beklagt, dass sich die

Beschwerdeführerin auffällig verhalte und permanent geklingelt habe, weil sie

ihre Schlüssel nicht gefunden habe.

12.

Mit Entscheid vom 24. August

2020.

verfügte die KESB die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin

im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» in Grenchen per 26. August 2020.

13.

Vom 2. bis 8. September 2020

musste die Beschwerdeführerin erneut vorübergehend in der Psychiatrischen

Klinik untergebracht werden. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

mittelgradige Demenz, am

ehesten gemischter Aetiologie (F03);

-

bipolare affektive Störung,

gegenwärtig hypomanische Episode (F.31.0);

-

Störungen durch multiplen

Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen (F19);

-

multifunktionelle

Gangstörung, rezidivierende Stürze.

14.

Mit Schreiben vom 4. September

2020.

stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag auf Zustimmung zur

Kündigung der Wohnung der Beschwerdeführerin an der [...]strasse in [...];

ausserdem beantragte sie sinngemäss die Zustimmung zur Liquidation des

Haushalts. Die Beiständin führte aus, die Beschwerdeführerin zeige sich bis

heute bezüglich ihrer Situation nicht einsichtig und äussere nach wie vor

Dispositiv

vehement den Wunsch, in ihre Wohnung zurückkehren zu wollen. Demnach sei sie

auch nicht bereit, den Mietvertrag zu kündigen. Weiter wird im Antrag

festgestellt, dass neben der gesundheitlichen auch die finanzielle Situation es

nicht zulasse, dass mit der Wohnungskündigung zugewartet werde.

15. Am 28. September 2020 erteilte

ein Behördenmitglied der KESB der Beschwerdeführerin im «Sunnepark» in Grenchen

das rechtliche Gehör zu den Anträgen der Beiständin. Dabei führte die

Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie erteile der Kündigung

ihrer Wohnung wie auch der Auflösung ihres Haushalts ihre Zustimmung, obgleich

es ihr schwerfalle. Eine so schöne Wohnung werde sie nicht mehr finden. Weiter

führte sie aus, auf der neuen Abteilung im «Sunnepark» gefalle es ihr gut und

sie fühle sich wohl. Sie habe sich gut eingelebt und das Personal sei nett. Sie

erhalte auch mehr Freiheiten. Ein grosser Nachteil sei aber die Distanz zu

Solothurn. Gesundheitlich gehe es ihr nicht so gut und sie habe grosse

Schmerzen vom Rücken bis in die Beine.

16. Mit Entscheid vom 29. September

2020 erteilte die KESB ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags der

Wohnung an der [...]strasse in [...] und zur Liquidation des Haushalts. Einer

allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, Gebühren

wurden keine erhoben.

17. Am 20. Oktober 2020 stellte die

Beschwerdeführerin, vertreten durch den Verein Psychexodus, bei der KESB ein

Entlassungsgesuch.

18. Mit Beschwerde vom 29. Oktober

2020 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philip

Kohli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 29. September 2020 sei aufzuheben.

2. Die Kündigung sei rückgängig zu machen

resp. es sei ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen.

3. Der Gesuchstellerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

unter Kosten-

und Entschädigungsfolge

Die Wohnung sei zwar bereits gekündigt

worden, aber sie stehe leer und sei für den Wiederbezug bereit. Die KESB habe

bei ihrem Entscheid das Recht auf Selbstbestimmung der betroffenen Person zu

achten und ihre Wünsche und Vorstellungen zu respektieren. Entsprechend sei auf

eine Liquidation bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten

Person zu verzichten, soweit dies aufgrund der finanziellen Situation und dem

Zustand der Räumlichkeiten möglich sei. Die Kündigung der Wohnung und

Liquidation des Hausrats stelle einen dramatischen Einschnitt für die

betroffene Person dar. Die Entscheidung sei von der betroffenen Person

grundsätzlich selber zu treffen. Dem Beistand komme diesbezüglich mit

Zustimmung der KESB ein Entscheidungsrecht und eine Entscheidungspflicht nur

zu, wenn der verbeiständeten Person dafür die Urteilsfähigkeit fehle.

Der Entscheid werde vorliegend mit der

Zustimmung der Beschwerdeführerin begründet. Vorher und nachher habe sie sich

aber vehement gegen die Kündigung der Wohnung gewehrt. Bei der Befragung vom

28. September 2020 habe sie sich etwas überrumpelt und unwohl gefühlt. Aus

Sorge um die Finanzierung habe sie sich nicht getraut, auf der Verweigerung der

Wohnungskündigung zu beharren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die

Zustimmung unter erheblichem Druck zustande gekommen sei. Die Tochter der

Beschwerdeführerin, D.___, habe sich bereit erklärt, die Finanzierung der

Wohnung zu übernehmen, solange noch nicht über das hängige Entlassungsgesuch

entschieden worden sei, resp. dieses aufrecht erhalten werde.

Die Beschwerdeführerin sei bereit, Hilfe

anzunehmen, damit sie wieder in ihrer eigenen Wohnung leben könne. Die

Wohnfähigkeit könne ihr damit nicht abgesprochen werden. Die persönlichen,

emotionalen Interessen seien ebenso stark zu gewichten wie die

wirtschaftlichen. Es liege keine Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die sich

stellende Frage vor, die Finanzierung der Wohnung sei durch die Tochter

gesichert und der Wille der Beschwerdeführerin, in der Wohnung wohnen zu

wollen, sei klar.

19. Mit Eingabe vom 30. Oktober

2020 reichte Rechtsanwalt Philip Kohli eine per E-Mail verfasste Bestätigung

der Tochter der Beschwerdeführerin zu den Akten, wonach diese ihrer Mutter drei

Monatsmieten bezahle.

20. Mit Eingabe vom 3. November

2020 teilte die ehemalige Beiständin, B.___, mit, dass sie die Wohnung per

30. September 2020 gekündigt habe.

21. Mit Eingabe vom 6. November

2020 teilte der neue Beistand, C.___, mit, er habe das Mandat per

1. Oktober 2020 überschuldet übernommen. Die Wohnung sei bereits

gekündigt, der Haushalt aber noch nicht aufgelöst. Geplant wäre, diesen in den

nächsten zwei Wochen aufzulösen, damit sich die Beschwerdeführerin nicht weiter

verschulde. Die Zusicherung der Tochter erstaune, nachdem diese ihm am 16. Oktober

2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie ein selbständiges Wohnen ihrer

Mutter nicht mehr unterstütze.

22. Mit Stellungnahme vom

13. November 2020 teilte der Beistand, C.___, weiter mit, inzwischen sei

die Immobilienverwaltung der Liegenschaft [...]strasse angefragt worden, ob sie

bereit wären, die Wohnungskündigung rückgängig zu machen. Dies sei verneint

worden und als Gründe angegeben worden, dass es während der kurzen Mietdauer

mit der Beschwerdeführerin verschiedene Probleme gegeben habe. Es habe

verschiedene Reklamationen gegeben, wonach die Beschwerdeführerin vermehrt im

Treppenhaus und in der Wohnung laut geschrien habe. Auch habe sie ihre Nachbarn

während der Nacht aus dem Schlaf geklingelt. Die Beschwerdeführerin habe für

ihr Verhalten keine Gründe nennen können. Sie habe verwirrt und desorientiert

gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe auch vermehrt ihre Lebensmitteleinkäufe

über mehrere Stunden im Lift stehen lassen sowie das gesamte Treppenhaus

verschmutzt.

Man sehe einen erneuten Versuch des

selbständigen Wohnens als nicht angezeigt. Weiter sei es unrealistisch, eine

Vermieterin zu finden, welche für die vorliegenden Problematiken Verständnis

aufbringen würde. Dazu komme die bereits jetzt überschuldete Situation.

23. Mit Entscheid vom 16. November

2020 wies die KESB das gegen die fürsorgerische Unterbringung gestellte

Entlassungsgesuch ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist beim

Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.473 hängig.

24. Mit Vernehmlassung vom

18. November 2020 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der stark schwankende Zustand der

Beschwerdeführerin bewirke eine ebenso starke Ambivalenz in sämtlichen Themen,

welche sie betreffen würden. Mangels eindeutiger Zustimmung der

Beschwerdeführerin zu dem von der Beiständin beabsichtigten Geschäft habe die

KESB die Zustimmung erteilt. Die Wohnung stehe nicht mehr zur Verfügung, womit

die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos werde. Mit dem Verlust der

Wohnung gehe zwangsweise eine Räumung des Haushalts einher, was eine Abweisung

der Beschwerde gegen die Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft zur Folge habe.

Ohnehin besitze die Beschwerdeführerin kaum etwas. Sie habe nicht einmal ein

Bett gehabt. Sie sei nur mit der allernötigsten Ausstattung eingezogen. Ihre

persönlichen Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe sie nach

der Unterbringung im Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» bereits dorthin

mitgenommen. Die Beistandsperson entsorge denn persönliche Gegenstände auch

nicht einfach. Sollten noch Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die

Beschwerdeführerin emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit

der Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt. Der Haushalt bestehe aber nur

mehr aus dem spärlichen, teils durch Spenden beschafften Mobiliar, welches die

damalige Beistandsperson beim Einzug in die Wohnung habe erwerben können. Es

sei offensichtlich im wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin, die

Wohnung baldmöglichst zu kündigen, um eine weitere Verschuldung zu vermeiden.

Ohne Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung wäre die Rückkehr in die

eigene Wohnung gar nicht möglich.

24. Mit Verfügung vom 19. November

2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

-verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]).

Soweit die Beschwerdeführerin unter

Ziffer 2 beantragen lässt, die Kündigung sei rückgängig zu machen resp. es sei

ein neuer Mietvertrag mit der Eigentümerschaft abzuschliessen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Zum einen handelt es sich beim Antrag auf

Abschluss eines neuen Mietvertrags um ein neues Rechtsbegehren, welches gemäss

§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht

zulässig ist. Zum anderen ist die Eigentümerschaft der Liegenschaft [...]strasse

in [...] nicht bereit, die Kündigung des Mietvertrags rückgängig zu machen,

nachdem der angefochtene Entscheid der KESB in diesem Punkt bereits vollzogen

wurde. Es fehlt der Beschwerdeführerin damit an einem aktuellen praktischen

Interesse an der Beurteilung dieses Rechtsbegehrens.

Die Liquidation des Haushalts der

Beschwerdeführerin in der Liegenschaft an der [...]stasse in [...] hängt

untrennbar mit der Kündigung des Mietvertrags zusammen. Nachdem der

Beschwerdeführerin zurzeit durch die fürsorgerische Unterbringung das Recht

abgesprochen wurde, selbständig zu wohnen, ist das Interesse an den

Haushaltsgegenständen eher ein theoretisches. Da aber bezüglich der

fürsorgerischen Unterbringung zurzeit ein Beschwerdeverfahren hängig ist und

die Liquidation des eigenen Haushalts grundsätzlich einen starken Eingriff in

die Rechte der Beschwerdeführerin darstellt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich

einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB

ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich, wenn die

Beistandsperson in Vertretung der betroffenen Person den Vertrag über

Räumlichkeiten kündigt, in denen die betroffene Person wohnt, und den Haushalt

liquidiert. Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich,

wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre

Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist (Abs. 2).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin

der Liquidation des Haushalts anlässlich der Anhörung durch die KESB zwar

vordergründig zugestimmt, doch führte die Klinik in ihrem Bericht vom

10. Juli 2020 aus, die Urteilsfähigkeit bezüglich selbständiger

Lebensführung sei eingeschränkt, womit sie wohl gar nicht selbständig hätte

einwilligen können. Mit der vorliegenden Beschwerde und auch vorgängig wehrte

sich die Beschwerdeführerin gegen die Auflösung ihres Haushalts, womit die KESB

zuständig war, das durch die Beiständin vorgesehene Geschäft zu genehmigen.

2.2 Die KESB hat alle Aspekte des

Geschäfts zu kontrollieren und zu prüfen, ob das Geschäft im vollumfänglichen

Interesse der verbeiständeten Person liegt (Urs Vogel in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2018, Art. 416/417 N 46).

Zweifellos liegt es im Interesse der

vermögenslosen Beschwerdeführerin, wenn die Wohnung, welche sie nicht mehr

selbst bewohnen kann, schnellstmöglich geräumt wird, sodass baldmöglichst nach

einem Nachmieter gesucht werden kann und keine weiteren Mietkosten anfallen.

Bezüglich des emotionalen Interesses der

Beschwerdeführerin an den Gegenständen führte die KESB aus, ihre persönlichen

Effekten und die von ihr mitgebrachten Gegenstände habe die Beschwerdeführerin

bereits ins Alters- und Pflegeheim «Sunnepark» mitgenommen. Die Beistandsperson

entsorge persönliche Gegenstände auch nicht einfach. Sollten noch

Habseligkeiten in der Wohnung sein, mit welchen die Beschwerdeführerin

emotional verbunden sei, würden diese je nach Möglichkeit der

Beschwerdeführerin übergeben oder aufbewahrt.

Das Interesse an der Auflösung des

Haushalts überwiegt somit, weshalb die KESB ihre Zustimmung zu dem Geschäft zu

Recht erteilt hat.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Unter

Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann