VWBES.2020.419
Umplatzierung
19. Januar 2021Deutsch41 min
E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016). Zusammen mit den beiden getrenntlebenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1.
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein
2.
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. KESB Region Solothurn
2. C.___
3. D.___
Beschwerdegegner
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (geb. 1997) ist die Mutter von
E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016). Zusammen mit den beiden getrenntlebenden
Kindsvätern hat sie die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder inne.
1.2 Namentlich zum Aufbau eines Besuchs-
und Kontaktrechts zwischen E.___ und ihrem Vater errichtete das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 19. Mai 2015 für das Mädchen eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(ZGB, SR 210).
1.3 Per E-Mail vom 6. Dezember 2017
wurde der KESB Bern Mittelland Nord von einer anonymen Melderin zur Anzeige
gebracht, dass die Kindsmutter ihren Freunden, Bekannten und
Familienangehörigen sowie in den sozialen Medien erzähle, sie leide an Krebs
und müsse zur Therapie. Infolge dessen seien Spenden gesammelt worden. Ihren
Kindern würde sie erzählen, dass sie bald sterben werde. Die Krebserkrankung
und der baldige Tod der Kindsmutter seien indes frei erfunden. Solche
Äusserungen vor den Kindern seien sehr bedenklich. Als die Geschichte
aufgeflogen sei, habe sich die Kindsmutter zusammen mit den Kindern aus dem
Staub gemacht. Die KESB werde inständig ersucht, zu überprüfen, ob die
Kindsmutter in psychischer Hinsicht derart stark angeschlagen sei, dass sie
ihre eigene Geschichte glaube und daher möglicherweise die Kinder akut gefährde.
1.4 Am 18. März 2018 wandte sich der
Kindsvater von E.___ ebenfalls an die KESB Mittelland Nord und meldete eine
mögliche Gefährdung der Kinder. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
die Kindsmutter sei nicht zum vereinbarten Treffen am 16. Februar 2018
erschienen. Damals habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Tochter an einer
Hand-Fuss-Mundkrankheit leide. Diese werde durch eine Vernachlässigung
verursacht und komme vor allem in ärmeren Ländern vor. Die Kindsmutter habe
Frau […] von der Beratung 3plus darüber informiert, dass die Kinder die Wohnung
nicht verlassen dürften. Aufgrund dessen sei mit der Kindsmutter ein Nachholtermin
des Besuchs am 2. März 2018 vereinbart worden. Auch diesen Termin habe die
Kindsmutter nicht eingehalten. Zwischenzeitlich sei sie weder für die Behörden
noch für ihn erreichbar gewesen. Er wisse nicht, wie es seiner Tochter
gesundheitlich gehe. Offenbar sei die Kindsmutter in den Kanton Solothurn
gezogen. Die genaue Adresse sei ihm aber nicht bekannt.
1.5 Mit Entscheiden vom 22. März 2018 beziehungsweise
vom 3. April 2018 beauftragte die KESB Region Solothurn die Beistandsperson des
Mädchens, abzuklären, ob für die Wahrung des Kindeswohls zusätzliche Kindesschutzmassnahmen
notwendig seien. Am 19. Juli 2018 reichte die Beiständin den entsprechenden Abklärungsbericht
bei der Behörde ein. Darin wurde festgehalten, dass die Kindsmutter für die
involvierten Stellen im Abklärungszeitraum nicht erreichbar gewesen sei und
vereinbarte Termine nicht wahrgenommen habe. Die Fachstellen hätten somit nicht
gewusst, wo sich die Mutter mit den Kindern aufhalte. Auf die Einstellung von Sozialhilfebeiträgen
über einen Zeitraum von 6 Wochen habe die Kindsmutter nicht reagiert. Mit
welchen Mitteln sie während dieses Zeitraums ihren eigenen und den Kindesunterhalt
bestritten habe, sei gänzlich unklar. Bekannt sei einzig, dass sich die
Kindsmutter vom 27. Juni 2018 bis am 5. Juli 2018 in den Kliniken für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn aufgehalten
habe. Die Kinder hätten sich während dieses Zeitraums beim leiblichen Vater der
Kindsmutter in [...] aufgehalten. Am 16. Juli 2018 sei die Ausweisung aus der von
ihr angemieteten Wohnung in [...] vollstreckt worden. Die Kindsmutter habe
daraufhin der Sozialhilfebehörde mitgeteilt, dass sie ins Emmental, in die
Region Bern oder nach [...] ziehen wolle. Als aktuellen Aufenthaltsort habe sie
den Campingplatz [...] in [...] im Kanton Wallis angegeben. In Bezug auf ihre
eigenen Beobachtungen führte die Beiständin aus, bei E.___ bestünde der
Eindruck einer Entwicklungsverzögerung. Die Defizite des Kindes könnten indes
auch in einer sozialen Verwahrlosung begründet sein. E.___ Sprachkompetenz
liege weit unter dem üblichen Altersdurchschnitt. Ebenfalls seien ihre
Sozialkompetenzen schwach ausgebildet. Mit ihren 3.5 Jahren trage sie zudem immer
noch Windeln. Entsprechende Abklärungen hätten bis anhin nicht stattfinden
können. Beide Kinder würden tun und lassen, was sie wollten. Die Mutter stelle
keine Verhaltensregeln auf. Sodann vermeide sie den Kontakt mit den
involvierten Fachstellen und Behörden. In der angeordneten Untersuchung durch die
Beratungsstelle 3plus könnten zu wenige Informationen von der Kindsmutter eingeholt
werden, um Risikofaktoren in Bezug auf eine Gefährdung des Kindeswohls
beurteilen zu können. Die Kindsmutter neige dazu, bei Interventionen mit
Behörden den Kontakt abzubrechen und mit den Kindern unterzutauchen. Aufgrund
dessen werde die behördliche Anordnung einer KOFA-Abklärung durch
PerspectivPlus in Erlach sowie die Errichtung einer Beistandschaft für F.___
empfohlen.
1.6 Am 19. Juli 2018 erstatteten die
Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg der KESB Region Solothurn eine
Gefährdungsmeldung für F.___, und es wurde die Errichtung einer Beistandschaft
für das Kind empfohlen. Die Kindsmutter sei für die involvierten Stellen nicht
erreichbar. Zur Entlastung der Kindsmutter seien die Kinder oft beim Vater von F.___
gewesen. Dieser sei – wie die Kindsmutter – ebenfalls erst Anfang zwanzig und
verfüge über keine eigene Wohnung. Die Kinder würden keine Regeln oder
Verhaltensrichtlinien kennen. Während des Gesprächs mit den Eltern seien diese
nicht in der Lage gewesen, den Kindern Grenzen zu setzen. Das Verhalten von F.___
sei durch Aggressivität aufgefallen. Er habe alles herumgeworfen, was ihm in
die Hände gekommen sei.
1.7 Mit Entscheiden vom 7. August 2018 beauftragte
die KESB Region Solothurn die Fachstelle PerspectivPLUS mit der Durchführung
einer KOFA-Abklärung für die beiden Kinder und ihre Mutter (vgl.
Dispositivziffer 3.1). Zudem wurde die Kindsmutter aufgefordert, bei der
Durchführung der KOFA-Abklärung kooperativ mitzuwirken und sämtliche Termine
wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Hausbesuche zu dulden
sowie den abklärenden Personen entsprechend Zutritt zu den privaten Wohnräumen
zu gewähren (vgl. Dispositivziffer 3.2). Im Übrigen wurde für F.___ per sofort
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
1.8 Am 22. November 2018 reichte die
Fachstelle PerspectivPLUS der KESB den Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung
ein. Dem Bericht lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die wirtschaftliche
Situation der Kindsmutter prekär sei und sie aktuell beziehungsweise seit Juli
2018 über keinen festen Wohnsitz verfüge. Die Kindsmutter halte sich mit den
Kindern aktuell bei der Grossmutter, B.___, in [...] auf. An den Wochenenden
seien die Kinder beim leiblichen Vater von F.___. Die Kindsmutter verbringe die
Wochenenden bei ihrem Freund, mit dem sie eine sporadische und ambivalente
Beziehung pflege. Bei E.___ werde ein starker Entwicklungsrückstand bei der
Sprache und bei den Bewegungsabläufen (Motorik) sowie eine kognitive
Verlangsamung und Verzögerung der reflexiven Sprache beobachtet. Bei F.___
könne eine starke Verzögerung der Sprachentwicklung beobachtet werden. Beide
Kinder würden zudem eine Verzögerung in der Entwicklung des Sozialverhaltens
und auf der Beziehungsebene sowie ein Bindungsdefizit aufweisen. Die psychische
Situation der Kindsmutter könne nicht beurteilt werden, da die vormals zuständigen
Psychiater und Psychologen wegen fehlender Mitwirkung seitens der Kindsmutter keine
Auswertungen hätten machen können. Aus den Beobachtungen und Gesprächen mit der
Kindsmutter hätten die abklärenden Fachpersonen auf eine Persönlichkeitsstörung
mit depressiven Episoden, verbunden mit Schlaflosigkeit und Albträumen
geschlossen. Der Gesundheitszustand der Kindsmutter wirke sich auf die
Erziehungsfähigkeit aus. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die
Kindsmutter auf viel Unterstützung des familiären Systems zählen könne und ihr
und den Kindern alle Familienmitglieder wohlwollend gesinnt seien. Sowohl die
Grosseltern als auch die Mutter und der Stiefvater von A.___, der Vater von F.___
und dessen Eltern seien aktuell regelmässig in die Betreuung der Kinder
eingespannt. Ihr Einsatz gebe den Kindern eine gewisse Stabilität. Sofern die
Kindsmutter von einem Familienmitglied indes nicht erhalte, was sie wolle,
breche sie den Kontakt zu demjenigen sofort ab und knüpfe den Kontakt erst
wieder, wenn sie ihn nötig habe und daraus einen persönlichen Nutzen ziehen
könne. Der Kindsmutter sei nicht bewusst, wie sich dieser Kontaktabbruch auf
die Kinder auswirke.
2.1 Gestützt auf den Abklärungsbericht
KOFA-Intensivabklärung entzog die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 3.
Dezember 2018 den Kindseltern per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die
Kinder (vgl. Dispositivziffer 3.1). E.___ und F.___ wurden im Mutter-Kind-Haus
in [...] platziert (vgl. Dispositivziffer 3.2). Zudem wurde eine neue Beistandsperson
für die Kinder ernannt und es wurden ihr folgende Aufgaben zugewiesen
(Dispositivziffern 3.5 ff.):
3.5 […]
3.5.1 die Kindseltern in ihrer
Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützten;
3.5.2 die Platzierung von E.___
zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf
Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation
erfordern,
3.5.3 den involvierten
Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch
sowie die Organisation und Koordination der nötigen Hilfestellungen zu
gewährleisten;
3.5.4 in Zusammenarbeit
mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen
psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von E.___
besorgt zu sein;
3.5.5 gemäss gerichtlich
genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und Kontaktrecht
zwischen E.___ und ihrem Vater aufzubauen.
3.5 6. Zwischen den Eltern zu
vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;
3.5.7 die erfolgten Besuche mit den
Kindseltern auszuwerten;
3.5.8 bei Konflikten
zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.
3.6 […]
3.6.1 die Kindseltern in
ihrer Sorge um F.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;
3.6.2 die Platzierung von F.___
zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf
Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation
erfordern;
3.6.3 in Zusammenarbeit
mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen
psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von F.___
besorgt zu sein;
3.6.4 die Eltern bei der
Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen und bei
Bedarf der KESB Region Solothurn Antrag auf Anordnung einer behördlichen
Kontaktregelung mit entsprechendem Vorschlag zuzustellen.
3.6.5 bei Bedarf weitere
Unterstützungsleistung zu erschliessen.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
2.2 Per 22. Januar 2020 trat A.___
zusammen mit ihren Kindern in das Mutter-Kind-Haus in [...] ein. Ihr dortiger
Aufenthalt wurde im Oktober 2020 von Vertretern der Stiftung G.___ beendet. Zur
Begründung brachten die involvierten Fachpersonen im Wesentlichen vor, das
Kindswohl könne durch das Wohn- und Betreuungssetting in der Institution nicht
mehr sichergestellt werden. In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 beantragte
die Beistandsperson deshalb eine Platzierung von E.___ und F.___ in der
sozialpädagogischen Institution [...] in [...] als nahtlose Anschlusslösung an
das Mutter-Kind-Haus.
3.1 In der Folge eröffnete die KESB
Region Solothurn ein Verfahren betreffend Prüfung der Anpassung der
kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 erkannte
die Kindesschutzbehörde was folgt:
3.1 E.___
und F.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 2. November
2020 ins [...], [...], umplatziert.
3.2 Die
Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per
31. März 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmenbedürftigkeit
einzureichen.
3.3 Im
Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit
folgender Aufgabe beauftragt:
3.3.1 Das
Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der
Kindsmutter, zu regeln.
3.4 Im
Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der
Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:
3.4.1 die Kindseltern in
ihrer Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützen.
3.4.2 die Platzierung von
E.___ zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf
Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation
erfordern;
3.4.3 den involvierten
Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den
Informationsaustausch sowie die Organisation und Koordination der nötigen
Hilfestellungen zu gewährleisten;
3.4.4 in
Zusammenhang mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die
notwendigen psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und
Therapien von E.___ besorgt zu sein:
3.4.5 das
Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der
Kindsmutter, zu regeln;
3.4.6 gemäss
gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und
Kontaktrecht zwischen Vater und Kind aufzubauen;
3.4.7 zwischen den
Eltern zu vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;
3.4.8 die erfolgten
Besuche mit den Kindseltern auszuwerten;
3.4.9 bei
Konflikten zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.
3.5 […]
3.6
Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.1 dieses Entscheids ist von
Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.7
[…]
3.2 Dagegen erhob die Grossmutter der
Kinder und Mutter von A.___, B.___, am 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie eine Platzierung von E.___ und F.___ bei ihr
und ihrem Ehemann.
Auch die Kindsmutter wandte sich mit
Beschwerde vom 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in einer neuen Mutter-Kind-Institution.
Eventualiter seien ihre Kinder bei B.___ und deren Ehemann zu platzieren.
3.3 Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 30. Oktober 2020 wurden die Beschwerden vereinigt.
3.4 Am 2. November 2020 liess sich die
Beistandsperson der Kinder vernehmen und die Abweisung der Beschwerden
beantragen.
3.5 Am 5. November 2020 liess die
Grossmutter der Kinder, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet,
eine Beschwerdeergänzung einreichen und Folgendes beantragen:
1. Es sei Ziffer 3.1 des
Entscheids vom 22. Oktober 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn betreffend Umplatzierung der Kinder E.___, geb. [...] 2014, und F.___,
geb. [...] 2016, in das [...], aufzuheben und durch folgende Ziffer zu ersetzen:
«3.1 E.___ und F.___
werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB bei der Grossmutter, B.___,
[...], geb. [...] 1980, als Pflegemutter platziert.»
Im Übrigen verlangte die Grossmutter in
der ergänzenden Beschwerdeschrift die entsprechende Anpassung und Erweiterung des
Aufgabenbereichs der Beistandsperson der Kinder; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).
3.6 Mit Vernehmlassung vom 9. November
2020 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.
3.7 Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 10. November 2020 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwältin Katrin Zumstein als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
3.8 Am 13. November 2020 nahm der
leibliche Vater von E.___ Stellung zur Umplatzierung seiner Tochter und
beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung brachte er
vor, er halte die Umplatzierung seiner Tochter und deren Halbbruder ins [...]
für notwendig. Dass erneut ein Kindesschutzverfahren habe eröffnet werden
müssen, zeige, dass der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2020 wichtig und
richtig sei. Dieser Entscheid sei zum Wohle der Kinder ergangen. Seiner
Auffassung nach sei eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden und Fachstellen
wichtig. Er habe bereits diverse Berichte über die Kinder gelesen, Gespräche
mit der KESB und der Beistandsperson geführt. Er sei überzeugt, dass seine
Tochter und F.___ eine Struktur brauchen würden, die ihnen Geborgenheit gebe
und die Kinder aufblühen beziehungsweise entfalten lasse.
3.9 Die Kindsmutter, von nun an
vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, reichte am 16. November 2020
eine ergänzende Beschwerdeschrift ein und beantragt darin die kosten- und
entschädigungspflichtige Gutheissung der von B.___ mit ergänzender Beschwerdeschrift
gestellten Rechtsbegehren.
3.10 Der Kindsvater von F.___ liess sich
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.
3.11 Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beide Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin 2) ist als Grossmutter der betroffenen Kinder
beziehungsweise als eine diesen nahestehende Person und A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin 1) als Kindsmutter, Inhaberin der geteilten elterlichen
Sorge sowie Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Auf
die Beschwerden ist damit einzutreten.
2.1
Die Grossmutter und
Beschwerdeführerin 2 rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im
Einzelnen macht sie geltend, sie sei zur Umplatzierung der Kinder in die
sozialpädagogische Institution [...] vor der Vorinstanz nicht angehört worden (vgl.
ergänzende Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz.17). Dazu lässt sich
Folgendes sagen:
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst unter anderem das Recht
des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE
138.
I 232 E. 5.1 S.
237; 133
I 270 E. 3.1 S. 277).
Für das Kindesschutzverfahren gelten die Bestimmungen des
Erwachsenenschutzverfahrens sinngemäss (vgl. Art. Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art.
443.
ZGB). Die Anhörung vor der Behörde ist in Art. 447 ZGB geregelt. Nach
dem Willen des Gesetzgebers steht das Recht auf eine persönliche Anhörung grundsätzlich
nur der betroffenen Person zu (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Den übrigen
Verfahrensbeteiligten räumt das Gesetz kein entsprechendes Recht ein. Ihrem
Anspruch auf rechtliches Gehör wird vielmehr dadurch Genüge getan, dass sie
sich mittels schriftlichen Stellungnahmen äussern können. Personen, die nicht
am Verfahren beteiligt sind, werden grundsätzlich nicht angehört. Sie können
aber zur Anhörung der betroffenen Person als Auskunftspersonen oder Zeugen
beigezogen werden (vgl. Luca Maranta Christoph
Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 447 N 9).
Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Funktion als Grossmutter der Kinder von
der Umplatzierung weder direkt betroffen, noch ist sie als Verfahrensbeteiligte
des vorinstanzlichen Verfahrens zu betrachten. Die Beschwerde erweist sich damit
in diesem Punkt als unbegründet.
3.1
Weiter moniert die
Beschwerdeführerin 2, im angefochtenen Entscheid habe die KESB die Ausführungen
der Beistandsperson der Kinder eins zu eins in die Erwägungen übernommen. Dabei
sei die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, bei einer Platzierung der
Kinder bei der Beschwerdeführerin 2 könne das Wohl der Kinder nicht
sichergestellt werden. Vorliegend seien keine weiteren Abklärungen betreffend
die Platzierung der Kinder bei ihr getroffen worden. Dies obwohl die zuständige
Person im Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung im Jahr 2018 festgehalten
habe, dass im Falle einer Platzierung der Kinder im familiären System eine
Platzierung bei der Beschwerdeführerin 2 empfohlen werde und sie hierfür als
ausreichend kompetent eingestuft worden sei. Es könne insbesondere davon
ausgegangen werden, dass sie sich trotz der bestehenden Konflikte zwischen ihr
und der Kindsmutter im Familiensystem ausreichend abgrenzen könne. Die
Platzierung der Kinder in einer ausserfamiliären Struktur sei ultima ratio. Auf
eine weniger einschneidende Massnahme dürfe nur verzichtet werden, wenn
erkennbar sei, dass der Schutz und das Wohlergehen der Kinder in diesem Rahmen
von vornerein nicht gewährleistet werden könne. Um dem Untersuchungsgrundsatz
gerecht zu werden, müsse dies seriös abgeklärt werden und dürfe nicht durch
eine antizipierte Beweiswürdigung ersetzt werden (vgl. ergänzende
Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 16 ff.)
3.2.1
Damit greift die
Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerdebegründung die dem vorinstanzlichen
Entscheid zugrundeliegende Beweiswürdigung an und kritisiert den Entscheid der
KESB, mit Blick auf die vorhandenen Akten keine weiteren Beweismittel abgenommen
zu haben. Hierin sieht sie eine Verletzung der in Art. 446
Abs. 1 ZGB verankerten Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
erforschen.
3.2.2
Bei den kindesschutzrechtlichen
Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz
und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Welche
Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (Maranta et al.,
a.a.O., Art. 446 N 1 und 13). In genereller Weise ist ein Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise dann zulässig, wenn sich die Behörde aufgrund der
bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten
Beweisanträge nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (sog. antizipierte
Beweiswürdigung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018
E. 3.3 mit Verweis auf BGE 130
III 734 E. 2.2.3;
Urteile 5A_919/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4; 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E.
5.2, nicht publ. in: BGE
143.
III 361; allgemein
zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
141.
I 60 E. 3.3; 136
I 229 E. 5.3). Inwieweit
die KESB vorliegend in Willkür verfallen wäre, kann, wie nachfolgend aufgezeigt
wird, von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich dargelegt werden.
3.3
Zur Beweiswürdigung erwog die
Vorinstanz, nachdem die Beistandsperson von der Stiftung G.___ Ende September
2020.
Rückmeldung über den Verlauf im Mutter-Kind-Haus erhalten habe, habe die
Beiständin beantragt, E.___ und F.___ in die Institution [...] in […]
umzuplatzieren. Zusammen mit ihrem Bericht habe sie der KESB Region Solothurn
unter anderem den ausführlichen Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10.
August 2020 sowie ein Verwarnungsschreiben vom 31. Juli 2020 eingereicht.
Ergänzend habe die Beistandsperson der Behörde am 6. Oktober 2020 telefonisch
Anzeige darüber erstattet, dass anlässlich des Auswertungsgespräches vom 6.
Oktober 2020 die Vertreter der Stiftung G.___ der Kindsmutter mitgeteilt
hätten, dass das Wohn- und Betreuungssetting im Mutter-Kind-Haus zur Wahrung
des Kindswohls nicht mehr ausreichen würde, weshalb der Aufenthalt der Familie
nicht fortgesetzt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Beistandsperson
habe die KESB für die Kinder ein Verfahren zur Prüfung der Anpassung der
kindesschutzrechtlichen Massnahmen eröffnet. Anlässlich der von der KESB
durchgeführten Anhörung hätten die Kindseltern Gelegenheit gehabt, sich zur
geplanten Umplatzierung von E.___ und F.___ zu äussern. Die ebenfalls
sorgeberechtigten Kindsväter hätten sich dabei mit der Platzierung der Kinder
in der Institution [...] einverstanden erklärt. Die Kindsmutter hingegen habe
die Einschätzung der Stiftung G.___ nicht geteilt und entweder eine
Umplatzierung in ein anderes Mutter-Kind-Haus oder in den Haushalt ihrer Mutter
gefordert. Gemäss Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 habe
die Kindsmutter starke Stimmungsschwankungen und seit März 2020 trete sie
gegenüber den Kindern bei psychischen Tiefs zunehmend abwertend, beschimpfend
und drohend auf. Dadurch würden die Kinder seelisch verletzt und seien in ihrer
psychoemotionalen Entwicklung gefährdet. Ferner habe die Kindsmutter zu hohe,
nicht altersgerechte Erwartungen an ihre Kinder und in der Erziehung seien die
von der Kindsmutter festgesetzten Regeln, Grenzen und Konsequenzen teils nicht
kindgerecht. Trotz wiederholten Gesprächen und Coachings habe sie ihr Verhalten
gegenüber den Kindern in den letzten Monaten nicht ausreichend verbessern
können. Nach Einschätzung der Stiftung könne deshalb das Wohl der Kinder im
aktuellen Setting des betreuten Wohnens im Mutter-Kind-Haus nicht mehr
sichergestellt werden und die Stiftung könne ihre Aufgabe aufgrund des
stagnierenden Lernprozesses der Kindsmutter nicht erfüllen. Das
Mutter-Kind-Haus stelle deshalb nicht mehr die geeignete Kindesschutzmassnahme
dar. Die von der Stiftung G.___ geschilderte, abwertende und lieblose Haltung
der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern sei als psychische Gewalt einzustufen,
welche das Kindswohl im psychoemotionalen Bereich mittelfristig nachhaltig
gefährde. Hinzukommend sei mittelfristig mit einer Vernachlässigung der Kinder
zu rechnen, da die Kindsmutter trotz fachlicher Begleitung nicht ausreichend in
der Lage sei, den Kindern die nötige Förderung und Begleitung zu bieten.
Gestützt auf die aktuelle Sachlage und aufgrund der fehlenden aktiven
Mitwirkung der Kindsmutter im Lernprozess sei das Ziel des Aufenthalts in einer
Mutter-Kind-Institution, bestehend in einer eigenverantwortlichen Ausübung der
elterlichen Sorge und Obhut, derzeit nicht mehr erreichbar.
Die Vorinstanz gelangte sodann zum
Schluss, unter diesen Umständen könne das Wohl der Kinder nur im Rahmen einer
Drittbetreuung durch neutrale Fachpersonen sichergestellt werden. Bei einer
Platzierung der Kinder bei der Grossmutter mütterlicherseits könne das Wohl der
Kinder nicht gewahrt werden. Die von der Beistandsperson vorgeschlagene
Institution [...] ermögliche familienähnliche Strukturen mit konstanten
Bezugspersonen, die nötige professionelle Betreuung sowie Begleitung der
Kindsmutter durch neutrale, emotional nicht involvierte Fachpersonen. Aus
diesen Gründen stellte die Institution [...] den geeigneten Unterbringungsort
für E.___ und F.___ dar. Die Kinder seien somit zur Sicherstellung ihrer
gesamten Entwicklung per 2. November 2020 in die Institution [...] in [...]
umzuplatzieren.
3.4
Mit Vernehmlassung vom 10. November
2020.
nahm die Kindesschutzbehörde zudem folgendermassen Stellung: In Bezug auf
die Frage einer inner- oder ausserfamiliären Platzierung der Kinder sei
festzuhalten, dass die KESB zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere
Kenntnisse in Bezug auf das Verhalten der Kindsmutter und deren Interaktion mit
nahen Bezugspersonen verfüge als im Zeitpunkt der KOFA-Abklärung im Jahr 2018.
Gestützt auf die ausführliche Berichterstattung durch die Stiftung G.___ sei
festzustellen, dass der psychische Zustand von A.___ und insbesondere die
starken Stimmungsschwankungen erhöhte Anforderungen an den Umgang mit der
Kindsmutter und die notwendige Abgrenzung gegenüber ihr voraussetzen würden.
Die Feststellungen der Stiftung G.___ würden auch die bereits während der
damaligen KOFA-Abklärung im Jahr 2018 erfolgten Wahrnehmungen, wonach die
Kindsmutter die Regeln gegenüber ihrem gesamten Umfeld einseitig festsetze und
wonach sie bei familiären Unstimmigkeiten mit Drohungen, Lügen und Erpressungen
reagiere, bestätigen. Dies habe zur Folge, dass sich das gesamte Umfeld von den
Regeln der Kindsmutter diktieren lasse. Ferner seien aus jüngster Zeit
Drohungen von der Kindsmutter gegenüber Mitarbeitenden der Stiftung G.___
aktenkundig. Um den erhöhten Anforderungen im Umgang mit der Kindsmutter
gerecht zu werden, sei gemäss Einschätzung der Fachpersonen ein
professionelles, emotionsfreies und neutrales Setting notwendig. Hinzu komme,
dass die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter im Sinne einer Vor-
und Nachbereitung fachlich eng begleitet werden müssten, was nur durch eine
professionelle Institution sichergestellt werden könne. Im Weiteren sei dem
Bericht der Beistandsperson vom 12. Oktober 2020 zu entnehmen, dass bei E.___
und F.___ deutliche Verhaltensauffälligkeiten im sozialen und emotionalen
Bereich sichtbar seien. Für eine positive Entwicklung der Kinder sei deshalb
evident, dass sie in ihrer Erziehung und Förderung durch professionelles
Handlungswissen geleitet werden und dass sie in stabilen und geordneten
Verhältnissen aufwachsen könnten, wo sie ausreichend Aufmerksamkeit, aber auch
die nötige Ruhe erfahren könnten. Gemäss den Aussagen der Beteiligten lebten im
Haushalt von B.___ derzeit mehrere Kinder, teils mit ihren Partnern. Die Atmosphäre
in diesem Haushalt werde als eher hektisch wahrgenommen. Im Übrigen seien die
Fachpersonen der Auffassung, B.___ könne den erhöhten Anforderungen an die
Erziehung und Förderung der Kinder zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerecht
werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sei die Tatsache, dass die Kindsmutter
in der Vergangenheit und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft
jederzeit ein Wohnrecht am Wohnort der Grossmutter beanspruchen könne. Dies
wiederum würde zur Vereitelung der Massnahme beziehungsweise zu einer
Weiterführung des Settings einer Mutter-Kind-Institution im Haushalt der
Grossmutter führen. Mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom
10.
August 2020 sei eine Fortsetzung des Settings einer Mutter-Kind-Institution
mit dem Kindswohl aber nicht vereinbar. Bei einer Platzierung der Kinder bei B.___
sei der Schutz der Kinder vor psychischer Gewalt durch die Kindsmutter nicht
gewährleistet. Zur Sicherstellung des Kindswohls sei somit eine innerfamiliäre
Platzierung abzulehnen.
3.5
Die Kindesschutzbehörde erforscht
den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Den Parteien
sowie Dritten obliegt im Rahmen der Sachverhaltsermittlung indessen eine
Mitwirkungspflicht (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Damit wird der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz
ergänzt und relativiert (vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in:
Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch
I, Basel 2018, Art. 448 N 1). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf
sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden
Beweismittel. Sie ist insbesondere für jene Umstände relevant, welche die
verpflichtete Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne
deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte
(vgl. Maranta et al., a.a.O., Art. 448 N 1 und 6 mit Verweis auf BGE
124.
II 361, 365 E. 2b).
Nachdem im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung die jüngste Kindswohlgefährdung
mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 und
die Akten konkret aufgezeigt wurde, hätte es an den Beschwerdeführerinnen
gelegen, darzulegen, inwiefern die Kinder bei einer allfälligen Platzierung bei
der Grossmutter vor dem schädigenden Verhalten der Mutter und ihren beinahe
täglich geäusserten Gewaltandrohungen, Erniedrigungen und Beschimpfungen hätten
geschützt werden können. Ebenfalls hätte es an den Beschwerdeführerinnen
gelegen, aufzuzeigen, dass die Wohnsituation der Kindsmutter geklärt ist und
sie räumlich getrennt von ihren Kindern lebt. Entsprechende Ausführungen lassen
sich den Beschwerdebegründungen aber nicht entnehmen. Aus welchen Gründen erneute
Abklärungen der Vorinstanz – wie im Rahmen der KOFA-Abklärung im Jahr 2018 – sinnvoll
gewesen wären, kann somit nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen führen die
Beschwerdeführerinnen nicht aus, welche konkreten zusätzlichen Abklärungen die
KESB bei der Beschwerdeführerin 2 hätte vornehmen müssen. Viel mehr beschränken
sie sich darauf, der Vorinstanz in pauschaler Weise eine unrichtige Beweiswürdigung
vorzuwerfen. Aufgrund der umfangreichen Aktenlage und der bereits erhobenen
Beweise kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz indes nicht beanstandet werden.
4.1
Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen
verstösst die Vorinstanz mit der Umplatzierung der Kinder in eine
sozialpädagogische Grossfamilie anstelle einer Platzierung bei der Beschwerdeführerin
2.
sodann gegen die im Kindesschutzrecht geltenden Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die
Grossmutter macht geltend, sie sei selbst Mutter von 5 (zum Teil) erwachsenen
Kindern, wovon zwei noch zu Hause wohnten. Zusammen mit ihrem Ehemann lebe sie in
einem grossen Haus, welches genügend Platz für zwei weitere Kinder biete. Indem
sie zeitweise 5 Kinder zu Hause betreut habe und darüber hinaus Tagesmutter von
anderen Kindern gewesen sei, sei sie sich gewohnt, auf mehrere Kinder
gleichzeitig aufzupassen. Ausserdem sei sie nicht berufstätig und habe deshalb
genügend Zeit für die Kinderbetreuung. Für E.___ und F.___ sei sie eine
wichtige und vertraute Bezugsperson, da sie sich in den letzten Jahren
regelmässig um sie gekümmert habe.
4.2
Mit Beschwerdeschrift vom 29.
Oktober 2020 verlangte die Kindsmutter in ihrem Hauptbegehren noch die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in
einer neuen Mutter-Kind-Institution. Eventualiter seien die Kinder bei B.___
und ihrem Ehegatten zu platzieren. Im Rahmen der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 16. November 2020 beschränkte sie das Verlangte indessen
auf ihr Eventualbegehren. Damit bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Platzierung
ins [...] anstelle bei der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig, insbesondere
verhältnismässig erweist.
4.3.1
Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass-nahmen zum Schutz des Kindes zu
treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich
aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den
Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr
nicht anders abgewendet werden kann. Die entsprechenden materiellen
Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Unbeachtlich ist, ob die Eltern ein
Verschulden trifft (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310
N 3 f.). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art.
11.
Bundesverfassung [BV,
SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder
[UN-KRK, SR 0.107]).
4.3.2
Die Eignung des Pflegeplatzes ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Breitschmid, a.a.O.,
Art. 310 N 6 ff.). Stellt er sich als mangelhaft heraus, führt dies nicht zur
Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur Änderung der Anordnung (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 bei
bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden
namentlich die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die
besondere Eignung einer bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter
dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des
Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen
kommt sodann kein Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter
ihre Enkel seit Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den
sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2).
Doch ist auf gewachsene Beziehungen Rücksicht zu nehmen, wo solche nicht
entweder den Zweck der Massnahme gefährden oder dadurch die Reintegration in
der Familie erschwert wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 9). Wie sämtliche
Kindesschutzmassnahmen muss auch die Umplatzierung verhältnismässig
beziehungsweise erforderlich und geeignet sein; es ist dabei die mildeste,
Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität
[vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2
und 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 nicht
publiziert in: BGE
142.
I 188]).
4.4
Vorliegend entzog die KESB den
Kindseltern das Aufenthaltsrecht über E.___ und F.___ bereits am 3. Dezember
2018.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts stützte die Behörde damals im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung vom 10. Oktober 2018, worin
zusammenfassend ausgeführt wurde, die Kindsmutter nehme die
Mindestanforderungen an emotionaler, körperlicher, sozialer und materieller
Versorgung der Kinder nur ungenügend wahr. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt
nicht in der Verfassung, Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen.
Sämtliche Risikofaktoren einer Vernachlässigung seien vorliegend erfüllt. Die
Kindsmutter selbst habe die Tendenz, ihre instabile Lebenssituation und
Lebensweise in ihren Äusserungen zu verharmlosen. Gemäss Einschätzung der
abklärenden Person benötigten die Kindsmutter und die Kinder einen stationären
Rahmen. Im Moment sei eine ambulante Begleitung (SPF) ungenügend, liesse zu
viel Handlungsspielraum und würde nicht die nötige Stabilität bringen. Es sei
unabdingbar, dass die Kindsmutter und die Kinder von einer spezialisierten
Mutter-Kind-Struktur profitieren könnten. Aufgrund dessen werde empfohlen, dass
die Kindsmutter psychiatrische Unterstützung erhalte und dass ihre
erzieherischen Fähigkeiten abgeklärt, gestärkt und unterstützt würden.
Ebenfalls werde empfohlen, dass der Entwicklungszustand der Kinder abgeklärt
werde und dass bei Bedarf notwendige Unterstützungs- und Fördermassnahmen
eingeleitet werden. Für den Fall, dass die Kindsmutter die Lösung im
Mutter-Kind-Haus verweigere oder abbreche, werde die Platzierung der Kinder in
einer Pflegefamilie oder in einer Institution empfohlen. Die Abklärenden würden
diesfalls insbesondere eine Platzierung bei B.___ befürworten. Die Trennung der
Kinder sollte vermieden werden (vgl. Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3.
Dezember 2018 E. 1.6)
4.5
Nachdem die Kindsmutter zusammen mit
ihren Kindern per 22. Januar 2020 ins Mutter-Kind-Haus in [...] eingetreten war,
erstellten der sozialpädagogische Gruppenleiter sowie eine weitere
Sozialpädagogin der Institution am 10. August 2020 einen Kompetenzbericht über
den Verlauf des Aufenthalts. Aus dem umfassenden Bericht zeigt sich im
Wesentlichen folgendes Bild: Am Anfang ihres Aufenthaltes sei es der
Kindsmutter noch gelungen, sich um die Kinder zu kümmern und ihre eigenen
Bedürfnisse mehrheitlich zur Seite zu schieben. Seit März 2020 werde aber
beobachtet, dass die Kindsmutter ihre Bedürfnisse und ihre Person ins Zentrum
stelle und den Fachpersonen erkläre, was sie alles machen möchte, wenn die
Kinder nicht bei ihr seien. Für die Kindsmutter sei der Zeitraum während des
Lockdowns äusserst herausfordernd gewesen. Damals habe sie geäussert, dass sie sich
eingesperrt fühle und ihr die Kinderbetreuung zu viel sei. Ferner habe sie
erklärt, keine Lust mehr zu haben. Die Stimmung der Kindsmutter gegenüber den
Kindern habe zunehmend grob, bösartig, ungeduldig und streng gewirkt. Mitte
April 2020 sei die Beziehung der Kindsmutter zu ihrem damaligen Freund in die
Brüche gegangen. Aus diesem Grund sei sie zusammen mit den Kindern bis Ende
April 2020 zu B.___ gezogen. Als E.___ Mitte Mai 2020 den Kindergarten wieder
habe besuchen dürfen, habe der Umgang der Kindsmutter mit den Kindern etwas
gebessert. Dennoch gebe es fast täglich Momente, in denen die Kinder von der
Mutter beschimpft, erniedrigt oder bedroht werden würden. Mit der Kindsmutter
sei besprochen worden, welche Erwartungen die Institution an die Kinderbetreuung
habe und welche Handlungen der Kindsmutter die psychosoziale Entwicklung der
Kinder gefährden würden. Unter anderem wegen Verstössen gegen diese Regelungen
sei die Mutter am 29. Juli 2020 verwarnt und ihr Aufenthalt in Frage gestellt
worden. Die psychische Verfassung der Kindsmutter spiele im Umgang mit ihren
Kindern eine grosse Rolle. Ihre Stimmungsschwankungen seien nicht vorhersehbar
und könnten nicht eingeschätzt werden. In solchen Momenten habe sie
beispielsweise geäussert, ihr sei es egal, was ihre Kinder wollten, E.___ und F.___
sollten abfahren, oder aber ihre Kinder seien Arschlöcher, sie klatsche sie
jetzt an die Wand. Die Kindsmutter erkläre im Nachhinein, dass sie in solchen
Situationen einen grossen schwarzen Ballon im Bauch habe, der explodiere. In
der Institution sei der Kindsmutter erklärt worden, dass sie die Kinder vor
solchen Ausbrüchen schützen müsse. Die Kindsmutter habe daraufhin geäussert,
dass sie sich ein anderes Verhalten wünsche, es ihr aber nicht gelinge. Im
Alltag werde ferner beobachtet, dass die Kindsmutter den Kindern wenig
körperliche oder emotionale Zuwendung schenke und oft verbal entgleise. Als F.___
eines Abends nicht habe einschlafen können, habe sie ihm gesagt, er solle sich
ins Bett verpissen. Der Entwicklungsverlauf der Kindsmutter stelle die
Institution vor grundsätzliche Fragen. Seit Beginn des Lockdowns sei eine
Rückentwicklung zu beobachten, die sich negativ auf das Wohl der Kinder
auswirke. Vor diesem Hintergrund werde von den Fachpersonen eine mittelfristige
Gefährdung im Sinne einer Verwahrlosung der Kinder prognostiziert und es werde
eine langfristige Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung der Kinder
erwartet. Die Kindswohlgefährdungen könnten durch das betreute Wohnen nicht
genügend abgewendet werden, beziehungsweise seien die Kinder zu grossen Teilen
der Unberechenbarkeit ihrer Mutter ausgeliefert. Beinahe täglich müssten sie
verbale Entgleisungen der Mutter über sich ergehen lassen. Die Kindsmutter scheine
zudem alle Lücken in der Institution auszunutzen, um mehr Freiheit für sich
selber zu geniessen. Sie halte sich nicht an Regeln und täusche die Betreuer
mit unwahren Aussagen. Dass dieses Verhalten zu Lasten der Kinder gehe, könne
der Kindsmutter nicht bleibend vermittelt werden. Aus dem Protokoll des letzten
Standortgesprächs vom 6. Oktober 2020 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt
der Familie wegen des Verhaltens der Kindsmutter im Mutter-Kind-Haus beendet
werden musste. Neben diversen Regelverstössen betreffend das Verhalten gegenüber
ihren Kindern sei es auch zu einer Gewaltandrohung gegenüber einer Fachperson
in der Institution gekommen. Die Kindsmutter habe dabei geäussert, der nächsten
Person, welche eine Platzierung der Kinder in einem Heim vorschlage, ein Messer
in den Hals zu stechen (vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2020, S. 4).
4.6
In ihrem Bericht datiert vom 12.
Oktober 2020 befürwortete die Beistandsperson die Umplatzierung der Kinder in
die sozialpädagogische Grossfamilie [...]. Die Notwendigkeit einer familienexternen
Platzierung der Kinder begründete sie in erster Linie mit der Gefährdung des
Kindeswohls durch die Kindsmutter. Das Wohl von E.___ und F.___ sei seit
Frühling 2020 im Sinne einer drohenden Verwahrlosung sowie einer deutlichen
Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung nicht mehr sichergestellt.
Bei den Kindern seien zudem bereits deutliche Verhaltensauffälligkeiten vor
allem im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung zu erkennen. So
würden E.___ und F.___ sowohl in der internen Kindertagesstätte des
Mutter-Kind-Hauses als auch im Kindergarten sehr oft eine 1:1-Betreuung
einfordern. Sofern sie diese nicht erhalten würden, seien die Kinder wütend.
Beide Kinder suchten Körperkontakt zu ihnen (noch) nicht vertrauten Personen.
Sobald eine Betreuungsperson zugegen sei, liege der Fokus der Kinder auf dieser
und nicht mehr auf der Mutter. Beide Kinder würden sich sodann teilweise unvorhersehbar
distanzieren und würden auf Fragen nicht reagieren. In Konfliktsituationen
reagierten sie mit Weinen und Schreien. E.___ wolle dann jeweils weglaufen.
Zudem habe das Mädchen wiederholt Ängste um ihre Mutter geäussert und gesagt,
sie müsse auf sie aufpassen. E.___ wechsle ihre Stimmung nach einem intensiven
Streit mit der Mutter auffallend schnell von sehr traurig zu fröhlich. F.___
hingegen lebe oft in seiner Dino-Welt und könne fast nicht zurückgeholt werden.
Damit er reagiere, müsse man ihn mit «Dino-F.___» ansprechen. Hinzukommend
trage er nach wie vor den ganzen Tag Windeln. Die Erziehung und Förderung der
Kinder erfordere aktuell professionelles Handlungswissen und ein stetiges
Beobachten, Hinterfragen und Anpassen der Fördermassnahmen. Ausserdem würden
die Kinder für die nachhaltige Entwicklung eines gesunden Bindungsverhaltens
zwingend vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugspersonen benötigen. Dies
würden sie am ehesten in einer professionell geführten, sozialpädagogischen
Grossfamilie erfahren.
4.7
Weiter führte die Beiständin aus,
anlässlich der KOFA-Abklärung im Herbst 2018 habe B.___ geäussert, ihre Tochter
und die Enkel bräuchten einen stabilen Rahmen. Ihre Tochter nehme nur wenig
Unterstützung und Rat von ihr an, weshalb sie sich um die Zukunft ihrer Enkel
grosse Sorgen machen würde. Weiter habe die Grossmutter damals festgehalten,
dass die Beziehung zu ihrer Tochter konfliktbeladen sei und es meistens um
Lügen und Erpressung gehe. Wenn die Kindsmutter nicht bekomme, was sie wolle,
drohe sie B.___, ihr keinen Kontakt mit den Enkeln zu ermöglichen. Ferner werde
beschrieben, dass A.___ Personen im familiären Umfeld gekonnt für ihre
Bedürfnisse einspanne und Bedingungen entsprechend definiere. Am Standortgespräch
vom 6. Oktober 2020 im Mutter-Kind-Haus habe B.___ ebenfalls teilgenommen.
Dannzumal habe sie erklärt, ihre Tochter müsse sich in gewissen Punkten
verbessern. Im «Notfall» könne sie die Kinder zu sich nehmen. Auf die Frage der
Beiständin, welche Auswirkungen dies auf das Verhältnis zu ihrer Tochter haben
könnte, habe die Grossmutter geantwortet, dass sie sich im Verlauf ihres Lebens
von ihrer Tochter habe distanzieren müssen und ihr die Enkel näher stünden und
wichtiger seien als ihre Tochter. Diese Aussage der Beschwerdeführerin 2 werde
als sehr ungünstige Voraussetzung für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen
Mutter und Tochter erachtet. Die aktuelle Haltung der Grossmutter sei zwar mit
ihrem Verhalten im Jahr 2018 vergleichbar. Als Pflegemutter müsse sie indes
Aufgaben wahrnehmen, die weit über den Verantwortungsbereich einer gelegentlich
betreuenden Grossmutter hinausgehen würde. Dies würde über kurz oder lang zu
Konflikten oder einem Bruch mit der Kindsmutter führen. Ein solches Szenario
müsse dringend verhindert werden, denn A.___ bleibe die sorgeberechtigte Mutter
der Kinder. Entsprechend solle sie in Alltagshandlungen miteinbezogen werden,
Entscheidungen in Absprache mit den Kindsvätern und wo notwendig nach
Rücksprache mit der Beistandsperson treffen und von den Fachpersonen der
sozialpädagogischen Grossfamilie in ihren Mutterkompetenzen gefördert werden.
Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin Kontakt zur Grossmutter und zur
gesamten Familie pflegen können, wofür mit einer Platzierung in […] beziehungsweise
in der Nähe [...] optimale Voraussetzungen geschaffen werden würden.
4.8.1
Nach dem Gesagten ist
unbestritten, dass trotz der bisher angeordneten Kindesschutzmassnahmen die
Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage war, das Kindeswohl von E.___ und F.___ zu
wahren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Aufenthalt im Mutter-Kind-Haus im
Oktober 2020 wegen des schädigenden Verhaltens der Kindsmutter, insbesondere
wegen Ausübung psychischer Gewalt, gegenüber ihren Kindern beendet worden ist. Soweit
die Kindsmutter in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt,
die Kinder wären schon vor rund zwei Jahren bei der Grossmutter platziert
worden, hätte sie sich damals nicht entschlossen, gemeinsam mit den Kindern in das
Mutter-Kind-Haus zu ziehen, ist sie nicht zu hören (vgl. ergänzende
Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannte, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den
Umständen zum Zeitpunkt der KOFA-Abklärungen im Jahr 2018 vergleichen. Was
damals gewesen wäre, wenn sich die Kindsmutter gegen das Mutter-Kind-Haus
entschieden hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zufolge
den jüngsten Berichten der Stiftung G.___ und der Beistandsperson verfügt die Behörde
zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere Kenntnisse in Bezug auf die
Kindswohlgefährdung als noch vor rund zwei Jahren. Aus dem Kompetenzbericht der
Stiftung G.___ vom 10. August 2020 geht diesbezüglich deutlich hervor, dass
sich das Verhalten der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern nach dem Ausbruch
der Covid-19-Krise in negativer Weise veränderte und sie beinahe täglich vor
den Kindern verbal entgleiste, diese beschimpfte, bedrohte und erniedrigte. Auch
gegenüber einer Fachperson in der Institution drohte sie zudem offenbar mit
Gewalt.
4.8.2
Nach Angaben der
Beschwerdeführerin 2 verbrachten die Kindsmutter und die Kinder letzten Frühling
und Sommer – zum Zeitpunkt als sich zufolge der Fachpersonen in der
Mutter-Kind-Institution die verbalen Entgleisungen gegenüber den Kindern
zunahmen – mehrere Wochen bei ihr in [...]. Dass die Mutter ihre Kinder
dannzumal mit ihrem Verhalten gefährdete, schien der Grossmutter aber offenbar nicht
derart aufgefallen zu sein, dass sie der KESB hierüber Anzeige erstattet hätte.
Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bis anhin überhaupt noch nie
einen entsprechenden Vorfall der KESB zur Anzeige gebracht hatte und dies
obschon sie E.___ und F.___ seit Jahren regelmässig betreute und die Kinder mitunter
in sehr prekären Verhältnissen lebten. Vielmehr waren es jeweils der Vater von E.___,
Dritte oder involvierte Fachstellen, welche der Behörde gefährdende Vorfälle zur
Anzeige gebracht hatten. Ob und bei welchem Verhalten der Kindsmutter die
Beschwerdeführerin 2 gedenkt, der Behörde einen Vorfall zu melden, wenn die
Kinder bei ihr platziert werden würden, ist den Beschwerdeschriften nicht zu
entnehmen. Ebenfalls nicht aus den Beschwerdeschriften ersichtlich ist, wie die
Kinder bei einer Platzierung bei der Grossmutter vor dem unberechenbaren
Verhalten beziehungsweise der psychischen Gewalt der Kindsmutter in irgendeiner
Art und Weise geschützt werden sollen, nachdem dies bereits den involvierten
Fachpersonen in der Mutter-Kind-Institution nicht gelang. In dieser Hinsicht
ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindsmutter bis anhin, wann immer sie
wollte, bei der Beschwerdeführerin 2 einquartieren konnte. Sodann vertritt die
Grossmutter die Auffassung, es sei besser für die Kinder, wenn sie aus ihrem
vertrauten Umfeld nicht herausgerissen werden würden (vgl. ergänzende
Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 19). Bei einer Platzierung bei der
Beschwerdeführerin 2 liegt damit die begründete Annahme nahe, dass auch die –
seit Beendigung des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus vermutungsweise
wohnungslose Kindsmutter – in den Haushalt der Beschwerdeführerin 2
miteinziehen und die Kindesschutzmassnahme damit untergraben würde. Etwas Anderes
wird weder von der Grossmutter noch von der Kindsmutter geltend gemacht und bis
anhin vermochten sie keinen Nachweis zu erbringen, wonach die Kindsmutter
zwischenzeitlich die Entwicklung ihrer Kinder nicht mehr gefährden würde. Auch
aus dem in der ergänzenden Beschwerdeschrift der Kindsmutter angebotenen
Bericht ihrer Therapeutin vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl.
ergänzende Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S.6). Nach dem Gesagten ist
folglich unabhängig von der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin 2, nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer
Platzierung bei der Grossmutter zum aktuellen Zeitpunkt gewahrt werden könnte. Unter
dem Blickwinkel der aktuell konkreten kindesrechtlichen Gefährdungslage ist eine
Platzierung bei der Grossmutter nicht geeignet, weshalb sich eine
familienexterne Betreuung der Kinder einstweilen als erforderlich erweist.
4.8.3
Im Übrigen geht es in der
vorliegenden Beurteilung nur noch um eine Änderung einer bereits bestehenden
Anordnung. Die vorliegend zu beurteilende Massnahme ist damit – zumindest aus
verwaltungsgerichtlicher Sicht – als geringeren Eingriff in die Elternrechte zu
betrachten, als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vor rund zwei
Jahren. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass beide Kindsväter die geteilte
elterliche Sorge über E.___ beziehungsweise F.___ innehaben und sich für eine
Platzierung der Kinder in der sozialpädagogischen Grossfamilie ausgesprochen
haben. Der Beschwerdeführerin 2 kommt hingegen als Grossmutter keine den
sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung zu, weshalb sie keinen
Betreuungsvorrang für sich beanspruchen kann.
4.8.4
Das [...] in [...] ist sodann eine
für die speziellen Bedürfnisse der Kinder geeignete Institution und
insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der Beschwerdeführerin 2 eine gute
Lösung. Im Rahmen der dortigen Platzierung wird in Bezug auf die räumliche Nähe
auf die gewachsene Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise
der Kindsmutter und den Kindern zudem angemessen Rechnung getragen. Die
angeordnete Kindesschutzmassnahme erweist sich damit als verhältnismässig
beziehungsweise erforderlich und geeignet und stellt zur Zeit eine Erfolg
versprechende Massnahme dar, um das Wohl von E.___ und F.___ zu wahren.
5.1
Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden den
Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Staat die hälftigen Kosten;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Als unterliegende Partei haben die
Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
(vgl. Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
5.2
Gemäss § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die
Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 160 Abs. 3 GT). Die Vergütung der Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück (vgl.
§ 160 Abs. 4 GT). In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht die unentgeltliche
Rechtsbeiständin einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dies
erscheint angemessen und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Für Fotokopien
verlangt sie CHF 529.50. Diese Auslagen werden in der Honorarnote nicht im
Detail ausgewiesen. Sie können nicht nachvollzogen werden. Für die dreifache
Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen und die in der Honorarnote aufgeführten
Dispositiv
Schreiben können ihr demnach CHF 28.00 zugestanden werden. Die Entschädigung
ist somit auf CHF 1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ist
infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Weitere
Parteientschädigungen sind nicht auszurichten, zumal der Vater von E.___ nicht
anwaltlich vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden B.___ und A.___ je zur hälftigen
Bezahlung auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.___
übernimmt der Staat Solothurn ihre anteiligen Kosten von CHF 750.00;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Katrin Zumstein, wird auf CHF
1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann