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Entscheid

VWBES.2020.419

Umplatzierung

19. Januar 2021Deutsch41 min

E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016). Zusammen mit den beiden getrenntlebenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein

2.

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. KESB Region Solothurn

2. C.___

3. D.___

Beschwerdegegner

betreffend Umplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (geb. 1997) ist die Mutter von

E.___ (geb. 2014) und F.___ (geb. 2016). Zusammen mit den beiden getrenntlebenden

Kindsvätern hat sie die gemeinsame elterliche Sorge über die Kinder inne.

1.2 Namentlich zum Aufbau eines Besuchs-

und Kontaktrechts zwischen E.___ und ihrem Vater errichtete das Regionalgericht

Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 19. Mai 2015 für das Mädchen eine

Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(ZGB, SR 210).

1.3 Per E-Mail vom 6. Dezember 2017

wurde der KESB Bern Mittelland Nord von einer anonymen Melderin zur Anzeige

gebracht, dass die Kindsmutter ihren Freunden, Bekannten und

Familienangehörigen sowie in den sozialen Medien erzähle, sie leide an Krebs

und müsse zur Therapie. Infolge dessen seien Spenden gesammelt worden. Ihren

Kindern würde sie erzählen, dass sie bald sterben werde. Die Krebserkrankung

und der baldige Tod der Kindsmutter seien indes frei erfunden. Solche

Äusserungen vor den Kindern seien sehr bedenklich. Als die Geschichte

aufgeflogen sei, habe sich die Kindsmutter zusammen mit den Kindern aus dem

Staub gemacht. Die KESB werde inständig ersucht, zu überprüfen, ob die

Kindsmutter in psychischer Hinsicht derart stark angeschlagen sei, dass sie

ihre eigene Geschichte glaube und daher möglicherweise die Kinder akut gefährde.

1.4 Am 18. März 2018 wandte sich der

Kindsvater von E.___ ebenfalls an die KESB Mittelland Nord und meldete eine

mögliche Gefährdung der Kinder. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,

die Kindsmutter sei nicht zum vereinbarten Treffen am 16. Februar 2018

erschienen. Damals habe sie ihm mitgeteilt, dass seine Tochter an einer

Hand-Fuss-Mundkrankheit leide. Diese werde durch eine Vernachlässigung

verursacht und komme vor allem in ärmeren Ländern vor. Die Kindsmutter habe

Frau […] von der Beratung 3plus darüber informiert, dass die Kinder die Wohnung

nicht verlassen dürften. Aufgrund dessen sei mit der Kindsmutter ein Nachholtermin

des Besuchs am 2. März 2018 vereinbart worden. Auch diesen Termin habe die

Kindsmutter nicht eingehalten. Zwischenzeitlich sei sie weder für die Behörden

noch für ihn erreichbar gewesen. Er wisse nicht, wie es seiner Tochter

gesundheitlich gehe. Offenbar sei die Kindsmutter in den Kanton Solothurn

gezogen. Die genaue Adresse sei ihm aber nicht bekannt.

1.5 Mit Entscheiden vom 22. März 2018 beziehungsweise

vom 3. April 2018 beauftragte die KESB Region Solothurn die Beistandsperson des

Mädchens, abzuklären, ob für die Wahrung des Kindeswohls zusätzliche Kindesschutzmassnahmen

notwendig seien. Am 19. Juli 2018 reichte die Beiständin den entsprechenden Abklärungsbericht

bei der Behörde ein. Darin wurde festgehalten, dass die Kindsmutter für die

involvierten Stellen im Abklärungszeitraum nicht erreichbar gewesen sei und

vereinbarte Termine nicht wahrgenommen habe. Die Fachstellen hätten somit nicht

gewusst, wo sich die Mutter mit den Kindern aufhalte. Auf die Einstellung von Sozialhilfebeiträgen

über einen Zeitraum von 6 Wochen habe die Kindsmutter nicht reagiert. Mit

welchen Mitteln sie während dieses Zeitraums ihren eigenen und den Kindesunterhalt

bestritten habe, sei gänzlich unklar. Bekannt sei einzig, dass sich die

Kindsmutter vom 27. Juni 2018 bis am 5. Juli 2018 in den Kliniken für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP) in Solothurn aufgehalten

habe. Die Kinder hätten sich während dieses Zeitraums beim leiblichen Vater der

Kindsmutter in [...] aufgehalten. Am 16. Juli 2018 sei die Ausweisung aus der von

ihr angemieteten Wohnung in [...] vollstreckt worden. Die Kindsmutter habe

daraufhin der Sozialhilfebehörde mitgeteilt, dass sie ins Emmental, in die

Region Bern oder nach [...] ziehen wolle. Als aktuellen Aufenthaltsort habe sie

den Campingplatz [...] in [...] im Kanton Wallis angegeben. In Bezug auf ihre

eigenen Beobachtungen führte die Beiständin aus, bei E.___ bestünde der

Eindruck einer Entwicklungsverzögerung. Die Defizite des Kindes könnten indes

auch in einer sozialen Verwahrlosung begründet sein. E.___ Sprachkompetenz

liege weit unter dem üblichen Altersdurchschnitt. Ebenfalls seien ihre

Sozialkompetenzen schwach ausgebildet. Mit ihren 3.5 Jahren trage sie zudem immer

noch Windeln. Entsprechende Abklärungen hätten bis anhin nicht stattfinden

können. Beide Kinder würden tun und lassen, was sie wollten. Die Mutter stelle

keine Verhaltensregeln auf. Sodann vermeide sie den Kontakt mit den

involvierten Fachstellen und Behörden. In der angeordneten Untersuchung durch die

Beratungsstelle 3plus könnten zu wenige Informationen von der Kindsmutter eingeholt

werden, um Risikofaktoren in Bezug auf eine Gefährdung des Kindeswohls

beurteilen zu können. Die Kindsmutter neige dazu, bei Interventionen mit

Behörden den Kontakt abzubrechen und mit den Kindern unterzutauchen. Aufgrund

dessen werde die behördliche Anordnung einer KOFA-Abklärung durch

PerspectivPlus in Erlach sowie die Errichtung einer Beistandschaft für F.___

empfohlen.

1.6 Am 19. Juli 2018 erstatteten die

Sozialen Dienste mittlerer und unterer Leberberg der KESB Region Solothurn eine

Gefährdungsmeldung für F.___, und es wurde die Errichtung einer Beistandschaft

für das Kind empfohlen. Die Kindsmutter sei für die involvierten Stellen nicht

erreichbar. Zur Entlastung der Kindsmutter seien die Kinder oft beim Vater von F.___

gewesen. Dieser sei – wie die Kindsmutter – ebenfalls erst Anfang zwanzig und

verfüge über keine eigene Wohnung. Die Kinder würden keine Regeln oder

Verhaltensrichtlinien kennen. Während des Gesprächs mit den Eltern seien diese

nicht in der Lage gewesen, den Kindern Grenzen zu setzen. Das Verhalten von F.___

sei durch Aggressivität aufgefallen. Er habe alles herumgeworfen, was ihm in

die Hände gekommen sei.

1.7 Mit Entscheiden vom 7. August 2018 beauftragte

die KESB Region Solothurn die Fachstelle PerspectivPLUS mit der Durchführung

einer KOFA-Abklärung für die beiden Kinder und ihre Mutter (vgl.

Dispositivziffer 3.1). Zudem wurde die Kindsmutter aufgefordert, bei der

Durchführung der KOFA-Abklärung kooperativ mitzuwirken und sämtliche Termine

wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Hausbesuche zu dulden

sowie den abklärenden Personen entsprechend Zutritt zu den privaten Wohnräumen

zu gewähren (vgl. Dispositivziffer 3.2). Im Übrigen wurde für F.___ per sofort

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

1.8 Am 22. November 2018 reichte die

Fachstelle PerspectivPLUS der KESB den Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung

ein. Dem Bericht lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die wirtschaftliche

Situation der Kindsmutter prekär sei und sie aktuell beziehungsweise seit Juli

2018 über keinen festen Wohnsitz verfüge. Die Kindsmutter halte sich mit den

Kindern aktuell bei der Grossmutter, B.___, in [...] auf. An den Wochenenden

seien die Kinder beim leiblichen Vater von F.___. Die Kindsmutter verbringe die

Wochenenden bei ihrem Freund, mit dem sie eine sporadische und ambivalente

Beziehung pflege. Bei E.___ werde ein starker Entwicklungsrückstand bei der

Sprache und bei den Bewegungsabläufen (Motorik) sowie eine kognitive

Verlangsamung und Verzögerung der reflexiven Sprache beobachtet. Bei F.___

könne eine starke Verzögerung der Sprachentwicklung beobachtet werden. Beide

Kinder würden zudem eine Verzögerung in der Entwicklung des Sozialverhaltens

und auf der Beziehungsebene sowie ein Bindungsdefizit aufweisen. Die psychische

Situation der Kindsmutter könne nicht beurteilt werden, da die vormals zuständigen

Psychiater und Psychologen wegen fehlender Mitwirkung seitens der Kindsmutter keine

Auswertungen hätten machen können. Aus den Beobachtungen und Gesprächen mit der

Kindsmutter hätten die abklärenden Fachpersonen auf eine Persönlichkeitsstörung

mit depressiven Episoden, verbunden mit Schlaflosigkeit und Albträumen

geschlossen. Der Gesundheitszustand der Kindsmutter wirke sich auf die

Erziehungsfähigkeit aus. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die

Kindsmutter auf viel Unterstützung des familiären Systems zählen könne und ihr

und den Kindern alle Familienmitglieder wohlwollend gesinnt seien. Sowohl die

Grosseltern als auch die Mutter und der Stiefvater von A.___, der Vater von F.___

und dessen Eltern seien aktuell regelmässig in die Betreuung der Kinder

eingespannt. Ihr Einsatz gebe den Kindern eine gewisse Stabilität. Sofern die

Kindsmutter von einem Familienmitglied indes nicht erhalte, was sie wolle,

breche sie den Kontakt zu demjenigen sofort ab und knüpfe den Kontakt erst

wieder, wenn sie ihn nötig habe und daraus einen persönlichen Nutzen ziehen

könne. Der Kindsmutter sei nicht bewusst, wie sich dieser Kontaktabbruch auf

die Kinder auswirke.

2.1 Gestützt auf den Abklärungsbericht

KOFA-Intensivabklärung entzog die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 3.

Dezember 2018 den Kindseltern per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die

Kinder (vgl. Dispositivziffer 3.1). E.___ und F.___ wurden im Mutter-Kind-Haus

in [...] platziert (vgl. Dispositivziffer 3.2). Zudem wurde eine neue Beistandsperson

für die Kinder ernannt und es wurden ihr folgende Aufgaben zugewiesen

(Dispositivziffern 3.5 ff.):

3.5 […]

3.5.1 die Kindseltern in ihrer

Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützten;

3.5.2 die Platzierung von E.___

zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf

Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation

erfordern,

3.5.3 den involvierten

Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsaustausch

sowie die Organisation und Koordination der nötigen Hilfestellungen zu

gewährleisten;

3.5.4 in Zusammenarbeit

mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen

psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von E.___

besorgt zu sein;

3.5.5 gemäss gerichtlich

genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und Kontaktrecht

zwischen E.___ und ihrem Vater aufzubauen.

3.5 6. Zwischen den Eltern zu

vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;

3.5.7 die erfolgten Besuche mit den

Kindseltern auszuwerten;

3.5.8 bei Konflikten

zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.

3.6 […]

3.6.1 die Kindseltern in

ihrer Sorge um F.___ mit Rat und Tat zu unterstützen;

3.6.2 die Platzierung von F.___

zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf

Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation

erfordern;

3.6.3 in Zusammenarbeit

mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die notwendigen

psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und Therapien von F.___

besorgt zu sein;

3.6.4 die Eltern bei der

Regelung und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen und bei

Bedarf der KESB Region Solothurn Antrag auf Anordnung einer behördlichen

Kontaktregelung mit entsprechendem Vorschlag zuzustellen.

3.6.5 bei Bedarf weitere

Unterstützungsleistung zu erschliessen.

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

2.2 Per 22. Januar 2020 trat A.___

zusammen mit ihren Kindern in das Mutter-Kind-Haus in [...] ein. Ihr dortiger

Aufenthalt wurde im Oktober 2020 von Vertretern der Stiftung G.___ beendet. Zur

Begründung brachten die involvierten Fachpersonen im Wesentlichen vor, das

Kindswohl könne durch das Wohn- und Betreuungssetting in der Institution nicht

mehr sichergestellt werden. In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 beantragte

die Beistandsperson deshalb eine Platzierung von E.___ und F.___ in der

sozialpädagogischen Institution [...] in [...] als nahtlose Anschlusslösung an

das Mutter-Kind-Haus.

3.1 In der Folge eröffnete die KESB

Region Solothurn ein Verfahren betreffend Prüfung der Anpassung der

kindesschutzrechtlichen Massnahmen. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 erkannte

die Kindesschutzbehörde was folgt:

3.1 E.___

und F.___ werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB per 2. November

2020 ins [...], [...], umplatziert.

3.2 Die

Beistandsperson wird ersucht, der KESB Region Solothurn nach fünf Monaten, per

31. März 2021, einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen zur Massnahmenbedürftigkeit

einzureichen.

3.3 Im

Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit

folgender Aufgabe beauftragt:

3.3.1 Das

Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der

Kindsmutter, zu regeln.

3.4 Im

Rahmen der für E.___ bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der

Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.4.1 die Kindseltern in

ihrer Sorge um E.___ mit Rat und Tat zu unterstützen.

3.4.2 die Platzierung von

E.___ zu begleiten und zu koordinieren und der KESB Region Solothurn Antrag auf

Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu stellen, sollte es die Situation

erfordern;

3.4.3 den involvierten

Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den

Informationsaustausch sowie die Organisation und Koordination der nötigen

Hilfestellungen zu gewährleisten;

3.4.4 in

Zusammenhang mit den Kindseltern und den involvierten Fachpersonen für die

notwendigen psychologischen und medizinischen Abklärungen, Behandlungen und

Therapien von E.___ besorgt zu sein:

3.4.5 das

Besuchs- und Ferienrecht der Kindsmutter, in Absprache mit dem [...] und der

Kindsmutter, zu regeln;

3.4.6 gemäss

gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 7. April 2015 ein Besuchs- und

Kontaktrecht zwischen Vater und Kind aufzubauen;

3.4.7 zwischen den

Eltern zu vermitteln und sie bei der Lösung zu unterstützen;

3.4.8 die erfolgten

Besuche mit den Kindseltern auszuwerten;

3.4.9 bei

Konflikten zwischen den Eltern das Besuchsrecht betreffend zu vermitteln.

3.5 […]

3.6

Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.1 dieses Entscheids ist von

Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7

[…]

3.2 Dagegen erhob die Grossmutter der

Kinder und Mutter von A.___, B.___, am 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie eine Platzierung von E.___ und F.___ bei ihr

und ihrem Ehemann.

Auch die Kindsmutter wandte sich mit

Beschwerde vom 29. Oktober 2020 frist- und formgerecht an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in einer neuen Mutter-Kind-Institution.

Eventualiter seien ihre Kinder bei B.___ und deren Ehemann zu platzieren.

3.3 Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 30. Oktober 2020 wurden die Beschwerden vereinigt.

3.4 Am 2. November 2020 liess sich die

Beistandsperson der Kinder vernehmen und die Abweisung der Beschwerden

beantragen.

3.5 Am 5. November 2020 liess die

Grossmutter der Kinder, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Cécile Pelet,

eine Beschwerdeergänzung einreichen und Folgendes beantragen:

1. Es sei Ziffer 3.1 des

Entscheids vom 22. Oktober 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn betreffend Umplatzierung der Kinder E.___, geb. [...] 2014, und F.___,

geb. [...] 2016, in das [...], aufzuheben und durch folgende Ziffer zu ersetzen:

«3.1 E.___ und F.___

werden gestützt auf Art. 314b i.V.m. Art. 426 ff. ZGB bei der Grossmutter, B.___,

[...], geb. [...] 1980, als Pflegemutter platziert.»

Im Übrigen verlangte die Grossmutter in

der ergänzenden Beschwerdeschrift die entsprechende Anpassung und Erweiterung des

Aufgabenbereichs der Beistandsperson der Kinder; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).

3.6 Mit Vernehmlassung vom 9. November

2020 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde.

3.7 Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 10. November 2020 wurde der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwältin Katrin Zumstein als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

3.8 Am 13. November 2020 nahm der

leibliche Vater von E.___ Stellung zur Umplatzierung seiner Tochter und

beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung brachte er

vor, er halte die Umplatzierung seiner Tochter und deren Halbbruder ins [...]

für notwendig. Dass erneut ein Kindesschutzverfahren habe eröffnet werden

müssen, zeige, dass der Entscheid der KESB vom 22. Oktober 2020 wichtig und

richtig sei. Dieser Entscheid sei zum Wohle der Kinder ergangen. Seiner

Auffassung nach sei eine gute Zusammenarbeit mit den Behörden und Fachstellen

wichtig. Er habe bereits diverse Berichte über die Kinder gelesen, Gespräche

mit der KESB und der Beistandsperson geführt. Er sei überzeugt, dass seine

Tochter und F.___ eine Struktur brauchen würden, die ihnen Geborgenheit gebe

und die Kinder aufblühen beziehungsweise entfalten lasse.

3.9 Die Kindsmutter, von nun an

vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein, reichte am 16. November 2020

eine ergänzende Beschwerdeschrift ein und beantragt darin die kosten- und

entschädigungspflichtige Gutheissung der von B.___ mit ergänzender Beschwerdeschrift

gestellten Rechtsbegehren.

3.10 Der Kindsvater von F.___ liess sich

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.

3.11 Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beide Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). B.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin 2) ist als Grossmutter der betroffenen Kinder

beziehungsweise als eine diesen nahestehende Person und A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin 1) als Kindsmutter, Inhaberin der geteilten elterlichen

Sorge sowie Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Auf

die Beschwerden ist damit einzutreten.

2.1

Die Grossmutter und

Beschwerdeführerin 2 rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im

Einzelnen macht sie geltend, sie sei zur Umplatzierung der Kinder in die

sozialpädagogische Institution [...] vor der Vorinstanz nicht angehört worden (vgl.

ergänzende Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz.17). Dazu lässt sich

Folgendes sagen:

2.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst unter anderem das Recht

des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE

138.

I 232 E. 5.1 S.

237; 133

I 270 E. 3.1 S. 277).

Für das Kindesschutzverfahren gelten die Bestimmungen des

Erwachsenenschutzverfahrens sinngemäss (vgl. Art. Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art.

443.

ZGB). Die Anhörung vor der Behörde ist in Art. 447 ZGB geregelt. Nach

dem Willen des Gesetzgebers steht das Recht auf eine persönliche Anhörung grundsätzlich

nur der betroffenen Person zu (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Den übrigen

Verfahrensbeteiligten räumt das Gesetz kein entsprechendes Recht ein. Ihrem

Anspruch auf rechtliches Gehör wird vielmehr dadurch Genüge getan, dass sie

sich mittels schriftlichen Stellungnahmen äussern können. Personen, die nicht

am Verfahren beteiligt sind, werden grundsätzlich nicht angehört. Sie können

aber zur Anhörung der betroffenen Person als Auskunftspersonen oder Zeugen

beigezogen werden (vgl. Luca Maranta Christoph

Auer/Michèle Marti, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 447 N 9).

Die Beschwerdeführerin 2 ist in ihrer Funktion als Grossmutter der Kinder von

der Umplatzierung weder direkt betroffen, noch ist sie als Verfahrensbeteiligte

des vorinstanzlichen Verfahrens zu betrachten. Die Beschwerde erweist sich damit

in diesem Punkt als unbegründet.

3.1

Weiter moniert die

Beschwerdeführerin 2, im angefochtenen Entscheid habe die KESB die Ausführungen

der Beistandsperson der Kinder eins zu eins in die Erwägungen übernommen. Dabei

sei die Vorinstanz zur Schlussfolgerung gelangt, bei einer Platzierung der

Kinder bei der Beschwerdeführerin 2 könne das Wohl der Kinder nicht

sichergestellt werden. Vorliegend seien keine weiteren Abklärungen betreffend

die Platzierung der Kinder bei ihr getroffen worden. Dies obwohl die zuständige

Person im Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung im Jahr 2018 festgehalten

habe, dass im Falle einer Platzierung der Kinder im familiären System eine

Platzierung bei der Beschwerdeführerin 2 empfohlen werde und sie hierfür als

ausreichend kompetent eingestuft worden sei. Es könne insbesondere davon

ausgegangen werden, dass sie sich trotz der bestehenden Konflikte zwischen ihr

und der Kindsmutter im Familiensystem ausreichend abgrenzen könne. Die

Platzierung der Kinder in einer ausserfamiliären Struktur sei ultima ratio. Auf

eine weniger einschneidende Massnahme dürfe nur verzichtet werden, wenn

erkennbar sei, dass der Schutz und das Wohlergehen der Kinder in diesem Rahmen

von vornerein nicht gewährleistet werden könne. Um dem Untersuchungsgrundsatz

gerecht zu werden, müsse dies seriös abgeklärt werden und dürfe nicht durch

eine antizipierte Beweiswürdigung ersetzt werden (vgl. ergänzende

Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 16 ff.)

3.2.1

Damit greift die

Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Beschwerdebegründung die dem vorinstanzlichen

Entscheid zugrundeliegende Beweiswürdigung an und kritisiert den Entscheid der

KESB, mit Blick auf die vorhandenen Akten keine weiteren Beweismittel abgenommen

zu haben. Hierin sieht sie eine Verletzung der in Art. 446

Abs. 1 ZGB verankerten Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu

erforschen.

3.2.2

Bei den kindesschutzrechtlichen

Verfahrensmaximen handelt es sich insbesondere um den (uneingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz

und die Offizialmaxime (Art. 314 Abs.1 i.V.m. Art 446 Abs. 1 und 3 ZGB). Welche

Beweise die KESB erhebt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (Maranta et al.,

a.a.O., Art. 446 N 1 und 13). In genereller Weise ist ein Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise dann zulässig, wenn sich die Behörde aufgrund der

bereits erhobenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in

vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten

Beweisanträge nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermögen (sog. antizipierte

Beweiswürdigung vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018

E. 3.3 mit Verweis auf BGE 130

III 734 E. 2.2.3;

Urteile 5A_919/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4; 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E.

5.2, nicht publ. in: BGE

143.

III 361; allgemein

zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE

141.

I 60 E. 3.3; 136

I 229 E. 5.3). Inwieweit

die KESB vorliegend in Willkür verfallen wäre, kann, wie nachfolgend aufgezeigt

wird, von den Beschwerdeführerinnen nicht rechtsgenüglich dargelegt werden.

3.3

Zur Beweiswürdigung erwog die

Vorinstanz, nachdem die Beistandsperson von der Stiftung G.___ Ende September

2020.

Rückmeldung über den Verlauf im Mutter-Kind-Haus erhalten habe, habe die

Beiständin beantragt, E.___ und F.___ in die Institution [...] in […]

umzuplatzieren. Zusammen mit ihrem Bericht habe sie der KESB Region Solothurn

unter anderem den ausführlichen Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10.

August 2020 sowie ein Verwarnungsschreiben vom 31. Juli 2020 eingereicht.

Ergänzend habe die Beistandsperson der Behörde am 6. Oktober 2020 telefonisch

Anzeige darüber erstattet, dass anlässlich des Auswertungsgespräches vom 6.

Oktober 2020 die Vertreter der Stiftung G.___ der Kindsmutter mitgeteilt

hätten, dass das Wohn- und Betreuungssetting im Mutter-Kind-Haus zur Wahrung

des Kindswohls nicht mehr ausreichen würde, weshalb der Aufenthalt der Familie

nicht fortgesetzt werden könne. Gestützt auf den Bericht der Beistandsperson

habe die KESB für die Kinder ein Verfahren zur Prüfung der Anpassung der

kindesschutzrechtlichen Massnahmen eröffnet. Anlässlich der von der KESB

durchgeführten Anhörung hätten die Kindseltern Gelegenheit gehabt, sich zur

geplanten Umplatzierung von E.___ und F.___ zu äussern. Die ebenfalls

sorgeberechtigten Kindsväter hätten sich dabei mit der Platzierung der Kinder

in der Institution [...] einverstanden erklärt. Die Kindsmutter hingegen habe

die Einschätzung der Stiftung G.___ nicht geteilt und entweder eine

Umplatzierung in ein anderes Mutter-Kind-Haus oder in den Haushalt ihrer Mutter

gefordert. Gemäss Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 habe

die Kindsmutter starke Stimmungsschwankungen und seit März 2020 trete sie

gegenüber den Kindern bei psychischen Tiefs zunehmend abwertend, beschimpfend

und drohend auf. Dadurch würden die Kinder seelisch verletzt und seien in ihrer

psychoemotionalen Entwicklung gefährdet. Ferner habe die Kindsmutter zu hohe,

nicht altersgerechte Erwartungen an ihre Kinder und in der Erziehung seien die

von der Kindsmutter festgesetzten Regeln, Grenzen und Konsequenzen teils nicht

kindgerecht. Trotz wiederholten Gesprächen und Coachings habe sie ihr Verhalten

gegenüber den Kindern in den letzten Monaten nicht ausreichend verbessern

können. Nach Einschätzung der Stiftung könne deshalb das Wohl der Kinder im

aktuellen Setting des betreuten Wohnens im Mutter-Kind-Haus nicht mehr

sichergestellt werden und die Stiftung könne ihre Aufgabe aufgrund des

stagnierenden Lernprozesses der Kindsmutter nicht erfüllen. Das

Mutter-Kind-Haus stelle deshalb nicht mehr die geeignete Kindesschutzmassnahme

dar. Die von der Stiftung G.___ geschilderte, abwertende und lieblose Haltung

der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern sei als psychische Gewalt einzustufen,

welche das Kindswohl im psychoemotionalen Bereich mittelfristig nachhaltig

gefährde. Hinzukommend sei mittelfristig mit einer Vernachlässigung der Kinder

zu rechnen, da die Kindsmutter trotz fachlicher Begleitung nicht ausreichend in

der Lage sei, den Kindern die nötige Förderung und Begleitung zu bieten.

Gestützt auf die aktuelle Sachlage und aufgrund der fehlenden aktiven

Mitwirkung der Kindsmutter im Lernprozess sei das Ziel des Aufenthalts in einer

Mutter-Kind-Institution, bestehend in einer eigenverantwortlichen Ausübung der

elterlichen Sorge und Obhut, derzeit nicht mehr erreichbar.

Die Vorinstanz gelangte sodann zum

Schluss, unter diesen Umständen könne das Wohl der Kinder nur im Rahmen einer

Drittbetreuung durch neutrale Fachpersonen sichergestellt werden. Bei einer

Platzierung der Kinder bei der Grossmutter mütterlicherseits könne das Wohl der

Kinder nicht gewahrt werden. Die von der Beistandsperson vorgeschlagene

Institution [...] ermögliche familienähnliche Strukturen mit konstanten

Bezugspersonen, die nötige professionelle Betreuung sowie Begleitung der

Kindsmutter durch neutrale, emotional nicht involvierte Fachpersonen. Aus

diesen Gründen stellte die Institution [...] den geeigneten Unterbringungsort

für E.___ und F.___ dar. Die Kinder seien somit zur Sicherstellung ihrer

gesamten Entwicklung per 2. November 2020 in die Institution [...] in [...]

umzuplatzieren.

3.4

Mit Vernehmlassung vom 10. November

2020.

nahm die Kindesschutzbehörde zudem folgendermassen Stellung: In Bezug auf

die Frage einer inner- oder ausserfamiliären Platzierung der Kinder sei

festzuhalten, dass die KESB zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere

Kenntnisse in Bezug auf das Verhalten der Kindsmutter und deren Interaktion mit

nahen Bezugspersonen verfüge als im Zeitpunkt der KOFA-Abklärung im Jahr 2018.

Gestützt auf die ausführliche Berichterstattung durch die Stiftung G.___ sei

festzustellen, dass der psychische Zustand von A.___ und insbesondere die

starken Stimmungsschwankungen erhöhte Anforderungen an den Umgang mit der

Kindsmutter und die notwendige Abgrenzung gegenüber ihr voraussetzen würden.

Die Feststellungen der Stiftung G.___ würden auch die bereits während der

damaligen KOFA-Abklärung im Jahr 2018 erfolgten Wahrnehmungen, wonach die

Kindsmutter die Regeln gegenüber ihrem gesamten Umfeld einseitig festsetze und

wonach sie bei familiären Unstimmigkeiten mit Drohungen, Lügen und Erpressungen

reagiere, bestätigen. Dies habe zur Folge, dass sich das gesamte Umfeld von den

Regeln der Kindsmutter diktieren lasse. Ferner seien aus jüngster Zeit

Drohungen von der Kindsmutter gegenüber Mitarbeitenden der Stiftung G.___

aktenkundig. Um den erhöhten Anforderungen im Umgang mit der Kindsmutter

gerecht zu werden, sei gemäss Einschätzung der Fachpersonen ein

professionelles, emotionsfreies und neutrales Setting notwendig. Hinzu komme,

dass die Kontakte zwischen den Kindern und der Kindsmutter im Sinne einer Vor-

und Nachbereitung fachlich eng begleitet werden müssten, was nur durch eine

professionelle Institution sichergestellt werden könne. Im Weiteren sei dem

Bericht der Beistandsperson vom 12. Oktober 2020 zu entnehmen, dass bei E.___

und F.___ deutliche Verhaltensauffälligkeiten im sozialen und emotionalen

Bereich sichtbar seien. Für eine positive Entwicklung der Kinder sei deshalb

evident, dass sie in ihrer Erziehung und Förderung durch professionelles

Handlungswissen geleitet werden und dass sie in stabilen und geordneten

Verhältnissen aufwachsen könnten, wo sie ausreichend Aufmerksamkeit, aber auch

die nötige Ruhe erfahren könnten. Gemäss den Aussagen der Beteiligten lebten im

Haushalt von B.___ derzeit mehrere Kinder, teils mit ihren Partnern. Die Atmosphäre

in diesem Haushalt werde als eher hektisch wahrgenommen. Im Übrigen seien die

Fachpersonen der Auffassung, B.___ könne den erhöhten Anforderungen an die

Erziehung und Förderung der Kinder zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerecht

werden. Ein weiterer wesentlicher Aspekt sei die Tatsache, dass die Kindsmutter

in der Vergangenheit und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft

jederzeit ein Wohnrecht am Wohnort der Grossmutter beanspruchen könne. Dies

wiederum würde zur Vereitelung der Massnahme beziehungsweise zu einer

Weiterführung des Settings einer Mutter-Kind-Institution im Haushalt der

Grossmutter führen. Mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom

10.

August 2020 sei eine Fortsetzung des Settings einer Mutter-Kind-Institution

mit dem Kindswohl aber nicht vereinbar. Bei einer Platzierung der Kinder bei B.___

sei der Schutz der Kinder vor psychischer Gewalt durch die Kindsmutter nicht

gewährleistet. Zur Sicherstellung des Kindswohls sei somit eine innerfamiliäre

Platzierung abzulehnen.

3.5

Die Kindesschutzbehörde erforscht

den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Den Parteien

sowie Dritten obliegt im Rahmen der Sachver­haltsermittlung indessen eine

Mitwirkungspflicht (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Damit wird der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz

ergänzt und relativiert (vgl. Luca Maranta / Christoph Auer / Michèle Marti in:

Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch

I, Basel 2018, Art. 448 N 1). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auf

sämtliche Arten der Sachverhaltserhebung und damit auf alle in Frage kommenden

Beweismittel. Sie ist insbesondere für jene Umstände relevant, welche die

verpflichtete Person besser kennt als die KESB und welche die Behörde ohne

deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte

(vgl. Maranta et al., a.a.O., Art. 448 N 1 und 6 mit Verweis auf BGE

124.

II 361, 365 E. 2b).

Nachdem im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung die jüngste Kindswohlgefährdung

mit Verweis auf den Kompetenzbericht der Stiftung G.___ vom 10. August 2020 und

die Akten konkret aufgezeigt wurde, hätte es an den Beschwerdeführerinnen

gelegen, darzulegen, inwiefern die Kinder bei einer allfälligen Platzierung bei

der Grossmutter vor dem schädigenden Verhalten der Mutter und ihren beinahe

täglich geäusserten Gewaltandrohungen, Erniedrigungen und Beschimpfungen hätten

geschützt werden können. Ebenfalls hätte es an den Beschwerdeführerinnen

gelegen, aufzuzeigen, dass die Wohnsituation der Kindsmutter geklärt ist und

sie räumlich getrennt von ihren Kindern lebt. Entsprechende Ausführungen lassen

sich den Beschwerdebegründungen aber nicht entnehmen. Aus welchen Gründen erneute

Abklärungen der Vorinstanz – wie im Rahmen der KOFA-Abklärung im Jahr 2018 – sinnvoll

gewesen wären, kann somit nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen führen die

Beschwerdeführerinnen nicht aus, welche konkreten zusätzlichen Abklärungen die

KESB bei der Beschwerdeführerin 2 hätte vornehmen müssen. Viel mehr beschränken

sie sich darauf, der Vorinstanz in pauschaler Weise eine unrichtige Beweiswürdigung

vorzuwerfen. Aufgrund der umfangreichen Aktenlage und der bereits erhobenen

Beweise kann die Beweiswürdigung der Vorinstanz indes nicht beanstandet werden.

4.1

Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen

verstösst die Vorinstanz mit der Umplatzierung der Kinder in eine

sozialpädagogische Grossfamilie anstelle einer Platzierung bei der Beschwerdeführerin

2.

sodann gegen die im Kindesschutzrecht geltenden Grundsätze der

Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die

Grossmutter macht geltend, sie sei selbst Mutter von 5 (zum Teil) erwachsenen

Kindern, wovon zwei noch zu Hause wohnten. Zusammen mit ihrem Ehemann lebe sie in

einem grossen Haus, welches genügend Platz für zwei weitere Kinder biete. Indem

sie zeitweise 5 Kinder zu Hause betreut habe und darüber hinaus Tagesmutter von

anderen Kindern gewesen sei, sei sie sich gewohnt, auf mehrere Kinder

gleichzeitig aufzupassen. Ausserdem sei sie nicht berufstätig und habe deshalb

genügend Zeit für die Kinderbetreuung. Für E.___ und F.___ sei sie eine

wichtige und vertraute Bezugsperson, da sie sich in den letzten Jahren

regelmässig um sie gekümmert habe.

4.2

Mit Beschwerdeschrift vom 29.

Oktober 2020 verlangte die Kindsmutter in ihrem Hauptbegehren noch die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Platzierung der Kinder in

einer neuen Mutter-Kind-Institution. Eventualiter seien die Kinder bei B.___

und ihrem Ehegatten zu platzieren. Im Rahmen der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 16. November 2020 beschränkte sie das Verlangte indessen

auf ihr Eventualbegehren. Damit bleibt zu prüfen, ob sich die angeordnete Platzierung

ins [...] anstelle bei der Beschwerdeführerin 2 als rechtmässig, insbesondere

verhältnismässig erweist.

4.3.1

Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass-nahmen zum Schutz des Kindes zu

treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich

aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den

Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr

nicht anders abgewendet werden kann. Die entsprechenden materiellen

Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB. Unbeachtlich ist, ob die Eltern ein

Verschulden trifft (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310

N 3 f.). Oberste Richtschnur im Kindesschutz ist das Kindeswohl (Art.

11.

Bundesverfassung [BV,

SR 101] und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder

[UN-KRK, SR 0.107]).

4.3.2

Die Eignung des Pflegeplatzes ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung (vgl. Breitschmid, a.a.O.,

Art. 310 N 6 ff.). Stellt er sich als mangelhaft heraus, führt dies nicht zur

Aufhebung der Massnahme, sondern vorab zur Änderung der Anordnung (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 bei

bestehendem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Kriterien bilden

namentlich die Kontinuität (Bewahrung bisheriger positiver Momente), aber auch die

besondere Eignung einer bestimmten Institution. Letztere beurteilt sich unter

dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage (Urteil des

Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). Den Angehörigen

kommt sodann kein Betreuungsvorrang zu. Die Tatsache, dass eine Grossmutter

ihre Enkel seit Geburt betreut hat, verschafft ihr somit keine den

sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.2).

Doch ist auf gewachsene Beziehungen Rücksicht zu nehmen, wo solche nicht

entweder den Zweck der Massnahme gefährden oder dadurch die Reintegration in

der Familie erschwert wird (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 9). Wie sämtliche

Kindesschutzmassnahmen muss auch die Umplatzierung verhältnismässig

beziehungsweise erforderlich und geeignet sein; es ist dabei die mildeste,

Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität

[vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2

und 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 nicht

publiziert in: BGE

142.

I 188]).

4.4

Vorliegend entzog die KESB den

Kindseltern das Aufenthaltsrecht über E.___ und F.___ bereits am 3. Dezember

2018.

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts stützte die Behörde damals im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht KOFA-Intensivabklärung vom 10. Oktober 2018, worin

zusammenfassend ausgeführt wurde, die Kindsmutter nehme die

Mindestanforderungen an emotionaler, körperlicher, sozialer und materieller

Versorgung der Kinder nur ungenügend wahr. Sie sei zum aktuellen Zeitpunkt

nicht in der Verfassung, Stabilität in den Alltag der Kinder zu bringen.

Sämtliche Risikofaktoren einer Vernachlässigung seien vorliegend erfüllt. Die

Kindsmutter selbst habe die Tendenz, ihre instabile Lebenssituation und

Lebensweise in ihren Äusserungen zu verharmlosen. Gemäss Einschätzung der

abklärenden Person benötigten die Kindsmutter und die Kinder einen stationären

Rahmen. Im Moment sei eine ambulante Begleitung (SPF) ungenügend, liesse zu

viel Handlungsspielraum und würde nicht die nötige Stabilität bringen. Es sei

unabdingbar, dass die Kindsmutter und die Kinder von einer spezialisierten

Mutter-Kind-Struktur profitieren könnten. Aufgrund dessen werde empfohlen, dass

die Kindsmutter psychiatrische Unterstützung erhalte und dass ihre

erzieherischen Fähigkeiten abgeklärt, gestärkt und unterstützt würden.

Ebenfalls werde empfohlen, dass der Entwicklungszustand der Kinder abgeklärt

werde und dass bei Bedarf notwendige Unterstützungs- und Fördermassnahmen

eingeleitet werden. Für den Fall, dass die Kindsmutter die Lösung im

Mutter-Kind-Haus verweigere oder abbreche, werde die Platzierung der Kinder in

einer Pflegefamilie oder in einer Institution empfohlen. Die Abklärenden würden

diesfalls insbesondere eine Platzierung bei B.___ befürworten. Die Trennung der

Kinder sollte vermieden werden (vgl. Entscheid der KESB Region Solothurn vom 3.

Dezember 2018 E. 1.6)

4.5

Nachdem die Kindsmutter zusammen mit

ihren Kindern per 22. Januar 2020 ins Mutter-Kind-Haus in [...] eingetreten war,

erstellten der sozialpädagogische Gruppenleiter sowie eine weitere

Sozialpädagogin der Institution am 10. August 2020 einen Kompetenzbericht über

den Verlauf des Aufenthalts. Aus dem umfassenden Bericht zeigt sich im

Wesentlichen folgendes Bild: Am Anfang ihres Aufenthaltes sei es der

Kindsmutter noch gelungen, sich um die Kinder zu kümmern und ihre eigenen

Bedürfnisse mehrheitlich zur Seite zu schieben. Seit März 2020 werde aber

beobachtet, dass die Kindsmutter ihre Bedürfnisse und ihre Person ins Zentrum

stelle und den Fachpersonen erkläre, was sie alles machen möchte, wenn die

Kinder nicht bei ihr seien. Für die Kindsmutter sei der Zeitraum während des

Lockdowns äusserst herausfordernd gewesen. Damals habe sie geäussert, dass sie sich

eingesperrt fühle und ihr die Kinderbetreuung zu viel sei. Ferner habe sie

erklärt, keine Lust mehr zu haben. Die Stimmung der Kindsmutter gegenüber den

Kindern habe zunehmend grob, bösartig, ungeduldig und streng gewirkt. Mitte

April 2020 sei die Beziehung der Kindsmutter zu ihrem damaligen Freund in die

Brüche gegangen. Aus diesem Grund sei sie zusammen mit den Kindern bis Ende

April 2020 zu B.___ gezogen. Als E.___ Mitte Mai 2020 den Kindergarten wieder

habe besuchen dürfen, habe der Umgang der Kindsmutter mit den Kindern etwas

gebessert. Dennoch gebe es fast täglich Momente, in denen die Kinder von der

Mutter beschimpft, erniedrigt oder bedroht werden würden. Mit der Kindsmutter

sei besprochen worden, welche Erwartungen die Institution an die Kinderbetreuung

habe und welche Handlungen der Kindsmutter die psychosoziale Entwicklung der

Kinder gefährden würden. Unter anderem wegen Verstössen gegen diese Regelungen

sei die Mutter am 29. Juli 2020 verwarnt und ihr Aufenthalt in Frage gestellt

worden. Die psychische Verfassung der Kindsmutter spiele im Umgang mit ihren

Kindern eine grosse Rolle. Ihre Stimmungsschwankungen seien nicht vorhersehbar

und könnten nicht eingeschätzt werden. In solchen Momenten habe sie

beispielsweise geäussert, ihr sei es egal, was ihre Kinder wollten, E.___ und F.___

sollten abfahren, oder aber ihre Kinder seien Arschlöcher, sie klatsche sie

jetzt an die Wand. Die Kindsmutter erkläre im Nachhinein, dass sie in solchen

Situationen einen grossen schwarzen Ballon im Bauch habe, der explodiere. In

der Institution sei der Kindsmutter erklärt worden, dass sie die Kinder vor

solchen Ausbrüchen schützen müsse. Die Kindsmutter habe daraufhin geäussert,

dass sie sich ein anderes Verhalten wünsche, es ihr aber nicht gelinge. Im

Alltag werde ferner beobachtet, dass die Kindsmutter den Kindern wenig

körperliche oder emotionale Zuwendung schenke und oft verbal entgleise. Als F.___

eines Abends nicht habe einschlafen können, habe sie ihm gesagt, er solle sich

ins Bett verpissen. Der Entwicklungsverlauf der Kindsmutter stelle die

Institution vor grundsätzliche Fragen. Seit Beginn des Lockdowns sei eine

Rückentwicklung zu beobachten, die sich negativ auf das Wohl der Kinder

auswirke. Vor diesem Hintergrund werde von den Fachpersonen eine mittelfristige

Gefährdung im Sinne einer Verwahrlosung der Kinder prognostiziert und es werde

eine langfristige Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung der Kinder

erwartet. Die Kindswohlgefährdungen könnten durch das betreute Wohnen nicht

genügend abgewendet werden, beziehungsweise seien die Kinder zu grossen Teilen

der Unberechenbarkeit ihrer Mutter ausgeliefert. Beinahe täglich müssten sie

verbale Entgleisungen der Mutter über sich ergehen lassen. Die Kindsmutter scheine

zudem alle Lücken in der Institution auszunutzen, um mehr Freiheit für sich

selber zu geniessen. Sie halte sich nicht an Regeln und täusche die Betreuer

mit unwahren Aussagen. Dass dieses Verhalten zu Lasten der Kinder gehe, könne

der Kindsmutter nicht bleibend vermittelt werden. Aus dem Protokoll des letzten

Standortgesprächs vom 6. Oktober 2020 geht sodann hervor, dass der Aufenthalt

der Familie wegen des Verhaltens der Kindsmutter im Mutter-Kind-Haus beendet

werden musste. Neben diversen Regelverstössen betreffend das Verhalten gegenüber

ihren Kindern sei es auch zu einer Gewaltandrohung gegenüber einer Fachperson

in der Institution gekommen. Die Kindsmutter habe dabei geäussert, der nächsten

Person, welche eine Platzierung der Kinder in einem Heim vorschlage, ein Messer

in den Hals zu stechen (vgl. Protokoll vom 6. Oktober 2020, S. 4).

4.6

In ihrem Bericht datiert vom 12.

Oktober 2020 befürwortete die Beistandsperson die Umplatzierung der Kinder in

die sozialpädagogische Grossfamilie [...]. Die Notwendigkeit einer familienexternen

Platzierung der Kinder begründete sie in erster Linie mit der Gefährdung des

Kindeswohls durch die Kindsmutter. Das Wohl von E.___ und F.___ sei seit

Frühling 2020 im Sinne einer drohenden Verwahrlosung sowie einer deutlichen

Gefährdung der gesunden psychosozialen Entwicklung nicht mehr sichergestellt.

Bei den Kindern seien zudem bereits deutliche Verhaltensauffälligkeiten vor

allem im Bereich der sozialen und emotionalen Entwicklung zu erkennen. So

würden E.___ und F.___ sowohl in der internen Kindertagesstätte des

Mutter-Kind-Hauses als auch im Kindergarten sehr oft eine 1:1-Betreuung

einfordern. Sofern sie diese nicht erhalten würden, seien die Kinder wütend.

Beide Kinder suchten Körperkontakt zu ihnen (noch) nicht vertrauten Personen.

Sobald eine Betreuungsperson zugegen sei, liege der Fokus der Kinder auf dieser

und nicht mehr auf der Mutter. Beide Kinder würden sich sodann teilweise unvorhersehbar

distanzieren und würden auf Fragen nicht reagieren. In Konfliktsituationen

reagierten sie mit Weinen und Schreien. E.___ wolle dann jeweils weglaufen.

Zudem habe das Mädchen wiederholt Ängste um ihre Mutter geäussert und gesagt,

sie müsse auf sie aufpassen. E.___ wechsle ihre Stimmung nach einem intensiven

Streit mit der Mutter auffallend schnell von sehr traurig zu fröhlich. F.___

hingegen lebe oft in seiner Dino-Welt und könne fast nicht zurückgeholt werden.

Damit er reagiere, müsse man ihn mit «Dino-F.___» ansprechen. Hinzukommend

trage er nach wie vor den ganzen Tag Windeln. Die Erziehung und Förderung der

Kinder erfordere aktuell professionelles Handlungswissen und ein stetiges

Beobachten, Hinterfragen und Anpassen der Fördermassnahmen. Ausserdem würden

die Kinder für die nachhaltige Entwicklung eines gesunden Bindungsverhaltens

zwingend vertraute, verlässliche und verfügbare Bezugspersonen benötigen. Dies

würden sie am ehesten in einer professionell geführten, sozialpädagogischen

Grossfamilie erfahren.

4.7

Weiter führte die Beiständin aus,

anlässlich der KOFA-Abklärung im Herbst 2018 habe B.___ geäussert, ihre Tochter

und die Enkel bräuchten einen stabilen Rahmen. Ihre Tochter nehme nur wenig

Unterstützung und Rat von ihr an, weshalb sie sich um die Zukunft ihrer Enkel

grosse Sorgen machen würde. Weiter habe die Grossmutter damals festgehalten,

dass die Beziehung zu ihrer Tochter konfliktbeladen sei und es meistens um

Lügen und Erpressung gehe. Wenn die Kindsmutter nicht bekomme, was sie wolle,

drohe sie B.___, ihr keinen Kontakt mit den Enkeln zu ermöglichen. Ferner werde

beschrieben, dass A.___ Personen im familiären Umfeld gekonnt für ihre

Bedürfnisse einspanne und Bedingungen entsprechend definiere. Am Standortgespräch

vom 6. Oktober 2020 im Mutter-Kind-Haus habe B.___ ebenfalls teilgenommen.

Dannzumal habe sie erklärt, ihre Tochter müsse sich in gewissen Punkten

verbessern. Im «Notfall» könne sie die Kinder zu sich nehmen. Auf die Frage der

Beiständin, welche Auswirkungen dies auf das Verhältnis zu ihrer Tochter haben

könnte, habe die Grossmutter geantwortet, dass sie sich im Verlauf ihres Lebens

von ihrer Tochter habe distanzieren müssen und ihr die Enkel näher stünden und

wichtiger seien als ihre Tochter. Diese Aussage der Beschwerdeführerin 2 werde

als sehr ungünstige Voraussetzung für eine gelingende Zusammenarbeit zwischen

Mutter und Tochter erachtet. Die aktuelle Haltung der Grossmutter sei zwar mit

ihrem Verhalten im Jahr 2018 vergleichbar. Als Pflegemutter müsse sie indes

Aufgaben wahrnehmen, die weit über den Verantwortungsbereich einer gelegentlich

betreuenden Grossmutter hinausgehen würde. Dies würde über kurz oder lang zu

Konflikten oder einem Bruch mit der Kindsmutter führen. Ein solches Szenario

müsse dringend verhindert werden, denn A.___ bleibe die sorgeberechtigte Mutter

der Kinder. Entsprechend solle sie in Alltagshandlungen miteinbezogen werden,

Entscheidungen in Absprache mit den Kindsvätern und wo notwendig nach

Rücksprache mit der Beistandsperson treffen und von den Fachpersonen der

sozialpädagogischen Grossfamilie in ihren Mutterkompetenzen gefördert werden.

Es sei wichtig, dass die Kinder weiterhin Kontakt zur Grossmutter und zur

gesamten Familie pflegen können, wofür mit einer Platzierung in […] beziehungsweise

in der Nähe [...] optimale Voraussetzungen geschaffen werden würden.

4.8.1

Nach dem Gesagten ist

unbestritten, dass trotz der bisher angeordneten Kindesschutzmassnahmen die

Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage war, das Kindeswohl von E.___ und F.___ zu

wahren. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Aufenthalt im Mutter-Kind-Haus im

Oktober 2020 wegen des schädigenden Verhaltens der Kindsmutter, insbesondere

wegen Ausübung psychischer Gewalt, gegenüber ihren Kindern beendet worden ist. Soweit

die Kindsmutter in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift die Auffassung vertritt,

die Kinder wären schon vor rund zwei Jahren bei der Grossmutter platziert

worden, hätte sie sich damals nicht entschlossen, gemeinsam mit den Kindern in das

Mutter-Kind-Haus zu ziehen, ist sie nicht zu hören (vgl. ergänzende

Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend

erkannte, lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit den

Umständen zum Zeitpunkt der KOFA-Abklärungen im Jahr 2018 vergleichen. Was

damals gewesen wäre, wenn sich die Kindsmutter gegen das Mutter-Kind-Haus

entschieden hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zufolge

den jüngsten Berichten der Stiftung G.___ und der Beistandsperson verfügt die Behörde

zum aktuellen Zeitpunkt über umfassendere Kenntnisse in Bezug auf die

Kindswohlgefährdung als noch vor rund zwei Jahren. Aus dem Kompetenzbericht der

Stiftung G.___ vom 10. August 2020 geht diesbezüglich deutlich hervor, dass

sich das Verhalten der Kindsmutter gegenüber ihren Kindern nach dem Ausbruch

der Covid-19-Krise in negativer Weise veränderte und sie beinahe täglich vor

den Kindern verbal entgleiste, diese beschimpfte, bedrohte und erniedrigte. Auch

gegenüber einer Fachperson in der Institution drohte sie zudem offenbar mit

Gewalt.

4.8.2

Nach Angaben der

Beschwerdeführerin 2 verbrachten die Kindsmutter und die Kinder letzten Frühling

und Sommer – zum Zeitpunkt als sich zufolge der Fachpersonen in der

Mutter-Kind-Institution die verbalen Entgleisungen gegenüber den Kindern

zunahmen – mehrere Wochen bei ihr in [...]. Dass die Mutter ihre Kinder

dannzumal mit ihrem Verhalten gefährdete, schien der Grossmutter aber offenbar nicht

derart aufgefallen zu sein, dass sie der KESB hierüber Anzeige erstattet hätte.

Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bis anhin überhaupt noch nie

einen entsprechenden Vorfall der KESB zur Anzeige gebracht hatte und dies

obschon sie E.___ und F.___ seit Jahren regelmässig betreute und die Kinder mitunter

in sehr prekären Verhältnissen lebten. Vielmehr waren es jeweils der Vater von E.___,

Dritte oder involvierte Fachstellen, welche der Behörde gefährdende Vorfälle zur

Anzeige gebracht hatten. Ob und bei welchem Verhalten der Kindsmutter die

Beschwerdeführerin 2 gedenkt, der Behörde einen Vorfall zu melden, wenn die

Kinder bei ihr platziert werden würden, ist den Beschwerdeschriften nicht zu

entnehmen. Ebenfalls nicht aus den Beschwerdeschriften ersichtlich ist, wie die

Kinder bei einer Platzierung bei der Grossmutter vor dem unberechenbaren

Verhalten beziehungsweise der psychischen Gewalt der Kindsmutter in irgendeiner

Art und Weise geschützt werden sollen, nachdem dies bereits den involvierten

Fachpersonen in der Mutter-Kind-Institution nicht gelang. In dieser Hinsicht

ist zu berücksichtigen, dass sich die Kindsmutter bis anhin, wann immer sie

wollte, bei der Beschwerdeführerin 2 einquartieren konnte. Sodann vertritt die

Grossmutter die Auffassung, es sei besser für die Kinder, wenn sie aus ihrem

vertrauten Umfeld nicht herausgerissen werden würden (vgl. ergänzende

Beschwerdeschrift vom 5. November 2020, Rz. 19). Bei einer Platzierung bei der

Beschwerdeführerin 2 liegt damit die begründete Annahme nahe, dass auch die –

seit Beendigung des Aufenthalts im Mutter-Kind-Haus vermutungsweise

wohnungslose Kindsmutter – in den Haushalt der Beschwerdeführerin 2

miteinziehen und die Kindesschutzmassnahme damit untergraben würde. Etwas Anderes

wird weder von der Grossmutter noch von der Kindsmutter geltend gemacht und bis

anhin vermochten sie keinen Nachweis zu erbringen, wonach die Kindsmutter

zwischenzeitlich die Entwicklung ihrer Kinder nicht mehr gefährden würde. Auch

aus dem in der ergänzenden Beschwerdeschrift der Kindsmutter angebotenen

Bericht ihrer Therapeutin vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl.

ergänzende Beschwerdeschrift vom 16. November 2020, S.6). Nach dem Gesagten ist

folglich unabhängig von der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin 2, nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einer

Platzierung bei der Grossmutter zum aktuellen Zeitpunkt gewahrt werden könnte. Unter

dem Blickwinkel der aktuell konkreten kindesrechtlichen Gefährdungslage ist eine

Platzierung bei der Grossmutter nicht geeignet, weshalb sich eine

familienexterne Betreuung der Kinder einstweilen als erforderlich erweist.

4.8.3

Im Übrigen geht es in der

vorliegenden Beurteilung nur noch um eine Änderung einer bereits bestehenden

Anordnung. Die vorliegend zu beurteilende Massnahme ist damit – zumindest aus

verwaltungsgerichtlicher Sicht – als geringeren Eingriff in die Elternrechte zu

betrachten, als der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht vor rund zwei

Jahren. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass beide Kindsväter die geteilte

elterliche Sorge über E.___ beziehungsweise F.___ innehaben und sich für eine

Platzierung der Kinder in der sozialpädagogischen Grossfamilie ausgesprochen

haben. Der Beschwerdeführerin 2 kommt hingegen als Grossmutter keine den

sorgerechtsberechtigten Eltern vergleichbare Stellung zu, weshalb sie keinen

Betreuungsvorrang für sich beanspruchen kann.

4.8.4

Das [...] in [...] ist sodann eine

für die speziellen Bedürfnisse der Kinder geeignete Institution und

insbesondere auch aufgrund der Nähe zum Wohnort der Beschwerdeführerin 2 eine gute

Lösung. Im Rahmen der dortigen Platzierung wird in Bezug auf die räumliche Nähe

auf die gewachsene Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise

der Kindsmutter und den Kindern zudem angemessen Rechnung getragen. Die

angeordnete Kindesschutzmassnahme erweist sich damit als verhältnismässig

beziehungsweise erforderlich und geeignet und stellt zur Zeit eine Erfolg

versprechende Massnahme dar, um das Wohl von E.___ und F.___ zu wahren.

5.1

Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführerinnen grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen. Diese werden den

Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege für A.___ trägt der Staat die hälftigen Kosten;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Als unterliegende Partei haben die

Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

(vgl. Art. 106 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

5.2

Gemäss § 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die

Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die

Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. § 160 Abs. 3 GT). Die Vergütung der Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück (vgl.

§ 160 Abs. 4 GT). In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht die unentgeltliche

Rechtsbeiständin einen Aufwand von 9.5 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dies

erscheint angemessen und gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Für Fotokopien

verlangt sie CHF 529.50. Diese Auslagen werden in der Honorarnote nicht im

Detail ausgewiesen. Sie können nicht nachvollzogen werden. Für die dreifache

Kopie der Beschwerdeschrift inkl. Beilagen und die in der Honorarnote aufgeführten

Dispositiv

Schreiben können ihr demnach CHF 28.00 zugestanden werden. Die Entschädigung

ist somit auf CHF 1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und ist

infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Weitere

Parteientschädigungen sind nicht auszurichten, zumal der Vater von E.___ nicht

anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden B.___ und A.___ je zur hälftigen

Bezahlung auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für A.___

übernimmt der Staat Solothurn ihre anteiligen Kosten von CHF 750.00;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Katrin Zumstein, wird auf CHF

1'913.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann