VWBES.2020.42
Opferhilfe
1. September 2020Deutsch8 min
Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) eingereicht.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. September 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 6. Juli 2015 stellte
das Amtsgericht Dorneck-Thierstein fest, dass B.___ (nachfolgend Täter genannt)
schuldunfähig eine vorsätzliche Tötung begangen hat.
Im nachfolgenden Berufungsverfahren
stellte das Obergericht des Kantons Solothurn zweitinstanzlich mit Urteil vom
8. Dezember 2016 fest, dass der Täter in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche
Tötung begangen hat. B.___ tötete seinen Bruder C.___ durch einen aus der Hüfte
abgefeuerten und mit einer Schrotflinte ausgeführten Schuss in den Bauch.
A.___, langjährige Konkubinatspartnerin
von C.___, wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF
60'000.00 zugesprochen. Für den Genugtuungsanspruch begründenden Sachverhalt
wird auf die erstinstanzliche Verfügung verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hatte
Rechtsanwalt Remo Gilomen namens der Gesuchstellerin A.___ vorsorglich ein
Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) eingereicht.
Das vollständige Gesuch wurde mit Eingabe vom 4. Juli 2019 eingereicht.
Das Amt für soziale Sicherheit ging
namens des Departements des Innern (DdI) mangels Stellung eines
Entschädigungsbegehrens von einem Verzicht aus und richtete keine Entschädigung
aus. Demgegenüber erachtete das Amt für soziale Sicherheit im vorliegenden Fall
eine auf CHF 15'000.00 bemessene Genugtuung nach OHG als angemessen, wies das
Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2020
dennoch ab, da infolge der Geltendmachung der zivilrechtlichen Genugtuung auf
dem Betreibungsweg bereits höhere Beträge als die öffentlich-rechtlich
festgesetzte Genugtuung hatten erhältlich gemacht werden können (Subsidiarität
der Opferhilfe).
2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob
A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des DdI vom
23. Januar 2020 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung
in Höhe von CHF 35'000.00 zuzusprechen (u.K.u.E.F). Das mit der
Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2020 ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2020
wiederum zurückgezogen.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar
2020 beantragte das Amt für soziale Sicherheit namens des DdI die Abweisung der
Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte Rechtsanwalt
Gilomen schliesslich seine Kostennote ein.
3. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des
Sozialgesetzes, SG; BGS 831.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten.
2.
Strittig ist weder der grundsätzliche
Anspruch auf eine Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5), noch
der Rahmen für die Bemessung der konkreten Genugtuung im Todesfalle eines
Ehepartners resp. des in diesem Fall diesem gleichgestellten Konkubinatspartners
zwischen CHF 10'000.00 und CHF 35'000.00. Bestritten ist jedoch die konkret
festzulegende Genugtuungshöhe.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die
gesprochene Genugtuungshöhe vorab damit, dass die von der Vorinstanz
herangezogenen Vergleichsfälle möglicherweise gar nicht existieren oder sich
allenfalls anders zugetragen haben könnten, als in der kurzen Zusammenfassung
der Fallumschreibung geschildert werde, sodass ohne Kennen der
Hintergrundgeschichten kein genügend konkretes Bild über die Tatumstände
gewonnen werden könne, um sich sinnvoll damit auseinanderzusetzen. Es gibt
keinen Grund, an der Echtheit der vom Departement zitierten Fälle zu zweifeln.
Das Verwaltungsgericht hat bereits im
Urteil VWBES.2018.336 (E. 4.1.2) vom 30. April 2019 erkannt, dass keine
vollständige und absolute Identität eines Falles mit allen Merkmalen eines
Vergleichsfalles vorliegen muss, damit der Vergleichsfall als Richtschnur für
Dispositiv
die Bemessung einer Genugtuung dienen kann. Aus diesen Gründen reicht die Liste
der kantonalen Entscheide, welche den Opferhilfebehörden vorliegt, und die
konkreten Fallakten der Vergleichsfälle müssen nicht zusätzlich eingeholt
werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur Diskussion
steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach
mathematischen Grundsätzen erfolgen kann.
4. Die Beschwerdeführerin führt weiter
Gründe auf bzw. führt Kriterien an, welche für die Bemessung der Genugtuung
relevant seien. Dabei verkennt sie einerseits, dass sich auch die Vorinstanz
nicht nur mit diesen auseinandergesetzt, sondern sie auch anerkannt und
berücksichtigt hat. Andererseits unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit
den Argumenten und den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfällen
konkret auseinanderzusetzen. Es wird insbesondere weder aufgezeigt noch
fallbezogen dargelegt und begründet, inwiefern die von der Vorinstanz
vorgenommene Bemessung und deren Herleitung unzutreffend sein sollen. Insofern
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
5. Die Beschwerdeführerin bringt als
Hauptargument vor, dass die opferhilferechtliche Genugtuung gemäss der in der
Literatur umschriebenen Praxis rund zwei Dritteln der zivilrechtlichen
Genugtuung entsprechen solle. Im konkreten Fall sei eine zivilrechtliche
Genugtuung in Höhe von Fr. 60'000.00 gesprochen worden, weshalb die
opferhilferechtliche Genugtuung also mit Fr. 40'000.00 zu veranschlagen wäre,
aber aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze auf Fr. 35'000.00 festzulegen sei.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich
für ihren Standpunkt auf Peter Gomm (OHG-Kommentar, 3. Aufl., Bern 2009, Art.
23 N. 28) interpretiert diesen aber unzutreffend: Gomm führt aus, dass die nach
Verwandtschaftsgrad abgestuften Bemessungsrahmen für Angehörige im Todesfall
betragsmässig rund zwei Drittel der nach der bisherigen zivil- und
opferhilferechtlichen Praxis zugesprochenen Genugtuungsbeträge entsprächen. Gomm
bezog sich auf die Gesetzesrevision des OHG, die am 1. Januar 2009 in Kraft
trat. In N 4 zu Art. 23 hält Gomm ausdrücklich fest, mit den [damals] neuen
Bestimmungen zur Genugtuung würden aufgrund der Höchstbeträge die
zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Genugtuungen in unterschiedlicher
Höhe ausfallen. Die Vergleichsproblematik werde jedoch dieselbe bleiben.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin
angewandte Berechnungsmethode entspricht nicht der schweizerischen
Opferhilfegesetzgebung. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist
öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen
Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR Auch wenn aufgrund der gleichen
Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur
Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen
werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen unabhängig
von jener nach Zivilrecht. Daher kann auch nicht mit einem fixen Multiplikator bzw.
Divisor von der zivilrechtlichen auf die opferhilferechtliche Genugtuung
geschlossen werden.
5.3 Das Opfer und seine Angehörigen haben
Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es
rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss
anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der
Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken
und für Angehörige höchstens 35’000 Franken, wobei Genugtuungsleistungen
Dritter abgezogen werden (Art. 23 OHG). Demgegenüber gibt es bei
zivilrechtlichen Genugtuungen keine gesetzlich festgelegte Betragsobergrenze,
sodass bei schwersten Unbillsfällen zivilrechtlich teilweise auch deutlich
höhere Beträge als gemäss Opferhilfegesetzgebung zulässig gesprochen werden
können. Soll die fallvergleichende Verhältnismässigkeit in schwersten Fällen
gewahrt werden, kann dementsprechend keine «Zwei-Drittels-Regelung» zwischen
zivil- und opferhilferechtlicher Bemessung bestehen, wenn keine willkürliche
und systemwidrige Plafonierungsbruchstelle ab einer gewissen Fallschwere
geschaffen werden soll.
5.4 Aus der gesetzlichen Obergrenze für
opferhilferechtliche Genugtuungen kann jedoch einerseits abgeleitet werden,
dass diese unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den
zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden und
andererseits, dass opferhilferechtliche Genugtuungen in der Nähe des
Höchstbetrages nur in den schwerstdenkbaren Unbillsfällen auszurichten sind.
Ein solcher liegt hier nicht vor, gelten Angehörige von Schwerstverletzten als
stärker betroffen als Angehörige in Fällen der Tötung von direkt Geschädigten
(Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 2).
Es werden keine in der Sache begründeten
Argumente gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der
von der Vorinstanz gesprochenen opferhilferechtlichen Genugtuung
(öffentlich-rechtlicher Natur) vorgebracht. Andererseits entspricht die
vorgebrachte rechtliche Argumentationsweise nicht der gegenwärtigen Rechtslage.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
6. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Andererseits erheben die Verwaltungs-
und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten für ihre
Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger
Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung (Art. 30 OHG). Dementsprechend werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Da die Beschwerdeführerin vollständig
unterlegen ist, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad