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Entscheid

VWBES.2020.42

Opferhilfe

1. September 2020Deutsch8 min

Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) eingereicht.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. September 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 6. Juli 2015 stellte

das Amtsgericht Dorneck-Thierstein fest, dass B.___ (nachfolgend Täter genannt)

schuldunfähig eine vorsätzliche Tötung begangen hat.

Im nachfolgenden Berufungsverfahren

stellte das Obergericht des Kantons Solothurn zweitinstanzlich mit Urteil vom

8. Dezember 2016 fest, dass der Täter in Schuldunfähigkeit eine vorsätzliche

Tötung begangen hat. B.___ tötete seinen Bruder C.___ durch einen aus der Hüfte

abgefeuerten und mit einer Schrotflinte ausgeführten Schuss in den Bauch.

A.___, langjährige Konkubinatspartnerin

von C.___, wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF

60'000.00 zugesprochen. Für den Genugtuungsanspruch begründenden Sachverhalt

wird auf die erstinstanzliche Verfügung verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 hatte

Rechtsanwalt Remo Gilomen namens der Gesuchstellerin A.___ vorsorglich ein

Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach OHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) eingereicht.

Das vollständige Gesuch wurde mit Eingabe vom 4. Juli 2019 eingereicht.

Das Amt für soziale Sicherheit ging

namens des Departements des Innern (DdI) mangels Stellung eines

Entschädigungsbegehrens von einem Verzicht aus und richtete keine Entschädigung

aus. Demgegenüber erachtete das Amt für soziale Sicherheit im vorliegenden Fall

eine auf CHF 15'000.00 bemessene Genugtuung nach OHG als angemessen, wies das

Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung jedoch mit Verfügung vom 23. Januar 2020

dennoch ab, da infolge der Geltendmachung der zivilrechtlichen Genugtuung auf

dem Betreibungsweg bereits höhere Beträge als die öffentlich-rechtlich

festgesetzte Genugtuung hatten erhältlich gemacht werden können (Subsidiarität

der Opferhilfe).

2. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob

A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des DdI vom

23. Januar 2020 sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung

in Höhe von CHF 35'000.00 zuzusprechen (u.K.u.E.F). Das mit der

Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2020 ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Eingabe vom 26. Februar 2020

wiederum zurückgezogen.

In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar

2020 beantragte das Amt für soziale Sicherheit namens des DdI die Abweisung der

Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin

weitere Bemerkungen ein. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte Rechtsanwalt

Gilomen schliesslich seine Kostennote ein.

3. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 des

Sozialgesetzes, SG; BGS 831.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen

einzutreten.

2.

Strittig ist weder der grundsätzliche

Anspruch auf eine Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5), noch

der Rahmen für die Bemessung der konkreten Genugtuung im Todesfalle eines

Ehepartners resp. des in diesem Fall diesem gleichgestellten Konkubinatspartners

zwischen CHF 10'000.00 und CHF 35'000.00. Bestritten ist jedoch die konkret

festzulegende Genugtuungshöhe.

3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die

gesprochene Genugtuungshöhe vorab damit, dass die von der Vorinstanz

herangezogenen Vergleichsfälle möglicherweise gar nicht existieren oder sich

allenfalls anders zugetragen haben könnten, als in der kurzen Zusammenfassung

der Fallumschreibung geschildert werde, sodass ohne Kennen der

Hintergrundgeschichten kein genügend konkretes Bild über die Tatumstände

gewonnen werden könne, um sich sinnvoll damit auseinanderzusetzen. Es gibt

keinen Grund, an der Echtheit der vom Departement zitierten Fälle zu zweifeln.

Das Verwaltungsgericht hat bereits im

Urteil VWBES.2018.336 (E. 4.1.2) vom 30. April 2019 erkannt, dass keine

vollständige und absolute Identität eines Falles mit allen Merkmalen eines

Vergleichsfalles vorliegen muss, damit der Vergleichsfall als Richtschnur für

Dispositiv

die Bemessung einer Genugtuung dienen kann. Aus diesen Gründen reicht die Liste

der kantonalen Entscheide, welche den Opferhilfebehörden vorliegt, und die

konkreten Fallakten der Vergleichsfälle müssen nicht zusätzlich eingeholt

werden. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur Diskussion

steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach

mathematischen Grundsätzen erfolgen kann.

4. Die Beschwerdeführerin führt weiter

Gründe auf bzw. führt Kriterien an, welche für die Bemessung der Genugtuung

relevant seien. Dabei verkennt sie einerseits, dass sich auch die Vorinstanz

nicht nur mit diesen auseinandergesetzt, sondern sie auch anerkannt und

berücksichtigt hat. Andererseits unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit

den Argumenten und den von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfällen

konkret auseinanderzusetzen. Es wird insbesondere weder aufgezeigt noch

fallbezogen dargelegt und begründet, inwiefern die von der Vorinstanz

vorgenommene Bemessung und deren Herleitung unzutreffend sein sollen. Insofern

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

5. Die Beschwerdeführerin bringt als

Hauptargument vor, dass die opferhilferechtliche Genugtuung gemäss der in der

Literatur umschriebenen Praxis rund zwei Dritteln der zivilrechtlichen

Genugtuung entsprechen solle. Im konkreten Fall sei eine zivilrechtliche

Genugtuung in Höhe von Fr. 60'000.00 gesprochen worden, weshalb die

opferhilferechtliche Genugtuung also mit Fr. 40'000.00 zu veranschlagen wäre,

aber aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze auf Fr. 35'000.00 festzulegen sei.

5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich

für ihren Standpunkt auf Peter Gomm (OHG-Kommentar, 3. Aufl., Bern 2009, Art.

23 N. 28) interpretiert diesen aber unzutreffend: Gomm führt aus, dass die nach

Verwandtschaftsgrad abgestuften Bemessungsrahmen für Angehörige im Todesfall

betragsmässig rund zwei Drittel der nach der bisherigen zivil- und

opferhilferechtlichen Praxis zugesprochenen Genugtuungsbeträge entsprächen. Gomm

bezog sich auf die Gesetzesrevision des OHG, die am 1. Januar 2009 in Kraft

trat. In N 4 zu Art. 23 hält Gomm ausdrücklich fest, mit den [damals] neuen

Bestimmungen zur Genugtuung würden aufgrund der Höchstbeträge die

zivilrechtlichen und opferhilferechtlichen Genugtuungen in unterschiedlicher

Höhe ausfallen. Die Vergleichsproblematik werde jedoch dieselbe bleiben.

5.2 Die von der Beschwerdeführerin

angewandte Berechnungsmethode entspricht nicht der schweizerischen

Opferhilfegesetzgebung. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist

öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen

Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR Auch wenn aufgrund der gleichen

Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur

Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen

werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen unabhängig

von jener nach Zivilrecht. Daher kann auch nicht mit einem fixen Multiplikator bzw.

Divisor von der zivilrechtlichen auf die opferhilferechtliche Genugtuung

geschlossen werden.

5.3 Das Opfer und seine Angehörigen haben

Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es

rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss

anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Die Genugtuung wird nach der Schwere der

Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken

und für Angehörige höchstens 35’000 Franken, wobei Genugtuungsleistungen

Dritter abgezogen werden (Art. 23 OHG). Demgegenüber gibt es bei

zivilrechtlichen Genugtuungen keine gesetzlich festgelegte Betragsobergrenze,

sodass bei schwersten Unbillsfällen zivilrechtlich teilweise auch deutlich

höhere Beträge als gemäss Opferhilfegesetzgebung zulässig gesprochen werden

können. Soll die fallvergleichende Verhältnismässigkeit in schwersten Fällen

gewahrt werden, kann dementsprechend keine «Zwei-Drittels-Regelung» zwischen

zivil- und opferhilferechtlicher Bemessung bestehen, wenn keine willkürliche

und systemwidrige Plafonierungsbruchstelle ab einer gewissen Fallschwere

geschaffen werden soll.

5.4 Aus der gesetzlichen Obergrenze für

opferhilferechtliche Genugtuungen kann jedoch einerseits abgeleitet werden,

dass diese unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den

zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden und

andererseits, dass opferhilferechtliche Genugtuungen in der Nähe des

Höchstbetrages nur in den schwerstdenkbaren Unbillsfällen auszurichten sind.

Ein solcher liegt hier nicht vor, gelten Angehörige von Schwerstverletzten als

stärker betroffen als Angehörige in Fällen der Tötung von direkt Geschädigten

(Gomm, a.a.O., Art. 23 N. 2).

Es werden keine in der Sache begründeten

Argumente gegen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Bemessung der

von der Vorinstanz gesprochenen opferhilferechtlichen Genugtuung

(öffentlich-rechtlicher Natur) vorgebracht. Andererseits entspricht die

vorgebrachte rechtliche Argumentationsweise nicht der gegenwärtigen Rechtslage.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen.

6. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Andererseits erheben die Verwaltungs-

und Gerichtsbehörden vom Opfer und seinen Angehörigen keine Kosten für ihre

Verfahren betreffend die Gewährung von Beratung, Soforthilfe, längerfristiger

Hilfe, Entschädigung sowie Genugtuung (Art. 30 OHG). Dementsprechend werden

keine Gerichtskosten erhoben.

Da die Beschwerdeführerin vollständig

unterlegen ist, kann ihr keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad