VWBES.2020.423
unentgeltliche Rechtspflege
11. Januar 2021Deutsch10 min
ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Monika Guth,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geboren am [...] Juni 2012) ist
die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindseltern sind seit dem 24. November
2014 geschieden und haben die gemeinsame elterliche Sorge von B.___ inne. Diese
lebt unter der Obhut der Kindsmutter. Die Beziehung zwischen den Kindseltern
ist seit Jahren hochgradig konfliktbeladen, was zu zahlreichen Verfahren bei
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Verwaltungsgericht
führte.
2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020
ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, was
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. September 2020 abwies.
3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, mit
Eingabe vom 28. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Begehren, der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. September
2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin für
das Verfahren vor der Vorinstanz gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu gewähren, unter o/e
Kostenfolge des Staates.
4. Die Vorinstanz schloss mit Schreiben
vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den
angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bei der angefochtenen
Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da
es in gewissen Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen kann, wenn
die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung nicht bewilligt würde (vgl.
etwa BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338) Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss § 39ter i.V.m. §
76.
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche
Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2)
und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (Abs. 4).
2.2
Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht Mietzinse für zwei Wohnungen
geltend machen könne. Das Zimmer in D.___, wo der Beschwerdeführer ein
Einstiegspraktikum als landwirtschaftlicher Mitarbeiter absolviert habe, sei
zudem bereits mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion Basel-Landschaft vom
23.
April 2020 vergütet worden, weshalb diese Kosten nicht noch einmal geltend
gemacht werden könnten und lediglich Mietkosten von CHF 400.00 anzurechnen
seien. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob dem
Beschwerdeführer Berufsauslagen von CHF 200.00 anzurechnen seien, fielen ihm
doch solche grundsätzlich nicht an. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen
im Umfang von CHF 600.00 seien nicht belegt. Aufgrund der Unterlagen der
Sozialhilfe E.___ sei davon auszugehen, dass diese bevorschusst würden. Offenbar
habe der Beschwerdeführer mit dem Pensionskassengeld seine Schulden abbezahlt
und noch eine Rückstellung für die Zahnbehandlung machen können. Bei einem
Einkommen von CHF 3'000.00 und einem Bedarf von CHF 2'633.00 generiere der
Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von mindestens CHF 367.00 (unter
Berücksichtigung von Berufsauslagen), oder jährlich von CHF 4'404.00.
1.
Verfügbare Mittel:
Nettoeinkommen: CHF 3’000.00
Total: CHF 3’000.00
2.
Zivilprozessualer
Zwangsbedarf:
Grundbetrag: CHF 1'200.00
Zivilprozessualer
Zuschlag: CHF 240.00
Miete/Hypothekarzins: CHF 400.00
Krankenversicherungsprämie
Erwachsene: CHF 293.00
Abonnement für Telefon,
Radio u. Fernsehen: CHF 70.00
Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 30.00
Arbeitsweg: CHF 200.00
Laufende Steuern: CHF 200.00
Unterhaltsbeiträge: CHF 0
Total: CHF 2’633.00
3.
Berechnung Anspruch:
Verfügbare Mittel (Ziffer
1): CHF 3’000.00
abzüglich Zwangsbedarf
(Ziffer 2): CHF -2’633.00
Überschuss: CHF 367.00
[pro Jahr] CHF 4'404.00
2.3
Der Beschwerdeführer lässt dagegen
ausführen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der
Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge leiste. Auch stütze sie sich auf
veraltete Angaben aus den Jahren 2004 bis 2007. Aus den Akten sei ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer mehrere Kinder habe, wovon zwei minderjährig seien,
für welche er Unterhalt zu bezahlen habe und dieser Verpflichtung nachkomme,
was auch den mit der Beschwerde nachgereichten Kontobelegen zu entnehmen sei. Die
geleistete Unterhaltspflicht sei zudem bereits mit dem Gesuch der vorherigen
Rechtsvertretung belegt worden. Unter Berücksichtigung der monatlichen
Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 600.00 und den weiteren von der
Vorinstanz zugestandenen Auslagen ergebe sich ein monatliches Manko von
mindestens CHF 233.00, wobei dieses Manko von der Anzahl kontrollierter Tage
und somit von der Auszahlung der Arbeitslosenkasse abhänge.
Grundbetrag: CHF 1'200.00
Zivilprozessualer
Zuschlag: CHF 240.00
Miete/Hypothekarzins: CHF 400.00
Krankenversicherungsprämie
Erwachsene: CHF 293.00
Abonnement für Telefon,
Radio u. Fernsehen: CHF 70.00
Mobiliar- und
Privathaftpflichtversicherung: CHF 30.00
Arbeitsweg: CHF 200.00
Laufende Steuern: CHF 200.00
Unterhaltsbeiträge: CHF 600.00
Total: CHF 3’233.00
Das Verfahren greife auch besonders in
die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, da das Besuchsrecht zu seiner
Tochter sistiert worden sei. Das Verfahren sei zudem komplex und erfordere
einen erhöhten Aufwand. Der Beschwerdeführer werde immer wieder durch die
Vorinstanz aufgefordert, zu Anträgen der Kindsmutter Stellung zu nehmen. Zudem sei
die Kindsmutter ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes
für den Beschwerdeführer sei somit gegeben und werde von der Vorinstanz auch
nicht verneint.
3.1
Die Vorinstanz hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. So hat derjenige,
der um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, seine finanziellen Verhältnisse und
insbesondere seine Verpflichtungen umfassend darzulegen und wenn möglich zu
belegen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch
tatsächlich nachkommt (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22
f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der
Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen
Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die
Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen
Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). An die klare und
gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende
Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer
diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.
181.
f.). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären,
wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene
Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs
benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97
ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges
oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene
Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch
mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises
abgewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März
2018.
E. 5.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f.; 5A_327/2017 vom 2.
August 2017 E. 4.1.3; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 4D_69/2016 vom
28.
November 2016 E. 5.4.3; 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 5A_380/2015
vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).
3.2
Der Beschwerdeführer hat im
Verfahren vor der Vorinstanz seinem UP-Gesuch vom 4. Mai respektive 18. Mai
2020.
zwar keine Zahlungsbelege über die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen
an seine Tochter B.___ und seinen Sohn F.___ beigelegt, jedoch ist den angefügten
Steuerveranlagungen für das Jahr 2018 vom 21. November 2019 zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 7'300.00
geleistet hat. Zudem liegen dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
11.
August 2020 zuhanden der KESB betreffend Pensionskassenguthaben die
Steuerveranlagungen für das Jahr 2019 vom 6. August 2020 bei, welchen
ebenfalls Unterhaltszahlungen von CHF 7'200.00 pro Jahr entnommen werden können.
Der Beschwerdeführer hat somit die Unterhaltszahlungen an seine Tochter B.___
und seinen Sohn F.___ hinreichend belegt und nachgewiesen. Die Vorinstanz hat
den Betrag von CHF 600.00 zu Unrecht nicht in die Bedarfsberechnung
aufgenommen. Zur Untermauerung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen
Verpflichtungen betreffend Unterhalt nachkommt, reichte er im Verfahren vor Verwaltungsgericht
zusätzliche Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für 2020 ein. Somit
ergibt sich mit dem Nachweis der bezahlten Unterhaltsbeiträge ein Manko von monatlich
Dispositiv
CHF 233.00. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach erwiesen. Zu
prüfen ist, ob auch die restlichen Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.
4. Die Vorinstanz hat sich im
angefochtenen Entscheid weder zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens noch zur
Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes geäussert. Vorliegend geht es nicht um reine
Modalitäten des Besuchsrechts, über welche sich die Kindseltern nicht einigen
können, sondern unter anderem um die Sistierung des Besuchsrechts als
Kindesschutzmassnahme, was für den Beschwerdeführer eine einschneidende
Massnahme bedeutet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer immer
wieder Stellung zu verschiedenen Anträgen der Kindsmutter (Begutachtung
Beschwerdeführer, Therapie B.___, Wechsel Mandatsperson, alleiniges Sorgerecht,
etc.) nehmen muss, welche regelmässig zu weiteren Verfahren führen. Auch ist die
Gegenpartei anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der für ihn
einschneidenden Massnahmen und der zusätzlichen Schwierigkeiten auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Die Verfahren sind zudem nicht von
vornherein aussichtslos.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen. Der Entscheid vom 28. September 2020 der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege sowie die
unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Rechtsanwältin Dr. Monika Guth vor der KESB
zu bewilligen. Die Kostennote vom 20. August 2020 an die Vorinstanz weist
einen Aufwand von insgesamt CHF 4'854.60 (23.9833 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen CHF 190.50, MWST CHF 347.10) aus, was angemessen erscheint. Der
Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Dr. Monika Guth demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'854.60 (inkl. Auslagen und
MWST) auszurichten, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates
während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO.
6. Bei diesem Ergebnis hat der Staat
Solothurn die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu
tragen. Zufolge Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwältin Dr.
Monika Guth macht mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 eine Honorarentschädigung
von insgesamt CHF 1'818.90 (9.3 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 14.85,
MWST 130.05) geltend, was angemessen erscheint und durch den Staat Solothurn zu
bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Entscheid vom 28. September 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit
Rechtsanwältin Dr. Monika Guth vor der KESB gewährt und die vom Kanton
Solothurn an Rechtsanwältin Dr. Monika Guth zu entrichtende Entschädigung für
die unentgeltliche Rechtspflege auf CHF 4'854.60 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'818.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser