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Entscheid

VWBES.2020.423

unentgeltliche Rechtspflege

11. Januar 2021Deutsch10 min

ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Monika Guth,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geboren am [...] Juni 2012) ist

die Tochter von A.___ und C.___. Die Kindseltern sind seit dem 24. November

2014 geschieden und haben die gemeinsame elterliche Sorge von B.___ inne. Diese

lebt unter der Obhut der Kindsmutter. Die Beziehung zwischen den Kindseltern

ist seit Jahren hochgradig konfliktbeladen, was zu zahlreichen Verfahren bei

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie dem Verwaltungsgericht

führte.

2. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020

ersuchte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, was

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 28. September 2020 abwies.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Guth, mit

Eingabe vom 28. Oktober 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Begehren, der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 28. September

2020 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin für

das Verfahren vor der Vorinstanz gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren zu gewähren, unter o/e

Kostenfolge des Staates.

4. Die Vorinstanz schloss mit Schreiben

vom 18. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf den

angefochtenen Entscheid.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Bei der angefochtenen

Verfügung betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung handelt es sich um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da

es in gewissen Verfahren einen erheblichen Nachteil mit sich bringen kann, wenn

die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung nicht bewilligt würde (vgl.

etwa BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338) Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss § 39ter i.V.m. §

76.

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche

Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des

Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2)

und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (Abs. 4).

2.2

Die Vorinstanz begründete ihre

Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nicht Mietzinse für zwei Wohnungen

geltend machen könne. Das Zimmer in D.___, wo der Beschwerdeführer ein

Einstiegspraktikum als landwirtschaftlicher Mitarbeiter absolviert habe, sei

zudem bereits mit Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion Basel-Landschaft vom

23.

April 2020 vergütet worden, weshalb diese Kosten nicht noch einmal geltend

gemacht werden könnten und lediglich Mietkosten von CHF 400.00 anzurechnen

seien. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die Frage, ob dem

Beschwerdeführer Berufsauslagen von CHF 200.00 anzurechnen seien, fielen ihm

doch solche grundsätzlich nicht an. Die geltend gemachten Unterhaltszahlungen

im Umfang von CHF 600.00 seien nicht belegt. Aufgrund der Unterlagen der

Sozialhilfe E.___ sei davon auszugehen, dass diese bevorschusst würden. Offenbar

habe der Beschwerdeführer mit dem Pensionskassengeld seine Schulden abbezahlt

und noch eine Rückstellung für die Zahnbehandlung machen können. Bei einem

Einkommen von CHF 3'000.00 und einem Bedarf von CHF 2'633.00 generiere der

Beschwerdeführer einen monatlichen Überschuss von mindestens CHF 367.00 (unter

Berücksichtigung von Berufsauslagen), oder jährlich von CHF 4'404.00.

1.

Verfügbare Mittel:

Nettoeinkommen: CHF 3’000.00

Total: CHF 3’000.00

2.

Zivilprozessualer

Zwangsbedarf:

Grundbetrag: CHF 1'200.00

Zivilprozessualer

Zuschlag: CHF 240.00

Miete/Hypothekarzins: CHF 400.00

Krankenversicherungsprämie

Erwachsene: CHF 293.00

Abonnement für Telefon,

Radio u. Fernsehen: CHF 70.00

Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 30.00

Arbeitsweg: CHF 200.00

Laufende Steuern: CHF 200.00

Unterhaltsbeiträge: CHF 0

Total: CHF 2’633.00

3.

Berechnung Anspruch:

Verfügbare Mittel (Ziffer

1): CHF 3’000.00

abzüglich Zwangsbedarf

(Ziffer 2): CHF -2’633.00

Überschuss: CHF 367.00

[pro Jahr] CHF 4'404.00

2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen

ausführen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass der

Beschwerdeführer keine Unterhaltsbeiträge leiste. Auch stütze sie sich auf

veraltete Angaben aus den Jahren 2004 bis 2007. Aus den Akten sei ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer mehrere Kinder habe, wovon zwei minderjährig seien,

für welche er Unterhalt zu bezahlen habe und dieser Verpflichtung nachkomme,

was auch den mit der Beschwerde nachgereichten Kontobelegen zu entnehmen sei. Die

geleistete Unterhaltspflicht sei zudem bereits mit dem Gesuch der vorherigen

Rechtsvertretung belegt worden. Unter Berücksichtigung der monatlichen

Unterhaltspflicht in der Höhe von CHF 600.00 und den weiteren von der

Vorinstanz zugestandenen Auslagen ergebe sich ein monatliches Manko von

mindestens CHF 233.00, wobei dieses Manko von der Anzahl kontrollierter Tage

und somit von der Auszahlung der Arbeitslosenkasse abhänge.

Grundbetrag: CHF 1'200.00

Zivilprozessualer

Zuschlag: CHF 240.00

Miete/Hypothekarzins: CHF 400.00

Krankenversicherungsprämie

Erwachsene: CHF 293.00

Abonnement für Telefon,

Radio u. Fernsehen: CHF 70.00

Mobiliar- und

Privathaftpflichtversicherung: CHF 30.00

Arbeitsweg: CHF 200.00

Laufende Steuern: CHF 200.00

Unterhaltsbeiträge: CHF 600.00

Total: CHF 3’233.00

Das Verfahren greife auch besonders in

die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, da das Besuchsrecht zu seiner

Tochter sistiert worden sei. Das Verfahren sei zudem komplex und erfordere

einen erhöhten Aufwand. Der Beschwerdeführer werde immer wieder durch die

Vorinstanz aufgefordert, zu Anträgen der Kindsmutter Stellung zu nehmen. Zudem sei

die Kindsmutter ebenfalls anwaltlich vertreten. Die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes

für den Beschwerdeführer sei somit gegeben und werde von der Vorinstanz auch

nicht verneint.

3.1

Die Vorinstanz hat die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. So hat derjenige,

der um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, seine finanziellen Verhältnisse und

insbesondere seine Verpflichtungen umfassend darzulegen und wenn möglich zu

belegen (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch

tatsächlich nachkommt (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22

f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Bedarf der

Partei hervorgehen. Die Angaben und Belege haben über sämtliche finanziellen

Verpflichtungen sowie über die Einkommens- wie auch über die

Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die Partei diesen

Obliegenheiten nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_48/2017 vom 16. Juni 2017 E. 2.3). An die klare und

gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende

Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer

diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S.

181.

f.). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären,

wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene

Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs

benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97

ZPO aber nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges

oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene

Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch

mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises

abgewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_44/2018 vom 5. März

2018.

E. 5.3; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2 f.; 5A_327/2017 vom 2.

August 2017 E. 4.1.3; 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.2; 4D_69/2016 vom

28.

November 2016 E. 5.4.3; 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 5A_380/2015

vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).

3.2

Der Beschwerdeführer hat im

Verfahren vor der Vorinstanz seinem UP-Gesuch vom 4. Mai respektive 18. Mai

2020.

zwar keine Zahlungsbelege über die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen

an seine Tochter B.___ und seinen Sohn F.___ beigelegt, jedoch ist den angefügten

Steuerveranlagungen für das Jahr 2018 vom 21. November 2019 zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen von jährlich CHF 7'300.00

geleistet hat. Zudem liegen dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom

11.

Au­gust 2020 zuhanden der KESB betreffend Pensionskassenguthaben die

Steuerver­anlagungen für das Jahr 2019 vom 6. August 2020 bei, welchen

ebenfalls Unterhalts­zahlungen von CHF 7'200.00 pro Jahr entnommen werden können.

Der Beschwerde­führer hat somit die Unterhaltszahlungen an seine Tochter B.___

und seinen Sohn F.___ hinreichend belegt und nachgewiesen. Die Vorinstanz hat

den Betrag von CHF 600.00 zu Unrecht nicht in die Bedarfsberechnung

aufgenommen. Zur Untermauerung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor seinen

Verpflichtungen betreffend Unterhalt nach­kommt, reichte er im Verfahren vor Verwaltungsgericht

zusätzliche Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für 2020 ein. Somit

ergibt sich mit dem Nachweis der bezahlten Unterhaltsbeiträge ein Manko von monatlich

Dispositiv

CHF 233.00. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist demnach erwiesen. Zu

prüfen ist, ob auch die restlichen Vor­aussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen.

4. Die Vorinstanz hat sich im

angefochtenen Entscheid weder zur Aussichtslosigkeit des Verfahrens noch zur

Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes geäussert. Vorliegend geht es nicht um reine

Modalitäten des Besuchsrechts, über welche sich die Kindseltern nicht einigen

können, sondern unter anderem um die Sistierung des Besuchsrechts als

Kindesschutzmassnahme, was für den Beschwerdeführer eine einschneidende

Massnahme bedeutet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer immer

wieder Stellung zu verschiedenen Anträgen der Kindsmutter (Begutachtung

Beschwerdeführer, Therapie B.___, Wechsel Mandatsperson, alleiniges Sorgerecht,

etc.) nehmen muss, welche regelmässig zu weiteren Verfahren führen. Auch ist die

Gegenpartei anwaltlich vertreten. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der für ihn

einschneidenden Massnahmen und der zusätzlichen Schwierigkeiten auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Die Verfahren sind zudem nicht von

vornherein aussichtslos.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen. Der Entscheid vom 28. September 2020 der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist

aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege sowie die

unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Rechtsanwältin Dr. Monika Guth vor der KESB

zu bewilligen. Die Kostennote vom 20. August 2020 an die Vorinstanz weist

einen Aufwand von insgesamt CHF 4'854.60 (23.9833 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen CHF 190.50, MWST CHF 347.10) aus, was angemessen erscheint. Der

Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Dr. Monika Guth demnach eine

Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'854.60 (inkl. Auslagen und

MWST) auszurichten, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates

während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO.

6. Bei diesem Ergebnis hat der Staat

Solothurn die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu

tragen. Zufolge Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten. Rechtsanwältin Dr.

Monika Guth macht mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 eine Honorarentschädigung

von insgesamt CHF 1'818.90 (9.3 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 14.85,

MWST 130.05) geltend, was angemessen erscheint und durch den Staat Solothurn zu

bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Entscheid vom 28. September 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit

Rechtsanwältin Dr. Monika Guth vor der KESB gewährt und die vom Kanton

Solothurn an Rechtsanwältin Dr. Monika Guth zu entrichtende Entschädigung für

die unentgeltliche Rechtspflege auf CHF 4'854.60 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'818.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser