VWBES.2020.425
Tempo-30-Zone Biberist
27. Januar 2021Deutsch13 min
Hinweis ab, für Tempo-30-Zonen sei der Gemeinderat zuständig. Die kantonalen Zuständigkeitsvorschriften
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
vertreten durch das Amt für Gemeinden AGEM,
2. Einwohnergemeinde
Biberist,
Beschwerdegegner
betreffend Tempo-30-Zone
Biberist
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Biberist ist eine Gemeinde im
Wasseramt mit 8'800 Einwohnern, die südlich an Solothurn grenzt. Das
Verkehrsaufkommen ist zum Teil beachtlich. Auf der Hauptstrasse Richtung
Solothurn wurde schon vor zehn Jahren ein durchschnittlicher Tagesverkehr von
17’600 Fahrzeugen verzeichnet. Biberist versucht seit Jahren, den Verkehr zu
beruhigen und Tempo-30-Zonen in den Quartieren einzuführen. Der Botschaft zur
Urnenabstimmung vom 24. September 2017 der Gemeinde Biberist lässt sich
Folgendes entnehmen:
Der Gemeinderat hat am 15.
März 2004 beschlossen, in Biberist etappenweise Tempo 30 einzuführen. Im Gebiet
Schachen, Oberwald, Grütt, Schöngrün-Enge und im Teilbereich
Bleichenbergstrasse-Einmündung Bromeggstrasse wurde die Tempo-30-Zone bereits
realisiert. Im Jahr 2013 hat der Gemeinderat die Bau- und Werkkommission
beauftragt, für die noch ausstehenden Gebiete einen Vorgehensplan
auszuarbeiten. Am 26. Februar 2016 reichten Eric Send und 64 Mitunterzeichnende
eine Motion ein mit folgendem Wortlaut: Der Gemeinderat soll so rasch wie
möglich alle erforderlichen Massnahmen und Signalisationen vornehmen, um im
gesamten Bleichenbergquartier und insbesondere auf der Bleichenbergstrasse,
Unterbiberiststrasse und Poststrasse Tempo 30 einzuführen. Am 23. Mai 2016 hat
der Gemeinderat beschlossen, der Gemeindeversammlung zu empfehlen, die Motion
erheblich zu erklären. Gleichzeitig beauftragte er für diesen Fall die Bau- und
Werkkommission, zusammen mit den Planungsarbeiten für die Gebiete «Bleichenberg
West» und «Bleichenberg Giriz» zu prüfen, wie die Bleichenbergstrasse, die
ganze Unterbiberiststrasse und die Poststrasse in die Tempo 30 Zone integriert
werden können. Am 16. Juni 2016 hat die Gemeindeversammlung die Motion mit
grossem Mehr erheblich erklärt. Am 29. Mai 2017 hat der Gemeinderat die Vorlage
zu Händen der Gemeindeversammlung verabschiedet. Mit dem Budget 2017 wurde für
die Umsetzung ein Betrag von CHF 300‘000.00 vorgesehen. Die Gesamtkosten
für die Umsetzung des Projekts belaufen sich auf CHF 100‘000.00. Die
Gemeindeversammlung hat der Vorlage am 22. Juni 2017 mit grossem Mehr
zugestimmt. Aus der Versammlung wurde hingegen der Antrag gestellt, die
Schlussabstimmung an der Urne vorzunehmen. Gemäss § 13 der Gemeindeordnung kann
dies von 20 % der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Im vorliegenden
Fall waren dazu 30 Stimmen notwendig. Für die Schlussabstimmung an der Urne
stimmten 39 Personen.
Die Abstimmungsfrage lautete: «Wollen
Sie die flächendeckende Einführung von Tempo 30-Zonen zwischen der Haupt- und
Solothurnstrasse sowie im Bleichenberg (Gebiet Bleichenberg-Giriz) annehmen?»
Der Souverän lehnte die Vorlage mit 1'717 zu 1'040 Stimmen ab.
An der Budgetgemeindeversammlung vom 30.
November 2017 war über die Position «Verkehrsmassnahmen Bleichenberg Tempo 30»
zu befinden. Es wurden CHF 20'000.00 veranschlagt und genehmigt. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 13. März 2018 mit dem
Hinweis ab, für Tempo-30-Zonen sei der Gemeinderat zuständig. Die kantonalen Zuständigkeitsvorschriften
könnten mit einer kommunalen Urnenabstimmung nicht geändert werden.
2. Am 17. September 2018 hat der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Biberist folgenden Beschluss (Nr. 2018-103) gefasst:
1. Die Tempo-30-Zonen Bleichenberg West und
Bleichenberg-Giriz werden gemäss Übersichtsplan vom 29.08.2013 umgesetzt, davon
ausgenommen sind Bleichenbergstrasse, Poststrasse und Unterbiberiststrasse.
2. Die Aesplistrasse wird in die
Tempo-30-Zone Bleichenberg West integriert.
3. Die Umsetzung hat noch dieses Jahr im
Rahmen des genehmigten Budgets zu erfolgen.
4. Mit der Umsetzung wird die Bauverwaltung
beauftragt.
3. Am 3. April 2019 wurde zuhanden des
Gemeinderates eine Petition mit Titel «Urnenentscheide sind auch vom Biberister
Gemeinderat zu respektieren» eingereicht, Sie richtete sich gegen die
Einführung einer Tempo-30-Zone im Bleichenberg, insbesondere bei der
Aesplistrasse. Am 30. August 2019 ging zuhanden des Gemeindepräsidiums eine
Solidaritätsbekundung ein, welche die rasche Umsetzung der Einführung von Tempo
30 auf allen Quartierstrassen forderte. Das Gemeindepräsidium traktandierte den
Beschluss vom 17. September 2018 nochmals zur allfälligen Wiedererwägung. Am 25.
Mai 2020 behandelte der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Biberist das Traktandum
Tempo-30-Zone. Mit 8:3 Stimmen lehnte es der Gemeinderat ab, auf das Geschäft
einzutreten. Am 29. Juni 2020 hat der Gemeinderat auch die Petition beantwortet.
4. A.___ und B.___ erhoben am 4. Juni
2020 Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement (VWD). Sie beantragten
sinngemäss, der Gemeinderat hätte auf das Traktandum eintreten müssen. Das
Departement erwog namentlich, beide Beschwerdeführer würden nicht in einer von
den Tempo-30-Zonen betroffenen Strasse wohnen. Es bestehe deswegen keine
hinreichende Betroffenheit durch den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats.
Entsprechend verneinte das Departement die Legitimation zur Beschwerdeerhebung,
äusserte sich aber auch in materieller Hinsicht und befand, die Sache habe
wenig Aussicht auf Erfolg. Zum Teil würden auch taugliche Anfechtungsobjekte
fehlen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 trat das VWD nicht auf die Beschwerde
ein.
5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 2.
November 2020 (Posteingang) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellten
folgende Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass der
Urnenentscheid vom 24. September 2017 rechtmässig und gültig sei.
2. Die Beauftragung der Biberister
Bauverwaltung, mit der Umsetzung des Beschlusses vom 17.09.2018, vom 25. Mai
2020 sei aufzuheben.
Eventualiter
3. Der Nichteintretens-Beschluss zum Wiedererwägungsantrag
des Gemeinderates vom 25. Mai 2020 sei aufzuheben.
4. In der Konsequenz seien auch alle
anderen vom Gemeinderat zuvor gefällten Beschlüsse aufzuheben, insofern sie dem
Entscheid der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 widersprechen.
5. Das Verwaltungsgericht hat
festzustellen, dass die Delegation der Entscheidkompetenz vom Gemeinderat,
basierend auf der Verordnung über den Strassenverkehr und seiner Ausführungen
im Urteil VWBES.2017.81, an den Souverän rechtens war.
6. Die Rechtmässigkeit der Urnenabstimmung
vom 24. September 2017 und die Rechtskräftigkeit des entsprechenden Entscheides
seien festzustellen.
7. Der Gemeinderat sei mit dem materiellen
Vollzug des Urnenentscheids vom 24. September 2017 zu beauftragen,
allenfalls mit der Androhung der Ersatzvornahme.
8. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu gewähren.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Beschwerde wurde namentlich wie
folgt begründet: Beide Beschwerdeführer hätten sich im Gemeinderat zu dem Thema
geäussert. B.___ sei besonders betroffen, da die Zufahrt zu seiner Liegenschaft
überwiegend über die Aesplistrasse erfolge. Mit der Petition habe man das Ziel
verfolgt, den Entscheid des Gemeinderates in Wiedererwägung zu ziehen. Durch
den Nichteintretensentscheid sei den Beschwerdeführern die Detaildiskussion
verwehrt worden. Es sei seinerzeit sehr wohl zulässig gewesen, das Geschäft (nach
oben) an die Gemeindeversammlung zu delegieren. Deren Entscheid sei
rechtskräftig. Als das Ergebnis der Abstimmung nicht dem Willen des Gemeinderats
entsprochen habe, habe dieser beschlossen, den missliebigen Urnenentscheid zu
ignorieren. Dies hätte nicht geschehen dürfen. Der Gemeinderat hätte nur noch
die Umsetzung beraten dürfen.
6. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sinngemäss
wurde dargelegt, aus der Stellung als Gemeinderat lasse sich keine Legitimation
ableiten. Die Beschwerdeführer würden nicht über die erforderliche Beziehungsnähe
zur Streitsache verfügen.
7. Der Gemeindepräsident liess wissen,
er habe dem Entscheid des Volkswirtschaftsdepartements nichts beizufügen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid grundsätzlich
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt der Ausführungen in E. 1.2 hiernach einzutreten.
Das Begehren um aufschiebende Wirkung
wird durch den beförderlichen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
1.2
Die Beschwerdeführer setzen sich
über weite Teile ihrer Eingabe gar nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen
auseinander. Ihnen geht es in erster Linie darum, den Urnentscheid vom 24. September
2017.
durchzusetzen. Angefochten ist hier aber einzig die Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements vom 19. Oktober 2020. Soweit sich die
Beschwerdeführer darum über das gesamte bisherige Prozedere in der Gemeinde
auslassen, sind sie mit ihren Ausführungen nicht zu hören.
2.1
Der Gemeinderat hatte am 25. Mai 2020
beschlossen, die Einführung der Tempo-30-Zonen Bleichenberg West und
Bleichenberg-Giriz nicht mehr zu diskutieren und auf die vom
Gemeindepräsidenten traktandierte Wiedererwägung nicht einzutreten. Gegen
diesen Beschluss gelangten die Beschwerdeführer ans Departement. Dieses hatte
in einem ersten Schritt zu klären, ob die Gemeinderäte überhaupt zur Beschwerde
gegen den Nichteintretensbeschluss legitimiert waren. Es hat dies gestützt auf
§ 200 Abs. 1 lit. f des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.1) gemacht. Gemäss
dieser Bestimmung kann beim Departement Beschwerde geführt werden gegen
Beschlüsse, welche im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder
Pflichten einer Person hoheitlich, einseitig und verbindlich festlegen. Die
Vorinstanz stellte nun auf die umstrittenen Tempo-30-Zonen ab, zog in Erwägung,
dabei handle es sich um Allgemeinverfügungen und überlegte, ob die beiden
Beschwerdeführer durch die Festlegung dieser Zonen in ihren Rechten oder
Pflichten tangiert würden und ob sie ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung bzw. der Wiedererwägung durch den Gemeinderat hätten.
2.2
Ob dieses Vorgehen richtig war, kann
dahingestellt bleiben. Zumindest B.___ dürfte durch die Tempo-30-Zone direkt
betroffen sein, mündet doch die Kirschackerstrasse, an der er wohnt und
arbeitet, in die Aesplistrasse, die in die Tempo-30-Zone Bleichenberg West
integriert wird. Unbesehen der etwaigen Legitimation der Beschwerdeführer, den
Gemeinderatsbeschluss anzufechten, wäre ihrem Anliegen jedenfalls kein Erfolg
beschieden gewesen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
3.1
Der Gemeinderat ist nicht auf den
Wiedererwägungsantrag des Gemeindepräsidiums eingetreten, wonach nochmals über
die Einführung der Tempo-30-Zonen zu diskutieren sei.
Nach § 28 VRG setzt die Wiedererwägung
eines Entscheids auf Gesuch einer Partei voraus, dass neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Eine Tatsache gilt
dann als erheblich und ein Beweismittel dann als entscheidend, wenn sie den
Sachverhalt, der einem Entscheid zugrunde liegt, so zu verändern vermögen, dass
deren Berücksichtigung zu einer anderen Beurteilung führen kann. Ein Grund für
eine Wiedererwägung liegt nur vor, wenn die Behörde von diesen Tatsachen aus entschuldbaren
Gründen erst nachträglich erfahren hat (Markus Müller in: Ruth Herzog / Michel
Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 2020, Rz 15 zu Art. 56 BE-VRPG).
3.2
Im gleichen Sinne sieht § 22 VRG
vor, dass die zuständige Behörde Verfügungen oder Entscheide abändern oder
widerrufen kann, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern
Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. Bei
letzterer Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die der Behörde
einen beträchtlichen Ermessensspielraum belässt. Verfügungen, die noch nicht in
formelle Rechtskraft erwachsen sind, können in der Regel voraussetzungslos
widerrufen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine
Verfügung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfirst unter bestimmten Voraussetzungen
zurückgenommen werden, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse dem Gesetz nicht oder nicht mehr entspricht. Der
Widerruf ist allerdings nur zulässig, wenn eine allgemeine Interessen- bzw.
Wertabwägung ergibt, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des
objektiven Rechts dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit bzw. am
Vertrauensschutz überwiegt. Dem Postulat der Rechtssicherheit kommt in der
Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives
Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in
welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und
gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die
fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese
Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in einem der drei
genannten Fälle in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges
öffentliches Interesse geboten ist (Urteil 1C_43/2007 vom 9. April 2008, nicht
publ. E. 5.3 von BGE 134 II 142).
3.3
Es ist nicht im Sinne der
Rechtssicherheit und einer geordneten Verwaltungsführung, auf gefasste
Beschlüsse (immer wieder) zurückzukommen und neu zu entscheiden, obwohl dazu
keine rechtlich zwingende Veranlassung besteht (i.d.S. schon BGE 86 I 243 E. 2
S. 246). Auch ein formloser Rechtsbehelf wie die Wiedererwägung darf nicht dazu
dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Nach § 32 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit
Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen
Instanz einzureichen. Dieselbe Frist gilt nach § 67 für die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Rechtsmittelfristen dienen der Rechtssicherheit.
Es kann nicht angehen, nach Jahr und Tag die Überprüfung eines unliebsamen
Entscheids zu fordern. Weder die Urnenabstimmung noch der Beschluss des
Gemeinderates aus dem Jahr 2017 können jetzt noch angefochten oder zur
Diskussion gestellt werden.
3.4
Neue Tatsachen oder Beweismittel
werden im vorliegenden Fall nicht einmal ansatzweise geltend gemacht. Es
besteht kein Grund für die Wiedererwägung des gemeinderätlichen Beschlusses vom
17.
September 2018. Die Beschwerdeführer wollen die Sache lediglich erneut
diskutieren, weil sie als Gemeinderäte mit ihrer Meinung seinerzeit unterlegen
sind. Sie erkennen nicht, dass das Geschäft aufgrund der abschliessenden
Kompetenz des Gemeinderats gar nie an die Urne hätte gebracht werden sollen. Gemäss
§ 10 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11)
werden Verkehrsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Absätze 2-5 SVG – und darum
handelt es sich bei einer Tempo-30-Zone – für Kantonsstrassen durch das BJD,
für Gemeindestrassen und andere öffentliche Strassen durch den
Einwohnergemeinderat erlassen. Die Gemeinden könnten zwar allenfalls wohl ein
anderes Organ als zuständig erklären. Biberist hat in der Gemeindeordnung vom
7.
Mai 2001 aber keine abweichende Regelung getroffen. Der Gemeinderat ist für
die Einführung von Tempo-30-Zonen kommunal abschliessend zuständig. Dies hat auch
der Regierungsrat im RRB Nr. 2018/362 vom 13. März 2018 in E. 2.3.1 und 2.3.3
zur hier strittigen Angelegenheit ausdrücklich festgehalten.
Da weder Rückkommensgründe noch neue
Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorlagen, war
der Gemeinderat nicht gehalten, die Sache erneut an die Hand zu nehmen.
3.5
Daran ändert auch die Petition vom
3.
April 2019 nichts. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die
zuständige Behörde nach Art. 26 der Kantonsverfassung (KV; BGS 111.1) lediglich
verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine
begründete Antwort zu geben (gleichlautend: § 10 der Gemeindeordnung vom 17.
Mai 2001). Dies hat der Gemeinderat am 29. Juni 2020 getan. Einen weiteren
Anspruch können die Beschwerdeführer aus dem Petitionsrecht nicht ableiten.
3.6
Selbst wenn die Beschwerdeführer
also zur Beschwerde vor dem Departement legitimiert gewesen wären, wäre die
Angelegenheit in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen. Mit ihrem Hauptanliegen
– der Durchsetzung der Urnenabstimmung – dringen die Beschwerdeführer nicht
durch.
4.1
Die Beschwerdeführer stellen auch
Feststellungsbegehren. Ein solches Begehren erfordert aber ein aktuelles
praktisches Interesse. Ein solches Interesse ist nicht vorhanden, wenn es um
theoretische oder abstrakte Rechtsfragen oder – wie hier - um rechtskräftig
Entschiedenes geht (Herzog/Daum, a.a.O., Rz 674 zu Art. 49 BE-VRPG).
4.2
Was an der Anordnung, die
Bauverwaltung werde mit dem Vollzug beauftragt, falsch sein soll, wird nicht
dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unter
solidarischer Haftbarkeit je hälftig zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Gemeinde ist praxisgemäss
keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 unter solidarischer
Haftbarkeit je hälftig zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mir Urteil 1C_114/2021 vom 25. April 2022 bestätigt.