VWBES.2020.428
Baubewilligung
14. Januar 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement
2. Stadt
Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Stadt Solothurn, vertreten durch
das Stadtbauamt, Abteilung Hochbau, reichte am 5. Juli 2019 ein Baugesuch
für den Neubau eines Doppelkindergartens und einer Tagesschule als
Erweiterungsbau in der bestehenden Schulanlage Brühl ein. Dagegen erhob A.___
am 1. August 2019 Einsprache.
2. Parallel zum Baugesuchsverfahren
wurde der Gestaltungsplan «Primarschule Brühl» mit Sonderbauvorschriften
angepasst und mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/424 vom 16. März 2020
genehmigt. Eine durch A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 ab, soweit es darauf
eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 30. Juni 2020 nicht ein und wies die Sache an das Verwaltungsgericht
zurück, welches mit Urteil vom 28. Juli 2020 nicht auf die Beschwerde
eintrat. Der Gestaltungsplan ist rechtskräftig.
3. Die Baukommission der Stadt Solothurn
wies die von A.___ gegen das Baugesuch erhobene Einsprache mit Verfügung vom
31. März 2020 ab und erteilte die Baubewilligung unter Vorbehalt der
Rechtskraft des Gestaltungsplans. Die durch A.___ am 17. April 2020 dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom
19. Oktober 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 27. Oktober 2020, welches am
29. Oktober 2020 der Post übergeben wurde, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung.
5. Mit Eingabe vom 10. November
2020 beantragte die Stadt Solothurn, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei
ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
6. Mit Verfügung vom 10. November
2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukommt.
7. Am 20. November 2020 beantragte
das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner und Adressat
der angefochtenen Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer setzt sich über
weite Teile gar nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Im
Wesentlichen wiederholt er Vorbehalte, die er bereits im
Gestaltungsplanverfahren geäussert hatte, oder übt appellatorische Kritik.
Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
Grundstück GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden. Es gehöre in die
Freihaltezone. Den Neubau brauche niemand und er sei nicht zonenkonform. In
Zürich hätten sie einen Waldabstand von 30 Metern und an der Brühlstrasse gelte
immer noch die Ausnützungsziffer von 0,3. Der Waldabstand werde unter- und die
Ausnützungsziffer überschritten. Die Brühlstrasse liege in der Wohn- und nicht
in der Gewerbe- und Industriezone. Die Tagesschule sei heute Gewerbe/Industrie.
Die Tagesschule sei nicht obligatorisch und daher kein zweckmässiger Bau auf
dem Schulareal Brühl.
2.1
Wie das Verwaltungsgericht bereits
mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2020 zum Gestaltungsplan
festgestellt hat, liegt das Bauvorhaben in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen (OeBAb), nicht in der Freihaltezone, und ist zonenkonform. Darauf ist
nicht mehr weiter einzugehen.
2.2
Die Frage, ob der Bau notwendig ist,
wurde ebenfalls im Gestaltungsplanverfahren behandelt und ist im vorliegenden
Baubewilligungsverfahren nicht relevant.
2.3
Wie der Beschwerdeführer auf die
Idee kommt, die Baute unterschreite den Waldabstand, ist nicht nachvollziehbar,
befindet sich doch in der Nähe des Bauvorhabens weit und breit kein Wald. Die
Bäume, die um das Schulhaus herum stehen, bilden jedenfalls keinen Wald.
2.4
Zur Ausnützungsziffer enthalten die
Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan keine Regelung und verweisen in § 3
auf das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn und die einschlägigen
kantonalen Vorschriften. Das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn hält für
die Zone OeBAb zur Ausnützungsziffer fest, das Bauvorhaben habe
«quartiermassstäblich» zu sein. Im Baubereich ist somit keine Ausnützungsziffer
von 0,3 vorgesehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Gemäss dem Raumplanungsbericht vom
28.
Mai 2019 schrieb das Stadtbauamt einen offenen Architekturwettbewerb
für den Erweiterungsbau nach SIA im Qualitätsverfahren aus, um die
Qualitätssicherung gewährleisten zu können. Die Bewertung der
Wettbewerbsprojekte erfolgte anhand ausgewählter Beurteilungskriterien. Neben
der städtebaulichen Einbettung, der Architektur und der Wirtschaftlichkeit
wurden zudem umweltrechtliche Aspekte miteinbezogen. Das Siegerprojekt sieht
einen rechteckigen, zweigeschossigen Baukörper mit Flachdach vor. Das Volumen
verläuft parallel zum Schulhaus Brühl und zur östlichen Parzellengrenze und
integriert sich in die Quartierstruktur der vorhandenen Wohnbauten. Ausserdem
wird der Bau durch die Erweiterung der naturnahen Umgebung umschlossen und so
an die bestehende Schulanlage angebunden (vgl. Auszug aus dem Protokoll der
Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn vom 23. Oktober 2019).
Der Eingliederung ins Quartier wurde somit genügend Rechnung getragen, womit
der Bau als quartiermassstäblich bezeichnet werden kann.
3.
Dem Bauvorhaben steht somit nichts
entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang
hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_94/2021 vom 25.
März 2021 nicht ein.