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Entscheid

VWBES.2020.428

Baubewilligung

14. Januar 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement

2. Stadt

Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Stadt Solothurn, vertreten durch

das Stadtbauamt, Abteilung Hochbau, reichte am 5. Juli 2019 ein Baugesuch

für den Neubau eines Doppelkindergartens und einer Tagesschule als

Erweiterungsbau in der bestehenden Schulanlage Brühl ein. Dagegen erhob A.___

am 1. August 2019 Einsprache.

2. Parallel zum Baugesuchsverfahren

wurde der Gestaltungsplan «Primarschule Brühl» mit Sonderbauvorschriften

angepasst und mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2020/424 vom 16. März 2020

genehmigt. Eine durch A.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 ab, soweit es darauf

eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

vom 30. Juni 2020 nicht ein und wies die Sache an das Verwaltungsgericht

zurück, welches mit Urteil vom 28. Juli 2020 nicht auf die Beschwerde

eintrat. Der Gestaltungsplan ist rechtskräftig.

3. Die Baukommission der Stadt Solothurn

wies die von A.___ gegen das Baugesuch erhobene Einsprache mit Verfügung vom

31. März 2020 ab und erteilte die Baubewilligung unter Vorbehalt der

Rechtskraft des Gestaltungsplans. Die durch A.___ am 17. April 2020 dagegen

erhobene Beschwerde wies das Bau- und Justizdepartement mit Verfügung vom

19. Oktober 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 27. Oktober 2020, welches am

29. Oktober 2020 der Post übergeben wurde, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung.

5. Mit Eingabe vom 10. November

2020 beantragte die Stadt Solothurn, die Beschwerde sei abzuweisen und es sei

ihr die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

6. Mit Verfügung vom 10. November

2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung

zukommt.

7. Am 20. November 2020 beantragte

das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Anwohner und Adressat

der angefochtenen Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer setzt sich über

weite Teile gar nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Im

Wesentlichen wiederholt er Vorbehalte, die er bereits im

Gestaltungsplanverfahren geäussert hatte, oder übt appellatorische Kritik.

Darauf ist nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

Grundstück GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden. Es gehöre in die

Freihaltezone. Den Neubau brauche niemand und er sei nicht zonenkonform. In

Zürich hätten sie einen Waldabstand von 30 Metern und an der Brühlstrasse gelte

immer noch die Ausnützungsziffer von 0,3. Der Waldabstand werde unter- und die

Ausnützungsziffer überschritten. Die Brühlstrasse liege in der Wohn- und nicht

in der Gewerbe- und Industriezone. Die Tagesschule sei heute Gewerbe/Industrie.

Die Tagesschule sei nicht obligatorisch und daher kein zweckmässiger Bau auf

dem Schulareal Brühl.

2.1

Wie das Verwaltungsgericht bereits

mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 2020 zum Gestaltungsplan

festgestellt hat, liegt das Bauvorhaben in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen (OeBAb), nicht in der Freihaltezone, und ist zonenkonform. Darauf ist

nicht mehr weiter einzugehen.

2.2

Die Frage, ob der Bau notwendig ist,

wurde ebenfalls im Gestaltungsplanverfahren behandelt und ist im vorliegenden

Baubewilligungsverfahren nicht relevant.

2.3

Wie der Beschwerdeführer auf die

Idee kommt, die Baute unterschreite den Waldabstand, ist nicht nachvollziehbar,

befindet sich doch in der Nähe des Bauvorhabens weit und breit kein Wald. Die

Bäume, die um das Schulhaus herum stehen, bilden jedenfalls keinen Wald.

2.4

Zur Ausnützungsziffer enthalten die

Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan keine Regelung und verweisen in § 3

auf das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn und die einschlägigen

kantonalen Vorschriften. Das Bau- und Zonenreglement der Stadt Solothurn hält für

die Zone OeBAb zur Ausnützungsziffer fest, das Bauvorhaben habe

«quartiermassstäblich» zu sein. Im Baubereich ist somit keine Ausnützungsziffer

von 0,3 vorgesehen, wie vom Beschwerdeführer behauptet.

Gemäss dem Raumplanungsbericht vom

28.

Mai 2019 schrieb das Stadtbauamt einen offenen Architekturwettbewerb

für den Erweiterungsbau nach SIA im Qualitätsverfahren aus, um die

Qualitätssicherung gewährleisten zu können. Die Bewertung der

Wettbewerbsprojekte erfolgte anhand ausgewählter Beurteilungskriterien. Neben

der städtebaulichen Einbettung, der Architektur und der Wirtschaftlichkeit

wurden zudem umweltrechtliche Aspekte miteinbezogen. Das Siegerprojekt sieht

einen rechteckigen, zweigeschossigen Baukörper mit Flachdach vor. Das Volumen

verläuft parallel zum Schulhaus Brühl und zur östlichen Parzellengrenze und

integriert sich in die Quartierstruktur der vorhandenen Wohnbauten. Ausserdem

wird der Bau durch die Erweiterung der naturnahen Umgebung umschlossen und so

an die bestehende Schulanlage angebunden (vgl. Auszug aus dem Protokoll der

Einwohner-Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn vom 23. Oktober 2019).

Der Eingliederung ins Quartier wurde somit genügend Rechnung getragen, womit

der Bau als quartiermassstäblich bezeichnet werden kann.

3.

Dem Bauvorhaben steht somit nichts

entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang

hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_94/2021 vom 25.

März 2021 nicht ein.