VWBES.2020.43
Beistandschaft
16. Juli 2020Deutsch14 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für A.___ besteht seit dem 18. Juni
2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f.
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistand wurde B.___, Soziale Dienste
Zuchwil-Luterbach, eingesetzt.
2. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020
wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend:
KESB) den Antrag von A.___ auf Aufhebung der Beistandschaft ab
(Dispositiv-Ziffer 3.1). Ebenso wies sie den Eventualantrag auf Wechsel der
Beistandsperson ab (Dispositiv-Ziffer 3.2). Darüber hinaus definierte die KESB
verschiedene Aufgabenfelder des Beistands neu.
3. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020
erteilte die KESB A.___ unter anderem in Dispositiv-Ziffer 1.2 die Weisung,
sich regelmässig im psychiatrischen Ambulatorium Solothurn in psychiatrische
Behandlung zu begeben und den Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten
medikamentösen Therapie, lückenlos einzuhalten.
4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020
(Eingang beim Verwaltungsgericht) erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020
wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Bekanntgabe, ob sich die
Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 28. Januar 2020 richtet. Sie wurde
darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen werde. Überdies
wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bestimmung eines Rechtsvertreters
gesetzt.
6. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wurde
festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 7.
Februar gesetzten Frist nicht gemeldet hatte. Es wurde Rechtsanwältin Isabelle
Frey als Vertreterin von A.___ eingesetzt und ihr wurde Frist gesetzt zur
Einreichung einer Beschwerdebegründung.
7. Am 27. März 2020 (Postaufgabe) reichte
die Beschwerdeführerin ein direktes Schreiben ein.
8. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte
Rechtsanwältin Isabelle Frey namens der Beschwerdeführerin die ergänzende
Beschwerdebegründung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziff. 3.2 des Entscheids der KESB Region
Solothurn vom 23.1.2020 sei aufzuheben. Der Beistand B.___, Soziale Dienste
Zuchwil-Luterbach, Hauptstrasse 65, 4528 Zuchwil, sei zu entlassen und das
Verfahren zwecks Ernennung eines neuen Beistands an die KESB Region Solothurn
zurückzuweisen.
2. Ziff. 1.2 des Entscheids der KESB Region
Solothurn vom 28. Januar 2020 sei betreffend der verordneten medikamentösen
Therapie aufzuheben.
3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht der
unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden
als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Eingabe vom 14. April 2020 nahm
der Beistand zur Beschwerde Stellung.
10. Mit Stellungnahme vom 23. April 2020
beantragte die KESB die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde. Darüber
hinaus beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend des
Rechtsbegehrens 2 bis zum Vorliegen des Rückkommensentscheids.
11. Mit Verfügung vom 27. April 2020
wurde den Parteien die Verfahrenstrennung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom
11. Mai 2020 nahm Rechtsanwältin Frey hierzu Stellung.
12. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde
das Verfahren betreffend die Anordnung ambulanter Weisungen in der Verfügung
vom 28. Januar 2020 (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) abgetrennt und separat
weitergeführt (VWBES.2020.170). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Mai
2020 abgeschrieben, da die KESB mit Entscheid vom 12. Mai 2020 die angefochtene
Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids vom 28. Januar 2020 teilweise
zurückgenommen hatte.
13. Am 24. Juni 2020 (Eingang beim
Verwaltungsgericht) reichte die Beschwerdeführerin handschriftlich neue
Eingaben ein. Diese wurden den Verfahrensparteien nicht mehr separat zur
Kenntnis gebracht.
14. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS
211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig, ob die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Entlassung ihres Beistands zu Recht abgewiesen hat. Damit ist zu prüfen, ob ein
hinreichender Grund für einen Beistandswechsel vorliegt.
3.1
In der Beschwerdebegründung lässt
die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsbeiständin ausführen, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit mehr als einem Jahr grundlegende Differenzen
mit ihrem Beistand habe, was sie bei der KESB erstmals mit Antrag auf
Beistandswechsel am 29. Januar 2019 zum Ausdruck gebracht habe. Heute – rund
fünfviertel Jahre später – habe sich das Verhältnis nicht verbessert. Die
Beschwerdeführerin habe kein Vertrauen mehr in ihren Beistand, sie fühle sich
von ihm unverstanden, kontrolliert und nicht korrekt behandelt. Jedes Anliegen,
das sie an ihren jetzigen Beistand tragen müsse, sowie jeder Kontakt lösten bei
der Beschwerdeführerin grosse Aufregung aus. Das verursache jeweils punktuell
äusserst starke Schmerzen, sodass sich die Beschwerdeführerin für längere Zeit
nicht mehr bewegen könne. Eine Zusammenarbeit mit dem jetzigen Beistand sei
daher nicht länger tragbar. Selbst der Beistand erkenne die mangelnde
Vertrauensbasis. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Mandatsträger sei derart gestört, dass sogar der Beistand Zusammentreffen
scheue. Vor dem Hintergrund der differenzierten Ausführungen in der Beschwerdebegründung
erübrigt es sich, gesondert auf die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin
einzugehen, die vor allem diverse pauschale Vorwürfe gegen den Beistand sowie
Verbalinjurien enthalten.
3.2
Die KESB erwog in der angefochtenen
Verfügung, dass mittlerweile aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber jeder ihr wohlgesinnten Person früher oder später mehr oder minder
schwere Anschuldigungen und Beschimpfungen äussere. Die finanziellen Vorhalte
gegenüber dem Beistand sind aus Sicht der KESB primär den knappen finanziellen
Verhältnissen und dem Wunsch nach mehr Selbständigkeit geschuldet, eine
ungehörige Aufgabenerfüllung oder gar mangelnde Eignung des Beistandes lasse
sich jedoch nicht erblicken. Was die Anschuldigung gegenüber dem Beistand, er
habe die Beschwerdeführerin am Oberschenkel angefasst, betreffe, könne die KESB
lediglich feststellen, dass der Beistand den Vorwurf mit aller Deutlichkeit und
glaubhaft von sich weise und dass dieser angesichts des bekannten,
manipulativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, das
Vertrauensverhältnis zwischen Beistand und Beschwerdeführerin derart zu stören,
dass eine Weiterführung des Mandats für beide Seiten nicht mehr zumutbar wäre.
Vielmehr benötige die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation unbedingt
eine Ansprechperson, welche sie kenne, ihre Bedürfnisse einschätzen, ihr aber
auch Grenzen aufzeigen und ihr stabil zur Seite stehen könne. B.___ sei dafür
als bisheriger Beistand weiterhin geeignet. Der Wechsel der Beistandsperson
erscheine auch im Sinne eines Neuanfangs nicht sinnvoll, da mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin
auch bei einer neuen Beistandsperson innert kurzer Zeit angebliche Fehler und
Unzulänglichkeiten finden und entsprechend die Zusammenarbeit verweigern würde.
3.3
In ihrer Stellungnahme zur
Beschwerde führt die KESB ergänzend aus, dass es aktenkundig sei, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach die Zusammenarbeit mit
involvierten Fachpersonen abgebrochen habe, da sie sich an deren Verhalten,
Persönlichkeit oder Handlungen gestört habe. Auch die dem damaligen Wunsch der
Beschwerdeführerin entsprechende Aufhebung der Beistandschaft mit Entscheid vom
22.
Oktober 2015 sei grundsätzlich nur erfolgt, weil die Beschwerdeführerin
gegenüber den bisherigen Beistandspersonen nicht kooperativ gewesen sei und zu
diesem Zeitpunkt zumindest angegeben habe, zu wissen, wo sie sich Hilfe holen
könnte. Nebst der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
vom Borderline-Typ, welche regelmässig mit einer Störung des Beziehungslebens
einhergehe, spreche also auch die Erfahrung hinlänglich gegen die Entlassung
des aktuellen Beistandes. Ein Wechsel der Beistandsperson sei damit nicht
geeignet, das fehlende Vertrauen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Beistandsperson wiederherzustellen, da die Gründe für den Vertrauensverlust im
Wesentlichen in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin lägen.
3.4
Der Beistand räumt in seiner Stellungnahme
ein, dass die momentane Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin
sehr schwierig sei. Der Grund dafür sei aber in erster Linie bei der Regelung
der finanziellen Angelegenheiten zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe nicht
begreifen können, weshalb sie nicht frei über die Nachzahlung aus der
Hilflosenentschädigung von CHF 5'640.00 habe verfügen können. Sie habe fest mit
diesem Geld gerechnet. Wegen der Schulden hätten die Ausgaben niedrig gehalten
werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts von einem Umzug in eine
kleinere und günstigere Wohnung wissen wollen. Zwischenzeitlich habe die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin deutlich verbessert werden können;
gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Solothurn solle im Sommer 2020 die
laufende Pfändung getilgt sein, sofern kein weiterer Gläubiger die Fortsetzung
beantrage. Damit hätte die Beschwerdeführerin dann monatlich über CHF 1'000.00
mehr zur Verfügung. Während der letzten Monate sei nicht nur der eingesetzte
Beistand zum Feindbild der Beschwerdeführerin geworden, sondern auch diverse
Ärzte, Apotheker und Pflegepersonal, sowie die Spitexdienste aus der Region
Solothurn bis nach Basel (Schmerzklinik); alle diese Fachpersonen hätten sich
mit Ausnahme des Beistandes von der Beschwerdeführerin abgewendet bzw. wollten
nichts mehr mit ihr zu tun haben. Auch sie seien von der Beschwerdeführerin mit
übelsten Anschuldigungen und Beschimpfungen eingedeckt worden. Sogar mit ihrer
85-jährigen Adoptivmutter habe die Beschwerdeführerin gebrochen, nachdem diese
ihr den Erbvorbezug (1/3) verweigert habe.
4.1
Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt
die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben
nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung
vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr
nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).
4.2
Die Prüfung der Entlassung ist Teil
der behördlichen Aufsicht. Einer Entlassung gegen den Willen des Beistands muss
eine gewisse Erheblichkeit von Gefährdungen der Betreuteninteressen zugrunde
liegen; nicht jeder kleine Mangel in der Amtsführung muss zu einer Entlassung
führen. Ein bereits eingetretener Schaden ist allerdings so wenig vorausgesetzt
wie ein allfälliges Verschulden des Beistandes; eine Gefährdung der Interessen
der betroffenen Person ist ausreichend. Bei Vorliegen eines Antrags auf
Entlassung ist zunächst die Eignung des Beistands zur (weiteren)
Massnahmeführung zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Entlassung
aus wichtigen Gründen nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB stellt demgegenüber
einen Auffangtatbestand dar. Vorausgesetzt wird das Vorliegen grober
Nachlässigkeiten, welche eine Amtsentlassung als opportun erscheinen lassen. In
erster Linie stellen Sachverhalte, welche das Vertrauensverhältnis zwischen
Beistand und verbeiständeter Person schwer stören, wichtige Gründe i.S.v. Art.
423.
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar. Immerhin ist bei Streitigkeiten und
Vertrauensverlust zwischen verbeiständeter Person und Beistand darauf zu
achten, ob dies nicht allein in der Problematik des Schwächezustands der
betreuten Person begründet ist, sodass ein Wechsel des Beistands nichts
Nachhaltiges zugunsten der Betroffenen bewirken würde und die Störung und der
Vertrauensverlust, weil sie nicht unmittelbar mit der massnahmeführenden Person
zusammenhänge, bei jeder neu eingesetzten Person ebenfalls eintreten würden
(Yvo Biderbost in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 8.394, mit Nachweisen).
5.1
Die mangelnde Eignung des Beistands B.___
wird weder geltend gemacht noch ist sie anderweitig ersichtlich. Zu prüfen ist
damit nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB das Vorliegen wichtiger Gründe, die
eine Entlassung des Beistands als opportun erscheinen lassen. Vorwürfe einer
nicht pflichtgemässen Mandatsführung durch den Beistand werden in der
Beschwerdebegründung nicht vorgebracht. Ebenso wurde auf die Wiederholung der
von der KESB als offensichtlich haltlos qualifizierten Beschuldigung, der
Beistand habe die Beschwerdeführerin unsittlich am Oberschenkel angefasst,
verzichtet. Was die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin betrifft, so ist
auf die dort geäusserten pauschalen Anschuldigungen und Beleidigungen nicht
weiter einzugehen, da sie weder substantiiert sind noch Bestätigung durch die
Akten erfahren. Die Beschwerdeführerin macht damit letztlich einzig geltend,
das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beistand sei erschüttert.
5.2
Vorliegend deutet alles darauf hin,
dass der Vertrauensverlust zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand
nicht dem Verhalten des Beistands, sondern dem Schwächezustand der
Beschwerdeführerin geschuldet ist. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer
psychischen Erkrankung in Form einer polyvalenten Abhängigkeit betreffend
Opioide, Benzodiazepine, Cannabinoide und Kokain sowie einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Bei der Besorgung
ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten ist die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Unterstützung durch einen Beistand
angewiesen. Es erscheint verständlich, dass die Beschwerdeführerin darüber
frustriert ist, nicht ihr gesamtes Einkommen zur freien Verfügung zu haben. Es
ist jedoch im Rahmen einer ordentlichen Besorgung der Finanzen unerlässlich,
die Schulden zu regeln, wie dies der Beistand getan hat. Vor diesem Hintergrund
kann dem Beistand keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden, das zu einem
Vertrauensverlust seitens der Beschwerdeführerin geführt hätte. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Vertrauensverlust der Beschwerdeführerin daher
rührt, dass der Beistand im Interesse gesunder finanzieller Verhältnisse den
Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen konnte bzw. wollte. Das
Problem besteht folglich nicht in der Person von B.___, sondern in der
Dispositiv
Beistandschaft an sich. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre demnach von
vornherein nicht geeignet, die Situation zu entschärfen. Vielmehr wäre, wie bereits
die KESB ausgeführt hat, auch bei einer neuen Beistandsperson in Kürze wieder
mit demselben Problem zu rechnen. Die Beschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist abzuweisen. Immerhin ist ergänzend anzufügen, dass sich die
Situation in Zukunft gemäss den Angaben des Beistands dadurch entschärfen
dürfte, dass der Beschwerdeführerin nach dem voraussichtlichen Abschluss der
Pfändung mehr Geld zur Verfügung stehen wird.
6.1 Die Verteilung der Prozesskosten
richtet sich nach den Art. 106–109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In vorliegendem Verfahren unterliegt die
Beschwerdeführerin. Es ist jedoch auch über die Kosten des Verfahrens
VWBES.2020.170 zu entscheiden. Dort wurde die Beschwerde gegenstandslos, da die
KESB die angefochtene Ziffer 1.2 des Entscheids vom 28. Januar 2020 mit
Entscheid vom 12. Mai 2020 teilweise zurückgenommen hatte. Die Beschwerde kann
diesbezüglich als erfolgreich betrachtet werden. Es rechtfertigt sich deshalb,
die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Hälfte,
d.h. im Umfang von CHF 500.00, aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher
Prozessführung trägt der Staat die gesamten Kosten. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 500.00,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
ZPO).
6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Vertretungskosten. Der geltend
gemachte Aufwand von 9.72 Stunden und die Auslagen in Höhe von CHF 364.20 geben
zu keinen Bemerkungen Anlass. Die reduzierte, vom Staat Solothurn zu bezahlende
Parteientschädigung zu ½ mit vollem Honorar beläuft sich auf CHF 1'400.00
(Honorar 4.86h à CHF 230.00 = CHF 1'117.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST).
Der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Frey ist zum Tarif der unentgeltlichen
Rechtspflege zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'138.30
(Honorar 4.86h à CHF 180.00 = CHF 874.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST). Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege ist Rechtsanwältin Frey in diesem Umfang vom Staat
Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte entsprechend CHF 500.00, zu
bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staats Solothurn.
3. Der Staat Solothurn hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin Isabelle Frey,
Solothurn.
4. Die übrige Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin
Isabelle Frey, Solothurn, wird auf CHF 1'138.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann