Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.43

Beistandschaft

16. Juli 2020Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für A.___ besteht seit dem 18. Juni

2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 f.

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Als Beistand wurde B.___, Soziale Dienste

Zuchwil-Luterbach, eingesetzt.

2. Mit Entscheid vom 23. Januar 2020

wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend:

KESB) den Antrag von A.___ auf Aufhebung der Beistandschaft ab

(Dispositiv-Ziffer 3.1). Ebenso wies sie den Eventualantrag auf Wechsel der

Beistandsperson ab (Dispositiv-Ziffer 3.2). Darüber hinaus definierte die KESB

verschiedene Aufgabenfelder des Beistands neu.

3. Mit Entscheid vom 28. Februar 2020

erteilte die KESB A.___ unter anderem in Dispositiv-Ziffer 1.2 die Weisung,

sich regelmässig im psychiatrischen Ambulatorium Solothurn in psychiatrische

Behandlung zu begeben und den Behandlungsplan, einschliesslich der verordneten

medikamentösen Therapie, lückenlos einzuhalten.

4. Mit Schreiben vom 7. Februar 2020

(Eingang beim Verwaltungsgericht) erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sinngemäss Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020

wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt zur Bekanntgabe, ob sich die

Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 28. Januar 2020 richtet. Sie wurde

darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen werde. Überdies

wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Bestimmung eines Rechtsvertreters

gesetzt.

6. Mit Verfügung vom 2. März 2020 wurde

festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 7.

Februar gesetzten Frist nicht gemeldet hatte. Es wurde Rechtsanwältin Isabelle

Frey als Vertreterin von A.___ eingesetzt und ihr wurde Frist gesetzt zur

Einreichung einer Beschwerdebegründung.

7. Am 27. März 2020 (Postaufgabe) reichte

die Beschwerdeführerin ein direktes Schreiben ein.

8. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichte

Rechtsanwältin Isabelle Frey namens der Beschwerdeführerin die ergänzende

Beschwerdebegründung ein mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziff. 3.2 des Entscheids der KESB Region

Solothurn vom 23.1.2020 sei aufzuheben. Der Beistand B.___, Soziale Dienste

Zuchwil-Luterbach, Hauptstrasse 65, 4528 Zuchwil, sei zu entlassen und das

Verfahren zwecks Ernennung eines neuen Beistands an die KESB Region Solothurn

zurückzuweisen.

2. Ziff. 1.2 des Entscheids der KESB Region

Solothurn vom 28. Januar 2020 sei betreffend der verordneten medikamentösen

Therapie aufzuheben.

3. Der Beschwerdeführerin sei das Recht der

unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden

als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Eingabe vom 14. April 2020 nahm

der Beistand zur Beschwerde Stellung.

10. Mit Stellungnahme vom 23. April 2020

beantragte die KESB die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde. Darüber

hinaus beantragte sie die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend des

Rechtsbegehrens 2 bis zum Vorliegen des Rückkommensentscheids.

11. Mit Verfügung vom 27. April 2020

wurde den Parteien die Verfahrenstrennung in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom

11. Mai 2020 nahm Rechtsanwältin Frey hierzu Stellung.

12. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde

das Verfahren betreffend die Anordnung ambulanter Weisungen in der Verfügung

vom 28. Januar 2020 (Rechtsbegehren 2 der Beschwerde) abgetrennt und separat

weitergeführt (VWBES.2020.170). Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 28. Mai

2020 abgeschrieben, da die KESB mit Entscheid vom 12. Mai 2020 die angefochtene

Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids vom 28. Januar 2020 teilweise

zurückgenommen hatte.

13. Am 24. Juni 2020 (Eingang beim

Verwaltungsgericht) reichte die Beschwerdeführerin handschriftlich neue

Eingaben ein. Diese wurden den Verfahrensparteien nicht mehr separat zur

Kenntnis gebracht.

14. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS

211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einzig, ob die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf

Entlassung ihres Beistands zu Recht abgewiesen hat. Damit ist zu prüfen, ob ein

hinreichender Grund für einen Beistandswechsel vorliegt.

3.1

In der Beschwerdebegründung lässt

die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsbeiständin ausführen, dass die

Beschwerdeführerin bereits seit mehr als einem Jahr grundlegende Differenzen

mit ihrem Beistand habe, was sie bei der KESB erstmals mit Antrag auf

Beistandswechsel am 29. Januar 2019 zum Ausdruck gebracht habe. Heute – rund

fünfviertel Jahre später – habe sich das Verhältnis nicht verbessert. Die

Beschwerdeführerin habe kein Vertrauen mehr in ihren Beistand, sie fühle sich

von ihm unverstanden, kontrolliert und nicht korrekt behandelt. Jedes Anliegen,

das sie an ihren jetzigen Beistand tragen müsse, sowie jeder Kontakt lösten bei

der Beschwerdeführerin grosse Aufregung aus. Das verursache jeweils punktuell

äusserst starke Schmerzen, sodass sich die Beschwerdeführerin für längere Zeit

nicht mehr bewegen könne. Eine Zusammenarbeit mit dem jetzigen Beistand sei

daher nicht länger tragbar. Selbst der Beistand erkenne die mangelnde

Vertrauensbasis. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem

Mandatsträger sei derart gestört, dass sogar der Beistand Zusammentreffen

scheue. Vor dem Hintergrund der differenzierten Ausführungen in der Beschwerdebegründung

erübrigt es sich, gesondert auf die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin

einzugehen, die vor allem diverse pauschale Vorwürfe gegen den Beistand sowie

Verbalinjurien enthalten.

3.2

Die KESB erwog in der angefochtenen

Verfügung, dass mittlerweile aktenkundig sei, dass die Beschwerdeführerin

gegenüber jeder ihr wohlgesinnten Person früher oder später mehr oder minder

schwere Anschuldigungen und Beschimpfungen äussere. Die finanziellen Vorhalte

gegenüber dem Beistand sind aus Sicht der KESB primär den knappen finanziellen

Verhältnissen und dem Wunsch nach mehr Selbständigkeit geschuldet, eine

ungehörige Aufgabenerfüllung oder gar mangelnde Eignung des Beistandes lasse

sich jedoch nicht erblicken. Was die Anschuldigung gegenüber dem Beistand, er

habe die Beschwerdeführerin am Oberschenkel angefasst, betreffe, könne die KESB

lediglich feststellen, dass der Beistand den Vorwurf mit aller Deutlichkeit und

glaubhaft von sich weise und dass dieser angesichts des bekannten,

manipulativen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht geeignet sei, das

Vertrauensverhältnis zwischen Beistand und Beschwerdeführerin derart zu stören,

dass eine Weiterführung des Mandats für beide Seiten nicht mehr zumutbar wäre.

Vielmehr benötige die Beschwerdeführerin in der aktuellen Situation unbedingt

eine Ansprechperson, welche sie kenne, ihre Bedürfnisse einschätzen, ihr aber

auch Grenzen aufzeigen und ihr stabil zur Seite stehen könne. B.___ sei dafür

als bisheriger Beistand weiterhin geeignet. Der Wechsel der Beistandsperson

erscheine auch im Sinne eines Neuanfangs nicht sinnvoll, da mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin

auch bei einer neuen Beistandsperson innert kurzer Zeit angebliche Fehler und

Unzulänglichkeiten finden und entsprechend die Zusammenarbeit verweigern würde.

3.3

In ihrer Stellungnahme zur

Beschwerde führt die KESB ergänzend aus, dass es aktenkundig sei, dass die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach die Zusammenarbeit mit

involvierten Fachpersonen abgebrochen habe, da sie sich an deren Verhalten,

Persönlichkeit oder Handlungen gestört habe. Auch die dem damaligen Wunsch der

Beschwerdeführerin entsprechende Aufhebung der Beistandschaft mit Entscheid vom

22.

Oktober 2015 sei grundsätzlich nur erfolgt, weil die Beschwerdeführerin

gegenüber den bisherigen Beistandspersonen nicht kooperativ gewesen sei und zu

diesem Zeitpunkt zumindest angegeben habe, zu wissen, wo sie sich Hilfe holen

könnte. Nebst der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

vom Borderline-Typ, welche regelmässig mit einer Störung des Beziehungslebens

einhergehe, spreche also auch die Erfahrung hinlänglich gegen die Entlassung

des aktuellen Beistandes. Ein Wechsel der Beistandsperson sei damit nicht

geeignet, das fehlende Vertrauen der Beschwerdeführerin zu ihrer

Beistandsperson wiederherzustellen, da die Gründe für den Vertrauensverlust im

Wesentlichen in der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin lägen.

3.4

Der Beistand räumt in seiner Stellungnahme

ein, dass die momentane Zusammenarbeit zwischen ihm und der Beschwerdeführerin

sehr schwierig sei. Der Grund dafür sei aber in erster Linie bei der Regelung

der finanziellen Angelegenheiten zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe nicht

begreifen können, weshalb sie nicht frei über die Nachzahlung aus der

Hilflosenentschädigung von CHF 5'640.00 habe verfügen können. Sie habe fest mit

diesem Geld gerechnet. Wegen der Schulden hätten die Ausgaben niedrig gehalten

werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts von einem Umzug in eine

kleinere und günstigere Wohnung wissen wollen. Zwischenzeitlich habe die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin deutlich verbessert werden können;

gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Solothurn solle im Sommer 2020 die

laufende Pfändung getilgt sein, sofern kein weiterer Gläubiger die Fortsetzung

beantrage. Damit hätte die Beschwerdeführerin dann monatlich über CHF 1'000.00

mehr zur Verfügung. Während der letzten Monate sei nicht nur der eingesetzte

Beistand zum Feindbild der Beschwerdeführerin geworden, sondern auch diverse

Ärzte, Apotheker und Pflegepersonal, sowie die Spitexdienste aus der Region

Solothurn bis nach Basel (Schmerzklinik); alle diese Fachpersonen hätten sich

mit Ausnahme des Beistandes von der Beschwerdeführerin abgewendet bzw. wollten

nichts mehr mit ihr zu tun haben. Auch sie seien von der Beschwerdeführerin mit

übelsten Anschuldigungen und Beschimpfungen eingedeckt worden. Sogar mit ihrer

85-jährigen Adoptivmutter habe die Beschwerdeführerin gebrochen, nachdem diese

ihr den Erbvorbezug (1/3) verweigert habe.

4.1

Nach Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt

die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn die Eignung für die Aufgaben

nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung

vorliegt (Ziff. 2). Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr

nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 Abs. 2 ZGB).

4.2

Die Prüfung der Entlassung ist Teil

der behördlichen Aufsicht. Einer Entlassung gegen den Willen des Beistands muss

eine gewisse Erheblichkeit von Gefährdungen der Betreuteninteressen zugrunde

liegen; nicht jeder kleine Mangel in der Amtsführung muss zu einer Entlassung

führen. Ein bereits eingetretener Schaden ist allerdings so wenig vorausgesetzt

wie ein allfälliges Verschulden des Beistandes; eine Gefährdung der Interessen

der betroffenen Person ist ausreichend. Bei Vorliegen eines Antrags auf

Entlassung ist zunächst die Eignung des Beistands zur (weiteren)

Massnahmeführung zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Entlassung

aus wichtigen Gründen nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB stellt demgegenüber

einen Auffangtatbestand dar. Vorausgesetzt wird das Vorliegen grober

Nachlässigkeiten, welche eine Amtsentlassung als opportun erscheinen lassen. In

erster Linie stellen Sachverhalte, welche das Vertrauensverhältnis zwischen

Beistand und verbeiständeter Person schwer stören, wichtige Gründe i.S.v. Art.

423.

Abs. 1 Ziff. 2 ZGB dar. Immerhin ist bei Streitigkeiten und

Vertrauensverlust zwischen verbeiständeter Person und Beistand darauf zu

achten, ob dies nicht allein in der Problematik des Schwächezustands der

betreuten Person begründet ist, sodass ein Wechsel des Beistands nichts

Nachhaltiges zugunsten der Betroffenen bewirken würde und die Störung und der

Vertrauensverlust, weil sie nicht unmittelbar mit der massnahmeführenden Person

zusammenhänge, bei jeder neu eingesetzten Person ebenfalls eintreten würden

(Yvo Biderbost in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 8.394, mit Nachweisen).

5.1

Die mangelnde Eignung des Beistands B.___

wird weder geltend gemacht noch ist sie anderweitig ersichtlich. Zu prüfen ist

damit nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB das Vorliegen wichtiger Gründe, die

eine Entlassung des Beistands als opportun erscheinen lassen. Vorwürfe einer

nicht pflichtgemässen Mandatsführung durch den Beistand werden in der

Beschwerdebegründung nicht vorgebracht. Ebenso wurde auf die Wiederholung der

von der KESB als offensichtlich haltlos qualifizierten Beschuldigung, der

Beistand habe die Beschwerdeführerin unsittlich am Oberschenkel angefasst,

verzichtet. Was die direkten Eingaben der Beschwerdeführerin betrifft, so ist

auf die dort geäusserten pauschalen Anschuldigungen und Beleidigungen nicht

weiter einzugehen, da sie weder substantiiert sind noch Bestätigung durch die

Akten erfahren. Die Beschwerdeführerin macht damit letztlich einzig geltend,

das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Beistand sei erschüttert.

5.2

Vorliegend deutet alles darauf hin,

dass der Vertrauensverlust zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand

nicht dem Verhalten des Beistands, sondern dem Schwächezustand der

Beschwerdeführerin geschuldet ist. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer

psychischen Erkrankung in Form einer polyvalenten Abhängigkeit betreffend

Opioide, Benzodiazepine, Cannabinoide und Kokain sowie einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Bei der Besorgung

ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten ist die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen auf Unterstützung durch einen Beistand

angewiesen. Es erscheint verständlich, dass die Beschwerdeführerin darüber

frustriert ist, nicht ihr gesamtes Einkommen zur freien Verfügung zu haben. Es

ist jedoch im Rahmen einer ordentlichen Besorgung der Finanzen unerlässlich,

die Schulden zu regeln, wie dies der Beistand getan hat. Vor diesem Hintergrund

kann dem Beistand keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werden, das zu einem

Vertrauensverlust seitens der Beschwerdeführerin geführt hätte. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass der Vertrauensverlust der Beschwerdeführerin daher

rührt, dass der Beistand im Interesse gesunder finanzieller Verhältnisse den

Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen konnte bzw. wollte. Das

Problem besteht folglich nicht in der Person von B.___, sondern in der

Dispositiv

Beistandschaft an sich. Ein Wechsel der Beistandsperson wäre demnach von

vornherein nicht geeignet, die Situation zu entschärfen. Vielmehr wäre, wie bereits

die KESB ausgeführt hat, auch bei einer neuen Beistandsperson in Kürze wieder

mit demselben Problem zu rechnen. Die Beschwerde erweist sich demnach als

unbegründet und ist abzuweisen. Immerhin ist ergänzend anzufügen, dass sich die

Situation in Zukunft gemäss den Angaben des Beistands dadurch entschärfen

dürfte, dass der Beschwerdeführerin nach dem voraussichtlichen Abschluss der

Pfändung mehr Geld zur Verfügung stehen wird.

6.1 Die Verteilung der Prozesskosten

richtet sich nach den Art. 106–109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In vorliegendem Verfahren unterliegt die

Beschwerdeführerin. Es ist jedoch auch über die Kosten des Verfahrens

VWBES.2020.170 zu entscheiden. Dort wurde die Beschwerde gegenstandslos, da die

KESB die angefochtene Ziffer 1.2 des Entscheids vom 28. Januar 2020 mit

Entscheid vom 12. Mai 2020 teilweise zurückgenommen hatte. Die Beschwerde kann

diesbezüglich als erfolgreich betrachtet werden. Es rechtfertigt sich deshalb,

die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 der Beschwerdeführerin zur Hälfte,

d.h. im Umfang von CHF 500.00, aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher

Prozessführung trägt der Staat die gesamten Kosten. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 500.00,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

ZPO).

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Vertretungskosten. Der geltend

gemachte Aufwand von 9.72 Stunden und die Auslagen in Höhe von CHF 364.20 geben

zu keinen Bemerkungen Anlass. Die reduzierte, vom Staat Solothurn zu bezahlende

Parteientschädigung zu ½ mit vollem Honorar beläuft sich auf CHF 1'400.00

(Honorar 4.86h à CHF 230.00 = CHF 1'117.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST).

Der übrige Aufwand von Rechtsanwältin Frey ist zum Tarif der unentgeltlichen

Rechtspflege zu entschädigen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'138.30

(Honorar 4.86h à CHF 180.00 = CHF 874.80, Auslagen CHF 182.10, zzgl. MWST). Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege ist Rechtsanwältin Frey in diesem Umfang vom Staat

Solothurn zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zur Hälfte entsprechend CHF 500.00, zu

bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Staats Solothurn.

3. Der Staat Solothurn hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin Isabelle Frey,

Solothurn.

4. Die übrige Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin

Isabelle Frey, Solothurn, wird auf CHF 1'138.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann