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Entscheid

VWBES.2020.431

unentgeltliche Rechtspflege

21. Juni 2021Deutsch10 min

von CHF 986.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zugestanden. Das Budget bildete Bestandteil

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Rechtspraktikant Boner

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1970), nachfolgend

Beschwerdeführer genannt, ersuchte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg um

sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurden

dem Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Juli 2020 Sozialhilfeleistungen in der Höhe

von CHF 986.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zugestanden. Das Budget bildete Bestandteil

der Verfügung. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, erhob gegen obgenannte Verfügung Beschwerde und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Sozialen Dienste

Oberer Leberberg vom 1. Juli 2020 betreffend die Ausrichtung von wirtschaftlicher

Sozialhilfe sei aufzuheben.

2. Der Anspruch des Gesuchstellers auf

wirtschaftliche Sozialhilfe sei neu zu berechnen und gutzuheissen.

3. Dem Gesuchsteller sei unter Beiordnung

der unterzeichneten Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde

dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist

gesetzt.

4. Der Beschwerdeführer reichte

fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung ein und teilte mit, an der

Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festzuhalten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Budget lediglich

Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 986.00 entnommen wer­den könnten. Es

sei jedoch nicht klar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Im Übrigen sei

nicht nachvollziehbar, weshalb keine Wohnkosten und Krankenkassen­prämien

angerechnet würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als

Unterstützungseinheit betrachtet würde, müssten sowohl Wohnkosten als auch

Krankenkassenprämien im Budget berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich, den

Lebensunterhalt mit einem Betrag von CHF 986.00 zu decken.

5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg

nahmen zur Beschwerde Stellung. Sie teilten mit, nicht an ihrer Verfügung vom

1. Juli 2020 festzuhalten, weshalb sie am 11. August 2020 eine neue Verfügung

erlassen hätten. Dem zugehörigen Budget lasse sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der

Höhe von monatlich CHF 2'148.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und Mietkosten

CHF 1'162.00), abzüglich sämtlicher Einnahmen, habe. Zudem wurden dem

Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.

Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg führten

weiter aus, die Verfügung vom 1. Juli 2020 sei erstellt worden, weil A.___ sich

geweigert habe, die Eheschutzmassnahmen einzuleiten. Für die Berechnung eines

ehelichen Unterhaltsbeitrages habe er zudem nicht alle notwendigen Unterlagen

eingereicht. Die Sozialen Dienste hätten sich so auf Kapitel F.3.2 der

SKOS-Richtlinien berufen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

im Falle des Nichteinreichens der Unterlagen bis am 31. Juli 2020 verfügt. Per

28. Juli 2020 habe A.___ die Umschreibung des Mietvertrages eingereicht. Per 7.

August 2020 sei auch das Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht worden und

somit könne der Sozialdienst A.___ nun als Einzelperson unterstützen.

6. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde

dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um dem Departement des Innern mitzuteilen,

ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.

7. Der Beschwerdeführer teilte dem

Departement des Innern mit, nicht an der Beschwerde festhalten zu wollen.

8. Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Oktober

2020 entschied das Departement des Innern folgendes:

1. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 wird

als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Departements des Innern

abgeschrieben.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der integralen,

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos

geworden ist.

4. Das Gesuch um Zusprechung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Das Departement des Innern begründete seinen

Entscheid, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, im

Wesentlichen damit, dem Budget lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich

keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung der Wohnkosten oder

Krankenkassenprämien zugesprochen wurden. Der Fall sei weder äusserst komplex

noch sei der Sachverhalt so unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt

würde. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sein sollte, die entsprechenden Ausführungen – namentlich,

dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag von CHF 986.00 zustande

gekommen sei und ihm keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung von Wohnkosten

und Krankenkassenprämien zugesprochen worden seien – selbständig an das

Departement des Innern zu richten.

9. Mit Beschwerde vom 2. November 2020

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids des

Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und dem Gesuchsteller

die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von mind. CHF 2'000.00 zu gewähren.

2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids

des Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und zur

Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer brachte im

Wesentlichen vor, er habe den Sozialen Diensten von Anfang an klar

kommuniziert, dass er mit der Berechnung des Unterstützungsbeitrags von CHF

986.00 nicht einverstanden sei, dass dieser nicht seinem Bedarf entspreche und

nicht einmal ansatzweise seine Lebenshaltungskosten decke. Die Sozialen Dienste

Oberer Leberberg seien auf diese Einwände nicht eingetreten. Sie hätten auch

keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb – selbst wenn man ihn

und seine Frau als Unterstützungseinheit betrachte – in der Berechnung kein

Betrag für Wohnen und Krankenkasse enthalten sei. Er habe schliesslich keinen

anderen Ausweg mehr gesehen, als die unterzeichnende Rechtsanwältin

aufzusuchen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer weder über die nötige

redaktionelle Gewandtheit noch die notwendigen rechtlichen Kenntnisse, um eine

entsprechende Beschwerdeschrift zu verfassen, geschweige denn bei der

zuständigen Behörde einzureichen. Er spreche zwar einwandfreies

Schweizerdeutsch, woraus aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden

dürfe, dass er über entsprechende schriftliche Kenntnisse in Hochdeutsch

verfüge.

10. Das Departement des Innern schloss

mit Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers. Ergänzend äusserte es sich, dass den vorliegenden Akten keine

Aspekte – wie sprachliche Schwierigkeiten oder anderweitige in der Person

liegende Gründe – zu entnehmen seien, welche für die Gewährung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung sprechen würden. Es sei festzuhalten, dass

sich der Beschwerdeführer offensichtlich verständigen könne und es ihm – sollte

er der schriftlichen hochdeutschen Sprache nicht mächtig sein – zuzumuten wäre,

anderweitig (z.B. bei Bekannten) entsprechende Hilfe zu suchen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise

betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in

Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen

Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der

Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu

berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung

rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit

des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in

Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die

sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in

Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen

Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im

Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles

müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,

welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGE

8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.2

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die

Frage, ob es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig erscheint,

einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als

aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer als

Sozialhilfeempfänger mittellos ist, wurde von der Vorinstanz zugestanden.

3.

Den vorliegenden Akten ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer 51 Jahre alt ist, in der Türkei geboren

und seit dem Jahr 2007 im Kanton Solothurn resp. in B.___ lebt. Er besitzt die

schweizerische Staatsbürgerschaft und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Was

die Schulbildung anbelangt, so hat er die Primar- und Oberstufenschule

abgeschlossen und von Beruf ist er gelernter Postbeamter. Was das soziale

Umfeld angeht, so hat er ein intaktes soziales Umfeld in B.___ und Umgebung.

Aufgrund von körperlichen Beschwerden am Rücken, Nacken und Schulter ist er

arbeitsunfähig.

Im Verfahren betreffend Ausrichtung von

wirtschaftlicher Sozialhilfe haben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg dem

Beschwerdeführer nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit

Verfügung vom 1. Juli 2020 eröffnet, dass er mit Erfüllung von zwei erteilten

Auflagen bis am 31. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe

abwenden könne. Die beiden Auflagen betrafen die Einreichung der Umschreibung

des Mietvertrages sowie die Mitteilung über die eingeleiteten Eheschutzmassnahmen.

Vorliegend sind in Bezug auf die

Erfüllung dieser Auflagen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten

erkennbar, welchen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

wäre. Der Beschwerdeführer konnte diese beiden Auflagen erfüllen, indem er den

Sozialen Diensten Oberer Leberberg bis am 31. Juli 2020 eine Kopie des neuen

Mietvertrages und eine Kopie des Gesuchs betreffend Eheschutzmassnahmen

zustellte.

Aufgrund des Alters sowie des

persönlichen Werdeganges des Beschwerdeführers kann von ihm ausreichende

Kenntnis der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den Behörden

vorausgesetzt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer

seine Krankheit hindern würde, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.

Gestützt auf die obigen Ausführungen war

der Beschwerdeführer damit durchaus in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja

nicht darum ging, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu

machen, sondern bloss darum, Unterlagen einzureichen oder darzulegen, wieso er

mit der Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg nicht einverstanden sei.

Es stellten sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu

braucht es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst

wahren. Die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe

oben II.2.1) und nach § 76 Abs. 1 (Satz 2) VRG sind nicht erfüllt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. In Sozialhilfeverfahren werden praxisgemäss

keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche

Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da in

Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist

das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich

gegenstandslos. Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, erweist

sich das Begehren als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Begehren, es sei ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Boner