VWBES.2020.431
unentgeltliche Rechtspflege
21. Juni 2021Deutsch10 min
von CHF 986.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zugestanden. Das Budget bildete Bestandteil
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Rechtspraktikant Boner
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1970), nachfolgend
Beschwerdeführer genannt, ersuchte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg um
sozialhilferechtliche Unterstützung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wurden
dem Beschwerdeführer vom 1. bis 31. Juli 2020 Sozialhilfeleistungen in der Höhe
von CHF 986.00, abzüglich sämtlicher Einnahmen zugestanden. Das Budget bildete Bestandteil
der Verfügung. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, erhob gegen obgenannte Verfügung Beschwerde und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Sozialen Dienste
Oberer Leberberg vom 1. Juli 2020 betreffend die Ausrichtung von wirtschaftlicher
Sozialhilfe sei aufzuheben.
2. Der Anspruch des Gesuchstellers auf
wirtschaftliche Sozialhilfe sei neu zu berechnen und gutzuheissen.
3. Dem Gesuchsteller sei unter Beiordnung
der unterzeichneten Rechtsanwältin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist
gesetzt.
4. Der Beschwerdeführer reichte
fristgerecht die ergänzende Beschwerdebegründung ein und teilte mit, an der
Beschwerde und den darin gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festzuhalten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Budget lediglich
Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 986.00 entnommen werden könnten. Es
sei jedoch nicht klar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Im Übrigen sei
nicht nachvollziehbar, weshalb keine Wohnkosten und Krankenkassenprämien
angerechnet würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau als
Unterstützungseinheit betrachtet würde, müssten sowohl Wohnkosten als auch
Krankenkassenprämien im Budget berücksichtigt werden. Es sei nicht möglich, den
Lebensunterhalt mit einem Betrag von CHF 986.00 zu decken.
5. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg
nahmen zur Beschwerde Stellung. Sie teilten mit, nicht an ihrer Verfügung vom
1. Juli 2020 festzuhalten, weshalb sie am 11. August 2020 eine neue Verfügung
erlassen hätten. Dem zugehörigen Budget lasse sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer ab 1. April 2020 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der
Höhe von monatlich CHF 2'148.00 (Grundbedarf CHF 986.00 und Mietkosten
CHF 1'162.00), abzüglich sämtlicher Einnahmen, habe. Zudem wurden dem
Beschwerdeführer diverse Auflagen erteilt.
Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg führten
weiter aus, die Verfügung vom 1. Juli 2020 sei erstellt worden, weil A.___ sich
geweigert habe, die Eheschutzmassnahmen einzuleiten. Für die Berechnung eines
ehelichen Unterhaltsbeitrages habe er zudem nicht alle notwendigen Unterlagen
eingereicht. Die Sozialen Dienste hätten sich so auf Kapitel F.3.2 der
SKOS-Richtlinien berufen und die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
im Falle des Nichteinreichens der Unterlagen bis am 31. Juli 2020 verfügt. Per
28. Juli 2020 habe A.___ die Umschreibung des Mietvertrages eingereicht. Per 7.
August 2020 sei auch das Gesuch um Eheschutzmassnahmen eingereicht worden und
somit könne der Sozialdienst A.___ nun als Einzelperson unterstützen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um dem Departement des Innern mitzuteilen,
ob und inwiefern er an seiner Beschwerde festhalten wolle.
7. Der Beschwerdeführer teilte dem
Departement des Innern mit, nicht an der Beschwerde festhalten zu wollen.
8. Mit Beschwerdeentscheid vom 22. Oktober
2020 entschied das Departement des Innern folgendes:
1. Die Beschwerde vom 13. Juli 2020 wird
als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle des Departements des Innern
abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der integralen,
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.
4. Das Gesuch um Zusprechung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Das Departement des Innern begründete seinen
Entscheid, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, im
Wesentlichen damit, dem Budget lasse sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ursprünglich
keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung der Wohnkosten oder
Krankenkassenprämien zugesprochen wurden. Der Fall sei weder äusserst komplex
noch sei der Sachverhalt so unübersichtlich, dass ein Rechtsbeistand benötigt
würde. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sein sollte, die entsprechenden Ausführungen – namentlich,
dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie der Betrag von CHF 986.00 zustande
gekommen sei und ihm keine Sozialhilfeleistungen zur Begleichung von Wohnkosten
und Krankenkassenprämien zugesprochen worden seien – selbständig an das
Departement des Innern zu richten.
9. Mit Beschwerde vom 2. November 2020
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Clivia Wullimann, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 3 des Entscheids des
Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und dem Gesuchsteller
die unentgeltliche Rechtspflege in Höhe von mind. CHF 2'000.00 zu gewähren.
2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Entscheids
des Departements des Innern vom 22. Oktober 2020 aufzuheben und zur
Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die integrale und unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer brachte im
Wesentlichen vor, er habe den Sozialen Diensten von Anfang an klar
kommuniziert, dass er mit der Berechnung des Unterstützungsbeitrags von CHF
986.00 nicht einverstanden sei, dass dieser nicht seinem Bedarf entspreche und
nicht einmal ansatzweise seine Lebenshaltungskosten decke. Die Sozialen Dienste
Oberer Leberberg seien auf diese Einwände nicht eingetreten. Sie hätten auch
keine plausible Erklärung dafür liefern können, weshalb – selbst wenn man ihn
und seine Frau als Unterstützungseinheit betrachte – in der Berechnung kein
Betrag für Wohnen und Krankenkasse enthalten sei. Er habe schliesslich keinen
anderen Ausweg mehr gesehen, als die unterzeichnende Rechtsanwältin
aufzusuchen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer weder über die nötige
redaktionelle Gewandtheit noch die notwendigen rechtlichen Kenntnisse, um eine
entsprechende Beschwerdeschrift zu verfassen, geschweige denn bei der
zuständigen Behörde einzureichen. Er spreche zwar einwandfreies
Schweizerdeutsch, woraus aber nicht automatisch der Schluss gezogen werden
dürfe, dass er über entsprechende schriftliche Kenntnisse in Hochdeutsch
verfüge.
10. Das Departement des Innern schloss
mit Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers. Ergänzend äusserte es sich, dass den vorliegenden Akten keine
Aspekte – wie sprachliche Schwierigkeiten oder anderweitige in der Person
liegende Gründe – zu entnehmen seien, welche für die Gewährung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung sprechen würden. Es sei festzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer offensichtlich verständigen könne und es ihm – sollte
er der schriftlichen hochdeutschen Sprache nicht mächtig sein – zuzumuten wäre,
anderweitig (z.B. bei Bekannten) entsprechende Hilfe zu suchen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise
betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen
Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der
Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung
rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit
des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in
Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die
sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in
Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen
Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen. Im
Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falles
müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,
welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGE
8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
2.2
Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für
die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Strittig ist vorliegend einzig die
Frage, ob es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig erscheint,
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Dass das Verfahren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer als
Sozialhilfeempfänger mittellos ist, wurde von der Vorinstanz zugestanden.
3.
Den vorliegenden Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 51 Jahre alt ist, in der Türkei geboren
und seit dem Jahr 2007 im Kanton Solothurn resp. in B.___ lebt. Er besitzt die
schweizerische Staatsbürgerschaft und spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Was
die Schulbildung anbelangt, so hat er die Primar- und Oberstufenschule
abgeschlossen und von Beruf ist er gelernter Postbeamter. Was das soziale
Umfeld angeht, so hat er ein intaktes soziales Umfeld in B.___ und Umgebung.
Aufgrund von körperlichen Beschwerden am Rücken, Nacken und Schulter ist er
arbeitsunfähig.
Im Verfahren betreffend Ausrichtung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe haben die Sozialen Dienste Oberer Leberberg dem
Beschwerdeführer nach zweimaliger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 1. Juli 2020 eröffnet, dass er mit Erfüllung von zwei erteilten
Auflagen bis am 31. Juli 2020 die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe
abwenden könne. Die beiden Auflagen betrafen die Einreichung der Umschreibung
des Mietvertrages sowie die Mitteilung über die eingeleiteten Eheschutzmassnahmen.
Vorliegend sind in Bezug auf die
Erfüllung dieser Auflagen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten
erkennbar, welchen der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre. Der Beschwerdeführer konnte diese beiden Auflagen erfüllen, indem er den
Sozialen Diensten Oberer Leberberg bis am 31. Juli 2020 eine Kopie des neuen
Mietvertrages und eine Kopie des Gesuchs betreffend Eheschutzmassnahmen
zustellte.
Aufgrund des Alters sowie des
persönlichen Werdeganges des Beschwerdeführers kann von ihm ausreichende
Kenntnis der hiesigen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit den Behörden
vorausgesetzt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer
seine Krankheit hindern würde, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen.
Gestützt auf die obigen Ausführungen war
der Beschwerdeführer damit durchaus in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja
nicht darum ging, Ausführungen zur tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu
machen, sondern bloss darum, Unterlagen einzureichen oder darzulegen, wieso er
mit der Verfügung der Sozialen Dienste Oberer Leberberg nicht einverstanden sei.
Es stellten sich im vorliegenden Fall keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu
braucht es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer kann seine Rechte selbst
wahren. Die Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe
oben II.2.1) und nach § 76 Abs. 1 (Satz 2) VRG sind nicht erfüllt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. In Sozialhilfeverfahren werden praxisgemäss
keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche
Rechtsvertreterin. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Da in
Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist
das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich
gegenstandslos. Was die unentgeltliche Rechtsverbeiständung betrifft, erweist
sich das Begehren als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Begehren, es sei ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Boner