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Entscheid

VWBES.2020.439

GV-Motion Grenchner Trinkwasser

3. März 2021Deutsch10 min

und / oder der Ge­meindeordnung unterstellt sind, dürfen keine Projekte, Investitionen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Gemeinderat

der Stadt Grenchen,

Beschwerdegegner

betreffend GV-Motion

Grenchner Trinkwasser

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reichte am 4. Dezember 2019 an

der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen folgende Motion ein:

Die Gemeindeordnung wird mit dem Passus ergänzt, dass die

Trinkwasserquellen auf Grenchner Gemeindegebiet, insbesondere die

«Tunnelquellen», von denen wir über 85 % unseres Wassers beziehen, besonders

geschont und langfristig genutzt werden. Die Gemeindeorgane, die

Stadtverwaltung und weitere Organe oder Unternehmen, welche dem Gemeindegesetz

und / oder der Ge­meindeordnung unterstellt sind, dürfen keine Projekte, Investitionen

oder andere Massnahmen tätigen, welche dazu führen, dass eine

Trinkwasserverschmutzung (Beeinträchtigung Quelle und deren Einzugsgebiet)

möglich ist. Insbesondere sind alle baulichen Eingriffe zu unterlassen, welche

dazu führen, dass das Quell­wasser vorsichtshalber verworfen werden müsste (z.

B. Ausbau der Bergstrasse oder Durchlass von Schwerlasttransporten). Die

Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass ein Eindringen schädlicher Stoffe durch

menschliches Einwirken ins Grundwasser nach bestem Wissen und Gewissen

ausgeschlossen werden kann. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Reparaturen

an der Bergstrasse und bestehende Nutzungen wie der Verkehr mit normalen PKW,

Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus (z. B. Skilift) in der gleichen

Dimension wie heute.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

namentlich Folgendes geltend gemacht: Das Quellwasser aus dem Berg sei

aussergewöhnlich und besonders schützenswert. Es stamme aus einem sensiblen

Karstgebiet und sei gefährdet. Die Stadt müsse besonders dazu Sorge tragen.

Wenn eine Verschmutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dürften

keine Projekte umgesetzt werden. Schwertransporte und Transporte mit erhöhtem

Gefahrenpotential sollten vom Grenchenberg ferngehalten werden. In

Obergerlafingen seien Schutzzonen ausgeschieden worden.

2. Der Gemeinderat der Stadt Grenchen erwog

dazu, eine Motion könne nur zu einem Gegenstand eingereicht werden, für den die

Gemeindeversammlung zuständig sei. Die Grundwasserschutzzonen seien definiert.

Man könne sie nicht beliebig gross ausscheiden. Der Gewässerschutz werde in den

Gemeinden mit einem kommunalen Nutzungsplan umgesetzt (Schutzzonenplan mit

Reglement), und zwar als Teil der Ortsplanung. Zuständig für die Nutzungsplanung

sei aber nicht die Gemeindeversammlung (Legislative), sondern der Gemeinderat

(Exekutive). Die Gemeindeversammlung könne dem Gemeinderat keine Vorschriften

über die Änderung von Zonenreglementen machen. Auf dem Grenchenberg seien

bereits weitflächige Gewässerschutzzonen festgelegt worden. Der Kanton habe

Windparkzonen festgelegt. Dabei sei der Gewässerschutz ein wichtiges und

intensiv geprüftes Thema gewesen. Der Vorstoss sei inhaltlich absolut

einseitig, ja willkürlich, da er zwar das Wasser noch strenger schützen wolle,

aber nur gegen neue Nutzungen. Schon die bisherigen Nutzungen z.B. auch der

Freizeitverkehr (Bus- und Autoverkehr) schlössen eine Gefährdung des Wassers

nicht aus. Der Schwerverkehr werde überwacht. Jede der Quellen könne einzeln

abgestellt werden. Die grösste Gefahr für die Quellen gehe vom Klimawandel aus.

Die Tunnelquellen seien für die Versorgungssicherheit der Wasserversorgung

weniger bedeutend als die Gruppenwasserversorgung, die mit drei

Grundwasserpumpwerken immer ausreichend Trinkwasser liefere. Der Gemeinderat

erklärte die Motion am 12. Mai 2020 mit 14 Stimmen und einer Enthaltung für

ungültig.

3. Das Bau- und Justizdepartement wies eine

dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 26. Oktober 2020 kostenfällig ab. Die

Motion verlange vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder

Beschlussesentwurf vorzulegen. Eine Motion könne nur zu einem Gegenstand

eingereicht werden für den die Gemeindeversammlung zuständig sei.

Offensichtlich rechtswidrige Motionen könnten vom Gemeinderat für ungültig

erklärt werden. Die Motion verlange zwar formell einen Zusatz in der

Gemeindeordnung. Dafür sei die Gemeindeversammlung zuständig. Materiell

bezwecke die Motion aber einen sehr restriktiven Gewässerschutz. Inhaltlich

werde auf eine Änderung des Zonenplans resp. der Zonen- und

Gewässerschutzvorschriften abgezielt. Die Nutzungsplanung und auch die

Gewässerschutzgebiete würden vom Gemeinderat beschlossen. Wenn übergeordnetes

Recht den Gemeinderat als zuständiges Organ bezeichne, könne die

Gemeindeversammlung nicht die Kompetenz an sich ziehen. Die Motion habe einen

undifferenzierten Inhalt; Güterabwägung werde keine vorgenommen. Es würden alle

Projekte verboten, die eine Gewässerverschmutzung nicht vollständig

ausschlössen.

4. Dagegen

erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, der

Departementalentscheid sei aufzuheben, und die Motion sei an die nächste

Gemeindeversammlung zu bringen.

Die

Quellen seien vulnerabel; sie seien besonders zu schützen. Die Motion verlange

von der Gemeinde ein Gesetz oder Reglement. Die Wasserversorgung sei einmalig (Tunnelquellen)

und müsse so erhalten bleiben. Die Gemeindeversammlung könne dem Gemeinderat

Vorgaben über das Leitbild machen. Sie könnte auch das Umweltschutzreglement

verbessern und Lenkungsmassnahmen für den Tourismus mit Motorfahrzeugen auf dem

Berg vorsehen. Auch ein Reglement zum langfristigen Erhalt der Tunnelquellen

sei möglich. Die Motion könnte auch mit der Bewilligung von Krediten für

gewässerschädliche Projekte umgesetzt werden. Man verweigere ihm die

Mitwirkungsrechte.

5. Das

Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Der Beschwerdeführer trage keine neuen Argumente vor.

6. Die Stadt Grenchen beantragte, die

Beschwerde abzuweisen. Eventuell sei die Sache an die Stadt zurückzuweisen.

Alle städtischen Wasserversorgungen

seien zuverlässig und würden einen niedrigen Schadstoffgehalt aufweisen. Es

entstünde kein Mehraufwand, wenn Wasser aus anderen Versorgungen bezogen werden

müsste. Eine Gemeinde könne im Gewässerschutz nicht machen, was sie wolle. Der

Kanton rede mit. Die Gemeindeversammlung könne nicht jederzeit das Leitbild

anpassen. Die Gemeindeversammlung müsse für eine Motion zuständig sein, und es

sollte abschätzbar sein, was damit verlangt werde. Vorliegend handle es sich um

einen Strauss von Ideen. Die Tunnelquellen seien sehr gut überwacht. Bei

Veränderungen der Parameter würden die Quellen sofort verworfen. Die Motion

verfolge einen absoluten Schutzanspruch und blende bereits bestehende

Gefährdungen aus. Es spiele keine Rolle, ob das Tunnelwasser durch einen

Autounfall oder durch eine Windenergieanlage gefährdet werde. Um den geplanten

Windpark gehe es wohl. Die Gewässerschutzzonen müssten gelegentlich überprüft

werden. Dies stehe auch In Grenchen an. Die Motion sei zu diffus. Die Kompetenz

für Planungsvorhaben liege nicht bei der Gemeindeversammlung. Die Stadt könne

der Bürgergemeinde als Grundeigentümerin keine Vorschriften machen, die über

das Baurecht hinausgingen. Die Motion schliesse eine Güterabwägung

unzulässigerweise aus.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 200 Abs. 2 des

Gemeindegesetzes, GG, BGS 131.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Umstritten ist die

Ungültigkeitserklärung einer Motion. Eine Motion verlangt vom Gemeinderat, der

Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen. Sie

kann aber nur einen Gegenstand betreffen, für den die Gemeindeversammlung auch

zuständig ist (§§ 42 ff. GG; § 17 der städtischen Gemeindeordnung).

Die Motion will die Gemeindeordnung

ergänzt haben. Sie enthält vor allem Vorgaben für weitreichende Verbote.

Faktisch soll (der Stadt und der Bürgergemeinde) untersagt werden, auf dem

Grenchenberg künftig irgendetwas zu unternehmen, weil ja jede Tätigkeit das

Grundwasser (theoretisch) beeinträchtigen könnte. Dies ist unter verschiedenen

Aspekten nicht angängig.

2.2

Zunächst muss nach Art. 5 Abs. 2 BV

staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die Privaten auferlegt werden. Adressaten

des Prinzips sind alle staatlichen Organe. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit gilt für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung (Häfelin

/ Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 514 ff.). Auf

dem Grenchenberg alle erdenklichen künftigen Aktivitäten zu verbieten, weil sie

ja möglicherweise das Grundwasser gefährden könnten, ist unzumutbar. Dies

sprengt eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation, lässt sich den Grundeigentümern

gegenüber nicht begründen. Die Quellen sind bereits von Schutzzonen umgeben.

Ein absoluter, bedingungsloser Schutz der Tunnelquellen ist für die

Gewährleistung der städtischen Wasserversorgung gar nicht nötig und damit

unverhältnismässig. Die Motion ist nicht durchsetzbar, mithin nicht so

formuliert, dass damit gearbeitet werden könnte. Das verlangte Verbot

potentiell gewässergefährdender Tätigkeiten ist viel zu weitreichend.

3.1

Nach den begrifflichen Definitionen

des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (Art. 4 GSchG, SR 814.20) bestehen

unterirdische Gewässer aus Quellen und Grundwasser. Nach Art. 19 teilen die

Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen

Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Die zugehörige Verordnung (GSchV, SR

814.202) sieht einen planerischen Schutz der Gewässer vor. Zuständig sind

wiederum die Kantone. Nach Anhang 4 sind namentlich Gewässerschutzbereiche,

Zuströmbereiche und Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Quellschutz ist also primär

Sache des Kantons. Die kantonale Behörde muss die Bereiche in eine Gewässerschutzkarte

eintragen. Die Karte ist öffentlich zugänglich und behördenverbindlich (Hettich/Jansen/Norer

[Hrsg.]: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich

etc. 2016, N 16 zu Art. 19 GSchG).

3.2

Nach § 83 des kantonalen Gesetzes

über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) vollziehen die

Einwohnergemeinden die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des

Planungs- und Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben. Sie scheiden Grundwasserschutzzonen

(Art. 20 GSchG) von lokaler Bedeutung aus. Für das Baurecht ist einmal die

Baubehörde zuständig. Baubehörde ist die Baukommission (§ 2 Abs. 2 der

Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Weder die Gemeindeversammlung noch

der Gemeinderat haben hier Kompetenzen. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, 711.1)

bestimmt, dass Gemeinden Gewässerschutzgebiete als Schutzzonen ausscheiden

sollen (§ 36 Abs. 1 lit. c). Planungsbehörde dafür ist der Gemeinderat (§ 9 Abs. 2 PBG). Quellschutz ist nicht Sache der Gemeindeversammlung. Bezeichnet

übergeordnetes Recht den Gemeinderat als zuständiges Organ, so kann die

Gemeindeversammlung dessen Kompetenz nicht an sich ziehen (GER 1997 Nr. 1).

Rechtswidrige Motionen und Postulate dürfen vom Gemeinderat für ungültig

erklärt werden (GER 1998 Nr. 6).

4.1

Der Vollständigkeit halber sei

zuhanden des Beschwerdeführers und seines Anliegens Folgendes festgehalten:

Quellen können kaum anders als planerisch geschützt werden. Die Tunnelquellen

sind bereits ausreichend geschützt, von ausgedehnten Schutzzonen umgeben.

Beispielsweise misst die S2 in Luftlinie ca. 3’800 m in West-Ost-Richtung und

2'400 m in Nord-Süd-Richtung. Die S1 ist ca. 500 m breit und 970 m lang,

also recht gross (vgl. sogis und den städtischen Gesamtplan Nord, RRB

2003/1282).

4.2

Auf dem Grenchenberg ist eine

Windkraftanlage geplant. Das Vorhaben ist derzeit am Bundesgericht anhängig.

Ein Windkraftwerk ist keine per se wassergefährdende Anlage. Gewässer,

Grundwasser und Quellen wurden in der UVP-Hauptuntersuchung abgehandelt. Wohl

stammt derzeit der grösste Teil des Grenchner Wassers aus den Quellen im

Eisenbahntunnel und damit aus dem Karstgebiet auf dem Berg. Auf die Quellen im

Berg mochte sich die Stadt aber nicht verlassen. Am 21. Dezember 1955 genehmigten die

Stimmberechtigten an der Urne einen Kredit von zehn Mio. Franken zum Bau der

Grundwasserfassungen in Recherswil und Obergerlafingen, den Ausbau des

örtlichen Wasserleitungsnetzes und schliesslich den Bau eines neuen Werkgebäudes

für das Gas- und Wasserwerk. Verschiedene Gemeinden des Wasseramts und des

Bucheggbergs schlossen sich der Gruppenwasserversorgung an. 1966 bewilligte die

Gemeindeversammlung die Kredite für den Landkauf und den Bau eines weiteren

Pumpwerkes in Kyburg. Dieses Werk wurde am 15. Dezember 1975 in Betrieb

genommen (http://wiki.stadtgeschichte-grenchen.ch/). Die Wasserversorgung ist mithin

auch dann noch gewährleistet, wenn das Wasser aus dem Tunnel je wegen einer Verschmutzung

im Karst wegfallen sollte.

4.3

Für den Quellschutz sind der Kanton

und der Gemeinderat zuständig. Planerisch

wurden für die Tunnel-Quellen Schutzzonen festgelegt. Quellschutz war auch

Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens für die Windkraftanlage. Es geht nicht

an, den Quellschutz nun

auch noch an der Gemeindeversammlung neu diskutieren und in der Gemeindeordnung

verankern zu wollen. Dort gehört er nicht hin. Er ist längst sichergestellt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_190/2021 vom

20. April 2021 nicht ein.