VWBES.2020.439
GV-Motion Grenchner Trinkwasser
3. März 2021Deutsch10 min
und / oder der Gemeindeordnung unterstellt sind, dürfen keine Projekte, Investitionen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Gemeinderat
der Stadt Grenchen,
Beschwerdegegner
betreffend GV-Motion
Grenchner Trinkwasser
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reichte am 4. Dezember 2019 an
der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen folgende Motion ein:
Die Gemeindeordnung wird mit dem Passus ergänzt, dass die
Trinkwasserquellen auf Grenchner Gemeindegebiet, insbesondere die
«Tunnelquellen», von denen wir über 85 % unseres Wassers beziehen, besonders
geschont und langfristig genutzt werden. Die Gemeindeorgane, die
Stadtverwaltung und weitere Organe oder Unternehmen, welche dem Gemeindegesetz
und / oder der Gemeindeordnung unterstellt sind, dürfen keine Projekte, Investitionen
oder andere Massnahmen tätigen, welche dazu führen, dass eine
Trinkwasserverschmutzung (Beeinträchtigung Quelle und deren Einzugsgebiet)
möglich ist. Insbesondere sind alle baulichen Eingriffe zu unterlassen, welche
dazu führen, dass das Quellwasser vorsichtshalber verworfen werden müsste (z.
B. Ausbau der Bergstrasse oder Durchlass von Schwerlasttransporten). Die
Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass ein Eindringen schädlicher Stoffe durch
menschliches Einwirken ins Grundwasser nach bestem Wissen und Gewissen
ausgeschlossen werden kann. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Reparaturen
an der Bergstrasse und bestehende Nutzungen wie der Verkehr mit normalen PKW,
Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus (z. B. Skilift) in der gleichen
Dimension wie heute.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
namentlich Folgendes geltend gemacht: Das Quellwasser aus dem Berg sei
aussergewöhnlich und besonders schützenswert. Es stamme aus einem sensiblen
Karstgebiet und sei gefährdet. Die Stadt müsse besonders dazu Sorge tragen.
Wenn eine Verschmutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden könne, dürften
keine Projekte umgesetzt werden. Schwertransporte und Transporte mit erhöhtem
Gefahrenpotential sollten vom Grenchenberg ferngehalten werden. In
Obergerlafingen seien Schutzzonen ausgeschieden worden.
2. Der Gemeinderat der Stadt Grenchen erwog
dazu, eine Motion könne nur zu einem Gegenstand eingereicht werden, für den die
Gemeindeversammlung zuständig sei. Die Grundwasserschutzzonen seien definiert.
Man könne sie nicht beliebig gross ausscheiden. Der Gewässerschutz werde in den
Gemeinden mit einem kommunalen Nutzungsplan umgesetzt (Schutzzonenplan mit
Reglement), und zwar als Teil der Ortsplanung. Zuständig für die Nutzungsplanung
sei aber nicht die Gemeindeversammlung (Legislative), sondern der Gemeinderat
(Exekutive). Die Gemeindeversammlung könne dem Gemeinderat keine Vorschriften
über die Änderung von Zonenreglementen machen. Auf dem Grenchenberg seien
bereits weitflächige Gewässerschutzzonen festgelegt worden. Der Kanton habe
Windparkzonen festgelegt. Dabei sei der Gewässerschutz ein wichtiges und
intensiv geprüftes Thema gewesen. Der Vorstoss sei inhaltlich absolut
einseitig, ja willkürlich, da er zwar das Wasser noch strenger schützen wolle,
aber nur gegen neue Nutzungen. Schon die bisherigen Nutzungen z.B. auch der
Freizeitverkehr (Bus- und Autoverkehr) schlössen eine Gefährdung des Wassers
nicht aus. Der Schwerverkehr werde überwacht. Jede der Quellen könne einzeln
abgestellt werden. Die grösste Gefahr für die Quellen gehe vom Klimawandel aus.
Die Tunnelquellen seien für die Versorgungssicherheit der Wasserversorgung
weniger bedeutend als die Gruppenwasserversorgung, die mit drei
Grundwasserpumpwerken immer ausreichend Trinkwasser liefere. Der Gemeinderat
erklärte die Motion am 12. Mai 2020 mit 14 Stimmen und einer Enthaltung für
ungültig.
3. Das Bau- und Justizdepartement wies eine
dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde am 26. Oktober 2020 kostenfällig ab. Die
Motion verlange vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder
Beschlussesentwurf vorzulegen. Eine Motion könne nur zu einem Gegenstand
eingereicht werden für den die Gemeindeversammlung zuständig sei.
Offensichtlich rechtswidrige Motionen könnten vom Gemeinderat für ungültig
erklärt werden. Die Motion verlange zwar formell einen Zusatz in der
Gemeindeordnung. Dafür sei die Gemeindeversammlung zuständig. Materiell
bezwecke die Motion aber einen sehr restriktiven Gewässerschutz. Inhaltlich
werde auf eine Änderung des Zonenplans resp. der Zonen- und
Gewässerschutzvorschriften abgezielt. Die Nutzungsplanung und auch die
Gewässerschutzgebiete würden vom Gemeinderat beschlossen. Wenn übergeordnetes
Recht den Gemeinderat als zuständiges Organ bezeichne, könne die
Gemeindeversammlung nicht die Kompetenz an sich ziehen. Die Motion habe einen
undifferenzierten Inhalt; Güterabwägung werde keine vorgenommen. Es würden alle
Projekte verboten, die eine Gewässerverschmutzung nicht vollständig
ausschlössen.
4. Dagegen
erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, der
Departementalentscheid sei aufzuheben, und die Motion sei an die nächste
Gemeindeversammlung zu bringen.
Die
Quellen seien vulnerabel; sie seien besonders zu schützen. Die Motion verlange
von der Gemeinde ein Gesetz oder Reglement. Die Wasserversorgung sei einmalig (Tunnelquellen)
und müsse so erhalten bleiben. Die Gemeindeversammlung könne dem Gemeinderat
Vorgaben über das Leitbild machen. Sie könnte auch das Umweltschutzreglement
verbessern und Lenkungsmassnahmen für den Tourismus mit Motorfahrzeugen auf dem
Berg vorsehen. Auch ein Reglement zum langfristigen Erhalt der Tunnelquellen
sei möglich. Die Motion könnte auch mit der Bewilligung von Krediten für
gewässerschädliche Projekte umgesetzt werden. Man verweigere ihm die
Mitwirkungsrechte.
5. Das
Bau- und Justizdepartement beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Der Beschwerdeführer trage keine neuen Argumente vor.
6. Die Stadt Grenchen beantragte, die
Beschwerde abzuweisen. Eventuell sei die Sache an die Stadt zurückzuweisen.
Alle städtischen Wasserversorgungen
seien zuverlässig und würden einen niedrigen Schadstoffgehalt aufweisen. Es
entstünde kein Mehraufwand, wenn Wasser aus anderen Versorgungen bezogen werden
müsste. Eine Gemeinde könne im Gewässerschutz nicht machen, was sie wolle. Der
Kanton rede mit. Die Gemeindeversammlung könne nicht jederzeit das Leitbild
anpassen. Die Gemeindeversammlung müsse für eine Motion zuständig sein, und es
sollte abschätzbar sein, was damit verlangt werde. Vorliegend handle es sich um
einen Strauss von Ideen. Die Tunnelquellen seien sehr gut überwacht. Bei
Veränderungen der Parameter würden die Quellen sofort verworfen. Die Motion
verfolge einen absoluten Schutzanspruch und blende bereits bestehende
Gefährdungen aus. Es spiele keine Rolle, ob das Tunnelwasser durch einen
Autounfall oder durch eine Windenergieanlage gefährdet werde. Um den geplanten
Windpark gehe es wohl. Die Gewässerschutzzonen müssten gelegentlich überprüft
werden. Dies stehe auch In Grenchen an. Die Motion sei zu diffus. Die Kompetenz
für Planungsvorhaben liege nicht bei der Gemeindeversammlung. Die Stadt könne
der Bürgergemeinde als Grundeigentümerin keine Vorschriften machen, die über
das Baurecht hinausgingen. Die Motion schliesse eine Güterabwägung
unzulässigerweise aus.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 200 Abs. 2 des
Gemeindegesetzes, GG, BGS 131.1, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Umstritten ist die
Ungültigkeitserklärung einer Motion. Eine Motion verlangt vom Gemeinderat, der
Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen. Sie
kann aber nur einen Gegenstand betreffen, für den die Gemeindeversammlung auch
zuständig ist (§§ 42 ff. GG; § 17 der städtischen Gemeindeordnung).
Die Motion will die Gemeindeordnung
ergänzt haben. Sie enthält vor allem Vorgaben für weitreichende Verbote.
Faktisch soll (der Stadt und der Bürgergemeinde) untersagt werden, auf dem
Grenchenberg künftig irgendetwas zu unternehmen, weil ja jede Tätigkeit das
Grundwasser (theoretisch) beeinträchtigen könnte. Dies ist unter verschiedenen
Aspekten nicht angängig.
2.2
Zunächst muss nach Art. 5 Abs. 2 BV
staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die Privaten auferlegt werden. Adressaten
des Prinzips sind alle staatlichen Organe. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gilt für die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung (Häfelin
/ Müller / Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 514 ff.). Auf
dem Grenchenberg alle erdenklichen künftigen Aktivitäten zu verbieten, weil sie
ja möglicherweise das Grundwasser gefährden könnten, ist unzumutbar. Dies
sprengt eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation, lässt sich den Grundeigentümern
gegenüber nicht begründen. Die Quellen sind bereits von Schutzzonen umgeben.
Ein absoluter, bedingungsloser Schutz der Tunnelquellen ist für die
Gewährleistung der städtischen Wasserversorgung gar nicht nötig und damit
unverhältnismässig. Die Motion ist nicht durchsetzbar, mithin nicht so
formuliert, dass damit gearbeitet werden könnte. Das verlangte Verbot
potentiell gewässergefährdender Tätigkeiten ist viel zu weitreichend.
3.1
Nach den begrifflichen Definitionen
des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (Art. 4 GSchG, SR 814.20) bestehen
unterirdische Gewässer aus Quellen und Grundwasser. Nach Art. 19 teilen die
Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen
Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Die zugehörige Verordnung (GSchV, SR
814.202) sieht einen planerischen Schutz der Gewässer vor. Zuständig sind
wiederum die Kantone. Nach Anhang 4 sind namentlich Gewässerschutzbereiche,
Zuströmbereiche und Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Quellschutz ist also primär
Sache des Kantons. Die kantonale Behörde muss die Bereiche in eine Gewässerschutzkarte
eintragen. Die Karte ist öffentlich zugänglich und behördenverbindlich (Hettich/Jansen/Norer
[Hrsg.]: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich
etc. 2016, N 16 zu Art. 19 GSchG).
3.2
Nach § 83 des kantonalen Gesetzes
über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) vollziehen die
Einwohnergemeinden die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des
Planungs- und Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben. Sie scheiden Grundwasserschutzzonen
(Art. 20 GSchG) von lokaler Bedeutung aus. Für das Baurecht ist einmal die
Baubehörde zuständig. Baubehörde ist die Baukommission (§ 2 Abs. 2 der
Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Weder die Gemeindeversammlung noch
der Gemeinderat haben hier Kompetenzen. Das Planungs- und Baugesetz (PBG, 711.1)
bestimmt, dass Gemeinden Gewässerschutzgebiete als Schutzzonen ausscheiden
sollen (§ 36 Abs. 1 lit. c). Planungsbehörde dafür ist der Gemeinderat (§ 9 Abs. 2 PBG). Quellschutz ist nicht Sache der Gemeindeversammlung. Bezeichnet
übergeordnetes Recht den Gemeinderat als zuständiges Organ, so kann die
Gemeindeversammlung dessen Kompetenz nicht an sich ziehen (GER 1997 Nr. 1).
Rechtswidrige Motionen und Postulate dürfen vom Gemeinderat für ungültig
erklärt werden (GER 1998 Nr. 6).
4.1
Der Vollständigkeit halber sei
zuhanden des Beschwerdeführers und seines Anliegens Folgendes festgehalten:
Quellen können kaum anders als planerisch geschützt werden. Die Tunnelquellen
sind bereits ausreichend geschützt, von ausgedehnten Schutzzonen umgeben.
Beispielsweise misst die S2 in Luftlinie ca. 3’800 m in West-Ost-Richtung und
2'400 m in Nord-Süd-Richtung. Die S1 ist ca. 500 m breit und 970 m lang,
also recht gross (vgl. sogis und den städtischen Gesamtplan Nord, RRB
2003/1282).
4.2
Auf dem Grenchenberg ist eine
Windkraftanlage geplant. Das Vorhaben ist derzeit am Bundesgericht anhängig.
Ein Windkraftwerk ist keine per se wassergefährdende Anlage. Gewässer,
Grundwasser und Quellen wurden in der UVP-Hauptuntersuchung abgehandelt. Wohl
stammt derzeit der grösste Teil des Grenchner Wassers aus den Quellen im
Eisenbahntunnel und damit aus dem Karstgebiet auf dem Berg. Auf die Quellen im
Berg mochte sich die Stadt aber nicht verlassen. Am 21. Dezember 1955 genehmigten die
Stimmberechtigten an der Urne einen Kredit von zehn Mio. Franken zum Bau der
Grundwasserfassungen in Recherswil und Obergerlafingen, den Ausbau des
örtlichen Wasserleitungsnetzes und schliesslich den Bau eines neuen Werkgebäudes
für das Gas- und Wasserwerk. Verschiedene Gemeinden des Wasseramts und des
Bucheggbergs schlossen sich der Gruppenwasserversorgung an. 1966 bewilligte die
Gemeindeversammlung die Kredite für den Landkauf und den Bau eines weiteren
Pumpwerkes in Kyburg. Dieses Werk wurde am 15. Dezember 1975 in Betrieb
genommen (http://wiki.stadtgeschichte-grenchen.ch/). Die Wasserversorgung ist mithin
auch dann noch gewährleistet, wenn das Wasser aus dem Tunnel je wegen einer Verschmutzung
im Karst wegfallen sollte.
4.3
Für den Quellschutz sind der Kanton
und der Gemeinderat zuständig. Planerisch
wurden für die Tunnel-Quellen Schutzzonen festgelegt. Quellschutz war auch
Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens für die Windkraftanlage. Es geht nicht
an, den Quellschutz nun
auch noch an der Gemeindeversammlung neu diskutieren und in der Gemeindeordnung
verankern zu wollen. Dort gehört er nicht hin. Er ist längst sichergestellt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_190/2021 vom
20. April 2021 nicht ein.