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Entscheid

VWBES.2020.44

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

26. Oktober 2020Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

hier vertreten durch Rechtsanwältin

Annemarie Muhr

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Nichterteilung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der aus Bosnien und Herzegovina

stammende A.___ (geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im

Rahmen des Familiennachzugs am 31. März 2006 in die Schweiz ein, nachdem

er sich mit der in der Schweiz niedergelassenen C.___ verheiratet hatte. Der

gemeinsame Sohn des Paares, D.___, ist 2006 geboren und im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung.

Erwägungen

2.

Nach Strafanzeigen betreffend

häusliche Gewalt gegen die Ehefrau und betreffend Missachtung einer amtlichen

Verfügung, wonach sich der Beschwerdeführer weigerte, den gemeinsamen Sohn in

die Obhut der Mutter zu geben, wurde bekannt, dass sich das Paar per 8. August

2013.

getrennt hatte.

3.

Nachdem mit Zuteilungsgutachten der

Solothurner Spitäler AG empfohlen worden war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über den Sohn dem Beschwerdeführer zuzuteilen, verlängerte das Migrationsamt

dessen Aufenthaltsbewilligung am 4. März 2016 unpräjudiziell und «ohne

Anerkennung einer Rechtspflicht» im Sinne einer letzten Chance bis am

31.

März 2018. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ermahnt.

4.

Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] vom 3. März 2017 ist der gemeinsame Sohn, D.___,

per 16. Februar 2017 zu seiner Mutter in den Kanton Bern umgezogen.

5.

Am 28. April 2017 wurde der

Beschwerdeführer vorläufig festgenommen, dies nachdem D.___ seiner

Erziehungsberaterin sowie seiner Psychotherapeutin mitgeteilt hatte, sein Vater

habe ihm in einem Waldstück in Bern zwischen dem 14. und 16. April 2016

drei Schusswaffen mit Munition gezeigt und auch den Abzug betätigt. Weiter habe

er ihm mitgeteilt, er werde seine Mutter erschiessen und danach sich selbst das

Leben nehmen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten keine Waffen- oder

Munitionsbestandteile sichergestellt werden. Der entsprechenden Strafanzeige

vom 2. August 2017 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit

Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 26. April 2017 das Besuchsrecht zu

seinem Sohn entzogen worden sei. Weiter ging aus der Strafanzeige hervor, dass

der Beschwerdeführer mit seiner neuen Partnerin, E.___, eine Tochter namens F.___

(geb. 2017) habe. Das Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt, da sich

der Verdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht erhärten liess.

6.

Am 15. September 2017 wurde die

Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, C.___, geschieden.

7.

Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei

Bern vom 15. März 2018 kam es zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt

durch den Beschwerdeführer gegen seine neue Partnerin.

8.

Gemäss Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] zog der Beschwerdeführer Mitte März 2018 in den Kanton

Bern um. Seine Aufenthaltsbewilligung war letztmals bis zum 31. März 2018

verlängert worden. Seither ist kein Gesuch um Verlängerung erfolgt.

9.

Gemäss Abklärungen der Vorinstanz hat

der Beschwerdeführer seine Tochter, F.___, bisher nicht anerkannt (Stand:

8.

Januar 2020).

10.

Anlässlich der Verbüssung einer

Ersatzfreiheitsstrafe im Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer an, seit drei

Tagen wieder in [...] zu wohnen, sich aber dort noch nicht angemeldet zu haben.

11.

Am 9. Januar 2019 teilte die

Sozialregion Thal-Gäu mit, dass sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Sozialhilfe angemeldet und eine Adresse eines Kollegen angegeben habe. Das

Kantonswechselgesuch sei vom Kanton Bern abgewiesen worden.

12.

Dem entsprechenden Entscheid der

Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern vom

29.

August 2018 konnte entnommen werden, dass das Gesuch abgelehnt wurde,

weil der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr

verfügte und wegen seiner massiven Straffälligkeit und Verschuldung. Gegenüber

dem Migrationsamt des Kantons Solothurn gab die Behörde der Stadt Bern

telefonisch an, der Beschwerdeführer habe sich in Bern nie angemeldet und nie

ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt.

13.

Ab dem 18. Juni 2019 verbüsste

der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher er am

24.

Oktober 2019 bedingt entlassen wurde mit einer Probezeit bis zum

23.

Oktober 2020.

14.

Anfang Juli 2019 meldete sich B.___

mehrmals beim Migrationsamt und reichte eine Vollmacht ein, wonach sie den

Beschwerdeführer vertrete. Dieser habe sich nach der Trennung von seiner

damaligen Partnerin um nichts mehr gekümmert. Ihr wurde mitgeteilt, dass die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen und sein weiterer

Aufenthalt zu prüfen sei.

15.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2019

gab der Beschwerdeführer an, er wolle einen Neustart machen und bereue seine

Fehler. Er wolle in der Schweiz bleiben, arbeiten und Kontakt zu seinen Kindern

pflegen. Er sei der Meinung, im Februar oder März 2018 ein Verlängerungsgesuch

im Kanton Bern abgegeben zu haben. Dieses sei jedoch nicht registriert worden.

16.

Während seines Aufenthalts in der

Schweiz wurde der Beschwerdeführer insgesamt 36 Mal strafrechtlich verurteilt.

Dabei handelte es sich 24 Mal um Verkehrsdelikte mit Verurteilung zu Bussen

zwischen CHF 50.00 und CHF 600.00. Weitere sechs Bussen zwischen

CHF 100.00 und CHF 200.00 erfolgten wegen Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20),

Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Widerhandlung gegen das

Personenbeförderungsgesetz. Zudem wurde der Beschwerdeführer in folgenden

Fällen zu Geldstrafen verurteilt:

-

20.

Tagessätze zu je

CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

Busse von CHF 150.00 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung (während

der Ehe; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. November 2013);

-

40.

Tagessätze zu je

CHF 50.00, davon 20 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 3 Jahren, wegen mehrfacher Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 17. November 2014);

-

135.

Tagessätze zu je

CHF 60.00 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,

Hehlerei, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Emmental-Oberaargau vom 27. März 2017);

-

30.

Tagessätze zu je

CHF 60.00 und Busse von CHF 300.00 wegen Drohung, Hausfriedensbruchs,

Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 5. April 2017);

-

45.

Tagessätze zu je

CHF 50.00 und Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens und mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

27.

April 2017);

-

130.

Tagessätze zu je

CHF 50.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Drohung, Fahrens in

angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

(mehrfach), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der

Geschwindigkeit an örtliche Strassenverhältnisse, durch Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Januar 2018)

Gemäss Strafregisterauszug vom

19.

Dezember 2019 ist ein weiteres Verfahren betreffend Drohung gegen den

Beschwerdeführer hängig.

17.

Mit Schreiben vom 18. September

2019.

wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen bzw.

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

gewährt.

18.

Mit Schreiben vom 28. Oktober

2019.

nahm B.___, bei der der Beschwerdeführer offenbar wohnte, in seinem Namen

Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer

habe sich während der Beziehung mit E.___ an die Fachstelle für häusliche

Gewalt gegen Männer wenden müssen. Zudem habe die ehemalige Partnerin dem

Beschwerdeführer mittels gerichtlicher Verfügung den Kontakt zu seiner Tochter

verwehrt. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen,

persönlich bei der Ausländerbehörde in Bern vorzusprechen, sodass seine

damalige Partnerin dies für ihn hätte erledigen sollen. Er habe «in gutem Treu

und Glauben» davon ausgehen können, dass sie dies auch korrekt getan und das

Verlängerungsgesuch rechtzeitig eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe

keine Sozialhilfe mehr bezogen und durch den Strafvollzug einen grossen Teil

seiner Schulden abgebaut. Er werde sich zudem in nächster Zeit an eine

Schuldenberatungsstelle wenden. Der Beschwerdeführer erfülle die

Integrationskriterien und die Ehe habe mehr als drei Jahre gedauert. Er sei mit

dem Grossteil seiner Familie in der Heimat zerstritten und seit sieben Jahren

nicht mehr dorthin gereist. Eine Rückkehr nach Bosnien wäre psychisch sehr

belastend für ihn, da er sein gesamtes soziales Umfeld in der Schweiz habe. B.___

führe mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung und er habe viel Zeit mit ihr und

den Kindern verbracht. Es sei eine gemeinsame Zukunft geplant.

19.

Im Register des Betreibungsamtes

Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 mit fünf Betreibungen

in der Höhe von CHF 10'162.30 sowie 120 Verlustscheinen im Gesamtbetrag

von CHF 180'759.64 verzeichnet. Gemäss telefonischer Auskunft der

Sozialregion Thal-Gäu vom 10. September und 20. Dezember 2019 bezog

der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 bis 31 Mai 2008 sowie vom

29.

April 2014 bis 31. Juli 2015 Sozialhilfe im Umfang von

CHF 23'173.65 und habe sich am 20. Dezember 2019 wieder bei der

Sozialhilfe angemeldet.

20.

Mit Verfügung vom 28. Januar

2020.

stellte das Migrationsamt namens des Departements des Innern fest, dass

die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei. Es werde keine

Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und

habe die Schweiz bis am 29. Februar 2020 zu verlassen.

21.

Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, am 7. Februar 2020 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Absehen von der Wegweisung. Zudem

sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine angemessene Nachfrist

zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.

22.

Mit Verfügung vom 10. Februar

2020.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

23.

Auf entsprechendes Ersuchen wurde mit

Verfügung vom 27. Februar 2020 Rechtsanwältin Annemarie Muhr als

unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

24.

Am 4. Mai 2020 reichte Rechtsanwältin

Annemarie Muhr ihre Beschwerdebegründung ein.

25.

Mit Vernehmlassung vom 26. Mai

2020.

beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolgen.

26.

Am 16. Juni 2020 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

27.

Mit Schreiben vom 24. August

2020.

reichte das Migrationsamt diverse Dokumente zu den Akten, insbesondere

eine Strafanzeige, wonach es am 4./5. August 2020 zu häuslicher Gewalt des

Beschwerdeführers gegen B.___ gekommen sei. Weiter wurde auch ein

Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

Dispositiv

5. Februar 2020 zu den Akten gegeben. Demnach wurde das bereits

eingeleitete Verfahren wegen mehrfach begangener Drohung, wiederholter

Tätlichkeiten, mehrfach begangener Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach

begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz noch um die Tatvorwürfe der Nötigung,

Beschimpfung, evtl. Verleumdung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und

des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ergänzt.

28. Mit Stellungnahme vom 23. September

2020 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es gelte die Unschuldsvermutung,

weshalb die Akten des laufenden Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht

berücksichtigt werden dürften. Selbst wenn es zu einer rechtskräftigen

Verurteilung kommen würde, dürfte diese vorliegend nicht berücksichtigt werden,

da ansonsten die Rechtsweggarantie verletzt würde.

29. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020

reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen zu den Akten, darunter eine

Strafanzeige wegen Ladendiebstahls.

30. Mit Eingabe vom 12. Oktober

2020 reichte das Migrationsamt einen Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 zu

den Akten, mit welchem der Beschwerdeführer (unter anderem wegen des Vorfalls

vom 4./5. August 2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs

Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt wurde,

wegen Nötigung, mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher einfacher Körperverletzung

(häusliche Gewalt), mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung,

Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz stellte fest, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Gültigkeitsdauer bis

31. März 2018 sei erloschen, da er nicht innert Frist um Verlängerung

ersucht habe. Ein entsprechendes Gesuch sei nie eingetroffen.

2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG

erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf von deren Gültigkeitsdauer. Das

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist

frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind

in begründeten Einzelfällen möglich (Art. 59 Abs. 1 Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung aus Gründen der

Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei

fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger

Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre. Dieser Grundsatz kann

aber nicht dazu führen, dass ein Ausländer, der einmal über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf

wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf 2C_1050/2012 vom

6. Dezember 2013 E. 2.3/2.4).

Wird die Wiedererteilung geprüft, sind

die Kriterien die gleichen wie bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung:

Der (weitere) Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 AIG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG). Eine allfällige Verweigerung

der Bewilligung muss zudem mit dem übergeordneten Recht vereinbar, d.h.

insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK;

vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_631/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,

vorliegend habe das Gesuch um Kantonswechsel vom 26. April 2018 das Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Die Behörde des Kantons

Bern hätte es als solches an den Kanton Solothurn weiterleiten müssen und hätte

nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass keine gültige Aufenthaltsbewilligung

mehr bestehe. Demnach habe der Beschwerdeführer, wenn auch etwas zu spät, unter

Berücksichtigung der Vermeidung des überspitzten Formalismus jedoch noch

rechtzeitig, um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Anlässlich

eines Telefonats zwischen B.___ und dem Migrationsamt vom 8. Juli 2019 sei

ihr mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe kein Verlängerungsgesuch

eingereicht und solle dies schnellstmöglich nachholen. Daraus habe der

Beschwerdeführer schliessen dürfen, dass ein nachträgliches Gesuch geprüft

würde und seine Bewilligung nicht endgültig erloschen sei. Am 12. Juli

2019 sei dem Beschwerdeführer dann telefonisch mitgeteilt worden, dass er ein

Gesuch um Wiederzulassung stellen müsse, was er am 16. Juli 2019 getan

habe. Es könne dem Beschwerdeführer nun nicht vorgeworfen werden, dass er nicht

ein Verlängerungsgesuch, sondern ein solches um Wiederzulassung gestellt habe.

Unter Vermeidung des überspitzten Formalismus habe der Beschwerdeführer

rechtzeitig um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht.

2.4.1 Vorliegend war die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2018 gültig.

Ein Gesuch um Verlängerung wurde nie gestellt. Keine Rolle spielt dabei, dass

der Beschwerdeführer seine damalige Lebenspartnerin damit beauftragt haben

will, für ihn um Verlängerung zu ersuchen. Er bleibt diesbezüglich jeglichen

Beweis schuldig und Fakt ist, dass weder im Kanton Solothurn noch im Kanton

Bern je ein Gesuch um Verlängerung eingereicht wurde (vgl. act. 372). Das

Gesuch um Wiederzulassung erfolgte erst am 16. Juli 2019. Auch wenn es

sich dabei um ein Verlängerungsgesuch gehandelt hätte, wäre dieses verspätet

gewesen. In seinem Urteil 2C_906/2015 vom 22. Januar 2016 hat das

Bundesgericht in E. 3.1 ausgeführt, ein Verlängerungsgesuch, das erst fast zehn

Monate nach Ablauf der Bewilligung gestellt werde, sei verspätet. Umso mehr

muss dies nach mehr als einem Jahr gelten.

2.4.2 Auch in jenem durch das

Bundesgericht beurteilten Fall hatte der betroffene Ausländer (allerdings schon

vor Ablauf der Bewilligung) ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Das

Bundesgericht führte aus, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, ob

mit dem Kantonswechsel auch um Verlängerung der Bewilligung ersucht worden sei,

was aber nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. a.a.O., E. 3.2). Es ging damit

nicht davon aus, dass das Kantonswechselgesuch auch als Verlängerungsgesuch

gilt. Vorliegend hat die Berner Behörde klar ausgeführt, dass kein Gesuch um

Verlängerung gestellt worden sei (vgl. act. 372) und hat auch die Ablehnung des

Kantonswechselgesuchs darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer über keine

gültige Bewilligung verfüge.

Das Bundesgericht führte in seinem

Urteil weiter aus, es könne dem betroffenen Ausländer aber nicht vorgeworfen

werden, wenn er zuerst das Verfahren um Kantonswechsel abgewartet habe, da bei

Bewilligung jenes Gesuchs das Verlängerungsgesuch im ursprünglichen Kanton

überflüssig geworden wäre. In jenem Fall hatte der Ausländer das

Verlängerungsgesuch noch während des laufenden Kantonswechselgesuchs gestellt,

sodass es das Bundesgericht als überspitzt formalistisch betrachtete, das

Verlängerungsgesuch wegen verspäteter Einreichung abzuweisen (vgl. a.a.O., E.

3.2).

Daraus ergibt sich für den vorliegenden

Fall, dass das Kantonswechselgesuch nicht auch als solches um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung betrachtet werden kann. Da aber das Kantonswechselgesuch

nur knapp vier Wochen nach Ablauf der Bewilligung gestellt wurde, müsste die

Feststellung des Erlöschens als überspitzt formalistisch betrachtet werden,

wenn während der Dauer jenes Verfahrens oder kurz nach Abschluss noch um

Verlängerung der Bewilligung ersucht worden wäre. Auch dies ist aber vorliegend

nicht erfolgt. Das Kantonswechselgesuch wurde am 29. August 2018

abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber erst am 16. Juli 2019 um Wiederzulassung

ersucht. Selbst wenn er dabei um Verlängerung ersucht hätte, wäre das Gesuch –

wie oben erwähnt – nach mehr als zehn Monaten verspätet gewesen. Die Vorinstanz

hat somit zu Recht festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen ist.

3.1 Es ist zu prüfen, ob eine

Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist. Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stützte sich auf Art. 43 und 50

AIG. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, oder wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG beachtet die zuständige Behörde bei der

Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen

die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen

werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser

Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG - keinen

«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a

Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche

Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht

erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt

vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der

betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer

Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der

Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann

demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;

strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile

2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015

E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch

erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet

noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf

hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende

Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.;

Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der

Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a

Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012

vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom

22. November 2017, E. 2.1).

Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.

November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person, gegen

die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene

Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs

Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche

Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich

(Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen

die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen

Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe

von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person,

welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150

Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen

welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über

CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31

verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil

2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht

in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder

Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit

zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei

Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil

2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts

2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.2).

3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Er habe ab dem

3. Juli 2019 verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst, womit er

diverse Schulden abgebaut habe. Die entsprechenden Betreibungen seien damit

erloschen. Er habe sich nach der Haftentlassung mit einer Schuldenberatung in

Verbindung gesetzt. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er jedoch kein

Erwerbseinkommen generieren, womit eine Schuldensanierung unmöglich sei. Er

hätte bereits eine Jobzusage gehabt, doch habe er das Arbeitsverhältnis mangels

Aufenthaltsbewilligung nicht antreten können. Seit dem 8. März 2018 habe

er keine neuen Schulden mehr angehäuft, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei.

Bei den strafrechtlichen Verurteilungen

des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um geringfügige

Ordnungsverstösse, welche für sich allein nicht zur Erfüllung eines

Widerrufsgrundes genügten. Verurteilungen, welche nicht ins Strafregister

aufgenommen würden, spielten für das vorliegende Verfahren keine Rolle.

Ansonsten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Bussen und

Geldstrafen durch die harte Variante des Absitzens der Ersatzfreiheitsstrafen

verbüsst habe. Es sei positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

damit seine Schulden getilgt habe. Auch in Zusammenhang mit den

strafrechtlichen Verurteilungen seien somit die Voraussetzungen von Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.

Im Übrigen habe sich der

Beschwerdeführer im Jahr 2019 beim Sozialdienst um Nothilfe erkundigt, jedoch habe

bisher kein Bezug stattgefunden.

3.3 Die Vorinstanz brachte dagegen im

Wesentlichen vor, laut Betreibungsregisterauszug seien 21 Betreibungen in der

Höhe von CHF 19'651.35 erloschen. Dass der Beschwerdeführer seit März 2018

gemäss Betreibungsregisterauszug keine weiteren Schulden angehäuft habe, dürfte

alsdann nicht auf sein Wohlverhalten, sondern viel eher auf den Umstand

zurückzuführen sein, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei und

der Beschwerdeführer sich seit März 2018 bei keiner Einwohnergemeinde mehr

angemeldet habe (Stand: 14. Mai 2020).

3.4 In seiner abschliessenden

Stellungnahme liess der Beschwerdeführer dagegen wiederum vorbringen, er könne

sich bei der Einwohnergemeinde nicht anmelden, weil er keine gültige

Aufenthaltsbewilligung habe. Er habe aber seine Adresse überall deponiert – bei

der Gemeinde, der Bewährungshilfe, der KESB, seinem Beistand, der Post etc.

Auch der Briefkasten sei mit seinem Namen angeschrieben. Es seien ihm an diese

Adresse keine Betreibungen mehr zugeschickt worden, was zeige, dass er seinen

finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Entsprechende

Nachweise könnten auf Aufforderung nachgereicht werden.

Ein Schuldner könne auch an seinem

gewöhnlichen Aufenthaltsort betrieben werden. Dies sei jedoch beim

Beschwerdeführer seit März 2018 nicht erfolgt, was zeige, dass er sich seither

wohlverhalten habe.

Das Schreiben der Bewährungshilfe vom

8. Juni 2020 zeige, dass der Beschwerdeführer sich an die Auflagen halte

und seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug stabil sei.

3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt

offensichtlich die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht, indem er

weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch die Werte der

Bundesverfassung beachtet, und er nimmt weder am Wirtschaftsleben teil, noch bildet

er sich (weiter). Zudem bestehen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit.c AIG,

weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht wiederzuerteilen ist, bzw. ihm

diese zu entziehen wäre, wenn er noch über eine verfügen würde. Der

Beschwerdeführer wurde bisher 37 Mal strafrechtlich verurteilt, wobei auch die

Strafen zu berücksichtigen sind, die nicht ins Strafregister eingetragen worden

sind. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können nämlich

auch weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend gelten, wenn

eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw.

ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,

dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung

zu halten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom

28. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer zeigt mit der Vielzahl an

begangenen Delikten, welche in Anzahl und Schwere eher zunehmen, eine

ausgesprochene Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, wobei auch

eine Ermahnung durch das Migrationsamt am 4. März 2016 keine Besserung

brachte. Der Beschwerdeführer wurde seit 2017 neben diversen Bussen bereits viermal

zu Geldstrafen von insgesamt 340 Tagessätzen verurteilt, und mit (noch nicht

rechtskräftigem) Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 nun zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Weitere Strafverfahren sind hängig, wobei besonders

auffällt, dass der Beschwerdeführer immer wieder häusliche Gewalt gegen seine

Partnerinnen anwendet. In den Akten befinden sich entsprechende Strafbefehle

betreffend Drohungen und Tätlichkeiten sowie gemäss neustem Strafbefehl auch

wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Beschimpfung.

Ein weiteres Verfahren ist hängig bezüglich mehrfach begangene Drohungen und

wiederholte Tätlichkeiten gegen E.___. Anlässlich der Einvernahme vom

19. August 2020 sagte B.___ zum Vorfall vom 4./5. August 2020 aus,

der Gemütszustand des Beschwerdeführers habe dauernd von depressiv zu aggressiv

gewechselt. Anfangs habe er sie am Arm oder zur Wand gedrückt und sie

angeschrien, während er mit seinem Gesicht und Drohgebärden ganz nah auf sie

zugekommen sei. Der psychische Druck bzw. die Gewalt seien immer stärker

geworden. Androhungen, er werde sie schlagen, habe er immer wieder gemacht.

Nach der Trennung im Juni 2020 habe er sie dann am 4. August 2020 zum

ersten Mal geschlagen, ins Gesicht und am Körper. Am 5. August 2020 sei es

ganz schlimm gewesen. Er habe sie am Hals gewürgt und sie dann rückwärts zu

Boden geworfen, wobei sie mit dem Rücken bzw. dem Steissbein auf einen Tritt

gefallen sei und sich verletzt habe. Sie habe vor Angst und Schmerzen furchtbar

geschrien, doch habe er sie am Boden liegend weiterhin geschlagen. Da er ihr

das Handy weggenommen habe, habe sie niemanden kontaktieren können. Sie habe

während drei Tagen nicht gehen können, wobei er sie eingeschlossen und den

Schlüssel weggenommen habe. Auch wenn der diesbezüglich ergangene Strafbefehl

noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so zeigt sich doch zusammen mit den

früheren Verurteilungen ein klares Muster an Geringschätzung gegenüber Frauen. Der

Beschwerdeführer ist offenbar nicht gewillt oder nicht im Stande, die in der

Schweiz geltenden Werte und Normen anzuerkennen und nach ihnen zu leben. Er hat

erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen, und die hängigen Strafverfahren zeigen deutlich, dass er diese auch

weiterhin gefährdet. Damit besteht ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.

c AIG.

3.6 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer

auch Schulden von über CHF 180'000.00 angehäuft. Dabei fällt nicht ins

Gewicht, dass inzwischen 21 Betreibungen im Umfang von rund CHF 20'000.00

erloschen sind und es kann auch nichts Positives daraus abgeleitet werden, dass

der Beschwerdeführer seine Strafen durch Ersatzfreiheitsstrafen abgesessen hat.

Der Beschwerdeführer hat massive Schuldenwirtschaft betrieben und erzielt seit

Jahren kein Einkommen mehr. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020

führte er aus, er sei weder erwerbstätig, noch beziehe er Arbeitslosentaggelder

oder Unterstützung von der Sozialhilfe. Er lebe von frischer Luft und werde

durch Frau B.___ unterstützt. Nachdem diese Unterstützung nun weggefallen ist,

ist mit einer weiteren Verschuldung oder Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Er

bringt keine Gründe vor, welche die massive Verschuldung erklären oder

relativieren würden. Die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ist als

erheblich und mutwillig zu bezeichnen, was einen weiteren Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung und einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt.

4.1 Die ausländerrechtliche Massnahme

muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der

Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des

Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom

Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen

Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach

ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich

vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend

machen, seine Wegweisung liege nicht im Interesse seiner Gläubiger, da er seine

Schulden nur abbauen könne, wenn er hier bleibe. Seit Oktober 2019 kämpfe er

zudem intensiv um ein Kontaktrecht zu seinem Sohn. Ein entsprechendes Verfahren

sei bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängig. Nach der Verwehrung

des Kontakts zu seinen Kindern sei der Beschwerdeführer in Depressionen

verfallen. Nun sei er aber wieder «auf Kurs», habe seine Ersatzfreiheitsstrafen

abgesessen, habe eine neue Partnerin, mit welcher er zusammenwohne und er habe

ein liebevolles Verhältnis zu deren Kindern. Er führe ein geregeltes Leben,

häufe keine Schulden an, sei besorgt um die Regelung der familienrechtlichen

Verhältnisse mit seinen beiden eigenen Kindern und würde gerne wieder einer

Erwerbstätigkeit nachgehen. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz

sei damit gross und überwiege nach einem 14-jährigen Aufenthalt hier deutlich

das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.

4.3 Inzwischen haben sich die

vorgebrachten Gründe, wonach der Beschwerdeführer wieder «auf Kurs» sei,

relativiert. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr in einer Beziehung mit B.___

und wird nicht mehr durch diese unterstützt. Er erzielt weiterhin kein

Einkommen und kümmert sich damit nicht um die Tilgung seiner Schulden. Bei

einem weiteren Aufenthalt müsste mit einer Vergrösserung des Schuldenbergs

gerechnet werden. Auch die hängigen Strafverfahren zeigen keine Besserung des

Beschwerdeführers, womit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung

besteht. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es dem

Beschwerdeführer sicher nicht einfach fallen, in seine Heimat zurückzukehren,

insbesondere da seine Kinder hier in der Schweiz leben. Da aber kein

Kontaktrecht zu diesen besteht und er auch keine Unterhaltszahlungen leistet,

bedeutet seine Wegweisung keinen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht

auf Familienleben. Der Beschwerdeführer vermochte sich in der Schweiz weder

wirtschaftlich zu integrieren, noch respektiert er die hiesige Rechtsordnung

oder bestehen besonders nahe Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen.

Die Integration des Beschwerdeführers ist ungenügend, und es sind keine starken

persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Der

Beschwerdeführer ist in Bosnien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule

besucht und eine Ausbildung absolviert. Ihm wird es im noch jungen Alter von 35

Jahren ohne Weiteres möglich sein, sich in seiner Heimat wieder zu integrieren.

Auch wenn er mit dem Grossteil seiner Familie zerstritten ist und nur noch zu

seiner Mutter Kontakt hat, ist ihm die Wegweisung zumutbar und die Massnahme

damit verhältnismässig.

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile

abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer neu Frist zu setzen bis 30. November

2020, um die Schweiz zu verlassen. Besondere Gründe, um eine längere Frist

anzusetzen, liegen nicht vor (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG).

5.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die

Kosten durch den Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch gegen A.___ während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung

in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR

272).

5.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, macht mit Kostennote vom 8. September

2020 einen Aufwand von 21.67 Stunden sowie Auslagen von CHF 323.00,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist überhöht. Gemäss §

161 i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.

Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das

Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen

und es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von

Parteientschädigungen anzulegen (vgl. Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts

im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen

Juristentag 1998, S. 635). Danach ist bei der Festsetzung der Kostennote für

den unentgeltlichen Rechtsbeistand der bei objektiver Würdigung der Umstände

notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige Schritte des

unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht zu entschädigen. Es ist daher darauf

abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu

verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten

des Falles erforderlich wurden (vgl. SOG 1986, Nr. 7). Zu entschädigen ist mit

andern Worten der gebotene Aufwand. Es ist Sache des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren.

Der Kostennote von Rechtsanwältin Muhr ist

zusammenfassend zu entnehmen, dass rund drei Stunden Aufwand entstanden sind

für Vorbesprechungen und diverse Korrespondenz, bevor ein zweistündiges

Aktenstudium erfolgte und dann rund neun Stunden für das Erstellen der neunseitigen

Beschwerdebegründung mit anschliessender Überarbeitung aufgewendet wurden.

Danach erfolgte ein weiterer Aufwand von rund sechs Stunden für diverse

Korrespondenz und das Ausarbeiten der siebenseitigen Stellungnahme. Angemessen

erscheint ein Aufwand von zwei Stunden für Besprechung und Korrespondenz mit

dem Beschwerdeführer, zwei Stunden für das Aktenstudium, sechs Stunden für die

Ausarbeitung der Beschwerde, drei Stunden für die zweite Stellungnahme und eine

Stunde für die Sichtung der nachträglich erfolgten Eingaben und die kurze

Stellungnahme dazu, insgesamt 14 Stunden. Dieser Aufwand ist zu einem Ansatz

von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) zu

entschädigen. Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 323.00 können

nicht voll entschädigt werden, da es nicht notwendig war, die gesamten Akten zu

kopieren. Eine Entschädigung von CHF 80.00 für Auslagen ist angemessen.

Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'800.20 (inkl. Auslagen und

7,7 % MwSt.) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch den Kanton

Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der

Verfügung des DdI vom 28. Januar 2020 – bis am 30. November 2020 zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf CHF 2'800.20

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann