VWBES.2020.44
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
26. Oktober 2020Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
hier vertreten durch Rechtsanwältin
Annemarie Muhr
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Nichterteilung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Bosnien und Herzegovina
stammende A.___ (geb. 1985, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste im
Rahmen des Familiennachzugs am 31. März 2006 in die Schweiz ein, nachdem
er sich mit der in der Schweiz niedergelassenen C.___ verheiratet hatte. Der
gemeinsame Sohn des Paares, D.___, ist 2006 geboren und im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung.
Erwägungen
2.
Nach Strafanzeigen betreffend
häusliche Gewalt gegen die Ehefrau und betreffend Missachtung einer amtlichen
Verfügung, wonach sich der Beschwerdeführer weigerte, den gemeinsamen Sohn in
die Obhut der Mutter zu geben, wurde bekannt, dass sich das Paar per 8. August
2013.
getrennt hatte.
3.
Nachdem mit Zuteilungsgutachten der
Solothurner Spitäler AG empfohlen worden war, das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über den Sohn dem Beschwerdeführer zuzuteilen, verlängerte das Migrationsamt
dessen Aufenthaltsbewilligung am 4. März 2016 unpräjudiziell und «ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht» im Sinne einer letzten Chance bis am
31.
März 2018. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer ermahnt.
4.
Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom 3. März 2017 ist der gemeinsame Sohn, D.___,
per 16. Februar 2017 zu seiner Mutter in den Kanton Bern umgezogen.
5.
Am 28. April 2017 wurde der
Beschwerdeführer vorläufig festgenommen, dies nachdem D.___ seiner
Erziehungsberaterin sowie seiner Psychotherapeutin mitgeteilt hatte, sein Vater
habe ihm in einem Waldstück in Bern zwischen dem 14. und 16. April 2016
drei Schusswaffen mit Munition gezeigt und auch den Abzug betätigt. Weiter habe
er ihm mitgeteilt, er werde seine Mutter erschiessen und danach sich selbst das
Leben nehmen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten keine Waffen- oder
Munitionsbestandteile sichergestellt werden. Der entsprechenden Strafanzeige
vom 2. August 2017 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mit
Verfügung des Richteramts Thal-Gäu vom 26. April 2017 das Besuchsrecht zu
seinem Sohn entzogen worden sei. Weiter ging aus der Strafanzeige hervor, dass
der Beschwerdeführer mit seiner neuen Partnerin, E.___, eine Tochter namens F.___
(geb. 2017) habe. Das Strafverfahren wurde in der Folge eingestellt, da sich
der Verdacht der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nicht erhärten liess.
6.
Am 15. September 2017 wurde die
Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, C.___, geschieden.
7.
Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei
Bern vom 15. März 2018 kam es zu mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt
durch den Beschwerdeführer gegen seine neue Partnerin.
8.
Gemäss Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] zog der Beschwerdeführer Mitte März 2018 in den Kanton
Bern um. Seine Aufenthaltsbewilligung war letztmals bis zum 31. März 2018
verlängert worden. Seither ist kein Gesuch um Verlängerung erfolgt.
9.
Gemäss Abklärungen der Vorinstanz hat
der Beschwerdeführer seine Tochter, F.___, bisher nicht anerkannt (Stand:
8.
Januar 2020).
10.
Anlässlich der Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe im Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer an, seit drei
Tagen wieder in [...] zu wohnen, sich aber dort noch nicht angemeldet zu haben.
11.
Am 9. Januar 2019 teilte die
Sozialregion Thal-Gäu mit, dass sich der Beschwerdeführer zum Bezug von
Sozialhilfe angemeldet und eine Adresse eines Kollegen angegeben habe. Das
Kantonswechselgesuch sei vom Kanton Bern abgewiesen worden.
12.
Dem entsprechenden Entscheid der
Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern vom
29.
August 2018 konnte entnommen werden, dass das Gesuch abgelehnt wurde,
weil der Beschwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung mehr
verfügte und wegen seiner massiven Straffälligkeit und Verschuldung. Gegenüber
dem Migrationsamt des Kantons Solothurn gab die Behörde der Stadt Bern
telefonisch an, der Beschwerdeführer habe sich in Bern nie angemeldet und nie
ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt.
13.
Ab dem 18. Juni 2019 verbüsste
der Beschwerdeführer eine Ersatzfreiheitsstrafe, aus welcher er am
24.
Oktober 2019 bedingt entlassen wurde mit einer Probezeit bis zum
23.
Oktober 2020.
14.
Anfang Juli 2019 meldete sich B.___
mehrmals beim Migrationsamt und reichte eine Vollmacht ein, wonach sie den
Beschwerdeführer vertrete. Dieser habe sich nach der Trennung von seiner
damaligen Partnerin um nichts mehr gekümmert. Ihr wurde mitgeteilt, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen und sein weiterer
Aufenthalt zu prüfen sei.
15.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2019
gab der Beschwerdeführer an, er wolle einen Neustart machen und bereue seine
Fehler. Er wolle in der Schweiz bleiben, arbeiten und Kontakt zu seinen Kindern
pflegen. Er sei der Meinung, im Februar oder März 2018 ein Verlängerungsgesuch
im Kanton Bern abgegeben zu haben. Dieses sei jedoch nicht registriert worden.
16.
Während seines Aufenthalts in der
Schweiz wurde der Beschwerdeführer insgesamt 36 Mal strafrechtlich verurteilt.
Dabei handelte es sich 24 Mal um Verkehrsdelikte mit Verurteilung zu Bussen
zwischen CHF 50.00 und CHF 600.00. Weitere sechs Bussen zwischen
CHF 100.00 und CHF 200.00 erfolgten wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, geringfügigen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20),
Ungehorsams im Betreibungsverfahren und Widerhandlung gegen das
Personenbeförderungsgesetz. Zudem wurde der Beschwerdeführer in folgenden
Fällen zu Geldstrafen verurteilt:
-
20.
Tagessätze zu je
CHF 60.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und
Busse von CHF 150.00 wegen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung (während
der Ehe; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. November 2013);
-
40.
Tagessätze zu je
CHF 50.00, davon 20 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 3 Jahren, wegen mehrfacher Drohung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 17. November 2014);
-
135.
Tagessätze zu je
CHF 60.00 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
Hehlerei, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Emmental-Oberaargau vom 27. März 2017);
-
30.
Tagessätze zu je
CHF 60.00 und Busse von CHF 300.00 wegen Drohung, Hausfriedensbruchs,
Beschimpfung und wiederholter Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau vom 5. April 2017);
-
45.
Tagessätze zu je
CHF 50.00 und Busse von CHF 200.00 wegen Vergehens und mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfachen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
27.
April 2017);
-
130.
Tagessätze zu je
CHF 50.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Drohung, Fahrens in
angetrunkenem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
(mehrfach), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der
Geschwindigkeit an örtliche Strassenverhältnisse, durch Überschreiten der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. Januar 2018)
Gemäss Strafregisterauszug vom
19.
Dezember 2019 ist ein weiteres Verfahren betreffend Drohung gegen den
Beschwerdeführer hängig.
17.
Mit Schreiben vom 18. September
2019.
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen bzw.
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
gewährt.
18.
Mit Schreiben vom 28. Oktober
2019.
nahm B.___, bei der der Beschwerdeführer offenbar wohnte, in seinem Namen
Stellung und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
habe sich während der Beziehung mit E.___ an die Fachstelle für häusliche
Gewalt gegen Männer wenden müssen. Zudem habe die ehemalige Partnerin dem
Beschwerdeführer mittels gerichtlicher Verfügung den Kontakt zu seiner Tochter
verwehrt. Aufgrund seiner Arbeitstätigkeit sei es ihm nicht möglich gewesen,
persönlich bei der Ausländerbehörde in Bern vorzusprechen, sodass seine
damalige Partnerin dies für ihn hätte erledigen sollen. Er habe «in gutem Treu
und Glauben» davon ausgehen können, dass sie dies auch korrekt getan und das
Verlängerungsgesuch rechtzeitig eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe
keine Sozialhilfe mehr bezogen und durch den Strafvollzug einen grossen Teil
seiner Schulden abgebaut. Er werde sich zudem in nächster Zeit an eine
Schuldenberatungsstelle wenden. Der Beschwerdeführer erfülle die
Integrationskriterien und die Ehe habe mehr als drei Jahre gedauert. Er sei mit
dem Grossteil seiner Familie in der Heimat zerstritten und seit sieben Jahren
nicht mehr dorthin gereist. Eine Rückkehr nach Bosnien wäre psychisch sehr
belastend für ihn, da er sein gesamtes soziales Umfeld in der Schweiz habe. B.___
führe mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung und er habe viel Zeit mit ihr und
den Kindern verbracht. Es sei eine gemeinsame Zukunft geplant.
19.
Im Register des Betreibungsamtes
Thal-Gäu war der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 mit fünf Betreibungen
in der Höhe von CHF 10'162.30 sowie 120 Verlustscheinen im Gesamtbetrag
von CHF 180'759.64 verzeichnet. Gemäss telefonischer Auskunft der
Sozialregion Thal-Gäu vom 10. September und 20. Dezember 2019 bezog
der Beschwerdeführer vom 1. April 2008 bis 31 Mai 2008 sowie vom
29.
April 2014 bis 31. Juli 2015 Sozialhilfe im Umfang von
CHF 23'173.65 und habe sich am 20. Dezember 2019 wieder bei der
Sozialhilfe angemeldet.
20.
Mit Verfügung vom 28. Januar
2020.
stellte das Migrationsamt namens des Departements des Innern fest, dass
die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei. Es werde keine
Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt. Der Beschwerdeführer werde weggewiesen und
habe die Schweiz bis am 29. Februar 2020 zu verlassen.
21.
Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, am 7. Februar 2020 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Absehen von der Wegweisung. Zudem
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine angemessene Nachfrist
zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.
22.
Mit Verfügung vom 10. Februar
2020.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
23.
Auf entsprechendes Ersuchen wurde mit
Verfügung vom 27. Februar 2020 Rechtsanwältin Annemarie Muhr als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
24.
Am 4. Mai 2020 reichte Rechtsanwältin
Annemarie Muhr ihre Beschwerdebegründung ein.
25.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai
2020.
beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolgen.
26.
Am 16. Juni 2020 liess der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
27.
Mit Schreiben vom 24. August
2020.
reichte das Migrationsamt diverse Dokumente zu den Akten, insbesondere
eine Strafanzeige, wonach es am 4./5. August 2020 zu häuslicher Gewalt des
Beschwerdeführers gegen B.___ gekommen sei. Weiter wurde auch ein
Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
Dispositiv
5. Februar 2020 zu den Akten gegeben. Demnach wurde das bereits
eingeleitete Verfahren wegen mehrfach begangener Drohung, wiederholter
Tätlichkeiten, mehrfach begangener Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach
begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz noch um die Tatvorwürfe der Nötigung,
Beschimpfung, evtl. Verleumdung, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und
des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage ergänzt.
28. Mit Stellungnahme vom 23. September
2020 liess der Beschwerdeführer vorbringen, es gelte die Unschuldsvermutung,
weshalb die Akten des laufenden Strafverfahrens im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden dürften. Selbst wenn es zu einer rechtskräftigen
Verurteilung kommen würde, dürfte diese vorliegend nicht berücksichtigt werden,
da ansonsten die Rechtsweggarantie verletzt würde.
29. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020
reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen zu den Akten, darunter eine
Strafanzeige wegen Ladendiebstahls.
30. Mit Eingabe vom 12. Oktober
2020 reichte das Migrationsamt einen Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 zu
den Akten, mit welchem der Beschwerdeführer (unter anderem wegen des Vorfalls
vom 4./5. August 2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs
Monaten und zur Bezahlung einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt wurde,
wegen Nötigung, mehrfacher Drohung (häusliche Gewalt), mehrfacher einfacher Körperverletzung
(häusliche Gewalt), mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung,
Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Vorinstanz stellte fest, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Gültigkeitsdauer bis
31. März 2018 sei erloschen, da er nicht innert Frist um Verlängerung
ersucht habe. Ein entsprechendes Gesuch sei nie eingetroffen.
2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG
erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf von deren Gültigkeitsdauer. Das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist
frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind
in begründeten Einzelfällen möglich (Art. 59 Abs. 1 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Wiedererteilung aus Gründen der
Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei
fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung geboten sein, wenn bei rechtzeitiger
Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre. Dieser Grundsatz kann
aber nicht dazu führen, dass ein Ausländer, der einmal über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf
wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_123/2017 vom 29. Mai 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf 2C_1050/2012 vom
6. Dezember 2013 E. 2.3/2.4).
Wird die Wiedererteilung geprüft, sind
die Kriterien die gleichen wie bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung:
Der (weitere) Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AIG vorliegen (vgl. Art. 33 Abs. 3 AIG). Eine allfällige Verweigerung
der Bewilligung muss zudem mit dem übergeordneten Recht vereinbar, d.h.
insbesondere verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_631/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1).
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend,
vorliegend habe das Gesuch um Kantonswechsel vom 26. April 2018 das Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersetzt. Die Behörde des Kantons
Bern hätte es als solches an den Kanton Solothurn weiterleiten müssen und hätte
nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass keine gültige Aufenthaltsbewilligung
mehr bestehe. Demnach habe der Beschwerdeführer, wenn auch etwas zu spät, unter
Berücksichtigung der Vermeidung des überspitzten Formalismus jedoch noch
rechtzeitig, um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht. Anlässlich
eines Telefonats zwischen B.___ und dem Migrationsamt vom 8. Juli 2019 sei
ihr mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe kein Verlängerungsgesuch
eingereicht und solle dies schnellstmöglich nachholen. Daraus habe der
Beschwerdeführer schliessen dürfen, dass ein nachträgliches Gesuch geprüft
würde und seine Bewilligung nicht endgültig erloschen sei. Am 12. Juli
2019 sei dem Beschwerdeführer dann telefonisch mitgeteilt worden, dass er ein
Gesuch um Wiederzulassung stellen müsse, was er am 16. Juli 2019 getan
habe. Es könne dem Beschwerdeführer nun nicht vorgeworfen werden, dass er nicht
ein Verlängerungsgesuch, sondern ein solches um Wiederzulassung gestellt habe.
Unter Vermeidung des überspitzten Formalismus habe der Beschwerdeführer
rechtzeitig um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht.
2.4.1 Vorliegend war die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 31. März 2018 gültig.
Ein Gesuch um Verlängerung wurde nie gestellt. Keine Rolle spielt dabei, dass
der Beschwerdeführer seine damalige Lebenspartnerin damit beauftragt haben
will, für ihn um Verlängerung zu ersuchen. Er bleibt diesbezüglich jeglichen
Beweis schuldig und Fakt ist, dass weder im Kanton Solothurn noch im Kanton
Bern je ein Gesuch um Verlängerung eingereicht wurde (vgl. act. 372). Das
Gesuch um Wiederzulassung erfolgte erst am 16. Juli 2019. Auch wenn es
sich dabei um ein Verlängerungsgesuch gehandelt hätte, wäre dieses verspätet
gewesen. In seinem Urteil 2C_906/2015 vom 22. Januar 2016 hat das
Bundesgericht in E. 3.1 ausgeführt, ein Verlängerungsgesuch, das erst fast zehn
Monate nach Ablauf der Bewilligung gestellt werde, sei verspätet. Umso mehr
muss dies nach mehr als einem Jahr gelten.
2.4.2 Auch in jenem durch das
Bundesgericht beurteilten Fall hatte der betroffene Ausländer (allerdings schon
vor Ablauf der Bewilligung) ein Gesuch um Kantonswechsel gestellt. Das
Bundesgericht führte aus, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, ob
mit dem Kantonswechsel auch um Verlängerung der Bewilligung ersucht worden sei,
was aber nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. a.a.O., E. 3.2). Es ging damit
nicht davon aus, dass das Kantonswechselgesuch auch als Verlängerungsgesuch
gilt. Vorliegend hat die Berner Behörde klar ausgeführt, dass kein Gesuch um
Verlängerung gestellt worden sei (vgl. act. 372) und hat auch die Ablehnung des
Kantonswechselgesuchs darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer über keine
gültige Bewilligung verfüge.
Das Bundesgericht führte in seinem
Urteil weiter aus, es könne dem betroffenen Ausländer aber nicht vorgeworfen
werden, wenn er zuerst das Verfahren um Kantonswechsel abgewartet habe, da bei
Bewilligung jenes Gesuchs das Verlängerungsgesuch im ursprünglichen Kanton
überflüssig geworden wäre. In jenem Fall hatte der Ausländer das
Verlängerungsgesuch noch während des laufenden Kantonswechselgesuchs gestellt,
sodass es das Bundesgericht als überspitzt formalistisch betrachtete, das
Verlängerungsgesuch wegen verspäteter Einreichung abzuweisen (vgl. a.a.O., E.
3.2).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden
Fall, dass das Kantonswechselgesuch nicht auch als solches um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung betrachtet werden kann. Da aber das Kantonswechselgesuch
nur knapp vier Wochen nach Ablauf der Bewilligung gestellt wurde, müsste die
Feststellung des Erlöschens als überspitzt formalistisch betrachtet werden,
wenn während der Dauer jenes Verfahrens oder kurz nach Abschluss noch um
Verlängerung der Bewilligung ersucht worden wäre. Auch dies ist aber vorliegend
nicht erfolgt. Das Kantonswechselgesuch wurde am 29. August 2018
abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat aber erst am 16. Juli 2019 um Wiederzulassung
ersucht. Selbst wenn er dabei um Verlängerung ersucht hätte, wäre das Gesuch –
wie oben erwähnt – nach mehr als zehn Monaten verspätet gewesen. Die Vorinstanz
hat somit zu Recht festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen ist.
3.1 Es ist zu prüfen, ob eine
Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung möglich ist. Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers stützte sich auf Art. 43 und 50
AIG. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG beachtet die zuständige Behörde bei der
Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen
die Ansprüche nach Art. 43 und 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Bewilligung widerrufen
werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser
Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 lit. b AIG - keinen
«schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a
Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche
Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder wenn sie
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht
erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt
vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der
betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2). Der
Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann
demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein;
strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (Urteile
2C_526/2015 vom 15. November 2015 E. 3.1; 2C_253/2015 vom 9. September 2015
E. 2.1; 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2). Der Widerrufsgrund kann auch
erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet
noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf
hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende
Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.;
Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.1). Das Interesse an der
Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 77a
Abs. 2 VZAE; vgl. Urteile 2C_935/2012 vom 14. Januar 2013 E. 6.1; 2C_141/2012
vom 30. Juli 2012 E. 3.2; zit aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom
22. November 2017, E. 2.1).
Gemäss der im Urteil 2C_526/2015 vom 15.
November 2015 E. 3.1 wiedergegebenen Praxis hat das Bundesgericht den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG etwa bejaht bei einer Person, gegen
die 57 Betreibungen in Höhe von CHF 143'327.60 sowie 26 offene
Verlustscheine von insgesamt CHF 97'213.35 vorlagen und gegen die sechs
Strafverfügungen und nach einer Verwarnung weitere zwei strafrechtliche
Verurteilungen ergingen, vorwiegend wegen Verkehrsdelikten im Bagatellbereich
(Urteil 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.3); ebenso bei einer Person, gegen
die innerhalb von elf Jahren sieben Verurteilungen hauptsächlich wegen
Strassenverkehrsdelikten ergingen, wovon die höchste Strafe eine Gefängnisstrafe
von drei Monaten war (Urteil 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 2.4.2). Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer zweimal verwarnten Person,
welche wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt wurde und gegen
welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 34 Betreibungen über
CHF 75'373.65 sowie 46 Verlustscheine in der Höhe von CHF 84'970.31
verzeichnet waren, wurde ebenfalls als gerechtfertigt beurteilt (Urteil
2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2). Schliesslich hat das Bundesgericht
in einer Konstellation mit 24 strafrechtlichen Verurteilungen oder
Administrativmassnahmen (Bussen oder Geldstrafen), die teilweise weit
zurücklagen, und einer Schuldenlast von CHF 83'000.00 bei zwei
Verwarnungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bejaht (Urteil
2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 3.3; zit. aus: Urteil des Bundesgerichts
2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.2).
3.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Er habe ab dem
3. Juli 2019 verschiedene Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst, womit er
diverse Schulden abgebaut habe. Die entsprechenden Betreibungen seien damit
erloschen. Er habe sich nach der Haftentlassung mit einer Schuldenberatung in
Verbindung gesetzt. Ohne Aufenthaltsbewilligung könne er jedoch kein
Erwerbseinkommen generieren, womit eine Schuldensanierung unmöglich sei. Er
hätte bereits eine Jobzusage gehabt, doch habe er das Arbeitsverhältnis mangels
Aufenthaltsbewilligung nicht antreten können. Seit dem 8. März 2018 habe
er keine neuen Schulden mehr angehäuft, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei.
Bei den strafrechtlichen Verurteilungen
des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um geringfügige
Ordnungsverstösse, welche für sich allein nicht zur Erfüllung eines
Widerrufsgrundes genügten. Verurteilungen, welche nicht ins Strafregister
aufgenommen würden, spielten für das vorliegende Verfahren keine Rolle.
Ansonsten sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Bussen und
Geldstrafen durch die harte Variante des Absitzens der Ersatzfreiheitsstrafen
verbüsst habe. Es sei positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
damit seine Schulden getilgt habe. Auch in Zusammenhang mit den
strafrechtlichen Verurteilungen seien somit die Voraussetzungen von Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.
Im Übrigen habe sich der
Beschwerdeführer im Jahr 2019 beim Sozialdienst um Nothilfe erkundigt, jedoch habe
bisher kein Bezug stattgefunden.
3.3 Die Vorinstanz brachte dagegen im
Wesentlichen vor, laut Betreibungsregisterauszug seien 21 Betreibungen in der
Höhe von CHF 19'651.35 erloschen. Dass der Beschwerdeführer seit März 2018
gemäss Betreibungsregisterauszug keine weiteren Schulden angehäuft habe, dürfte
alsdann nicht auf sein Wohlverhalten, sondern viel eher auf den Umstand
zurückzuführen sein, dass der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben sei und
der Beschwerdeführer sich seit März 2018 bei keiner Einwohnergemeinde mehr
angemeldet habe (Stand: 14. Mai 2020).
3.4 In seiner abschliessenden
Stellungnahme liess der Beschwerdeführer dagegen wiederum vorbringen, er könne
sich bei der Einwohnergemeinde nicht anmelden, weil er keine gültige
Aufenthaltsbewilligung habe. Er habe aber seine Adresse überall deponiert – bei
der Gemeinde, der Bewährungshilfe, der KESB, seinem Beistand, der Post etc.
Auch der Briefkasten sei mit seinem Namen angeschrieben. Es seien ihm an diese
Adresse keine Betreibungen mehr zugeschickt worden, was zeige, dass er seinen
finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen sei. Entsprechende
Nachweise könnten auf Aufforderung nachgereicht werden.
Ein Schuldner könne auch an seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsort betrieben werden. Dies sei jedoch beim
Beschwerdeführer seit März 2018 nicht erfolgt, was zeige, dass er sich seither
wohlverhalten habe.
Das Schreiben der Bewährungshilfe vom
8. Juni 2020 zeige, dass der Beschwerdeführer sich an die Auflagen halte
und seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug stabil sei.
3.5 Der Beschwerdeführer erfüllt
offensichtlich die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht, indem er
weder die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch die Werte der
Bundesverfassung beachtet, und er nimmt weder am Wirtschaftsleben teil, noch bildet
er sich (weiter). Zudem bestehen Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit.c AIG,
weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht wiederzuerteilen ist, bzw. ihm
diese zu entziehen wäre, wenn er noch über eine verfügen würde. Der
Beschwerdeführer wurde bisher 37 Mal strafrechtlich verurteilt, wobei auch die
Strafen zu berücksichtigen sind, die nicht ins Strafregister eingetragen worden
sind. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung können nämlich
auch weniger gravierende Pflichtverletzungen als schwerwiegend gelten, wenn
eine ausländische Person sich von strafrechtlichen Massnahmen bzw.
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2018 vom
28. Juni 2018 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer zeigt mit der Vielzahl an
begangenen Delikten, welche in Anzahl und Schwere eher zunehmen, eine
ausgesprochene Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung, wobei auch
eine Ermahnung durch das Migrationsamt am 4. März 2016 keine Besserung
brachte. Der Beschwerdeführer wurde seit 2017 neben diversen Bussen bereits viermal
zu Geldstrafen von insgesamt 340 Tagessätzen verurteilt, und mit (noch nicht
rechtskräftigem) Strafbefehl vom 9. Oktober 2020 nun zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Weitere Strafverfahren sind hängig, wobei besonders
auffällt, dass der Beschwerdeführer immer wieder häusliche Gewalt gegen seine
Partnerinnen anwendet. In den Akten befinden sich entsprechende Strafbefehle
betreffend Drohungen und Tätlichkeiten sowie gemäss neustem Strafbefehl auch
wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und Beschimpfung.
Ein weiteres Verfahren ist hängig bezüglich mehrfach begangene Drohungen und
wiederholte Tätlichkeiten gegen E.___. Anlässlich der Einvernahme vom
19. August 2020 sagte B.___ zum Vorfall vom 4./5. August 2020 aus,
der Gemütszustand des Beschwerdeführers habe dauernd von depressiv zu aggressiv
gewechselt. Anfangs habe er sie am Arm oder zur Wand gedrückt und sie
angeschrien, während er mit seinem Gesicht und Drohgebärden ganz nah auf sie
zugekommen sei. Der psychische Druck bzw. die Gewalt seien immer stärker
geworden. Androhungen, er werde sie schlagen, habe er immer wieder gemacht.
Nach der Trennung im Juni 2020 habe er sie dann am 4. August 2020 zum
ersten Mal geschlagen, ins Gesicht und am Körper. Am 5. August 2020 sei es
ganz schlimm gewesen. Er habe sie am Hals gewürgt und sie dann rückwärts zu
Boden geworfen, wobei sie mit dem Rücken bzw. dem Steissbein auf einen Tritt
gefallen sei und sich verletzt habe. Sie habe vor Angst und Schmerzen furchtbar
geschrien, doch habe er sie am Boden liegend weiterhin geschlagen. Da er ihr
das Handy weggenommen habe, habe sie niemanden kontaktieren können. Sie habe
während drei Tagen nicht gehen können, wobei er sie eingeschlossen und den
Schlüssel weggenommen habe. Auch wenn der diesbezüglich ergangene Strafbefehl
noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, so zeigt sich doch zusammen mit den
früheren Verurteilungen ein klares Muster an Geringschätzung gegenüber Frauen. Der
Beschwerdeführer ist offenbar nicht gewillt oder nicht im Stande, die in der
Schweiz geltenden Werte und Normen anzuerkennen und nach ihnen zu leben. Er hat
erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen, und die hängigen Strafverfahren zeigen deutlich, dass er diese auch
weiterhin gefährdet. Damit besteht ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit.
c AIG.
3.6 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
auch Schulden von über CHF 180'000.00 angehäuft. Dabei fällt nicht ins
Gewicht, dass inzwischen 21 Betreibungen im Umfang von rund CHF 20'000.00
erloschen sind und es kann auch nichts Positives daraus abgeleitet werden, dass
der Beschwerdeführer seine Strafen durch Ersatzfreiheitsstrafen abgesessen hat.
Der Beschwerdeführer hat massive Schuldenwirtschaft betrieben und erzielt seit
Jahren kein Einkommen mehr. Anlässlich der Einvernahme vom 5. Februar 2020
führte er aus, er sei weder erwerbstätig, noch beziehe er Arbeitslosentaggelder
oder Unterstützung von der Sozialhilfe. Er lebe von frischer Luft und werde
durch Frau B.___ unterstützt. Nachdem diese Unterstützung nun weggefallen ist,
ist mit einer weiteren Verschuldung oder Sozialhilfeabhängigkeit zu rechnen. Er
bringt keine Gründe vor, welche die massive Verschuldung erklären oder
relativieren würden. Die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers ist als
erheblich und mutwillig zu bezeichnen, was einen weiteren Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung und einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG darstellt.
4.1 Die ausländerrechtliche Massnahme
muss in jedem Fall verhältnismässig sein. Gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der
Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen
Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).
Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt vorgenommen werden. Danach
ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich
vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend
machen, seine Wegweisung liege nicht im Interesse seiner Gläubiger, da er seine
Schulden nur abbauen könne, wenn er hier bleibe. Seit Oktober 2019 kämpfe er
zudem intensiv um ein Kontaktrecht zu seinem Sohn. Ein entsprechendes Verfahren
sei bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hängig. Nach der Verwehrung
des Kontakts zu seinen Kindern sei der Beschwerdeführer in Depressionen
verfallen. Nun sei er aber wieder «auf Kurs», habe seine Ersatzfreiheitsstrafen
abgesessen, habe eine neue Partnerin, mit welcher er zusammenwohne und er habe
ein liebevolles Verhältnis zu deren Kindern. Er führe ein geregeltes Leben,
häufe keine Schulden an, sei besorgt um die Regelung der familienrechtlichen
Verhältnisse mit seinen beiden eigenen Kindern und würde gerne wieder einer
Erwerbstätigkeit nachgehen. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz
sei damit gross und überwiege nach einem 14-jährigen Aufenthalt hier deutlich
das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung.
4.3 Inzwischen haben sich die
vorgebrachten Gründe, wonach der Beschwerdeführer wieder «auf Kurs» sei,
relativiert. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr in einer Beziehung mit B.___
und wird nicht mehr durch diese unterstützt. Er erzielt weiterhin kein
Einkommen und kümmert sich damit nicht um die Tilgung seiner Schulden. Bei
einem weiteren Aufenthalt müsste mit einer Vergrösserung des Schuldenbergs
gerechnet werden. Auch die hängigen Strafverfahren zeigen keine Besserung des
Beschwerdeführers, womit ein grosses öffentliches Interesse an seiner Wegweisung
besteht. Nach einem 14-jährigen Aufenthalt in der Schweiz wird es dem
Beschwerdeführer sicher nicht einfach fallen, in seine Heimat zurückzukehren,
insbesondere da seine Kinder hier in der Schweiz leben. Da aber kein
Kontaktrecht zu diesen besteht und er auch keine Unterhaltszahlungen leistet,
bedeutet seine Wegweisung keinen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht
auf Familienleben. Der Beschwerdeführer vermochte sich in der Schweiz weder
wirtschaftlich zu integrieren, noch respektiert er die hiesige Rechtsordnung
oder bestehen besonders nahe Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen.
Die Integration des Beschwerdeführers ist ungenügend, und es sind keine starken
persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist in Bosnien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule
besucht und eine Ausbildung absolviert. Ihm wird es im noch jungen Alter von 35
Jahren ohne Weiteres möglich sein, sich in seiner Heimat wieder zu integrieren.
Auch wenn er mit dem Grossteil seiner Familie zerstritten ist und nur noch zu
seiner Mutter Kontakt hat, ist ihm die Wegweisung zumutbar und die Massnahme
damit verhältnismässig.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile
abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer neu Frist zu setzen bis 30. November
2020, um die Schweiz zu verlassen. Besondere Gründe, um eine längere Frist
anzusetzen, liegen nicht vor (vgl. Art. 64d Abs. 1 AIG).
5.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die
Kosten durch den Kanton Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch gegen A.___ während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung
in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR
272).
5.3 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, macht mit Kostennote vom 8. September
2020 einen Aufwand von 21.67 Stunden sowie Auslagen von CHF 323.00,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist überhöht. Gemäss §
161 i.V.m. 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist.
Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände wird immer wieder auf das
Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis hingewiesen
und es ist ein strengerer Massstab als bei der Bemessung von
Parteientschädigungen anzulegen (vgl. Beat Frey: Die Entschädigung des Anwalts
im solothurnischen Zivilprozess, in: Solothurner Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1998, S. 635). Danach ist bei der Festsetzung der Kostennote für
den unentgeltlichen Rechtsbeistand der bei objektiver Würdigung der Umstände
notwendige Aufwand zu berücksichtigen; unnütze und überflüssige Schritte des
unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nicht zu entschädigen. Es ist daher darauf
abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu
verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten
des Falles erforderlich wurden (vgl. SOG 1986, Nr. 7). Zu entschädigen ist mit
andern Worten der gebotene Aufwand. Es ist Sache des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren.
Der Kostennote von Rechtsanwältin Muhr ist
zusammenfassend zu entnehmen, dass rund drei Stunden Aufwand entstanden sind
für Vorbesprechungen und diverse Korrespondenz, bevor ein zweistündiges
Aktenstudium erfolgte und dann rund neun Stunden für das Erstellen der neunseitigen
Beschwerdebegründung mit anschliessender Überarbeitung aufgewendet wurden.
Danach erfolgte ein weiterer Aufwand von rund sechs Stunden für diverse
Korrespondenz und das Ausarbeiten der siebenseitigen Stellungnahme. Angemessen
erscheint ein Aufwand von zwei Stunden für Besprechung und Korrespondenz mit
dem Beschwerdeführer, zwei Stunden für das Aktenstudium, sechs Stunden für die
Ausarbeitung der Beschwerde, drei Stunden für die zweite Stellungnahme und eine
Stunde für die Sichtung der nachträglich erfolgten Eingaben und die kurze
Stellungnahme dazu, insgesamt 14 Stunden. Dieser Aufwand ist zu einem Ansatz
von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) zu
entschädigen. Auch die geltend gemachten Auslagen von CHF 323.00 können
nicht voll entschädigt werden, da es nicht notwendig war, die gesamten Akten zu
kopieren. Eine Entschädigung von CHF 80.00 für Auslagen ist angemessen.
Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 2'800.20 (inkl. Auslagen und
7,7 % MwSt.) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch den Kanton
Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der
Verfügung des DdI vom 28. Januar 2020 – bis am 30. November 2020 zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Annemarie Muhr, wird auf CHF 2'800.20
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 700.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann