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Entscheid

VWBES.2020.440

Unterbringung

27. November 2020Deutsch13 min

mit superprovisorischem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen

Beschwerdegegnerin

betreffend Unterbringung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___

(geb. 2004). Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 errichtete die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Mit superprovisorischem Entscheid vom

30. Oktober 2019 (definitiver Entscheid am 11. Dezember 2019) ordnete

die KESB zur Unterstützung der Familie eine sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) an.

3. Am 7. Mai 2020 entzog die KESB

mit superprovisorischem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über

C.___ und brachte diese in der Wohngruppe Hangar in Derendingen unter.

4. Nach erfolgter Anhörung brachte die

KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2020 C.___ vorsorglich im Hangar unter. Die

Beiständin wurde beauftragt, die notwendige Unterstützung abzuklären und

Empfehlungen zum weiteren Vorgehen zu machen.

5. Am 8. September 2020 erstellte

die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht mit Anträgen zum weiteren Vorgehen.

6. Am 12. Oktober 2020 wurden C.___

und am 19. Oktober 2020 ihre Eltern persönliche angehört.

7. Mit Entscheid vom 21. Oktober

2020 entschied die KESB, die vorsorgliche Unterbringung von C.___ in der

Wohngruppe Hangar in Derendingen werde bestätigt und definitiv weitergeführt.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen

Beschwerde gegen die Unterbringung die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen

entzogen und der Entscheid vollstreckbar sei. Der Entscheid wurde mit

geänderter Rechtsmittelbelehrung am 27. Oktober 2020 verschickt.

8. Mit Beschwerde vom 4. November

2020 gelangten die Kindseltern und A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht

und führen aus, sie seien gegen eine Weiterführung der Unterbringung.

9. Mit Vernehmlassung vom

9. November 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

10. Die Beiständin liess sich nicht

vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind als

sorgeberechtigte Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern

wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort

des Kindes zu bestimmen, den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde

übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist

(Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung

des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das

Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung

des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn

andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne

Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der

Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das

Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.

3).

2.2

Zur Begründung ihres Entscheids

führte die KESB im Wesentlichen aus, die Kindseltern seien durch den

gesundheitlichen Zustand und die schwierige finanzielle Situation stark

belastet. Diese Belastung habe immer wieder zu Konflikten geführt, welche

heftig, lautstark und verletzend ausgetragen worden seien. C.___ habe darauf

zunehmend mit Spannungen reagiert. Einerseits habe sie sich Sorgen gemacht und

sich verantwortlich gefühlt, andererseits habe sie versucht, Veränderungen zu

erwirken und neue Konflikte ausgelöst. Die teilweise nicht zeit- und

altersgerechte Grenzsetzung der Eltern, welche durch viel Misstrauen und

Kontrolle geprägt sei, habe die Situation zusätzlich verschärft. Der Einsatz

einer sozialpädagogischen Familienbegleitung habe bisher nicht genügend Abhilfe

schaffen können, weshalb die Platzierung von C.___ erfolgt sei. Seither wirke

sie emotional entspannter und ruhiger. Sie selbst erachte die Situation als

positiv und wünsche, im Hangar verbleiben zu können. Die Platzierung ermögliche

es der Jugendlichen, sich vor einer drohenden Eskalation zurückzuziehen und

sich mit den Familienmustern in einem professionellen Rahmen

auseinanderzusetzen. Damit C.___ die notwendige Sicherheit und Stabilität

erlangen könne, sei die weitere Unterbringung sinnvoll und gerechtfertigt.

2.3

Zur Begründung ihrer Beschwerde

führten die Kindseltern aus, sie hätten alles unternommen, damit die Kinder

glücklich seien. C.___ und ihre Lehre als Malerin seien bei ihnen nicht

gefährdet. Der Arbeits- und Schulweg sei von ihnen aus kürzer und günstiger.

Sie könne bei ihnen auch die Hausaufgaben machen und sie würden sie gerne

unterstützen. Das Vertrauen könne nur aufgebaut werden, wenn C.___ längere Zeit

bei ihnen wohne und nicht nur am Wochenende während wenigen Stunden da sei.

Seit C.___ im Hangar wohne, erhielten sie von der Wohngruppe, vom Lehrbetrieb

etc. keine Informationen. Sie als Eltern wären über ihre Tochter gerne besser

informiert. Sie hätten sich auch verändert und würden mit den Kindern nur

altersgerechte Themen besprechen. Alles andere würden sie besprechen, wenn die

Kinder nicht zu Hause seien oder sie würden dazu spazieren gehen. Es gebe noch

Streitereien, aber es seien viel weniger geworden. Auch die Familienbegleitung

würde sie harmonischer erleben. Familien, die sich nie streiten würden, gebe es

nicht. Momentan seien sie wieder auf dem Sozialamt und daher könnten sie das

Kindergeld, die Wohngruppe, Familienbegleitung etc. nicht bezahlen.

2.4

Aus den Akten ergibt sich, dass

bereits im Jahr 2015 eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert

worden war. Die Familie sei immer wieder mit Herausforderungen im

erzieherischen Bereich und Belastungen im finanziellen, aber auch sozialen

Bereich überfordert. Themen wie Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Betreibungen

und Krankheiten der Eltern (Rückenoperation, Depression etc.) belasteten die

Familie seit Jahren. Aufgrund des grossen Drucks äusserten die Kindseltern mehrfach

Suizidabsichten. Gemäss Bericht der Beiständin vom 23. Oktober 2019 mache

sich C.___ grosse Sorgen wegen dieser Themen und die Mutter deponiere auch

immer wieder ihre Sorgen und Probleme bei ihr, was C.___ überfordere. Dem

Bericht der Beiständin vom 8. September 2020 ist zu entnehmen, dass C.___

vor drei Jahren versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Anfang 2020 habe sie

von auditiven und visuellen Halluzinationen berichtet. Zu einer empfohlenen

Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik kam es nicht. Die

Ärztin, welche die Abklärungen vorgenommen hatte, führte anlässlich der

Platzierung aus, dass C.___ die Halluzinationen auch als Hilferuf erwähnt haben

könnte. Gemäss Aktennotiz vom 6. Mai 2020 berichtete die Beiständin, dass

es in der Familie immer wieder zu heftigen Konflikten komme. Infolge der

fehlenden Impulskontrolle der Kindseltern seien diese Konflikte jeweils sehr

laut und herablassend. Heute sei C.___ ohne Zustimmung der Eltern

davongelaufen. Die Eltern wollten sie nun polizeilich ausschreiben und

zurückführen lassen. Der Beiständin gegenüber habe C.___ angegeben, platziert

werden zu wollen. Gemäss der Beiständin sei es schwierig, die Eltern mit ins

Boot zu holen. Die Mutter sei teilweise schreiend und tobend und hänge immer

wieder das Telefon auf. Bereits tags darauf (am 7. Mai 2020) wurde C.___

superprovisorisch in der Wohngruppe Hangar von focus jugend platziert. Einige

Wochen nach der Platzierung meldete der Teamleiter der Wohngruppe Hangar, dass

das gesamte Team keinerlei psychische Auffälligkeiten bei C.___ habe

feststellen können. Sie habe auch geäussert, keine Stimmen zu hören.

Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai

2020.

berichtete C.___, dass sie an drei bis vier Tagen in der Woche bei den Eltern

zu Mittag esse. Die Atmosphäre sei angenehm und familiär. Über Auffahrt werde

sie einen oder mehrere Tage bei den Eltern verbringen. Mit dem Hangar habe sie

vereinbart, dass sie sich melden und zurückkehren könne, wenn es zu

Auseinandersetzungen kommen sollte. Das sei für sie sehr gut. Sie habe den

Eindruck, dass sie sehr gut durch die Institution begleitet werde. Das gebe ihr

viel Sicherheit. Momentan laufe es recht gut in der Familie, sie sei aber froh,

bei Konflikten einen Zufluchtsort im Hangar zu haben.

Mit Entwicklungsbericht zur

Diagnostikphase von Mai bis September 2020 berichtete focus jugend, der Prozess

der Platzierung sei in vielerlei Hinsicht als positiv zu bewerten. C.___

scheine entspannter als noch zu Beginn der Platzierung und gewinne deutlich an

Stabilität und Selbstwert. Sie selbst erlebe ihre neue Situation als positiv

und wolle weiterhin in der Wohngruppe bleiben. Um ein gutes Gelingen ihrer

Berufsausbildung zu gewährleisten, sei C.___ auf ein stabiles Umfeld

angewiesen, welches sie emotional nicht in hohem Masse belaste. Die Wohngruppe

biete C.___ den entsprechenden Halt und Sicherheit. Gleichzeitig gelte es,

weiterhin die Beziehung zur Familie in hohem Mass aufrecht zu erhalten und in

positivem Sinne zu fördern.

Mit Bericht vom 8. September 2020

führte die Beiständin als positive Faktoren bei den Kindseltern aus, diese

zeigten Interesse an der Entwicklung, den Bedürfnissen und dem Befinden ihrer

Tochter, seien Ansprechpersonen für C.___ und pflegten den Kontakt. Sie zeigten

Interesse an Erziehungsfragen und an der Diskussion und arbeiteten

kontinuierlich mit den Fachpersonen zusammen. Als Risikofaktoren wurden dagegen

genannt, die konservative Haltung hinsichtlich Erziehung und starre Vorstellungen

betreffend das Regelwerk. Die Eltern seien rasch gekränkt, wenn sich C.___

abgrenze und/oder Bedürfnisse äussere. Sie zeigten eine negative

Herangehensweise an Themen und hätten eine vorwurfsvolle Haltung und grosses

Misstrauen gegenüber der Tochter. Die Tochter scheine den Eltern kognitiv

überlegen. Die Eltern würden oft Dinge anders verstehen, als sie tatsächlich

geäussert worden bzw. passiert seien. Die Wahrnehmung wirke verzerrt und sie

zeigten «externale Attributionsmuster». Es werde eine fehlende Nachhaltigkeit

der erarbeiteten Strategien beobachtet. Die Eltern würden rasch in alte Muster

zurückfallen. Zu C.___ wurde berichtet, die Distanz zu den Eltern wirke sich

nützlich für den Prozess aus. C.___ halte sich an abgemachte Besuchszeiten und

breche Besuche bei Bedarf ab, um vorzeitig in die Wohngruppe zurückzukehren.

Sie wirke seit der Platzierung emotional entspannter. Sie habe eine

interessierte Wesensart, kommuniziere offen, sei wohlwollend und empathisch,

verlässlich und pünktlich. Als Risikofaktoren wurde erwähnt, dass C.___ sich

verantwortlich fühle für Konflikte und die finanzielle Situation der Eltern.

Sie könne sich noch nicht abgrenzen. Sie habe Mühe, ihre eigenen Bedürfnisse zu

kommunizieren und dafür einzustehen. Die emotionale Ablösung von den Eltern sei

ein aktuelles Thema. Bei Unsicherheiten habe sie noch Schwierigkeiten in der

Beziehungspflege. Familiäre und persönliche Situationen würden C.___ belasten,

obwohl das Thema Berufslehre aktuell sei und sie dort Leistungen erbringen

müsse. Die Beiständin gab an, dass die Entwicklung positiv sei, C.___ in der

Wohngruppe immer offener wirke und die Eltern gezeigt hätten, dass sie ihre

Tochter gerne hätten und bei sich haben wollten. Nach wie vor zeige sich aber,

dass die Eltern ihrer Tochter gegenüber nicht die geforderte adäquate

Sicherheit und altersentsprechende Rahmenbedingungen bieten könnten. Die

Beziehung sei nach wie vor konfliktreich, sobald sich C.___ abzugrenzen

versuche und es komme zu einigen Missverständnissen und Unruhen. Die Eltern

hätten noch immer, teils heftige Auseinandersetzungen, welche hinderlich für

die Entwicklung von C.___ seien, zumal sich C.___ auf die Berufslehre und deren

Anforderungen fokussieren müsse. Es bestehe ein grosses Misstrauen und die

Eltern wirkten sehr vorwurfsvoll. Zudem gestalte sich die Zusammenarbeit der

Fachpersonen mit den Kindseltern nach wie vor als herausfordernd und wenig

nachhaltig. C.___ selber erachte die Situation als positiv und wünsche, nach

wie vor im Hangar verbleiben zu können, um die Sicherheit und Stabilität zu

verspüren. Dass sie inzwischen emotional entspannter und ruhiger wirke, werde als

positiv erachtet. Die Beiständin empfahl daher die Weiterführung der

Platzierung.

Anlässlich der zweiten Anhörung durch

die KESB vom 12. Oktober 2020 gab C.___ an, sie merke, dass es zuhause

besser gehe. Sie freue sich auch und habe gespürt, dass die Eltern sie lieben

würden. Spannend sei, dass auch der Bruder sie oftmals vermisse und sich freue,

wenn sie Zeit zu Hause verbringe. Sie sei aber auch froh, dass sie immer wieder

in den Hangar zurückkehren könne. Sie wünsche sich die Weiterplatzierung und

fühle sich wohl und unterstützt im Hangar. Sie wolle den Kontakt mit den

Eltern. Dieser sei gut für sie. Sie wolle aber im Hangar weiterleben können.

2.5

Auch wenn der Wunsch der

Kindseltern, ihre Tochter bei sich haben zu wollen, verständlich ist, so zeigte

sich doch, dass die vielen finanziellen und sozialen Probleme der Kindseltern C.___

stark belasteten und in ihrer Entwicklung behinderten. Dies führte zu einem

enormen psychischen Druck und dazu, dass C.___ von zuhause weggelaufen ist und

nicht mehr dorthin zurückkehren wollte, sondern lieber fremdplatziert werden

wollte. Die Entwicklung der letzten sechs Monate hat gezeigt, dass sich die

Fremdplatzierung in der Wohngruppe «Hangar» für Jugendliche in schwierigen

Entwicklungs- und Lebensphasen entlastend auf C.___ auswirkt und sie deutlich

an Stabilität und Selbstwert gewinnen konnte. Zwar wurde bestätigt, dass sich

auch die Situation der Kindseltern verbessert hat und diese ihre Konflikte

weniger oft vor den Kindern austragen. Dies allein genügt jedoch noch nicht, um

C.___ ein altersgerechtes und stabiles Umfeld bieten zu können, in welchem sie

sich gut entwickeln kann. Nach wie vor zeigen die Kindseltern wenig Verständnis

für das Autonomiestreben ihrer jugendlichen Tochter und reagieren darauf mit

nicht altersgerechter Grenzsetzung und starker Kontrolle. Sie fühlen sich rasch

gekränkt, zeigen eine vorwurfsvolle Haltung und misstrauen der Tochter, wenn

diese sich abgrenzen möchte und eigene Bedürfnisse äussert. Diese starke

Eingrenzung gefährdet C.___ in ihrer Entwicklung, weshalb die Platzierung,

welche die nötige Entlastung bietet, weiterzuführen ist.

Anzumerken bleibt, dass auch wenn sich

die Kommunikation mit den Kindseltern offenbar als schwierig erweist, darauf zu

achten ist, dass diese in den Prozess eingebunden werden und die Beziehung von C.___

zu ihrer Familie weiterhin gefördert wird.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hätten A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

grundsätzlich zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, in welchem sie angeben, seit

1.

September 2020 wieder Sozialhilfe zu beziehen. Mit beigelegter

Bestätigung der Sozialregion Untergäu vom 9. November 2020 wird jedoch

bloss angegeben, dass sie bis zum 31. Januar 2020 Sozialhilfe bezogen

hatten. Die im Gesuch gemachten Ausführungen sind deshalb nicht nachvollziehbar,

weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden

könnte bzw. dieses abzuweisen wäre. Da aber die angespannten finanziellen

Verhältnisse der Familie bekannt sind, sind für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann