VWBES.2020.440
Unterbringung
27. November 2020Deutsch13 min
mit superprovisorischem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterbringung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Eltern von C.___
(geb. 2004). Mit Entscheid vom 6. Mai 2015 errichtete die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Mit superprovisorischem Entscheid vom
30. Oktober 2019 (definitiver Entscheid am 11. Dezember 2019) ordnete
die KESB zur Unterstützung der Familie eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) an.
3. Am 7. Mai 2020 entzog die KESB
mit superprovisorischem Entscheid den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über
C.___ und brachte diese in der Wohngruppe Hangar in Derendingen unter.
4. Nach erfolgter Anhörung brachte die
KESB mit Entscheid vom 3. Juni 2020 C.___ vorsorglich im Hangar unter. Die
Beiständin wurde beauftragt, die notwendige Unterstützung abzuklären und
Empfehlungen zum weiteren Vorgehen zu machen.
5. Am 8. September 2020 erstellte
die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht mit Anträgen zum weiteren Vorgehen.
6. Am 12. Oktober 2020 wurden C.___
und am 19. Oktober 2020 ihre Eltern persönliche angehört.
7. Mit Entscheid vom 21. Oktober
2020 entschied die KESB, die vorsorgliche Unterbringung von C.___ in der
Wohngruppe Hangar in Derendingen werde bestätigt und definitiv weitergeführt.
Verfahrenskosten wurden keine erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen die Unterbringung die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen
entzogen und der Entscheid vollstreckbar sei. Der Entscheid wurde mit
geänderter Rechtsmittelbelehrung am 27. Oktober 2020 verschickt.
8. Mit Beschwerde vom 4. November
2020 gelangten die Kindseltern und A.___ und B.___ an das Verwaltungsgericht
und führen aus, sie seien gegen eine Weiterführung der Unterbringung.
9. Mit Vernehmlassung vom
9. November 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.
10. Die Beiständin liess sich nicht
vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind als
sorgeberechtigte Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).
Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort
des Kindes zu bestimmen, den Eltern entzogen und der Kindesschutzbehörde
übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist
(Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung
des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das
Kind im Umfeld der Eltern nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung
des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn
andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne
Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der
Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das
Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E.
3).
2.2
Zur Begründung ihres Entscheids
führte die KESB im Wesentlichen aus, die Kindseltern seien durch den
gesundheitlichen Zustand und die schwierige finanzielle Situation stark
belastet. Diese Belastung habe immer wieder zu Konflikten geführt, welche
heftig, lautstark und verletzend ausgetragen worden seien. C.___ habe darauf
zunehmend mit Spannungen reagiert. Einerseits habe sie sich Sorgen gemacht und
sich verantwortlich gefühlt, andererseits habe sie versucht, Veränderungen zu
erwirken und neue Konflikte ausgelöst. Die teilweise nicht zeit- und
altersgerechte Grenzsetzung der Eltern, welche durch viel Misstrauen und
Kontrolle geprägt sei, habe die Situation zusätzlich verschärft. Der Einsatz
einer sozialpädagogischen Familienbegleitung habe bisher nicht genügend Abhilfe
schaffen können, weshalb die Platzierung von C.___ erfolgt sei. Seither wirke
sie emotional entspannter und ruhiger. Sie selbst erachte die Situation als
positiv und wünsche, im Hangar verbleiben zu können. Die Platzierung ermögliche
es der Jugendlichen, sich vor einer drohenden Eskalation zurückzuziehen und
sich mit den Familienmustern in einem professionellen Rahmen
auseinanderzusetzen. Damit C.___ die notwendige Sicherheit und Stabilität
erlangen könne, sei die weitere Unterbringung sinnvoll und gerechtfertigt.
2.3
Zur Begründung ihrer Beschwerde
führten die Kindseltern aus, sie hätten alles unternommen, damit die Kinder
glücklich seien. C.___ und ihre Lehre als Malerin seien bei ihnen nicht
gefährdet. Der Arbeits- und Schulweg sei von ihnen aus kürzer und günstiger.
Sie könne bei ihnen auch die Hausaufgaben machen und sie würden sie gerne
unterstützen. Das Vertrauen könne nur aufgebaut werden, wenn C.___ längere Zeit
bei ihnen wohne und nicht nur am Wochenende während wenigen Stunden da sei.
Seit C.___ im Hangar wohne, erhielten sie von der Wohngruppe, vom Lehrbetrieb
etc. keine Informationen. Sie als Eltern wären über ihre Tochter gerne besser
informiert. Sie hätten sich auch verändert und würden mit den Kindern nur
altersgerechte Themen besprechen. Alles andere würden sie besprechen, wenn die
Kinder nicht zu Hause seien oder sie würden dazu spazieren gehen. Es gebe noch
Streitereien, aber es seien viel weniger geworden. Auch die Familienbegleitung
würde sie harmonischer erleben. Familien, die sich nie streiten würden, gebe es
nicht. Momentan seien sie wieder auf dem Sozialamt und daher könnten sie das
Kindergeld, die Wohngruppe, Familienbegleitung etc. nicht bezahlen.
2.4
Aus den Akten ergibt sich, dass
bereits im Jahr 2015 eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert
worden war. Die Familie sei immer wieder mit Herausforderungen im
erzieherischen Bereich und Belastungen im finanziellen, aber auch sozialen
Bereich überfordert. Themen wie Arbeitslosigkeit, Verschuldung, Betreibungen
und Krankheiten der Eltern (Rückenoperation, Depression etc.) belasteten die
Familie seit Jahren. Aufgrund des grossen Drucks äusserten die Kindseltern mehrfach
Suizidabsichten. Gemäss Bericht der Beiständin vom 23. Oktober 2019 mache
sich C.___ grosse Sorgen wegen dieser Themen und die Mutter deponiere auch
immer wieder ihre Sorgen und Probleme bei ihr, was C.___ überfordere. Dem
Bericht der Beiständin vom 8. September 2020 ist zu entnehmen, dass C.___
vor drei Jahren versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Anfang 2020 habe sie
von auditiven und visuellen Halluzinationen berichtet. Zu einer empfohlenen
Einweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik kam es nicht. Die
Ärztin, welche die Abklärungen vorgenommen hatte, führte anlässlich der
Platzierung aus, dass C.___ die Halluzinationen auch als Hilferuf erwähnt haben
könnte. Gemäss Aktennotiz vom 6. Mai 2020 berichtete die Beiständin, dass
es in der Familie immer wieder zu heftigen Konflikten komme. Infolge der
fehlenden Impulskontrolle der Kindseltern seien diese Konflikte jeweils sehr
laut und herablassend. Heute sei C.___ ohne Zustimmung der Eltern
davongelaufen. Die Eltern wollten sie nun polizeilich ausschreiben und
zurückführen lassen. Der Beiständin gegenüber habe C.___ angegeben, platziert
werden zu wollen. Gemäss der Beiständin sei es schwierig, die Eltern mit ins
Boot zu holen. Die Mutter sei teilweise schreiend und tobend und hänge immer
wieder das Telefon auf. Bereits tags darauf (am 7. Mai 2020) wurde C.___
superprovisorisch in der Wohngruppe Hangar von focus jugend platziert. Einige
Wochen nach der Platzierung meldete der Teamleiter der Wohngruppe Hangar, dass
das gesamte Team keinerlei psychische Auffälligkeiten bei C.___ habe
feststellen können. Sie habe auch geäussert, keine Stimmen zu hören.
Anlässlich der Anhörung vom 18. Mai
2020.
berichtete C.___, dass sie an drei bis vier Tagen in der Woche bei den Eltern
zu Mittag esse. Die Atmosphäre sei angenehm und familiär. Über Auffahrt werde
sie einen oder mehrere Tage bei den Eltern verbringen. Mit dem Hangar habe sie
vereinbart, dass sie sich melden und zurückkehren könne, wenn es zu
Auseinandersetzungen kommen sollte. Das sei für sie sehr gut. Sie habe den
Eindruck, dass sie sehr gut durch die Institution begleitet werde. Das gebe ihr
viel Sicherheit. Momentan laufe es recht gut in der Familie, sie sei aber froh,
bei Konflikten einen Zufluchtsort im Hangar zu haben.
Mit Entwicklungsbericht zur
Diagnostikphase von Mai bis September 2020 berichtete focus jugend, der Prozess
der Platzierung sei in vielerlei Hinsicht als positiv zu bewerten. C.___
scheine entspannter als noch zu Beginn der Platzierung und gewinne deutlich an
Stabilität und Selbstwert. Sie selbst erlebe ihre neue Situation als positiv
und wolle weiterhin in der Wohngruppe bleiben. Um ein gutes Gelingen ihrer
Berufsausbildung zu gewährleisten, sei C.___ auf ein stabiles Umfeld
angewiesen, welches sie emotional nicht in hohem Masse belaste. Die Wohngruppe
biete C.___ den entsprechenden Halt und Sicherheit. Gleichzeitig gelte es,
weiterhin die Beziehung zur Familie in hohem Mass aufrecht zu erhalten und in
positivem Sinne zu fördern.
Mit Bericht vom 8. September 2020
führte die Beiständin als positive Faktoren bei den Kindseltern aus, diese
zeigten Interesse an der Entwicklung, den Bedürfnissen und dem Befinden ihrer
Tochter, seien Ansprechpersonen für C.___ und pflegten den Kontakt. Sie zeigten
Interesse an Erziehungsfragen und an der Diskussion und arbeiteten
kontinuierlich mit den Fachpersonen zusammen. Als Risikofaktoren wurden dagegen
genannt, die konservative Haltung hinsichtlich Erziehung und starre Vorstellungen
betreffend das Regelwerk. Die Eltern seien rasch gekränkt, wenn sich C.___
abgrenze und/oder Bedürfnisse äussere. Sie zeigten eine negative
Herangehensweise an Themen und hätten eine vorwurfsvolle Haltung und grosses
Misstrauen gegenüber der Tochter. Die Tochter scheine den Eltern kognitiv
überlegen. Die Eltern würden oft Dinge anders verstehen, als sie tatsächlich
geäussert worden bzw. passiert seien. Die Wahrnehmung wirke verzerrt und sie
zeigten «externale Attributionsmuster». Es werde eine fehlende Nachhaltigkeit
der erarbeiteten Strategien beobachtet. Die Eltern würden rasch in alte Muster
zurückfallen. Zu C.___ wurde berichtet, die Distanz zu den Eltern wirke sich
nützlich für den Prozess aus. C.___ halte sich an abgemachte Besuchszeiten und
breche Besuche bei Bedarf ab, um vorzeitig in die Wohngruppe zurückzukehren.
Sie wirke seit der Platzierung emotional entspannter. Sie habe eine
interessierte Wesensart, kommuniziere offen, sei wohlwollend und empathisch,
verlässlich und pünktlich. Als Risikofaktoren wurde erwähnt, dass C.___ sich
verantwortlich fühle für Konflikte und die finanzielle Situation der Eltern.
Sie könne sich noch nicht abgrenzen. Sie habe Mühe, ihre eigenen Bedürfnisse zu
kommunizieren und dafür einzustehen. Die emotionale Ablösung von den Eltern sei
ein aktuelles Thema. Bei Unsicherheiten habe sie noch Schwierigkeiten in der
Beziehungspflege. Familiäre und persönliche Situationen würden C.___ belasten,
obwohl das Thema Berufslehre aktuell sei und sie dort Leistungen erbringen
müsse. Die Beiständin gab an, dass die Entwicklung positiv sei, C.___ in der
Wohngruppe immer offener wirke und die Eltern gezeigt hätten, dass sie ihre
Tochter gerne hätten und bei sich haben wollten. Nach wie vor zeige sich aber,
dass die Eltern ihrer Tochter gegenüber nicht die geforderte adäquate
Sicherheit und altersentsprechende Rahmenbedingungen bieten könnten. Die
Beziehung sei nach wie vor konfliktreich, sobald sich C.___ abzugrenzen
versuche und es komme zu einigen Missverständnissen und Unruhen. Die Eltern
hätten noch immer, teils heftige Auseinandersetzungen, welche hinderlich für
die Entwicklung von C.___ seien, zumal sich C.___ auf die Berufslehre und deren
Anforderungen fokussieren müsse. Es bestehe ein grosses Misstrauen und die
Eltern wirkten sehr vorwurfsvoll. Zudem gestalte sich die Zusammenarbeit der
Fachpersonen mit den Kindseltern nach wie vor als herausfordernd und wenig
nachhaltig. C.___ selber erachte die Situation als positiv und wünsche, nach
wie vor im Hangar verbleiben zu können, um die Sicherheit und Stabilität zu
verspüren. Dass sie inzwischen emotional entspannter und ruhiger wirke, werde als
positiv erachtet. Die Beiständin empfahl daher die Weiterführung der
Platzierung.
Anlässlich der zweiten Anhörung durch
die KESB vom 12. Oktober 2020 gab C.___ an, sie merke, dass es zuhause
besser gehe. Sie freue sich auch und habe gespürt, dass die Eltern sie lieben
würden. Spannend sei, dass auch der Bruder sie oftmals vermisse und sich freue,
wenn sie Zeit zu Hause verbringe. Sie sei aber auch froh, dass sie immer wieder
in den Hangar zurückkehren könne. Sie wünsche sich die Weiterplatzierung und
fühle sich wohl und unterstützt im Hangar. Sie wolle den Kontakt mit den
Eltern. Dieser sei gut für sie. Sie wolle aber im Hangar weiterleben können.
2.5
Auch wenn der Wunsch der
Kindseltern, ihre Tochter bei sich haben zu wollen, verständlich ist, so zeigte
sich doch, dass die vielen finanziellen und sozialen Probleme der Kindseltern C.___
stark belasteten und in ihrer Entwicklung behinderten. Dies führte zu einem
enormen psychischen Druck und dazu, dass C.___ von zuhause weggelaufen ist und
nicht mehr dorthin zurückkehren wollte, sondern lieber fremdplatziert werden
wollte. Die Entwicklung der letzten sechs Monate hat gezeigt, dass sich die
Fremdplatzierung in der Wohngruppe «Hangar» für Jugendliche in schwierigen
Entwicklungs- und Lebensphasen entlastend auf C.___ auswirkt und sie deutlich
an Stabilität und Selbstwert gewinnen konnte. Zwar wurde bestätigt, dass sich
auch die Situation der Kindseltern verbessert hat und diese ihre Konflikte
weniger oft vor den Kindern austragen. Dies allein genügt jedoch noch nicht, um
C.___ ein altersgerechtes und stabiles Umfeld bieten zu können, in welchem sie
sich gut entwickeln kann. Nach wie vor zeigen die Kindseltern wenig Verständnis
für das Autonomiestreben ihrer jugendlichen Tochter und reagieren darauf mit
nicht altersgerechter Grenzsetzung und starker Kontrolle. Sie fühlen sich rasch
gekränkt, zeigen eine vorwurfsvolle Haltung und misstrauen der Tochter, wenn
diese sich abgrenzen möchte und eigene Bedürfnisse äussert. Diese starke
Eingrenzung gefährdet C.___ in ihrer Entwicklung, weshalb die Platzierung,
welche die nötige Entlastung bietet, weiterzuführen ist.
Anzumerken bleibt, dass auch wenn sich
die Kommunikation mit den Kindseltern offenbar als schwierig erweist, darauf zu
achten ist, dass diese in den Prozess eingebunden werden und die Beziehung von C.___
zu ihrer Familie weiterhin gefördert wird.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hätten A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, in welchem sie angeben, seit
1.
September 2020 wieder Sozialhilfe zu beziehen. Mit beigelegter
Bestätigung der Sozialregion Untergäu vom 9. November 2020 wird jedoch
bloss angegeben, dass sie bis zum 31. Januar 2020 Sozialhilfe bezogen
hatten. Die im Gesuch gemachten Ausführungen sind deshalb nicht nachvollziehbar,
weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten werden
könnte bzw. dieses abzuweisen wäre. Da aber die angespannten finanziellen
Verhältnisse der Familie bekannt sind, sind für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann