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Entscheid

VWBES.2020.442

Prüfung im Zivil- und Zivilprozessrecht

23. März 2021Deutsch20 min

Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Juristische Prüfungskommission des

Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

im Zivil- und Zivilprozessrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. September 2020 trat A.___ zur

Wiederholung der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Fach Zivilrecht /

Zivilprozessrecht an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 teilte die Juristische

Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) A.___

mit, dass seine Prüfungsarbeit vom 11. September 2020 an der Sitzung vom

22. Oktober 2020 zensuriert und für ungenügend befunden worden sei. Ferner

wurde er darauf hingewiesen, dass er die Prüfung kein weiteres Mal wiederholen

könne und für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen sei. Die schriftliche

Begründung der Bewertung der ungenügenden Rechtsanwaltsprüfung wurde dem

Prüfling mitgeliefert.

2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 9. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte Folgendes:

1. Die Verfügung vom

28. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei die schriftliche Prüfung im Fach Zivilrecht / ZPO vom 11. September

2020 als bestanden mit dem Prädikat von mindestens genügend zu erklären.

3. Der Beschwerdeführer

sei zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen.

4.

Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Fach

Zivilrecht / ZPO zuzulassen.

Im Übrigen verlangte er die Edition der Akten

der Beschwerdegegnerin sowie sämtliche Prüfungen der anderen Kandidaten in

anonymisierter Form und Einsicht in diese Doku­mente (vgl. Verfahrensanträge

Ziff. 5 bis 7 der Beschwerdeschrift); alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Begehren, es seien alle Prü­fungen

der anderen Kandidaten zu edieren, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung

vom 10. November 2020 ab.

3. Mit Eingaben vom 13. November, 20.

November und 1. Dezember 2020 sowie vom 19. Januar 2021 reichte der

Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte

er zusätzlich die Edition des Prüfungsrasters oder einer Musterlösung aus den

verwaltungsinternen Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 1.

Dezember 2020).

4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar

2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige

Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (vgl. § 21 Juristische Prüfungsverordnung [JPV, BGS 128.213]) und das Verwaltungsgericht

zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die angefochtene

Verfügung beschwert und hat ein schützenswertes aktuelles Interesse an einer

Anfechtung, weil es nicht nur um die Bewertung einer einzelnen Prüfungsnote

geht, sondern damit der Ausschluss von weiteren Prüfungen verbunden ist, was

seine Patentierung als Rechtsanwalt im Kanton Solothurn verhindert. Er ist

deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

(Abs. 1 lit. b). Unangemessenheit kann nach § 67bis Abs. 3 nicht

geltend gemacht werden.

1.3

Beschwerdegegenstand ist die von der

Juristischen Prüfungskommission des Kantons Solothurn für ungenügend befundene schriftliche

Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 im Fach Zivilrecht

/ Zivilprozessrecht und der damit verbundene Ausschluss von weiteren Prüfungen.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt unter

anderem die Verletzung seines Rechts auf recht­liches Gehör, was als Verfassungsverletzung,

die ohne inhaltliche Prüfung des Entscheides zu dessen Aufhebung führen kann,

vorweg zu prüfen ist.

2.2

Konkret macht er unter diesem Titel

einmal geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet. Es

sei daraus nicht ersichtlich, inwiefern er ungenügend gewesen sei.

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der

betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

2.2.2

Aus der angefochtenen,

dreiseitigen Verfügung, insbesondere aus den 16 Kurzkommentaren zu einzelnen

Prüfungsthemen sowie der Gesamtschau auf der letzten Seite ergibt sich mit

genügender Klarheit, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer für seine

Prüfungslösung das Prädikat «ungenügend» erteilt wurde beziehungsweise in

welchen Punkten seine Prüfungsleistung fehlerhaft war. Ferner vermochte der

Beschwerdeführer den Entscheid der Prüfungskommission mit seinen

Rechtsschriften durchaus sachgerecht anzufechten. Inwiefern die angefochtene

Verfügung ungenügend begründet sein sollte, ist damit nicht ersichtlich. Die im

Zusammenhang mit der beanstandeten Begründungsdichte erhobene Willkürrüge und

die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots wurden vom

Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Sie erweisen sich damit als

unbegründet und sind abzuweisen.

2.3

Weiter sieht der Beschwerdeführer

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass im Rahmen der

Aufgabenstellung die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht angegeben und

weder ein Prüfungsraster noch eine Musterlösung erstellt worden seien (vgl.

S.13 der Beschwerdeschrift). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 führte

die Beschwerdegegnerin aus, komplexe Aufgaben wie eine Scheidungsproblematik,

bei denen den Kandidaten weite Beurteilungsspielräume zustehen würden, könnten

nicht einfach in ein Punkteschema gepresst oder nach einer Musterlösung

beurteilt werden. Ein solches Vorgehen würde die Gefahr bergen, dass von der

Musterlösung abweichende, eigenständige Lösungen eines Kandidaten am starren

Punkteschema scheitern würden. (vgl. Ziff. 23 [S. 7] der Vernehmlassung).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

garantiert als prozessorientiertes Mitwirkungsrecht das Recht der

Verfahrensparteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den

Prozess der Entscheidfindung. Die Ausübung von prozessualen Mitwirkungsrechten,

insbesondere des Beweisführungsrechts, setzt die Möglichkeit einer

Akteneinsichtsnahme voraus, welche ihrerseits auf einer Aktenführungspflicht

der Verwaltung beruht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_632/

2013.

vom 8. Juli 2014 E. 4.1). Weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der

Prüfungsverordnung trifft die Vorinstanz eine Pflicht, Punkteraster oder

Musterlösungen zu erstellen. Dies gilt auch für die Angabe der Prüfungsgewichtung

im Rahmen der Aufgabenstellung. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer

in seinen Rechtschriften auch keine entsprechende Verpflichtung geltend,

sondern verweist stattdessen einzig auf eine Prüfung aus dem Jahr 2018, wo für

zwei gestellte Teilaufgaben je eine Gewichtung angegeben war. Dies ist für die vorliegende

Beurteilung nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann weder

aus fehlenden Angaben zur Gewichtung von Teilaufgaben noch aus einem fehlenden

Prüfungsraster bzw. einer fehlenden Musterlösung abgeleitet werden. Da aus

nachvollziehbaren Gründen weder eine Musterlösung noch ein Prüfungsraster

vorliegen, liegt offensichtlich auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht

oder eine verweigerte Akteneinsichtnahme vor, und es kann aus der Weigerung,

diese herauszugeben, keine Willkür abgeleitet werden, wie dies der

Beschwerdeführer in BS 5 seiner Beschwerde geltend macht. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die mit Verfahrensantrag vom 1.

Dezember 2020 verlangte Edition einer Musterlösung und eines Prüfungsrasters wird

dadurch gegenstandslos.

3.1

Sodann bemängelt der

Beschwerdeführer die Aufgabenstellung der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen

macht er geltend, im Rahmen der Prüfung hätte von den Kandidaten das Erstellen

eines Klientenbriefes nicht verlangt werden dürfen. Gemäss § 15 Abs. 1 der

Prüfungsverordnung umfasse die schriftliche Anwaltsprüfung die Abfassung eines

Urteils, einer Rechtsschrift oder eines anderen praxisbezogenen Schriftsatzes.

Die Termini würden sich alle auf eine Schrift beziehen, die dem Gericht

zugänglich gemacht oder vom Gericht selber erzeugt werden würden. Nach Ansicht

des Beschwerdeführers falle das Verfassen eines Klientenbriefes nicht darunter.

Ein Klientenbrief weise subjektive Züge auf, die kaum objektiv bewertbar seien.

Einem Begleitbrief könne damit nicht die gleiche Qualität zugesprochen werden

wie einem Urteil oder einer Rechtsschrift. Die Vorinstanz verletze deshalb das

Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV (vgl. S. 7 f. der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020).

3.2

In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin

dazu geltend, § 15 Abs. 1 JPV sehe keineswegs vor, dass nur ein Schriftsatz

zulässig sei, welcher «dem Gericht zugänglich gemacht werde». In einem

Zivilverfahren müsse ein forensisch tätiger Anwalt für seine Mandanten

regelmässig rechtliche Risikoanalysen, rechtliche Prognosen zu den

Prozessaussichten oder Erklärungen zu einem bestimmten prozessualen Vorgehen

erstellen. Diese würden als Basis für das gerichtliche Vorgehen einen

wesentlichen Anteil der forensischen Tätigkeit bilden (vgl. Ziff. 26 [S. 9] der

Vernehmlassung).

3.3

Die Schlussfolgerungen der

Beschwerdegegnerin können nicht beanstandet werden. Klientenbriefe

bilden in der Regel zentrales Kommunikationsmittel zwischen einem Rechtsanwalt

und seiner Klientschaft. Inwiefern solche Briefe nicht Gegenstand einer

Rechtsanwaltsprüfung sein sollen, geht aus der einschlägigen Bestimmung nicht

hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich geltend

gemacht. Eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV liegt ebenso

wenig vor wie eine andere Rechtsverletzung.

4.1

Schliesslich bestreitet der

Beschwerdeführer, anlässlich der schriftlichen Wiederholungsprüfung vom 11.

September 2020 eine ungenügende Leistung erbracht zu haben und ersucht in

seinen Hauptbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift) um

Erteilung des Prädikats «genügend» und Zulassung zum mündlichen Anwaltsexamen.

4.2

Der Zugang zum Anwaltsberuf erfolgt

auf Grund einer klassischen wirtschaftspoli­zeilichen Bewilligung, welche zum

Schutz des rechtssuchenden Publikums die persön­lichen und fachlichen

Eigenschaften und Fähigkeiten der Person, welche den Anwalts­beruf ausübt,

sicherstellen soll (vgl. Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht,

Zürich / Basel / Genf 2019, § 30 N 2 mit Verweis auf BGE 130 II 92). Der Bund

regelt im Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

und Anwälte [BGFA, SR 935.61]) die Grundsätze für die Ausübung des

Anwaltsberufs in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der

Kantone, im Rahmen der Bundesgesetz­gebung die Anforderungen für den Erwerb des

Anwaltspatents festzulegen, gewahrt. Art. 7 BGFA regelt summarisch die

fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister:

Dispositiv

Demnach setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Ab­schluss eines Examens über

die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus (vgl. Art. 7

Abs. 1 lit. b BGFA).

4.3 Die Festlegung der

Prüfungsmodalitäten, insbesondere auch der Bewertung und Notengebung, ist Sache

der Kantone. Der kantonale Gesetzgeber konkretisiert die Voraussetzungen zum

Erwerb des Rechtsanwaltspatents in der Juristischen Prüfungsverordnung (vgl. §

1 ff. JPV). Neben den Zulassungskriterien zur Anwaltsprüfung (vgl. § 2 JPV) bestimmt

er auch deren Umfang (vgl. § 10 Abs. 1 JPV); die kantonale Anwaltsprüfung

besteht folglich aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen. Zu

Letzterem wird nur zugelassen, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens

das Prädikat „genügend“ erteilt bekommen hat (vgl. § 12 Abs. 1 JPV). Die Juristische

Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten „sehr gut“,

„gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „ungenügend“, wobei Abstufungen möglich

sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat

„ungenügend“ können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).

4.4 Die Rechtsmittelinstanz amtet nicht

in der Funktion einer Oberprüfungskom­mission (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2010/11] vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Es

ist nicht Aufgabe des Gerichts, gewissermassen die Prüfung in einem Urteil

selbst zu wiederholen (vgl. BGE 105 Ia 192). Eine erneute Bewertung einzelner

Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser Betracht (BVGE 2010/11,

E. 4.1). Damit kommt nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittel­instanz die schriftliche Anwaltsprüfung vom 11. September 2020 im

Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht in seinem Urteil wiederholt, als «genügend»

wertet und die Be­schwerdegegnerin anweist, den Beschwerdeführer zum mündlichen

Examen zuzu­lassen. Hauptbegehren zwei und drei der Beschwerdeschrift erweisen

sich damit von vornherein als unzulässig.

5.1 Neben der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und der Bewertung der absol­vierten Prüfung als

«genügend» verlangt der Beschwerdeführer eventualiter die erneute Zulassung zur

schriftlichen Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht

(Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Zur Begründung bringt er im

Wesent­lichen vor, seine Lösungsansätze seien vertretbar und basierten auf Lehre

und Recht­sprechung. Der Beschwerdeführer bemängelt damit die Einschätzung

seiner Prüfungs­leistung. Diese Rüge betrifft keine Unregelmässigkeiten im

Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung in der Regel zur Wiederholung der

Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der materiellen Überprüfung durch die

Prüfungskommission. Korrekte Rechtsfolge davon wäre, eine erneute Korrektur

durch die Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts 2010/21 vom 23. März 2010 E. 8.3). Ein solches

Begehren findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht.

Das eventualiter Verlangte ist deshalb im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch

so auszulegen und zu behandeln (vgl. statt vieler: BGE 137 III 617 E. 6.2).

5.2 Wie das Bundesgericht auferlegt sich

auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen

Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane

ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine

Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare

Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es

genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar

zutreffender erscheint. Zurückhaltung wird selbst dann auferlegt, wenn die

Rechtsmittelinstanz aufgrund von spezifischen Fachkenntnissen sachlich zu einer

weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, wie bei der hier fraglichen Rechtsanwaltsprüfung

(BGE 131 I 473). Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die

Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid

sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie

von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts

2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter

Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein

Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur solothurnischen

Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E.

3f). In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren

Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung Stellung. Dabei

überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen

Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange die

Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als

willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf

die Meinung der Experten abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1).

5.3 Im Rahmen der schriftlichen Prüfung

vom 11. September 2020 wurden den Anwaltskandidaten von Rechtsanwalt D. von Arx

folgende Aufgaben gestellt:

-

Entwerfen Sie für die Eheleute

Meier entsprechend deren Angaben und Wünsche (gemäss Prüfungssachverhalt) im

Rahmen des rechtlich Zulässigen eine für ein Gericht genehmigungsfähige

Vereinbarung betreffend Ehescheidung.

-

Erstellen Sie für den

Vorschlag betreffend Unterhaltsbeiträge eine für die Parteien verständliche und

einfache Berechnung.

-

Erläutern Sie die Lösung,

namentlich die Unterhaltsbeiträge in einem Schreiben an die Parteien. Erklären

Sie insbesondere, weshalb Sie allenfalls von den Vorgaben der Parteien

abweichen und weshalb Sie unter mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Wahl

getroffen haben.

-

Formulieren Sie das

Begehren an das zuständige Gericht um Vorladung zu einer ersten Anhörung.

-

Treffen Sie für die

variablen Positionen wie künftige Steuerbelastung, privater Vorsorgebeitrag

etc. realistische Annahmen.

Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich

seiner Lösungsansätze zusammenfassend geltend, die Einkommensberechnungen des

Ehemannes, insbesondere unter Miteinbezug des Bonus, seine Ausführungen zur

Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, zur Nichtaufnahme einer

Konkubinatsklausel, zur Plafonierung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie zu den

Unterhaltsberechnungen der Ehefrau seien vertretbar und basierten auf den

Ausführungen von Lehre und Rechtsprechung (vgl. S. 5 ff. der Beschwerdeschrift).

Seine Vorgehensweise hinsichtlich der Übertragung des WEF-Vorbezugs an die

Ehefrau weise zwar Mängel auf, jedoch seien diese einzig auf den fehlerhaften

Sachverhalt zurückzuführen. Ferner sei auch das von ihm verfasste

Vorladungsbegehren korrekt. Bei den Fremdbetreuungskosten habe er den

Sachverhaltsrahmen eingehalten (vgl. S. 2 ff. der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer wirft der

Prüfungskommission vor, mit ihrer Bewertung habe sie ihr Ermessen überschritten

und missbraucht. Aus Gesprächen mit den anderen Prüfungskandidaten habe er

zudem erfahren, dass seine Prüfungslösung – wenn überhaupt – nur marginal von

deren Leistungen abweiche. Daraus ergebe sich, dass die Prüfungen offenbar

nicht gleich beurteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe damit das verfassungsmässige

Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot gemäss

Art. 9 BV verletzt (vgl. S. 3 ff. der Beschwerdeschrift).

5.4 Zu den Rügen des Beschwerdeführers

lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG kann der

Beschwerdeführer beanstanden, die Prüfungskommission habe den ihr zustehenden

Ermessensspielraum überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen

missbraucht. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde

ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt

zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet

demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens

bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften

fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich,

gegen Treu und Glauben handelt (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz 434 ff. mit Hinweisen).

5.5 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeine

Gleichheitssatz als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet sodann bei der

Rechtsanwendung zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund

unterschiedlich zu behandeln. Unterscheidungen dürfen nur getroffen werden,

wenn dafür ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die

zu entscheiden ist, gefunden werden kann (vgl. statt vieler: BGE 136 V 231 E.

6.1). Gleichbehandlung ist nicht erst geboten, wenn die Sachverhalte in allen

tatsächlichen Elementen identisch sind. Es genügt, wenn die rechtlich

relevanten tatsächlichen Elemente übereinstimmen (vgl. z.B. Regina Kiener/Walter

Kälin, Grundrechte, Bern 2013, § 34 S. 421 mit Verweis auf BGE 112 Ia 193 E.

2b). Sowohl der Gleichheitssatz als auch das Willkürverbot verbieten

behördliches Handeln, das sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen

kann (Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424). Willkür in der Rechtsanwendung liegt

vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zu widerläuft (Art. 9 BV [Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424]).

5.6 Diese Voraussetzungen liegen nicht

vor: Bereits aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, an welchen

Mängeln die Prüfungslösung des Beschwerdeführers leidet: In der Gesamtschau

führte die Prüfungskommission diesbezüglich Folgendes aus: Der Prüfungskandidat

erkenne viele Probleme richtig, mühe sich an diesen aber kaum nach­vollziehbar

und unglücklich ab. Für einen Laien seien seine nicht dem Üblichen ent­sprechenden

Berechnungen sicher gar nicht, für einen Fachmann nur mit grosser Mühe

nachvollziehbar. Das Ganze werde durch den Umstand erschwert, dass in den

Ausfüh­rungen drei unterschiedliche Einkommen des Ehemannes erwähnt würden. Die

Plafo­nierung des Kinderüberschusses auf den doppelten Barbedarf inklusive

Ferienzuschlag und Betreuungskosten führe überdies zu Verzerrungen und zu

übersetzten Überschuss­anteilen. Stark negativ falle zusätzlich der völlig

missglückte BVG-Ausgleich, das sach­verhaltswidrige Abweichen von Normquoten

der Schulstufenmethode und die fehlende Verständlichkeit des Begleitschreibens

an die Klienten ins Gewicht. Nach einer Neuner­probe müsse der BVG-Ausgleich

komplett neu erstellt werden und die WEF-Problematik mit Anmerkung im Grundbuch

neu gelöst werden. Die Pfandentlassungen der gebun­denen Vorsorge müssten

eingebaut werden. Die Unterhaltsberechnung müsse korrigiert und im

Klientenbrief laienverständlich dargestellt beziehungsweise erklärt werden.

Insgesamt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden (vgl. S.

3 der angefochtenen Verfügung). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung nahm die

Prüfungskom­mission sodann einlässlich und umfangreich Stellung zu den

Vorhalten des Beschwer­deführers und begründet detailliert, weshalb die einzelnen

Lösungsansätze des Be­schwerdeführers nicht den Anforderungen der Aufgabenstellung

entsprochen hätten und ihm nicht das Prädikat «genügend» erteilt werden könne. Ihre

Bewertung ist nachvoll­ziehbar. Der Beschwerdeführer hat dagegen weder in

seiner Beschwerdeschrift noch in den Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht,

was die Darstellung der Experten als offensichtlich unzutreffend widerlegen

könnte. Er geht im Gegenteil selber davon aus, sowohl sein Lösungsansatz wie

auch die Auffassung der Prüfungskommission seien vertretbar. Unter

Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Verwaltungs­gerichts bei der

Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann weder ein willkür­liches

Handeln noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausgemacht werden. Ein

offensichtlich unhaltbares Bewertungsergebnis oder Hinweise, wonach sich die

Prü­fungskommission von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht

er­sichtlich. Ermessensüberschreitung oder –missbrauch liegt nicht vor. Die

Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner

auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Prüfungs­sachverhalt hätten sich die

Eheleute im Jahr 2006 kennen gelernt. Seit dem Jahr 2008 lebten sie zusammen.

Am 1. Mai 2012 sei die Heirat erfolgt. Die Ehefrau habe ihre berufliche

Tätigkeit per 1. Juni 2012 aufgegeben. Ihr Austrittsguthaben aus beruflicher

Vorsorge habe CHF 20'000.00 betragen. Dieses habe sie auf ein

Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Im Verlauf des Jahres 2007 hätten die

Ehegatten ein Einfami­lienhaus erstellen lassen, weshalb beide Ehegatten einen

WEF-Vorbezug getätigt hätten. Konkret habe die Ehefrau ihr

Freizügigkeitsguthaben von CHF 20'000.00 inves­tiert. In der aktuellen

Situation verfüge die Ehefrau über kein BVG-Guthaben. Der Be­schwerdeführer

könne auch nach der Prüfung diesen Sachverhalt nicht verstehen. Es stelle sich

ihm die Frage, ob die Ehefrau das im Jahr 2012 geäufnete Vorsorgeguthaben,

welches nach der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit auf ein Freizügigkeitskonto

über­wiesen worden sei, im Jahr 2007 – fünf Jahre zuvor – verwendet habe. Dieser

Sachver­halt der Prüfungsaufgabe sei alles andere als geglückt, habe beim

Beschwerdeführer Verwirrung gestiftet und be­gründe Zweifel an dessen

Richtigkeit. An der Prüfung habe der Beschwerdeführer nicht opponieren können,

weil der Prüfungssteller nicht anwesend gewesen sei.

6.2 Gemäss § 67bis Abs. 1

lit. b VRG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Frage,

ob einer Tatsache «rechtserheblichen» Charakter zukommt, ist eine Rechtsfrage

(vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich /

Basel / Genf 2016, Art. 49 N 36 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts

9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt als unvollständige

Feststellung des Sachverhalts die Tatsache, dass in der Prüfungsaufgabe das

Datum des Baus des Einfamilienhauses falsch geschrieben gewesen sei, was die

Beschwerdegegnerin nicht erkannt habe (BS 4 der Beschwerde). Was das mit einer

unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines zulässigen

Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist unerfindlich. Der rechtserhebliche

Sachverhalt, welcher für den Entscheid bzw. die Bewertung der Prüfung

festzuhalten war, war einerseits die Feststellung der Prüfungsaufgaben,

anderseits die Feststellung der vom Kandidaten geschriebenen Lösungen. Die

Kommission hat bei der Bewertung der Prüfung sehr wohl bemerkt, dass das Datum

irrtümlich falsch geschrieben war. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer

Vernehmlassung nachvollziehbar erklärte, ist der Tippfehler in der Jahreszahl 2007

aber unschwer als solcher zu erkennen und ist von allen übrigen Kandidaten auch

tatsächlich erkannt worden. Dass das Jahr 2017 massgebend gewesen sei, habe

sich ohne weiteres aus dem Prüfungssachverhalt ergeben. Bezeichnenderweise habe

auch der Beschwerdeführer in seiner Prüfungslösung keinen entsprechenden Vorbehalt

angebracht. Nach dem Gesagten kann in dieser Unachtsamkeit der

Beschwerdegegnerin weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein

relevanter Rechtsfehler erblickt werden. Obschon es aufgrund des hohen

Zeitdrucks im Rahmen dieser schriftlichen Prüfung wünschenswert wäre, wenn keine

Tippfehler Eingang in die Aufgabenstellung fänden, kommen solche Fehler vor. Die

in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Willkürgebots und der

Missbrauch des Ermessens durch die Beschwerdegegnerin werden nicht näher

begründet (vgl. S. 8 der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021).

Diese Rügen erweisen sich damit auch als unbegründet und sind abzuweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

vollständig unbegründet. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Gerichts- und Parteikosten in sinngemässer Anwendung von Art.

106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt (ZPO, SR 272). Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vollumfänglich unterliegende

Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese werden auf CHF 1'500.00

festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 bestätigt.