VWBES.2020.442
Prüfung im Zivil- und Zivilprozessrecht
23. März 2021Deutsch20 min
Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Juristische Prüfungskommission des
Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
im Zivil- und Zivilprozessrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. September 2020 trat A.___ zur
Wiederholung der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Fach Zivilrecht /
Zivilprozessrecht an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 teilte die Juristische
Prüfungskommission des Kantons Solothurn (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) A.___
mit, dass seine Prüfungsarbeit vom 11. September 2020 an der Sitzung vom
22. Oktober 2020 zensuriert und für ungenügend befunden worden sei. Ferner
wurde er darauf hingewiesen, dass er die Prüfung kein weiteres Mal wiederholen
könne und für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen sei. Die schriftliche
Begründung der Bewertung der ungenügenden Rechtsanwaltsprüfung wurde dem
Prüfling mitgeliefert.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 9. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung vom
28. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei die schriftliche Prüfung im Fach Zivilrecht / ZPO vom 11. September
2020 als bestanden mit dem Prädikat von mindestens genügend zu erklären.
3. Der Beschwerdeführer
sei zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen.
4.
Eventualiter sei der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Fach
Zivilrecht / ZPO zuzulassen.
Im Übrigen verlangte er die Edition der Akten
der Beschwerdegegnerin sowie sämtliche Prüfungen der anderen Kandidaten in
anonymisierter Form und Einsicht in diese Dokumente (vgl. Verfahrensanträge
Ziff. 5 bis 7 der Beschwerdeschrift); alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Das Begehren, es seien alle Prüfungen
der anderen Kandidaten zu edieren, wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung
vom 10. November 2020 ab.
3. Mit Eingaben vom 13. November, 20.
November und 1. Dezember 2020 sowie vom 19. Januar 2021 reichte der
Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte
er zusätzlich die Edition des Prüfungsrasters oder einer Musterlösung aus den
verwaltungsinternen Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme vom 1.
Dezember 2020).
4. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar
2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (vgl. § 21 Juristische Prüfungsverordnung [JPV, BGS 128.213]) und das Verwaltungsgericht
zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die angefochtene
Verfügung beschwert und hat ein schützenswertes aktuelles Interesse an einer
Anfechtung, weil es nicht nur um die Bewertung einer einzelnen Prüfungsnote
geht, sondern damit der Ausschluss von weiteren Prüfungen verbunden ist, was
seine Patentierung als Rechtsanwalt im Kanton Solothurn verhindert. Er ist
deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Abs. 1 lit. b). Unangemessenheit kann nach § 67bis Abs. 3 nicht
geltend gemacht werden.
1.3
Beschwerdegegenstand ist die von der
Juristischen Prüfungskommission des Kantons Solothurn für ungenügend befundene schriftliche
Anwaltsprüfung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020 im Fach Zivilrecht
/ Zivilprozessrecht und der damit verbundene Ausschluss von weiteren Prüfungen.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt unter
anderem die Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, was als Verfassungsverletzung,
die ohne inhaltliche Prüfung des Entscheides zu dessen Aufhebung führen kann,
vorweg zu prüfen ist.
2.2
Konkret macht er unter diesem Titel
einmal geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet. Es
sei daraus nicht ersichtlich, inwiefern er ungenügend gewesen sei.
2.2.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der
betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
2.2.2
Aus der angefochtenen,
dreiseitigen Verfügung, insbesondere aus den 16 Kurzkommentaren zu einzelnen
Prüfungsthemen sowie der Gesamtschau auf der letzten Seite ergibt sich mit
genügender Klarheit, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer für seine
Prüfungslösung das Prädikat «ungenügend» erteilt wurde beziehungsweise in
welchen Punkten seine Prüfungsleistung fehlerhaft war. Ferner vermochte der
Beschwerdeführer den Entscheid der Prüfungskommission mit seinen
Rechtsschriften durchaus sachgerecht anzufechten. Inwiefern die angefochtene
Verfügung ungenügend begründet sein sollte, ist damit nicht ersichtlich. Die im
Zusammenhang mit der beanstandeten Begründungsdichte erhobene Willkürrüge und
die geltend gemachte Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots wurden vom
Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Sie erweisen sich damit als
unbegründet und sind abzuweisen.
2.3
Weiter sieht der Beschwerdeführer
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass im Rahmen der
Aufgabenstellung die Gewichtung der einzelnen Aufgaben nicht angegeben und
weder ein Prüfungsraster noch eine Musterlösung erstellt worden seien (vgl.
S.13 der Beschwerdeschrift). In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2021 führte
die Beschwerdegegnerin aus, komplexe Aufgaben wie eine Scheidungsproblematik,
bei denen den Kandidaten weite Beurteilungsspielräume zustehen würden, könnten
nicht einfach in ein Punkteschema gepresst oder nach einer Musterlösung
beurteilt werden. Ein solches Vorgehen würde die Gefahr bergen, dass von der
Musterlösung abweichende, eigenständige Lösungen eines Kandidaten am starren
Punkteschema scheitern würden. (vgl. Ziff. 23 [S. 7] der Vernehmlassung).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert als prozessorientiertes Mitwirkungsrecht das Recht der
Verfahrensparteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den
Prozess der Entscheidfindung. Die Ausübung von prozessualen Mitwirkungsrechten,
insbesondere des Beweisführungsrechts, setzt die Möglichkeit einer
Akteneinsichtsnahme voraus, welche ihrerseits auf einer Aktenführungspflicht
der Verwaltung beruht (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_632/
2013.
vom 8. Juli 2014 E. 4.1). Weder von Verfassungs wegen noch aufgrund der
Prüfungsverordnung trifft die Vorinstanz eine Pflicht, Punkteraster oder
Musterlösungen zu erstellen. Dies gilt auch für die Angabe der Prüfungsgewichtung
im Rahmen der Aufgabenstellung. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer
in seinen Rechtschriften auch keine entsprechende Verpflichtung geltend,
sondern verweist stattdessen einzig auf eine Prüfung aus dem Jahr 2018, wo für
zwei gestellte Teilaufgaben je eine Gewichtung angegeben war. Dies ist für die vorliegende
Beurteilung nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann weder
aus fehlenden Angaben zur Gewichtung von Teilaufgaben noch aus einem fehlenden
Prüfungsraster bzw. einer fehlenden Musterlösung abgeleitet werden. Da aus
nachvollziehbaren Gründen weder eine Musterlösung noch ein Prüfungsraster
vorliegen, liegt offensichtlich auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht
oder eine verweigerte Akteneinsichtnahme vor, und es kann aus der Weigerung,
diese herauszugeben, keine Willkür abgeleitet werden, wie dies der
Beschwerdeführer in BS 5 seiner Beschwerde geltend macht. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Die mit Verfahrensantrag vom 1.
Dezember 2020 verlangte Edition einer Musterlösung und eines Prüfungsrasters wird
dadurch gegenstandslos.
3.1
Sodann bemängelt der
Beschwerdeführer die Aufgabenstellung der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen
macht er geltend, im Rahmen der Prüfung hätte von den Kandidaten das Erstellen
eines Klientenbriefes nicht verlangt werden dürfen. Gemäss § 15 Abs. 1 der
Prüfungsverordnung umfasse die schriftliche Anwaltsprüfung die Abfassung eines
Urteils, einer Rechtsschrift oder eines anderen praxisbezogenen Schriftsatzes.
Die Termini würden sich alle auf eine Schrift beziehen, die dem Gericht
zugänglich gemacht oder vom Gericht selber erzeugt werden würden. Nach Ansicht
des Beschwerdeführers falle das Verfassen eines Klientenbriefes nicht darunter.
Ein Klientenbrief weise subjektive Züge auf, die kaum objektiv bewertbar seien.
Einem Begleitbrief könne damit nicht die gleiche Qualität zugesprochen werden
wie einem Urteil oder einer Rechtsschrift. Die Vorinstanz verletze deshalb das
Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV (vgl. S. 7 f. der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020).
3.2
In ihrer Vernehmlassung macht die Beschwerdegegnerin
dazu geltend, § 15 Abs. 1 JPV sehe keineswegs vor, dass nur ein Schriftsatz
zulässig sei, welcher «dem Gericht zugänglich gemacht werde». In einem
Zivilverfahren müsse ein forensisch tätiger Anwalt für seine Mandanten
regelmässig rechtliche Risikoanalysen, rechtliche Prognosen zu den
Prozessaussichten oder Erklärungen zu einem bestimmten prozessualen Vorgehen
erstellen. Diese würden als Basis für das gerichtliche Vorgehen einen
wesentlichen Anteil der forensischen Tätigkeit bilden (vgl. Ziff. 26 [S. 9] der
Vernehmlassung).
3.3
Die Schlussfolgerungen der
Beschwerdegegnerin können nicht beanstandet werden. Klientenbriefe
bilden in der Regel zentrales Kommunikationsmittel zwischen einem Rechtsanwalt
und seiner Klientschaft. Inwiefern solche Briefe nicht Gegenstand einer
Rechtsanwaltsprüfung sein sollen, geht aus der einschlägigen Bestimmung nicht
hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich geltend
gemacht. Eine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV liegt ebenso
wenig vor wie eine andere Rechtsverletzung.
4.1
Schliesslich bestreitet der
Beschwerdeführer, anlässlich der schriftlichen Wiederholungsprüfung vom 11.
September 2020 eine ungenügende Leistung erbracht zu haben und ersucht in
seinen Hauptbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift) um
Erteilung des Prädikats «genügend» und Zulassung zum mündlichen Anwaltsexamen.
4.2
Der Zugang zum Anwaltsberuf erfolgt
auf Grund einer klassischen wirtschaftspolizeilichen Bewilligung, welche zum
Schutz des rechtssuchenden Publikums die persönlichen und fachlichen
Eigenschaften und Fähigkeiten der Person, welche den Anwaltsberuf ausübt,
sicherstellen soll (vgl. Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Zivilprozessrecht,
Zürich / Basel / Genf 2019, § 30 N 2 mit Verweis auf BGE 130 II 92). Der Bund
regelt im Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte [BGFA, SR 935.61]) die Grundsätze für die Ausübung des
Anwaltsberufs in der Schweiz. Nach Art. 3 Abs. 1 BGFA bleibt das Recht der
Kantone, im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Anforderungen für den Erwerb des
Anwaltspatents festzulegen, gewahrt. Art. 7 BGFA regelt summarisch die
fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister:
Dispositiv
Demnach setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines Examens über
die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus (vgl. Art. 7
Abs. 1 lit. b BGFA).
4.3 Die Festlegung der
Prüfungsmodalitäten, insbesondere auch der Bewertung und Notengebung, ist Sache
der Kantone. Der kantonale Gesetzgeber konkretisiert die Voraussetzungen zum
Erwerb des Rechtsanwaltspatents in der Juristischen Prüfungsverordnung (vgl. §
1 ff. JPV). Neben den Zulassungskriterien zur Anwaltsprüfung (vgl. § 2 JPV) bestimmt
er auch deren Umfang (vgl. § 10 Abs. 1 JPV); die kantonale Anwaltsprüfung
besteht folglich aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen. Zu
Letzterem wird nur zugelassen, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens
das Prädikat „genügend“ erteilt bekommen hat (vgl. § 12 Abs. 1 JPV). Die Juristische
Prüfungskommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten „sehr gut“,
„gut“, „befriedigend“, „genügend“ und „ungenügend“, wobei Abstufungen möglich
sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat
„ungenügend“ können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).
4.4 Die Rechtsmittelinstanz amtet nicht
in der Funktion einer Oberprüfungskommission (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE 2010/11] vom 18. Februar 2010 E. 4.2). Es
ist nicht Aufgabe des Gerichts, gewissermassen die Prüfung in einem Urteil
selbst zu wiederholen (vgl. BGE 105 Ia 192). Eine erneute Bewertung einzelner
Prüfungsaufgaben im Rechtsmittelverfahren fällt ausser Betracht (BVGE 2010/11,
E. 4.1). Damit kommt nicht in Frage, dass das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz die schriftliche Anwaltsprüfung vom 11. September 2020 im
Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht in seinem Urteil wiederholt, als «genügend»
wertet und die Beschwerdegegnerin anweist, den Beschwerdeführer zum mündlichen
Examen zuzulassen. Hauptbegehren zwei und drei der Beschwerdeschrift erweisen
sich damit von vornherein als unzulässig.
5.1 Neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und der Bewertung der absolvierten Prüfung als
«genügend» verlangt der Beschwerdeführer eventualiter die erneute Zulassung zur
schriftlichen Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht / Zivilprozessrecht
(Rechtsbegehren Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, seine Lösungsansätze seien vertretbar und basierten auf Lehre
und Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer bemängelt damit die Einschätzung
seiner Prüfungsleistung. Diese Rüge betrifft keine Unregelmässigkeiten im
Prüfungsablauf, was bei einer Gutheissung in der Regel zur Wiederholung der
Prüfung berechtigt, sondern Fehler bei der materiellen Überprüfung durch die
Prüfungskommission. Korrekte Rechtsfolge davon wäre, eine erneute Korrektur
durch die Beschwerdegegnerin zu verlangen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts 2010/21 vom 23. März 2010 E. 8.3). Ein solches
Begehren findet sich in den Rechtsschriften des Beschwerdeführers indessen nicht.
Das eventualiter Verlangte ist deshalb im Lichte der Beschwerdebegründungen jedoch
so auszulegen und zu behandeln (vgl. statt vieler: BGE 137 III 617 E. 6.2).
5.2 Wie das Bundesgericht auferlegt sich
auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen
Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane
ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine
Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare
Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es
genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint. Zurückhaltung wird selbst dann auferlegt, wenn die
Rechtsmittelinstanz aufgrund von spezifischen Fachkenntnissen sachlich zu einer
weitergehenden Überprüfung befähigt wäre, wie bei der hier fraglichen Rechtsanwaltsprüfung
(BGE 131 I 473). Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die
Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid
sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie
von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts
2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter
Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein
Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur solothurnischen
Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E.
3f). In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren
Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung Stellung. Dabei
überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen
Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange die
Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als
willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf
die Meinung der Experten abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1).
5.3 Im Rahmen der schriftlichen Prüfung
vom 11. September 2020 wurden den Anwaltskandidaten von Rechtsanwalt D. von Arx
folgende Aufgaben gestellt:
-
Entwerfen Sie für die Eheleute
Meier entsprechend deren Angaben und Wünsche (gemäss Prüfungssachverhalt) im
Rahmen des rechtlich Zulässigen eine für ein Gericht genehmigungsfähige
Vereinbarung betreffend Ehescheidung.
-
Erstellen Sie für den
Vorschlag betreffend Unterhaltsbeiträge eine für die Parteien verständliche und
einfache Berechnung.
-
Erläutern Sie die Lösung,
namentlich die Unterhaltsbeiträge in einem Schreiben an die Parteien. Erklären
Sie insbesondere, weshalb Sie allenfalls von den Vorgaben der Parteien
abweichen und weshalb Sie unter mehreren Möglichkeiten eine bestimmte Wahl
getroffen haben.
-
Formulieren Sie das
Begehren an das zuständige Gericht um Vorladung zu einer ersten Anhörung.
-
Treffen Sie für die
variablen Positionen wie künftige Steuerbelastung, privater Vorsorgebeitrag
etc. realistische Annahmen.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich
seiner Lösungsansätze zusammenfassend geltend, die Einkommensberechnungen des
Ehemannes, insbesondere unter Miteinbezug des Bonus, seine Ausführungen zur
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der Ehefrau, zur Nichtaufnahme einer
Konkubinatsklausel, zur Plafonierung der Kinderunterhaltsbeiträge sowie zu den
Unterhaltsberechnungen der Ehefrau seien vertretbar und basierten auf den
Ausführungen von Lehre und Rechtsprechung (vgl. S. 5 ff. der Beschwerdeschrift).
Seine Vorgehensweise hinsichtlich der Übertragung des WEF-Vorbezugs an die
Ehefrau weise zwar Mängel auf, jedoch seien diese einzig auf den fehlerhaften
Sachverhalt zurückzuführen. Ferner sei auch das von ihm verfasste
Vorladungsbegehren korrekt. Bei den Fremdbetreuungskosten habe er den
Sachverhaltsrahmen eingehalten (vgl. S. 2 ff. der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer wirft der
Prüfungskommission vor, mit ihrer Bewertung habe sie ihr Ermessen überschritten
und missbraucht. Aus Gesprächen mit den anderen Prüfungskandidaten habe er
zudem erfahren, dass seine Prüfungslösung – wenn überhaupt – nur marginal von
deren Leistungen abweiche. Daraus ergebe sich, dass die Prüfungen offenbar
nicht gleich beurteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe damit das verfassungsmässige
Rechtsgleichheitsgebot im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV und das Willkürverbot gemäss
Art. 9 BV verletzt (vgl. S. 3 ff. der Beschwerdeschrift).
5.4 Zu den Rügen des Beschwerdeführers
lässt sich Folgendes sagen: Gestützt auf § 67bis VRG kann der
Beschwerdeführer beanstanden, die Prüfungskommission habe den ihr zustehenden
Ermessensspielraum überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen
missbraucht. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde
ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt
zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet
demgegenüber, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens
bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften
fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich, rechtsungleich,
gegen Treu und Glauben handelt (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz 434 ff. mit Hinweisen).
5.5 Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeine
Gleichheitssatz als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet sodann bei der
Rechtsanwendung zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund
unterschiedlich zu behandeln. Unterscheidungen dürfen nur getroffen werden,
wenn dafür ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen, über die
zu entscheiden ist, gefunden werden kann (vgl. statt vieler: BGE 136 V 231 E.
6.1). Gleichbehandlung ist nicht erst geboten, wenn die Sachverhalte in allen
tatsächlichen Elementen identisch sind. Es genügt, wenn die rechtlich
relevanten tatsächlichen Elemente übereinstimmen (vgl. z.B. Regina Kiener/Walter
Kälin, Grundrechte, Bern 2013, § 34 S. 421 mit Verweis auf BGE 112 Ia 193 E.
2b). Sowohl der Gleichheitssatz als auch das Willkürverbot verbieten
behördliches Handeln, das sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen
kann (Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424). Willkür in der Rechtsanwendung liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zu widerläuft (Art. 9 BV [Kiener / Kälin, a.a.O., § 34 S. 424]).
5.6 Diese Voraussetzungen liegen nicht
vor: Bereits aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, an welchen
Mängeln die Prüfungslösung des Beschwerdeführers leidet: In der Gesamtschau
führte die Prüfungskommission diesbezüglich Folgendes aus: Der Prüfungskandidat
erkenne viele Probleme richtig, mühe sich an diesen aber kaum nachvollziehbar
und unglücklich ab. Für einen Laien seien seine nicht dem Üblichen entsprechenden
Berechnungen sicher gar nicht, für einen Fachmann nur mit grosser Mühe
nachvollziehbar. Das Ganze werde durch den Umstand erschwert, dass in den
Ausführungen drei unterschiedliche Einkommen des Ehemannes erwähnt würden. Die
Plafonierung des Kinderüberschusses auf den doppelten Barbedarf inklusive
Ferienzuschlag und Betreuungskosten führe überdies zu Verzerrungen und zu
übersetzten Überschussanteilen. Stark negativ falle zusätzlich der völlig
missglückte BVG-Ausgleich, das sachverhaltswidrige Abweichen von Normquoten
der Schulstufenmethode und die fehlende Verständlichkeit des Begleitschreibens
an die Klienten ins Gewicht. Nach einer Neunerprobe müsse der BVG-Ausgleich
komplett neu erstellt werden und die WEF-Problematik mit Anmerkung im Grundbuch
neu gelöst werden. Die Pfandentlassungen der gebundenen Vorsorge müssten
eingebaut werden. Die Unterhaltsberechnung müsse korrigiert und im
Klientenbrief laienverständlich dargestellt beziehungsweise erklärt werden.
Insgesamt müsse die Arbeit deshalb als ungenügend qualifiziert werden (vgl. S.
3 der angefochtenen Verfügung). Im Rahmen ihrer Vernehmlassung nahm die
Prüfungskommission sodann einlässlich und umfangreich Stellung zu den
Vorhalten des Beschwerdeführers und begründet detailliert, weshalb die einzelnen
Lösungsansätze des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen der Aufgabenstellung
entsprochen hätten und ihm nicht das Prädikat «genügend» erteilt werden könne. Ihre
Bewertung ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat dagegen weder in
seiner Beschwerdeschrift noch in den Beschwerdeergänzungen etwas vorgebracht,
was die Darstellung der Experten als offensichtlich unzutreffend widerlegen
könnte. Er geht im Gegenteil selber davon aus, sowohl sein Lösungsansatz wie
auch die Auffassung der Prüfungskommission seien vertretbar. Unter
Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der
Bewertung von fachlichen Prüfungsleistungen kann weder ein willkürliches
Handeln noch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ausgemacht werden. Ein
offensichtlich unhaltbares Bewertungsergebnis oder Hinweise, wonach sich die
Prüfungskommission von unsachlichen Erwägungen hätte leiten lassen, sind nicht
ersichtlich. Ermessensüberschreitung oder –missbrauch liegt nicht vor. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner
auf eine falsche beziehungsweise unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Gemäss Prüfungssachverhalt hätten sich die
Eheleute im Jahr 2006 kennen gelernt. Seit dem Jahr 2008 lebten sie zusammen.
Am 1. Mai 2012 sei die Heirat erfolgt. Die Ehefrau habe ihre berufliche
Tätigkeit per 1. Juni 2012 aufgegeben. Ihr Austrittsguthaben aus beruflicher
Vorsorge habe CHF 20'000.00 betragen. Dieses habe sie auf ein
Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Im Verlauf des Jahres 2007 hätten die
Ehegatten ein Einfamilienhaus erstellen lassen, weshalb beide Ehegatten einen
WEF-Vorbezug getätigt hätten. Konkret habe die Ehefrau ihr
Freizügigkeitsguthaben von CHF 20'000.00 investiert. In der aktuellen
Situation verfüge die Ehefrau über kein BVG-Guthaben. Der Beschwerdeführer
könne auch nach der Prüfung diesen Sachverhalt nicht verstehen. Es stelle sich
ihm die Frage, ob die Ehefrau das im Jahr 2012 geäufnete Vorsorgeguthaben,
welches nach der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit auf ein Freizügigkeitskonto
überwiesen worden sei, im Jahr 2007 – fünf Jahre zuvor – verwendet habe. Dieser
Sachverhalt der Prüfungsaufgabe sei alles andere als geglückt, habe beim
Beschwerdeführer Verwirrung gestiftet und begründe Zweifel an dessen
Richtigkeit. An der Prüfung habe der Beschwerdeführer nicht opponieren können,
weil der Prüfungssteller nicht anwesend gewesen sei.
6.2 Gemäss § 67bis Abs. 1
lit. b VRG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Frage,
ob einer Tatsache «rechtserheblichen» Charakter zukommt, ist eine Rechtsfrage
(vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich /
Basel / Genf 2016, Art. 49 N 36 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts
9F_1/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt als unvollständige
Feststellung des Sachverhalts die Tatsache, dass in der Prüfungsaufgabe das
Datum des Baus des Einfamilienhauses falsch geschrieben gewesen sei, was die
Beschwerdegegnerin nicht erkannt habe (BS 4 der Beschwerde). Was das mit einer
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne eines zulässigen
Beschwerdegrundes zu tun haben soll, ist unerfindlich. Der rechtserhebliche
Sachverhalt, welcher für den Entscheid bzw. die Bewertung der Prüfung
festzuhalten war, war einerseits die Feststellung der Prüfungsaufgaben,
anderseits die Feststellung der vom Kandidaten geschriebenen Lösungen. Die
Kommission hat bei der Bewertung der Prüfung sehr wohl bemerkt, dass das Datum
irrtümlich falsch geschrieben war. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung nachvollziehbar erklärte, ist der Tippfehler in der Jahreszahl 2007
aber unschwer als solcher zu erkennen und ist von allen übrigen Kandidaten auch
tatsächlich erkannt worden. Dass das Jahr 2017 massgebend gewesen sei, habe
sich ohne weiteres aus dem Prüfungssachverhalt ergeben. Bezeichnenderweise habe
auch der Beschwerdeführer in seiner Prüfungslösung keinen entsprechenden Vorbehalt
angebracht. Nach dem Gesagten kann in dieser Unachtsamkeit der
Beschwerdegegnerin weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch ein
relevanter Rechtsfehler erblickt werden. Obschon es aufgrund des hohen
Zeitdrucks im Rahmen dieser schriftlichen Prüfung wünschenswert wäre, wenn keine
Tippfehler Eingang in die Aufgabenstellung fänden, kommen solche Fehler vor. Die
in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Willkürgebots und der
Missbrauch des Ermessens durch die Beschwerdegegnerin werden nicht näher
begründet (vgl. S. 8 der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2021).
Diese Rügen erweisen sich damit auch als unbegründet und sind abzuweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
vollständig unbegründet. Damit bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Gerichts- und Parteikosten in sinngemässer Anwendung von Art.
106 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt (ZPO, SR 272). Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der vollumfänglich unterliegende
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Diese werden auf CHF 1'500.00
festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 bestätigt.