VWBES.2020.447
Führerausweisentzug
12. April 2021Deutsch9 min
2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 10. November
2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer
mittelschweren Verkehrswiderhandlung für die Dauer von vier Monaten. Begründet
wurde die Massnahme mit einer Auffahrkollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit.
Der Beschwerdeführer habe zudem innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal
eine mittelschwere Verkehrswiderhandlung begangen.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer
am 12. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3. Das Verwaltungsgericht hat bei der
Vorinstanz die Akten eingeholt, aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn
dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand
dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten
Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben
sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E.
2.1.1
vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März
1999.
zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.2
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils
erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne
Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse
und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der
Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Das Mass der Aufmerksamkeit,
das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten
Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der
Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).
2.3
Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer
habe eine Auffahrkollision mit einem bis zum Stillstand abgebremsten
Vorderwagen verursacht. Er habe zwar einer Hebebühne ausweichen müssen, dies
habe ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, sein Augenmerk auf den
vorausfahrenden Verkehr zu richten. Das Fahrzeug der Geschädigten sei nicht
mehr fahrbar gewesen und habe abgeschleppt werden müssen. Zudem sei die
Fahrerin leicht verletzt worden. Somit könne nicht mehr von einer nur geringen
Gefährdung ausgegangen werden.
2.4
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, es gebe keine Beweismittel, dass der Vorderwagen bis zum Stillstand
abgebremst gewesen sei. Auch wäre es ihm aufgrund der Umstände, namentlich der
Verkehrsdichte, gar nicht erlaubt gewesen, mit voller Geschwindigkeit mit
diesem zu kollidieren. Unter Annahme, dass der vorderste Wagen schon eine
starke Bremsung eingeleitet habe, weil er knapp noch die rote Ampel bemerkt
habe, sei ihm eine Schuldminderung zuzusprechen. Unter den beschriebenen
Umständen hätte der vordere Verkehr schon wieder ins Rollen gekommen sein
müssen, da diese Ampel eine kurze Standzeit habe. Er bezweifle, dass die Frau
leicht verletzt worden sei. Vor Ort sei ein Ambulanzwagen gewesen, der per
Zufall zur Unfallstelle gekommen sei. Die Rettungskräfte hätten ihn gegen
seinen Willen untersucht. Während der Untersuchung sei der Frau aus dem
Vorderwagen in den Sinn gekommen, dass es ihr sehr schlecht gehe. Als sie aus
dem Fahrzeug gestiegen sei, habe sie ihm böse Worte entgegengeworfen und
unbedingt die Polizei verständigen wollen, während er die Sache auf
zwischenmenschliche und ruhige Art habe regeln wollen. Es stimme nicht, dass er
einer Hebebühne ausgewichen sei, sondern einer Person, die hinter der Hebebühne
eine sehr schnelle Bewegung in Richtung Strasse gemacht habe. Er sehe sich als
Lebensretter und nicht als Täter. Nach der Beschreibung der Vorinstanz hätte er
sich nicht auf die Person, sondern auf den Vorderwagen konzentrieren sollen. Es
sei schliesslich nicht auf der Strasse gewesen. Seine Fahrzeugversicherung habe
ihm bestätigt, dass es sich um eine normale Auffahrkollision gehandelt habe,
bei der weder ein Selbstbehalt, eine Grobfahrlässigkeit noch ein Bonusschutz
zum Zuge kämen. Auch der Führerausweisentzug habe die Person von der
Versicherung erstaunt. Diese komme zu einem total anderen Ergebnis.
2.5
Als erstes ist anzumerken, dass
vorliegend die Einschätzung der Mitarbeitenden der Versicherung keinen Einfluss
hat. Massgebend sind die administrativrechtlichen Verkehrsvorschriften. Weiter
tut es auch wenig zur Sache, ob das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer
kollidiert ist, schon ganz abgebremst war oder nicht. Tatsache ist, dass der
Beschwerdeführer mit Wucht mit diesem kollidiert ist, sodass das Fahrzeug nicht
mehr fahrbar war und abgeschleppt werden musste. Weiter ist es so, dass laut
Polizeiprotokoll vier Fahrzeuge an der roten Ampel standen und der Beschwerdeführer
mit dem hintersten kollidierte. Es kann sich deshalb nicht um ein plötzliches
Bremsmanöver des Vorderwagens gehandelt haben. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV müsste der
Beschwerdeführer ohnehin auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden
Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können. Die Geschädigte sagte zudem aus, sie sei
auf der Bremse gestanden und im Stillstand gewesen, als es zum Aufprall
gekommen sei. Sie habe das Fahrzeug im Innenspiegel aus 20-30 Meter auf sich
zufahren sehen. Diese Umstände rechtfertigen somit keine «Schuldminderung», wie
sie der Beschwerdeführer verlangt.
Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, entbindet es den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, auf den vorausfahrenden
Verkehr zu achten, wenn er einer am Strassenrand parkierten Hebebühne
ausweichen muss. Gemäss Polizeiprotokoll hatte der Beschwerdeführer lediglich
angegeben, dass ein Arbeiter nahe an der Fahrbahn gestanden habe und er seine
Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet habe. Dass dieser nun gemäss
Beschwerdeschrift auch «eine sehr schnelle Bewegung Richtung Strasse gemacht»
haben soll, stimmt mit der ersten Aussage des Beschwerdeführers nicht überein
und ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte
dies lediglich ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gerechtfertigt, nicht aber
eine Kollision mit dem vorausfahrenden Verkehr. Zudem wäre vom Beschwerdeführer
zu erwarten gewesen, dass er sofort abbremst, wenn sich ein Fussgänger «sehr
schnell» Richtung Fahrbahn bewegt. Die Kollision zeigt, dass er dies eben
gerade nicht getan hat. Es lagen damit keine entschuldigenden Umstände vor.
Die Geschädigte klagte in der Folge über
einen verkrampften Nacken und Schwindel. Sie wurde durch das Ambulanzfahrzeug
ins Spital gebracht und wurde erst dort durch die Polizei befragt. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte
Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte
hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen
Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden
(«Schleudertrauma») führen kann. Dies gilt nach der Praxis auch bei
Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca.
10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen
Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung
des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_575/2012 vom
5.
Juli 2013 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). Die Vorinstanz hat den
Vorfall somit zu Recht als mittelschwere Verkehrswiderhandlung beurteilt.
3.1
Nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird
der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier
Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal
wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
3.2
Mit Verfügung vom 10. Februar
2020.
war dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits einmal wegen einer
mittelscheren Verkehrswiderhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts
um 21 km/h, begangen am 20. November 2019) entzogen worden.
3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, das
erwähnte mittelschwere Vergehen vom 10. Februar 2020 sei eine
Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer leeren und übersichtlichen Strecke
bergabwärts gewesen. Er habe damals auf die Strecke und nicht auf die
Geschwindigkeit geachtet, um sich nicht durch den Blick auf den Tacho
abzulenken. Er hätte stets auf halbe Sichtweite bremsen können.
3.4
Die Verfügung vom 10. Februar
2020.
ist rechtskräftig, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Nach
Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.
Dem Beschwerdeführer wurde somit der Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 bestätigt.