Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.447

Führerausweisentzug

12. April 2021Deutsch9 min

2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 10. November

2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer

mittelschweren Verkehrswiderhandlung für die Dauer von vier Monaten. Begründet

wurde die Massnahme mit einer Auffahrkollision wegen mangelnder Aufmerksamkeit.

Der Beschwerdeführer habe zudem innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal

eine mittelschwere Verkehrswiderhandlung begangen.

2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer

am 12. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

3. Das Verwaltungsgericht hat bei der

Vorinstanz die Akten eingeholt, aber auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn

dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittel­schwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtat­bestand

dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten

Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Ele­mente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben

sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E.

2.1.1

vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März

1999.

zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

2.2

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils

erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne

Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse

und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der

Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11). Das Mass der Aufmerksamkeit,

das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten

Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der

Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).

2.3

Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer

habe eine Auffahrkollision mit einem bis zum Stillstand abgebremsten

Vorderwagen verursacht. Er habe zwar einer Hebebühne ausweichen müssen, dies

habe ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, sein Augenmerk auf den

vorausfahrenden Verkehr zu richten. Das Fahrzeug der Geschädigten sei nicht

mehr fahrbar gewesen und habe abgeschleppt werden müssen. Zudem sei die

Fahrerin leicht verletzt worden. Somit könne nicht mehr von einer nur geringen

Gefährdung ausgegangen werden.

2.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, es gebe keine Beweismittel, dass der Vorderwagen bis zum Stillstand

abgebremst gewesen sei. Auch wäre es ihm aufgrund der Umstände, namentlich der

Verkehrsdichte, gar nicht erlaubt gewesen, mit voller Geschwindigkeit mit

diesem zu kollidieren. Unter Annahme, dass der vorderste Wagen schon eine

starke Bremsung eingeleitet habe, weil er knapp noch die rote Ampel bemerkt

habe, sei ihm eine Schuldminderung zuzusprechen. Unter den beschriebenen

Umständen hätte der vordere Verkehr schon wieder ins Rollen gekommen sein

müssen, da diese Ampel eine kurze Standzeit habe. Er bezweifle, dass die Frau

leicht verletzt worden sei. Vor Ort sei ein Ambulanzwagen gewesen, der per

Zufall zur Unfallstelle gekommen sei. Die Rettungskräfte hätten ihn gegen

seinen Willen untersucht. Während der Untersuchung sei der Frau aus dem

Vorderwagen in den Sinn gekommen, dass es ihr sehr schlecht gehe. Als sie aus

dem Fahrzeug gestiegen sei, habe sie ihm böse Worte entgegengeworfen und

unbedingt die Polizei verständigen wollen, während er die Sache auf

zwischenmenschliche und ruhige Art habe regeln wollen. Es stimme nicht, dass er

einer Hebebühne ausgewichen sei, sondern einer Person, die hinter der Hebebühne

eine sehr schnelle Bewegung in Richtung Strasse gemacht habe. Er sehe sich als

Lebensretter und nicht als Täter. Nach der Beschreibung der Vorinstanz hätte er

sich nicht auf die Person, sondern auf den Vorderwagen konzentrieren sollen. Es

sei schliesslich nicht auf der Strasse gewesen. Seine Fahrzeugversicherung habe

ihm bestätigt, dass es sich um eine normale Auffahrkollision gehandelt habe,

bei der weder ein Selbstbehalt, eine Grobfahrlässigkeit noch ein Bonusschutz

zum Zuge kämen. Auch der Führerausweisentzug habe die Person von der

Versicherung erstaunt. Diese komme zu einem total anderen Ergebnis.

2.5

Als erstes ist anzumerken, dass

vorliegend die Einschätzung der Mitarbeitenden der Versicherung keinen Einfluss

hat. Massgebend sind die administrativrechtlichen Verkehrsvorschriften. Weiter

tut es auch wenig zur Sache, ob das Fahrzeug, mit dem der Beschwerdeführer

kollidiert ist, schon ganz abgebremst war oder nicht. Tatsache ist, dass der

Beschwerdeführer mit Wucht mit diesem kollidiert ist, sodass das Fahrzeug nicht

mehr fahrbar war und abgeschleppt werden musste. Weiter ist es so, dass laut

Polizeiprotokoll vier Fahrzeuge an der roten Ampel standen und der Beschwerdeführer

mit dem hintersten kollidierte. Es kann sich deshalb nicht um ein plötzliches

Bremsmanöver des Vorderwagens gehandelt haben. Nach Art. 12 Abs. 1 VRV müsste der

Beschwerdeführer ohnehin auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden

Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können. Die Geschädigte sagte zudem aus, sie sei

auf der Bremse gestanden und im Stillstand gewesen, als es zum Aufprall

gekommen sei. Sie habe das Fahrzeug im Innenspiegel aus 20-30 Meter auf sich

zufahren sehen. Diese Umstände rechtfertigen somit keine «Schuldminderung», wie

sie der Beschwerdeführer verlangt.

Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, entbindet es den Beschwerdeführer nicht von der Pflicht, auf den vorausfahrenden

Verkehr zu achten, wenn er einer am Strassenrand parkierten Hebebühne

ausweichen muss. Gemäss Polizeiprotokoll hatte der Beschwerdeführer lediglich

angegeben, dass ein Arbeiter nahe an der Fahrbahn gestanden habe und er seine

Aufmerksamkeit auf diesen gerichtet habe. Dass dieser nun gemäss

Beschwerdeschrift auch «eine sehr schnelle Bewegung Richtung Strasse gemacht»

haben soll, stimmt mit der ersten Aussage des Beschwerdeführers nicht überein

und ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte

dies lediglich ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn gerechtfertigt, nicht aber

eine Kollision mit dem vorausfahrenden Verkehr. Zudem wäre vom Beschwerdeführer

zu erwarten gewesen, dass er sofort abbremst, wenn sich ein Fussgänger «sehr

schnell» Richtung Fahrbahn bewegt. Die Kollision zeigt, dass er dies eben

gerade nicht getan hat. Es lagen damit keine entschuldigenden Umstände vor.

Die Geschädigte klagte in der Folge über

einen verkrampften Nacken und Schwindel. Sie wurde durch das Ambulanzfahrzeug

ins Spital gebracht und wurde erst dort durch die Polizei befragt. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei Auffahrunfällen die ernsthafte

Gefahr, dass die durch den Stoss auf das Heck des vorderen Fahrzeugs bewirkte

hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der betroffenen

Fahrzeuginsassen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden

(«Schleudertrauma») führen kann. Dies gilt nach der Praxis auch bei

Auffahrkollisionen zwischen Personenwagen mit Aufprallgeschwindigkeiten von ca.

10-15 km/h. Bei solchen Unfällen liegt – auch ohne tatsächlichen

Personenschaden – in der Regel ein mittelschwerer Fall mit konkreter Gefährdung

des Unfallgegners vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_575/2012 vom

5.

Juli 2013 E. 5.1 mit diversen Hinweisen). Die Vorinstanz hat den

Vorfall somit zu Recht als mittelschwere Verkehrswiderhandlung beurteilt.

3.1

Nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG wird

der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für mindestens vier

Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal

wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

3.2

Mit Verfügung vom 10. Februar

2020.

war dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits einmal wegen einer

mittelscheren Verkehrswiderhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

um 21 km/h, begangen am 20. November 2019) entzogen worden.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, das

erwähnte mittelschwere Vergehen vom 10. Februar 2020 sei eine

Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer leeren und übersichtlichen Strecke

bergabwärts gewesen. Er habe damals auf die Strecke und nicht auf die

Geschwindigkeit geachtet, um sich nicht durch den Blick auf den Tacho

abzulenken. Er hätte stets auf halbe Sichtweite bremsen können.

3.4

Die Verfügung vom 10. Februar

2020.

ist rechtskräftig, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann. Nach

Art. 16 Abs. 3 SVG darf die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden.

Dem Beschwerdeführer wurde somit der Ausweis zu Recht für vier Monate entzogen.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_263/2021 vom 27. Januar 2022 bestätigt.