VWBES.2020.450
Baubewilligung / Anzahl Hunde in der Wohnzone
3. September 2021Deutsch13 min
3. September 2018 verfügt, A.___ habe die Anzahl seiner ausgewachsenen Hunde (Huskies)
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. Kommission
für Infrastruktur, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Anzahl Hunde in der Wohnzone
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund von Reklamationen aus der
Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen und Geruchsimmissionen hatte die
Kommission für Infrastruktur [...] am
3. September 2018 verfügt, A.___ habe die Anzahl seiner ausgewachsenen Hunde (Huskies)
auf vier zu reduzieren. Zulässig sei zudem ein Wurf junger Hunde pro Jahr. Die
dagegen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) erhobene
Beschwerde wurde mit Verfügung vom 12. September 2019 gutgeheissen, zumal die
Baubehörde [...] es unterlassen habe, ein Umnutzungsgesuch einzufordern.
Gleichzeitig hat das BJD A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
mit besagter Verfügung Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt, um der Baubehörde
[...] ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2),
wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall gelte die
fragliche Hundehaltung als nicht bewilligt und damit rechtswidrig. Die
Verfügung des BJD vom 12. September 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019
wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, an das BJD
und ersuchte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs für seine
Hundehaltung um Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2020. Das BJD teilte A.___
mit Schreiben vom 20. November 2019 mit, dass die mittels rechtskräftiger
Verfügung vom 12. September 2019 erlassene Frist zur Gesuchseinreichung nicht
erstreckt werden könne.
3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020
stellte die Kommission für Infrastruktur [...] fest, dass bis dato – trotz
gesetzter Frist bis zum 31. Oktober 2019 – durch A.___ kein Baugesuch für die Haltung
von Schlittenhunden (Huskies) eingereicht worden sei, womit seine Hundehaltung
als nicht bewilligt und damit rechtswidrig gelte. A.___ habe weder Absichten
bekundet, ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen, noch habe er sich
dazu verlauten lassen, die Anzahl der Hunde zu reduzieren. A.___ habe seine
Hundehaltung auf das übliche verträgliche Mass einer privaten Hundehaltung zu
reduzieren, wobei die Gemeinde [...] in der Wohnzone maximal vier ausgewachsene
Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zulasse. Die Kommission für Infrastruktur [...]
ordnete deshalb in Ziff. 1 der genannten Verfügung an, dass die Hundehaltung
von A.___ maximal vier ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr
betragen dürfe. Gleichzeitig wurde A.___ für die Reduktion der Anzahl Hunde Frist
bis zum 30. April 2020 gesetzt (Ziff. 2).
4. Gegen die Verfügung der Kommission
für Infrastruktur [...] erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz
Altenbach, am 27. Februar 2020 Beschwerde beim BJD und beantragte die Aufhebung
der Verfügung vom 13. Februar 2020.
5. Das BJD wies die Beschwerde mit
Verfügung vom 27. Oktober 2020 ab.
6. Mit Eingabe vom 12. November 2020
erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 27. Oktober
2020. Zudem wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
7. Mit Verfügung vom 16. November 2020
wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Stellungnahme vom 17. Februar
2021 schloss das BJD (nachfolgend Vorinstanz genannt) sinngemäss auf Abweisung
der Beschwerde.
9. Die Kommission für Infrastruktur [...],
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, schloss mit Eingabe vom 15. März
2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Eingabe vom 20. Mai 2021.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale
Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der verfügten Reduktion bezüglich der
Hundehaltung des Beschwerdeführers auf maximal vier ausgewachsene Hunde und
einen Wurf Welpen pro Jahr.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
die mit Verfügung vom 12. September 2019 gesetzte Frist zur Einreichung eines
Baugesuches für seine Hundehaltung sei von Anfang an nicht einhaltbar und damit
rechtsmissbräuchlich gewesen. Er habe sich zwar um die Erstellung eines
Lärmschutzgutachtens gekümmert und in diesem Zusammenhang die C.___ AG
beauftragt. Letztere habe ihm jedoch am 16. Januar 2020 mitgeteilt, dass die
Bearbeitung des Auftrags zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen dürfte. Dies
belege die Unerfüllbarkeit der Auflagen der Kommission für Infrastruktur [...].
3.2
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 12. September 2019 in Rechtskraft
erwachsen lassen, obgleich er ohne Weiteres Beschwerde beim Verwaltungsgericht
hätte erheben können, um die vermeintlich kurze und nicht ausreichende Frist zur
Einreichung eines Baugesuches bzw. Lärmgutachtens zu beanstanden. Da dies
unterlassen wurde, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
mit der Frist bis zum 31. Oktober 2019 einverstanden gewesen sei,
beziehungsweise diese vorbehaltlos akzeptiert habe. Es sei klar, dass die Frist
ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens ohnehin nicht erstreckbar gewesen wäre,
weshalb sich weitere Ausführungen zum Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit der
fraglichen Frist erübrigten.
3.3
Verfügungen sind auf Rechtswirkung
ausgerichtet und regeln ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise, wobei das
Verfügungsdispositiv (und nicht etwa die Begründung dazu) verbindlich wird. Die
Rechtwirksamkeit ist zweiseitiger Natur; sie erstreckt sich zu gleichen Teilen
auf die verfügende Behörde wie auf den Verfügungsadressaten (Pierre Tschannen /
Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern
2014, § 31 Rz. 1 f.). Verfügungen sind den Parteien nach § 21 Abs. 1 VRG schriftlich
zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit
einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Wenn die zur Anfechtung legitimierte
Person auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, beziehungsweise die
Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lässt, erwächst eine Verfügung in
formelle Rechtskraft. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung
rechtsbeständig sowie vollstreckbar (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli /
Markus Müller, a.a.O. [Rz. 5 ff.]).
3.4
Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer liess die Verfügung des BJD vom 12. September 2019, mit
welcher ihm Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt wurde, der Baubehörde [...]
ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen, unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Mit Eintritt der Rechtskraft wurde die besagte Verfügung – und
mithin auch die im Dispositiv verfügte Frist – rechtsbeständig. Wäre der
Beschwerdeführer mit der fraglichen Frist nicht einverstanden gewesen, hätte er
dagegen Beschwerde erheben können und müssen. Darauf hat er indes verzichtet. Dass
die im Verfügungsdispositiv enthaltene Frist ausserhalb eines
Rechtsmittelverfahrens nicht erstreckt werden würde, musste dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer klar sein.
Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers,
wonach die mit Verfügung vom 12. September 2019 gesetzte Frist von Anfang an
nicht einhaltbar und damit rechtsmissbräuchlich gewesen sei, ist der
Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Auftragsbestätigung der mit
der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens beauftragten Gesellschaft vom 30. Oktober
2019.
datiert, nachdem – wie sich aus den Akten ergibt (s. Honorar-Offerte vom
16.
Januar 2020) – offenbar erst am 29. Oktober 2019, mithin sechs Wochen nach
Erhalt der fraglichen Verfügung und zwei Tage vor Fristablauf, eine Besprechung
zwischen dem Beschwerdeführer und einer Vertretung der betreffenden
Gesellschaft stattgefunden hatte. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer
selbst zu verantworten. Abgesehen davon wäre es ihm unbenommen gewesen, das
Baugesuch rechtzeitig einzureichen und ein allfälliges Lärmgutachten, unter Verweis
auf die Bearbeitungszeit, in der Folge nachzureichen.
Die Feststellungen der Vorinstanz in
Dispositiv
deren Verfügung vom 27. Oktober 2020 sind demnach nicht zu beanstanden.
4.1 Der Beschwerdeführer reichte – wie
bereits ausgeführt – für das Halten seiner 12 Huskies bei der zuständigen
Baubehörde innert Frist kein Baugesuch ein. Es ist zu prüfen, ob die
Hundehaltung des Beschwerdeführers einer Baubewilligung bedarf.
4.2 Nach Art. 22 Raumplanungsgesetz
(RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung
errichtet oder geändert werden.
Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und
Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Neben
baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen
unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich
fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich
dann der Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt
beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche
Massnahmen verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende
Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn
(auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden
Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf
Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des
Bundesgerichts 1C_157/2011, E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten
und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch
nach § 3 Abs. 2 lit. c KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von
Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.
4.4 Die Liegenschaft des
Beschwerdeführers liegt an der [...]strasse 15, GB [...] Nr. xxx. Gemäss Zonenplan
der Gemeinde [...] (RRB Nr. xxx6 vom 26. November 2002) befindet sich die
Parzelle des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil in der Kernzone, ein
Streifen des Grundstücks ist zudem der Hofstattzone zugehörig. Für rund 2/3 der
Liegenschaft gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss
Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), der rückwärtige Teil der
Liegenschaft ist der ES II zugeordnet. Der Zwinger, in dem sich die Hunde des
Beschwerdeführers hauptsächlich aufhalten, liegt im Bereich der ES II. Gemäss §
5 der Zonenvorschriften ist die Kernzone Geschäfts- und Wohnzone. Grundsätzlich
gelten für die Kernzone von [...] die Werte der ES II, in welcher nebst
Wohnungen auch nichtstörende Gewerbebetriebe nach Art. 43 Abs. 1 b LSV zulässig
sind.
4.5 Die vorliegend zu beurteilende Hundehaltung
dient dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht
gewerbsmässige Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als
zonenkonform erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011, E. 2.3). Das
Bundesgericht stellte in diesem Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden
führe typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das
hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (a.a.O., E. 5.1.2).
Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich
wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Wie das Verwaltungsgericht in seiner
publizierten Rechtsprechung festgehalten hat, liegt diesfalls eine Änderung der
Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung vor, welche ein Baugesuch notwendig
macht (SOG 2014 Nr. 12). Die Vorinstanz hat somit vom Beschwerdeführer zu Recht
ein Baugesuch für seine aus 12 Huskies bestehende Hundehaltung gefordert, was
auch gar nicht bestritten wurde.
4.6 Wie bereits ausgeführt, reichte der
Beschwerdeführer für das Halten seiner Hunde bei der zuständigen Baubehörde kein
Baugesuch ein. Damit ist die Hundehaltung des Beschwerdeführers – wie von der
Vorinstanz zu Recht festgestellt – als nicht bewilligt zu erachten und somit
rechtswidrig.
Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008
eine Baubewilligung zur Errichtung eines Zwingers erhalten hatte, ändert daran
nichts, zumal in besagter Bewilligung keine Angaben zur Anzahl der gehaltenen
Tiere zu finden sind und – wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten
– von der Zwingergrösse nicht auf die zonenkonforme Anzahl Hunde geschlossen
werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er
habe sich aufgrund der Bewilligung seines jetzigen Hundezwingers zu einem
Zeitpunkt, in welchem er schon im Besitz von mehr als acht Hunden gewesen sei,
darauf verlassen können, zumindest diese Anzahl Hunde weiterhin halten zu
dürfen, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Weder wurde je die Haltung einer
bestimmten Anzahl Hunde bewilligt, weshalb auch kein widersprüchliches
Verhalten vorliegen kann und bezüglich der Anzahl Hunde keine Bestandesgarantie
gilt, noch erfolgten entsprechende Zusicherungen. Gleiches gilt für das
fragliche Pachtverhältnis. Rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Behörde
ist nicht auszumachen.
5. Damit bleibt zu prüfen, ob die
Kommission für Infrastruktur [...] die Hundehaltung des Beschwerdeführers in
einer Kernzone mit ES II und III zu Recht auf maximal vier ausgewachsene Hunde
und einen Wurf Welpen pro Jahr beschränkt hat.
5.1 Eine Hundezucht ist als ortsfeste
Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art.
2 Abs. 1 LSV zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember
1994, E. 1c, in: URP 1995, S. 31). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im
Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese
sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören (Art. 15 USG). Für Hundezuchten fehlen Belastungsgrenzwerte
für Lärmimmissionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000, E. 3b).
5.2 Die Reduktion der Hundezahl durch
entsprechende Auflagen in einer Baubewilligung stellt eine emissionsbegrenzende
Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG dar. Hierfür ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Typisierung zulässig und
notwendig, da nicht je nach gehaltener Hunderasse eine neue Höchstzahl festgelegt
werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000, E. 4d).
5.3 Das Bundesgericht hält fest, dass
nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei
ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben
müssen) in reinen Wohnzonen (ES II) als zonenkonform eingestuft wird (sog.
«Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und
der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in der Wohnzone heisst
es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone zulässig seien. Im
Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001 führte das Bundesgericht aus, das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund
seiner eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe
kein Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes
zu zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011, E. 2.3, mit
weiteren Hinweisen). Bei einer Hundepension in einer Wohn- und Gewerbezone (ES
III) erachtete das Bundesgericht sodann die Begrenzung auf maximal fünf Hunde
durch die kantonalen Behörden als zulässig (Urteil des Bundesgerichts
1C_191/2017, E. 3 ff.).
5.4 Der Entscheid der Kommission für
Infrastruktur [...], die Hundehaltung des Beschwerdeführers auf maximal vier
ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zu beschränken, ist im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu beanstanden. Zum
einen ist ein gewisser Schematismus notwendig und zulässig, zum anderen wird durch
den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, die von ihm gehaltenen Huskies
seien wesentlich leiser als durchschnittliche Hunde.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad