Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.450

Baubewilligung / Anzahl Hunde in der Wohnzone

3. September 2021Deutsch13 min

3. September 2018 verfügt, A.___ habe die Anzahl seiner ausgewachsenen Hunde (Huskies)

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. Kommission

für Infrastruktur, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Anzahl Hunde in der Wohnzone

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Aufgrund von Reklamationen aus der

Nachbarschaft wegen Lärmbelästigungen und Geruchsimmissionen hatte die

Kommission für Infrastruktur [...] am

3. September 2018 verfügt, A.___ habe die Anzahl seiner ausgewachsenen Hunde (Huskies)

auf vier zu reduzieren. Zulässig sei zudem ein Wurf junger Hunde pro Jahr. Die

dagegen beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) erhobene

Beschwerde wurde mit Verfügung vom 12. September 2019 gutgeheissen, zumal die

Baubehörde [...] es unterlassen habe, ein Umnutzungsgesuch einzufordern.

Gleichzeitig hat das BJD A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

mit besagter Verfügung Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt, um der Baubehörde

[...] ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2),

wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, im Unterlassungsfall gelte die

fragliche Hundehaltung als nicht bewilligt und damit rechtswidrig. Die

Verfügung des BJD vom 12. September 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019

wandte sich A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, an das BJD

und ersuchte im Zusammenhang mit der Einreichung eines Baugesuchs für seine

Hundehaltung um Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2020. Das BJD teilte A.___

mit Schreiben vom 20. November 2019 mit, dass die mittels rechtskräftiger

Verfügung vom 12. September 2019 erlassene Frist zur Gesuchseinreichung nicht

erstreckt werden könne.

3. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020

stellte die Kommission für Infrastruktur [...] fest, dass bis dato – trotz

gesetzter Frist bis zum 31. Oktober 2019 – durch A.___ kein Baugesuch für die Haltung

von Schlittenhunden (Huskies) eingereicht worden sei, womit seine Hundehaltung

als nicht bewilligt und damit rechtswidrig gelte. A.___ habe weder Absichten

bekundet, ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen, noch habe er sich

dazu verlauten lassen, die Anzahl der Hunde zu reduzieren. A.___ habe seine

Hundehaltung auf das übliche verträgliche Mass einer privaten Hundehaltung zu

reduzieren, wobei die Gemeinde [...] in der Wohnzone maximal vier ausgewachsene

Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zulasse. Die Kommission für Infrastruktur [...]

ordnete deshalb in Ziff. 1 der genannten Verfügung an, dass die Hundehaltung

von A.___ maximal vier ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr

betragen dürfe. Gleichzeitig wurde A.___ für die Reduktion der Anzahl Hunde Frist

bis zum 30. April 2020 gesetzt (Ziff. 2).

4. Gegen die Verfügung der Kommission

für Infrastruktur [...] erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz

Altenbach, am 27. Februar 2020 Beschwerde beim BJD und beantragte die Aufhebung

der Verfügung vom 13. Februar 2020.

5. Das BJD wies die Beschwerde mit

Verfügung vom 27. Oktober 2020 ab.

6. Mit Eingabe vom 12. November 2020

erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Lorenz Altenbach, beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung des BJD vom 27. Oktober

2020. Zudem wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.

7. Mit Verfügung vom 16. November 2020

wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Stellungnahme vom 17. Februar

2021 schloss das BJD (nachfolgend Vorinstanz genannt) sinngemäss auf Abweisung

der Beschwerde.

9. Die Kommission für Infrastruktur [...],

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller, schloss mit Eingabe vom 15. März

2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Eingabe vom 20. Mai 2021.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale

Bauverordnung [KBV, BGS 711.61]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der verfügten Reduktion bezüglich der

Hundehaltung des Beschwerdeführers auf maximal vier ausgewachsene Hunde und

einen Wurf Welpen pro Jahr.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

die mit Verfügung vom 12. September 2019 gesetzte Frist zur Einreichung eines

Baugesuches für seine Hundehaltung sei von Anfang an nicht einhaltbar und damit

rechtsmissbräuchlich gewesen. Er habe sich zwar um die Erstellung eines

Lärmschutzgutachtens gekümmert und in diesem Zusammenhang die C.___ AG

beauftragt. Letztere habe ihm jedoch am 16. Januar 2020 mitgeteilt, dass die

Bearbeitung des Auftrags zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen dürfte. Dies

belege die Unerfüllbarkeit der Auflagen der Kommission für Infrastruktur [...].

3.2

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 12. September 2019 in Rechtskraft

erwachsen lassen, obgleich er ohne Weiteres Beschwerde beim Verwaltungsgericht

hätte erheben können, um die vermeintlich kurze und nicht ausreichende Frist zur

Einreichung eines Baugesuches bzw. Lärmgutachtens zu beanstanden. Da dies

unterlassen wurde, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

mit der Frist bis zum 31. Oktober 2019 einverstanden gewesen sei,

beziehungsweise diese vorbehaltlos akzeptiert habe. Es sei klar, dass die Frist

ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens ohnehin nicht erstreckbar gewesen wäre,

weshalb sich weitere Ausführungen zum Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit der

fraglichen Frist erübrigten.

3.3

Verfügungen sind auf Rechtswirkung

ausgerichtet und regeln ein Rechtsverhältnis in verbindlicher Weise, wobei das

Verfügungsdispositiv (und nicht etwa die Begründung dazu) verbindlich wird. Die

Rechtwirksamkeit ist zweiseitiger Natur; sie erstreckt sich zu gleichen Teilen

auf die verfügende Behörde wie auf den Verfügungsadressaten (Pierre Tschannen /

Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern

2014, § 31 Rz. 1 f.). Verfügungen sind den Parteien nach § 21 Abs. 1 VRG schriftlich

zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit

einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Wenn die zur Anfechtung legitimierte

Person auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet, beziehungsweise die

Rechtsmittelfrist unbenutzt verstreichen lässt, erwächst eine Verfügung in

formelle Rechtskraft. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft wird die Verfügung

rechtsbeständig sowie vollstreckbar (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli /

Markus Müller, a.a.O. [Rz. 5 ff.]).

3.4

Der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer liess die Verfügung des BJD vom 12. September 2019, mit

welcher ihm Frist bis zum 31. Oktober 2019 gesetzt wurde, der Baubehörde [...]

ein Baugesuch für seine Hundehaltung einzureichen, unangefochten in Rechtskraft

erwachsen. Mit Eintritt der Rechtskraft wurde die besagte Verfügung – und

mithin auch die im Dispositiv verfügte Frist – rechtsbeständig. Wäre der

Beschwerdeführer mit der fraglichen Frist nicht einverstanden gewesen, hätte er

dagegen Beschwerde erheben können und müssen. Darauf hat er indes verzichtet. Dass

die im Verfügungsdispositiv enthaltene Frist ausserhalb eines

Rechtsmittelverfahrens nicht erstreckt werden würde, musste dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer klar sein.

Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers,

wonach die mit Verfügung vom 12. September 2019 gesetzte Frist von Anfang an

nicht einhaltbar und damit rechtsmissbräuchlich gewesen sei, ist der

Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass die Auftragsbestätigung der mit

der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens beauftragten Gesellschaft vom 30. Oktober

2019.

datiert, nachdem – wie sich aus den Akten ergibt (s. Honorar-Offerte vom

16.

Januar 2020) – offenbar erst am 29. Oktober 2019, mithin sechs Wochen nach

Erhalt der fraglichen Verfügung und zwei Tage vor Fristablauf, eine Besprechung

zwischen dem Beschwerdeführer und einer Vertretung der betreffenden

Gesellschaft stattgefunden hatte. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer

selbst zu verantworten. Abgesehen davon wäre es ihm unbenommen gewesen, das

Baugesuch rechtzeitig einzureichen und ein allfälliges Lärmgutachten, unter Verweis

auf die Bearbeitungszeit, in der Folge nachzureichen.

Die Feststellungen der Vorinstanz in

Dispositiv

deren Verfügung vom 27. Oktober 2020 sind demnach nicht zu beanstanden.

4.1 Der Beschwerdeführer reichte – wie

bereits ausgeführt – für das Halten seiner 12 Huskies bei der zuständigen

Baubehörde innert Frist kein Baugesuch ein. Es ist zu prüfen, ob die

Hundehaltung des Beschwerdeführers einer Baubewilligung bedarf.

4.2 Nach Art. 22 Raumplanungsgesetz

(RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung

errichtet oder geändert werden.

Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und

Anlagen» ist vom Bundesgesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu

beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Neben

baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen

unter die Baubewilligungspflicht fallen, sofern sie geeignet sind, örtlich

fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist namentlich

dann der Fall, wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt

beeinträchtigen. Dabei ist es unerheblich, ob mit der Zweckänderung bauliche

Massnahmen verbunden sind oder nicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende

Zweckänderung ist nur dann von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn

(auch) der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zuzulassenden

Nutzung entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf

Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (Urteil des

Bundesgerichts 1C_157/2011, E. 3.1, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Gemäss § 3 Abs. 1 KBV ist für Bauten

und bauliche Anlagen ein Baugesuch einzureichen. Namentlich ist ein Baugesuch

nach § 3 Abs. 2 lit. c KBV erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung von

Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.

4.4 Die Liegenschaft des

Beschwerdeführers liegt an der [...]strasse 15, GB [...] Nr. xxx. Gemäss Zonenplan

der Gemeinde [...] (RRB Nr. xxx6 vom 26. November 2002) befindet sich die

Parzelle des Beschwerdeführers zu einem grossen Teil in der Kernzone, ein

Streifen des Grundstücks ist zudem der Hofstattzone zugehörig. Für rund 2/3 der

Liegenschaft gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss

Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41), der rückwärtige Teil der

Liegenschaft ist der ES II zugeordnet. Der Zwinger, in dem sich die Hunde des

Beschwerdeführers hauptsächlich aufhalten, liegt im Bereich der ES II. Gemäss §

5 der Zonenvorschriften ist die Kernzone Geschäfts- und Wohnzone. Grundsätzlich

gelten für die Kernzone von [...] die Werte der ES II, in welcher nebst

Wohnungen auch nichtstörende Gewerbebetriebe nach Art. 43 Abs. 1 b LSV zulässig

sind.

4.5 Die vorliegend zu beurteilende Hundehaltung

dient dem Hobby und wird nicht gewerbsmässig betrieben. Das nicht

gewerbsmässige Halten weniger Haustiere wird in der Wohnzone in der Regel als

zonenkonform erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011, E. 2.3). Das

Bundesgericht stellte in diesem Urteil fest, die Haltung von bis zu neun Hunden

führe typischerweise zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über das

hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden sei (a.a.O., E. 5.1.2).

Damit hat auch das hobbymässige Halten von neun und mehr Hunden einen deutlich

wahrnehmbaren Einfluss auf die Umwelt. Wie das Verwaltungsgericht in seiner

publizierten Rechtsprechung festgehalten hat, liegt diesfalls eine Änderung der

Zweckbestimmung der Liegenschaftsnutzung vor, welche ein Baugesuch notwendig

macht (SOG 2014 Nr. 12). Die Vorinstanz hat somit vom Beschwerdeführer zu Recht

ein Baugesuch für seine aus 12 Huskies bestehende Hundehaltung gefordert, was

auch gar nicht bestritten wurde.

4.6 Wie bereits ausgeführt, reichte der

Beschwerdeführer für das Halten seiner Hunde bei der zuständigen Baubehörde kein

Baugesuch ein. Damit ist die Hundehaltung des Beschwerdeführers – wie von der

Vorinstanz zu Recht festgestellt – als nicht bewilligt zu erachten und somit

rechtswidrig.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008

eine Baubewilligung zur Errichtung eines Zwingers erhalten hatte, ändert daran

nichts, zumal in besagter Bewilligung keine Angaben zur Anzahl der gehaltenen

Tiere zu finden sind und – wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgehalten

– von der Zwingergrösse nicht auf die zonenkonforme Anzahl Hunde geschlossen

werden kann. Soweit der Beschwerde­führer in diesem Zusammenhang vorbringt, er

habe sich aufgrund der Bewilligung seines jetzigen Hundezwingers zu einem

Zeitpunkt, in welchem er schon im Besitz von mehr als acht Hunden gewesen sei,

darauf verlassen können, zumindest diese Anzahl Hunde weiterhin halten zu

dürfen, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Weder wurde je die Haltung einer

bestimmten Anzahl Hunde bewilligt, weshalb auch kein widersprüchliches

Verhalten vorliegen kann und bezüglich der Anzahl Hunde keine Bestandesgarantie

gilt, noch erfolgten entsprechende Zusicherungen. Gleiches gilt für das

fragliche Pachtverhältnis. Rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens der Behörde

ist nicht auszumachen.

5. Damit bleibt zu prüfen, ob die

Kommission für Infrastruktur [...] die Hundehaltung des Beschwerdeführers in

einer Kernzone mit ES II und III zu Recht auf maximal vier ausgewachsene Hunde

und einen Wurf Welpen pro Jahr beschränkt hat.

5.1 Eine Hundezucht ist als ortsfeste

Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art.

2 Abs. 1 LSV zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember

1994, E. 1c, in: URP 1995, S. 31). Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im

Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die

Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich

oder lästig werden. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese

sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören (Art. 15 USG). Für Hundezuchten fehlen Belastungsgrenzwerte

für Lärmimmissionen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000, E. 3b).

5.2 Die Reduktion der Hundezahl durch

entsprechende Auflagen in einer Baubewilligung stellt eine emissionsbegrenzende

Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 USG dar. Hierfür ist nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Typisierung zulässig und

notwendig, da nicht je nach gehaltener Hunderasse eine neue Höchstzahl festgelegt

werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.276/2000, E. 4d).

5.3 Das Bundesgericht hält fest, dass

nach der Praxis der Berner Behörden die Hundehaltung von bis zu drei

ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier bleiben

müssen) in reinen Wohnzonen (ES II) als zonenkonform eingestuft wird (sog.

«Berner Praxis»). In den von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und

der BVE aufgestellten Richtlinien für die Tierhaltung in der Wohnzone heisst

es, dass «höchstens drei bis vier Hunde» in der Wohnzone zulässig seien. Im

Urteil 1A.276/2000 vom 13. August 2001 führte das Bundesgericht aus, das

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft habe die «Berner Praxis» aufgrund

seiner eigenen Erfahrung als zutreffend erachtet; für das Bundesgericht bestehe

kein Grund, an dieser Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde des Bundes

zu zweifeln (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_538/2011, E. 2.3, mit

weiteren Hinweisen). Bei einer Hundepension in einer Wohn- und Gewerbezone (ES

III) erachtete das Bundesgericht sodann die Begrenzung auf maximal fünf Hunde

durch die kantonalen Behörden als zulässig (Urteil des Bundesgerichts

1C_191/2017, E. 3 ff.).

5.4 Der Entscheid der Kommission für

Infrastruktur [...], die Hundehaltung des Beschwerdeführers auf maximal vier

ausgewachsene Hunde und einen Wurf Welpen pro Jahr zu beschränken, ist im

Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach nicht zu beanstanden. Zum

einen ist ein gewisser Schematismus notwendig und zulässig, zum anderen wird durch

den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, die von ihm gehaltenen Huskies

seien wesentlich leiser als durchschnittliche Hunde.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad