VWBES.2020.453
Umplatzierung
13. Januar 2021Deutsch22 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Cédric Robin
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. [...] 2019) ist der Sohn
von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hatte der Kindesmutter mit
Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das
Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Kindsmutter war die Weisung
erteilt worden, das Kind an dessen Unterbringungsort zu begleiten und die
Anweisungen der Pflegeeltern zu befolgen.
2. Im Frühjahr 2020 teilte die
Beiständin von B.___ der KESB mit, dass es Probleme am Unterbringungsort gebe.
Die Bauernfamilie berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin vom
Familienleben abkapsle, das Kind abschirme und sich der Familie gegenüber
bedrohlich verhalte. Die Beiständin führte in der Folge Gespräche mit der
Beschwerdeführerin, was zu einer Verbesserung der Situation beitrug.
3. Am 12. November 2020 teilten die
Beiständin und die Familienbegleiterin der KESB mit, dass seit einer Woche die
Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin zugenommen hätten. Sie sei nicht
mehr empfänglich für ein Gespräch. Sie schliesse sich zusammen mit dem Kind im
Zimmer ein. Das Kind reagiere mit vermehrtem Weinen. Es suche die Nähe der
Pflegemutter, was die leibliche Mutter aber nicht zulasse. Die Pflegefamilie
erlebe die Beschwerdeführerin als impulsiv und unberechenbar. Man fürchte sich
vor ihr. Die Pflegefamilie sei nicht mehr bereit, Mutter und Kind zu
beherbergen.
4. Nach Anhörung der Kindsmutter fällte
die KESB am 13. November 2020 folgenden Entscheid:
1. Der bestehende Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts wird weitergeführt und B.___ wird von der
bisherigen Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie umplatziert.
2. Aus Gründen der Sicherheit wird der
Kindsmutter der neue Unterbringungsort einstweilen nicht bekannt gegeben.
3. Die Beiständin wird ersucht dafür zu
sorgen, dass der zuständigen Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden,
sodass diese die erforderliche Kostengutsprache leisten kann.
4. Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen.
5. Das Verfahren vor der KESB ist
grundsätzlich kostenfrei.
Die Beschwerdeführerin wurde wegen
befürchteter Selbstgefährdung gleichentags fürsorgerisch in der Psychiatrischen
Klinik untergebracht.
5. Mit Eingabe vom 17. November
2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Hanna Byland,
diese wiederum vertreten durch Advokat Cédric Robin, es sei sofort und
vorsorglich auf dem Weg einer superprovisorischen Verfügung folgende Anordnung
zu treffen:
1. Die mit Verfügung vom 13. November
2020 betreffend die Unterbringung des Kindes: Umplatzierung von B.___ entzogene
aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.
2. Der Realakt, die Umplatzierung von B.___
in eine neue Pflegefamilie, sei rückgängig zu machen und B.___ sei bei der
bisherigen Pflegefamilie zu platzieren.
3. Der Gesuchstellerin sei für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland,
Advokatin, substituiert durch MLaw Cédric Robin, Advokat, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
6. Mit Verfügung vom 18. November
2020 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und
den Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme gesetzt.
7. Mit Verfügung vom 30. November
2020 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass
von vorsorglichen Massnahmen bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
8. Am 26. November 2020 liess die
Beschwerdeführerin zudem eine Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen:
1. Die vorsorgliche Massnahme in Form der
Unterbringung von B.___ an einen der leiblichen Mutter unbekannten Ort sei
aufzuheben.
2. B.___ sei umgehend gemeinsam mit seiner
Mutter in einem für beide sicheren Ort unterzubringen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
der Ort der Unterbringung von B.___ mitzuteilen und ihr ein regelmässiges und
geregeltes Besuchsrecht zuzusprechen.
4. Vorliegender Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Cédric Robin, Advokat, als Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
9. Mit superprovirorischem Entscheid vom
3. Dezember 2020 ordnete die KESB für die Beschwerdeführerin eine soziale
Familienbegleitung (Wohn- und Alltagscoaching) im Rahmen von maximal 25 Stunden
pro Monat an und beauftragte die Beiständin, den persönlichen Verkehr zwischen
Mutter und Kind wiederaufzubauen. Die Beiständin solle in Zusammenarbeit mit
der Institution, in welcher das Kind untergebracht sei, begleitete Besuche an
einem geeigneten Ort ausserhalb der Institution organisieren. Der
Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt.
10. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember
2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
11. Am 9. Dezember 2020 reichte die
Beiständin eine Stellungnahme ein.
12. Mit Eingabe vom 21. Dezember
2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung weiterer
Bemerkungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr Kind an einen ihr unbekannten Ort
umplatziert wurde, beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe
sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders
begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es
sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind
die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1
ZGB).
2.2
Die Eignung des Pflegeplatzes ist
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die
Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die
Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse
gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst
nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern deshalb
in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl.
Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11). Ungeeignete
Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen auf die
Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend zu
optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig
werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das
objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung
5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer Beschwerde ausführen, der Entscheid sei bereits am 12. November 2020
getroffen und der Beschwerdeführerin erst am 13. November 2020 mündlich
eröffnet worden. Dabei sei sie ohne Beizug ihrer Rechtsvertretung angehört
worden. Im Anschluss sei sie zu ihrem Schutz per fürsorgerische Unterbringung
in die Psychiatrische Klinik gebracht worden.
Die Massnahme sei überstürzt und ohne
zeitliche Dringlichkeit erfolgt. Die Stimmungsschwankungen seien bereits seit
Wochen aufgetreten, weshalb ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden
können. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Interessen in unmittelbarer
Gefahr und zu schützen gewesen seien. Die Weigerung der Pflegefamilie, Mutter
und Kind weiter zu beherbergen, könne weder eine Interessengefährdung noch die
zeitliche Dringlichkeit begründen. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei
deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Massnahme sei nicht verhältnismässig.
Der Sohn müsse sich nun wieder an eine neue Pflegefamilie gewöhnen und es werde
lange dauern, den Kontakt zwischen Mutter und Kind wiederaufzubauen. Es handle
sich um einen schweren Eingriff und die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf die
Möglichkeit milderer Massnahmen ein. Die Rechtsvertretung sei nicht über die
Verschärfung der Situation informiert worden und habe deshalb nicht die
Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch gehabt. Als mildere Massnahme hätte
zwingend eine Verwarnung ausgesprochen und auf die drohenden Konsequenzen
aufmerksam gemacht werden müssen.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem der Entscheid bereits vor ihrer
Anhörung getroffen und ihre Rechtsvertretung für die Anhörung nicht beigezogen
worden sei.
3.2.1
Mit Eingabe vom 26. November
2020.
teilte die Beiständin von B.___, C.___, mit, die Trennung von B.___ von
seiner Mutter und aus seiner vertrauten Umgebung sei nicht ohne sorgfältige
Interessensabwägung erfolgt. Die Pflegeeltern hätten sich vor einer Eskalation
mit physischer Gewaltausübung durch die Beschwerdeführerin gefürchtet. Deren
Impulsivität habe gemäss Rückmeldung der Pflegeeltern stetig zugenommen. Die
Beschwerdeführerin habe mehrmals gegenüber der Pflegefamilie und auch gegenüber
der Beiständin geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu
leben gäbe, und dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein. Die
Pflegefamilie sei durch die Beiständin angefragt worden, ob sie nach Austritt
der Kindsmutter B.___ vorerst weiterbetreuen würde. Die Pflegefamilie habe dies
abgelehnt. Die Sorge der Pflegeeltern, die Kindsmutter könnte ihr soziales Netz
aktivieren, damit B.___ aus der Pflegefamilie entnommen würde, scheine der
Beiständin durchaus im Bereich des Möglichen. Die Sicherheit von B.___ und der
Pflegefamilie gehe vor. B.___ sei nicht in eine andere Pflegefamilie platziert
worden, wie dies in der Verfügung vom 13. November 2020 formuliert sei,
sondern er sei in einem institutionellen Rahmen untergebracht worden. Die
Absicht dabei sei klar, dass der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Sohn
leichter möglich werde, als bei einer Platzierung in einer Pflegefamilie.
Der Beschwerdeführerin sei bereits mit
Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___
entzogen worden. Dies, weil die Vermutung bestanden habe, die Kindsmutter
könnte in ihren Handlungen die Sicherheit des Kindes gefährden (insbesondere
plötzlicher Abbruch der Platzierung und Rückkehr zum mutmasslichen Kindsvater).
3.2.2
Am 9. Dezember 2020 führte
die Beiständin zudem aus, sie empfehle, den Aufenthaltsort von B.___ noch
geheim zu halten, bis die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin
abgeschätzt werden könne (mindestens drei positiv bewertete Besuche an
neutralem Ort).
Ende April, Anfang Mai 2020 habe die
Beschwerdeführerin sie in mehreren Telefongesprächen aufgefordert, eine Wohnung
für sie und ihren Sohn in […] oder […] zu suchen, da sie sich in ihrer
Selbstständigkeit eingeschränkt und wie «in einem Gefängnis» gefühlt habe. Sie
habe keine Bedenken bezüglich ihrer und B.___ Sicherheit mehr gehabt. An der Standortbestimmung
vom 20. Mai 2020 seien der Beschwerdeführerin die Gründe der Platzierung
noch einmal erklärt worden. Die Perspektiven seien mit ihr anhand von
Piktogrammen transparent besprochen worden. Die Situation habe sich in der
Folge entspannt. Der Beschwerdeführerin sei es aber nur bedingt gelungen, in
den vereinbarten Zielen Fortschritte zu erzielen. Die Anspannung habe
zugenommen, sobald die Pflegefamilie Forderungen an die Beschwerdeführerin
gestellt habe (namentlich die Umsetzung von Anweisungen die Sicherheit und
Gesundheit von B.___ betreffend, resp. Einhaltung der Vereinbarungen mit der
Kinderärztin). Am 21. Oktober 2020 habe eine weitere Standortbestimmung
stattgefunden, wobei sie die Beschwerdeführerin erneut auf die Perspektiven und
Ziele aufmerksam gemacht habe.
Da die Beschwerdeführerin mehrmals und
über eine längere Dauer vehement den Wunsch geäussert habe, eigenständig mit B.___
zu wohnen, erscheine ihr eine erneute Platzierung von Mutter und Kind mit dem
Ziel der Stärkung der Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin in einem
betreuten Rahmen nicht als wirkungsvolle Massnahme. Mit der (vorübergehenden)
institutionellen Platzierung von B.___ könne seine adäquate Förderung und
Entwicklung sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin solle zeitgleich von
einer Fachperson begleitet und in ihren Erziehungskompetenzen gefördert werden.
Die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ sollen regelmässig
stattfinden und nach Möglichkeit in ihrer Intensität (insb. Dauer) gesteigert
werden, mit dem Ziel der Rückplatzierung von B.___ zu seiner Mutter in einer
eigenen Wohnung, unterstützt durch das zuvor bereits erwähnte Netz. Ein erster
begleiteter Kontakt zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin finde am
17.
Dezember 2020 statt.
3.3
Die KESB führte mit Stellungnahme
vom 9. Dezember 2020 aus, dringliches Handeln sei erforderlich gewesen, da
die Pflegefamilie ab sofort nicht mehr bereit gewesen sei, Mutter und Kind bei
sich zu behalten. Die Familie habe sich bedroht gefühlt. Gegenüber der
Beschwerdeführerin habe ohne Vorankündigung gehandelt werden müssen, um die
Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe
sich bisher als unberechenbar erwiesen. Die KESB habe sicherstellen wollen,
dass die Beschwerdeführerin sich und dem Kind nichts antue und sich auch nicht
mit D.___ (mutmasslicher Kindsvater) oder ihrem weiteren Beziehungsnetz in
Verbindung setze. Aus diesem Grund sei auch die fürsorgerische Unterbringung
der Beschwerdeführerin erfolgt. Die getroffenen Massnahmen seien absolut
notwendig und verhältnismässig gewesen.
Der Beschwerdeführerin sei das
rechtliche Gehör gewährt worden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe
keine formelle Vorladung und eine Terminabsprache mit dem Anwalt erfolgen
können. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kenne kein Recht auf einen
«Anwalt der ersten Stunde», sodass in der dringlichen Situation eine Anhörung
der Beschwerdeführerin ohne ihren Vertreter habe erfolgen dürfen.
Eine Rückkehr zur Pflegefamilie sei
faktisch nicht möglich. Es müsse eine andere Lösung gefunden werden. Die KESB
habe nun vor, das in Ziffer 3 der Rechtsbegehren gestellte Eventualbegehren
schrittweise umzusetzen. In einem ersten Schritt werde die Beiständin des
Kindes begleitete Besuche ausserhalb der Institution für die Kindsmutter
organisieren. In einem zweiten Schritt werde man (bei Gelingen des ersten
Schritts) der Kindsmutter den Platzierungsort bekanntgeben und Besuche in der
Institution gewähren können.
3.4
Die Beschwerdeführerin verzichtete auf
die Einreichung weiterer Bemerkungen.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die
Massnahme hätte nicht als vorsorgliche Massnahme und ohne Vorwarnung verfügt
werden dürfen. Ihre Stimmungsschwankungen seien über Wochen aufgetreten, womit
auch ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden können.
4.2
Massnahmen des Kindesschutzes können
für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1
i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt
allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es
muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu
treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt
der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss
ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als
wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht
ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der
verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die
vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Luca
Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser und Christiana
Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445
ZGB N 11).
4.3
Die Familienbegleiterin hatte der
Beiständin am Nachmittag des 12. November 2020 gemeldet, dass sich die
Situation in der Pflegefamilie seit der letzten Woche und an jenem Tag nochmals
akut verschlechtert habe und eine Auflösung der Platzierung im Raum stehe. Die
Kindsmutter zeige keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Pflegefamilie
mehr, da sie keinen Sinn und Zweck sehe in ihrem Aufenthalt in der
Pflegefamilie. Die Frustration über ihre Situation sei wieder stark vorhanden
und beeinträchtige das Zusammenleben in der Pflegefamilie seit rund einer Woche
überaus stark. Die Stimmungsschwankungen hätten seit letzter Woche wieder stark
zugenommen. Die Beschwerdeführerin äussere ihre Emotionen verbal heftig
gegenüber der Pflegefamilie (Beschimpfungen, Vorwürfe), wobei sie sich in ihre
Sichtweise (es werde ihr nicht geholfen, es werde gegen sie agiert)
hineinsteigere, sodass sie nicht mehr empfänglich sei für ein Gespräch. Die
Impulsivität und Unberechenbarkeit der Kindsmutter in den letzten Tagen lösten
Angst bei der Pflegefamilie aus, die bei der Beschwerdeführerin auch das
Potential zur physischen Gewalt wahrnehme. Bisher sei es aber noch nicht dazu
gekommen. B.___ zeige Reaktionen von vermehrtem Weinen; im Moment der Frustentladung
der Mutter verhalte er sich sehr still, bis er dann in starkes Weinen
ausbreche. Gemäss Stellungnahme der Beiständin vom 26. November 2020 habe
die Beschwerdeführerin auch mehrmals gegenüber ihr und der Pflegefamilie
geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu leben gäbe und
dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein.
Unter diesen Umständen hätten die
vorgängige Ankündigung der angedachten Massnahmen (getrennte Platzierung von
Mutter und Kind) und die Erteilung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des
Entscheids das Kind möglicherweise in höchste Gefahr gebracht. Nach den Äusserungen
der Kindsmutter durfte nicht riskiert werden, deren bereits sehr angespannte
psychische Verfassung mit der Androhung, ihr das Kind wegzunehmen, noch weiter
zu strapazieren. Es lag Gefahr im Verzug, weshalb ein sofortiges Handeln ohne
Vorankündigung erforderlich war und die Organisation der Massnahme durch
Beiständin und KESB innerhalb weniger Stunden als vorbildlich zu bezeichnen ist.
4.4.1
Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihre
Rechtsvertretung nicht über das Vorgehen informiert worden und die Anhörung nur
pro forma erfolgt sei. Der Entscheid sei bereits am Vortag erfolgt.
4.4.2
Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB kann
die KESB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne
Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Dabei hat sie diesen
gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann neu zu
entscheiden. Dass der Entscheid und das weitere Vorgehen bereits vor der
Anhörung feststanden, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4.3
Soweit die Beschwerdeführerin rügt,
ihre Rechtsvertretung hätte informiert und beigezogen werden müssen, mag dies bei
einem ordentlichen Verfahrensablauf seine Berechtigung haben, war doch der KESB
das Vertretungsverhältnis bekannt und hatte die Rechtsvertreterin gegenüber der
KESB mit E-Mail vom 28. Mai 2020 explizit ausgeführt, sollten weitere
Vorwürfe im Raum stehen und seitens der KESB Verwarnungen oder Verfügungen
erfolgen, sei der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren
und die Zustellung entsprechender Schreiben habe an die Rechtsvertreterin zu
erfolgen. Bei einer Situation, welche keine Vorankündigung zulässt, konnte aber
vorgängig auch die Rechtsvertretung über das Vorhaben nicht informiert werden.
Hätte für die Gehörsgewährung zuerst ein Termin mit der Rechtsvertretung
vereinbart werden müssen, hätte vorerst nur ein superprovisorischer Entscheid
gefällt werden können, welcher jedoch nicht anfechtbar gewesen wäre. Es lag
deshalb im Interesse der Beschwerdeführerin, die Anhörung sofort – wenn auch
ohne Rechtsvertretung – durchzuführen und umgehend einen Entscheid zu erlassen,
welcher dann durch die Rechtsvertretung auch sofort angefochten werden konnte.
Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Behörde nicht zu beanstanden bzw.
war dieses verfahrenstechnisch zum Vorteil der Beschwerdeführerin.
5.
Der unter Ziffer 3 gestellte
Eventualantrag um Bekanntgabe des Unterbringungsorts von B.___ und Zusprechung
eines regelmässigen und geregelten Besuchsrechts ist mit der schrittweisen
Umsetzung durch die KESB weitgehend gegenstandslos geworden und vorliegend
nicht mehr zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob die Unterbringung von B.___ an
einem der Mutter unbekannten Ort aufzuheben und Mutter und Kind gemeinsam an
einem für beide sicheren Ort unterzubringen sind. Zu beachten ist, dass der
Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ bereits mit
Entscheid vom 7. November 2019 rechtskräftig entzogen worden ist und es
vorliegend einzig um den Unterbringungsort von B.___ gehen kann.
5.1
Zur Beurteilung dieser Frage muss
beachtet werden, dass der Beschwerdeführerin bereits im November 2015 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden älteren Kinder entzogen und sie
zusammen mit diesen an einem geheimen Ort untergebracht worden war, um sie vor
ihrem gewalttätigen Lebenspartner zu schützen. Zwei Jahre später drängte sie
auf Austritt und Rückkehr zu ihrem Lebenspartner, obwohl ihr klar mitgeteilt
wurde, dass sie ihre Kinder nicht würde mitnehmen können. Die Kinder mussten in
der Folge umplatziert und gar das Besuchsrecht sistiert werden, da sich die
Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Lebenspartner, D.___, nicht genügend
zu distanzieren und die Kinder nicht vor diesem zu schützen vermochte. Im März
2019.
gebar sie dessen Sohn B.___. Anfänglich lebte sie mit dem Kind in einer
Asylunterkunft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 meldete die
Rechtsvertreterin, es sei davon auszugehen, dass D.___ den Aufenthaltsort der
Beschwerdeführerin und B.___ ausfindig gemacht habe und für beide eine
Bedrohung gegen Leib und Leben bestehe. Sie seien deshalb an einen geheimen Ort
umzuplatzieren. D.___ habe die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit
angetroffen, sie beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am
5.
November 2019 meldete die Beiständin, D.___ sei vor der Wohnung der
Beschwerdeführerin aufgetaucht. Sie habe ihn hereingelassen, wobei er sie
bedroht und mit einem Messer verletzt habe. Mit Entscheid vom 7. November
2019.
entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über B.___ und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter. Der
Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, das Kind an dessen
Unterbringungsort zu begleiten. Die Massnahme wurde nicht allein mit der
Bedrohungslage begründet, sondern auch damit, dass die Beschwerdeführerin an
psychischen Problemen und Ängsten leide. Sie wage es nicht mehr, aus der
Wohnung zu gehen, sei isoliert und habe keine Tagesstruktur. Dem Kind fehle es
an Bezugspersonen, Kontakt zu anderen Kindern und Bewegung an der frischen
Luft.
Im April 2020 meldete die Pflegefamilie,
die Beschwerdeführerin habe den Respekt gegenüber der Pflegefamilie verloren.
Man könne ihr keine Grenzen mehr setzen oder sie im Umgang mit ihrem Sohn
korrigieren, ohne dass sie verbal «austicke». Sie hätten inzwischen Angst vor
Handgreiflichkeiten. Die Beschwerdeführerin wolle aus der Pflegefamilie
austreten. Zur gleichen Zeit war bekannt geworden, dass sich D.___ Zutritt zur
Unterkunft der ehemaligen Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin verschafft
und nach ihr gesucht hatte. Die Situation konnte mit Gesprächen entschärft
werden.
Als nun die Familienbegleiterin am
12.
November 2020 von den starken Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin
berichtet hatte und dass diese den Respekt vor der Pflegefamilie verloren habe
und auch Handgreiflichkeiten befürchtet würden, sowie dass sie sich mit dem
Kind die meiste Zeit in ihrem Zimmer aufhalte und das Kind häufig weine, musste
eine Umplatzierung erfolgen, zumal die Pflegefamilie auch nicht mehr bereit
war, B.___ weiterhin zu betreuen. Fraglich ist, ob es richtig ist, B.___
getrennt von seiner Mutter, an einem dieser nicht bekannten Ort unterzubringen,
oder ob eine andere Unterbringungsmöglichkeit vorzuziehen wäre, in welcher sich
die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn aufhalten kann.
5.2
Gemäss Aktennotiz vom
12.
November 2020 schilderte die Beiständin, die Pflegefamilie habe in den
letzten Monaten testen wollen, ob die Beschwerdeführerin das Kind für ein paar
Stunden abgeben könne. Dies, damit B.___ später, wenn sie allenfalls zusammen
in einer eigenen Wohnung leben würden, in die Kita gehen könnte. Die
Beschwerdeführerin könne dies jedoch nicht. Sie lasse das Kind keinen
Augenblick aus ihren Augen. Sie lebe ganz fest in ihrer eigenen Welt und sei
misstrauisch. Der Perspektivenwechsel sei ihr nicht gelungen. Sie könne auch
nicht Gefahren einschätzen. Die Beiständin gab an, sie sehe es deshalb nicht,
dass die Beschwerdeführerin allein mit B.___ leben könnte. Eine
Mutter-Kind-Institution gehe auch nicht, da die Beschwerdeführerin dies
ablehne.
5.3
Nachdem die Beschwerdeführerin
bereits die Institution, in welcher sie zusammen mit ihren beiden älteren
Kinder untergebracht war, freiwillig verlassen hatte, nun auch die
Unterbringung in einer Pflegefamilie zusammen mit B.___ aufgrund der Gemütslage
und des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste und sie es
gegenüber der Beiständin auch abgelehnt hatte, zusammen mit dem Kind in eine
Mutter-Kind-Institution zu gehen, liegt keine ausreichende
Kooperationsbereitschaft vor, um B.___ im Moment zusammen mit seiner Mutter in
einer Institution unterzubringen.
Während den ersten Lebensmonaten von B.___
war auch bereits versucht worden, dass die Beschwerdeführerin mit diesem in
einer eigenen Wohnung wohnen könnte. Auch dieser Versuch war gescheitert; dies
nicht nur wegen der Bedrohung durch den Kindsvater, sondern auch weil die
Beschwerdeführerin sich mit dem Kind von der Aussenwelt abschottete und die
Wohnung kaum verliess. Da sich die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit auch
in der Pflegefamilie sehr oft zusammen mit B.___ in ihrem Zimmer zurückzog, das
Kind nicht aus ihren Augen liess, Gefahren nicht richtig einschätzen konnte und
Hilfestellungen durch die Pflegefamilie nicht mehr annahm, muss davon
Dispositiv
ausgegangen werden, dass sie nicht über genügend Kompetenzen verfügt, um ihr
Kind allein adäquat betreuen zu können, sondern dass es in ihrer alleinigen
Obhut gefährdet wäre. Eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind ist
somit zurzeit nicht möglich.
5.4 Mit dem durch die KESB angeordneten
Wohn- und Alltagscoaching soll die Beschwerdeführerin gestärkt und angeleitet
werden, damit sie die benötigten Kompetenzen erwerben und der Kontakt zu B.___
Schritt für Schritt ausgebaut werden kann. Solange die Kooperationsbereitschaft
der Beschwerdeführerin aber nicht eingeschätzt werden kann, muss der
Unterbringungsort von B.___ geheim gehalten werden, um nicht zu riskieren, dass
die Beschwerdeführerin oder ihr Umfeld das Kind zu behändigen versucht, was
auch bereits bei der Unterbringung der älteren beiden Kinder befürchtet werden
musste.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E.5 hiervor).
Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. A.___ hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche
der mittellosen Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Rechtseingriffs und
mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse zu gewähren ist. Damit trägt der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.2 Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat
Cedric Robin, sind als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen und durch den
Kanton Solothurn zu entschädigen. Mit Kostennote vom 16. Dezember 2020
wird für das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und die Beschwerde ein
Aufwand von 14.32 Stunden zu CHF 180.00/h, zuzüglich Auslagen von CHF 39.10
und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'818.20 geltend gemacht, was
angemessen erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt und Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric
Robin, werden als unentgeltliche Rechtsbeistände von A.___ eingesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände von A.___, Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric Robin,
wird auf CHF 2'818.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann