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Entscheid

VWBES.2020.453

Umplatzierung

13. Januar 2021Deutsch22 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Cédric Robin

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. [...] 2019) ist der Sohn

von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt). Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen hatte der Kindesmutter mit

Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das

Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Der Kindsmutter war die Weisung

erteilt worden, das Kind an dessen Unterbringungsort zu begleiten und die

Anweisungen der Pflegeeltern zu befolgen.

2. Im Frühjahr 2020 teilte die

Beiständin von B.___ der KESB mit, dass es Probleme am Unterbringungsort gebe.

Die Bauernfamilie berichtete, dass sich die Beschwerdeführerin vom

Familienleben abkapsle, das Kind abschirme und sich der Familie gegenüber

bedrohlich verhalte. Die Beiständin führte in der Folge Gespräche mit der

Beschwerdeführerin, was zu einer Verbesserung der Situation beitrug.

3. Am 12. November 2020 teilten die

Beiständin und die Familienbegleiterin der KESB mit, dass seit einer Woche die

Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin zugenommen hätten. Sie sei nicht

mehr empfänglich für ein Gespräch. Sie schliesse sich zusammen mit dem Kind im

Zimmer ein. Das Kind reagiere mit vermehrtem Weinen. Es suche die Nähe der

Pflegemutter, was die leibliche Mutter aber nicht zulasse. Die Pflegefamilie

erlebe die Beschwerdeführerin als impulsiv und unberechenbar. Man fürchte sich

vor ihr. Die Pflegefamilie sei nicht mehr bereit, Mutter und Kind zu

beherbergen.

4. Nach Anhörung der Kindsmutter fällte

die KESB am 13. November 2020 folgenden Entscheid:

1. Der bestehende Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts wird weitergeführt und B.___ wird von der

bisherigen Pflegefamilie in eine andere Pflegefamilie umplatziert.

2. Aus Gründen der Sicherheit wird der

Kindsmutter der neue Unterbringungsort einstweilen nicht bekannt gegeben.

3. Die Beiständin wird ersucht dafür zu

sorgen, dass der zuständigen Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden,

sodass diese die erforderliche Kostengutsprache leisten kann.

4. Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen.

5. Das Verfahren vor der KESB ist

grundsätzlich kostenfrei.

Die Beschwerdeführerin wurde wegen

befürchteter Selbstgefährdung gleichentags fürsorgerisch in der Psychiatrischen

Klinik untergebracht.

5. Mit Eingabe vom 17. November

2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin Hanna Byland,

diese wiederum vertreten durch Advokat Cédric Robin, es sei sofort und

vorsorglich auf dem Weg einer superprovisorischen Verfügung folgende Anordnung

zu treffen:

1. Die mit Verfügung vom 13. November

2020 betreffend die Unterbringung des Kindes: Umplatzierung von B.___ entzogene

aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen.

2. Der Realakt, die Umplatzierung von B.___

in eine neue Pflegefamilie, sei rückgängig zu machen und B.___ sei bei der

bisherigen Pflegefamilie zu platzieren.

3. Der Gesuchstellerin sei für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Hanna Byland,

Advokatin, substituiert durch MLaw Cédric Robin, Advokat, zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

6. Mit Verfügung vom 18. November

2020 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen und

den Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme gesetzt.

7. Mit Verfügung vom 30. November

2020 wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Erlass

von vorsorglichen Massnahmen bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

8. Am 26. November 2020 liess die

Beschwerdeführerin zudem eine Beschwerde einreichen und Folgendes beantragen:

1. Die vorsorgliche Massnahme in Form der

Unterbringung von B.___ an einen der leiblichen Mutter unbekannten Ort sei

aufzuheben.

2. B.___ sei umgehend gemeinsam mit seiner

Mutter in einem für beide sicheren Ort unterzubringen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

der Ort der Unterbringung von B.___ mitzuteilen und ihr ein regelmässiges und

geregeltes Besuchsrecht zuzusprechen.

4. Vorliegender Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit MLaw Cédric Robin, Advokat, als Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

9. Mit superprovirorischem Entscheid vom

3. Dezember 2020 ordnete die KESB für die Beschwerdeführerin eine soziale

Familienbegleitung (Wohn- und Alltagscoaching) im Rahmen von maximal 25 Stunden

pro Monat an und beauftragte die Beiständin, den persönlichen Verkehr zwischen

Mutter und Kind wiederaufzubauen. Die Beiständin solle in Zusammenarbeit mit

der Institution, in welcher das Kind untergebracht sei, begleitete Besuche an

einem geeigneten Ort ausserhalb der Institution organisieren. Der

Beschwerdeführerin wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt.

10. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember

2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

11. Am 9. Dezember 2020 reichte die

Beiständin eine Stellungnahme ein.

12. Mit Eingabe vom 21. Dezember

2020 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung weiterer

Bemerkungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr Kind an einen ihr unbekannten Ort

umplatziert wurde, beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe

sorgen oder dazu ausserstande sind. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders

begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es

sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind

die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1

ZGB).

2.2

Die Eignung des Pflegeplatzes ist

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anordnung. Kriterien bilden die

Kontinuität, aber auch die besondere Eignung. Im Idealfall ist die

Kindesschutzmassnahme auf Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse

gerichtet. Das Kind ist deshalb so zu betreuen, dass es seinen Eltern möglichst

nicht entfremdet wird. Parallel zur Fremdunterbringung sollen die Eltern deshalb

in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden (vgl.

Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 ZGB N 9-11). Ungeeignete

Massnahmen müssen angepasst werden. Kindesschutzmassnahmen sollen auf die

Besserung eines gestörten Zustandes hinwirken und sind deshalb laufend zu

optimieren, bis sie schliesslich im Idealfall durch ihre Wirkung hinfällig

werden (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1). Massgebend ist das

objektive Kindesinteresse (Urteil des Bundesgerichts betr. Umplatzierung

5A_707/2017 E. 5.1 vom 22. Februar 2018).

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer Beschwerde ausführen, der Entscheid sei bereits am 12. November 2020

getroffen und der Beschwerdeführerin erst am 13. November 2020 mündlich

eröffnet worden. Dabei sei sie ohne Beizug ihrer Rechtsvertretung angehört

worden. Im Anschluss sei sie zu ihrem Schutz per fürsorgerische Unterbringung

in die Psychiatrische Klinik gebracht worden.

Die Massnahme sei überstürzt und ohne

zeitliche Dringlichkeit erfolgt. Die Stimmungsschwankungen seien bereits seit

Wochen aufgetreten, weshalb ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden

können. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Interessen in unmittelbarer

Gefahr und zu schützen gewesen seien. Die Weigerung der Pflegefamilie, Mutter

und Kind weiter zu beherbergen, könne weder eine Interessengefährdung noch die

zeitliche Dringlichkeit begründen. Der Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei

deshalb nicht gerechtfertigt.

Die Massnahme sei nicht verhältnismässig.

Der Sohn müsse sich nun wieder an eine neue Pflegefamilie gewöhnen und es werde

lange dauern, den Kontakt zwischen Mutter und Kind wiederaufzubauen. Es handle

sich um einen schweren Eingriff und die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf die

Möglichkeit milderer Massnahmen ein. Die Rechtsvertretung sei nicht über die

Verschärfung der Situation informiert worden und habe deshalb nicht die

Möglichkeit zu einem klärenden Gespräch gehabt. Als mildere Massnahme hätte

zwingend eine Verwarnung ausgesprochen und auf die drohenden Konsequenzen

aufmerksam gemacht werden müssen.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem der Entscheid bereits vor ihrer

Anhörung getroffen und ihre Rechtsvertretung für die Anhörung nicht beigezogen

worden sei.

3.2.1

Mit Eingabe vom 26. November

2020.

teilte die Beiständin von B.___, C.___, mit, die Trennung von B.___ von

seiner Mutter und aus seiner vertrauten Umgebung sei nicht ohne sorgfältige

Interessensabwägung erfolgt. Die Pflegeeltern hätten sich vor einer Eskalation

mit physischer Gewaltausübung durch die Beschwerdeführerin gefürchtet. Deren

Impulsivität habe gemäss Rückmeldung der Pflegeeltern stetig zugenommen. Die

Beschwerdeführerin habe mehrmals gegenüber der Pflegefamilie und auch gegenüber

der Beiständin geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu

leben gäbe, und dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein. Die

Pflegefamilie sei durch die Beiständin angefragt worden, ob sie nach Austritt

der Kindsmutter B.___ vorerst weiterbetreuen würde. Die Pflegefamilie habe dies

abgelehnt. Die Sorge der Pflegeeltern, die Kindsmutter könnte ihr soziales Netz

aktivieren, damit B.___ aus der Pflegefamilie entnommen würde, scheine der

Beiständin durchaus im Bereich des Möglichen. Die Sicherheit von B.___ und der

Pflegefamilie gehe vor. B.___ sei nicht in eine andere Pflegefamilie platziert

worden, wie dies in der Verfügung vom 13. November 2020 formuliert sei,

sondern er sei in einem institutionellen Rahmen untergebracht worden. Die

Absicht dabei sei klar, dass der persönliche Kontakt zwischen Mutter und Sohn

leichter möglich werde, als bei einer Platzierung in einer Pflegefamilie.

Der Beschwerdeführerin sei bereits mit

Entscheid vom 7. November 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___

entzogen worden. Dies, weil die Vermutung bestanden habe, die Kindsmutter

könnte in ihren Handlungen die Sicherheit des Kindes gefährden (insbesondere

plötzlicher Abbruch der Platzierung und Rückkehr zum mutmasslichen Kindsvater).

3.2.2

Am 9. Dezember 2020 führte

die Beiständin zudem aus, sie empfehle, den Aufenthaltsort von B.___ noch

geheim zu halten, bis die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin

abgeschätzt werden könne (mindestens drei positiv bewertete Besuche an

neutralem Ort).

Ende April, Anfang Mai 2020 habe die

Beschwerdeführerin sie in mehreren Telefongesprächen aufgefordert, eine Wohnung

für sie und ihren Sohn in […] oder […] zu suchen, da sie sich in ihrer

Selbstständigkeit eingeschränkt und wie «in einem Gefängnis» gefühlt habe. Sie

habe keine Bedenken bezüglich ihrer und B.___ Sicherheit mehr gehabt. An der Standortbestimmung

vom 20. Mai 2020 seien der Beschwerdeführerin die Gründe der Platzierung

noch einmal erklärt worden. Die Perspektiven seien mit ihr anhand von

Piktogrammen transparent besprochen worden. Die Situation habe sich in der

Folge entspannt. Der Beschwerdeführerin sei es aber nur bedingt gelungen, in

den vereinbarten Zielen Fortschritte zu erzielen. Die Anspannung habe

zugenommen, sobald die Pflegefamilie Forderungen an die Beschwerdeführerin

gestellt habe (namentlich die Umsetzung von Anweisungen die Sicherheit und

Gesundheit von B.___ betreffend, resp. Einhaltung der Vereinbarungen mit der

Kinderärztin). Am 21. Oktober 2020 habe eine weitere Standortbestimmung

stattgefunden, wobei sie die Beschwerdeführerin erneut auf die Perspektiven und

Ziele aufmerksam gemacht habe.

Da die Beschwerdeführerin mehrmals und

über eine längere Dauer vehement den Wunsch geäussert habe, eigenständig mit B.___

zu wohnen, erscheine ihr eine erneute Platzierung von Mutter und Kind mit dem

Ziel der Stärkung der Erziehungskompetenzen der Beschwerdeführerin in einem

betreuten Rahmen nicht als wirkungsvolle Massnahme. Mit der (vorübergehenden)

institutionellen Platzierung von B.___ könne seine adäquate Förderung und

Entwicklung sichergestellt werden. Die Beschwerdeführerin solle zeitgleich von

einer Fachperson begleitet und in ihren Erziehungskompetenzen gefördert werden.

Die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und B.___ sollen regelmässig

stattfinden und nach Möglichkeit in ihrer Intensität (insb. Dauer) gesteigert

werden, mit dem Ziel der Rückplatzierung von B.___ zu seiner Mutter in einer

eigenen Wohnung, unterstützt durch das zuvor bereits erwähnte Netz. Ein erster

begleiteter Kontakt zwischen B.___ und der Beschwerdeführerin finde am

17.

Dezember 2020 statt.

3.3

Die KESB führte mit Stellungnahme

vom 9. Dezember 2020 aus, dringliches Handeln sei erforderlich gewesen, da

die Pflegefamilie ab sofort nicht mehr bereit gewesen sei, Mutter und Kind bei

sich zu behalten. Die Familie habe sich bedroht gefühlt. Gegenüber der

Beschwerdeführerin habe ohne Vorankündigung gehandelt werden müssen, um die

Sicherheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin habe

sich bisher als unberechenbar erwiesen. Die KESB habe sicherstellen wollen,

dass die Beschwerdeführerin sich und dem Kind nichts antue und sich auch nicht

mit D.___ (mutmasslicher Kindsvater) oder ihrem weiteren Beziehungsnetz in

Verbindung setze. Aus diesem Grund sei auch die fürsorgerische Unterbringung

der Beschwerdeführerin erfolgt. Die getroffenen Massnahmen seien absolut

notwendig und verhältnismässig gewesen.

Der Beschwerdeführerin sei das

rechtliche Gehör gewährt worden. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit habe

keine formelle Vorladung und eine Terminabsprache mit dem Anwalt erfolgen

können. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht kenne kein Recht auf einen

«Anwalt der ersten Stunde», sodass in der dringlichen Situation eine Anhörung

der Beschwerdeführerin ohne ihren Vertreter habe erfolgen dürfen.

Eine Rückkehr zur Pflegefamilie sei

faktisch nicht möglich. Es müsse eine andere Lösung gefunden werden. Die KESB

habe nun vor, das in Ziffer 3 der Rechtsbegehren gestellte Eventualbegehren

schrittweise umzusetzen. In einem ersten Schritt werde die Beiständin des

Kindes begleitete Besuche ausserhalb der Institution für die Kindsmutter

organisieren. In einem zweiten Schritt werde man (bei Gelingen des ersten

Schritts) der Kindsmutter den Platzierungsort bekanntgeben und Besuche in der

Institution gewähren können.

3.4

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf

die Einreichung weiterer Bemerkungen.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt, die

Massnahme hätte nicht als vorsorgliche Massnahme und ohne Vorwarnung verfügt

werden dürfen. Ihre Stimmungsschwankungen seien über Wochen aufgetreten, womit

auch ein ordentlicher Entscheid hätte gefällt werden können.

4.2

Massnahmen des Kindesschutzes können

für die Dauer des Verfahrens vorsorglich angeordnet werden (Art. 314 Abs. 1

i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt

allerdings – im Kindesschutzverfahren wie auch sonst – Dringlichkeit voraus. Es

muss sich daher als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu

treffen. Beim Entscheid, ob eine vorsorgliche Massnahme anzuordnen ist, kommt

der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_339/2017 vom 08. August 2017, E. 4.4.1). Für die Anordnung einer

vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Es muss

ausreichen, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung zwar als

wahrscheinlich scheint, die Möglichkeit einer Fehlannahme aber nicht

ausgeschlossen werden kann. Erforderlich ist überdies, dass eine Abwägung der

verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen den Ausschlag für die

vorsorgliche Massnahme gibt und diese verhältnismässig erscheint (vgl. Luca

Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser und Christiana

Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445

ZGB N 11).

4.3

Die Familienbegleiterin hatte der

Beiständin am Nachmittag des 12. November 2020 gemeldet, dass sich die

Situation in der Pflegefamilie seit der letzten Woche und an jenem Tag nochmals

akut verschlechtert habe und eine Auflösung der Platzierung im Raum stehe. Die

Kindsmutter zeige keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Pflegefamilie

mehr, da sie keinen Sinn und Zweck sehe in ihrem Aufenthalt in der

Pflegefamilie. Die Frustration über ihre Situation sei wieder stark vorhanden

und beeinträchtige das Zusammenleben in der Pflegefamilie seit rund einer Woche

überaus stark. Die Stimmungsschwankungen hätten seit letzter Woche wieder stark

zugenommen. Die Beschwerdeführerin äussere ihre Emotionen verbal heftig

gegenüber der Pflegefamilie (Beschimpfungen, Vorwürfe), wobei sie sich in ihre

Sichtweise (es werde ihr nicht geholfen, es werde gegen sie agiert)

hineinsteigere, sodass sie nicht mehr empfänglich sei für ein Gespräch. Die

Impulsivität und Unberechenbarkeit der Kindsmutter in den letzten Tagen lösten

Angst bei der Pflegefamilie aus, die bei der Beschwerdeführerin auch das

Potential zur physischen Gewalt wahrnehme. Bisher sei es aber noch nicht dazu

gekommen. B.___ zeige Reaktionen von vermehrtem Weinen; im Moment der Frustentladung

der Mutter verhalte er sich sehr still, bis er dann in starkes Weinen

ausbreche. Gemäss Stellungnahme der Beiständin vom 26. November 2020 habe

die Beschwerdeführerin auch mehrmals gegenüber ihr und der Pflegefamilie

geäussert, dass es für sie ohne ihren Sohn keinen Grund mehr zu leben gäbe und

dass sie alles tue, um mit ihrem Sohn vereint zu sein.

Unter diesen Umständen hätten die

vorgängige Ankündigung der angedachten Massnahmen (getrennte Platzierung von

Mutter und Kind) und die Erteilung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des

Entscheids das Kind möglicherweise in höchste Gefahr gebracht. Nach den Äusserungen

der Kindsmutter durfte nicht riskiert werden, deren bereits sehr angespannte

psychische Verfassung mit der Androhung, ihr das Kind wegzunehmen, noch weiter

zu strapazieren. Es lag Gefahr im Verzug, weshalb ein sofortiges Handeln ohne

Vorankündigung erforderlich war und die Organisation der Massnahme durch

Beiständin und KESB innerhalb weniger Stunden als vorbildlich zu bezeichnen ist.

4.4.1

Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihre

Rechtsvertretung nicht über das Vorgehen informiert worden und die Anhörung nur

pro forma erfolgt sei. Der Entscheid sei bereits am Vortag erfolgt.

4.4.2

Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB kann

die KESB bei besonderer Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen sofort ohne

Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen. Dabei hat sie diesen

gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und dann neu zu

entscheiden. Dass der Entscheid und das weitere Vorgehen bereits vor der

Anhörung feststanden, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin rügt,

ihre Rechtsvertretung hätte informiert und beigezogen werden müssen, mag dies bei

einem ordentlichen Verfahrensablauf seine Berechtigung haben, war doch der KESB

das Vertretungsverhältnis bekannt und hatte die Rechtsvertreterin gegenüber der

KESB mit E-Mail vom 28. Mai 2020 explizit ausgeführt, sollten weitere

Vorwürfe im Raum stehen und seitens der KESB Verwarnungen oder Verfügungen

erfolgen, sei der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren

und die Zustellung entsprechender Schreiben habe an die Rechtsvertreterin zu

erfolgen. Bei einer Situation, welche keine Vorankündigung zulässt, konnte aber

vorgängig auch die Rechtsvertretung über das Vorhaben nicht informiert werden.

Hätte für die Gehörsgewährung zuerst ein Termin mit der Rechtsvertretung

vereinbart werden müssen, hätte vorerst nur ein superprovisorischer Entscheid

gefällt werden können, welcher jedoch nicht anfechtbar gewesen wäre. Es lag

deshalb im Interesse der Beschwerdeführerin, die Anhörung sofort – wenn auch

ohne Rechtsvertretung – durchzuführen und umgehend einen Entscheid zu erlassen,

welcher dann durch die Rechtsvertretung auch sofort angefochten werden konnte.

Auch in dieser Hinsicht ist das Vorgehen der Behörde nicht zu beanstanden bzw.

war dieses verfahrenstechnisch zum Vorteil der Beschwerdeführerin.

5.

Der unter Ziffer 3 gestellte

Eventualantrag um Bekanntgabe des Unterbringungsorts von B.___ und Zusprechung

eines regelmässigen und geregelten Besuchsrechts ist mit der schrittweisen

Umsetzung durch die KESB weitgehend gegenstandslos geworden und vorliegend

nicht mehr zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob die Unterbringung von B.___ an

einem der Mutter unbekannten Ort aufzuheben und Mutter und Kind gemeinsam an

einem für beide sicheren Ort unterzubringen sind. Zu beachten ist, dass der

Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___ bereits mit

Entscheid vom 7. November 2019 rechtskräftig entzogen worden ist und es

vorliegend einzig um den Unterbringungsort von B.___ gehen kann.

5.1

Zur Beurteilung dieser Frage muss

beachtet werden, dass der Beschwerdeführerin bereits im November 2015 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre beiden älteren Kinder entzogen und sie

zusammen mit diesen an einem geheimen Ort untergebracht worden war, um sie vor

ihrem gewalttätigen Lebenspartner zu schützen. Zwei Jahre später drängte sie

auf Austritt und Rückkehr zu ihrem Lebenspartner, obwohl ihr klar mitgeteilt

wurde, dass sie ihre Kinder nicht würde mitnehmen können. Die Kinder mussten in

der Folge umplatziert und gar das Besuchsrecht sistiert werden, da sich die

Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Lebenspartner, D.___, nicht genügend

zu distanzieren und die Kinder nicht vor diesem zu schützen vermochte. Im März

2019.

gebar sie dessen Sohn B.___. Anfänglich lebte sie mit dem Kind in einer

Asylunterkunft. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 meldete die

Rechtsvertreterin, es sei davon auszugehen, dass D.___ den Aufenthaltsort der

Beschwerdeführerin und B.___ ausfindig gemacht habe und für beide eine

Bedrohung gegen Leib und Leben bestehe. Sie seien deshalb an einen geheimen Ort

umzuplatzieren. D.___ habe die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit

angetroffen, sie beschimpft, geschlagen und mit dem Tod bedroht. Am

5.

November 2019 meldete die Beiständin, D.___ sei vor der Wohnung der

Beschwerdeführerin aufgetaucht. Sie habe ihn hereingelassen, wobei er sie

bedroht und mit einem Messer verletzt habe. Mit Entscheid vom 7. November

2019.

entzog die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über B.___ und brachte diesen in einer Pflegefamilie unter. Der

Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, das Kind an dessen

Unterbringungsort zu begleiten. Die Massnahme wurde nicht allein mit der

Bedrohungslage begründet, sondern auch damit, dass die Beschwerdeführerin an

psychischen Problemen und Ängsten leide. Sie wage es nicht mehr, aus der

Wohnung zu gehen, sei isoliert und habe keine Tagesstruktur. Dem Kind fehle es

an Bezugspersonen, Kontakt zu anderen Kindern und Bewegung an der frischen

Luft.

Im April 2020 meldete die Pflegefamilie,

die Beschwerdeführerin habe den Respekt gegenüber der Pflegefamilie verloren.

Man könne ihr keine Grenzen mehr setzen oder sie im Umgang mit ihrem Sohn

korrigieren, ohne dass sie verbal «austicke». Sie hätten inzwischen Angst vor

Handgreiflichkeiten. Die Beschwerdeführerin wolle aus der Pflegefamilie

austreten. Zur gleichen Zeit war bekannt geworden, dass sich D.___ Zutritt zur

Unterkunft der ehemaligen Mitbewohnerinnen der Beschwerdeführerin verschafft

und nach ihr gesucht hatte. Die Situation konnte mit Gesprächen entschärft

werden.

Als nun die Familienbegleiterin am

12.

November 2020 von den starken Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin

berichtet hatte und dass diese den Respekt vor der Pflegefamilie verloren habe

und auch Handgreiflichkeiten befürchtet würden, sowie dass sie sich mit dem

Kind die meiste Zeit in ihrem Zimmer aufhalte und das Kind häufig weine, musste

eine Umplatzierung erfolgen, zumal die Pflegefamilie auch nicht mehr bereit

war, B.___ weiterhin zu betreuen. Fraglich ist, ob es richtig ist, B.___

getrennt von seiner Mutter, an einem dieser nicht bekannten Ort unterzubringen,

oder ob eine andere Unterbringungsmöglichkeit vorzuziehen wäre, in welcher sich

die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn aufhalten kann.

5.2

Gemäss Aktennotiz vom

12.

November 2020 schilderte die Beiständin, die Pflegefamilie habe in den

letzten Monaten testen wollen, ob die Beschwerdeführerin das Kind für ein paar

Stunden abgeben könne. Dies, damit B.___ später, wenn sie allenfalls zusammen

in einer eigenen Wohnung leben würden, in die Kita gehen könnte. Die

Beschwerdeführerin könne dies jedoch nicht. Sie lasse das Kind keinen

Augenblick aus ihren Augen. Sie lebe ganz fest in ihrer eigenen Welt und sei

misstrauisch. Der Perspektivenwechsel sei ihr nicht gelungen. Sie könne auch

nicht Gefahren einschätzen. Die Beiständin gab an, sie sehe es deshalb nicht,

dass die Beschwerdeführerin allein mit B.___ leben könnte. Eine

Mutter-Kind-Institution gehe auch nicht, da die Beschwerdeführerin dies

ablehne.

5.3

Nachdem die Beschwerdeführerin

bereits die Institution, in welcher sie zusammen mit ihren beiden älteren

Kinder untergebracht war, freiwillig verlassen hatte, nun auch die

Unterbringung in einer Pflegefamilie zusammen mit B.___ aufgrund der Gemütslage

und des Verhaltens der Beschwerdeführerin abgebrochen werden musste und sie es

gegenüber der Beiständin auch abgelehnt hatte, zusammen mit dem Kind in eine

Mutter-Kind-Institution zu gehen, liegt keine ausreichende

Kooperationsbereitschaft vor, um B.___ im Moment zusammen mit seiner Mutter in

einer Institution unterzubringen.

Während den ersten Lebensmonaten von B.___

war auch bereits versucht worden, dass die Beschwerdeführerin mit diesem in

einer eigenen Wohnung wohnen könnte. Auch dieser Versuch war gescheitert; dies

nicht nur wegen der Bedrohung durch den Kindsvater, sondern auch weil die

Beschwerdeführerin sich mit dem Kind von der Aussenwelt abschottete und die

Wohnung kaum verliess. Da sich die Beschwerdeführerin in der letzten Zeit auch

in der Pflegefamilie sehr oft zusammen mit B.___ in ihrem Zimmer zurückzog, das

Kind nicht aus ihren Augen liess, Gefahren nicht richtig einschätzen konnte und

Hilfestellungen durch die Pflegefamilie nicht mehr annahm, muss davon

Dispositiv

ausgegangen werden, dass sie nicht über genügend Kompetenzen verfügt, um ihr

Kind allein adäquat betreuen zu können, sondern dass es in ihrer alleinigen

Obhut gefährdet wäre. Eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind ist

somit zurzeit nicht möglich.

5.4 Mit dem durch die KESB angeordneten

Wohn- und Alltagscoaching soll die Beschwerdeführerin gestärkt und angeleitet

werden, damit sie die benötigten Kompetenzen erwerben und der Kontakt zu B.___

Schritt für Schritt ausgebaut werden kann. Solange die Kooperationsbereitschaft

der Beschwerdeführerin aber nicht eingeschätzt werden kann, muss der

Unterbringungsort von B.___ geheim gehalten werden, um nicht zu riskieren, dass

die Beschwerdeführerin oder ihr Umfeld das Kind zu behändigen versucht, was

auch bereits bei der Unterbringung der älteren beiden Kinder befürchtet werden

musste.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E.5 hiervor).

Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. A.___ hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt, welche

der mittellosen Beschwerdeführerin aufgrund des schweren Rechtseingriffs und

mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse zu gewähren ist. Damit trägt der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.2 Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat

Cedric Robin, sind als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen und durch den

Kanton Solothurn zu entschädigen. Mit Kostennote vom 16. Dezember 2020

wird für das Gesuch um superprovisorische Massnahmen und die Beschwerde ein

Aufwand von 14.32 Stunden zu CHF 180.00/h, zuzüglich Auslagen von CHF 39.10

und 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 2'818.20 geltend gemacht, was

angemessen erscheint und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird bewilligt und Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric

Robin, werden als unentgeltliche Rechtsbeistände von A.___ eingesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeistände von A.___, Advokatin Hanna Byland bzw. Advokat Cédric Robin,

wird auf CHF 2'818.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann