VWBES.2020.455
Isolation
20. November 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident
Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ kam am 11. November 2020
mit einem COVID-19-Fall in Kontakt, weshalb er sich gemäss Verfügung des
Departements des Innern für zehn Tage, d.h. bis zum 21. November 2020, in
Quarantäne begeben musste.
2. Am 16. November 2020 machte A.___
einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das
Departement des Innern am 17. November 2020, dass sich A.___ bis zum
26. November 2020 in Isolation zu begeben habe.
3. Mit mehreren E-Mail-Nachrichten vom
18. November 2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an
das Verwaltungsgericht und teilte mit, er sei mit dem Entscheid nicht
einverstanden. Er habe keine Symptome und stehe schon bis zum 21. November
2020 unter Quarantäne. Es mache für ihn keinen Sinn, wenn er sich mehr als zehn
Tage absondern müsse.
4. Mit Vernehmlassung vom
19. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer
zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete
Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde
erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem
Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt
des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe
https://www.bag.admin.ch/bag/de/ home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)
wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome
beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3
Die Inkubationszeit – also die Zeit
zwischen Ansteckung und Beginn der Symptome – kann beim Coronavirus mehrere
Tage betragen; im Mittel beträgt sie fünf bis sechs Tage. Es wird nach heutigem
Wissensstand davon ausgegangen, dass bei 95 % der Infizierten, die
Krankheitszeichen entwickelten, diese spätestens nach 10 bis 14 Tagen
aufgetreten waren (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/krankheitsverlauf-und-immunitaet.html#faq3759).
Eine Person kann also nach Symptombeginn noch während mindestens zehn Tagen
andere Personen anstecken.
2.4
Auch wenn der Beschwerdeführer
bisher keine Symptome hat, so reicht es nicht aus, wenn er sich für zehn Tage ab
Ansteckungszeitpunkt isoliert. Es muss eine gewisse Inkubationszeit dazugerechnet
werden. Wenn jemand Symptome erst nach fünf Tagen entwickeln und dann noch
während zehn Tagen ansteckend sein kann, sind insgesamt schon 15 Tage
Absonderung notwendig, um sicher zu gehen, dass keine Viren weitergegeben
werden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz die
Isolationsdauer ab dem Testdatum berechnet – vorliegend also fünf Tage nach der
erfolgten Ansteckung. Sie beschränkt sich bei der Massnahme nach heutigem
Wissen auf das notwendige Minimum, was die zeitliche Dauer angeht. Zwar mag es
für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, dass er sich insgesamt für mehr als zehn
Tage absondern muss, ohne jegliche Symptome zu haben. Er hat aber zu bedenken,
dass er trotz Symptomlosigkeit ansteckend sein kann. Das Gut der öffentlichen
Gesundheit, welches zu schützen ist, geht in dieser Situation vor, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann