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Entscheid

VWBES.2020.455

Isolation

20. November 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident

Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ kam am 11. November 2020

mit einem COVID-19-Fall in Kontakt, weshalb er sich gemäss Verfügung des

Departements des Innern für zehn Tage, d.h. bis zum 21. November 2020, in

Quarantäne begeben musste.

2. Am 16. November 2020 machte A.___

einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das

Departement des Innern am 17. November 2020, dass sich A.___ bis zum

26. November 2020 in Isolation zu begeben habe.

3. Mit mehreren E-Mail-Nachrichten vom

18. November 2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an

das Verwaltungsgericht und teilte mit, er sei mit dem Entscheid nicht

einverstanden. Er habe keine Symptome und stehe schon bis zum 21. November

2020 unter Quarantäne. Es mache für ihn keinen Sinn, wenn er sich mehr als zehn

Tage absondern müsse.

4. Mit Vernehmlassung vom

19. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer

zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt

ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete

Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde

erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem

Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt

des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe

https://www.bag.admin.ch/bag/de/ home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)

wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome

beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.

2.3

Die Inkubationszeit – also die Zeit

zwischen Ansteckung und Beginn der Symptome – kann beim Coronavirus mehrere

Tage betragen; im Mittel beträgt sie fünf bis sechs Tage. Es wird nach heutigem

Wissensstand davon ausgegangen, dass bei 95 % der Infizierten, die

Krankheitszeichen entwickelten, diese spätestens nach 10 bis 14 Tagen

aufgetreten waren (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/krankheitsverlauf-und-immunitaet.html#faq3759).

Eine Person kann also nach Symptombeginn noch während mindestens zehn Tagen

andere Personen anstecken.

2.4

Auch wenn der Beschwerdeführer

bisher keine Symptome hat, so reicht es nicht aus, wenn er sich für zehn Tage ab

Ansteckungszeitpunkt isoliert. Es muss eine gewisse Inkubationszeit dazugerechnet

werden. Wenn jemand Symptome erst nach fünf Tagen entwickeln und dann noch

während zehn Tagen ansteckend sein kann, sind insgesamt schon 15 Tage

Absonderung notwendig, um sicher zu gehen, dass keine Viren weitergegeben

werden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz die

Isolationsdauer ab dem Testdatum berechnet – vorliegend also fünf Tage nach der

erfolgten Ansteckung. Sie beschränkt sich bei der Massnahme nach heutigem

Wissen auf das notwendige Minimum, was die zeitliche Dauer angeht. Zwar mag es

für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, dass er sich insgesamt für mehr als zehn

Tage absondern muss, ohne jegliche Symptome zu haben. Er hat aber zu bedenken,

dass er trotz Symptomlosigkeit ansteckend sein kann. Das Gut der öffentlichen

Gesundheit, welches zu schützen ist, geht in dieser Situation vor, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann