VWBES.2020.456
Quarantäne
20. November 2020Deutsch5 min
Beschwerde und reichte eine Aktennotiz ein. Auf Rückfrage des Contact Tracing Teams
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem A.___ am 15. November
2020 mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war, verfügte der Kantonsarzt,
namens des Departements des Innern, am 18. November 2020, A.___ habe sich
ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit dem
25. November 2020 in Quarantäne zu begeben.
2. Nachdem sich bereits der Arbeitgeber
von A.___ beim Verwaltungsgericht gemeldet hatte, erhob diese selbst am
18. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
Quarantäne-Verfügung. Zur Begründung gab sie an, sie und ihr Ehemann seien am
15. November 2020 bei dessen Göttibueb (16-jährig) zum Geburtstag
eingeladen gewesen. Dieser habe am Folgetag Symptome wie Fieber entwickelt und
sei am 17. November 2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Seine
Eltern hätten sie als enge Kontaktpersonen angegeben. Sie könne jedoch
versichern, dass sie den Abstand von 1.5 m nicht während mehr als 15 Minuten
unterschritten hätten. Als Aktivierungs-Therapeutin in einem Altersheim seien
ihr Arbeitgeber und die Bewohner dringend auf sie angewiesen und sie könne es
sich nicht erlauben, während zehn Tagen zuhause zu bleiben, ohne Symptome zu
haben.
3. Mit Vernehmlassung vom
19. November 2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde und reichte eine Aktennotiz ein. Auf Rückfrage des Contact Tracing Teams
hätte die infizierte Person noch einmal bestätigt, dass der Kontakt mit der
Beschwerdeführerin rund zwei Stunden gedauert habe und dabei die Distanz von
1,5 Meter unterschritten worden sei.
4. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen
Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem
Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur
Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten /ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)
haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten
Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die
Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als
ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten
dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine
Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne
Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten
worden ist.
2.3
Vorliegend fand der Kontakt einen
Tag vor Auftreten der Symptome der infizierten Person statt, womit diese
ansteckend war.
Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin,
«engen Kontakt» im Sinne der Definition des BAG zur infizierten Person gehabt
zu haben. Auf entsprechende Nachfrage des Contact Tracing Teams bei der
infizierten Person bestätigte diese hingegen, dass der Kontakt rund zwei
Stunden gedauert habe und dabei ein Abstand von 1 oder 1,5 Meter eingehalten
worden sei. Auch wenn der Abstand 1,5 Meter betragen haben sollte, so bestand
doch während dieses langen Kontakts ein erhebliches Ansteckungsrisiko, weshalb
die Quarantäneanordnung gerechtfertigt ist. Gerade im Fall der
Beschwerdeführerin, die in einem Alters- und Pflegeheim arbeitet, ist erhöhte Vorsicht
geboten, um die Bewohner vor einer Ansteckung zu schützen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann