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Entscheid

VWBES.2020.456

Quarantäne

20. November 2020Deutsch5 min

Beschwerde und reichte eine Aktennotiz ein. Auf Rückfrage des Contact Tracing Teams

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A.___ am 15. November

2020 mit einem COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war, verfügte der Kantonsarzt,

namens des Departements des Innern, am 18. November 2020, A.___ habe sich

ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit dem

25. November 2020 in Quarantäne zu begeben.

2. Nachdem sich bereits der Arbeitgeber

von A.___ beim Verwaltungsgericht gemeldet hatte, erhob diese selbst am

18. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der

Quarantäne-Verfügung. Zur Begründung gab sie an, sie und ihr Ehemann seien am

15. November 2020 bei dessen Göttibueb (16-jährig) zum Geburtstag

eingeladen gewesen. Dieser habe am Folgetag Symptome wie Fieber entwickelt und

sei am 17. November 2020 positiv auf das Corona-Virus getestet worden. Seine

Eltern hätten sie als enge Kontaktpersonen angegeben. Sie könne jedoch

versichern, dass sie den Abstand von 1.5 m nicht während mehr als 15 Minuten

unterschritten hätten. Als Aktivierungs-Therapeutin in einem Altersheim seien

ihr Arbeitgeber und die Bewohner dringend auf sie angewiesen und sie könne es

sich nicht erlauben, während zehn Tagen zuhause zu bleiben, ohne Symptome zu

haben.

3. Mit Vernehmlassung vom

19. November 2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde und reichte eine Aktennotiz ein. Auf Rückfrage des Contact Tracing Teams

hätte die infizierte Person noch einmal bestätigt, dass der Kontakt mit der

Beschwerdeführerin rund zwei Stunden gedauert habe und dabei die Distanz von

1,5 Meter unterschritten worden sei.

4. Die Beschwerdeführerin liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen

Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem

Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur

Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/ krankheiten /ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)

haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten

Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die

Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als

ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten

dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine

Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne

Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten

worden ist.

2.3

Vorliegend fand der Kontakt einen

Tag vor Auftreten der Symptome der infizierten Person statt, womit diese

ansteckend war.

Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin,

«engen Kontakt» im Sinne der Definition des BAG zur infizierten Person gehabt

zu haben. Auf entsprechende Nachfrage des Contact Tracing Teams bei der

infizierten Person bestätigte diese hingegen, dass der Kontakt rund zwei

Stunden gedauert habe und dabei ein Abstand von 1 oder 1,5 Meter eingehalten

worden sei. Auch wenn der Abstand 1,5 Meter betragen haben sollte, so bestand

doch während dieses langen Kontakts ein erhebliches Ansteckungsrisiko, weshalb

die Quarantäneanordnung gerechtfertigt ist. Gerade im Fall der

Beschwerdeführerin, die in einem Alters- und Pflegeheim arbeitet, ist erhöhte Vorsicht

geboten, um die Bewohner vor einer Ansteckung zu schützen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann