VWBES.2020.457
Führerausweisentzug
1. Juni 2021Deutsch14 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 wurde A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 1. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 wurde A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung
schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem
Beschwerdeführer wurde konkret vorgehalten, am 19. Juni 2020 um 17:10 Uhr als
Lenker eines Personenwagens in Wahlen bei Laufen auf der Büsserachstrasse in
Fahrtrichtung Büsserach gefahren zu sein und auf der Höhe der Liegenschaft
Büsserachstrasse Nr. 11 infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und
ungenügendem Rechtsfahren auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem
korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert zu sein.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art.
16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) für die Dauer
von drei Monaten.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, am 19. November 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:
Es sei die Verfügung der MFK vom
11. November 2020 aufzuheben, der Vorfall vom 19. Juni 2020 als
mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16b
Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu
entziehen.
Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen.
Es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Mit Verfügung von 23. November 2020
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Die MFK schloss namens des BJD am 7.
Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
6. Am 8. Januar 2021 liess der
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.
2.1
Die MFK qualifizierte sowohl die vom
Beschwerdeführer geschaffene Gefährdung als auch sein Verschulden als schwer.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei auf die
Gegenfahrbahn geraten und habe frontal-seitlich mit einem korrekt
entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Der entgegenkommende
Personenwagenlenker hätte versucht, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers so weit
wie möglich auszuweichen. Dank diesem Ausweichmanöver sei es zu keiner
Frontalkollision gekommen. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer
erwähnt, dass er sich nicht erklären könne, weshalb er mit seinem Fahrzeug auf
die Gegenfahrbahn geraten sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer
wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzt. Die durch
ihn geschaffene Gefahr habe sich in einer Kollision verwirklicht. Die Insassen
des entgegenkommenden Fahrzeugs seien konkret gefährdet worden, weshalb die
geschaffene Gefährdung als schwer zu qualifizieren sein. Dasselbe würde für das
Verschulden gelten. Der Beschwerdeführer sei in einer übersichtlichen und nicht
anspruchsvollen Verkehrssituation aus unerklärlichen Gründen auf die
Gegenfahrbahn geraten. Er habe seine Pflicht, die Aufmerksamkeit der Strasse
und dem Verkehr zuzuwenden, in schwerer Weise verletzt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
sei unbestritten, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem
entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Folglich habe eine nicht mehr nur
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer bestanden. In diesem Zusammenhang
gelte es auch die Aussage des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeuges näher zu
betrachten. Dieser habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer mehr auf
seine Spur geraten sei. Folglich sei dieser kontinuierlich vom rechten
Fahrbahnrand abgekommen und nicht durch eine abrupte Lenkbewegung. Für den
Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges sei das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers somit erkenn- und voraussehbar gewesen. Gleichwohl habe
dieser eine ihm absolut zumutbare Vollbremsung nicht vorgenommen und habe durch
sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision beigetragen. Was
das Verschulden des Beschwerdeführers anbelange, so habe dieser zum
Tatzeitpunkt offenkundig keine Verrichtung vorgenommen, die ihn in der
Bedienung des Fahrzeuges erschwert habe. Ebenfalls sei seine Fahrfähigkeit in
keiner Art und Weise vermindert bzw. eingeschränkt gewesen. Die Geschwindigkeit
habe der Beschwerdeführer den Sicht-und Strassenverhältnissen angepasst.
Gegenteiliges sei aus den Verfahrensakten nicht erkennbar. Wie seiner Erstaussage
gegenüber der Kantonspolizei Baselland entnommen werden könne, sei der
Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig mit seinen Gedanken abgeschweift. Dies
hätte ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer unterlaufen können. Er
habe seine kurzzeitige Unaufmerksamkeit jedoch nicht aktiv, durch die Vornahme
einer Verrichtung, herbeigeführt. Der Beschwerdeführer habe vorliegend weder
ein rücksichtsloses noch sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten an
den Tag gelegt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft habe den
Beschwerdeführer lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art.
90.
Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Folglich sei sie bei ihrer Würdigung zum
Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom
19.
Juni 2020 kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden könne.
Hierfür spreche auch die geringe Busse in der Höhe von CHF 400.00. Andernfalls
hätte sie eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90
Abs. 2 SVG) vornehmen müssen. Vorliegend gebe es absolut keinen Grund bzw.
Anlass, von der Würdigung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
abzuweichen. Erst recht, weil die Beurteilung auf den gleichen
Sachverhaltsfeststellungen bzw. Akten erfolgt sei. Zudem seien keine
zusätzlichen, im Strafverfahren nicht vorhandene Beweismittel ersichtlich, die
ein Abweichen rechtfertigen würden. Da es sich somit um eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs.
2.
lit. a SVG handle, sei der Führerausweis lediglich für einen Monat zu
entziehen.
2.3
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen
für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht
überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG
legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt
eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während
die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die
objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102
Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts
6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer
Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst
die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im
Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.
Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom
31.
Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.4
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 bzw. die
Dispositiv
Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Büsserachstrasse in Fahrtrichtung
Büsserach infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügendem
Rechtsfahren mit seinem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geraten und dort
mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert ist.
3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung
hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
471.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass
dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Fahrzeuge
müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte
fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten,
namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs.
1 SVG).
3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich
selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte,
d.h. die Insassen des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Dessen Lenker
musste sich auch in Spitalpflege begeben, wo bei ihm eine Gehirnerschütterung
sowie Muskelzerrungen am Rücken und Nacken diagnostiziert wurden (vgl. Polizeirapport
des Polizeihauptpostens Laufen vom 7. Juli 2020 S. 12). Am vom
Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagen war die ganze linke Front eingedrückt
und die Vorderachse gebrochen. Der korrekt entgegenkommende Personenwagen
erlitt einen Totalschaden (Front links und ganze Fahrzeugseite beschädigt sowie
Achsbruch hinten). Beide Fahrzeuge mussten durch den Abschleppdienst
abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 5, 7 und 12). Die
Gefährdung ist demnach als erheblich zu qualifizieren.
Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a
SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht
ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Unfallstelle handelt es
sich um eine Hauptstrasse in einer leichten Linkskurve (keine Verzweigung). Der
Verkehr war schwach, die Witterung schön und der Strassenzustand trocken (vgl.
Polizeirapport a.a.O., S. 2). Weder den Akten noch dem Strafbefehl ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs
war. Gegenüber der Polizei gab er an, ca. 40-50 km/h gefahren zu sein (vgl.
Polizeirapport a.a.O., S. 6). Er fuhr somit nicht mit übersetzter
Geschwindigkeit in die nur leichte Linkskurve. Der Beschwerdeführer hat während
seiner Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-,
Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei
an, dass er überlegt habe, weshalb er diesen Weg zum Geschäft gefahren sei (vgl.
Polizeirapport a.a.O., S. 5 f.). Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht
auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit oder
Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer kurzzeitig mit seinen Gedanken abschweifte und sich für einen
kurzen Moment dadurch ablenken liess. Vorliegend präsentiert sich das
Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es
liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, der andere
Fahrzeuglenker habe sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst und demnach
durch sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision
beigetragen, keinen Einfluss auf das dem Beschwerdeführer anzulastende
Verschulden hat. Weder im Straf- noch Administrativmassnahmenrecht ist eine
Verschuldenskompensation vorgesehen. Zudem dürfte bei einer derartigen
Gefährdungssituation die spontane (und wohl richtige) Reaktion das Ausweichen
nach rechts und nicht eine Vollbremsung sein.
4. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der
Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die
Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Zwar
verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund,
jedoch verletzte er vorliegend eine grundlegende Verkehrsregel – das
Rechtsfahren und Einhalten der eigenen Fahrspur – und dadurch auch den Fahrer
des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Eine berufliche Notwendigkeit
wird keine geltend gemacht. Die Entzugsdauer ist deshalb angesichts der
erheblichen, konkreten Gefährdung auf zwei Monate festzusetzen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und
2 der Verfügung des BJD vom 11. November 2020 sind abzuändern und dem
Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1
lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von zwei Monaten (ab Einsendung des
Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
6.1. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.
zu CHF 400.00, aufzuerlegen.
6.2 In der am 12. Januar 2021
eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 3'511.80 (9.30
Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 992.90, MWST 193.90) geltend gemacht.
Nicht entschädigt werden kann der in den Auslagen aufgeführte
Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00, zumal diese Kosten getrennt
zu der Parteientschädigung beurteilt werden (vgl. Ziffer 6.1 hiervor) und zudem
auch kein Zahlungsbeleg vorliegt, welcher beweisen würde, dass der
Gerichtskostenvorschuss durch den Vertreter des Beschwerdeführers bevorschusst
respektive bezahlt wurde. Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 2'711.80
(9.30 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 192.90, MWST 193.90). Diese ist
entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf
CHF 1'355.90 zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. November 2020 des BJD insofern
abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von zwei Monaten entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'355.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser