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Entscheid

VWBES.2020.457

Führerausweisentzug

1. Juni 2021Deutsch14 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 wurde A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2020 wurde A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung

schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Dem

Beschwerdeführer wurde konkret vorgehalten, am 19. Juni 2020 um 17:10 Uhr als

Lenker eines Personenwagens in Wahlen bei Laufen auf der Büsserachstrasse in

Fahrtrichtung Büsserach gefahren zu sein und auf der Höhe der Liegenschaft

Büsserachstrasse Nr. 11 infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und

ungenügendem Rechtsfahren auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem

korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert zu sein.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2020 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art.

16c Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) für die Dauer

von drei Monaten.

3. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Burkhalter, am 19. November 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Begehren:

Es sei die Verfügung der MFK vom

11. November 2020 aufzuheben, der Vorfall vom 19. Juni 2020 als

mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16b

Abs. 2 lit. a SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu

entziehen.

Eventualiter sei die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die MFK zurückzuweisen.

Es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Mit Verfügung von 23. November 2020

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Die MFK schloss namens des BJD am 7.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 8. Januar 2021 liess der

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG) angeordnet hat.

2.1

Die MFK qualifizierte sowohl die vom

Beschwerdeführer geschaffene Gefährdung als auch sein Verschulden als schwer.

Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei auf die

Gegenfahrbahn geraten und habe frontal-seitlich mit einem korrekt

entgegenkommenden Personenwagen kollidiert. Der entgegenkommende

Personenwagenlenker hätte versucht, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers so weit

wie möglich auszuweichen. Dank diesem Ausweichmanöver sei es zu keiner

Frontalkollision gekommen. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer

erwähnt, dass er sich nicht erklären könne, weshalb er mit seinem Fahrzeug auf

die Gegenfahrbahn geraten sei. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer

wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzt. Die durch

ihn geschaffene Gefahr habe sich in einer Kollision verwirklicht. Die Insassen

des entgegenkommenden Fahrzeugs seien konkret gefährdet worden, weshalb die

geschaffene Gefährdung als schwer zu qualifizieren sein. Dasselbe würde für das

Verschulden gelten. Der Beschwerdeführer sei in einer übersichtlichen und nicht

anspruchsvollen Verkehrssituation aus unerklärlichen Gründen auf die

Gegenfahrbahn geraten. Er habe seine Pflicht, die Aufmerksamkeit der Strasse

und dem Verkehr zuzuwenden, in schwerer Weise verletzt.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, es

sei unbestritten, dass er auf die Gegenfahrbahn gelangt und mit dem

entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert sei. Folglich habe eine nicht mehr nur

geringe Gefahr für die Sicherheit anderer bestanden. In diesem Zusammenhang

gelte es auch die Aussage des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeuges näher zu

betrachten. Dieser habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer immer mehr auf

seine Spur geraten sei. Folglich sei dieser kontinuierlich vom rechten

Fahrbahnrand abgekommen und nicht durch eine abrupte Lenkbewegung. Für den

Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges sei das Fehlverhalten des

Beschwerdeführers somit erkenn- und voraussehbar gewesen. Gleichwohl habe

dieser eine ihm absolut zumutbare Vollbremsung nicht vorgenommen und habe durch

sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision beigetragen. Was

das Verschulden des Beschwerdeführers anbelange, so habe dieser zum

Tatzeitpunkt offenkundig keine Verrichtung vorgenommen, die ihn in der

Bedienung des Fahrzeuges erschwert habe. Ebenfalls sei seine Fahrfähigkeit in

keiner Art und Weise vermindert bzw. eingeschränkt gewesen. Die Geschwindigkeit

habe der Beschwerdeführer den Sicht-und Strassenverhältnissen angepasst.

Gegenteiliges sei aus den Verfahrensakten nicht erkennbar. Wie seiner Erstaussage

gegenüber der Kantonspolizei Baselland entnommen werden könne, sei der

Beschwerdeführer lediglich kurzzeitig mit seinen Gedanken abgeschweift. Dies

hätte ohne weiteres auch einem pflichtbewussten Fahrer unterlaufen können. Er

habe seine kurzzeitige Unaufmerksamkeit jedoch nicht aktiv, durch die Vornahme

einer Verrichtung, herbeigeführt. Der Beschwerdeführer habe vorliegend weder

ein rücksichtsloses noch sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten an

den Tag gelegt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft habe den

Beschwerdeführer lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art.

90.

Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen. Folglich sei sie bei ihrer Würdigung zum

Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom

19.

Juni 2020 kein schweres Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Hierfür spreche auch die geringe Busse in der Höhe von CHF 400.00. Andernfalls

hätte sie eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90

Abs. 2 SVG) vornehmen müssen. Vorliegend gebe es absolut keinen Grund bzw.

Anlass, von der Würdigung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

abzuweichen. Erst recht, weil die Beurteilung auf den gleichen

Sachverhaltsfeststellungen bzw. Akten erfolgt sei. Zudem seien keine

zusätzlichen, im Strafverfahren nicht vorhandene Beweismittel ersichtlich, die

ein Abweichen rechtfertigen würden. Da es sich somit um eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs.

2.

lit. a SVG handle, sei der Führerausweis lediglich für einen Monat zu

entziehen.

2.3

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts

1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde

demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er

den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen

für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht

überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG

legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt

eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während

die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die

objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102

Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine

Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts

6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer

Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst

die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im

Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6.

Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom

31.

Oktober 2011, E. 2.4.2).

2.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 20. Oktober 2020 bzw. die

Dispositiv

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf der Büsserachstrasse in Fahrtrichtung

Büsserach infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit und ungenügendem

Rechtsfahren mit seinem Personenwagen auf die Gegenfahrbahn geraten und dort

mit einem korrekt entgegenkommenden Personenwagen kollidiert ist.

3.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine

mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln

eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die

mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle

qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die

Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung

hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor.

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

471.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass

dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Fahrzeuge

müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte

fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten,

namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken (Art. 34 Abs.

1 SVG).

3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer

unbestrittenermassen durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen nicht nur sich

selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet, sondern auch Dritte,

d.h. die Insassen des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Dessen Lenker

musste sich auch in Spitalpflege begeben, wo bei ihm eine Gehirnerschütterung

sowie Muskelzerrungen am Rücken und Nacken diagnostiziert wurden (vgl. Polizeirapport

des Polizeihauptpostens Laufen vom 7. Juli 2020 S. 12). Am vom

Beschwerdeführer gefahrenen Personenwagen war die ganze linke Front eingedrückt

und die Vorderachse gebrochen. Der korrekt entgegenkommende Personenwagen

erlitt einen Totalschaden (Front links und ganze Fahrzeugseite beschädigt sowie

Achsbruch hinten). Beide Fahrzeuge mussten durch den Abschleppdienst

abtransportiert werden (vgl. Polizeirapport a.a.O., S. 5, 7 und 12). Die

Gefährdung ist demnach als erheblich zu qualifizieren.

Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a

SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver Hinsicht

ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h.

ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe

Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich der

allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Unfallstelle handelt es

sich um eine Hauptstrasse in einer leichten Linkskurve (keine Verzweigung). Der

Verkehr war schwach, die Witterung schön und der Strassenzustand trocken (vgl.

Polizeirapport a.a.O., S. 2). Weder den Akten noch dem Strafbefehl ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit erhöhter Geschwindigkeit unterwegs

war. Gegenüber der Polizei gab er an, ca. 40-50 km/h gefahren zu sein (vgl.

Polizeirapport a.a.O., S. 6). Er fuhr somit nicht mit übersetzter

Geschwindigkeit in die nur leichte Linkskurve. Der Beschwerdeführer hat während

seiner Fahrt auch keine Verrichtung vorgenommen oder stand unter Medikamenten-,

Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Polizei

an, dass er überlegt habe, weshalb er diesen Weg zum Geschäft gefahren sei (vgl.

Polizeirapport a.a.O., S. 5 f.). Aus den konkreten Umständen kann deshalb nicht

auf eine zwingend vorliegende momentane Rücksichtslosigkeit oder

Grobfahrlässigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer kurzzeitig mit seinen Gedanken abschweifte und sich für einen

kurzen Moment dadurch ablenken liess. Vorliegend präsentiert sich das

Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es

liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass das vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, der andere

Fahrzeuglenker habe sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst und demnach

durch sein Verhalten massgeblich zur Gefahrensituation bzw. Kollision

beigetragen, keinen Einfluss auf das dem Beschwerdeführer anzulastende

Verschulden hat. Weder im Straf- noch Administrativmassnahmenrecht ist eine

Verschuldenskompensation vorgesehen. Zudem dürfte bei einer derartigen

Gefährdungssituation die spontane (und wohl richtige) Reaktion das Ausweichen

nach rechts und nicht eine Vollbremsung sein.

4. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der

Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei darf aber die

Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Zwar

verfügt der Beschwerdeführer über einen ungetrübten automobilistischen Leumund,

jedoch verletzte er vorliegend eine grundlegende Verkehrsregel – das

Rechtsfahren und Einhalten der eigenen Fahrspur – und dadurch auch den Fahrer

des korrekt entgegenkommenden Personenwagens. Eine berufliche Notwendigkeit

wird keine geltend gemacht. Die Entzugsdauer ist deshalb angesichts der

erheblichen, konkreten Gefährdung auf zwei Monate festzusetzen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und

2 der Verfügung des BJD vom 11. November 2020 sind abzuändern und dem

Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a für die Dauer von zwei Monaten (ab Einsendung des

Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

6.1. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 800.00 zur Hälfte, d.h.

zu CHF 400.00, aufzuerlegen.

6.2 In der am 12. Januar 2021

eingegangenen Kostennote wird ein Honorar in der Höhe von CHF 3'511.80 (9.30

Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 992.90, MWST 193.90) geltend gemacht.

Nicht entschädigt werden kann der in den Auslagen aufgeführte

Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00, zumal diese Kosten getrennt

zu der Parteientschädigung beurteilt werden (vgl. Ziffer 6.1 hiervor) und zudem

auch kein Zahlungsbeleg vorliegt, welcher beweisen würde, dass der

Gerichtskostenvorschuss durch den Vertreter des Beschwerdeführers bevorschusst

respektive bezahlt wurde. Dies ergibt somit eine Parteientschädigung von CHF 2'711.80

(9.30 Stunden à CHF 250.00, Auslagen CHF 192.90, MWST 193.90). Diese ist

entsprechend dem Ergebnis des Verfahrens auf die Hälfte, d.h. auf

CHF 1'355.90 zu reduzieren und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 11. November 2020 des BJD insofern

abgeändert, als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und

Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von zwei Monaten entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht einen Betrag von CHF 400.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'355.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser