VWBES.2020.459
Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung
8. Juli 2021Deutsch18 min
Erblasser), geboren am 12. Dezember 1940, mit letztem Wohnsitz in Lüterswil-Gächliwil.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Weber
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Paul Eitel,
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Zivilstandsamt
Solothurn, Patriotenweg 9, 4502
Beschwerdegegner
betreffend Kindesanerkennung
durch letztwillige Verfügung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. Juli 2019 verstarb C.___ (nachfolgend:
Erblasser), geboren am 12. Dezember 1940, mit letztem Wohnsitz in Lüterswil-Gächliwil.
Gemäss Zivilstandsregister war er ledig und hinterlässt keine Kinder. Sein am 8. Mai
2019 errichtetes öffentliches Testament lautet:
«
1. Hiermit widerrufe ich meine bisherige
letztwillige Verfügung.
2. Als gesetzliche Erben hinterlasse
ich voraussichtlich meine Nachkommen, nämlich:
a. Herrn A.___, 28.12.1966, [...]
b. Herrn D.___, 29.05.1968, [...]
c. Frau B.___, 18.11.1972, [...]
3. Für denjenigen Teil meines Nachlasses,
worüber ich frei verfügen kann, setze ich meinen Neffen, Herrn E.___,
15.02.1963, [...], als Erben ein, und zwar in Anbetracht dessen, dass er mir zu
Lebzeiten ein guter Gefährte war.
4. Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass
alle oben genannte Personen zu gleichen Teilen, also zu je einem Viertel,
erbberechtigt sind.
Sollte einer der hier eingesetzten Erben
meinen Erbfall nicht erleben, so bezeichne ich dessen Nachkommen zu gleichen
Teilen nach Stämmen als Ersatzerben.
[…]»
2. Das Zivilstandsamt Solothurn prüfte dieses
Testament und teilte der Amtschreiberei in der Folge am 3. März 2020 mit, der
Erblasser sei gemäss den Eintragungen im Schweizer Personenstandsregister
rechtlich kinderlos verstorben. Bei allen drei aufgeführten Personen sei nach
altem Kindesrecht (bis 31. Dezember 1977) kein rechtliches Kindesverhältnis
zum Erblasser entstanden. Man spreche in solchen Fallen von sogenannten
«Zahlvaterschaften». Es lägen keine testamentarischen Kindesanerkennungen vor. Es
fehle an der klaren Formulierung, diese Personen als Kinder anerkennen zu
wollen. Eine Auflistung unter den «gesetzlichen Erben» oder lediglich die
Bezeichnung als «Sohn» oder «Tochter» genüge in solchen Fällen nicht, seien ja
alle drei «Kinder» vermutlich die biologischen Kinder des Erblassers
(Zahlvaters) und diese Bezeichnungen daher nicht falsch. Solche Ausdrücke seien
aber nicht als klarer Anerkennungswille feststellbar. Damit diese Personen zum
rechtlichen Kind würden, brauche es, wie bei der Erklärung auf dem
Zivilstandsamt, diese klare eindeutige Willensäusserung. Hinzu komme, dass im
Testament auch nicht zwischen anerkennbaren und nicht anerkennbaren Kinder
unterschieden werde, obschon man dies hätte tun müssen. D.___ könne nicht
anerkannt werden, da er nicht vaterlos sei. Es liege mit dem vorliegenden
Testament lediglich eine Erbeneinsetzung vor, mehr aber nicht. Die Erwähnung
der drei Personen im Testament habe nicht zur Entstehung des Kindesverhältnisses
zum Erblasser geführt, weshalb kein entsprechender Eintrag im
Personenstandsregister vorgenommen werde.
3. Mit Gesuch vom 30. April 2020 wandten
sich A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Paul
Eitel, an das Amt für Gemeinden, Zivilstandsaufsicht und stellten folgende
Rechtsbegehren:
«A. Im Verfahrenspunkt
Es sei das vorliegende Gesuch der
zuständigen Zivilstandsbehörde am Geburtsort der beiden Gesuchsteller zum
Entscheid zu unterbreiten; eventualiter: Es sei das vorliegende Gesuch dem
Zivilstandsamt Solothurn zum Entscheid zu unterbreiten.
B. Im Hauptpunkt
Es sei festzustellen, dass der Erblasser
in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 08.05.2019 die beiden
Gesuchsteller als seine Kinder anerkannt hat, und es sei das entsprechende
Kindesverhältnis der beiden Gesuchsteller zum Vater (und Erblasser) im
Zivilstandsregister einzutragen.
C. Verfahrenskosten
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
nach Recht und Gesetz.»
Zur Begründung des Hauptpunktes wurde
sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass der
Erblasser der biologische Vater (der Erzeuger) der Beschwerdeführer sei. Ebenso
stehe fest, dass der Erblasser nicht auch der juristische Vater (der
Registervater) der beiden Beschwerdeführer sei. Weiter sei anzunehmen, dass der
Erblasser auch der biologische Vater von D.___ sei. Sodann habe dieser zwar
einen juristischen Vater; es handle sich dabei aber nicht um den Erblasser. Die
Beschwerdeführer machen geltend, der Erblasser habe sie im Testament vom 8. Mai
2019 im Sinne von Art. 260 Abs. 1 und 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,
SR 210) als seine Kinder anerkannt. Sogar der Neffe des Erblassers anerkenne,
dass das Kindesverhältnis zwischen dem Erblasser und den beiden Beschwerdeführern
in der ganzen Familie unbestritten gewesen sei. Der Erblasser habe in seinem
Testament wörtlich festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um
seine «gesetzlichen Erben» und um seine «Nachkommen» handle. Als solche habe er
sie dann auch testamentarisch eingesetzt. Dass es nicht angehe, die (rechtlich
mögliche) Anerkennung der Beschwerdeführer im Testament mit Hinweis auf die
(rechtlich nicht mögliche) Anerkennung auch von D.___ im Testament abzulehnen,
liege auf der Hand. Das Zivilstandsamt Solothurn begründe mit keinem Wort,
welche öffentlichen (noch dazu überwiegenden) Interessen der Eintragung der
Beschwerdeführer als Kinder des Erblassers entgegenstehen könnten. Dies sei
umso stossender, wenn man bedenke, dass die unterbliebene «Überführung» der
blossen Zahlvaterschaft in ein gewöhnliches Kindesverhältnis Ende 70er Jahre
einem krassen Versäumnis der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde
entspreche. Vorliegend seien Äusserungen eines Laien zu beurteilen. Die
Argumentation des Zivilstandsamts sei überspitzt formalistisch.
4. Das in der Sache als zuständig
erachtete Zivilstandsamt Solothurn erliess am 13. Juli 2020 folgende
Verfügung:
1. Es wird festgestellt, dass eine klare
Formulierung in der letztwilligen Verfügung von C.___ in Bezug auf die geltend
gemachte testamentarische Kindesanerkennung nicht erfüllt ist und somit die
testamentarische Kindesanerkennung nicht gültig erfolgte. Es handelt sich bei
vorliegendem Testament um eine reine Erbeneinsetzung.
2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um
Anerkennung der testamentarischen Anerkennung in der letztwilligen Verfügung
von C.___ und Beurkundung des rechtlichen Kindsverhältnisses im Schweizer
Personenstandsregister wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gebühren erhoben.
5. Gegen diese Verfügung wandten sich
die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Paul Eitel, am 23. Juli 2020 an
das Volkswirtschaftsdepartement, welches die Beschwerde mit Entscheid vom
9. November 2020 abwies, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 den
Beschwerdeführern auferlegte und keine Parteientschädigung ausrichtete.
6. Mit Beschwerde vom 19. November
2020 wandten sich die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Paul Eitel, an das
Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom
9. November 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Erblasser
in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 8. Mai 2019 die beiden
Beschwerdeführer als seine Kinder anerkannt habe, und es sei das entsprechende
Kindesverhältnis der beiden Beschwerdeführer zum Vater (und Erblasser) im Zivilstandsregister
einzutragen bzw. es seien das Zivilstandsamt Solothurn und/oder die Vorinstanz
anzuweisen, diese Eintragung vorzunehmen (und vornehmen zu lassen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zu Lasten des Zivilstandsamts
und der Vorinstanz bzw. zu Lasten des Staates.
7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020
verwies das Zivilstandsamt vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung
vom 13. Juli 2020.
8. Das Volkswirtschaftsdepartement,
Zivilstand und Bürgerrecht, nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021
Stellung zur Beschwerde.
9. Die Beschwerdeführer replizierten am
17. Februar 2021. Am 11. März 2021 ersuchten sie darum, die
Parteientschädigung zu ihren Gunsten nach billigem gerichtlichen Ermessen
festzusetzen.
10. Das Volkswirtschaftsdepartement
äusserte sich mit Eingabe vom 10. März 2021 nochmals in der Sache.
11. Die Beschwerdeführer hielten mit
Eingabe vom 18. März 2021 an ihren bisher vertretenen Standpunkten fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 90 Abs. 2
Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2] i.V.m. § 19 Abs. 2 Verordnung über
den Zivilstandsdienst [VZD, BGS 212.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite
Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den
Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.
2.
VRG).
2.1
Besteht das Kindesverhältnis nur zur
Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem
Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf
Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3
ZGB).
2.2
Die Anerkennung eines Kindes vor
Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des
Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet (Art. 21 Abs.3 erster
Satz ZStV).
3.1
Vor dem 1. Januar 1978 kannte das
Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen eines Kindes zu seinem im
Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht verheirateten Vater: Zum einen gab es
die Möglichkeit, eine familienrechtliche Beziehung herzustellen, sei es durch
die Ehelicherklärung bei nachträglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch
Anerkennung durch den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge,
wobei Letztere strenge Voraussetzungen kannte (vgl. aArt. 258 ff. ZGB
[Ehelicherklärung], aArt. 303 ff. ZGB [Anerkennung] sowie aArt. 307 ff. ZGB
[Vaterschaftsklage]). Zum anderen gab es die Möglichkeit, den biologischen
Vater mittels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten,
ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. aArt. 309 Abs. 1 und aArt. 319
ZGB). Diese Unterscheidung zwischen Vaterschaft mit Standesfolge und
Vaterschaft mit blosser finanzieller Verpflichtung wurde mit der erwähnten
Revision des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom
5.
Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
[Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1). In den Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige
Vaterschaftsklagen in übergangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue
Recht zur Anwendung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder,
deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet
worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte
(«Zahlvaterschaft»), konnten, sofern sie bei Inkrafttreten, das heisst am 1.
Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von
zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen (vgl. Art. 13a
SchlT ZGB; vgl. BVGE 2013/47, E. 4.1 m.w.H.).
3.2
Die Beschwerdeführer, geb. 1966 und
1972, wurden aktenkundig weder im Sinne von Art. 303 aZGB vom Erblasser
anerkannt noch dem Erblasser im Sinne von Art. 323 aZGB mit Standesfolge
zugesprochen. Es ergingen auch keine entsprechenden Mitteilungen an die
massgebenden Zivilstandsämter. Hingegen steht fest, dass der Erblasser vor den Vormundschaftsbehörden
[...] und [...] anerkannte, ausserehelicher Vater der beiden Beschwerdeführer zu
sein und sich zu Unterhaltsleistungen verpflichtete (vgl. Vaterschaftsvergleiche
in Beilage 14 und 16 der Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement vom
23.
Juli 2020). Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer Nachkommen aus
einer sogenannten «Zahlvaterschaft». Diese Vaterschaft mit blosser finanzieller
Verpflichtung hat kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Erblasser und
den Beschwerdeführern geschaffen und kann auch keine erbrechtlichen Ansprüche
begründen. Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte bei Inkrafttreten des
revidierten Kindsrechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet, weshalb ihm
die übergangsrechtliche Möglichkeit der Umwandlung der sogenannten
Zahlvaterschaft in ein Kindesverhältnis nicht offen stand (vgl. Art. 13a SchlT
ZGB). Auch bei der Beschwerdeführerin erfolgte nach Inkrafttreten des neuen
Dispositiv
Kindesrechts im Jahr 1978 keine Kindesanerkennung. Streitig und zu prüfen ist demnach,
ob eine testamentarische Kindesanerkennung vorliegt.
4.1 Für die Frage, ob eine
familienrechtlich wirksame Anerkennung vorliegt, sind folgende Überlegungen
anzustellen. Die Anerkennung ist nach ihrem Wortlaut die rechtgeschäftliche
Erklärung des Willens zur Begründung des väterlichen Kindesverhältnisses. Ihrem
Sinn nach enthält sie aber auch die Erklärung der Vorstellung, das Kind gezeugt
zu haben. Bei der Anerkennung durch letztwillige Verfügung muss der eindeutige
Wille des Verfügenden zum Ausdruck kommen, das Kind als das seinige zu
anerkennen; die Einsetzung als Erbe genügt nicht, ebensowenig, dass der
Verfügende von seinem Kind spricht (BGE 50 II 445 f.). Dies wird auch aus dem
Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4
des Bundesamts für Justiz (Stand Mai 2020) deutlich, wo in Ziff. 5
unmissverständliche Formulierungen beispielhaft aufgezählt werden («Hiermit
anerkenne ich das Kind X […] »). Bei der Auslegung des vorliegenden Testaments
ist zu beachten, dass es sich um eine öffentliche letztwillige Verfügung
handelt, die unter Mitwirkung eines rechtskundigen Notars formuliert wurde
(vgl. Cyril Hegnauer: Anerkennung durch letztwillige Verfügung, Art. 260
Abs. 3 ZGB – Zuständigkeit zum Entscheid über Eintragung, Art. 134 ZStV, in:
Zeitschrift für Zivilstandswesen ZZW, 1993, S. 178 ff., S. 182).
4.2 Mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer
Wirksamkeit kann die Anerkennung sehr wohl zur Folge haben, dass ein
Kindesverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt hin wirksam wird, ohne dass
jemals ein soziales Kindesverhältnis bestanden hat und jemals bestehen wird.
Sie setzt aber auch nicht das tatsächliche Bestehen einer biologischen
Vaterschaft voraus. Mit dem Umstand, dass eine Anerkennung nur möglich ist,
wenn nicht schon ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht, schützt
die geltende Regelung aber die soziale Vaterschaft. Ist eine Vaterschaft einmal
begründet, kann der genetische Vater diese nicht einfach durch Anerkennung
aufheben (vgl. Thomas Geiser: Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen
Vaterschaft?, in: FamPra.ch 1/2009, S. 41-59, S. 47 f.). Im Erbrecht spielt
grundsätzlich nur das rechtliche Kindesverhältnis eine Rolle. Die Statuswirkung
des Kindesverhältnisses ist hier ausschlaggebend. Ob diese Rechtsbeziehung auf
der sozialen oder genetischen Elternschaft beruht, ist für das Erbrecht ohne
Bedeutung (Thomas Geiser, a.a.O., S. 57).
5. Die Vorinstanz kommt in ihrem
Entscheid zum Schluss, letztwillige Verfügungen seien nach dem sogenannten
Willensprinzip auszulegen. Es sei der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren.
Primär massgebend seien der Wortlaut und die Gliederung des Testaments. So
müsse auch bei der Anerkennung durch letztwillige Verfügung der eindeutige
Wille des Verfügenden klar zum Ausdruck kommen, die Kinder als die seinigen zu
anerkennen (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Dieser Wille möge der Erblasser früher bei
der Zahlvaterschaft, bei der Errichtung seines Stammbaumes oder im Kreise
seiner Familie beständig geäussert haben. Doch werde das Kindesverhältnis durch
Anerkennung der Vaterschaft weder durch einen Unterhaltsvertrag noch im
privaten Rahmen geäusserte Bekenntnisse begründet. Die Aussenwirkungen der
Beurkundung durch Anerkennung (welche verschiedene Rechte begründeten, wie ein
Kindesverhältnis, Verwandtschaft, Name, Bürgerrecht etc.) verlange klare
Formvorschriften und die Ermittlung des tatsächlichen Erklärungswillens. Fakt
sei, dass der Erblasser die Beschwerdeführer nie im Sinne von Art. 260 Abs. 3
ZGB wirksam anerkannt habe, nicht auf dem Zivilstandsamt und auch nicht in
seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Mai 2019. Die Bezeichnung der
Beschwerdeführer und D.___ als «gesetzliche Erben» sei nicht geeignet, ein
statusrechtliches Kindesverhältnis zu begründen, da lediglich aufgrund der
Benutzung des Adjektivs «gesetzlich» kein auf die Anerkennung der
Beschwerdeführer als seine Kinder gerichteter Erklärungswille ersichtlich sei.
Den apodiktischen Behauptungen der Beschwerdeführer, dass allein schon die
Wortwahl «gesetzliche Erben» genüge, um neben dem erbrechtlichen Willen auch
den testamentarischen Anerkennungswillen des Erblassers zu begründen, könne
rechtlich nicht gefolgt werden.
6. Demgegenüber machen die
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Erblasser habe dem Notar mit
Sicherheit erklärt, dass die beiden Beschwerdeführer seine gesetzlichen Erben
seien, zumal diese Wendung im Testament nicht einmal «nur» als solche enthalten
sei, sondern sogar unterstrichen worden sei. Aber nicht nur das: Im Testament
sei auch vom verfügbaren Teil die Rede. Dieser betrage stets, wenn ein
Erblasser gesetzliche Erben hinterlasse, die Nachkommen seien, 1/4, weil
Pflichtteile dann (unabhängig von der Anzahl der Nachkommen) 3/4 betragen
würden. Dem entspreche, dass der Erblasser seinem Neffen (ebenfalls) 1/4 als
verfügbaren Teil des Nachlasses zugewiesen habe. Der Erblasser habe somit auch
die Pflichtteilsansprüche der Kinder berücksichtigt. Dies sei aber nur
erforderlich gewesen, weil er sie als seine gesetzlichen Erben anerkannt habe.
Denn es wäre dem Erblasser ohne diese Anerkennung problemlos möglich gewesen,
seinem Neffen seinen ganzen Nachlass zuzuwenden. Der Erblasser habe seine
Kinder explizit als gesetzliche Erben und damit auch als Pflichtteilserben
bezeichnet und zwar formgültig in seinem Testament, womit er sie eben auch als
das anerkannt habe, was sie als gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben
seien, nämlich seine Kinder im Rechtssinne. Die Argumentation der Vorinstanz
vermöge den Vorwurf nicht zu kaschieren, dass das Zivilstandsamt in seinem
Entscheid in einem blossen Wortformalismus verharrt sei und zu Unrecht die
Anforderungen an die Anerkennung hochgeschraubt habe. Der Wille des Erblassers
zur Anerkennung der Beschwerdeführer als seine Kinder im Rechtssinne sei
erstellt. Es liege mitnichten «nur» eine «reine Erbeinsetzung» vor. Es sei
nicht richtig, zwischen dem erb- und zivilstandsrechtlichen Aspekt bzw. Willen
des Testators zu unterscheiden. Denn wenn Formvorschriften des Erbrechts
erfüllt seien, genüge deren Erfüllung auch für das Zivilstandsrecht. Die
Vorinstanz verkenne das von ihr herangetragene «Null-Toleranz-Prinzip»
gänzlich. Unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. P.
Breitschmid vom 21. November 2019 führen die Beschwerdeführer weiter aus,
die Vormundschaftsbehörde habe es unterlassen, die gewissermassen
«automatische» Überführung der blossen Vermögensleistungen in ein gewöhnliches
Kindesverhältnis zu veranlassen. Wenn dies heutige Erbinnen und Erben
einerseits erbschaftssteuerlich «ausbaden» müssten und ihnen andererseits die
Stellung als rechtmässige Nachkommen ihres Vaters vorenthalten werde, weil
Zivilstandsbehörden an die Anerkennung durch Laien für diese unerfüllbare
formale Anforderungen stellten, liege einerseits überspitzter Formalismus und
andererseits eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vor. Namentlich sei zu
bedenken, dass kein begründetes Vertrauen anderer Familien in den Fortbestand
einer diskriminierenden altrechtlichen Regelung geltend gemacht werden könne,
da der Erblasser keine anderen Nachkommen habe als jene, die er als seine
gesetzlichen Erben benannt habe, sondern einzig erbschaftssteuerliche
Interessen der involvierten Gemeinwesen im Spiele stünden. Im Ergebnis stehe
fest, dass der Erblasser die beiden Beschwerdeführer in seinem Testament als
seine Kinder anerkannt habe. Dies ergebe sich aus der rechtskonformen
Auslegungen und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 ZGB. Dasselbe ergebe sich erst
recht, wenn wider Erwarten «nur» (aber eben immerhin) auf den mutmasslichen,
hypothetischen Willen des Erblassers abgestellt werden könnte.
7. Aufgrund des Wortlauts des Testaments
vom 8. Mai 2019 kann nicht auf einen Anerkennungswillen des Erblassers
geschlossen werden. Hingegen legt die Formulierung des Testaments nahe, dass
der Erblasser von einem bestehenden Kindesverhältnis ausging. So
bezeichnet der Erblasser die Beschwerdeführer und D.___ als gesetzliche
Erben und überlässt jedem der drei Kinder einen Viertel des Nachlasses und
setzt seinen Neffen für die frei verfügbare Quote von einem Viertel ein. Demnach
betrachtete der Erblasser die Kinder als pflichtteilsgeschützte Nachkommen. Hätte
der Erblasser die Beschwerdeführer und D.___ nicht als seine Kinder im
Rechtssinne betrachtet, hätte er eine beliebige Aufteilung des Nachlasses
vornehmen können. Diese Vermutung wird auch durch die aktenkundige
Stellungnahme des involvierten Notars bestätigt, wonach die entscheidende Frage
der rechtlichen Vaterschaft offenbar gar nicht aufgeworfen wurde. Das Testament
vom 8. Mai 2019 enthält zwar eine wirksame Einsetzung der drei Kinder als
Erben für je einen Viertel des Nachlasses, reicht aber nicht aus, um von einer rechtsgültigen
Kindesanerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB auszugehen. Ein Anerkennungswille
ist nicht erkennbar und aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes besteht
kein Interpretationsspielraum. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleuchtend
dargelegt hat, fehlt es in Bezug auf die Kindesanerkennung an der
rechtsgeschäftlichen Willensäusserung des Erblassers. Dafür spricht auch der
Umstand, dass im Testament nicht zwischen den Beschwerdeführern und D.___, bei
welchem gemäss Akten ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht,
unterschieden wird. Bei letzterem wäre eine testamentarische Anerkennung nicht
möglich. Die Erbeinsetzung als solche ist unbestritten, darum geht es hier aber
nicht. Das Argument der Beschwerdeführer, wonach ein mangelhaftes
Laientestament vorliege, an welches keine strengen Anforderungen gestellt werden
dürften, überzeugt nicht, handelt es sich doch in casu um ein öffentliches Testament,
welches unter Mitwirkung eines fachkundigen Notars formuliert wurde. Zu den von
den Beschwerdeführern sodann vorgebrachten Vergleichsfällen erübrigen sich
weitere Ausführungen, da diese zur Beurteilung des hier massgeblichen
Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Vergleichbar ist indes der von
Hegnauer skizzierte Fall im bereits zitierten Aufsatz (E. 4.1 hiervor). Auch
dort ging der Erblasser von einem bestehenden Kindesverhältnis aus, auch dort
genügte die Formulierung nicht, um eine Anerkennung i.S.v. Art. 260 ZGB zu
bejahen. Eine Verletzung der EMRK ist schliesslich nicht ersichtlich und auch
nicht rechtsgenüglich dargetan. Es ist nachvollziehbar, dass die von den
Beschwerdeführern dargelegten Folgen des fehlenden Kindesverhältnisses, welche im
Verhältnis zu ehelichen Kindern eine erbrechtliche Schlechterstellung bedeuten,
als stossend empfunden werden. Die vorliegende Konstellation entsprach indes
der damals geltenden Rechtslage. Weshalb der Erblasser die Beschwerdeführer
nicht zu Lebzeiten anerkannte, ist unklar und kann offen bleiben. Es geht aber
nicht an, mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des Testaments eine
Kindesanerkennung zu konstruieren. Allfällige steuerrechtliche Aspekte sind
sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
8. Zusammenfassend erweisen sich die
Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden
Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von
CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 VRG i.V.m.
Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 bestätigt.