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Entscheid

VWBES.2020.459

Kindesanerkennung durch letztwillige Verfügung

8. Juli 2021Deutsch18 min

Erblasser), geboren am 12. Dezember 1940, mit letztem Wohnsitz in Lüterswil-Gächliwil.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Paul Eitel,

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Zivilstandsamt

Solothurn, Patriotenweg 9, 4502

Beschwerdegegner

betreffend Kindesanerkennung

durch letztwillige Verfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. Juli 2019 verstarb C.___ (nachfolgend:

Erblasser), geboren am 12. Dezember 1940, mit letztem Wohnsitz in Lüterswil-Gächliwil.

Gemäss Zivilstandsregister war er ledig und hinterlässt keine Kinder. Sein am 8. Mai

2019 errichtetes öffentliches Testament lautet:

«

1. Hiermit widerrufe ich meine bisherige

letztwillige Verfügung.

2. Als gesetzliche Erben hinterlasse

ich voraussichtlich meine Nachkommen, nämlich:

a. Herrn A.___, 28.12.1966, [...]

b. Herrn D.___, 29.05.1968, [...]

c. Frau B.___, 18.11.1972, [...]

3. Für denjenigen Teil meines Nachlasses,

worüber ich frei verfügen kann, setze ich meinen Neffen, Herrn E.___,

15.02.1963, [...], als Erben ein, und zwar in Anbetracht dessen, dass er mir zu

Lebzeiten ein guter Gefährte war.

4. Es ist mein ausdrücklicher Wunsch, dass

alle oben genannte Personen zu gleichen Teilen, also zu je einem Viertel,

erbberechtigt sind.

Sollte einer der hier eingesetzten Erben

meinen Erbfall nicht erleben, so bezeichne ich dessen Nachkommen zu gleichen

Teilen nach Stämmen als Ersatzerben.

[…]»

2. Das Zivilstandsamt Solothurn prüfte dieses

Testament und teilte der Amtschreiberei in der Folge am 3. März 2020 mit, der

Erblasser sei gemäss den Eintragungen im Schweizer Personenstandsregister

rechtlich kinderlos verstorben. Bei allen drei aufgeführten Personen sei nach

altem Kindesrecht (bis 31. Dezember 1977) kein rechtliches Kindesverhältnis

zum Erblasser entstanden. Man spreche in solchen Fallen von sogenannten

«Zahlvaterschaften». Es lägen keine testamentarischen Kindesanerkennungen vor. Es

fehle an der klaren Formulierung, diese Personen als Kinder anerkennen zu

wollen. Eine Auflistung unter den «gesetzlichen Erben» oder lediglich die

Bezeichnung als «Sohn» oder «Tochter» genüge in solchen Fällen nicht, seien ja

alle drei «Kinder» vermutlich die biologischen Kinder des Erblassers

(Zahlvaters) und diese Bezeichnungen daher nicht falsch. Solche Ausdrücke seien

aber nicht als klarer Anerkennungswille feststellbar. Damit diese Personen zum

rechtlichen Kind würden, brauche es, wie bei der Erklärung auf dem

Zivilstandsamt, diese klare eindeutige Willensäusserung. Hinzu komme, dass im

Testament auch nicht zwischen anerkennbaren und nicht anerkennbaren Kinder

unterschieden werde, obschon man dies hätte tun müssen. D.___ könne nicht

anerkannt werden, da er nicht vaterlos sei. Es liege mit dem vorliegenden

Testament lediglich eine Erbeneinsetzung vor, mehr aber nicht. Die Erwähnung

der drei Personen im Testament habe nicht zur Entstehung des Kindesverhältnisses

zum Erblasser geführt, weshalb kein entsprechender Eintrag im

Personenstandsregister vorgenommen werde.

3. Mit Gesuch vom 30. April 2020 wandten

sich A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Paul

Eitel, an das Amt für Gemeinden, Zivilstandsaufsicht und stellten folgende

Rechtsbegehren:

«A. Im Verfahrenspunkt

Es sei das vorliegende Gesuch der

zuständigen Zivilstandsbehörde am Geburtsort der beiden Gesuchsteller zum

Entscheid zu unterbreiten; eventualiter: Es sei das vorliegende Gesuch dem

Zivilstandsamt Solothurn zum Entscheid zu unterbreiten.

B. Im Hauptpunkt

Es sei festzustellen, dass der Erblasser

in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 08.05.2019 die beiden

Gesuchsteller als seine Kinder anerkannt hat, und es sei das entsprechende

Kindesverhältnis der beiden Gesuchsteller zum Vater (und Erblasser) im

Zivilstandsregister einzutragen.

C. Verfahrenskosten

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

nach Recht und Gesetz.»

Zur Begründung des Hauptpunktes wurde

sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Es stehe fest, dass der

Erblasser der biologische Vater (der Erzeuger) der Beschwerdeführer sei. Ebenso

stehe fest, dass der Erblasser nicht auch der juristische Vater (der

Registervater) der beiden Beschwerdeführer sei. Weiter sei anzunehmen, dass der

Erblasser auch der biologische Vater von D.___ sei. Sodann habe dieser zwar

einen juristischen Vater; es handle sich dabei aber nicht um den Erblasser. Die

Beschwerdeführer machen geltend, der Erblasser habe sie im Testament vom 8. Mai

2019 im Sinne von Art. 260 Abs. 1 und 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB,

SR 210) als seine Kinder anerkannt. Sogar der Neffe des Erblassers anerkenne,

dass das Kindesverhältnis zwischen dem Erblasser und den beiden Beschwerdeführern

in der ganzen Familie unbestritten gewesen sei. Der Erblasser habe in seinem

Testament wörtlich festgehalten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um

seine «gesetzlichen Erben» und um seine «Nachkommen» handle. Als solche habe er

sie dann auch testamentarisch eingesetzt. Dass es nicht angehe, die (rechtlich

mögliche) Anerkennung der Beschwerdeführer im Testament mit Hinweis auf die

(rechtlich nicht mögliche) Anerkennung auch von D.___ im Testament abzulehnen,

liege auf der Hand. Das Zivilstandsamt Solothurn begründe mit keinem Wort,

welche öffentlichen (noch dazu überwiegenden) Interessen der Eintragung der

Beschwerdeführer als Kinder des Erblassers entgegenstehen könnten. Dies sei

umso stossender, wenn man bedenke, dass die unterbliebene «Überführung» der

blossen Zahlvaterschaft in ein gewöhnliches Kindesverhältnis Ende 70er Jahre

einem krassen Versäumnis der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde

entspreche. Vorliegend seien Äusserungen eines Laien zu beurteilen. Die

Argumentation des Zivilstandsamts sei überspitzt formalistisch.

4. Das in der Sache als zuständig

erachtete Zivilstandsamt Solothurn erliess am 13. Juli 2020 folgende

Verfügung:

1. Es wird festgestellt, dass eine klare

Formulierung in der letztwilligen Verfügung von C.___ in Bezug auf die geltend

gemachte testamentarische Kindesanerkennung nicht erfüllt ist und somit die

testamentarische Kindesanerkennung nicht gültig erfolgte. Es handelt sich bei

vorliegendem Testament um eine reine Erbeneinsetzung.

2. Das Gesuch von A.___ und B.___ um

Anerkennung der testamentarischen Anerkennung in der letztwilligen Verfügung

von C.___ und Beurkundung des rechtlichen Kindsverhältnisses im Schweizer

Personenstandsregister wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gebühren erhoben.

5. Gegen diese Verfügung wandten sich

die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Paul Eitel, am 23. Juli 2020 an

das Volkswirtschaftsdepartement, welches die Beschwerde mit Entscheid vom

9. November 2020 abwies, die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 den

Beschwerdeführern auferlegte und keine Parteientschädigung ausrichtete.

6. Mit Beschwerde vom 19. November

2020 wandten sich die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Paul Eitel, an das

Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Beschwerdeentscheid vom

9. November 2020 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Erblasser

in seiner öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 8. Mai 2019 die beiden

Beschwerdeführer als seine Kinder anerkannt habe, und es sei das entsprechende

Kindesverhältnis der beiden Beschwerdeführer zum Vater (und Erblasser) im Zivil­standsregister

einzutragen bzw. es seien das Zivilstandsamt Solothurn und/oder die Vorinstanz

anzuweisen, diese Eintragung vorzunehmen (und vornehmen zu lassen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zu Lasten des Zivil­standsamts

und der Vorinstanz bzw. zu Lasten des Staates.

7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020

verwies das Zivilstandsamt vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung

vom 13. Juli 2020.

8. Das Volkswirtschaftsdepartement,

Zivilstand und Bürgerrecht, nahm mit Schreiben vom 11. Januar 2021

Stellung zur Beschwerde.

9. Die Beschwerdeführer replizierten am

17. Februar 2021. Am 11. März 2021 ersuchten sie darum, die

Parteientschädigung zu ihren Gunsten nach billigem gerichtlichen Ermessen

festzusetzen.

10. Das Volkswirtschaftsdepartement

äusserte sich mit Eingabe vom 10. März 2021 nochmals in der Sache.

11. Die Beschwerdeführer hielten mit

Eingabe vom 18. März 2021 an ihren bisher vertretenen Standpunkten fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 90 Abs. 2

Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2] i.V.m. § 19 Abs. 2 Verordnung über

den Zivilstandsdienst [VZD, BGS 212.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite

Instanz entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den

Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs.

2.

VRG).

2.1

Besteht das Kindesverhältnis nur zur

Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem

Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf

Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht (Art. 260 Abs. 3

ZGB).

2.2

Die Anerkennung eines Kindes vor

Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des

Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet (Art. 21 Abs.3 erster

Satz ZStV).

3.1

Vor dem 1. Januar 1978 kannte das

Zivilrecht zwei unterschiedliche Beziehungen eines Kindes zu seinem im

Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter nicht verheirateten Vater: Zum einen gab es

die Möglichkeit, eine familienrechtliche Beziehung herzustellen, sei es durch

die Ehelicherklärung bei nachträglicher Eheschliessung mit der Mutter, durch

Anerkennung durch den Vater oder durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge,

wobei Letztere strenge Voraussetzungen kannte (vgl. aArt. 258 ff. ZGB

[Ehelicherklärung], aArt. 303 ff. ZGB [Anerkennung] sowie aArt. 307 ff. ZGB

[Vaterschaftsklage]). Zum anderen gab es die Möglichkeit, den biologischen

Vater mittels Vaterschaftsklage zu einer Vermögensleistung zu verpflichten,

ohne dass ein Kindesverhältnis entstand (vgl. aArt. 309 Abs. 1 und aArt. 319

ZGB). Diese Unterscheidung zwischen Vaterschaft mit Standesfolge und

Vaterschaft mit blosser finanzieller Verpflichtung wurde mit der erwähnten

Revision des Kindesrechts aufgehoben (zu den Gründen vgl. Botschaft vom

5.

Juni 1974 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

[Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1). In den Schlusstiteln des ZGB wurde für hängige

Vaterschaftsklagen in übergangsrechtlicher Hinsicht festgelegt, dass das neue

Recht zur Anwendung kommen sollte (vgl. Art. 13 Abs. 1 SchlT ZGB). Kinder,

deren (biologischer) Vater gemäss dem früheren Recht zu einer Zahlung verpflichtet

worden war oder sich zu einer Vermögensleistung verpflichtet hatte

(«Zahlvaterschaft»), konnten, sofern sie bei Inkrafttreten, das heisst am 1.

Januar 1978, das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, innerhalb von

zwei Jahren auf Feststellung des Kindesverhältnisses klagen (vgl. Art. 13a

SchlT ZGB; vgl. BVGE 2013/47, E. 4.1 m.w.H.).

3.2

Die Beschwerdeführer, geb. 1966 und

1972, wurden aktenkundig weder im Sinne von Art. 303 aZGB vom Erblasser

anerkannt noch dem Erblasser im Sinne von Art. 323 aZGB mit Standesfolge

zugesprochen. Es ergingen auch keine entsprechenden Mitteilungen an die

massgebenden Zivilstandsämter. Hingegen steht fest, dass der Erblasser vor den Vormundschaftsbehörden

[...] und [...] anerkannte, ausserehelicher Vater der beiden Beschwerdeführer zu

sein und sich zu Unterhaltsleistungen verpflichtete (vgl. Vaterschaftsvergleiche

in Beilage 14 und 16 der Beschwerde an das Volkswirtschaftsdepartement vom

23.

Juli 2020). Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer Nachkommen aus

einer sogenannten «Zahlvaterschaft». Diese Vaterschaft mit blosser finanzieller

Verpflichtung hat kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Erblasser und

den Beschwerdeführern geschaffen und kann auch keine erbrechtlichen Ansprüche

begründen. Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte bei Inkrafttreten des

revidierten Kindsrechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet, weshalb ihm

die übergangsrechtliche Möglichkeit der Umwandlung der sogenannten

Zahlvaterschaft in ein Kindesverhältnis nicht offen stand (vgl. Art. 13a SchlT

ZGB). Auch bei der Beschwerdeführerin erfolgte nach Inkrafttreten des neuen

Dispositiv

Kindesrechts im Jahr 1978 keine Kindesanerkennung. Streitig und zu prüfen ist demnach,

ob eine testamentarische Kindesanerkennung vorliegt.

4.1 Für die Frage, ob eine

familienrechtlich wirksame Anerkennung vorliegt, sind folgende Überlegungen

anzustellen. Die Anerkennung ist nach ihrem Wortlaut die rechtgeschäftliche

Erklärung des Willens zur Begründung des väterlichen Kindesverhältnisses. Ihrem

Sinn nach enthält sie aber auch die Erklärung der Vorstellung, das Kind gezeugt

zu haben. Bei der Anerkennung durch letztwillige Verfügung muss der eindeutige

Wille des Verfügenden zum Ausdruck kommen, das Kind als das seinige zu

anerkennen; die Einsetzung als Erbe genügt nicht, ebensowenig, dass der

Verfügende von seinem Kind spricht (BGE 50 II 445 f.). Dies wird auch aus dem

Merkblatt über die testamentarische Kindesanerkennung in der Schweiz Nr. 152.4

des Bundesamts für Justiz (Stand Mai 2020) deutlich, wo in Ziff. 5

unmissverständliche Formulierungen beispielhaft aufgezählt werden («Hiermit

anerkenne ich das Kind X […] »). Bei der Auslegung des vorliegenden Testaments

ist zu beachten, dass es sich um eine öffentliche letztwillige Verfügung

handelt, die unter Mitwirkung eines rechtskundigen Notars formuliert wurde

(vgl. Cyril Hegnauer: Anerkennung durch letztwillige Verfügung, Art. 260

Abs. 3 ZGB – Zuständigkeit zum Entscheid über Eintragung, Art. 134 ZStV, in:

Zeitschrift für Zivilstandswesen ZZW, 1993, S. 178 ff., S. 182).

4.2 Mit Blick auf den Zeitpunkt ihrer

Wirksamkeit kann die Anerkennung sehr wohl zur Folge haben, dass ein

Kindesverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt hin wirksam wird, ohne dass

jemals ein soziales Kindesverhältnis bestanden hat und jemals bestehen wird.

Sie setzt aber auch nicht das tatsächliche Bestehen einer biologischen

Vaterschaft voraus. Mit dem Umstand, dass eine Anerkennung nur möglich ist,

wenn nicht schon ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht, schützt

die geltende Regelung aber die soziale Vaterschaft. Ist eine Vaterschaft einmal

begründet, kann der genetische Vater diese nicht einfach durch Anerkennung

aufheben (vgl. Thomas Geiser: Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen

Vaterschaft?, in: FamPra.ch 1/2009, S. 41-59, S. 47 f.). Im Erbrecht spielt

grundsätzlich nur das rechtliche Kindesverhältnis eine Rolle. Die Statuswirkung

des Kindesverhältnisses ist hier ausschlaggebend. Ob diese Rechts­beziehung auf

der sozialen oder genetischen Elternschaft beruht, ist für das Erbrecht ohne

Bedeutung (Thomas Geiser, a.a.O., S. 57).

5. Die Vorinstanz kommt in ihrem

Entscheid zum Schluss, letztwillige Verfügungen seien nach dem sogenannten

Willensprinzip auszulegen. Es sei der wirkliche Wille des Erblassers zu eruieren.

Primär massgebend seien der Wortlaut und die Gliederung des Testaments. So

müsse auch bei der Anerkennung durch letztwillige Verfügung der eindeutige

Wille des Verfügenden klar zum Ausdruck kommen, die Kinder als die seinigen zu

anerkennen (Art. 500 Abs. 1 ZGB). Dieser Wille möge der Erblasser früher bei

der Zahlvaterschaft, bei der Errichtung seines Stammbaumes oder im Kreise

seiner Familie beständig geäussert haben. Doch werde das Kindesverhältnis durch

Anerkennung der Vaterschaft weder durch einen Unterhaltsvertrag noch im

privaten Rahmen geäusserte Bekenntnisse begründet. Die Aussenwirkungen der

Beurkundung durch Anerkennung (welche verschiedene Rechte begründeten, wie ein

Kindesverhältnis, Verwandtschaft, Name, Bürgerrecht etc.) verlange klare

Formvorschriften und die Ermittlung des tatsächlichen Erklärungswillens. Fakt

sei, dass der Erblasser die Beschwerdeführer nie im Sinne von Art. 260 Abs. 3

ZGB wirksam anerkannt habe, nicht auf dem Zivilstandsamt und auch nicht in

seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Mai 2019. Die Bezeichnung der

Beschwerdeführer und D.___ als «gesetzliche Erben» sei nicht geeignet, ein

statusrechtliches Kindesverhältnis zu begründen, da lediglich aufgrund der

Benutzung des Adjektivs «gesetzlich» kein auf die Anerkennung der

Beschwerdeführer als seine Kinder gerichteter Erklärungswille ersichtlich sei.

Den apodiktischen Behauptungen der Beschwerdeführer, dass allein schon die

Wortwahl «gesetzliche Erben» genüge, um neben dem erbrechtlichen Willen auch

den testamentarischen Anerkennungswillen des Erblassers zu begründen, könne

rechtlich nicht gefolgt werden.

6. Demgegenüber machen die

Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Erblasser habe dem Notar mit

Sicherheit erklärt, dass die beiden Beschwerdeführer seine gesetzlichen Erben

seien, zumal diese Wendung im Testament nicht einmal «nur» als solche enthalten

sei, sondern sogar unterstrichen worden sei. Aber nicht nur das: Im Testament

sei auch vom verfügbaren Teil die Rede. Dieser betrage stets, wenn ein

Erblasser gesetzliche Erben hinterlasse, die Nachkommen seien, 1/4, weil

Pflichtteile dann (unabhängig von der Anzahl der Nachkommen) 3/4 betragen

würden. Dem entspreche, dass der Erblasser seinem Neffen (ebenfalls) 1/4 als

verfügbaren Teil des Nachlasses zugewiesen habe. Der Erblasser habe somit auch

die Pflichtteilsansprüche der Kinder berücksichtigt. Dies sei aber nur

erforderlich gewesen, weil er sie als seine gesetzlichen Erben anerkannt habe.

Denn es wäre dem Erblasser ohne diese Anerkennung problemlos möglich gewesen,

seinem Neffen seinen ganzen Nachlass zuzuwenden. Der Erblasser habe seine

Kinder explizit als gesetzliche Erben und damit auch als Pflichtteilserben

bezeichnet und zwar formgültig in seinem Testament, womit er sie eben auch als

das anerkannt habe, was sie als gesetzliche und pflichtteilsgeschützte Erben

seien, nämlich seine Kinder im Rechtssinne. Die Argumentation der Vorinstanz

vermöge den Vorwurf nicht zu kaschieren, dass das Zivilstandsamt in seinem

Entscheid in einem blossen Wortformalismus verharrt sei und zu Unrecht die

Anforderungen an die Anerkennung hochgeschraubt habe. Der Wille des Erblassers

zur Anerkennung der Beschwerdeführer als seine Kinder im Rechtssinne sei

erstellt. Es liege mitnichten «nur» eine «reine Erbeinsetzung» vor. Es sei

nicht richtig, zwischen dem erb- und zivilstandsrechtlichen Aspekt bzw. Willen

des Testators zu unterscheiden. Denn wenn Formvorschriften des Erbrechts

erfüllt seien, genüge deren Erfüllung auch für das Zivilstandsrecht. Die

Vorinstanz verkenne das von ihr herangetragene «Null-Toleranz-Prinzip»

gänzlich. Unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme von Prof. P.

Breitschmid vom 21. November 2019 führen die Beschwerdeführer weiter aus,

die Vormundschaftsbehörde habe es unterlassen, die gewissermassen

«automatische» Überführung der blossen Vermögensleistungen in ein gewöhnliches

Kindesverhältnis zu veranlassen. Wenn dies heutige Erbinnen und Erben

einerseits erbschaftssteuerlich «ausbaden» müssten und ihnen andererseits die

Stellung als rechtmässige Nachkommen ihres Vaters vorenthalten werde, weil

Zivilstandsbehörden an die Anerkennung durch Laien für diese unerfüllbare

formale Anforderungen stellten, liege einerseits überspitzter Formalismus und

andererseits eine Verletzung von Art. 8 i.V.m. Art. 14 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vor. Namentlich sei zu

bedenken, dass kein begründetes Vertrauen anderer Familien in den Fortbestand

einer diskriminierenden altrechtlichen Regelung geltend gemacht werden könne,

da der Erblasser keine anderen Nachkommen habe als jene, die er als seine

gesetzlichen Erben benannt habe, sondern einzig erbschaftssteuerliche

Interessen der involvierten Gemeinwesen im Spiele stünden. Im Ergebnis stehe

fest, dass der Erblasser die beiden Beschwerdeführer in seinem Testament als

seine Kinder anerkannt habe. Dies ergebe sich aus der rechtskonformen

Auslegungen und Anwendung von Art. 260 Abs. 3 ZGB. Dasselbe ergebe sich erst

recht, wenn wider Erwarten «nur» (aber eben immerhin) auf den mutmasslichen,

hypothetischen Willen des Erblassers abgestellt werden könnte.

7. Aufgrund des Wortlauts des Testaments

vom 8. Mai 2019 kann nicht auf einen Anerkennungswillen des Erblassers

geschlossen werden. Hingegen legt die Formulierung des Testaments nahe, dass

der Erblasser von einem bestehenden Kindesverhältnis ausging. So

bezeichnet der Erblasser die Beschwerdeführer und D.___ als gesetzliche

Erben und überlässt jedem der drei Kinder einen Viertel des Nachlasses und

setzt seinen Neffen für die frei verfügbare Quote von einem Viertel ein. Demnach

betrachtete der Erblasser die Kinder als pflichtteilsgeschützte Nachkommen. Hätte

der Erblasser die Beschwerdeführer und D.___ nicht als seine Kinder im

Rechtssinne betrachtet, hätte er eine beliebige Aufteilung des Nachlasses

vornehmen können. Diese Vermutung wird auch durch die aktenkundige

Stellungnahme des involvierten Notars bestätigt, wonach die entscheidende Frage

der rechtlichen Vaterschaft offenbar gar nicht aufgeworfen wurde. Das Testament

vom 8. Mai 2019 enthält zwar eine wirksame Einsetzung der drei Kinder als

Erben für je einen Viertel des Nachlasses, reicht aber nicht aus, um von einer rechtsgültigen

Kindesanerkennung im Sinne von Art. 260 ZGB auszugehen. Ein Anerkennungswille

ist nicht erkennbar und aufgrund des unmissverständlichen Wortlautes besteht

kein Interpretationsspielraum. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einleuchtend

dargelegt hat, fehlt es in Bezug auf die Kindesanerkennung an der

rechtsgeschäftlichen Willensäusserung des Erblassers. Dafür spricht auch der

Umstand, dass im Testament nicht zwischen den Beschwerdeführern und D.___, bei

welchem gemäss Akten ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht,

unterschieden wird. Bei letzterem wäre eine testamentarische Anerkennung nicht

möglich. Die Erbeinsetzung als solche ist unbestritten, darum geht es hier aber

nicht. Das Argument der Beschwerdeführer, wonach ein mangelhaftes

Laientestament vorliege, an welches keine strengen Anforderungen gestellt werden

dürften, überzeugt nicht, handelt es sich doch in casu um ein öffentliches Testament,

welches unter Mitwirkung eines fachkundigen Notars formuliert wurde. Zu den von

den Beschwerdeführern sodann vorgebrachten Vergleichsfällen erübrigen sich

weitere Ausführungen, da diese zur Beurteilung des hier massgeblichen

Sachverhalts nichts Wesentliches beitragen. Vergleichbar ist indes der von

Hegnauer skizzierte Fall im bereits zitierten Aufsatz (E. 4.1 hiervor). Auch

dort ging der Erblasser von einem bestehenden Kindesverhältnis aus, auch dort

genügte die Formulierung nicht, um eine Anerkennung i.S.v. Art. 260 ZGB zu

bejahen. Eine Verletzung der EMRK ist schliesslich nicht ersichtlich und auch

nicht rechtsgenüglich dargetan. Es ist nachvollziehbar, dass die von den

Beschwerdeführern dargelegten Folgen des fehlenden Kindesverhältnisses, welche im

Verhältnis zu ehelichen Kindern eine erbrechtliche Schlechterstellung bedeuten,

als stossend empfunden werden. Die vorliegende Konstellation entsprach indes

der damals geltenden Rechtslage. Weshalb der Erblasser die Beschwerdeführer

nicht zu Lebzeiten anerkannte, ist unklar und kann offen bleiben. Es geht aber

nicht an, mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des Testaments eine

Kindesanerkennung zu konstruieren. Allfällige steuerrechtliche Aspekte sind

sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

8. Zusammenfassend erweisen sich die

Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden

Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von

CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 VRG i.V.m.

Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_631/2021 vom 20. Juni 2022 bestätigt.