VWBES.2020.460
Isolation
23. November 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht vom 20. November 2020 bat A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) darum, seine Isolationszeit zu überprüfen. Bei ihm
und seiner Ehefrau seien praktisch gleichzeitig Symptome des Coronavirus
aufgetreten. Da sich seine Ehefrau aber zwei Tage früher habe testen lassen als
er, sei seine Isolationszeit nun vier Tage länger als diejenige der Ehefrau.
2. Mit Vernehmlassung vom
23. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe dem Contact Tracing
Team gegenüber ausgeführt, bereits am 13. November 2020 an Symptomen
gelitten zu haben. Trotzdem habe er sich erst am 18. November 2020 testen
lassen, nachdem der Test seiner Ehefrau positiv ausgefallen sei. Es sei in der
derzeitigen Situation nicht nachvollziehbar, dass eine Person sich erst am 5.
Tag nach Symptombeginn testen lassen würde. Zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit sei daher auf das sichere Datum, nämlich das Testdatum
(18. November 2020), abzustellen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht
wie seine Ehefrau bis zum 24. November 2020, sondern bis zum
28. November 2020 in Quarantäne bleiben.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation
kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt
ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen
Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem
Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt
des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe
home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)
wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome
beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3
Der Beschwerdeführer gab gegenüber
dem Contact Tracing Team an, bereits am 13. November 2020 an Symptomen des
Coronavirus gelitten zu haben. Er hat sich aber erst am 18. November 2020
testen lassen, wobei die Infektion bestätigt wurde. Die Vorinstanz geht offenbar
davon aus, der Beschwerdeführer habe absichtlich einen frühen Symptombeginn
angegeben, um seine Isolationszeit zu verkürzen. Für das Verwaltungsgericht ist
es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person erst bei einem
begründeten Verdacht (positives Testergebnis der Ehefrau) testen lässt und es
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der
Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10-tägige Isolationszeit
seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der
Isolation nach Ablauf des 23. November 2020.
Der Beschwerdeführer beantragt
sinngemäss eine Gleichbehandlung mit seiner Ehefrau, da sie beide praktisch
gleichzeitig Symptome aufgewiesen hätten. Diesem Antrag ist zu entsprechen und
die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom
19.
November 2020 (welche dem Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz
nicht zugestellt werden konnte) ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn
volle Tage, d.h. bis und mit am 24. November 2020, in Isolation zu
verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens
beendet werden darf, wenn der Beschwerdeführer seit 48 Stunden symptomfrei ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer
1 der Verfügung vom 19. November 2020 des Departements des Innern wird dahingehend
abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am
24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu
beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn A.___ seit 48
Stunden symptomfrei ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann