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Entscheid

VWBES.2020.460

Isolation

23. November 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht vom 20. November 2020 bat A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) darum, seine Isolationszeit zu überprüfen. Bei ihm

und seiner Ehefrau seien praktisch gleichzeitig Symptome des Coronavirus

aufgetreten. Da sich seine Ehefrau aber zwei Tage früher habe testen lassen als

er, sei seine Isolationszeit nun vier Tage länger als diejenige der Ehefrau.

2. Mit Vernehmlassung vom

23. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe dem Contact Tracing

Team gegenüber ausgeführt, bereits am 13. November 2020 an Symptomen

gelitten zu haben. Trotzdem habe er sich erst am 18. November 2020 testen

lassen, nachdem der Test seiner Ehefrau positiv ausgefallen sei. Es sei in der

derzeitigen Situation nicht nachvollziehbar, dass eine Person sich erst am 5.

Tag nach Symptombeginn testen lassen würde. Zum Schutz der öffentlichen

Gesundheit sei daher auf das sichere Datum, nämlich das Testdatum

(18. November 2020), abzustellen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht

wie seine Ehefrau bis zum 24. November 2020, sondern bis zum

28. November 2020 in Quarantäne bleiben.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Isolation

kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt

ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen

Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem

Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt

des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe

home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388)

wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome

beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.

2.3

Der Beschwerdeführer gab gegenüber

dem Contact Tracing Team an, bereits am 13. November 2020 an Symptomen des

Coronavirus gelitten zu haben. Er hat sich aber erst am 18. November 2020

testen lassen, wobei die Infektion bestätigt wurde. Die Vorinstanz geht offenbar

davon aus, der Beschwerdeführer habe absichtlich einen frühen Symptombeginn

angegeben, um seine Isolationszeit zu verkürzen. Für das Verwaltungsgericht ist

es jedoch durchaus nachvollziehbar, dass sich eine Person erst bei einem

begründeten Verdacht (positives Testergebnis der Ehefrau) testen lässt und es

sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen liessen, dass der

Beschwerdeführer falsche Angaben gemacht hätte. Die 10-tägige Isolationszeit

seit Symptombeginn ergäbe somit beim Beschwerdeführer ein frühestes Ende der

Isolation nach Ablauf des 23. November 2020.

Der Beschwerdeführer beantragt

sinngemäss eine Gleichbehandlung mit seiner Ehefrau, da sie beide praktisch

gleichzeitig Symptome aufgewiesen hätten. Diesem Antrag ist zu entsprechen und

die Beschwerde somit gutzuheissen. Ziffer 1 der Isolationsverfügung vom

19.

November 2020 (welche dem Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz

nicht zugestellt werden konnte) ist dahingehend abzuändern, dass A.___ für zehn

volle Tage, d.h. bis und mit am 24. November 2020, in Isolation zu

verbleiben hat. Weiterhin ist zu beachten, dass die Isolation frühestens

beendet werden darf, wenn der Beschwerdeführer seit 48 Stunden symptomfrei ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer

1 der Verfügung vom 19. November 2020 des Departements des Innern wird dahingehend

abgeändert, dass A.___ für zehn volle Tage, d.h. bis und mit am

24. November 2020, in Isolation zu verbleiben hat. Weiterhin ist zu

beachten, dass die Isolation frühestens beendet werden darf, wenn A.___ seit 48

Stunden symptomfrei ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann