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Entscheid

VWBES.2020.461

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

2. Juli 2021Deutsch28 min

heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geboren am [...] April 1987)

heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___

und erhielt am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In Mazedonien hatte A.___

gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für soziale Sicherheit während

acht Jahren die Grundschule und während dreier Jahre die Mittelschule besucht

sowie anschliessend eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Im

November 2010 trennte sich A.___ von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner

Freundin, der Schweizer Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...] Januar 1992)

nach [...]. Wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25.

Mai 2011 bei der Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine

Ehe mit B.___ am 2. Juni 2011 geschieden.

2. Am 19. November 2011 reiste A.___ als

Tourist in die Schweiz ein und war in der Folge bei C.___ in [...] wohnhaft. Am

2. Dezember 2011 heirateten die beiden in [...]. Im Rahmen des

Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der

Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker

gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen

von ihm wohnhaft. Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame Sohn F.___ zur Welt und

am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner zweiten Ehefrau.

3. Gemäss den Anzeigerapporten der

Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder

zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein

sollen oder zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209

ff., act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn aufgrund einer

Meldung der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur

Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für F.___. Nach umfangreichen

Abklärungen wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013

angewiesen, jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung

teilzunehmen.

4. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen

Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher

Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl

waren Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen

gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese

Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in

der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen

Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand

gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe

zum vorher genannten; diesmal wegen versuchter Drohung, wobei A.___ zu einer

Geldstrafe von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. A.___ soll gegenüber seiner Frau

am 9. Dezember 2015 geäussert haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen

Hund verrecken lassen». Seine Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und

Schrecken versetzt worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei.

5. Am 20. Januar 2016 trennten sich die

Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das

Getrenntleben und genehmigte die gleichentags unterzeichnete

Trennungsvereinbarung. Darin hielten die Parteien u.a. fest, dass der

gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Das

Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters wurde der freien Vereinbarung

überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen

monatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 540.00 zu leisten.

6. Die KESB Region Solothurn eröffnete

am 13. Mai 2016 nach Einholung eines Abklärungsberichts ein

Kindesschutzverfahren zur Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016

wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag

oder Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

7. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80

Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen

Ausführens von Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen

Nichtmitführens des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises,

Führens eines Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.

Am 30. Januar 2017 folgte ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF

20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und

Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn belegte A.___ in der Folge mit Strafbefehlen vom 2. Juni 2017 und 20.

Juli 2017 mit Bussen von insgesamt CHF 520.00 wegen mehrfachen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zofingen-Kulm vom 15. September 2017 wurde A.___ wegen Missachtens eines

gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.

Am 8. September 2017 verurteilte die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70

Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie

Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines

einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und

einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.

Und mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,

mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwin­digkeit auf

Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100

Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar

hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00

erworben, um dieses weiter zu veräussern.

8. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt

Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die Unterhaltsbeiträge

für F.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe bisher keinen Unterhalt

für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich auf CHF 13'738.55.

Per 1. März 2018 ist A.___ im

Betreibungsregister Grenchen-Bettlach mit vier Betreibungen in der Höhe von

CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70

verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut telefonischer Auskunft der

Sozialen Dienste Oberer Leberberg von April 2012 bis September 2014 mit

Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug per 1.

März 2018 CHF 32'389.85.

9. In der Zwischenzeit war am 4. April

2018 ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

ergangen, diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel

wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden

Fahrzeugs. A.___ wurde mit CHF 120.00 gebüsst. Zudem wurde er mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Juni 2018 mit einer Busse von CHF

100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz bestraft.

10. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs entschied das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am

2. Juli 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es

wies ihn weg und setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu

verlassen. Es erachtete die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)

mangels erfolgreicher Integration als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach

Auffassung des Migrationsamts wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen.

A.___ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz verstossen.

11. Die dagegen erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 gut, hob die

vorinstanzliche Verfügung auf, wies das MISA an, die Aufenthaltsbewilligung von

A.___ zu verlängern und verwarnte diesen. A.___ habe die Verfehlungen in

strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht eingestanden. Die Argumentation,

wonach die Trennung ihn aus der Bahn geworfen habe, sei nachvollziehbar, auch

wenn dies keine Rechtfertigung sein könne. Die angehäuften Schulden seien

beträchtlich. Zu Gute zu halten sei A.___ jedoch, dass er inzwischen eine

Vollzeitanstellung gefunden habe und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit

nachgehen würde. Zudem würde er das ihm gerichtlich zugestandene Besuchsrecht

wahrnehmen. Dass er seinen Sohn nicht öfters sehen könne, sei ihm nicht

vorzuwerfen, sondern liege in der Natur der Sache. Mit Blick auf die gesamten

Umstände rechtfertige es sich, im Sinne einer letzten Chance derzeit noch von

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz abzusehen und A.___ stattdessen letztmalig zu verwarnen. Sollte A.___

erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach

Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein,

und damit das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, müsse er mit

der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz rechnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwal­tungsgerichts VWBES.2018.290).

12. Mit Urteil des Richteramtes

Solothurn-Lebern vom 20. August 2019 wurde die Ehe zwischen A.___ und C.___ rechtskräftig

geschieden. Die elterliche Sorge über F.___ wurde beiden Elternteilen belassen

und die elterliche Obhut der Kindsmutter zugeteilt. A.___ wurde das Recht

eingeräumt, seinen Sohn einmal pro Woche alternierend am Samstag oder Sonntag,

jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei A.___ beabsichtige,

dieses Recht ab dem 1. Oktober 2019 wieder regelmässig auszuüben. A.___ wurde

verpflichtet, an den Unterhalt von F.___ einen monatlichen Beitrag in der Höhe

von CHF 1'100.00 zu bezahlen.

13. Aufgrund des Urteils des

Verwaltungsgerichts verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung von A.___

am 21. Januar 2019 bis am 30. Januar 2020. Am 13. Januar 2020 ersuchte A.___ um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

14. A.___ ist seit dem Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 wie folgt strafrechtlich belangt

worden: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Glarus vom 9. September 2019) sowie Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 11. September 2019).

Im Register des Betreibungsamts

Grenchen-Bettlach war A.___ per 28. Januar 2020 mit 26 Betreibungen in der Höhe

von CHF 65'369.05 sowie 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70

verzeichnet. Per 9. Juli 2020 war er in den Registern der Betreibungsämter

Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen mit insgesamt 30 Betreibungen in der Höhe

von CHF 85'160.80 und per 2. bzw. 5. Oktober 2020 mit insgesamt 35 Betreibungen

(davon eine Pfändung) in der Höhe von CHF 86'946.15 sowie mit je 26

Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet.

15. Nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs entschied das MISA namens des DdI am 9. November 2020, die

Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde mangels erfolgreicher Integration nicht

verlängert, und wies ihn aus der Schweiz mit Frist bis 31. Januar 2021. A.___ habe

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen und erfülle die Integrationskriterien nicht. Er habe keinen Anspruch

auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die ihm mit der letzten

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte Möglichkeit, sich zu bewähren,

habe er offenkundig nicht zu nutzen gewusst.

16. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, mit

Schreiben vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um

Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und

–verbeiständung. Im Wesentlichen beanstandet er eine unrechtmässige Anwendung

von Art. 50 Abs. 1 AIG und macht geltend, die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG zu erfüllen. Auch seien die angeordneten Massnahmen nicht

verhältnismässig.

17. Mit Verfügung vom 23. November 2020

gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die

unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung.

18. Das Migrationsamt schloss am 14.

Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung versagt wird, besonders berührt und hat ein

schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer wurde, wie

bereits erwähnt, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 verwarnt.

Es wurde klar aufgezeigt, was von ihm erwartet wird, d.h. dass er mit einer

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der

Schweiz zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig

werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des

Dispositiv

Urteils sozialhilfeabhängig sein. Der Beurteilung unterliegt demnach insbesondere,

ob sich der Beschwerdeführer seit dem genannten Verwaltungsgerichtsurteil

wohlverhalten hat.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend

geltend, er sei mehr als drei Jahre mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet

gewesen und sei bestens in der Schweiz integriert. Sein minderjähriger Sohn mit

Schweizer Bürgerrecht besitze ein gefestigtes Anwesenheitsrecht für die

Schweiz. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG

und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in der Schweiz. Dies umso

mehr, als er das ihm vom Gericht zugesprochene Besuchsrecht regelmässig

wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv gelebt werde. Seit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 habe der Beschwerdeführer

keine weiteren (mutwillig verschuldeten) Schulden angehäuft. Entgegen den

Behauptungen der Vorinstanz habe er seine Schulden regelmässig abbezahlt. Zwischenzeitlich

sei es ihm auch gelungen, eine Festanstellung bei [...] zu bekommen, wo er ein

monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'300.00 erziele. Auch die dem

Beschwerdeführer vorgeworfene Straffälligkeit könne vorliegend nicht ins

Gewicht fallen, da es sich dabei lediglich um Bagatelldelikte im

Strassenverkehr handle. Erneute Vorfälle wegen häuslicher Gewalt würden dem

Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgeworfen. Sozialhilfe habe er nachweislich

nicht bezogen, was von der Vorinstanz anerkannt werde. Die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung würde zu einem schweren persönlichen Härtefall

führen, zumal dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht

zumutbar sei. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stehe einer

Nichtverlängerung und Wegweisung aus der Schweiz entgegen.

3.2 Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die In­tegrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Art. 58a Abs. 1 AIG bestimmt, dass bei der

Beurteilung der Integration die zuständige Behörde folgende Kriterien

berücksichtigt: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a);

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

einer Bildung (lit. d). Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert die Integrationskriterien.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a

Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder

öffentlich-recht­liche oder private Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten

und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter

deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE).

3.3 Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

jenes der dreijährigen Ehegemeinschaft – erfüllt. Zu prüfen bleibt die

erforderliche Integration des Beschwerdeführers.

3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu

halten, dass er die deutsche Sprache beherrscht, seit dem Jahr 2014 keine

Sozialhilfeleistungen mehr bezogen und zurzeit eine Festanstellung bei der [...]

hat. Negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschwerdeführer trotz

Verwarnung erneut straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend,

dass es sich bei der vorgeworfenen Straffälligkeit um Bagatelldelikte handle.

Es ist zwar mit ihm darin einig zu gehen, dass die Busse von CHF 200.00

wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Bagatellcharakter hat.

Jedoch wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen

zu je CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. September

2019), was nicht mehr als Bagatelle abgetan werden kann. Ob der

Beschwerdeführer mit diesen beiden Verurteilungen in relevanter Weise

straffällig geworden ist, und ob die verübten Delikte für sich alleine die

Integration des Beschwerdeführers infrage stellen, kann vorliegend jedoch offengelassen

werden, zumal die Integration, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, aus

anderen Gründen zu verneinen ist.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Phasen von Arbeitslosigkeit seien einzig auf gesundheitliche

Probleme respektive Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen, welche nach der

Trennung entstanden seien. Sei der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich in der

Lage gewesen, habe er stets gearbeitet. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer

wirtschaftlich in der Schweiz bestens integriert sei. Es sei bemerkenswert,

dass der Beschwerdeführer mit seinem Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 gegen ihn

verhängte Bussen und Geldstrafen in Raten von CHF 500.00 monatlich begleiche. Die

Betreibungen in der mit Nichtwissen bestrittenen Höhe von rund CHF 85'000.00

seien einzig auf Krankenkassenschulden und die in Betreibung gesetzten

Unterhaltsbeiträge zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leiste jedoch im Rahmen

seiner Möglichkeiten regelmässig Abzahlungen. Von mutwilliger Schuldenanhäufung

könne keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15.

Juni 2020 als Lagerist bei der [...], wo er monatlich netto ca. CHF 3'300.00

verdient. Davor war er jedoch infolge selbstverschuldeten Stellenverlusts bei

der [...] wiederum zeitweise arbeitslos und eigenen Angaben zufolge auf

finanzielle Unterstützung durch Verwandte und Kollegen angewiesen. Zudem hatte

er nie über eine Festanstellung verfügt, sondern wurde jeweils temporär

eingesetzt (Stellungnahme Beschwerdeführer, Eingang MISA am 28. Mai 2020, act.

706 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Probleme nicht in

der Lage gewesen sein soll, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wird nicht

weiter substantiiert oder belegt. Es ist offensichtlich, dass der

Beschwerdeführer erst aktiv nach einer neuen Anstellung suchte, nachdem das

MISA ihm mit Schreiben vom 29. April 2020 ergänzende Fragen zur beruflichen und

finanziellen Situation sowie der Vater-Sohn-Beziehung stellte. Er handelte

somit erst unter dem Einfluss der (hängigen) Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. 681 f. und 690 ff.). Entgegen der Zusicherung

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2018, durch die gesicherte

Erwerbstätigkeit keine neuen Schulden mehr anzuhäufen (vgl. VWBES.2018.290 E.

2.2.5), ist der Beschwerdeführer inzwischen mit Schulden im Umfang von

insgesamt CHF 124'160.85 in den Registern der Betreibungsämter

Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen verzeichnet (Stand 2. bzw. 5. Oktober 2020,

act. 749 f.). Die Schulden des Beschwerdeführers haben sich demnach seit dem

ausländerrechtlichen Verfahren im Jahr 2018 um rund CHF 85'000.00 erhöht. Neben

den vom Beschwerdeführer genannten hohen Unterhalts- und

Krankenkassenausständen bestehen gegen ihn unter anderem auch Steuerforderungen

sowie Forderungen der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, der

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, von Versicherungsgesellschaften,

Strafverfolgungsbehörden mehrerer Kantone sowie diverser Privatunternehmen. Selbst

wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er dafür besorgt war und

noch immer ist, die gegen ihn erwirkten Bussen und Geldstrafen zurückzuzahlen,

hat er seine Zahlungspflichten in den vergangenen Jahren in grober Weise

vernachlässigt. Der Beschwerdeführer hat folglich seit dem Verfahren im Jahr

2018 in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden von rund CHF 85'000.00 angehäuft.

Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist somit als gescheitert

zu betrachten. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE ist klar zu verneinen.

3.3.3 Auch in Hinsicht auf die

familiären Unterhaltspflichten ist von einer mangelhaften Integration

auszugehen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der

Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen trotz bestehender

Unterhaltsverpflichtung seit Mai 2016 – entgegen seiner Vorbringen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahr 2018 (vgl. VWBES.2018.290

E. 2.2.2) – bisher noch keine Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes F.___

geleistet. Diese mussten allesamt bevorschusst werden (vgl. act. 442 f., 463, 519

und 668). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne

von Art. 77e Abs. 1 VZAE ist damit offensichtlich nicht erfüllt.

3.4 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verwarnung vom 7. Dezember 2018

nicht wohlverhalten hat; es mangelt nach dem Gesagten im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG i.V.m. Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein

eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG zu.

4. Der Beschwerdeführer macht weiter

einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.

4.1.1 Er bringt vor, da sein

minderjähriger Sohn über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, habe er nach Art.

50 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in

der Schweiz. Dies umso mehr, als er das ihm vom Gericht zuge­sprochene

Besuchsrecht regelmässig wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv

gelebt werde. Sollte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Besuche abgesagt

haben (was mit Nichtwissen bestritten werde), so wäre dies einzig auf seine

fehlenden finanziellen Ressourcen respektive die Tatsache zurückzuführen, dass

er sich das Zugticket zum Wohnort seines Sohnes nicht habe leisten können. Seit

dem 1. Juni 2020 bewohne der Beschwerdeführer in [...] eine Dreizimmerwohnung,

wo F.___ ein Kinderzimmer habe, sodass dieser bei ihm spielen und schlafen

könne. Während der letzten Monate habe er seinen Sohn an drei von vier Sonntagen

im Monat zu sich auf Besuch genommen. Die Wegweisung aus der Schweiz würde eine

Vater-Kind-Bezie­hung verunmöglichen.

4.1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Fami­liengemeinschaft der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sogenannter nachehelicher

Härtefall). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsbe­rechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum

Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist

jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs-

und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_1125/2014

vom 9. September 2015 E. 4.1). Das persönliche Interesse eines ausländischen

Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer

einschränkenden Migrationspolitik regel­mässig dann zu überwiegen, wenn

zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit

gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver wie

wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nach­suchende

Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der

Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung

ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu

tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können

(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 und E. 5.5; 142 II 35 E. 6.2

f.; 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung eines nicht sorge­berechtigten ausländischen Elternteils

zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind – im Gegensatz zum

Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) – bereits

dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem

Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. 139 I 315 E. 2.5).

4.1.3 Der Sohn des Beschwerdeführers ist

Schweizer Staatsangehöriger und verfügt somit über ein gefestigtes

Aufenthaltsrecht. Er lebt seit der Trennung anfangs des Jahres 2016 bei der sorge-

und obhutsberechtigten Kindsmutter. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom

24. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn F.___

alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu

sich auf Besuch zu nehmen (act. 383 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben

des Beschwerdeführers und C.___ in den Eingaben vom November 2016 bzw. Dezember

2016 hat der Beschwerdeführer damals das Besuchsrecht für seinen Sohn meistens

wahrgenommen. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. August 2019 wurde die bisherige Obhutszuteilung

sowie die Besuchsregelung beibehalten. Am 19. März 2020 teilte der

Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er seinen Sohn regelmässig sehen würde

(act. 678). In der Stellungnahme von Ende Mai 2020 brachte er sodann ergänzend

vor, dass er seinen Sohn erst seit dem Umzug nach [...] zu sich zu Besuch habe

nehmen können, da er zuvor bei Kollegen im Kanton Aargau gewohnt habe (act. 706

f.). C.___ hielt in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 bezüglich der Ausübung des

Besuchsrechts fest, dass während dem Sommer 2019 keine Besuche zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Sohn F.___ stattgefunden hätten. Ab Oktober 2019 habe

der Beschwerdeführer seinen Sohn sodann wieder besucht, wobei im November 2019

und Januar 2020 jeweils nur ein, im Dezember 2019 vier und im Februar 2020 kein

Besuch erfolgt sei. Die Besuche habe der Beschwerdeführer teilweise am gleichen

Tag abgesagt oder er sei gar nicht erst zu den Terminen erschienen. Seit März

2020 erhalte sie durch die Beiständin zwar Unterstützung hinsichtlich einer

regelmässigen Wahrnehmung des Besuchsrechts, jedoch sei es auch danach wieder

vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Besuche kurzfristig abgesagt habe

(act. 711).

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer

nicht gut mit C.___ verstehen und diese ihm «nicht wohlwollend» entgegenkommen

solle, erweisen sich ihre Ausführung insbesondere mit Blick auf die Erwägungen

im Scheidungsurteil als stimmig. Darin wird erwähnt, dass die Beiständin von F.___

damit beauftragt worden sei, die «Wiederaufnahme» des Besuchsrechts zu

organisieren, und dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, das

Besuchsrecht ab Oktober 2019 «wieder regelmässig» auszuüben (act. 704). Damit

ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht bereits vor der

Scheidung keineswegs lückenlos wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer macht

zudem geltend, seinen Sohn in den letzten Monaten an drei von vier Sonntagen im

Monat zu sich auf Besuch genommen zu haben. Diese Aussagen werden jedoch nicht

weiter substantiiert. Weder aus den eingereichten Kinderzimmerfotos noch aus

dem Protokoll des Zielgesprächs vom 12. Oktober 2020 kann diesbezüglich etwas

Konkretes abgeleitet werden, zumal im Protokoll lediglich festgehalten wurde,

dass dies so geplant sei. Zudem wurde diesbezüglich abgemacht, dass die Besuche

regelmässig stattfinden sollen und keine Absagen erfolgen dürfen. Das Argument

des Beschwerdeführers, wonach er die Besuche aufgrund fehlender finanzieller

Mittel zum Kauf eines Zugtickets nicht habe wahrnehmen können, verfängt nicht, zumal

er sich den Stellenverlust bei der [...] sowie den Entzug des Führerausweises

selber zuzuschreiben hat und auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach er

sich ernsthaft um eine anderweitige Lösung zur regelmässigen Ausübung seines

Besuchsrechts eingesetzt hätte. Insgesamt erscheint die affektive Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn als nicht besonders eng. Zudem fehlt es an den

anderen Kriterien, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten: Wie

bereits dargelegt, mangelt es an einer engen Beziehung in wirtschaftlicher

Hinsicht (vgl. Ziffer 3.3.3). Schliesslich kann das Verhalten des

Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und Schuldenanhäufung auch nicht

als tadellos bezeichnet werden.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seinem neunjährigen Sohn

im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen

Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten. Auch wenn ihn der Widerruf der

Bewilligung hart trifft, hat er sich die familiären Konsequenzen selber

zuzuschreiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung

aus der Schweiz sind demnach auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.

4.2.1 Der Beschwerdeführer macht des

Weitern sinngemäss geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet sei, da er bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien

in eine wirtschaftlich schwere Notlage geraten würde, da er dort weder über eine

Arbeitsstelle noch eine Wohnung verfüge. Auch könne er nicht auf Unterstützung durch

Familienangehörige, Freunde oder den Staat zählen.

4.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus,

dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend

ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob

ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht;

die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten

Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E.

5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar, wenn

der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen

Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der

Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011

E. 2.3 mit Hinweis). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in

Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein

üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch

wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der

Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1).

4.2.3 Wie die Vorinstanz richtig

festgehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr allgemein

gehalten und werden weder substantiiert noch belegt. Der Beschwerdeführer ist

in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort – mit Ausnahme eines ca.

eineinhalbjährigen Zwischenaufenthalts in der Schweiz während seiner ersten Ehe

– bis zu seinem 24. Lebensjahr gelebt. Er hat in seinem Heimatland die reguläre

Schulzeit absolviert und eine Ausbildung als Maschinenschlosser abgeschlossen.

Er arbeitete auch als Verkäufer und Automechaniker und ist zudem der

heimatlichen Sprache mächtig. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers

erscheint daher nicht stark gefährdet.

4.3 Im Lichte des Dargelegten kann

festgehalten werden, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1

lit. b sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch

gestützt auf einen nachehelichen Härtefall.

5. Der Beschwerdeführer lebt

mittlerweile seit neun Jahren in der Schweiz. Mit einem kurzen Unterbruch von

ca. eineinhalb Jahren lebte er bis zu seinem 24. Lebensjahr in Nordmazedonien. Den

überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-,

Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat er in seinem Heimatland verbracht, wo

er die Schule besuchte, eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolvierte

(act. 85, 179, 202) und als Verkäufer und Automechaniker (act. 179) arbeitete. Kultur

und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. In der

Schweiz lebt – neben weiter entfernten Verwandten (ein Onkel sowie Cousins und

Cousinen, act. 179) – lediglich sein Sohn F.___, zu welchem, wie bereits

erwähnt, keine im Sinne von Art. 8 EMRK anspruchsbegründende Beziehung besteht.

Dass der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in der Schweiz haben soll,

wird nicht geltend gemacht. Es ist eher davon auszugehen, dass er in

Nordmazedonien noch Familieangehörige hat, welche ihm bei der

Wiedereingliederung behilflich sein können (act. 104). Aufgrund der in seiner

Heimat verbrachten Jahre verfügt der Beschwerdeführer wohl noch über gewisse

Sozialkontakte und kann an frühere Bekanntschaften anknüpfen. Es sind keine

unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland

ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und

dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial integrieren können. Somit

ist dem Beschwerdeführer (gemäss Art. 96 Abs.1 AIG) eine Rückkehr in sein

Heimatland zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.

6. Zusammenfassend ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder

bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind zu bestätigen.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung

ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab

Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den

Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

7.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Artan Sadiku, macht mit Kostennote vom 19.

Januar 2021 einen Aufwand von 8.25 Stunden à CHF 280.00 sowie Spesen von CHF 69.30,

zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu einem Ansatz

von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs,

GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'674.00

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch

den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,

sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 9.

November 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Artan Sadiku, wird auf CHF 1'674.00

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,

sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123

ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 bestätigt.