VWBES.2020.461
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
2. Juli 2021Deutsch28 min
heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geboren am [...] April 1987)
heiratete am 14. Februar 2009 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene B.___
und erhielt am 21. Januar 2010 die Aufenthaltsbewilligung. In Mazedonien hatte A.___
gemäss der Integrationsvereinbarung mit dem Amt für soziale Sicherheit während
acht Jahren die Grundschule und während dreier Jahre die Mittelschule besucht
sowie anschliessend eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolviert. Im
November 2010 trennte sich A.___ von seiner damaligen Ehefrau und zog zu seiner
Freundin, der Schweizer Staatsangehörigen C.___ (geboren am [...] Januar 1992)
nach [...]. Wegen Wegfalls des Aufenthaltszwecks verlängerte das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr, und A.___ meldete sich persönlich am 25.
Mai 2011 bei der Einwohnergemeinde [...] nach Mazedonien ab. Dort wurde seine
Ehe mit B.___ am 2. Juni 2011 geschieden.
2. Am 19. November 2011 reiste A.___ als
Tourist in die Schweiz ein und war in der Folge bei C.___ in [...] wohnhaft. Am
2. Dezember 2011 heirateten die beiden in [...]. Im Rahmen des
Familiennachzugsverfahrens teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit, der
Gesuchsteller habe in Mazedonien u.a. als Verkäufer und Automechaniker
gearbeitet. In der Schweiz seien ein Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen
von ihm wohnhaft. Am 7. Januar 2012 kam der gemeinsame Sohn F.___ zur Welt und
am 1. Februar 2012 erhielt A.___ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
seiner zweiten Ehefrau.
3. Gemäss den Anzeigerapporten der
Kantonspolizei Solothurn kam es zwischen A.___ und seiner Ehefrau immer wieder
zu heftigen Differenzen, in deren Verlauf beide Eheleute tätlich geworden sein
sollen oder zumindest lautstarke Auseinandersetzungen hatten (bspw. act. 209
ff., act. 227 ff., act. 240 ff., act. 268 ff.). Am 10. Mai 2013 eröffnete die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn aufgrund einer
Meldung der Kantonspolizei (Fachstelle Häusliche Gewalt) ein Verfahren zur
Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für F.___. Nach umfangreichen
Abklärungen wurden A.___ und seine Frau mit Entscheid vom 14. November 2013
angewiesen, jeweils einzeln an einem Modul in Sachen Gewaltberatung
teilzunehmen.
4. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Januar 2016 wurde A.___ wegen
Drohung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher
Nötigung, versuchter Nötigung und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Anlass für den Strafbefehl
waren Auseinandersetzungen mit seiner Frau. U.a. habe er mit seinen Daumen
gleichzeitig beide Augen seiner Ehefrau in den Kopf gedrückt, so dass diese
Hämatome davontrug und zwei Wochen lang Schmerzen hatte. Weiter habe er sie in
der Zeit von Januar bis Dezember 2014 drei bis vier Mal während verbalen
Auseinandersetzungen für ca. 10 Sekunden gewürgt und/oder gegen die Wand
gedrückt. Ein weiterer Strafbefehl erging am 11. Februar 2016 als Zusatzstrafe
zum vorher genannten; diesmal wegen versuchter Drohung, wobei A.___ zu einer
Geldstrafe von 0 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, verurteilt wurde. A.___ soll gegenüber seiner Frau
am 9. Dezember 2015 geäussert haben, er werde den gemeinsamen Sohn «wie einen
Hund verrecken lassen». Seine Ehefrau sei dadurch aber nicht in Angst und
Schrecken versetzt worden, weshalb es beim Versuch geblieben sei.
5. Am 20. Januar 2016 trennten sich die
Eheleute. Das Richteramt Solothurn-Lebern gestattete am 26. Februar 2016 das
Getrenntleben und genehmigte die gleichentags unterzeichnete
Trennungsvereinbarung. Darin hielten die Parteien u.a. fest, dass der
gemeinsame Sohn unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Das
Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters wurde der freien Vereinbarung
überlassen. Zudem wurde A.___ verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns einen
monatlichen Beitrag in der Höhe von CHF 540.00 zu leisten.
6. Die KESB Region Solothurn eröffnete
am 13. Mai 2016 nach Einholung eines Abklärungsberichts ein
Kindesschutzverfahren zur Abänderung der Besuchsregelung. Am 24. Mai 2016
wurde dem Kindsvater das Recht eingeräumt, seinen Sohn alternierend am Samstag
oder Sonntag, jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.
7. Am 16. Dezember 2016 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland A.___ zu einer Geldstrafe von 80
Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Busse von CHF 280.00 wegen
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen unzulässigen
Ausführens von Lernfahrten, Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel, mehrfachen
Nichtmitführens des Lernfahrausweises, Nichtmitführens des Fahrzeugausweises,
Führens eines Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen sowie mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises.
Am 30. Januar 2017 folgte ein
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem A.___ zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 40.00 und zu einer Busse von CHF
20.00 verurteilt wurde wegen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten und
Lernfahrten ohne Anbringen der L-Tafel.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn belegte A.___ in der Folge mit Strafbefehlen vom 2. Juni 2017 und 20.
Juli 2017 mit Bussen von insgesamt CHF 520.00 wegen mehrfachen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 15. September 2017 wurde A.___ wegen Missachtens eines
gerichtlichen Verbots mit einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Am 8. September 2017 verurteilte die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A.___ zu einer Geldstrafe von 70
Tagessätzen à CHF 40.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie
Vergehens gegen das Waffengesetz. Grund war die Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 37 km/h und das Mitführen eines
einhändig bedienbaren Klappmessers mit automatischem Öffnungsmechanismus und
einer Klingenlänge von etwa 9.8 cm.
Und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Januar 2018 wurde A.___ wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
mehrfachen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf
Autobahnen sowie Nichtbeachtens eines Lichtsignals zu einer Geldstrafe von 100
Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 880.00 verurteilt. Offenbar
hatte A.___ in Biel etwa ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von CHF 700.00
erworben, um dieses weiter zu veräussern.
8. Am 1. Oktober 2018 teilte das Oberamt
Solothurn dem Migrationsamt auf telefonische Anfrage mit, die Unterhaltsbeiträge
für F.___ würden seit Mai 2016 bevorschusst. A.___ habe bisher keinen Unterhalt
für seinen Sohn bezahlt. Die Ausstände beliefen sich auf CHF 13'738.55.
Per 1. März 2018 ist A.___ im
Betreibungsregister Grenchen-Bettlach mit vier Betreibungen in der Höhe von
CHF 2'530.70 und 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70
verzeichnet. Schliesslich wurde das Ehepaar laut telefonischer Auskunft der
Sozialen Dienste Oberer Leberberg von April 2012 bis September 2014 mit
Unterbrüchen sozialhilferechtlich unterstützt. Der Negativsaldo betrug per 1.
März 2018 CHF 32'389.85.
9. In der Zwischenzeit war am 4. April
2018 ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
ergangen, diesmal wegen Verlassens des Fahrzeugs ohne den Zündungsschlüssel
wegzunehmen und unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden
Fahrzeugs. A.___ wurde mit CHF 120.00 gebüsst. Zudem wurde er mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 27. Juni 2018 mit einer Busse von CHF
100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz bestraft.
10. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs entschied das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DdI) am
2. Juli 2018, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es
wies ihn weg und setzte ihm Frist, die Schweiz bis 30. September 2018 zu
verlassen. Es erachtete die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
mangels erfolgreicher Integration als nicht gegeben. Selbst wenn A.___ einen
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hätte, wäre dieser nach
Auffassung des Migrationsamts wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds erloschen.
A.___ habe wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen.
11. Die dagegen erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2018 gut, hob die
vorinstanzliche Verfügung auf, wies das MISA an, die Aufenthaltsbewilligung von
A.___ zu verlängern und verwarnte diesen. A.___ habe die Verfehlungen in
strafrechtlicher und finanzieller Hinsicht eingestanden. Die Argumentation,
wonach die Trennung ihn aus der Bahn geworfen habe, sei nachvollziehbar, auch
wenn dies keine Rechtfertigung sein könne. Die angehäuften Schulden seien
beträchtlich. Zu Gute zu halten sei A.___ jedoch, dass er inzwischen eine
Vollzeitanstellung gefunden habe und einer regelmässigen Erwerbstätigkeit
nachgehen würde. Zudem würde er das ihm gerichtlich zugestandene Besuchsrecht
wahrnehmen. Dass er seinen Sohn nicht öfters sehen könne, sei ihm nicht
vorzuwerfen, sondern liege in der Natur der Sache. Mit Blick auf die gesamten
Umstände rechtfertige es sich, im Sinne einer letzten Chance derzeit noch von
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz abzusehen und A.___ stattdessen letztmalig zu verwarnen. Sollte A.___
erneut in relevanter Weise straffällig werden, Schulden anhäufen oder nach
Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieses Urteils sozialhilfeabhängig sein,
und damit das vom Gericht in ihn gesetzte Vertrauen missbrauchen, müsse er mit
der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz rechnen (vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.290).
12. Mit Urteil des Richteramtes
Solothurn-Lebern vom 20. August 2019 wurde die Ehe zwischen A.___ und C.___ rechtskräftig
geschieden. Die elterliche Sorge über F.___ wurde beiden Elternteilen belassen
und die elterliche Obhut der Kindsmutter zugeteilt. A.___ wurde das Recht
eingeräumt, seinen Sohn einmal pro Woche alternierend am Samstag oder Sonntag,
jeweils von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei A.___ beabsichtige,
dieses Recht ab dem 1. Oktober 2019 wieder regelmässig auszuüben. A.___ wurde
verpflichtet, an den Unterhalt von F.___ einen monatlichen Beitrag in der Höhe
von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
13. Aufgrund des Urteils des
Verwaltungsgerichts verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung von A.___
am 21. Januar 2019 bis am 30. Januar 2020. Am 13. Januar 2020 ersuchte A.___ um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
14. A.___ ist seit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 wie folgt strafrechtlich belangt
worden: Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 50.00 wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Glarus vom 9. September 2019) sowie Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 11. September 2019).
Im Register des Betreibungsamts
Grenchen-Bettlach war A.___ per 28. Januar 2020 mit 26 Betreibungen in der Höhe
von CHF 65'369.05 sowie 26 Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70
verzeichnet. Per 9. Juli 2020 war er in den Registern der Betreibungsämter
Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen mit insgesamt 30 Betreibungen in der Höhe
von CHF 85'160.80 und per 2. bzw. 5. Oktober 2020 mit insgesamt 35 Betreibungen
(davon eine Pfändung) in der Höhe von CHF 86'946.15 sowie mit je 26
Verlustscheinen im Umfang von CHF 37'214.70 verzeichnet.
15. Nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs entschied das MISA namens des DdI am 9. November 2020, die
Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde mangels erfolgreicher Integration nicht
verlängert, und wies ihn aus der Schweiz mit Frist bis 31. Januar 2021. A.___ habe
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen und erfülle die Integrationskriterien nicht. Er habe keinen Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die ihm mit der letzten
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährte Möglichkeit, sich zu bewähren,
habe er offenkundig nicht zu nutzen gewusst.
16. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, mit
Schreiben vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege und
–verbeiständung. Im Wesentlichen beanstandet er eine unrechtmässige Anwendung
von Art. 50 Abs. 1 AIG und macht geltend, die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG zu erfüllen. Auch seien die angeordneten Massnahmen nicht
verhältnismässig.
17. Mit Verfügung vom 23. November 2020
gewährte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die
unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung.
18. Das Migrationsamt schloss am 14.
Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung versagt wird, besonders berührt und hat ein
schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Er ist damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wurde, wie
bereits erwähnt, mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 verwarnt.
Es wurde klar aufgezeigt, was von ihm erwartet wird, d.h. dass er mit einer
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der
Schweiz zu rechnen habe, sollte er erneut in relevanter Weise straffällig
werden, Schulden anhäufen oder nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft des
Dispositiv
Urteils sozialhilfeabhängig sein. Der Beurteilung unterliegt demnach insbesondere,
ob sich der Beschwerdeführer seit dem genannten Verwaltungsgerichtsurteil
wohlverhalten hat.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend
geltend, er sei mehr als drei Jahre mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet
gewesen und sei bestens in der Schweiz integriert. Sein minderjähriger Sohn mit
Schweizer Bürgerrecht besitze ein gefestigtes Anwesenheitsrecht für die
Schweiz. Folgerichtig habe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG
und Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in der Schweiz. Dies umso
mehr, als er das ihm vom Gericht zugesprochene Besuchsrecht regelmässig
wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv gelebt werde. Seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2018 habe der Beschwerdeführer
keine weiteren (mutwillig verschuldeten) Schulden angehäuft. Entgegen den
Behauptungen der Vorinstanz habe er seine Schulden regelmässig abbezahlt. Zwischenzeitlich
sei es ihm auch gelungen, eine Festanstellung bei [...] zu bekommen, wo er ein
monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 3'300.00 erziele. Auch die dem
Beschwerdeführer vorgeworfene Straffälligkeit könne vorliegend nicht ins
Gewicht fallen, da es sich dabei lediglich um Bagatelldelikte im
Strassenverkehr handle. Erneute Vorfälle wegen häuslicher Gewalt würden dem
Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgeworfen. Sozialhilfe habe er nachweislich
nicht bezogen, was von der Vorinstanz anerkannt werde. Die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung würde zu einem schweren persönlichen Härtefall
führen, zumal dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nordmazedonien nicht
zumutbar sei. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stehe einer
Nichtverlängerung und Wegweisung aus der Schweiz entgegen.
3.2 Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien
nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Art. 58a Abs. 1 AIG bestimmt, dass bei der
Beurteilung der Integration die zuständige Behörde folgende Kriterien
berücksichtigt: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a);
die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
einer Bildung (lit. d). Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) präzisiert die Integrationskriterien.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a
Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder
öffentlich-rechtliche oder private Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.
Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten
und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 VZAE).
3.3 Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer das erste Erfordernis von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG –
jenes der dreijährigen Ehegemeinschaft – erfüllt. Zu prüfen bleibt die
erforderliche Integration des Beschwerdeführers.
3.3.1 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu
halten, dass er die deutsche Sprache beherrscht, seit dem Jahr 2014 keine
Sozialhilfeleistungen mehr bezogen und zurzeit eine Festanstellung bei der [...]
hat. Negativ ins Gewicht fällt hingegen, dass der Beschwerdeführer trotz
Verwarnung erneut straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass es sich bei der vorgeworfenen Straffälligkeit um Bagatelldelikte handle.
Es ist zwar mit ihm darin einig zu gehen, dass die Busse von CHF 200.00
wegen mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis Bagatellcharakter hat.
Jedoch wurde der Beschwerdeführer auch zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu je CHF 50.00 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bestraft
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 9. September
2019), was nicht mehr als Bagatelle abgetan werden kann. Ob der
Beschwerdeführer mit diesen beiden Verurteilungen in relevanter Weise
straffällig geworden ist, und ob die verübten Delikte für sich alleine die
Integration des Beschwerdeführers infrage stellen, kann vorliegend jedoch offengelassen
werden, zumal die Integration, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, aus
anderen Gründen zu verneinen ist.
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Phasen von Arbeitslosigkeit seien einzig auf gesundheitliche
Probleme respektive Arbeitsunfähigkeiten zurückzuführen, welche nach der
Trennung entstanden seien. Sei der Beschwerdeführer dazu gesundheitlich in der
Lage gewesen, habe er stets gearbeitet. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer
wirtschaftlich in der Schweiz bestens integriert sei. Es sei bemerkenswert,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Nettoeinkommen von CHF 3'300.00 gegen ihn
verhängte Bussen und Geldstrafen in Raten von CHF 500.00 monatlich begleiche. Die
Betreibungen in der mit Nichtwissen bestrittenen Höhe von rund CHF 85'000.00
seien einzig auf Krankenkassenschulden und die in Betreibung gesetzten
Unterhaltsbeiträge zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leiste jedoch im Rahmen
seiner Möglichkeiten regelmässig Abzahlungen. Von mutwilliger Schuldenanhäufung
könne keine Rede sein.
Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 15.
Juni 2020 als Lagerist bei der [...], wo er monatlich netto ca. CHF 3'300.00
verdient. Davor war er jedoch infolge selbstverschuldeten Stellenverlusts bei
der [...] wiederum zeitweise arbeitslos und eigenen Angaben zufolge auf
finanzielle Unterstützung durch Verwandte und Kollegen angewiesen. Zudem hatte
er nie über eine Festanstellung verfügt, sondern wurde jeweils temporär
eingesetzt (Stellungnahme Beschwerdeführer, Eingang MISA am 28. Mai 2020, act.
706 f.). Inwiefern der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Probleme nicht in
der Lage gewesen sein soll, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, wird nicht
weiter substantiiert oder belegt. Es ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer erst aktiv nach einer neuen Anstellung suchte, nachdem das
MISA ihm mit Schreiben vom 29. April 2020 ergänzende Fragen zur beruflichen und
finanziellen Situation sowie der Vater-Sohn-Beziehung stellte. Er handelte
somit erst unter dem Einfluss der (hängigen) Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (vgl. act. 681 f. und 690 ff.). Entgegen der Zusicherung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahre 2018, durch die gesicherte
Erwerbstätigkeit keine neuen Schulden mehr anzuhäufen (vgl. VWBES.2018.290 E.
2.2.5), ist der Beschwerdeführer inzwischen mit Schulden im Umfang von
insgesamt CHF 124'160.85 in den Registern der Betreibungsämter
Grenchen-Bettlach und Olten-Gösgen verzeichnet (Stand 2. bzw. 5. Oktober 2020,
act. 749 f.). Die Schulden des Beschwerdeführers haben sich demnach seit dem
ausländerrechtlichen Verfahren im Jahr 2018 um rund CHF 85'000.00 erhöht. Neben
den vom Beschwerdeführer genannten hohen Unterhalts- und
Krankenkassenausständen bestehen gegen ihn unter anderem auch Steuerforderungen
sowie Forderungen der Zentralen Gerichtskasse Solothurn, der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, von Versicherungsgesellschaften,
Strafverfolgungsbehörden mehrerer Kantone sowie diverser Privatunternehmen. Selbst
wenn dem Beschwerdeführer zugute zu halten ist, dass er dafür besorgt war und
noch immer ist, die gegen ihn erwirkten Bussen und Geldstrafen zurückzuzahlen,
hat er seine Zahlungspflichten in den vergangenen Jahren in grober Weise
vernachlässigt. Der Beschwerdeführer hat folglich seit dem Verfahren im Jahr
2018 in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden von rund CHF 85'000.00 angehäuft.
Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers ist somit als gescheitert
zu betrachten. Das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE ist klar zu verneinen.
3.3.3 Auch in Hinsicht auf die
familiären Unterhaltspflichten ist von einer mangelhaften Integration
auszugehen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE). Der
Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen trotz bestehender
Unterhaltsverpflichtung seit Mai 2016 – entgegen seiner Vorbringen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Jahr 2018 (vgl. VWBES.2018.290
E. 2.2.2) – bisher noch keine Beiträge an den Unterhalt seines Sohnes F.___
geleistet. Diese mussten allesamt bevorschusst werden (vgl. act. 442 f., 463, 519
und 668). Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinne
von Art. 77e Abs. 1 VZAE ist damit offensichtlich nicht erfüllt.
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Verwarnung vom 7. Dezember 2018
nicht wohlverhalten hat; es mangelt nach dem Gesagten im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG i.V.m. Art. 58a AIG. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein
eigenständiger, nachehelicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG zu.
4. Der Beschwerdeführer macht weiter
einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.
4.1.1 Er bringt vor, da sein
minderjähriger Sohn über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, habe er nach Art.
50 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verbleib bei seinem Sohn in
der Schweiz. Dies umso mehr, als er das ihm vom Gericht zugesprochene
Besuchsrecht regelmässig wahrnehme und die Vater-Kind-Beziehung somit effektiv
gelebt werde. Sollte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Besuche abgesagt
haben (was mit Nichtwissen bestritten werde), so wäre dies einzig auf seine
fehlenden finanziellen Ressourcen respektive die Tatsache zurückzuführen, dass
er sich das Zugticket zum Wohnort seines Sohnes nicht habe leisten können. Seit
dem 1. Juni 2020 bewohne der Beschwerdeführer in [...] eine Dreizimmerwohnung,
wo F.___ ein Kinderzimmer habe, sodass dieser bei ihm spielen und schlafen
könne. Während der letzten Monate habe er seinen Sohn an drei von vier Sonntagen
im Monat zu sich auf Besuch genommen. Die Wegweisung aus der Schweiz würde eine
Vater-Kind-Beziehung verunmöglichen.
4.1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (sogenannter nachehelicher
Härtefall). Das Andauern der elterlichen Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Kind kann in diesem Rahmen einen wichtigen Grund zum
Verbleib im Land bilden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 140 II 289 E. 3.4.1). Es ist
jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs-
und konventionskonform anzuwenden (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.1; Urteil 2C_1125/2014
vom 9. September 2015 E. 4.1). Das persönliche Interesse eines ausländischen
Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer
einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn
zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit
gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende
Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der
Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste,
praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung
ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu
tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können
(vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2 und E. 5.5; 142 II 35 E. 6.2
f.; 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung eines nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils
zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind – im Gegensatz zum
Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; 139 I 315 E. 2.2) – bereits
dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem
Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. 139 I 315 E. 2.5).
4.1.3 Der Sohn des Beschwerdeführers ist
Schweizer Staatsangehöriger und verfügt somit über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Er lebt seit der Trennung anfangs des Jahres 2016 bei der sorge-
und obhutsberechtigten Kindsmutter. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom
24. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Recht eingeräumt, seinen Sohn F.___
alternierend am Samstag oder Sonntag, jeweils von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr, zu
sich auf Besuch zu nehmen (act. 383 f.). Gemäss den übereinstimmenden Angaben
des Beschwerdeführers und C.___ in den Eingaben vom November 2016 bzw. Dezember
2016 hat der Beschwerdeführer damals das Besuchsrecht für seinen Sohn meistens
wahrgenommen. Gemäss Scheidungsurteil vom 20. August 2019 wurde die bisherige Obhutszuteilung
sowie die Besuchsregelung beibehalten. Am 19. März 2020 teilte der
Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er seinen Sohn regelmässig sehen würde
(act. 678). In der Stellungnahme von Ende Mai 2020 brachte er sodann ergänzend
vor, dass er seinen Sohn erst seit dem Umzug nach [...] zu sich zu Besuch habe
nehmen können, da er zuvor bei Kollegen im Kanton Aargau gewohnt habe (act. 706
f.). C.___ hielt in ihrem Schreiben vom 25. Mai 2020 bezüglich der Ausübung des
Besuchsrechts fest, dass während dem Sommer 2019 keine Besuche zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn F.___ stattgefunden hätten. Ab Oktober 2019 habe
der Beschwerdeführer seinen Sohn sodann wieder besucht, wobei im November 2019
und Januar 2020 jeweils nur ein, im Dezember 2019 vier und im Februar 2020 kein
Besuch erfolgt sei. Die Besuche habe der Beschwerdeführer teilweise am gleichen
Tag abgesagt oder er sei gar nicht erst zu den Terminen erschienen. Seit März
2020 erhalte sie durch die Beiständin zwar Unterstützung hinsichtlich einer
regelmässigen Wahrnehmung des Besuchsrechts, jedoch sei es auch danach wieder
vorgekommen, dass der Beschwerdeführer die Besuche kurzfristig abgesagt habe
(act. 711).
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer
nicht gut mit C.___ verstehen und diese ihm «nicht wohlwollend» entgegenkommen
solle, erweisen sich ihre Ausführung insbesondere mit Blick auf die Erwägungen
im Scheidungsurteil als stimmig. Darin wird erwähnt, dass die Beiständin von F.___
damit beauftragt worden sei, die «Wiederaufnahme» des Besuchsrechts zu
organisieren, und dass der Beschwerdeführer beabsichtigen würde, das
Besuchsrecht ab Oktober 2019 «wieder regelmässig» auszuüben (act. 704). Damit
ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Besuchsrecht bereits vor der
Scheidung keineswegs lückenlos wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer macht
zudem geltend, seinen Sohn in den letzten Monaten an drei von vier Sonntagen im
Monat zu sich auf Besuch genommen zu haben. Diese Aussagen werden jedoch nicht
weiter substantiiert. Weder aus den eingereichten Kinderzimmerfotos noch aus
dem Protokoll des Zielgesprächs vom 12. Oktober 2020 kann diesbezüglich etwas
Konkretes abgeleitet werden, zumal im Protokoll lediglich festgehalten wurde,
dass dies so geplant sei. Zudem wurde diesbezüglich abgemacht, dass die Besuche
regelmässig stattfinden sollen und keine Absagen erfolgen dürfen. Das Argument
des Beschwerdeführers, wonach er die Besuche aufgrund fehlender finanzieller
Mittel zum Kauf eines Zugtickets nicht habe wahrnehmen können, verfängt nicht, zumal
er sich den Stellenverlust bei der [...] sowie den Entzug des Führerausweises
selber zuzuschreiben hat und auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach er
sich ernsthaft um eine anderweitige Lösung zur regelmässigen Ausübung seines
Besuchsrechts eingesetzt hätte. Insgesamt erscheint die affektive Beziehung des
Beschwerdeführers zu seinem Sohn als nicht besonders eng. Zudem fehlt es an den
anderen Kriterien, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten: Wie
bereits dargelegt, mangelt es an einer engen Beziehung in wirtschaftlicher
Hinsicht (vgl. Ziffer 3.3.3). Schliesslich kann das Verhalten des
Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und Schuldenanhäufung auch nicht
als tadellos bezeichnet werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seinem neunjährigen Sohn
im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen
Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten. Auch wenn ihn der Widerruf der
Bewilligung hart trifft, hat er sich die familiären Konsequenzen selber
zuzuschreiben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
aus der Schweiz sind demnach auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht des
Weitern sinngemäss geltend, dass seine soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet sei, da er bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien
in eine wirtschaftlich schwere Notlage geraten würde, da er dort weder über eine
Arbeitsstelle noch eine Wohnung verfüge. Auch könne er nicht auf Unterstützung durch
Familienangehörige, Freunde oder den Staat zählen.
4.2.2 Art. 50 Abs. 2 AIG setzt voraus,
dass die Wiedereingliederung in der Heimat «stark gefährdet» ist. Entscheidend
ist nicht, ob die ausländische Person in der Schweiz gut integriert ist oder ob
ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht;
die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten
Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E.
5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückkehr ins Heimatland ist zumutbar, wenn
der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der
Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011
E. 2.3 mit Hinweis). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in
Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein
üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 AIG dar, auch
wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen als diejenigen in der
Schweiz (vgl. Urteil 2C_1000/2012 vom 21. Februar 2013 E. 5.2.1).
4.2.3 Wie die Vorinstanz richtig
festgehalten hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr allgemein
gehalten und werden weder substantiiert noch belegt. Der Beschwerdeführer ist
in Nordmazedonien geboren, aufgewachsen und hat dort – mit Ausnahme eines ca.
eineinhalbjährigen Zwischenaufenthalts in der Schweiz während seiner ersten Ehe
– bis zu seinem 24. Lebensjahr gelebt. Er hat in seinem Heimatland die reguläre
Schulzeit absolviert und eine Ausbildung als Maschinenschlosser abgeschlossen.
Er arbeitete auch als Verkäufer und Automechaniker und ist zudem der
heimatlichen Sprache mächtig. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers
erscheint daher nicht stark gefährdet.
4.3 Im Lichte des Dargelegten kann
festgehalten werden, dass keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1
lit. b sowie Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch
gestützt auf einen nachehelichen Härtefall.
5. Der Beschwerdeführer lebt
mittlerweile seit neun Jahren in der Schweiz. Mit einem kurzen Unterbruch von
ca. eineinhalb Jahren lebte er bis zu seinem 24. Lebensjahr in Nordmazedonien. Den
überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-,
Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat er in seinem Heimatland verbracht, wo
er die Schule besuchte, eine Ausbildung als Maschinenschlosser absolvierte
(act. 85, 179, 202) und als Verkäufer und Automechaniker (act. 179) arbeitete. Kultur
und örtliche Gepflogenheiten sind ihm ebenso vertraut wie die Sprache. In der
Schweiz lebt – neben weiter entfernten Verwandten (ein Onkel sowie Cousins und
Cousinen, act. 179) – lediglich sein Sohn F.___, zu welchem, wie bereits
erwähnt, keine im Sinne von Art. 8 EMRK anspruchsbegründende Beziehung besteht.
Dass der Beschwerdeführer weitere Familienangehörige in der Schweiz haben soll,
wird nicht geltend gemacht. Es ist eher davon auszugehen, dass er in
Nordmazedonien noch Familieangehörige hat, welche ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein können (act. 104). Aufgrund der in seiner
Heimat verbrachten Jahre verfügt der Beschwerdeführer wohl noch über gewisse
Sozialkontakte und kann an frühere Bekanntschaften anknüpfen. Es sind keine
unüberwindbaren Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland
ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist 34 Jahre alt, gesund, arbeitsfähig und
dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial integrieren können. Somit
ist dem Beschwerdeführer (gemäss Art. 96 Abs.1 AIG) eine Rückkehr in sein
Heimatland zumutbar und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig.
6. Zusammenfassend ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder
bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind zu bestätigen.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung
ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei Monate ab
Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den
Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
7.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Artan Sadiku, macht mit Kostennote vom 19.
Januar 2021 einen Aufwand von 8.25 Stunden à CHF 280.00 sowie Spesen von CHF 69.30,
zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu einem Ansatz
von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs,
GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'674.00
(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch
den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,
sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 9.
November 2020 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Artan Sadiku, wird auf CHF 1'674.00
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn Jahren, sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 825.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 280.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer,
sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123
ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 bestätigt.