VWBES.2020.465
Familiennachzug
29. Juli 2021Deutsch14 min
hätten sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert. Ausserordentliche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 18. März 2019 reichte A.___
(geb. 10. Oktober 1984, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) im Kanton
Aargau ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn B.___ (geb. 1. Januar
2004, kosovarischer Staatsangehöriger) ein. Dieses wies das Amt für Migration
und Integration des Kantons Aargau am 24. Juni 2019 wegen des fehlenden
Sorgerechts, der verpassten Nachzugsfrist sowie mangels eines Nachweises
wichtiger familiärer Gründe ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom
Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 28. Oktober 2019 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob
die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
wies diese mit Urteil vom 27. April 2020 rechtskräftig ab, wobei
zwischenzeitlich der Sorgerechtsentscheid nachgereicht wurde.
2. Am 1. September 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin von Reinach (AG) herkommend in Egerkingen an. Ihr
Kantonswechselgesuch wurde bewilligt. Am 3. September 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihres Sohnes B.___.
3. Mit Schreiben vom 24. September
2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn der Beschwerdeführerin mit,
dass ihr Gesuch um Aufenthalt zu Gunsten von B.___ abgewiesen werde, soweit
überhaupt darauf einzutreten sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 27. April 2020 betreffend das Familiennachzugsgesuch
vom 18. März 2019 sei rechtskräftig. Dieser Entscheid könne nur durch
Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden. Die Umstände
hätten sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert. Ausserordentliche
Umstände lägen keine vor. Aus prozessökonomischen Gründen verzichte man auf den
Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. Sollte sie eine Verfügung wünschen,
sei dem Migrationsamt dies innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen, eine
entsprechende Stellungnahme einzureichen sowie ein Kostenvorschuss von
CHF 500.00 zu überweisen.
4. Die Beschwerdeführerin äusserte sich
am 29. September 2020 in der Sache, woraufhin das Migrationsamt namens des
Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) mit Verfügung vom
4. November 2020 das Gesuch um Familiennachzug abwies, soweit es überhaupt
darauf eintrat.
5. Mit Beschwerde vom 23. November
2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Tamara De Caro, an
das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des DdI vom
4. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch
der Beschwerdeführerin für ihren Sohn B.___ sei gutzuheissen, eventualiter sei
der Entscheid des DdI vom 4. November 2020 aufzuheben und die Streitsache
zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des DdI.
6. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2020 beantragte das Migrationsamt namens des DdI, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.
7. Die Beschwerdeführerin reichte am
19. Januar 2021 weitere Urkunden ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat um eine
Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Im Ausländerrecht geht
es weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch um eine
Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff.
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Eine öffentliche Verhandlung
wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach
der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,
wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil
des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99,
Ziff. 34; BGE 130 II 425, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hatte vor
Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form
vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen
Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,
aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit
hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe
ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist
Dispositiv
aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist demnach
abzuweisen (vgl. § 52 VRG).
3. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im
Kanton Aargau erfolglos gegen die Ablehnung des dort gestellten Familiennachzugsgesuches
vom 18. März 2019. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau vom 27. April 2020 ist rechtskräftig. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangte darin zum Schluss, dass der
Nachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin verspätet beantragt worden und
mangels wichtiger familiärer Gründe i.S.v. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu verweigern
sei. Zur Diskussion steht vorliegend ein neues, bei der hiesigen
Migrationsbehörde anhängig gemachtes Nachzugsgesuch. Ein neues Gesuch kann
grundsätzlich immer gestellt werden, es darf jedoch nicht dazu dienen, einen
rechtskräftigen Entscheid immer wieder in Frage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet auf eine neues
Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid
massgeblich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil 2C_876/2013 des
Bundesgerichts vom 18. November 2013, E. 3.1).
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18
Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Abs.
3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von
fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb
von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei
Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses
(Abs. 3 lit. b).
5. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.
März 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Nachzugsfrist für
ihren Sohn am 11. März 2014 zu laufen begann. Für ihn galt zunächst die
fünfjährige und nach Vollendung des 12. Lebensjahres am 1. Januar 2016 die
verkürzte einjährige Frist für den Familiennachzug, die mit Blick auf den
Feiertag vom 2. Januar 2017 am 3. Januar 2017 endete. Demnach erweist
sich das Nachzugsgesuch vom 3. September 2020 als offensichtlich verspätet.
Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zu prüfen bleibt,
ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
6.1 Nach Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73
Abs. 3 VZAE kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur
gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Die
Bundesverfassung bzw. die EMRK verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8
praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw.
auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit
ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als
zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem
legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig
erweist (BGE 142 II 35, E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen
Familiennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen
auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen
Vorgaben genügen (BGE 137 I 284, E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem
ein nationaler Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift.
Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den
Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der
völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.1).
6.2 Wichtige familiäre Gründe liegen
vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht
gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284, E. 2.3.1). Es
bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter
Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu
tragen, wonach - wie dargelegt - die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen
möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum,
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor
Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer
echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7;
Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016, E. 2.1). Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres
Sinnes entleert werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch
möglichst so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.3).
6.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa
dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland
beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat
gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger
familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten
bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird,
dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten
Beziehungsnetz gerissen wird. Eine alternative Betreuung muss vorab
insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden,
wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration deshalb schwieriger
gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene
Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017
vom 22. Mai 2017, E. 4.1.5 m.w.H.). Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen
fällt ausser Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung
der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,
versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es
obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.
90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.4 mit
Hinweisen).
6.4 Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Einschätzung
der Behörden des Kantons Aargau unreflektiert übernommen und äussere sich nur
rudimentär zu den geltend gemachten wichtigen familiären Gründen. So
berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass anlässlich des Verfahrens vor den
Behörden des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin kurzzeitig von ihrem
jetzigen Ehemann getrennt gelebt habe. Nun habe das Paar wieder
zusammengefunden, das eheliche Zusammenleben sei wieder aufgenommen worden.
Dies stelle eine ganz neue Ausgangslage dar, die von der Vorinstanz
entsprechend hätte gewürdigt werden müssen. Mit dem Tod der Grossmutter
väterlicherseits sei für B.___ die wichtigste Bezugsperson neben seiner Mutter
weggefallen. Die Behörden hätten verkannt, dass diese erst am 24. Februar
2017 verstorben sei und nicht bereits Ende 2016. Die Tragweite dieses
Todesfalls sei zudem nicht richtig gewürdigt worden. Es entspreche der
albanischen Kultur, dass sich die Familie mütterlicherseits um die Nachkommen
der geschiedenen und wiederverheirateten Tochter nicht kümmere. Die Grosseltern
mütterlicherseits zeigten kein Interesse an B.___. Viel zu wenig gewürdigt
worden sei zudem die desolate familiäre Situation beim Kindsvater. Dieser lebe
mit seiner neuen Frau, B.___ und den kleineren zwei Kindern in einer
2-Zimmer-Wohnung. B.___ müsse im Wohnzimmer leben, schlafen, lernen. Er könne
sich seinen zwei kleinen Geschwistern nie entziehen; je älter er werde, desto
unerträglicher sei dieser Zustand für einen Jugendlichen wie ihn. Für Vater und
Stiefmutter sei B.___ eine Last. Die Beschwerdeführerin habe diese untragbare
Situation schon früh erkannt, sie hätte ihren Sohn denn auch gerne schon viel
früher in die Schweiz nachgezogen. Doch es sei ihr verwehrt worden. Nach dem
Tod der Grossmutter im Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin zur Tat
geschritten und habe das alleinige Sorgerecht über B.___ beantragt. Doch die
Mühlen der Justiz mahlten in Kosovo sehr langsam, sodass dem Gesuch erst im
Juli 2019 stattgegeben worden sei. Ein verspäteter Familiennachzug aus
wichtigen familiären Gründen aufgrund des Wegfalls der Betreuung sei auch dann
zu genehmigen, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
bestünden, die Situation in der Schweiz aber die beste Betreuung und Sicherung
der gesunden Entwicklung des Kindes verspreche.
Die untragbare Wohnsituation, der Tod
einer der engsten Bezugspersonen und die lange Trennung von der Mutter forderten
ihren Tribut von B.___. Je länger die belastende Situation bestehe, desto
stärker fühle sich der Junge unter Druck gesetzt, die psychische Gesundheit
leide. Inzwischen habe die psychische Belastung Krankheitswert erreicht und B.___
müsse sich in ärztliche Behandlung begeben. Er sehe seinen Psychiater derzeit
wöchentlich. Eine Stabilisierung der Wohn- und Familiensituation bei der Mutter
würde der gesundheitlichen Stabilisierung förderlich sein und werde von den
Ärzten ausdrücklich empfohlen.
6.5 Der mittlerweile 17-jährige B.___ hat
sein bisheriges Leben im Heimatland Kosovo verbracht. Es ist weder dargetan
noch ersichtlich, dass der Jugendliche Deutsch spricht oder zumindest lernt.
Bezüglich der schulischen bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer
Übersiedlung in die Schweiz mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Somit
dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Die
Beschwerdeführerin macht weiter nicht geltend, eine Familiengemeinschaft bilden
zu wollen. Eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn ist weder glaubhaft
dargetan noch ersichtlich. Dass sich die Betreuungssituation von B.___ mit dem
Tod seiner Grossmutter väterlicherseits im Februar 2017 wesentlich
verschlechtert haben soll, erscheint zweifelhaft. Wenn dies zutreffen sollte,
ist unverständlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin erstmals im März 2019,
das heisst erst zwei Jahre später, an die Migrationsbehörde gewandt und sich um
den Nachzug ihres Sohnes bemüht hat. Daran vermag auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführerin erst im Juli 2019 das alleinige Sorgerecht für B.___
übertragen wurde, nichts zu ändern. Die im Rahmen der Scheidung im Jahr 2012
eingetretene und während Jahren gelebte Betreuungssituation von B.___ hat
dadurch keine Änderung erfahren. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Kindsvater
nicht mehr in der Lage oder willens wäre, für seinen Sohn zu sorgen (vgl. E.
2.3.2.1 von VWBES.2019.410). Zu bedenken ist auch, dass sich die
Betreuungsaufgaben bei einem 17-jährigen Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum
beschränken dürften. Zudem ist nicht hinreichend belegt, weshalb ein
Familiennachzug aufgrund des Gesundheitszustands von B.___ erforderlich sein
soll. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und den eingereichten
Arztzeugnissen ist B.___ aufgrund der belastenden familiären Verhältnisse in
psychiatrischer Behandlung und wird wegen einer Depression medikamentös
behandelt. Weshalb sich die bereits seit mehreren Jahren bestehenden familiären
Verhältnisse erst im November 2020 belastend auswirken sollten, ist nicht
nachvollziehbar. Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan,
inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wesentlich verändert hätten. Die
Beschwerdeführerin begründet ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug mehrheitlich
mit den gleichen Argumenten, die sie bereits vor den Behörden des Kantons
Aargau vorgebracht hatte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass
keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Die
Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund als
verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 BV stand.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die
unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens
nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman