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Entscheid

VWBES.2020.465

Familiennachzug

29. Juli 2021Deutsch14 min

hätten sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert. Ausserordentliche

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Tamara De Caro,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 18. März 2019 reichte A.___

(geb. 10. Oktober 1984, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) im Kanton

Aargau ein Familiennachzugsgesuch für ihren Sohn B.___ (geb. 1. Januar

2004, kosovarischer Staatsangehöriger) ein. Dieses wies das Amt für Migration

und Integration des Kantons Aargau am 24. Juni 2019 wegen des fehlenden

Sorgerechts, der verpassten Nachzugsfrist sowie mangels eines Nachweises

wichtiger familiärer Gründe ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom

Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau mit

Entscheid vom 28. Oktober 2019 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob

die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau

wies diese mit Urteil vom 27. April 2020 rechtskräftig ab, wobei

zwischenzeitlich der Sorgerechtsentscheid nachgereicht wurde.

2. Am 1. September 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin von Reinach (AG) herkommend in Egerkingen an. Ihr

Kantonswechselgesuch wurde bewilligt. Am 3. September 2020 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Familiennachzug ihres Sohnes B.___.

3. Mit Schreiben vom 24. September

2020 teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn der Beschwerdeführerin mit,

dass ihr Gesuch um Aufenthalt zu Gunsten von B.___ abgewiesen werde, soweit

überhaupt darauf einzutreten sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Aargau vom 27. April 2020 betreffend das Familiennachzugsgesuch

vom 18. März 2019 sei rechtskräftig. Dieser Entscheid könne nur durch

Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgehoben werden. Die Umstände

hätten sich seit dem ersten Entscheid nicht wesentlich geändert. Ausserordentliche

Umstände lägen keine vor. Aus prozessökonomischen Gründen verzichte man auf den

Erlass einer kostenpflichtigen Verfügung. Sollte sie eine Verfügung wünschen,

sei dem Migrationsamt dies innerhalb von 10 Tagen mitzuteilen, eine

entsprechende Stellungnahme einzureichen sowie ein Kostenvorschuss von

CHF 500.00 zu überweisen.

4. Die Beschwerdeführerin äusserte sich

am 29. September 2020 in der Sache, woraufhin das Migrationsamt namens des

Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) mit Verfügung vom

4. November 2020 das Gesuch um Familiennachzug abwies, soweit es überhaupt

darauf eintrat.

5. Mit Beschwerde vom 23. November

2020 wandte sich die Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Tamara De Caro, an

das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des DdI vom

4. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, das Familiennachzugsgesuch

der Beschwerdeführerin für ihren Sohn B.___ sei gutzuheissen, eventualiter sei

der Entscheid des DdI vom 4. November 2020 aufzuheben und die Streitsache

zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des DdI.

6. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2020 beantragte das Migrationsamt namens des DdI, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.

7. Die Beschwerdeführerin reichte am

19. Januar 2021 weitere Urkunden ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin hat um eine

Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Im Ausländerrecht geht

es weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention

zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch um eine

Disziplinarmassnahme nach § 71 VRG. Das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein schriftliches Aktenverfahren (§ 68 ff.

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Eine öffentliche Verhandlung

wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach

der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge,

wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil

des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99,

Ziff. 34; BGE 130 II 425, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin hatte vor

Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Argumente in schriftlicher Form

vorzubringen. Es ist weiter nicht ersichtlich, welche zusätzlichen

Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in die Rechtsschriften gefunden haben,

aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten. Der Sachverhalt geht mit

hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Es sind somit keine Gründe

ersichtlich, weshalb eine Verhandlung durchgeführt werden müsste; es ist

Dispositiv

aufgrund der Akten zu entscheiden. Die beantragte Parteibefragung ist demnach

abzuweisen (vgl. § 52 VRG).

3. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im

Kanton Aargau erfolglos gegen die Ablehnung des dort gestellten Familiennachzugsgesuches

vom 18. März 2019. Das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Aargau vom 27. April 2020 ist rechtskräftig. Das

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau gelangte darin zum Schluss, dass der

Nachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin verspätet beantragt worden und

mangels wichtiger familiärer Gründe i.S.v. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zu verweigern

sei. Zur Diskussion steht vorliegend ein neues, bei der hiesigen

Migrationsbehörde anhängig gemachtes Nachzugsgesuch. Ein neues Gesuch kann

grundsätzlich immer gestellt werden, es darf jedoch nicht dazu dienen, einen

rechtskräftigen Entscheid immer wieder in Frage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet auf eine neues

Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid

massgeblich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen

oder Beweismittel geltend macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. Urteil 2C_876/2013 des

Bundesgerichts vom 18. November 2013, E. 3.1).

4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern unter 18

Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung (Abs.

3). Der Anspruch auf Familiennachzug muss nach Art. 47 Abs. 1 AIG innerhalb von

fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb

von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei

Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts-

oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses

(Abs. 3 lit. b).

5. Die Beschwerdeführerin ist seit 10.

März 2014 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, womit die Nachzugsfrist für

ihren Sohn am 11. März 2014 zu laufen begann. Für ihn galt zunächst die

fünfjährige und nach Vollendung des 12. Lebensjahres am 1. Januar 2016 die

verkürzte einjährige Frist für den Familiennachzug, die mit Blick auf den

Feiertag vom 2. Januar 2017 am 3. Januar 2017 endete. Demnach erweist

sich das Nachzugsgesuch vom 3. September 2020 als offensichtlich verspätet.

Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zu prüfen bleibt,

ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

6.1 Nach Art. 47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73

Abs. 3 VZAE kann ein Familiennachzug ausserhalb der Nachzugsfristen nur

gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür sprechen. Die

Bundesverfassung bzw. die EMRK verschaffen in Art. 13 Abs. 1 bzw. Art. 8

praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw.

auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit

ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als

zulässig, falls sie - wie hier - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem

legitimen Zweck dient und in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig

erweist (BGE 142 II 35, E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen

Fami­liennachzug hat sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen

auszurichten; es ist davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen

Vorgaben genügen (BGE 137 I 284, E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem

ein nationaler Beurtei­lungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift.

Die Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den

Aufenthalt bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der

völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.1).

6.2 Wichtige familiäre Gründe liegen

vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht

gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284, E. 2.3.1). Es

bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanter

Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu

tragen, wonach - wie dargelegt - die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen

möglichst frühzeitig gefördert werden soll. Zudem geht es darum,

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor

Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die

erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer

echten Familiengemeinschaft bezwecken (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7;

Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016, E. 2.1). Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres

Sinnes entleert werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch

möglichst so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 EMRK und Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.3).

6.3 Ein wichtiger Grund besteht etwa

dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland

beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht

mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat

gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss regelmässig kein wichtiger

familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten

bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird,

dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten

Beziehungsnetz gerissen wird. Eine alternative Betreuung muss vorab

insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden,

wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration deshalb schwieriger

gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene

Beziehung (noch) nicht allzu eng erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017

vom 22. Mai 2017, E. 4.1.5 m.w.H.). Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen

fällt ausser Betracht, wenn die hier lebende ausländische Person die Einhaltung

der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte,

versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann. Es

obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern zu belegen (vgl. Art.

90 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.4 mit

Hinweisen).

6.4 Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Einschätzung

der Behörden des Kantons Aargau unreflektiert übernommen und äussere sich nur

rudimentär zu den geltend gemachten wichtigen familiären Gründen. So

berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass anlässlich des Verfahrens vor den

Behörden des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin kurzzeitig von ihrem

jetzigen Ehemann getrennt gelebt habe. Nun habe das Paar wieder

zusammengefunden, das eheliche Zusammenleben sei wieder aufgenommen worden.

Dies stelle eine ganz neue Ausgangslage dar, die von der Vorinstanz

entsprechend hätte gewürdigt werden müssen. Mit dem Tod der Grossmutter

väterlicherseits sei für B.___ die wichtigste Bezugsperson neben seiner Mutter

weggefallen. Die Behörden hätten verkannt, dass diese erst am 24. Februar

2017 verstorben sei und nicht bereits Ende 2016. Die Tragweite dieses

Todesfalls sei zudem nicht richtig gewürdigt worden. Es entspreche der

albanischen Kultur, dass sich die Familie mütterlicherseits um die Nachkommen

der geschiedenen und wiederverheirateten Tochter nicht kümmere. Die Grosseltern

mütterlicherseits zeigten kein Interesse an B.___. Viel zu wenig gewürdigt

worden sei zudem die desolate familiäre Situation beim Kindsvater. Dieser lebe

mit seiner neuen Frau, B.___ und den kleineren zwei Kindern in einer

2-Zimmer-Wohnung. B.___ müsse im Wohnzimmer leben, schlafen, lernen. Er könne

sich seinen zwei kleinen Geschwistern nie entziehen; je älter er werde, desto

unerträglicher sei dieser Zustand für einen Jugendlichen wie ihn. Für Vater und

Stiefmutter sei B.___ eine Last. Die Beschwerdeführerin habe diese untragbare

Situation schon früh erkannt, sie hätte ihren Sohn denn auch gerne schon viel

früher in die Schweiz nachgezogen. Doch es sei ihr verwehrt worden. Nach dem

Tod der Grossmutter im Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin zur Tat

geschritten und habe das alleinige Sorgerecht über B.___ beantragt. Doch die

Mühlen der Justiz mahlten in Kosovo sehr langsam, sodass dem Gesuch erst im

Juli 2019 stattgegeben worden sei. Ein verspäteter Familiennachzug aus

wichtigen familiären Gründen aufgrund des Wegfalls der Betreuung sei auch dann

zu genehmigen, wenn alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland

bestünden, die Situation in der Schweiz aber die beste Betreuung und Sicherung

der gesunden Entwicklung des Kindes verspreche.

Die untragbare Wohnsituation, der Tod

einer der engsten Bezugspersonen und die lange Trennung von der Mutter forderten

ihren Tribut von B.___. Je länger die belastende Situation bestehe, desto

stärker fühle sich der Junge unter Druck gesetzt, die psychische Gesundheit

leide. Inzwischen habe die psychische Belastung Krankheitswert erreicht und B.___

müsse sich in ärztliche Behandlung begeben. Er sehe seinen Psychiater derzeit

wöchentlich. Eine Stabilisierung der Wohn- und Familiensituation bei der Mutter

würde der gesundheitlichen Stabilisierung förderlich sein und werde von den

Ärzten ausdrücklich empfohlen.

6.5 Der mittlerweile 17-jährige B.___ hat

sein bisheriges Leben im Heimatland Kosovo verbracht. Es ist weder dargetan

noch ersichtlich, dass der Jugendliche Deutsch spricht oder zumindest lernt.

Bezüglich der schulischen bzw. beruflichen Integration wäre demnach bei einer

Übersiedlung in die Schweiz mit massiven Schwierigkeiten zu rechnen. Somit

dürfte der Familiennachzug den Kindesinteressen zuwiderlaufen. Die

Beschwerdeführerin macht weiter nicht geltend, eine Familiengemeinschaft bilden

zu wollen. Eine enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn ist weder glaubhaft

dargetan noch ersichtlich. Dass sich die Betreuungssituation von B.___ mit dem

Tod seiner Grossmutter väterlicherseits im Februar 2017 wesentlich

verschlechtert haben soll, erscheint zweifelhaft. Wenn dies zutreffen sollte,

ist unverständlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin erstmals im März 2019,

das heisst erst zwei Jahre später, an die Migrationsbehörde gewandt und sich um

den Nachzug ihres Sohnes bemüht hat. Daran vermag auch der Umstand, dass der

Beschwerdeführerin erst im Juli 2019 das alleinige Sorgerecht für B.___

übertragen wurde, nichts zu ändern. Die im Rahmen der Scheidung im Jahr 2012

eingetretene und während Jahren gelebte Betreuungssituation von B.___ hat

dadurch keine Änderung erfahren. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons

Aargau festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Kindsvater

nicht mehr in der Lage oder willens wäre, für seinen Sohn zu sorgen (vgl. E.

2.3.2.1 von VWBES.2019.410). Zu bedenken ist auch, dass sich die

Betreuungsaufgaben bei einem 17-jährigen Jugendlichen ohnehin auf ein Minimum

beschränken dürften. Zudem ist nicht hinreichend belegt, weshalb ein

Familiennachzug aufgrund des Gesundheitszustands von B.___ erforderlich sein

soll. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und den eingereichten

Arztzeugnissen ist B.___ aufgrund der belastenden familiären Verhältnisse in

psychiatrischer Behandlung und wird wegen einer Depression medikamentös

behandelt. Weshalb sich die bereits seit mehreren Jahren bestehenden familiären

Verhältnisse erst im November 2020 belastend auswirken sollten, ist nicht

nachvollziehbar. Schliesslich wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan,

inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wesentlich verändert hätten. Die

Beschwerdeführerin begründet ihr (erneutes) Gesuch um Familiennachzug mehrheitlich

mit den gleichen Argumenten, die sie bereits vor den Behörden des Kantons

Aargau vorgebracht hatte.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass

keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Die

Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor diesem Hintergrund als

verhältnismässig und rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 BV stand.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die

unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens

nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman