VWBES.2020.466
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
21. Juni 2021Deutsch25 min
öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am [...] Februar 1988 in
der Dominikanischen Republik geboren. Er reiste 2001 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 4. Februar 2019 bis
31. März 2024 verlängert wurde. Am 17. Dezember 2016 kam seine Tochter zur
Welt, welche im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist.
2. Während seines bisherigen
Aufenthaltes in der Schweiz ist A.___ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung
getreten:
- 7
Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs
Monaten, wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Bundesgesetzes über
Betäubungsmittel (Widerruf am 12. Juli 2005 durch die Jugendanwaltschaft des
Kantons Solothurn; Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
3. Februar 2005);
- Busse
von CHF 200.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die
Betäubungsmittel (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 22. Oktober 2007);
- Busse
von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im
öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 8. April 2008);
- Busse
von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im
öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 12. August 2008);
- Geldstrafe
von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen einfacher
Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 30. April 2009; Verwarnung mit Urteil vom 25. Januar
2010);
- Geldstrafe
von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und Busse von CHF 510.00 wegen Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und
Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil des Gerichtskreises
III Aarberg-Büren-Erlach vom 25. Januar 2010),
- Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Hinderung einer
Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs
(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai
2012; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit Urteil vom 3. Oktober
2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014);
- Geldstrafe
von 25 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den
Transport im öffentlichen Verkehr (Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit
Urteil vom 3. Oktober 2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014; Strafbefehl
der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2012);
- Busse
von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013);
- Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von fünf Jahren, und 48 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des
Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Verletzung
der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der
Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2013; Widerruf
mit Urteil vom 18. März 2014);
- Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 400.00 wegen
Drohung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 18. März 2014);
- Busse
von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Juni 2014);
- Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Mitfahrt in einem entwendeten
Motorfahrzeug (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.
November 2014);
- Freiheitsstrafe
von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von drei Jahren, und Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00
wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Vergehens gegen das
Waffengesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und
Nötigung (Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2014; Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019; Verwarnung mit Urteil vom 24.
Oktober 2019);
- Unbedingte
Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Oktober
2019).
3. Im Register des Betreibungsamts
Grenchen-Bettlach ist A.___ mit fünf eingeleiteten Betreibungen über total CHF
29'324.60 sowie 98 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 112'387.45
verzeichnet (Stand: 2. November 2020). Er musste mehrfach mit Sozialhilfe
unterstützt werden und bezog in den Zeiträumen vom 21. Juli 2004 bis 30. Juni
2006, vom 1. September 2014 bis 30. November 2014, vom 1. März 2015 bis
31. Juli 2015 sowie vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019
Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt CHF 77'128.05.
4. Seit dem 20. April 2020 befindet sich
A.___ im Strafvollzug. Das Vollzugsende fällt auf den 8. November 2021.
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) am
11. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und
Massnahmevollzug zu verlassen habe.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 23.
November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen
Rechtspflege und –verbeiständung. Im Wesentlichen stellte er die
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf
seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.
7. Das MISA liess sich am 14. Dezember
2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 gewährte
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die unentgeltliche
Rechtspflege und –verbeiständung.
9. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe
vom 8. Januar 2021 Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen und
deren Begründung fest.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine
Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur
Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um eine
Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine strafrechtliche Anklage
und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil
2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3). Der
Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Er hatte zudem
genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es
Dispositiv
sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung
durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und
unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann
sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der
Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes
nicht absolut.
3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt
worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.
August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen,
wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige
Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
4.1 Die Voraussetzungen des
Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen
angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten respektive drei Jahren unbestritten vor.
4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1
AIG; Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1).
Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig
und verstosse gegen Art. 8 EMRK.
4.3 Die konventionsrechtliche
Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach
Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom
24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung
und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem
Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des
Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene
Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner
Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31
E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer
ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur
mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter
oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier
geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E.
2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei
schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende
private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches
Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur
Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile
2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August
2018, E. 3).
Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte
Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in
Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im
Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung
regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines
ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse
an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu
überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland
lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher
Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten
hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120
Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen
in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer
Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der
Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter
Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger)
Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1;
2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium
des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine
Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014
vom 6. August 2015 E. 2.3).
Die Praxis, in Bezug auf das
Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse
abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu
gewichten, kommt nur in
spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es
ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die
öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche
Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so
stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der
tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum
Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung
und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse
usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).
5.1 Unbestritten ist – wie auch bereits
in Ziffer 4.1 hiervor festgehalten –, dass mit dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern vom 18. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m.
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte dabei nicht über eine
Landesverweisung zu befinden, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. in den
Jahren 2014 und 2015 stattfanden, also vor dem Inkrafttreten von Art. 66a Schweizerisches
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) am 1. Oktober 2016.
5.2 Dem Entscheid des Obergerichts des
Kantons Bern ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine
Ex-Freundin am 30. Oktober 2014 in einem Club in ein Toilettenabteil gezogen
und ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen habe. Als
sie die Toilette verlassen wollte, habe er sie zu Boden gestossen und mit den
Füssen unkontrolliert weiter auf sie eingetreten, auch dann noch, als sie
bereits vollständig am Boden lag und keine Möglichkeit hatte, sich zu wehren.
Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sich andere Personen näherten.
Seine Ex-Freundin habe keine schwere Verletzung erlitten, es sei beim Versuch
geblieben. Die Gefährdung sei schwer abzuschätzen und eine schwere Schädigung
tatbestandsimmanent. Daher habe sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
mit den Füssen in die besonders sensible Kopfregion getreten habe, nicht stark
verschuldenserhöhend ausgewirkt. Dennoch habe er das Opfer erheblich gefährdet.
Er habe seine Ex-Freundin bewusst aufgesucht, trotzdem liege eine
Impulsiv-Handlung vor. Das Eintreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer,
das in einer engen Toilettenkabine eingeschlossen und schutzlos ausgeliefert
sei, sei äussert verwerflich. Der Vorfall habe immerhin nur wenige Minuten
gedauert und der Beschwerdeführer habe weiche Turnschuhe getragen. Das objektive
Tatverschulden sei noch leicht. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz
gehandelt. Der Grund für die Gewalttätigkeiten sei in seiner extremen
Eifersucht gelegen, welche die On/Off-Beziehung zu seiner Ex-Freundin über
Jahre hinweg geprägt habe. Es sei ein nichtiger und egoistischer Beweggrund für
eine Gewalttat. Er habe sich im Tatzeitpunkt in einer emotionalen
Ausnahmesituation befunden. Seine extreme Eifersucht lasse sich in den Kontext
seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung einordnen. So sei sein Mass an
Entscheidungsfreiheit leicht herabgesetzt gewesen. Zudem sei er alkoholisiert
gewesen. Unter diesen Umständen lasse sich gemäss Gutachten eine leichte
Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit annehmen, weshalb das Gericht von einer
leicht verminderten Schuldfähigkeit ausging. Es sei nur durch Zufall keine
schwere Körperverletzung eingetreten.
Am 18. Januar 2015 habe der
Beschwerdeführer seine Ex-Freundin von 01:00 bis ca. 09:30 Uhr gegen deren
Willen in seiner Wohnung festgehalten. Er sei ihr gegenüber gewalttätig
geworden und habe ihr mehrfach massiv gedroht. Zudem habe er sie genötigt, alle
Kontakte auf ihrem Handy zu löschen und ihr gedroht, ihr das Handy sowie ihre
Bankkarte nicht zurückzugeben. Aus Angst vor weiteren Angriffen sei die
Ex-Freundin der Aufforderung nachgekommen. Durch die Gewalt des
Beschwerdeführers habe sie diverse Hämatome, Prellmarken, Schürfungen,
Kratzspuren und eine Nasenkontusion erlitten. Sie habe sich in Physiotherapie
begeben müssen und an einer psychischen Belastungsreaktion gelitten. Er habe
sie über mehrere Stunden hinweg wiederholt geschlagen und nebst seinen Händen
auch Gegenstände eingesetzt. Er habe seine Ex-Freundin unter der Drohung von
Schlägen nach männlichen Kontakten ausgefragt, während er ihr Handy durchforstete.
Das objektive Tatverschulden bewege sich im mittleren Bereich und der
Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch bei diesem Vorfall
sei der Beweggrund seine extreme Eifersucht gewesen, welche sich in einem
Kontrollwahn ausdrücke, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirke. Auch
diese Tat stehe in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung, was sich
wiederum leicht verschuldensmindernd auswirke. Der Beschwerdeführer sei aber
nicht alkoholisiert und damit voll schuldfähig gewesen. Insgesamt sei das
Verschulden im oberen leichten Bereich angesiedelt.
Die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers wirkten sich neutral aus, die Vorstrafen hingegen als
straferhöhend. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes
Nachtatverhalten war für das Obergericht nicht ersichtlich. Für die versuchte
schwere sowie die einfache Körperverletzung erachtete es einzig eine
Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Da der Beschwerdeführer mehrfach
vorbestraft sei und die zahlreichen Geldstrafen ihn nicht von erneuter
Delinquenz abzuhalten vermocht hätten, erachtete das Gericht auch für die
Straftaten der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung eine
Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Da dem Beschwerdeführer knapp keine
negative Legalprognose ausgestellt werden konnte, wurde ihm der teilbedingte
Vollzug gewährt (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern act.
333-380).
5.3 Die Vorinstanz wertete das
migrationsrechtliche Verschulden als sehr schwer, insbesondere mit Blick auf
die Länge der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, der
Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal wegen Gewaltdelikten verurteilt worden.
In den Jahren der Beziehung zu seiner Ex-Freundin, der Mutter seiner Tochter,
sei er offensichtlich immer wieder gewalttätig geworden, wobei diese auch
einmal einen Strafantrag zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe immer
wieder delinquiert, auch während laufenden Probezeiten. Das Obergericht des
Kantons Bern habe die ihm im Gutachten vom 2015 attestierte sehr schlechte
Prognose als nicht mehr adäquat erachtet, da er sich in den vier Jahren seit
Begehung der Delikte wohlverhalten habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen,
dass er unter dem Einfluss des (hängigen) Strafverfahrens gestanden habe. Zudem
sei der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate nach dem Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 18. März 2019 wieder straffällig geworden und habe ein
Fahrzeug entwendet. Auch die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe habe ihn offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhalten
können. Es sei deshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Aus der
Behauptung in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer sich wegen des
Urteils vom 18. März 2019 in einem Ausnahmezustand befunden habe, könne er
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil zeige er damit einmal mehr,
dass er sich in für ihn persönlichen schwierigen Situationen nicht
rechtskonform verhalten könne. Dass er aus Verbüssung der Haftstrafe seine Lehren
ziehen werde, dürfe stark bezweifelt werden, hätten ihn doch auch sieben
Geldstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten können. Der Beschwerdeführer
sei bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und seit
Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise schwer straffällig
geworden. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder gewillt
noch fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die
wiederholte, teilweise einschlägige Delinquenz seit der Jugendzeit, teils
während laufender Probezeit und die bestehende Rückfallgefahr würden ein sehr
grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz begründen.
5.4 Diesen treffenden Erwägungen ist
nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt
es sich bei den in den Jahren 2005 bis 2014 abgeurteilten Straftaten nicht nur
um kleinere Übertretungen. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Zeit auch wegen
einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt, bei denen
es sich allesamt um Delikte handelt, bei denen der Beschwerdeführer (physische)
Gewalt angewendet hat. Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten, dass die verhängte Strafe von 36 Monaten teilbedingt ausgesprochen
wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E.
2.1). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Verfehlung
Ende 2014 respektive Anfang 2015, abgesehen vom Vorfall im Jahr 2019 (Entwenden
eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis), seit sechs Jahren wohlverhalten hat, etwas zu seinen Gunsten
ableiten. Der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren
vermag das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwar zu relativieren, jedoch ist
ein tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ohne Weiteres zu erwarten und geht über
ein unauffälliges Wohlverhalten nicht heraus (vgl. Urteile 2C_3402015 vom 29.
Februar 2016 E. 4.2; 2C_5162014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Das
öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.
Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer
seitens der Migrationsbehörde nie verwarnt wurde. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren
Straftat jedoch den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor
eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019
E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni
2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die
ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere
Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E.
4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige
der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E.
3.3 f.). Indessen kann auch in diesen Fällen – je nach Höhe des öffentlichen
Interesses – auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom
11. März 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E.
3.2). Obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit über 19 Jahren in der Schweiz
aufhält, war aufgrund der Schwere der Straftat keine vorgängige Verwarnung zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung notwendig. Zudem wurde dem
Beschwerdeführer mindestens zweimal das Informationsblatt zur
Niederlassungsbewilligung (C) ausgehändigt, in welchem auf eine mögliche Weg-
und Ausweisung aus der Schweiz bei Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft,
Fürsorgeabhängigkeit und/oder mangelnder Integration hingewiesen wurde (act.
104 f. und 131 f. jeweils Ziffer 8).
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge
Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb das MISA nicht gehalten
war, betreffend die Verschuldung des Beschwerdeführers ein milderes Mittel wie
eine Rückstufung zu prüfen.
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, seit der Geburt seiner Tochter in ihrem Leben miteingebunden worden zu
sein, obwohl er von der Kindsmutter getrennt gelebt habe. Mehrfach pro Woche
habe er den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt und diese betreut. Er habe das
Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern auch unter der Woche gesehen. Diese
Aussagen werden jedoch nicht weiter substantiiert und den Akten ist
diesbezüglich nichts zu entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass die Tochter den
Beschwerdeführer in Begleitung der Kindsmutter im Gefängnis in der Zeit von Mai
2020 bis Dezember 2020 sechs Mal besucht hat (vgl. Urkunden fünf bis sieben zur
Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021). Alleine daraus kann jedoch
noch keine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter abgeleitet werden. Ebenfalls mangelt es vorliegend an der engen wirtschaftlichen
Vater-Tochter-Beziehung. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen
Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen: Der Verlustschein vom 11. Mai 2020
über CHF 5'574.00 setzt sich gemäss Auskunft des Betreibungsamtes vom 5.
November 2020 aus Kinderunterhaltsbeiträgen von Dezember 2019 bis Mai 2020 zusammen
(vgl. act. 457). Der Beschwerdeführer kam demnach auch vor seiner Inhaftierung
am 20. April 2020 seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Schliesslich kann das
Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz nicht als tadellos
bezeichnet werden. Die Straftat des Beschwerdeführers wiegt mit einer Sanktion
von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung,
Freiheitsberaubung etc. gegenüber der Kindsmutter seiner Tochter dermassen
schwer, dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können.
Seine Tochter hat den Beschwerdeführer denn auch nicht von einer weiteren Tat
kurz nach Fällung des Urteils vom 18. März 2019 abgehalten (vgl. Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Oktober 2019, act. 381 f.). Wie
gesehen war Art. 66bis StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 und
2015 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV indes schon. Nach der
entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu unter
anderem Gewaltdelikte zählen, grundsätzlich unabhängig von der
Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren
ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E.
2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei der
Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR
0.142.112.681) berufen kann, bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr
zu berücksichtigen ist und generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder
Ausweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd,
Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seiner vierjährigen
Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen
Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten, auch wenn dem Gericht durchaus
bewusst ist, dass die Distanz zwischen den beiden Ländern relativ gross ist. Auch
wenn ihn der Widerruf der Bewilligung hart trifft, hat sich der
Beschwerdeführer die familiären Konsequenzen selber zuzuschreiben. Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind demnach
auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.
5.5.2 Die privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach über 19 Jahren sind
offensichtlich. Geboren wurde er in der Dominikanischen Republik, er zog im
Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Seine Lehre
als Automonteur hat er abgebrochen, hatte danach immer wieder verschiedene
Arbeitsstellen und war auch wiederholt arbeitslos (vgl. Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern act. 371 und 347; act. 218 ff; act. 313). Wie lange der
Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Logistiker, welcher er gemäss
Strafurteil seit Februar 2019 innehatte, tatsächlich ausübte, ist nicht
bekannt. Seit dem 20. April 2020 befindet er sich im Strafvollzug. Seine
strafrechtlichen Verurteilungen sind beträchtlich. Der Beschwerdeführer bezog
auch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 77'128.05 und hat Schulden von insgesamt
CHF 141'712.05 (Stand vorinstanzlicher Entscheid). Wie die Vorinstanz ausführlich
und richtig in ihrem Entscheid festgehalten hat – und worauf verwiesen werden
kann –, ist seine Verschuldung, entgegen seiner Meinung, als mutwillig zu
bezeichnen. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert demnach
in keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration.
5.5.3 Der Beschwerdeführer wuchs bis zu
seinem 13. Lebensjahr in der Dominikanischen Republik zunächst bei seiner
Mutter und danach bei seiner Tante auf (vgl. Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern act. 371). Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in
seinem Heimatland verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit
ebenso vertraut wie die Sprache. Aufgrund der in seiner Heimat verbrachten
Jahre dürfte er noch über gewisse Sozialkontakte verfügen. Auch wenn seine
Mutter und sein Stiefvater schon seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, lässt
sich der Kontakt auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über moderne
Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Es sind keine unüberwindbaren
Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich. Im
Zeitpunkt seiner Entlassung wird der Beschwerdeführer 33 Jahre alt sein.
Er ist gesund und arbeitsfähig und dürfte sich in seinem Heimatland
wirtschaftlich und sozial integrieren können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.
5.6 Zusammenfassend ist der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder
bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der
Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind somit zu
bestätigen.
6.1 Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den
Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin
des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht mit Kostennote vom
8. Januar 2021 einen Aufwand von 8.34 Stunden à CHF 230.00 sowie Auslagen
von CHF 79.00, zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu
einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Zudem ist der in Rechnung
gestellte Betrag für Kopien (CHF 79.00) zu halbieren, da Stückkosten von einem
Franken veranschlagt wurden (gemäss § 160 Abs. 5 GT, werden pro Fotokopie
50 Rappen vergütet). Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'659.35
(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch
den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwerdeführer zur
Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'659.35
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar
von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in
der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser