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Entscheid

VWBES.2020.466

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

21. Juni 2021Deutsch25 min

öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am [...] Februar 1988 in

der Dominikanischen Republik geboren. Er reiste 2001 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist zuletzt am 4. Februar 2019 bis

31. März 2024 verlängert wurde. Am 17. Dezember 2016 kam seine Tochter zur

Welt, welche im Besitz des Schweizer Bürgerrechts ist.

2. Während seines bisherigen

Aufenthaltes in der Schweiz ist A.___ wie folgt strafrechtlich in Erscheinung

getreten:

- 7

Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von sechs

Monaten, wegen Sachbeschädigung und Übertretung des Bundesgesetzes über

Betäubungsmittel (Widerruf am 12. Juli 2005 durch die Jugendanwaltschaft des

Kantons Solothurn; Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

3. Februar 2005);

- Busse

von CHF 200.00 wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die

Betäubungsmittel (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 22. Oktober 2007);

- Busse

von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im

öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 8. April 2008);

- Busse

von CHF 50.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im

öffentlichen Verkehr (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 12. August 2008);

- Geldstrafe

von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen einfacher

Körperverletzung, mehrfacher Sachbeschädigung und Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 30. April 2009; Verwarnung mit Urteil vom 25. Januar

2010);

- Geldstrafe

von 5 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, und Busse von CHF 510.00 wegen Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und

Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder (Urteil des Gerichtskreises

III Aarberg-Büren-Erlach vom 25. Januar 2010),

- Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Hinderung einer

Amtshandlung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs

(Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 31. Mai

2012; Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit Urteil vom 3. Oktober

2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014);

- Geldstrafe

von 25 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Übertretung des Bundesgesetzes über den

Transport im öffentlichen Verkehr (Verlängerung der Probezeit um ein Jahr mit

Urteil vom 3. Oktober 2013; Widerruf mit Urteil vom 18. März 2014; Strafbefehl

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2012);

- Busse

von CHF 150.00 wegen geringfügiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 14. Februar 2013);

- Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von fünf Jahren, und 48 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des

Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten, Verletzung

der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung (Strafbefehl der

Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Oktober 2013; Widerruf

mit Urteil vom 18. März 2014);

- Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und Busse von CHF 400.00 wegen

Drohung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 18. März 2014);

- Busse

von CHF 100.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 23. Juni 2014);

- Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Mitfahrt in einem entwendeten

Motorfahrzeug (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12.

November 2014);

- Freiheitsstrafe

von 36 Monaten, davon 18 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von drei Jahren, und Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00

wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Vergehens gegen das

Waffengesetz, versuchter schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung und

Nötigung (Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 12. November 2014; Urteil des

Obergerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019; Verwarnung mit Urteil vom 24.

Oktober 2019);

- Unbedingte

Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24. Oktober

2019).

3. Im Register des Betreibungsamts

Grenchen-Bettlach ist A.___ mit fünf eingeleiteten Betreibungen über total CHF

29'324.60 sowie 98 offenen Verlustscheinen über insgesamt CHF 112'387.45

verzeichnet (Stand: 2. November 2020). Er musste mehrfach mit Sozialhilfe

unterstützt werden und bezog in den Zeiträumen vom 21. Juli 2004 bis 30. Juni

2006, vom 1. September 2014 bis 30. November 2014, vom 1. März 2015 bis

31. Juli 2015 sowie vom 1. Januar 2018 bis 28. Februar 2019

Sozialhilfegelder in der Höhe von insgesamt CHF 77'128.05.

4. Seit dem 20. April 2020 befindet sich

A.___ im Strafvollzug. Das Vollzugsende fällt auf den 8. November 2021.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) am

11. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.___ und wies ihn aus der

Schweiz weg, wobei er die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und

Massnahmevollzug zu verlassen habe.

6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, am 23.

November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verlängerung der

Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz

zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte

er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen

Rechtspflege und –verbeiständung. Im Wesentlichen stellte er die

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen in Abrede. Dazu verwies er auf

seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz und auf seine familiäre Situation.

7. Das MISA liess sich am 14. Dezember

2020 zur Angelegenheit vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 gewährte

das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung wie auch die unentgeltliche

Rechtspflege und –verbeiständung.

9. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe

vom 8. Januar 2021 Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen und

deren Begründung fest.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und seine

Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur

Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um eine

Parteibefragung. Das Ausländerrecht, namentlich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung aus der Schweiz, sind jedoch keine strafrechtliche Anklage

und keine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. Urteil

2D_3/2012 des Bundesgerichts vom 2. August 2012, E. 2.3). Der

Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine Parteibefragung. Er hatte zudem

genügend Gelegenheit, seine Argumente in schriftlicher Form vorzubringen. Es

Dispositiv

sind demnach keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Parteibefragung

durchgeführt werden müsste; es kann aufgrund der Akten entschieden werden.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und

unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann

sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der

Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes

nicht absolut.

3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt

worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7.

August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen,

wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige

Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen

Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig

weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

4.1 Die Voraussetzungen des

Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen

angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten respektive drei Jahren unbestritten vor.

4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes

ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1

AIG; Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101]; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1).

Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig

und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

4.3 Die konventionsrechtliche

Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach

Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom

24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander

abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nur statthaft, wenn er

gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes,

zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung

und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem

Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des

Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene

Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner

Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31

E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer

ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur

mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter

oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier

geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E.

2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei

schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende

private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches

Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur

Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteile

2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_1015/2017 vom 7. August

2018, E. 3).

Ob das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte

Rechtsgut überhaupt betroffen ist und gegebenenfalls welche Interessen in

Anwendung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeneinander abzuwägen sind, ist jeweils im

Einzelfall zu beurteilen. Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung

regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu. Das private Interesse eines

ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse

an einer einschränkenden nationalen Einwanderungspolitik regelmässig zu

überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland

lebenden Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher

Hinsicht besteht und sich dieser Elternteil in der Schweiz tadellos verhalten

hat (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; vgl. bereits BGE 120

Ib 1 E. 3c S. 5 f.). Das Kindesinteresse, wenn möglich mit beiden Elternteilen

in der Schweiz aufwachsen zu können, überwiegt demnach in einer

Gesamtbetrachtung, wenn im Wesentlichen ausschliesslich Gründe der

Zuwanderungssteuerung den privaten Interessen bereits anwesenheitsberechtigter

Personen gegenüber stehen, nicht indessen, wenn es zusätzlich darum geht, die

öffentliche Sicherheit und Ordnung vor der Gefahr weiterer (gewichtiger)

Straftaten zu schützen (Urteile 2C_387/2014 vom 3. März 2015 E. 4.4.1;

2C_740/2014 vom 27. April 2015 E. 4.2.5). Das Bundesgericht hat das Kriterium

des tadellosen Verhaltens bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine

Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_723/2014

vom 6. August 2015 E. 2.3).

Die Praxis, in Bezug auf das

Kriterium des tadellosen Verhaltens gewisse «untergeordnete» Vorkommnisse

abweichend von BGE 139 I 315 in einer Gesamtbetrachtung etwas weniger stark zu

gewichten, kommt nur in

spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen infrage; diese müssen es

ausnahmsweise rechtfertigen, allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die

öffentliche Ordnung (bspw. untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche

Delinquenz; kurzer, unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so

stark zu gewichten, dass sie zum Vornherein die anderen Kriterien (Grad der

tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum

Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung

und des Aufenthalts, Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse

usw.) aufzuwiegen vermögen (Urteil 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1).

5.1 Unbestritten ist – wie auch bereits

in Ziffer 4.1 hiervor festgehalten –, dass mit dem Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern vom 18. März 2019 ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m.

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Das Obergericht hatte dabei nicht über eine

Landesverweisung zu befinden, da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte

versuchte schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Nötigung etc. in den

Jahren 2014 und 2015 stattfanden, also vor dem Inkrafttreten von Art. 66a Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) am 1. Oktober 2016.

5.2 Dem Entscheid des Obergerichts des

Kantons Bern ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine

Ex-Freundin am 30. Oktober 2014 in einem Club in ein Toilettenabteil gezogen

und ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung ins Gesicht geschlagen habe. Als

sie die Toilette verlassen wollte, habe er sie zu Boden gestossen und mit den

Füssen unkontrolliert weiter auf sie eingetreten, auch dann noch, als sie

bereits vollständig am Boden lag und keine Möglichkeit hatte, sich zu wehren.

Der Beschwerdeführer habe erst von ihr abgelassen, als sich andere Personen näherten.

Seine Ex-Freundin habe keine schwere Verletzung erlitten, es sei beim Versuch

geblieben. Die Gefährdung sei schwer abzuschätzen und eine schwere Schädigung

tatbestandsimmanent. Daher habe sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

mit den Füssen in die besonders sensible Kopfregion getreten habe, nicht stark

verschuldenserhöhend ausgewirkt. Dennoch habe er das Opfer erheblich gefährdet.

Er habe seine Ex-Freundin bewusst aufgesucht, trotzdem liege eine

Impulsiv-Handlung vor. Das Eintreten auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer,

das in einer engen Toilettenkabine eingeschlossen und schutzlos ausgeliefert

sei, sei äussert verwerflich. Der Vorfall habe immerhin nur wenige Minuten

gedauert und der Beschwerdeführer habe weiche Turnschuhe getragen. Das objektive

Tatverschulden sei noch leicht. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz

gehandelt. Der Grund für die Gewalttätigkeiten sei in seiner extremen

Eifersucht gelegen, welche die On/Off-Beziehung zu seiner Ex-Freundin über

Jahre hinweg geprägt habe. Es sei ein nichtiger und egoistischer Beweggrund für

eine Gewalttat. Er habe sich im Tatzeitpunkt in einer emotionalen

Ausnahmesituation befunden. Seine extreme Eifersucht lasse sich in den Kontext

seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung einordnen. So sei sein Mass an

Entscheidungsfreiheit leicht herabgesetzt gewesen. Zudem sei er alkoholisiert

gewesen. Unter diesen Umständen lasse sich gemäss Gutachten eine leichte

Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit annehmen, weshalb das Gericht von einer

leicht verminderten Schuldfähigkeit ausging. Es sei nur durch Zufall keine

schwere Körperverletzung eingetreten.

Am 18. Januar 2015 habe der

Beschwerdeführer seine Ex-Freundin von 01:00 bis ca. 09:30 Uhr gegen deren

Willen in seiner Wohnung festgehalten. Er sei ihr gegenüber gewalttätig

geworden und habe ihr mehrfach massiv gedroht. Zudem habe er sie genötigt, alle

Kontakte auf ihrem Handy zu löschen und ihr gedroht, ihr das Handy sowie ihre

Bankkarte nicht zurückzugeben. Aus Angst vor weiteren Angriffen sei die

Ex-Freundin der Aufforderung nachgekommen. Durch die Gewalt des

Beschwerdeführers habe sie diverse Hämatome, Prellmarken, Schürfungen,

Kratzspuren und eine Nasenkontusion erlitten. Sie habe sich in Physiotherapie

begeben müssen und an einer psychischen Belastungsreaktion gelitten. Er habe

sie über mehrere Stunden hinweg wiederholt geschlagen und nebst seinen Händen

auch Gegenstände eingesetzt. Er habe seine Ex-Freundin unter der Drohung von

Schlägen nach männlichen Kontakten ausgefragt, während er ihr Handy durchforstete.

Das objektive Tatverschulden bewege sich im mittleren Bereich und der

Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch bei diesem Vorfall

sei der Beweggrund seine extreme Eifersucht gewesen, welche sich in einem

Kontrollwahn ausdrücke, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirke. Auch

diese Tat stehe in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung, was sich

wiederum leicht verschuldensmindernd auswirke. Der Beschwerdeführer sei aber

nicht alkoholisiert und damit voll schuldfähig gewesen. Insgesamt sei das

Verschulden im oberen leichten Bereich angesiedelt.

Die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers wirkten sich neutral aus, die Vorstrafen hingegen als

straferhöhend. Reue, Einsicht oder ein anderes strafreduzierendes

Nachtatverhalten war für das Obergericht nicht ersichtlich. Für die versuchte

schwere sowie die einfache Körperverletzung erachtete es einzig eine

Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen. Da der Beschwerdeführer mehrfach

vorbestraft sei und die zahlreichen Geldstrafen ihn nicht von erneuter

Delinquenz abzuhalten vermocht hätten, erachtete das Gericht auch für die

Straftaten der Freiheitsberaubung, der Drohung und der Nötigung eine

Freiheitsstrafe als verhältnismässig. Da dem Beschwerdeführer knapp keine

negative Legalprognose ausgestellt werden konnte, wurde ihm der teilbedingte

Vollzug gewährt (zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern act.

333-380).

5.3 Die Vorinstanz wertete das

migrationsrechtliche Verschulden als sehr schwer, insbesondere mit Blick auf

die Länge der verhängten Freiheitsstrafe. Das MISA zog zusätzlich in Erwägung, der

Beschwerdeführer sei insgesamt vier Mal wegen Gewaltdelikten verurteilt worden.

In den Jahren der Beziehung zu seiner Ex-Freundin, der Mutter seiner Tochter,

sei er offensichtlich immer wieder gewalttätig geworden, wobei diese auch

einmal einen Strafantrag zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer habe immer

wieder delinquiert, auch während laufenden Probezeiten. Das Obergericht des

Kantons Bern habe die ihm im Gutachten vom 2015 attestierte sehr schlechte

Prognose als nicht mehr adäquat erachtet, da er sich in den vier Jahren seit

Begehung der Delikte wohlverhalten habe. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen,

dass er unter dem Einfluss des (hängigen) Strafverfahrens gestanden habe. Zudem

sei der Beschwerdeführer nur knapp zwei Monate nach dem Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 18. März 2019 wieder straffällig geworden und habe ein

Fahrzeug entwendet. Auch die Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe habe ihn offensichtlich nicht von erneuter Delinquenz abhalten

können. Es sei deshalb von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen. Aus der

Behauptung in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer sich wegen des

Urteils vom 18. März 2019 in einem Ausnahmezustand befunden habe, könne er

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil zeige er damit einmal mehr,

dass er sich in für ihn persönlichen schwierigen Situationen nicht

rechtskonform verhalten könne. Dass er aus Verbüssung der Haftstrafe seine Lehren

ziehen werde, dürfe stark bezweifelt werden, hätten ihn doch auch sieben

Geldstrafen nicht von erneuter Delinquenz abhalten können. Der Beschwerdeführer

sei bereits als Jugendlicher strafrechtlich in Erscheinung getreten und seit

Erreichen des Erwachsenenalters wiederholt und teilweise schwer straffällig

geworden. Mit seinem bisherigen Verhalten habe er gezeigt, dass er weder gewillt

noch fähig sei, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Die

wiederholte, teilweise einschlägige Delinquenz seit der Jugendzeit, teils

während laufender Probezeit und die bestehende Rückfallgefahr würden ein sehr

grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz begründen.

5.4 Diesen treffenden Erwägungen ist

nichts Wesentliches beizufügen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt

es sich bei den in den Jahren 2005 bis 2014 abgeurteilten Straftaten nicht nur

um kleinere Übertretungen. Der Beschwerdeführer wurde in dieser Zeit auch wegen

einfacher Körperverletzung, Drohung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruch sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte verurteilt, bei denen

es sich allesamt um Delikte handelt, bei denen der Beschwerdeführer (physische)

Gewalt angewendet hat. Auch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten, dass die verhängte Strafe von 36 Monaten teilbedingt ausgesprochen

wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_249/2012 vom 7. Dezember 2012, E.

2.1). Ebenso wenig kann er aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Verfehlung

Ende 2014 respektive Anfang 2015, abgesehen vom Vorfall im Jahr 2019 (Entwenden

eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis), seit sechs Jahren wohlverhalten hat, etwas zu seinen Gunsten

ableiten. Der anhaltende Druck der straf- und migrationsrechtlichen Verfahren

vermag das Wohlverhalten des Beschwerdeführers zwar zu relativieren, jedoch ist

ein tadelloser Lebenswandel in dieser Zeit ohne Weiteres zu erwarten und geht über

ein unauffälliges Wohlverhalten nicht heraus (vgl. Urteile 2C_3402015 vom 29.

Februar 2016 E. 4.2; 2C_5162014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Das

öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist darum gross.

Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer

seitens der Migrationsbehörde nie verwarnt wurde. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schweren

Straftat jedoch den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen, ohne dass zuvor

eine Verwarnung ausgesprochen wird (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019

E. 3.4.1; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 4.5; 2C_319/2008 vom 10. Juni

2008 E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die

ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere

Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. Urteile 2C_446/2014 vom 5. März 2015 E.

4.1; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3). Dies gilt insbesondere für Angehörige

der zweiten Ausländergeneration (vgl. Urteil 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E.

3.3 f.). Indessen kann auch in diesen Fällen – je nach Höhe des öffentlichen

Interesses – auf eine Verwarnung verzichtet werden (vgl. Urteil 2C_787/2018 vom

11. März 2019 E. 3.4.1 mit Hinweis auf Urteil 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E.

3.2). Obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit über 19 Jahren in der Schweiz

aufhält, war aufgrund der Schwere der Straftat keine vorgängige Verwarnung zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung notwendig. Zudem wurde dem

Beschwerdeführer mindestens zweimal das Informationsblatt zur

Niederlassungsbewilligung (C) ausgehändigt, in welchem auf eine mögliche Weg-

und Ausweisung aus der Schweiz bei Straffälligkeit, Schuldenwirtschaft,

Fürsorgeabhängigkeit und/oder mangelnder Integration hingewiesen wurde (act.

104 f. und 131 f. jeweils Ziffer 8).

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zufolge

Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfolgte, weshalb das MISA nicht gehalten

war, betreffend die Verschuldung des Beschwerdeführers ein milderes Mittel wie

eine Rückstufung zu prüfen.

5.5.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, seit der Geburt seiner Tochter in ihrem Leben miteingebunden worden zu

sein, obwohl er von der Kindsmutter getrennt gelebt habe. Mehrfach pro Woche

habe er den Kontakt zu seiner Tochter gepflegt und diese betreut. Er habe das

Kind nicht nur jedes zweite Wochenende, sondern auch unter der Woche gesehen. Diese

Aussagen werden jedoch nicht weiter substantiiert und den Akten ist

diesbezüglich nichts zu entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass die Tochter den

Beschwerdeführer in Begleitung der Kindsmutter im Gefängnis in der Zeit von Mai

2020 bis Dezember 2020 sechs Mal besucht hat (vgl. Urkunden fünf bis sieben zur

Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2021). Alleine daraus kann jedoch

noch keine besonders enge affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und

seiner Tochter abgeleitet werden. Ebenfalls mangelt es vorliegend an der engen wirtschaftlichen

Vater-Tochter-Beziehung. Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen

Verpflichtungen nur teilweise nachgekommen: Der Verlustschein vom 11. Mai 2020

über CHF 5'574.00 setzt sich gemäss Auskunft des Betreibungsamtes vom 5.

November 2020 aus Kinderunterhaltsbeiträgen von Dezember 2019 bis Mai 2020 zusammen

(vgl. act. 457). Der Beschwerdeführer kam demnach auch vor seiner Inhaftierung

am 20. April 2020 seinen Unterhaltspflichten nicht nach. Schliesslich kann das

Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz nicht als tadellos

bezeichnet werden. Die Straftat des Beschwerdeführers wiegt mit einer Sanktion

von drei Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

Freiheitsberaubung etc. gegenüber der Kindsmutter seiner Tochter dermassen

schwer, dass die privaten Interessen hier nicht ausschlaggebend sein können.

Seine Tochter hat den Beschwerdeführer denn auch nicht von einer weiteren Tat

kurz nach Fällung des Urteils vom 18. März 2019 abgehalten (vgl. Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Oktober 2019, act. 381 f.). Wie

gesehen war Art. 66bis StGB im Zeitpunkt der Tatbegehung 2014 und

2015 noch nicht in Kraft, Art. 121 Abs. 3 BV indes schon. Nach der

entsprechenden Verfassungsnorm sollen gewisse schwere Delikte, wozu unter

anderem Gewaltdelikte zählen, grundsätzlich unabhängig von der

Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts und weiteren

ausländerrechtlichen Sanktionen führen (vgl. BGE 139 I 16 E. 5.3 S. 31, 31 E.

2.3.2; Urteil 2C_368/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2). Bei der

Interessenabwägung ist dies zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer kein EU-Bürger ist und sich entsprechend nicht auf das FZA (SR

0.142.112.681) berufen kann, bei dessen Anwendung die mögliche Rückfallgefahr

zu berücksichtigen ist und generalpräventive Gesichtspunkte die Weg- oder

Ausweisung grundsätzlich nicht rechtfertigen können (vgl. den Fall Schönenwerd,

Urteil 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E.3.2.1 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Kontakt zu seiner vierjährigen

Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels der heutigen

Kommunikationstechniken aufrecht zu erhalten, auch wenn dem Gericht durchaus

bewusst ist, dass die Distanz zwischen den beiden Ländern relativ gross ist. Auch

wenn ihn der Widerruf der Bewilligung hart trifft, hat sich der

Beschwerdeführer die familiären Konsequenzen selber zuzuschreiben. Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz sind demnach

auch im Lichte von Art. 8 EMRK verhältnismässig.

5.5.2 Die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz nach über 19 Jahren sind

offensichtlich. Geboren wurde er in der Dominikanischen Republik, er zog im

Rahmen des Familiennachzugs im Alter von 13 Jahren in die Schweiz. Seine Lehre

als Automonteur hat er abgebrochen, hatte danach immer wieder verschiedene

Arbeitsstellen und war auch wiederholt arbeitslos (vgl. Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern act. 371 und 347; act. 218 ff; act. 313). Wie lange der

Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle als Logistiker, welcher er gemäss

Strafurteil seit Februar 2019 innehatte, tatsächlich ausübte, ist nicht

bekannt. Seit dem 20. April 2020 befindet er sich im Strafvollzug. Seine

strafrechtlichen Verurteilungen sind beträchtlich. Der Beschwerdeführer bezog

auch Sozialhilfe in der Höhe von CHF 77'128.05 und hat Schulden von insgesamt

CHF 141'712.05 (Stand vorinstanzlicher Entscheid). Wie die Vorinstanz ausführlich

und richtig in ihrem Entscheid festgehalten hat – und worauf verwiesen werden

kann –, ist seine Verschuldung, entgegen seiner Meinung, als mutwillig zu

bezeichnen. Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert demnach

in keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration.

5.5.3 Der Beschwerdeführer wuchs bis zu

seinem 13. Lebensjahr in der Dominikanischen Republik zunächst bei seiner

Mutter und danach bei seiner Tante auf (vgl. Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern act. 371). Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Kindheit in

seinem Heimatland verbracht, Kultur und örtliche Gepflogenheiten sind ihm damit

ebenso vertraut wie die Sprache. Aufgrund der in seiner Heimat verbrachten

Jahre dürfte er noch über gewisse Sozialkontakte verfügen. Auch wenn seine

Mutter und sein Stiefvater schon seit Jahrzehnten in der Schweiz leben, lässt

sich der Kontakt auch im Falle einer Wegweisung mit Besuchen und über moderne

Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Es sind keine unüberwindbaren

Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich. Im

Zeitpunkt seiner Entlassung wird der Beschwerdeführer 33 Jahre alt sein.

Er ist gesund und arbeitsfähig und dürfte sich in seinem Heimatland

wirtschaftlich und sozial integrieren können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.

5.6 Zusammenfassend ist der angefochtene

Entscheid nicht zu beanstanden und weder konventions- noch verfassungs- oder

bundesrechtswidrig. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der

Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz sind somit zu

bestätigen.

6.1 Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen den

Beschwerdeführer während zehn Jahren, sobald dieser zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

6.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin

des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht mit Kostennote vom

8. Januar 2021 einen Aufwand von 8.34 Stunden à CHF 230.00 sowie Auslagen

von CHF 79.00, zuzüglich 7,7 % MWST, geltend. Dieser angemessene Aufwand ist zu

einem Ansatz von CHF 180.00 pro Stunde (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Zudem ist der in Rechnung

gestellte Betrag für Kopien (CHF 79.00) zu halbieren, da Stückkosten von einem

Franken veranschlagt wurden (gemäss § 160 Abs. 5 GT, werden pro Fotokopie

50 Rappen vergütet). Somit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'659.35

(inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus unentgeltlicher Rechtspflege, welche durch

den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforde­rungsanspruch

des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sowie der Nachforde­rungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar

von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald der Beschwer­deführer zur

Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 1'659.35

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Kantons während zehn Jahren, sowie der Nachforderungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 417.00 (Differenz zu vollem Honorar

von CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald A.___ zur Rückzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser