VWBES.2020.468
Baubewilligung / Lärmschutzwand
16. Dezember 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Stadt
Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Lärmschutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Baugesuch vom 23. Januar
2020 ersuchte die Stadt Solothurn, vertreten durch das Stadtbauamt, um
Bewilligung zum Neubau einer Lärmschutzwand südlich entlang der SBB-Bahnstrecke
auf GB Solothurn Nrn. 1064, 2040, 5037 und 90257 zum Schutz der geplanten
Überbauung Weitblick vor Bahnlärm.
2. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) fristgerecht Einsprache.
3. Die Baukommission von Solothurn
erteilte dem Baugesuch mit Verfügung vom 28. April 2020 die Baubewilligung
und trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht
ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche Angelegenheiten
betreffend.
4. Der Beschwerdeführer beantragte mit
Beschwerde vom 10. Mai 2020 beim Bau- und Justizdepartement die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Baugesuchs.
5. Mit Verfügung vom 17. November
2020 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab und stellte fest,
die Vorinstanz sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht nicht
auf die Einsprache eingetreten.
6. Gegen diese Verfügung bzw. gegen das
Baugesuch und den Entscheid der Baukommission erhob der Beschwerdeführer am
25. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den
fachgerechten Abbau und die Entsorgung der Lärmschutzwand sowie die
Wiederherstellung des Urzustands, wobei die Stadt Solothurn die Kosten dafür zu
tragen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, kein Mensch brauche
diese Lärmschutzwand. Den Kleintieren werde dadurch der Fluchtweg
abgeschnitten. Die Lärmschutzwand sei illegal bereits gebaut worden und müsse
rückgebaut werden.
7. Mit Verfügung vom 27. November
2020 wurden die Vorakten eingeholt. Auf die weitere Verfahrensinstruktion wurde
verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt
sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
auseinander und auch seine Anträge beziehen sich nicht auf den vorinstanzlichen
Entscheid, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten
ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie ohnehin
abzuweisen ist.
2.1
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann,
der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein
schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das
kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens
im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
2.2
Zur
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2
mit Hinweisen und SOG 2013 Nr.21).
2.3
Als wichtiges Kriterium zur
Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum
Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die
Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder
allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in
einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.
Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in
denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts
1C_540/2015 E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar
RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG
N 66 ff.).
2.4
Das Grundstück des Beschwerdeführers
GB Solothurn Nr. [...] liegt mit einer Entfernung von rund 500 Metern weit
ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine
Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen
würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht
weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und
äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der
Bau war im Übrigen nicht illegal, sondern auf Risiko der Bauherrschaft erfolgt,
nachdem das BJD der Beschwerde am 5. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung
entzogen hatte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache
des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt festgestellt
hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_24/2021 vom 15.
Februar 2021 nicht ein.