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Entscheid

VWBES.2020.468

Baubewilligung / Lärmschutzwand

16. Dezember 2020Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Stadt

Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Lärmschutzwand

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Baugesuch vom 23. Januar

2020 ersuchte die Stadt Solothurn, vertreten durch das Stadtbauamt, um

Bewilligung zum Neubau einer Lärmschutzwand südlich entlang der SBB-Bahnstrecke

auf GB Solothurn Nrn. 1064, 2040, 5037 und 90257 zum Schutz der geplanten

Überbauung Weitblick vor Bahnlärm.

2. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) fristgerecht Einsprache.

3. Die Baukommission von Solothurn

erteilte dem Baugesuch mit Verfügung vom 28. April 2020 die Baubewilligung

und trat auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Legitimation nicht

ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche Angelegenheiten

betreffend.

4. Der Beschwerdeführer beantragte mit

Beschwerde vom 10. Mai 2020 beim Bau- und Justizdepartement die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung und die Abweisung des Baugesuchs.

5. Mit Verfügung vom 17. November

2020 wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde ab und stellte fest,

die Vorinstanz sei mangels Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht nicht

auf die Einsprache eingetreten.

6. Gegen diese Verfügung bzw. gegen das

Baugesuch und den Entscheid der Baukommission erhob der Beschwerdeführer am

25. November 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte den

fachgerechten Abbau und die Entsorgung der Lärmschutzwand sowie die

Wiederherstellung des Urzustands, wobei die Stadt Solothurn die Kosten dafür zu

tragen habe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, kein Mensch brauche

diese Lärmschutzwand. Den Kleintieren werde dadurch der Fluchtweg

abgeschnitten. Die Lärmschutzwand sei illegal bereits gebaut worden und müsse

rückgebaut werden.

7. Mit Verfügung vom 27. November

2020 wurden die Vorakten eingeholt. Auf die weitere Verfahrensinstruktion wurde

verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt

sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

auseinander und auch seine Anträge beziehen sich nicht auf den vorinstanzlichen

Entscheid, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt einzutreten

ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie ohnehin

abzuweisen ist.

2.1

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann,

der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein

schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das

kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens

im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

2.2

Zur

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren

teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt

(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der

Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei

Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2

mit Hinweisen und SOG 2013 Nr.21).

2.3

Als wichtiges Kriterium zur

Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum

Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die

Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder

allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in

einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.

Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in

denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts

1C_540/2015 E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar

RPG; Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG

N 66 ff.).

2.4

Das Grundstück des Beschwerdeführers

GB Solothurn Nr. [...] liegt mit einer Entfernung von rund 500 Metern weit

ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine

Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen

würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht

weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und

äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der

Bau war im Übrigen nicht illegal, sondern auf Risiko der Bauherrschaft erfolgt,

nachdem das BJD der Beschwerde am 5. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung

entzogen hatte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die Einsprache

des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vor­instanz korrekt festgestellt

hat.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die auf CHF 400.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_24/2021 vom 15.

Februar 2021 nicht ein.