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Entscheid

VWBES.2020.47

therapeutische Ausgänge

9. April 2020Deutsch14 min

Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Amtsgericht Thal-Gäu Antrag auf Anordnung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Anwaltsbüro

Landmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend therapeutische

Ausgänge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 wurde A.___ (geb. 26. März 1962,

nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen

am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten verurteilt

(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer wurde in eine

Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die

Dauer der Massnahme aufgeschoben.

2. Die für den Beschwerdeführer

angeordnete stationäre Massnahme wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Solothurn vom 28. Oktober 2010 sowie mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu

vom 19. Mai 2015 jeweils um fünf Jahre verlängert (letztmals bis

22. Dezember 2019).

3. Mit Verfügung vom 27. November

2019 hob das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) die bis am

22. Dezember 2019 verlängerte stationäre Massnahme zufolge

Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Amtsgericht Thal-Gäu Antrag auf Anordnung

der Verwahrung und beantragte, es sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen. Dagegen

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches seine

Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 guthiess, soweit es darauf eintrat

(VWBES.2019. 432).

4. Das Haftgericht verfügte am 20.

Dezember 2019 die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer bis

am 20. März 2020. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde die

Sicherheitshaft bis am 20. Juni 2020 verlängert.

5. Seit dem 17. Dezember 2014 befindet

sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt […]. Anlässlich eines

persönlichen Gesprächs mit der Vollzugsbehörde am 5. Juli 2019 beantragte

der Beschwerdeführer letztmals die Gewährung von begleiteten therapeutischen

Ausgängen.

6. Mit Verfügung vom 5. August 2019

wies das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,

die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung von begleiteten

therapeutischen Ausgängen ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, v.d.

Rechtsanwalt Jürg Krumm, am 15. August 2019 erfolglos an das Departement

des Innern, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2020 abwies,

soweit darauf eingetreten wurde.

7. Mit Beschwerde vom 7. Februar

2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Krumm, an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien unverzüglich

begleitete therapeutische Ausgänge (btA) zu bewilligen.

3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Weiter stellte der Beschwerdeführer

folgende prozessuale Anträge:

1. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des

Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

2. Vorliegendes Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

sei mit dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VWBES.2019.432) betreffend

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen

Massnahme des Beschwerdeführers zu vereinen.

3. Es sei eine mündliche Verhandlung

anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. B.___

seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

9. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar

2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für

Justizvollzug verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2020 auf eine

Stellungnahme.

10. Am 28. Februar 2020 wurde das

Gesuch im Verfahrensvereinigung im Parallelverfahren (VWBES.2019.432)

abgewiesen.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist, ob auf die

Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer befindet

sich zur Zeit nicht mehr im Massnahmenvollzug, sondern in Sicherheitshaft. Die

bis zum 22. Dezember 2019 verlängerte stationäre Massnahme ist abgelaufen.

Selbst eine Gutheissung der Beschwerde könnte bei dieser Sachlage nicht dazu

führen, dass ihm unverzüglich begleitete therapeutische Ausgänge gewährt

würden. Bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des DdI vom

27.

Januar 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft.

Unklar ist zwar das Haftsetting während der Sicherheitshaft. Ein praktischer

Nutzen für den Beschwerdeführer ist im Falle eines günstigen Entscheides jedoch

nicht ersichtlich. Die Eintretensfrage kann letztlich offen bleiben, da der

Beschwerde auch sonst kein Erfolg beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt

wird.

2.1

Für den Straf- und Massnahmenvollzug

sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).

Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die

Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs

richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils

massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/ 2018

vom 23. November 2018, E. 2.3).

2.2

Die Vollzugsbehörde bestimmt die

Vollzugsform und die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich

über Vollzugslockerungen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a Gesetz über den Justizvollzug

[JUVG, BGS 331.11] und § 4 Abs. 1 lit. b und d Verordnung über den

Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das Amt für

Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).

2.3

Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74

StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit

beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es

erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB

schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des

Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen

Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu

leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der

Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der

Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf

seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je

grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings

solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bundesgerichts

6B_240/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3).

2.4

Art. 90 Abs. 4bis StGB

hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine

offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a

sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere

Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt

in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein

Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB)

und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig

beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind

Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die hier zur Diskussion

stehende Gewährung von begleiteten Ausgängen (Art. 75a Abs. 2 StGB).

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der

Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,

psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt

(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom

17.

Juli 2015, E. 3.3.).

2.5

Die Einweisungsbehörde hat mithin

bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die

physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person

grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen

Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls

unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im

Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten

Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks

und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen

Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Anforderungen an das

Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder

Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie

bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die Nichtbewilligung von

Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die

kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über

ein weites Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom

23.

November 2018, E. 2.3 m.w.H).

3.

Die Vorinstanz folgt in ihrem

Entscheid der Expertise der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) vom

8.

April 2019, welche die Gewährung von Vollzugsöffnungen (inklusive

begleitete therapeutische Ausgänge) nicht empfiehlt. Die KoFako begründet ihre

Empfehlung mit der erhöhten Fluchtgefahr infolge des nicht absehbaren Endes der

stationären Massnahme bzw. einer allfällig bevorstehenden Verwahrung.

Voraussetzung für die Gewährung von ersten Vollzugsöffnungen seien das

Vorliegen von legalprognostisch wesentlichen Fortschritten in der Therapie,

welche klare Verhaltensänderungen erwarten liessen, welche zur Zeit nicht

angegangen werden könnten.

4.

Demgegenüber befürwortet PD Dr. med. B.___

in seinem 244 Seiten umfassenden Gutachten vom 12. November 2018 die

Gewährung von begleiteten milieutherapeutischen Ausgängen. Deren Erprobung

erscheine zum einen verantwortbar, zum anderen aus therapeutischen und

prognostischen Erwägungen sinnvoll und notwendig. Das Risiko einer Flucht oder

eines Missbrauchs bei solchen Ausgängen sei als gering einzuschätzen: Zwar sei

der Beschwerdeführer früher aus Heimen wiederholt entwichen, allerdings sei er

dort nicht unter der gleichen Kontrolle wie bei etwaigen begleiteten

therapeutischen Ausgängen, er habe sich damals in einer ganz anderen

Lebensphase befunden und es sei dabei für ihn anders als jetzt wenig auf dem

Spiel gestanden; zudem seien zwei begleitete Ausgänge während der Zeit im

Therapiezentrum «Im Schache» (2007) problemlos verlaufen. Therapeutisch

sinnvoll und notwendig erschienen solche Ausgänge, zum einen um die Reaktionen

des Beschwerdeführers auf die dabei auf ihn einwirkenden Eindrücke und sozialen

Kontakte beobachten und mit ihm bearbeiten zu können und damit den Radius der

Milieutherapie auf ein realistisches, einem Leben in Freiheit entsprechenden

Umfeld auszuweiten, zum anderen um seine Motivation zur Fortführung und

Intensivierung der Behandlung – z.B. bezüglich der Suchtproblematik – zu

erhalten und zu fördern. Belohnungen für prosoziales Verhalten seien bei

Straftätern mit sog. psychopathologischen Persönlichkeitsmerkmalen oft

wirksamer als Sanktionierungen. Die Gewährung von begleiteten Ausgängen könnte

als Belohnung für die deutlich erkennbare Abnahme dissozialer Verhaltensweisen

eingesetzt werden und damit Anreiz sein für eine weitere Reduktion dissozialer

wie auch narzisstischer Persönlichkeitsmerkmale, z.B. indem das

Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers durch die mit den Ausgängen ausgedrückte

Anerkennung seiner Fortschritte auf angemessene Weise stabilisiert werden könnte.

Aus prognostischen Gründen erschienen begleitete Ausgänge sinnvoll, weil sich

durch die dabei zu machenden Beobachtungen und die Bearbeitung der Erfahrungen

in der Therapie wichtige Erkenntnisse für die zukünftige Beurteilung des

Rückfallrisikos und für ein adäquates Risikomanagement generieren liessen

(Gutachten S. 233 f.). Aktuell seien unbegleitete Lockerungen aufgrund

des noch bestehenden Risikos erneuter sexueller Übergriffe nicht zu empfehlen

(Gutachten, S. 234).

5.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen

Entscheid aufgezeigt, weshalb sie bei der streitigen Frage der Gewährung von

begleiteten therapeutischen Ausgängen von der Einschätzung im aktuellen

Gutachten von PD Dr. med. B.___ abgewichen und der gegenteiligen Empfehlung der

KoFako gefolgt ist. Die Zweifel der Vorinstanz an der gutachterlichen

Einschätzung sind bei der vorliegenden Vollzugsfrage begründet. Zu

berücksichtigen ist, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer nach wie vor ein

mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter

Gewaltdelikte attestiert, während das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte

deutlich niedriger eingeschätzt wird. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts

sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute

Betäubungsmitteldelikte stuft der Gut­achter – bes. bei einem nicht

unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis

hoch ein (Gutachten S. 238). Dieser Rückfallgefahr ist im vorliegenden Fall

grosses Gewicht beizumessen, da die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auf dem

Spiel steht. Was die Fluchtgefahr betrifft, gilt es zu bedenken, dass der

Beschwerdeführer mittlerweile seit etwas mehr als 15 Jahren im Massnahmen­vollzug

ist und ausserhalb der Vollzugseinrichtung soziale Beziehungen mit Kontroll­funktionen

praktisch nicht bestehen (Gutachten, S. 222). Der Beschwerdeführer hat sodann

die Idee über ein Leben im Ausland geäussert (Gutachten, S. 230). Die

Justizvollzugsanstalt […], wo der Beschwerdeführer zur Zeit untergebracht ist,

sieht die milieutherapeutischen Ausgänge formal und inhaltlich nicht als

Lockerungen, sondern als therapeutisches Mittel (Gutachten S. 165). Man

erhoffe, durch eine solche Realitätskonfrontation die Motivation für eine

weitere und tiefer gehende Psychotherapie zu fördern (Gutachten, S. 168). In

eine ähnliche Richtung gehen auch die Ausführungen des Gutachters selbst. Fest

steht indes, dass die begleiteten Ausgänge als Vollzugs­lockerungen gelten und

daher den gesetzlichen Anforderungen genügen müssen. Jedenfalls ist mit Blick

auf die geschilderte Rückfall– und Fluchtgefahr nicht zu bean­standen, wenn die

Vorinstanz dem Sicherheitsinteresse an der Verweigerung der begleiteten

therapeutischen Ausgänge höheres Gewicht beigemessen hat als dem Interesse des

Beschwerdeführers an dieser Vollzugslockerung. Daran vermag auch der Umstand,

dass der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag ein mehrheitlich sozial

angepasstes, weitgehend regelkonformes und konfliktfreies Verhalten gezeigt hat

(vgl. Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2018, S. 5), nichts zu ändern.

6.

Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der KoFako (Beurteilung vom 8. April

2019) die Gewährung von begleiteten therapeutischen Ausgängen verweigert haben.

Dispositiv

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des

Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. B.___.

7.2 Ob im Rahmen der kantonalen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt

sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E. 3.2). Nach § 71 VRG

finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen

übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten;

sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Der

Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeschrift seine Sicht der Dinge ausführlich

darlegen. Es wird nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Informationen das Gericht durch eine Partei- bzw.

Zeugenbefragung anlässlich einer Hauptverhandlung gewinnen könnte, zumal es um

die Beantwortung einer Rechtsfrage geht. Der Behandlungsverlauf ist sodann in

acht Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage

noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit

noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die

Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls

zu verzichten.

8. Der Beschwerdeführer ersucht um

eine Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung der

Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (VWBES.2019.432).

Zwar bestehen zwischen den beiden Verfahren durchaus gewisse Berührungspunkte,

da im Entscheid über die stationäre Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten

berücksichtigt wird wie im hier angefochtenen Entscheid. Nichtsdestotrotz

handelt es sich um zwei verschiedene Entscheide, welche unterschiedliche

Rechtsfragen betreffen. Eine Verfahrensvereinigung erscheint demnach nicht

zweckmässig und aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls nicht sinnvoll. Der

entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

9.1 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9.2 Der Aufwand für das

Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt

Jürg Krumm eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt

eine Entschädigung von total CHF 1'199.90 (5.9 Stunden à CHF 180.00

zuzügl. CHF 52.10 Auslagen + 85.80 MWST), welche infolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtanwalt Jürg Krumm, wird auf CHF 1'199.90 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 bestätigt.