VWBES.2020.47
therapeutische Ausgänge
9. April 2020Deutsch14 min
Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Amtsgericht Thal-Gäu Antrag auf Anordnung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. April 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, Anwaltsbüro
Landmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend therapeutische
Ausgänge
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 wurde A.___ (geb. 26. März 1962,
nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen
am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten verurteilt
(abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). Der Beschwerdeführer wurde in eine
Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die
Dauer der Massnahme aufgeschoben.
2. Die für den Beschwerdeführer
angeordnete stationäre Massnahme wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 28. Oktober 2010 sowie mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu
vom 19. Mai 2015 jeweils um fünf Jahre verlängert (letztmals bis
22. Dezember 2019).
3. Mit Verfügung vom 27. November
2019 hob das Departement des Innern (nachfolgend DdI genannt) die bis am
22. Dezember 2019 verlängerte stationäre Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit auf und stellte beim Amtsgericht Thal-Gäu Antrag auf Anordnung
der Verwahrung und beantragte, es sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen. Dagegen
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches seine
Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2020 guthiess, soweit es darauf eintrat
(VWBES.2019. 432).
4. Das Haftgericht verfügte am 20.
Dezember 2019 die Anordnung von Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer bis
am 20. März 2020. Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde die
Sicherheitshaft bis am 20. Juni 2020 verlängert.
5. Seit dem 17. Dezember 2014 befindet
sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt […]. Anlässlich eines
persönlichen Gesprächs mit der Vollzugsbehörde am 5. Juli 2019 beantragte
der Beschwerdeführer letztmals die Gewährung von begleiteten therapeutischen
Ausgängen.
6. Mit Verfügung vom 5. August 2019
wies das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung von begleiteten
therapeutischen Ausgängen ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, v.d.
Rechtsanwalt Jürg Krumm, am 15. August 2019 erfolglos an das Departement
des Innern, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2020 abwies,
soweit darauf eingetreten wurde.
7. Mit Beschwerde vom 7. Februar
2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Jürg Krumm, an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien unverzüglich
begleitete therapeutische Ausgänge (btA) zu bewilligen.
3. Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Weiter stellte der Beschwerdeführer
folgende prozessuale Anträge:
1. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
2. Vorliegendes Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
sei mit dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (VWBES.2019.432) betreffend
Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen
Massnahme des Beschwerdeführers zu vereinen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. B.___
seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
9. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar
2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für
Justizvollzug verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2020 auf eine
Stellungnahme.
10. Am 28. Februar 2020 wurde das
Gesuch im Verfahrensvereinigung im Parallelverfahren (VWBES.2019.432)
abgewiesen.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist, ob auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer befindet
sich zur Zeit nicht mehr im Massnahmenvollzug, sondern in Sicherheitshaft. Die
bis zum 22. Dezember 2019 verlängerte stationäre Massnahme ist abgelaufen.
Selbst eine Gutheissung der Beschwerde könnte bei dieser Sachlage nicht dazu
führen, dass ihm unverzüglich begleitete therapeutische Ausgänge gewährt
würden. Bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides des DdI vom
27.
Januar 2020 befand sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft.
Unklar ist zwar das Haftsetting während der Sicherheitshaft. Ein praktischer
Nutzen für den Beschwerdeführer ist im Falle eines günstigen Entscheides jedoch
nicht ersichtlich. Die Eintretensfrage kann letztlich offen bleiben, da der
Beschwerde auch sonst kein Erfolg beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt
wird.
2.1
Für den Straf- und Massnahmenvollzug
sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).
Art. 74 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) regeln die
Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs
richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils
massgebenden Konkordatsrichtlinien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/ 2018
vom 23. November 2018, E. 2.3).
2.2
Die Vollzugsbehörde bestimmt die
Vollzugsform und die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich
über Vollzugslockerungen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a Gesetz über den Justizvollzug
[JUVG, BGS 331.11] und § 4 Abs. 1 lit. b und d Verordnung über den
Justizvollzug [JUVV, BGS 331.12]).). Im Kanton Solothurn ist das Amt für
Justizvollzug Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG).
2.3
Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74
StGB die Menschenwürde achten und darf die Rechte des Gefangenen nur soweit
beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Anstalt es
erfordern (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). Art. 74 und 75 StGB
schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des
Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen
Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu
leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der
Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der
Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf
seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je
grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings
solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil des Bundesgerichts
6B_240/2018 vom 23. November 2018, E. 2.3).
2.4
Art. 90 Abs. 4bis StGB
hält für den Vollzug von Massnahmen fest, dass für die Einweisung in eine
offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen Art. 75a
sinngemäss gilt. Art. 75a Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen besondere
Sicherheitsmassnahmen vor. Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt
in diesen Fällen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein
Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB)
und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig
beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB). Vollzugsöffnungen sind
Lockerungen im Freiheitsentzug. Darunter fällt auch die hier zur Diskussion
stehende Gewährung von begleiteten Ausgängen (Art. 75a Abs. 2 StGB).
Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der
Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische,
psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt
(Art. 75a Abs. 3 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2015 vom
17.
Juli 2015, E. 3.3.).
2.5
Die Einweisungsbehörde hat mithin
bei Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden, durch welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person
grundsätzlich schwer beeinträchtigt werden kann oder bei denen aus anderen Gründen
Hinweise auf eine Gefahr für Dritte bestehen, die Gefährlichkeit nötigenfalls
unter Beizug der Kommission genauer abzuklären. Ob eine Vollzugsöffnung im
Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten
Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung des Zwecks
und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen
Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden. Die Anforderungen an das
Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder
Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie
bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten. Die Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen. Die
kantonalen Behörden verfügen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs über
ein weites Ermessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom
23.
November 2018, E. 2.3 m.w.H).
3.
Die Vorinstanz folgt in ihrem
Entscheid der Expertise der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) vom
8.
April 2019, welche die Gewährung von Vollzugsöffnungen (inklusive
begleitete therapeutische Ausgänge) nicht empfiehlt. Die KoFako begründet ihre
Empfehlung mit der erhöhten Fluchtgefahr infolge des nicht absehbaren Endes der
stationären Massnahme bzw. einer allfällig bevorstehenden Verwahrung.
Voraussetzung für die Gewährung von ersten Vollzugsöffnungen seien das
Vorliegen von legalprognostisch wesentlichen Fortschritten in der Therapie,
welche klare Verhaltensänderungen erwarten liessen, welche zur Zeit nicht
angegangen werden könnten.
4.
Demgegenüber befürwortet PD Dr. med. B.___
in seinem 244 Seiten umfassenden Gutachten vom 12. November 2018 die
Gewährung von begleiteten milieutherapeutischen Ausgängen. Deren Erprobung
erscheine zum einen verantwortbar, zum anderen aus therapeutischen und
prognostischen Erwägungen sinnvoll und notwendig. Das Risiko einer Flucht oder
eines Missbrauchs bei solchen Ausgängen sei als gering einzuschätzen: Zwar sei
der Beschwerdeführer früher aus Heimen wiederholt entwichen, allerdings sei er
dort nicht unter der gleichen Kontrolle wie bei etwaigen begleiteten
therapeutischen Ausgängen, er habe sich damals in einer ganz anderen
Lebensphase befunden und es sei dabei für ihn anders als jetzt wenig auf dem
Spiel gestanden; zudem seien zwei begleitete Ausgänge während der Zeit im
Therapiezentrum «Im Schache» (2007) problemlos verlaufen. Therapeutisch
sinnvoll und notwendig erschienen solche Ausgänge, zum einen um die Reaktionen
des Beschwerdeführers auf die dabei auf ihn einwirkenden Eindrücke und sozialen
Kontakte beobachten und mit ihm bearbeiten zu können und damit den Radius der
Milieutherapie auf ein realistisches, einem Leben in Freiheit entsprechenden
Umfeld auszuweiten, zum anderen um seine Motivation zur Fortführung und
Intensivierung der Behandlung – z.B. bezüglich der Suchtproblematik – zu
erhalten und zu fördern. Belohnungen für prosoziales Verhalten seien bei
Straftätern mit sog. psychopathologischen Persönlichkeitsmerkmalen oft
wirksamer als Sanktionierungen. Die Gewährung von begleiteten Ausgängen könnte
als Belohnung für die deutlich erkennbare Abnahme dissozialer Verhaltensweisen
eingesetzt werden und damit Anreiz sein für eine weitere Reduktion dissozialer
wie auch narzisstischer Persönlichkeitsmerkmale, z.B. indem das
Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers durch die mit den Ausgängen ausgedrückte
Anerkennung seiner Fortschritte auf angemessene Weise stabilisiert werden könnte.
Aus prognostischen Gründen erschienen begleitete Ausgänge sinnvoll, weil sich
durch die dabei zu machenden Beobachtungen und die Bearbeitung der Erfahrungen
in der Therapie wichtige Erkenntnisse für die zukünftige Beurteilung des
Rückfallrisikos und für ein adäquates Risikomanagement generieren liessen
(Gutachten S. 233 f.). Aktuell seien unbegleitete Lockerungen aufgrund
des noch bestehenden Risikos erneuter sexueller Übergriffe nicht zu empfehlen
(Gutachten, S. 234).
5.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid aufgezeigt, weshalb sie bei der streitigen Frage der Gewährung von
begleiteten therapeutischen Ausgängen von der Einschätzung im aktuellen
Gutachten von PD Dr. med. B.___ abgewichen und der gegenteiligen Empfehlung der
KoFako gefolgt ist. Die Zweifel der Vorinstanz an der gutachterlichen
Einschätzung sind bei der vorliegenden Vollzugsfrage begründet. Zu
berücksichtigen ist, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer nach wie vor ein
mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter
Gewaltdelikte attestiert, während das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte
deutlich niedriger eingeschätzt wird. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts
sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute
Betäubungsmitteldelikte stuft der Gutachter – bes. bei einem nicht
unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis
hoch ein (Gutachten S. 238). Dieser Rückfallgefahr ist im vorliegenden Fall
grosses Gewicht beizumessen, da die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auf dem
Spiel steht. Was die Fluchtgefahr betrifft, gilt es zu bedenken, dass der
Beschwerdeführer mittlerweile seit etwas mehr als 15 Jahren im Massnahmenvollzug
ist und ausserhalb der Vollzugseinrichtung soziale Beziehungen mit Kontrollfunktionen
praktisch nicht bestehen (Gutachten, S. 222). Der Beschwerdeführer hat sodann
die Idee über ein Leben im Ausland geäussert (Gutachten, S. 230). Die
Justizvollzugsanstalt […], wo der Beschwerdeführer zur Zeit untergebracht ist,
sieht die milieutherapeutischen Ausgänge formal und inhaltlich nicht als
Lockerungen, sondern als therapeutisches Mittel (Gutachten S. 165). Man
erhoffe, durch eine solche Realitätskonfrontation die Motivation für eine
weitere und tiefer gehende Psychotherapie zu fördern (Gutachten, S. 168). In
eine ähnliche Richtung gehen auch die Ausführungen des Gutachters selbst. Fest
steht indes, dass die begleiteten Ausgänge als Vollzugslockerungen gelten und
daher den gesetzlichen Anforderungen genügen müssen. Jedenfalls ist mit Blick
auf die geschilderte Rückfall– und Fluchtgefahr nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz dem Sicherheitsinteresse an der Verweigerung der begleiteten
therapeutischen Ausgänge höheres Gewicht beigemessen hat als dem Interesse des
Beschwerdeführers an dieser Vollzugslockerung. Daran vermag auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer im Vollzugsalltag ein mehrheitlich sozial
angepasstes, weitgehend regelkonformes und konfliktfreies Verhalten gezeigt hat
(vgl. Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2018, S. 5), nichts zu ändern.
6.
Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der KoFako (Beurteilung vom 8. April
2019) die Gewährung von begleiteten therapeutischen Ausgängen verweigert haben.
Dispositiv
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.1 Der Beschwerdeführer verlangt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des
Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. B.___.
7.2 Ob im Rahmen der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt
sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E. 3.2). Nach § 71 VRG
finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen
übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten;
sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Der
Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeschrift seine Sicht der Dinge ausführlich
darlegen. Es wird nicht ausgeführt und ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Informationen das Gericht durch eine Partei- bzw.
Zeugenbefragung anlässlich einer Hauptverhandlung gewinnen könnte, zumal es um
die Beantwortung einer Rechtsfrage geht. Der Behandlungsverlauf ist sodann in
acht Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage
noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit
noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die
Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls
zu verzichten.
8. Der Beschwerdeführer ersucht um
eine Verfahrensvereinigung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend Prüfung der
Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (VWBES.2019.432).
Zwar bestehen zwischen den beiden Verfahren durchaus gewisse Berührungspunkte,
da im Entscheid über die stationäre Massnahme die Gefahr weiterer Straftaten
berücksichtigt wird wie im hier angefochtenen Entscheid. Nichtsdestotrotz
handelt es sich um zwei verschiedene Entscheide, welche unterschiedliche
Rechtsfragen betreffen. Eine Verfahrensvereinigung erscheint demnach nicht
zweckmässig und aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls nicht sinnvoll. Der
entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2 Der Aufwand für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist gemäss der von Rechtsanwalt
Jürg Krumm eingereichten, angemessenen Honorarnote zu entschädigen. Dies ergibt
eine Entschädigung von total CHF 1'199.90 (5.9 Stunden à CHF 180.00
zuzügl. CHF 52.10 Auslagen + 85.80 MWST), welche infolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtanwalt Jürg Krumm, wird auf CHF 1'199.90 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl.
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 6B_577/2020 vom 7. Juli 2020 bestätigt.