VWBES.2020.476
Quarantäne
7. Dezember 2020Deutsch5 min
am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch B,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem A.___ (geb. 2011) am 30. November
2020 mit einem mit COVID-19 infizierten Kollegen in Kontakt gekommen war,
verfügte der kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern am 2.
Dezember 2020, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen,
d.h. bis und mit dem 10. Dezember 2020 in Quarantäne zu begeben.
2. Dagegen erhob der Vater von A.___, B.___,
am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige
Aufhebung der Quarantäne-Verfügung, damit A.___ wieder in die Schule gehen
könne. Zur Begründung gab er an, der Kontakt mit dem mit COVID-19 infizierten Schulkamerad
beschränke sich auf den gemeinsamen Schulweg von ein paar Minuten. Danach habe
das Schutzkonzept der Schule gegriffen. Sein neunjähriger Sohn sei kerngesund
und fühle sich wohl.
3. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember
2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
Mehrere Rückfragen seitens des Contact Tracing Teams bei der Mutter des positiv
auf COVID-19 getesteten Kindes hätten ergeben, dass es sich um einen engen
Kontakt gehandelt habe, da dieser länger als 15 Minuten gedauert habe, ohne
dass dabei Schutzmassnahmen eingehalten worden seien. Nicht als enger Kontakt
gelte der Kontakt in der Zeit, in welcher sich die Kinder in der Schulklasse
befinden würden, sondern lediglich derjenige Kontakt, der ausserhalb der Schule
stattgefunden habe, wie beispielsweise auf dem Schulweg, in den Pausen, in der
Freizeit etc. Auch die Schulleitung habe vorliegend bestätigt, dass zwischen
den beiden Kindern ein enger Kontakt – ausserhalb der Schulklasse –
stattgefunden habe.
4. Der Beschwerdeführer liess sich dazu
nicht mehr vernehmen. Die Mutter von A.___ reichte dem DdI eine Stellungnahme
ein mit cc. an das Verwaltungsgericht.
5. Am 7. Dezember 2020 teilte das
Departement des Innern mit, da es einen zweiten positiven COVID-Fall in der
Klasse von A.___ gegeben habe, befinde sich nun die ganze Klasse in Quarantäne.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer
Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post
eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). B.___ ist als Vater und
gesetzlicher Vertreter von A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen
Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26)
beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur
Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des BAG
vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (abrufbar
unter: https://www.bag.admin.ch/bag/ de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)
haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten
Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die
Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als
ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten
dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine
Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne
Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten
worden ist.
2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet einen
«engen Kontakt» seines Sohnes im Sinne der Definition des BAG zur infizierten
Person. Auf entsprechende Nachfrage des Contact-Tracing-Teams bei der Mutter
der infizierten Person sowie der Schulleitung bestätigten diese hingegen, dass
zwischen den beiden Kindern ein enger Kontakt ausserhalb des Schulunterrichts
Dispositiv
stattgefunden hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass A.___ ausserhalb des
Klassenzimmers kumulativ mehr als 15 Minuten Kontakt ohne Schutzmassnahmen zur
infizierten Person hatte, weshalb ein erhebliches Ansteckungsrisiko bestand. Die
Quarantäneanordnung ist deshalb gerechtfertigt und zu Recht erlassen worden.
Zudem ist festzuhalten, dass sich zwischenzeitlich
die ganze Klasse von A.___ aufgrund eines zweiten COVID-19-Falles in Quarantäne
befindet und der Schulunterricht voraussichtlich erst wieder am 14. Dezember
2020 als Präsenzunterricht stattfinden wird.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser