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Entscheid

VWBES.2020.476

Quarantäne

7. Dezember 2020Deutsch5 min

am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch B,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A.___ (geb. 2011) am 30. November

2020 mit einem mit COVID-19 infizierten Kollegen in Kontakt gekommen war,

verfügte der kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern am 2.

Dezember 2020, A.___ habe sich ab sofort für die Dauer von zehn vollen Tagen,

d.h. bis und mit dem 10. Dezember 2020 in Quarantäne zu begeben.

2. Dagegen erhob der Vater von A.___, B.___,

am 3. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die sofortige

Aufhebung der Quarantäne-Verfügung, damit A.___ wieder in die Schule gehen

könne. Zur Begründung gab er an, der Kontakt mit dem mit COVID-19 infizierten Schulkamerad

beschränke sich auf den gemeinsamen Schulweg von ein paar Minuten. Danach habe

das Schutzkonzept der Schule gegriffen. Sein neunjähriger Sohn sei kerngesund

und fühle sich wohl.

3. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember

2020 beantragte des Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.

Mehrere Rückfragen seitens des Contact Tracing Teams bei der Mutter des positiv

auf COVID-19 getesteten Kindes hätten ergeben, dass es sich um einen engen

Kontakt gehandelt habe, da dieser länger als 15 Minuten gedauert habe, ohne

dass dabei Schutzmassnahmen eingehalten worden seien. Nicht als enger Kontakt

gelte der Kontakt in der Zeit, in welcher sich die Kinder in der Schulklasse

befinden würden, sondern lediglich derjenige Kontakt, der ausserhalb der Schule

stattgefunden habe, wie beispielsweise auf dem Schulweg, in den Pausen, in der

Freizeit etc. Auch die Schulleitung habe vorliegend bestätigt, dass zwischen

den beiden Kindern ein enger Kontakt – ausserhalb der Schulklasse –

stattgefunden habe.

4. Der Beschwerdeführer liess sich dazu

nicht mehr vernehmen. Die Mutter von A.___ reichte dem DdI eine Stellungnahme

ein mit cc. an das Verwaltungsgericht.

5. Am 7. Dezember 2020 teilte das

Departement des Innern mit, da es einen zweiten positiven COVID-Fall in der

Klasse von A.___ gegeben habe, befinde sich nun die ganze Klasse in Quarantäne.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer

Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post

eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). B.___ ist als Vater und

gesetzlicher Vertreter von A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen

Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26)

beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur

Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem Merkblatt des BAG

vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur Quarantäne» (abrufbar

unter: https://www.bag.admin.ch/bag/ de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)

haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten

Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die

Person während des Kontakts ansteckend war. Eine Person gilt laut dem BAG als

ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits 48 Stunden vor dem Auftreten

dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss Merkblatt des BAG, dass eine

Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne

Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie Plexiglas) unterschritten

worden ist.

2.3

Der Beschwerdeführer bestreitet einen

«engen Kontakt» seines Sohnes im Sinne der Definition des BAG zur infizierten

Person. Auf entsprechende Nachfrage des Contact-Tracing-Teams bei der Mutter

der infizierten Person sowie der Schulleitung bestätigten diese hingegen, dass

zwischen den beiden Kindern ein enger Kontakt ausserhalb des Schulunterrichts

Dispositiv

stattgefunden hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass A.___ ausserhalb des

Klassenzimmers kumulativ mehr als 15 Minuten Kontakt ohne Schutzmassnahmen zur

infizierten Person hatte, weshalb ein erhebliches Ansteckungsrisiko bestand. Die

Quarantäneanordnung ist deshalb gerechtfertigt und zu Recht erlassen worden.

Zudem ist festzuhalten, dass sich zwischenzeitlich

die ganze Klasse von A.___ aufgrund eines zweiten COVID-19-Falles in Quarantäne

befindet und der Schulunterricht voraussichtlich erst wieder am 14. Dezember

2020 als Präsenzunterricht stattfinden wird.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat B.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser