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Entscheid

VWBES.2020.478

Beistandschaft

15. Februar 2021Deutsch17 min

und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Markus Fischer,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___

(geb. am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___

und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügten

beziehungsweise in Bezug auf C.___ nach wie vor verfügen.

2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung

eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am

17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.

3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog

die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___

und E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim

Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die KESB Region Solothurn den Kindseltern am 15. Oktober 2019 unter

anderem vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden

minderjährigen Kinder (Dispositivziffer 3.1) und es wurde eine sofortige

Platzierung von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte

Institution angeordnet (Dispositivziffer 3.2). Der Entzug der Pässe und die

Schriftensperre beim Ausweiszentrum wurden bestätigt (vgl. Dispositivziffern

3.4 und 3.5). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 24. Januar 2020 ab (vgl. VWBES.2019.379). Das Bundesgericht

trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020).

5. Seit dem 15. Oktober 2019 ist

ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger hängig.

Der Aufenthalt des Vaters und der Kinder ist – trotz polizeilicher Fahndung – bis

heute unbekannt.

6. Mit superprovisorischem Entscheid vom

24. Oktober 2019 ordnete die KESB unter anderem den Wechsel des

Platzierungsortes von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte

Institution mit geschlossener Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde

beauftragt, die beiden minderjährigen Kinder nach deren Auffinden der

Institution zuzuführen. Zudem wurden für C.___ und D.___ mit sofortiger Wirkung

eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet. Die angeordneten

Kindesschutzmassnahmen konnten wegen der Flucht des Kindsvaters und der Kinder

nicht vollstreckt werden.

7. Mit Entscheid vom 27. August 2020

passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson der

Kinder – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt an:

3.2.1 die Platzierung von C.___

und D.___ zu begleiten;

3.2.2 den Kindern als

Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen;

3.2.3 die mit Entscheid

vom 15. Oktober 2019 angeordnete medizinische Unter­suchung der Kinder sowie

allfällige weitere medizinisch notwendige Vorkehrungen in die Wege zu leiten;

3.2.4 D.___ und C.___ bei

sämtlichen administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im

Verkehr mit Behörden, Ämtern (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen

und Privatpersonen;

3.2.5 sämtlichen

involvierten Stellen als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und das

Helfernetz zu koordinieren;

3.2.6 das Einkommen und

Vermögen (inkl. Erträge) der Kinder sorgfältig zu verwalten.

[…]

8. Dagegen erhob der Kindsvater

(nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Markus

Fischer, am 3. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie «der weiteren bestehenden

Kindesschutzmassnahmen»; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

9. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember

2020 verlangte die Kindsmutter, wie in den vorangegangenen Verfahren vertreten

durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, die kosten- und entschädigungspflichtige

Abweisung der Beschwerde.

10. Am 21. Dezember 2020 liess sich die KESB

Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden könne.

11. Ebenfalls mit Eingabe datiert vom

21. Dezember 2020 nahm die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,

Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kosten- und

entschädigungspflichtige Abweisung sowie die Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege

für die beiden minderjährigen Kinder.

12. Am 21. Dezember 2020 liess sich die Kindsmutter

erneut vernehmen. Sie reichte weitere Unterlagen – unter anderem ein aktuelles

Schreiben des Kindsvaters – zu den Akten.

13. Unaufgefordert liess sich auch der

Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 nochmals vernehmen und mitteilen, sofern in

den Stellungnahmen der Rechtsanwältinnen und der KESB belastende Aussagen ihm

gegenüber gefallen seien, bestreite er diese vollumfänglich, ohne dass er

konkret auf die einzelnen Aussagen eingehen werde.

14. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) schriftlich und

begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche

Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater

und Inhaber der geteilten elterlichen Sorge am Verfahren beteiligt und damit grundsätzlich

zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

1.2

Nach Art. 450f ZGB sind – soweit das

ZGB im Kindes – und Erwachsenenschutzrecht selber keine Verfahrensregeln enthält

– die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

anwendbar, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn

hat in § 145 EG ZGB bestimmt, dass nach den Bestimmungen des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergänzend diejenigen

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Vorbehalt von § 146 EG ZGB anzuwenden sind. Soweit diese keine Vorschrift enthalten, ist die

Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.

1.3

§ 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verlangt als weitere Prozess-

bzw. Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde schriftlich und begründet,

unter Angabe der Beweismittel, einzureichen ist. Aus der Begründung hat

hervorzugehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies

setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. René Wiederkehr

/ Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, § 6 Rz.

2875). Die Parteien haben grundsätzlich sämtliche Argumente in ihrer

Beschwerdeschrift darzulegen. Verweise auf Beweise oder andere Eingaben beziehungsweise

Rechtsschriften sind genau zu spezifizieren, so dass sie ein gegen den

angefochtenen Entscheid gerichtetes Vorbringen klar erkennen lassen (vgl.

Wiederkehr / Plüss, a.a.O., Rz. 2880). Pauschale Bestreitungen genügen diesen

Anforderungen nicht (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1).

1.4.1

In seinem ersten Hauptbegehren beantragt

der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verlangte

begründet er im Wesentlichen mit der örtlichen- und sachlichen Unzuständigkeit

der Vorinstanz. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer zusammen mit

seinen Kindern in Nepal gelebt. Ihr Wohnsitz sei dort. Im Übrigen gehe es

seinen Kindern gut, es liege keine Kindswohlgefährdung vor. Entgegen der

Annahme des Beschwerdeführers war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens einzig

die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson von C.___ und D.___ in

Bezug auf die Verwaltung des Kindsvermögens (vgl. Art. 325 ZGB). Über die Zuständigkeit

der KESB Region Solothurn sowie den Entzug des Aufenthalts­bestimmungsrechts oder

das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung wurde bereits in vorangegangenen

Verfahren rechtskräftig entschieden (vgl. VWBES.2019.379; Urteil des

Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020). Das Aufenthaltsbestim­mungsrecht

über C.___ und D.___ wurde den Kindseltern am 15. Oktober 2019 ent­zogen. D.___

ist vor wenigen Tagen volljährig geworden. Mit Eintritt der Volljährigkeit

fällt die Massnahme dahin (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel

2018, Art. 310 N 15). Dem beschwerdeführenden Kindsvater blieb und bleibt es –

in Bezug auf C.___ – damit verwehrt, bis zum Erreichen der Volljährigkeit der

Kinder, einen neuen Wohnsitz in Nepal oder anderswo zu begründen.

1.4.2

Sodann setzt sich der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit

den vorinstanzlichen Erwägungen und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinander.

Er vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Kindesschutzbehörde mit der hier

massgeblichen Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson das Recht

unrichtig angewandt hätte oder der Sachverhalt falsch festgestellt

beziehungsweise der angefochtene Entscheid unangemessen wäre. Vielmehr begnügt

er sich damit, die Vorinstanz mit Vorwürfen einzudecken, die nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden. Im Übrigen genügen seine pauschalen

Bestreitungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft

den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. S. 3

ff. der Beschwerdeschrift). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

1.5

Weiter verlangt der Beschwerdeführer

die «Aufhebung der weiteren Kindesschutzmassnahmen». Welche konkreten

Massnahmen der Beschwerdeführer damit meint, kann auch im Lichte der

Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden. Ausser der Anpassung

beziehungsweise Erweiterung des Aufgabenbereichs der bestehenden Beistandschaft

über die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers waren jedenfalls keine

anderen Kindesschutzmassnahmen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit

der Beschwerdeschrift dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3 VRG). Das erstmals vor Verwaltungsgericht Verlangte erweist sich damit

als unzulässig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden kann.

2.1

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: In seiner Eventualbegründung

vertritt der Beschwerdeführer die Auf­fassung, der angefochtene Entscheid müsse

auch deshalb aufgehoben werden, weil der superprovisorisch ergangene Entscheid der

KESB Region Solothurn vom 24. Oktober 2019, worin namentlich die Errichtung einer

Beistandschaft über die beiden minder­jährigen Kinder angeordnet worden sei, nie

eröffnet worden sei und damit keine Rechtswirkungen entfalten könne. In

Urteilsdispositivziffer 3.6 des besagten Entscheids sei damals festgehalten

worden, dass eine Anhörung der Kindseltern und der Kinder umgehend nach deren

Auffindung erfolgen und ein neuer Entscheid ergehen werde. Vorliegend sei es

nie zu einer entsprechenden Anhörung gekommen, weshalb das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt worden sei. Infolgedessen werde die grundsätzliche

Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft bestritten. Im Übrigen habe

der superprovisorisch ergangene Entscheid vom 24. Oktober 2019 bis heute keiner

rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterzogen werden können.

2.2

Der verfassungsmässige Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesver­fassung [BV, SR 101] und zum

rechtlichen Gehör im Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB)

dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persön­lichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betrof­fenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der

Anspruch auf recht­liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht,

lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände

beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen

Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler: Urteil des

Bundesgerichts 8C_109/2020 vom 27.04.2020 E. 5.1). Ist dringendes Handeln

gefordert, kann die Kindesschutzbehörde vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne

Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen (sog. superprovisorische

Mass­nahmen; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig

gibt die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme;

anschliessend entscheidet sie neu (vgl. Abs. 2). Das rechtliche Gehör wird

somit nachträglich gewährt. Ob gegen superprovisorisch ergangene Massnahmen im

Kindes- und Erwachsenenschutz ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist in der

Lehre umstritten und höchstrichterlich (noch) nicht geklärt (vgl. Luca Maranta

/ Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445 N 30).

2.3

Der kantonale

Gesetzgeber verlangt im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich

eine schriftliche Eröffnung von Entscheiden und Verfügungen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Die Zustellung

hat an die der Behörde bekannte Adresse der Partei zu erfolgen. Ist die Zustellung nicht möglich oder hat eine Partei

entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein

Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der

Dispositiv

Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 ZPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach

hat die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im

Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen, wenn eine Zustellung unmöglich

ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder aber eine Partei

mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein

Zustelldomizil (vgl. 143 III 28) in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. Art. 141

Abs. 1 lit. a bis c ZPO).

2.4 Keine Unmöglichkeit der Zustellung

liegt indessen vor, wenn der Adressat der Sendung während der Anhängigkeit des

Verfahrens, von dem er weiss und in dem er daher mit der Zustellung von

behördlichen Urkunden rechnen musste, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

fernbleibt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm entsprechende Urkunden nachgesandt

und zugestellt werden können. In einem solchen Fall liegt eine Vereitelung der

Zustellung vor. Diesfalls gilt nach Art. 138 Abs. 3 ZPO eine Zustellfiktion,

weshalb die öffentliche Bekanntmachung unterbleiben kann. Es wird fingiert,

dass die Sendung dem Empfänger zugekommen ist (vgl. Julia Gschwend in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

141 N 4 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E.1.2.3 m. w. H.).

2.5 In sachverhaltlicher Hinsicht ist

rechtskräftig erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der

Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen am 17. Juli

2019 bis zur mündlichen Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenent­scheids vom

15. Oktober 2019 beziehungsweise insbesondere des sofortigen Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine beiden jüngeren Kinder zusammen mit

diesen in der Wohnung seiner Schwester an der […]strasse Nr. […] in […] aufhielt

und dort von der Eröffnung des Kindesschutzverfahrens erfahren hatte. Da er

nicht wie behördlich angeordnet mit seinen Kindern zur Anhörung am 15. Oktober

2019 bei der Kindesschutzbehörde erschienen ist, wurde die polizeiliche

Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie der Entzug der Pässe und eine

Schriftensperre im besagten vorsorglichen Massnahmenentscheid bestätigt

(Dispositivziffern 3.5 und 3.6 des Entscheids vom 15. Oktober 2019). Ebenfalls

erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Eröffnung dieses

vorsorglichen Massnahmenentscheids zusammen mit seinen Kindern geflohen ist. Seit

der Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 15. Oktober 2019

konnten weder er noch die Kinder – trotz mehreren polizeilichen Kon­trollen –

am Wohnsitz seiner Schwester in […] angetroffen werden. Kleidung und

persönliche Gegenstände des Kindsvaters und der Kinder wurden aus der Wohnung

seiner Schwester entfernt (vgl. VWBES.2020.379). Ende Oktober 2019 wurden der

Be­schwerdeführer und seine Kinder von einer Polizeipatrouille in einem

Waldstück in der Nähe von […] aufgefunden. Dabei gelang dem Kindsvater und den beiden

jüngeren Kindern die Flucht. Nur seine älteste Tochter konnte von der Polizei

angehalten werden (vgl. Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantons­polizei

vom 21. Oktober 2019). Gemäss Dispositivziffer 3.6 des superprovisorisch

ergangenen Entscheids vom 24. Oktober 2019 der KESB Region Solothurn hätten der

Beschwerdeführer und seine Kinder nach deren Auffinden umgehend über die Errichtung

einer Beistandschaft sowie die vorsorglich angeordnete Umplatzierung in eine

geschlossene Institution vor der Kindesschutzbehörde angehört werden sollen.

Das Verhalten des Beschwerdeführers erhellt, dass er offensichtlich nicht

gewillt ist, am laufenden Kindesschutzverfahren mitzuwirken und behördliche Sendungen

entgegen zu nehmen. Als der superpro­visorische Entscheid der KESB am 24.

Oktober 2019 erlassen wurde, war er zudem rechtlich nicht vertreten. Seit

nunmehr 15 Monaten versteckt er sich und seine Kinder vor den involvierten

Behörden und der Polizei und vereitelt mit seinem Verhalten jegliche Zustellversuche.

Eine Zustellung des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom 24. Oktober

2019 war somit von vornherein nicht möglich. Damit greift die Zustellfiktion;

der Entscheid ist als zugestellt zu betrachten. Zu Recht unterblieb eine

öffentliche Bekannt­machung.

2.6 Soweit sich der Beschwerdeführer auf

die Nichtigkeit des superprovisorischen Ent­scheids vom 24. Oktober 2019

beruft, lässt sich sodann Folgendes sagen: Auf die Nichtigkeit kann sich

grundsätzlich jedermann jederzeit berufen. Diese Regel gilt indessen nicht

schrankenlos. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der

offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Das Verbot gilt für die

Gesamtrechtsordnung (vgl. Art. 9 BV). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist

anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der

Lehre und Rechtsprechung ent­wickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu

beachten sind (BGE

135 III 162 E. 3.3.1 S.

169; BGE

129 III 493 E. 5.1 S.

497). Zu diesen zählt namentlich die zweckwidrige Verwendung eines

Rechtsinstituts (BGE

135 III 162 E. 3.3.1 S.

169) sowie insbesondere die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel (Heinrich

Honsell in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 2 N 45). Da die Bestimmung über die ordnungsgemässe

Zustellung von behördlichen Sendungen hauptsächlich sicherstellen soll, dass

die betreffende Urkunde dem (rich­tigen) Adressaten zukommt, ist die Einrede

der Nichtigkeit der Zustellung überdies miss­bräuchlich, wenn der Adressat

trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich

Kenntnis erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2007 E. 3.2; BGE

132 I 249 = Pra 2007 Nr. 64). Der

institutionelle Missbrauch eines Klagerechts führt sodann zum Verlust des

Rechtsschutzinteresses (vgl. schon BGE

86 II 165).

2.7 Aus den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift und den Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdeverfahren

(VWBES.2019.379) ergibt sich, dass der Kindsvater erwiesenermassen seit über

einem Jahr Kenntnis vom Inhalt des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom

24. Oktober 2019 und damit von der vorsorglichen Errichtung einer

Beistandschaft für seine beiden jüngeren Kinder hatte. Der Kindsvater weist in

seiner Beschwerdeschrift sodann selber daraufhin, dass dieser Entscheid ihm nicht

persönlich eröffnet werden konnte, weil er von der Kindesschutzbehörde nicht

angehört worden ist. Dieser offenkundige Widerspruch resultiert aus dem

Verhalten des Beschwerdeführers. Obschon er von den superprovisorisch

angeordneten Massnahmen Kenntnis hatte, ist er mit seinen Kindern nicht zur angeordneten

Anhörung bei der KESB erschienen (vgl. zu den Mitwirkungspflichten im

Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Mit diesem

Verhalten verwirkte er den Gehörsanspruch in jenem Verfahren. Dass er nun –

über 15 Monate nach Erlass dieses Superprovisoriums – genau aus diesem Grund eine

schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, erweist sich in mehrfacher Hinsicht

als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wäre somit

aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ob der Kindsvater mit seiner

Beschwerdeschrift das institutionelle Beschwerderecht für seine eigenen Zwecke

missbraucht und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des

angefochtenen Entscheids hat, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

3.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich

auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO). Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich

der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt

die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der

Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren vollumfänglich. Am 3. Dezember

2020 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wird

gewährt, sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel

verfügt und kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtlos sind (Art. 117

ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Kann – wie vorliegend –

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ist das Verlangte als aussichtlos

zu qualifizieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat er grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu tragen.

3.2 Die Kosten für die Vertretung der

Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2020 ersuchte die

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Erhalt der unentgeltlichen

Rechtspflege für die beiden minderjährigen und mittellosen Kinder; diese ist zu

gewähren (vgl. Art. 117 ZPO). Mit Kostennote vom 20. Januar 2021 machte sie einen

Aufwand von CHF 668.10 (3.4 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 8.30

sowie MWST von CHF 47.80) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu

Bemerkungen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der

Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, welche auf CHF 668.10

(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, trägt ausnahmsweise der Kanton

Solothurn (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

3.3 Die Rechtsvertreterin der

obsiegenden Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 2 reichte am 19. Januar 2021

eine Kostennote ein. Sie macht einen Aufwand von insgesamt CHF 1'731.00

(inkl. Auslagen und MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 119

Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu

beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die anwaltlich vertretene Kindsmutter

vor Verwaltungsgericht nicht.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

der unentgeltlichen Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, von CHF

668.10.

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'731.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann