VWBES.2020.478
Beistandschaft
15. Februar 2021Deutsch17 min
und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Markus Fischer,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2006), D.___
(geb. am [...] 2003) und E.___ (geb. am [...] 1999) sind die Kinder von A.___
und B.___, die getrennt voneinander leben und über das gemeinsame Sorgerecht verfügten
beziehungsweise in Bezug auf C.___ nach wie vor verfügen.
2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung
eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn am
17. Juli 2019 ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
3. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 zog
die KESB Region Solothurn superprovisorisch die Pässe der Kinder C.___, D.___
und E.___ sowie des Kindsvaters A.___ ein, ordnete eine Schriftensperre beim
Ausweiszentrum wie auch die polizeiliche Ausschreibung im RIPOL und im SIS an.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die KESB Region Solothurn den Kindseltern am 15. Oktober 2019 unter
anderem vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden
minderjährigen Kinder (Dispositivziffer 3.1) und es wurde eine sofortige
Platzierung von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte
Institution angeordnet (Dispositivziffer 3.2). Der Entzug der Pässe und die
Schriftensperre beim Ausweiszentrum wurden bestätigt (vgl. Dispositivziffern
3.4 und 3.5). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 24. Januar 2020 ab (vgl. VWBES.2019.379). Das Bundesgericht
trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020).
5. Seit dem 15. Oktober 2019 ist
ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen Entziehung Minderjähriger hängig.
Der Aufenthalt des Vaters und der Kinder ist – trotz polizeilicher Fahndung – bis
heute unbekannt.
6. Mit superprovisorischem Entscheid vom
24. Oktober 2019 ordnete die KESB unter anderem den Wechsel des
Platzierungsortes von C.___ und D.___ in eine der Kindesschutzbehörde bekannte
Institution mit geschlossener Abteilung an. Die Polizei Kanton Solothurn wurde
beauftragt, die beiden minderjährigen Kinder nach deren Auffinden der
Institution zuzuführen. Zudem wurden für C.___ und D.___ mit sofortiger Wirkung
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) errichtet. Die angeordneten
Kindesschutzmassnahmen konnten wegen der Flucht des Kindsvaters und der Kinder
nicht vollstreckt werden.
7. Mit Entscheid vom 27. August 2020
passte die KESB Region Solothurn den Aufgabenbereich der Beistandsperson der
Kinder – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt an:
3.2.1 die Platzierung von C.___
und D.___ zu begleiten;
3.2.2 den Kindern als
Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen;
3.2.3 die mit Entscheid
vom 15. Oktober 2019 angeordnete medizinische Untersuchung der Kinder sowie
allfällige weitere medizinisch notwendige Vorkehrungen in die Wege zu leiten;
3.2.4 D.___ und C.___ bei
sämtlichen administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im
Verkehr mit Behörden, Ämtern (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen
und Privatpersonen;
3.2.5 sämtlichen
involvierten Stellen als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen und das
Helfernetz zu koordinieren;
3.2.6 das Einkommen und
Vermögen (inkl. Erträge) der Kinder sorgfältig zu verwalten.
[…]
8. Dagegen erhob der Kindsvater
(nachfolgend der Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Markus
Fischer, am 3. Dezember 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie «der weiteren bestehenden
Kindesschutzmassnahmen»; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Mit Stellungnahme vom 17. Dezember
2020 verlangte die Kindsmutter, wie in den vorangegangenen Verfahren vertreten
durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der Beschwerde.
10. Am 21. Dezember 2020 liess sich die KESB
Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden könne.
11. Ebenfalls mit Eingabe datiert vom
21. Dezember 2020 nahm die Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon,
Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kosten- und
entschädigungspflichtige Abweisung sowie die Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die beiden minderjährigen Kinder.
12. Am 21. Dezember 2020 liess sich die Kindsmutter
erneut vernehmen. Sie reichte weitere Unterlagen – unter anderem ein aktuelles
Schreiben des Kindsvaters – zu den Akten.
13. Unaufgefordert liess sich auch der
Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 nochmals vernehmen und mitteilen, sofern in
den Stellungnahmen der Rechtsanwältinnen und der KESB belastende Aussagen ihm
gegenüber gefallen seien, bestreite er diese vollumfänglich, ohne dass er
konkret auf die einzelnen Aussagen eingehen werde.
14. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) schriftlich und
begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB), das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche
Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater
und Inhaber der geteilten elterlichen Sorge am Verfahren beteiligt und damit grundsätzlich
zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
1.2
Nach Art. 450f ZGB sind – soweit das
ZGB im Kindes – und Erwachsenenschutzrecht selber keine Verfahrensregeln enthält
– die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
anwendbar, sofern die Kantone nichts anderes bestimmen. Der Kanton Solothurn
hat in § 145 EG ZGB bestimmt, dass nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ergänzend diejenigen
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Vorbehalt von § 146 EG ZGB anzuwenden sind. Soweit diese keine Vorschrift enthalten, ist die
Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
1.3
§ 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) verlangt als weitere Prozess-
bzw. Eintretensvoraussetzung, dass die Beschwerde schriftlich und begründet,
unter Angabe der Beweismittel, einzureichen ist. Aus der Begründung hat
hervorzugehen, aus welchen Gründen der angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies
setzt voraus, dass sich die beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. René Wiederkehr
/ Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, § 6 Rz.
2875). Die Parteien haben grundsätzlich sämtliche Argumente in ihrer
Beschwerdeschrift darzulegen. Verweise auf Beweise oder andere Eingaben beziehungsweise
Rechtsschriften sind genau zu spezifizieren, so dass sie ein gegen den
angefochtenen Entscheid gerichtetes Vorbringen klar erkennen lassen (vgl.
Wiederkehr / Plüss, a.a.O., Rz. 2880). Pauschale Bestreitungen genügen diesen
Anforderungen nicht (vgl. BGE 140 V 22 E. 7.1).
1.4.1
In seinem ersten Hauptbegehren beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verlangte
begründet er im Wesentlichen mit der örtlichen- und sachlichen Unzuständigkeit
der Vorinstanz. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer zusammen mit
seinen Kindern in Nepal gelebt. Ihr Wohnsitz sei dort. Im Übrigen gehe es
seinen Kindern gut, es liege keine Kindswohlgefährdung vor. Entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens einzig
die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson von C.___ und D.___ in
Bezug auf die Verwaltung des Kindsvermögens (vgl. Art. 325 ZGB). Über die Zuständigkeit
der KESB Region Solothurn sowie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder
das Vorliegen einer Kindswohlgefährdung wurde bereits in vorangegangenen
Verfahren rechtskräftig entschieden (vgl. VWBES.2019.379; Urteil des
Bundesgerichts 5A_148/2020 vom 25. Februar 2020). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über C.___ und D.___ wurde den Kindseltern am 15. Oktober 2019 entzogen. D.___
ist vor wenigen Tagen volljährig geworden. Mit Eintritt der Volljährigkeit
fällt die Massnahme dahin (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel
2018, Art. 310 N 15). Dem beschwerdeführenden Kindsvater blieb und bleibt es –
in Bezug auf C.___ – damit verwehrt, bis zum Erreichen der Volljährigkeit der
Kinder, einen neuen Wohnsitz in Nepal oder anderswo zu begründen.
1.4.2
Sodann setzt sich der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise mit
den vorinstanzlichen Erwägungen und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz auseinander.
Er vermag damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Kindesschutzbehörde mit der hier
massgeblichen Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beistandsperson das Recht
unrichtig angewandt hätte oder der Sachverhalt falsch festgestellt
beziehungsweise der angefochtene Entscheid unangemessen wäre. Vielmehr begnügt
er sich damit, die Vorinstanz mit Vorwürfen einzudecken, die nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden. Im Übrigen genügen seine pauschalen
Bestreitungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft
den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (vgl. S. 3
ff. der Beschwerdeschrift). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
offensichtlich unbegründet, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
1.5
Weiter verlangt der Beschwerdeführer
die «Aufhebung der weiteren Kindesschutzmassnahmen». Welche konkreten
Massnahmen der Beschwerdeführer damit meint, kann auch im Lichte der
Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden. Ausser der Anpassung
beziehungsweise Erweiterung des Aufgabenbereichs der bestehenden Beistandschaft
über die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers waren jedenfalls keine
anderen Kindesschutzmassnahmen Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit
der Beschwerdeschrift dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (vgl. § 68 Abs. 3 VRG). Das erstmals vor Verwaltungsgericht Verlangte erweist sich damit
als unzulässig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann.
2.1
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie aus folgenden Gründen abzuweisen: In seiner Eventualbegründung
vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, der angefochtene Entscheid müsse
auch deshalb aufgehoben werden, weil der superprovisorisch ergangene Entscheid der
KESB Region Solothurn vom 24. Oktober 2019, worin namentlich die Errichtung einer
Beistandschaft über die beiden minderjährigen Kinder angeordnet worden sei, nie
eröffnet worden sei und damit keine Rechtswirkungen entfalten könne. In
Urteilsdispositivziffer 3.6 des besagten Entscheids sei damals festgehalten
worden, dass eine Anhörung der Kindseltern und der Kinder umgehend nach deren
Auffindung erfolgen und ein neuer Entscheid ergehen werde. Vorliegend sei es
nie zu einer entsprechenden Anhörung gekommen, weshalb das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt worden sei. Infolgedessen werde die grundsätzliche
Zulässigkeit der Errichtung einer Beistandschaft bestritten. Im Übrigen habe
der superprovisorisch ergangene Entscheid vom 24. Oktober 2019 bis heute keiner
rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterzogen werden können.
2.2
Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101] und zum
rechtlichen Gehör im Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB)
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Wie weit dieses Recht geht,
lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände
beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 8C_109/2020 vom 27.04.2020 E. 5.1). Ist dringendes Handeln
gefordert, kann die Kindesschutzbehörde vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne
Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen (sog. superprovisorische
Massnahmen; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig
gibt die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme;
anschliessend entscheidet sie neu (vgl. Abs. 2). Das rechtliche Gehör wird
somit nachträglich gewährt. Ob gegen superprovisorisch ergangene Massnahmen im
Kindes- und Erwachsenenschutz ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist in der
Lehre umstritten und höchstrichterlich (noch) nicht geklärt (vgl. Luca Maranta
/ Christoph Auer / Michèle Marti in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerisches
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 445 N 30).
2.3
Der kantonale
Gesetzgeber verlangt im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich
eine schriftliche Eröffnung von Entscheiden und Verfügungen (vgl. § 21 Abs. 1 VRG). Die Zustellung
hat an die der Behörde bekannte Adresse der Partei zu erfolgen. Ist die Zustellung nicht möglich oder hat eine Partei
entgegen der Anweisung der Behörde gemäss Absatz 2bis kein
Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so kann die Verfügung oder der
Dispositiv
Entscheid amtlich publiziert werden; Artikel 141 ZPO ist sinngemäss anwendbar. Demnach
hat die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im
Schweizerischen Handelsamtsblatt zu erfolgen, wenn eine Zustellung unmöglich
ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre oder aber eine Partei
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein
Zustelldomizil (vgl. 143 III 28) in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. Art. 141
Abs. 1 lit. a bis c ZPO).
2.4 Keine Unmöglichkeit der Zustellung
liegt indessen vor, wenn der Adressat der Sendung während der Anhängigkeit des
Verfahrens, von dem er weiss und in dem er daher mit der Zustellung von
behördlichen Urkunden rechnen musste, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
fernbleibt, ohne dafür zu sorgen, dass ihm entsprechende Urkunden nachgesandt
und zugestellt werden können. In einem solchen Fall liegt eine Vereitelung der
Zustellung vor. Diesfalls gilt nach Art. 138 Abs. 3 ZPO eine Zustellfiktion,
weshalb die öffentliche Bekanntmachung unterbleiben kann. Es wird fingiert,
dass die Sendung dem Empfänger zugekommen ist (vgl. Julia Gschwend in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
141 N 4 mit Verweis auf BGE 130 III 396 E.1.2.3 m. w. H.).
2.5 In sachverhaltlicher Hinsicht ist
rechtskräftig erstellt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen am 17. Juli
2019 bis zur mündlichen Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom
15. Oktober 2019 beziehungsweise insbesondere des sofortigen Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts über seine beiden jüngeren Kinder zusammen mit
diesen in der Wohnung seiner Schwester an der […]strasse Nr. […] in […] aufhielt
und dort von der Eröffnung des Kindesschutzverfahrens erfahren hatte. Da er
nicht wie behördlich angeordnet mit seinen Kindern zur Anhörung am 15. Oktober
2019 bei der Kindesschutzbehörde erschienen ist, wurde die polizeiliche
Ausschreibung im RIPOL und SIS sowie der Entzug der Pässe und eine
Schriftensperre im besagten vorsorglichen Massnahmenentscheid bestätigt
(Dispositivziffern 3.5 und 3.6 des Entscheids vom 15. Oktober 2019). Ebenfalls
erstellt ist, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Eröffnung dieses
vorsorglichen Massnahmenentscheids zusammen mit seinen Kindern geflohen ist. Seit
der Eröffnung des vorsorglichen Massnahmenentscheids vom 15. Oktober 2019
konnten weder er noch die Kinder – trotz mehreren polizeilichen Kontrollen –
am Wohnsitz seiner Schwester in […] angetroffen werden. Kleidung und
persönliche Gegenstände des Kindsvaters und der Kinder wurden aus der Wohnung
seiner Schwester entfernt (vgl. VWBES.2020.379). Ende Oktober 2019 wurden der
Beschwerdeführer und seine Kinder von einer Polizeipatrouille in einem
Waldstück in der Nähe von […] aufgefunden. Dabei gelang dem Kindsvater und den beiden
jüngeren Kindern die Flucht. Nur seine älteste Tochter konnte von der Polizei
angehalten werden (vgl. Fürsorgerischer Informationsbericht der Kantonspolizei
vom 21. Oktober 2019). Gemäss Dispositivziffer 3.6 des superprovisorisch
ergangenen Entscheids vom 24. Oktober 2019 der KESB Region Solothurn hätten der
Beschwerdeführer und seine Kinder nach deren Auffinden umgehend über die Errichtung
einer Beistandschaft sowie die vorsorglich angeordnete Umplatzierung in eine
geschlossene Institution vor der Kindesschutzbehörde angehört werden sollen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers erhellt, dass er offensichtlich nicht
gewillt ist, am laufenden Kindesschutzverfahren mitzuwirken und behördliche Sendungen
entgegen zu nehmen. Als der superprovisorische Entscheid der KESB am 24.
Oktober 2019 erlassen wurde, war er zudem rechtlich nicht vertreten. Seit
nunmehr 15 Monaten versteckt er sich und seine Kinder vor den involvierten
Behörden und der Polizei und vereitelt mit seinem Verhalten jegliche Zustellversuche.
Eine Zustellung des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom 24. Oktober
2019 war somit von vornherein nicht möglich. Damit greift die Zustellfiktion;
der Entscheid ist als zugestellt zu betrachten. Zu Recht unterblieb eine
öffentliche Bekanntmachung.
2.6 Soweit sich der Beschwerdeführer auf
die Nichtigkeit des superprovisorischen Entscheids vom 24. Oktober 2019
beruft, lässt sich sodann Folgendes sagen: Auf die Nichtigkeit kann sich
grundsätzlich jedermann jederzeit berufen. Diese Regel gilt indessen nicht
schrankenlos. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der
offene Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Das Verbot gilt für die
Gesamtrechtsordnung (vgl. Art. 9 BV). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist
anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der
Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu
beachten sind (BGE
135 III 162 E. 3.3.1 S.
169; BGE
129 III 493 E. 5.1 S.
497). Zu diesen zählt namentlich die zweckwidrige Verwendung eines
Rechtsinstituts (BGE
135 III 162 E. 3.3.1 S.
169) sowie insbesondere die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel (Heinrich
Honsell in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 2 N 45). Da die Bestimmung über die ordnungsgemässe
Zustellung von behördlichen Sendungen hauptsächlich sicherstellen soll, dass
die betreffende Urkunde dem (richtigen) Adressaten zukommt, ist die Einrede
der Nichtigkeit der Zustellung überdies missbräuchlich, wenn der Adressat
trotz der nicht ordnungsgemässen Zustellung von der Sendung tatsächlich
Kenntnis erhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2007 E. 3.2; BGE
132 I 249 = Pra 2007 Nr. 64). Der
institutionelle Missbrauch eines Klagerechts führt sodann zum Verlust des
Rechtsschutzinteresses (vgl. schon BGE
86 II 165).
2.7 Aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und den Sachverhaltsfeststellungen im Beschwerdeverfahren
(VWBES.2019.379) ergibt sich, dass der Kindsvater erwiesenermassen seit über
einem Jahr Kenntnis vom Inhalt des superprovisorisch ergangenen Entscheids vom
24. Oktober 2019 und damit von der vorsorglichen Errichtung einer
Beistandschaft für seine beiden jüngeren Kinder hatte. Der Kindsvater weist in
seiner Beschwerdeschrift sodann selber daraufhin, dass dieser Entscheid ihm nicht
persönlich eröffnet werden konnte, weil er von der Kindesschutzbehörde nicht
angehört worden ist. Dieser offenkundige Widerspruch resultiert aus dem
Verhalten des Beschwerdeführers. Obschon er von den superprovisorisch
angeordneten Massnahmen Kenntnis hatte, ist er mit seinen Kindern nicht zur angeordneten
Anhörung bei der KESB erschienen (vgl. zu den Mitwirkungspflichten im
Kindesschutzrecht Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 448 Abs. 1 ZGB). Mit diesem
Verhalten verwirkte er den Gehörsanspruch in jenem Verfahren. Dass er nun –
über 15 Monate nach Erlass dieses Superprovisoriums – genau aus diesem Grund eine
schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, erweist sich in mehrfacher Hinsicht
als rechtsmissbräuchlich (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wäre somit
aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ob der Kindsvater mit seiner
Beschwerdeschrift das institutionelle Beschwerderecht für seine eigenen Zwecke
missbraucht und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids hat, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.
3.1 Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz verweist diesbezüglich
auf die Kostenregelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 106 ff. ZPO). Demnach werden Prozesskosten grundsätzlich
der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt
die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der
Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren vollumfänglich. Am 3. Dezember
2020 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wird
gewährt, sofern die ersuchende Person nicht über die entsprechenden Mittel
verfügt und kumulativ ihre Rechtsbegehren nicht aussichtlos sind (Art. 117
ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Kann – wie vorliegend –
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ist das Verlangte als aussichtlos
zu qualifizieren. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat er grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu tragen.
3.2 Die Kosten für die Vertretung der
Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2020 ersuchte die
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, um Erhalt der unentgeltlichen
Rechtspflege für die beiden minderjährigen und mittellosen Kinder; diese ist zu
gewähren (vgl. Art. 117 ZPO). Mit Kostennote vom 20. Januar 2021 machte sie einen
Aufwand von CHF 668.10 (3.4 Stunden à CHF 180.00 und Auslagen von CHF 8.30
sowie MWST von CHF 47.80) geltend. Ihre Honorarnote gibt keinen Anlass zu
Bemerkungen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, inklusive Entschädigung der
Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, welche auf CHF 668.10
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist, trägt ausnahmsweise der Kanton
Solothurn (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
3.3 Die Rechtsvertreterin der
obsiegenden Kindsmutter und Beschwerdegegnerin 2 reichte am 19. Januar 2021
eine Kostennote ein. Sie macht einen Aufwand von insgesamt CHF 1'731.00
(inkl. Auslagen und MWST) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 119
Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu
beantragen. Einen entsprechenden Antrag stellte die anwaltlich vertretene Kindsmutter
vor Verwaltungsgericht nicht.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
der unentgeltlichen Kindsvertreterin, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, von CHF
668.10.
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'731.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann