VWBES.2020.48
unentgeltliche Rechtspflege
26. März 2020Deutsch9 min
und D.___ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von F.___, geb. [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Beat Marfurt, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn
2. D.___,
vertreten durch Bernadette Gasche,
Rechtsanwältin
Beschwerdegegnerinnen
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
und D.___ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von F.___, geb. [...]
2016, welche unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Im September 2019
rief der Beschwerdeführer einige Male bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der Folge KESB) an und berichtete
von grossen Schwierigkeiten mit der Mutter in Bezug auf die Tochter. Am
18. Oktober 2019 reichte der Vater dann bei der KESB eine mündliche
Gefährdungsmeldung ein, worauf diese ein Verfahren zur Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen eröffnete und als erstes einen Abklärungsbericht beim
zuständigen Sozialdienst in Auftrag gab.
2. Am 6. November 2019 wandte sich
Fürsprecher B. Marfurt an die KESB, reichte seine Anwaltsvollmacht ein und
teilte mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Am 17.
Dezember 2019 stellte er für das laufende Kindesschutzverfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung als amtlicher Anwalt. Am 7. Januar 2020 entschied
die 1. Kammer der KESB, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in
Bezug auf die Verfahrenskosten zu gewähren, hingegen wurde das Gesuch auf
Beiordnung von Rechtsanwalt Marfurt als unentgeltlicher Rechtsvertreter
betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Prüfung der Regelung des
persönlichen Verkehrs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur
Begründung wurde ausgeführt, einem massgeblichen Einkommen von monatlich
CHF 4'632.00 stünde ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 4'853.00
gegenüber. Der Antrag des Vaters, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, sei deshalb gutzuheissen. Hingegen lägen die Voraussetzungen für die
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht vor. Gegenstand im
hängigen Verfahren sei die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive der
Regelung des persönlichen Verkehrs. Hierbei handle es sich nicht um einen
schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Partei. Hinzu
komme, dass vornehmlich tatsächliche Fragen im Zentrum stünden, welche aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB zu klären seien. Aus ihrer Sicht
sei der Vater sehr wohl in der Lage, seine Meinung gegenüber der KESB zu
artikulieren und es würden sich keine schwierigen rechtlichen Fragen, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten, stellen. Zudem sei dem
Gesuch keine konkrete Begründung zu entnehmen, inwiefern sich vorliegend
rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellen würden.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B. Marfurt mit Schreiben vom 10.
Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das bei der Vorinstanz
laufende Kindesschutzverfahren der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt
beizuordnen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher.
Zur Begründung führte er aus, es gehe
nicht nur um die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive die Regelung des
persönlichen Verkehrs, vielmehr gehe es vorab um die Frage des Sorgerechts oder
zumindest der Obhutszuteilung, da sich die Eltern zwischenzeitlich getrennt
hätten. Deshalb stelle sich dann auch gleich die Frage des Unterhalts, welche
je nach Ergebnis des Verfahrens zu regeln sein werde. Es seien im vorliegenden
Fall also alle Punkte zu regeln, welche auch in einem Eheschutzverfahren zu
regeln wären, wenn die Parteien verheiratet gewesen wären. Die
Beschwerdegegnerin sei auch anwaltlich vertreten, sodass sich nur schon aufgrund
der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige. Auch
in einem Verfahren vor der KESB könne es nicht sein, dass eine Partei
anwaltlich vertreten sei und die andere nicht.
4. Die KESB nahm mit Schreiben vom 3.
März 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die
bisherigen telefonischen und persönlichen Kontakte mit dem Kindsvater hätten
gezeigt, dass dieser sowohl über ein ausreichendes als auch über ein
differenziertes Postulationsvermögen für das hängige Verfahren verfüge. Der
Kindsvater sei anlässlich der Verfahrenseröffnung angemessen über die einzelnen
Verfahrensschritte informiert worden. Aktuell werde eine Abklärung
durchgeführt, welche unter anderem zum Ziel habe, mit den Kindseltern
einvernehmliche Lösungen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen zu erarbeiten.
Zum jetzigen Zeitpunkt stellten sich dem Kindsvater keine besonderen
rechtlichen Schwierigkeiten. Die Abklärung verursache auch keinen nicht wieder
gut zu machenden Nachteil. Zudem sei derzeit noch völlig offen, zu welchen
Ergebnissen und Empfehlungen die Abklärung führen werde. Sollte der Kindsvater
mit dem Ausgang des hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein, werde er die
Möglichkeit haben, sich durch einen Anwalt anlässlich eines allfälligen Beschwerdeverfahrens
vertreten zu lassen. Der Beizug eines Rechtsvertreters für das hängige
Verfahren der KESB erscheine weder gerechtfertigt noch erforderlich. Mit
Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2019 sei der Kindsmutter die unentgeltliche
Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt worden, hingegen sei
auch ihr Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin
abgewiesen worden. Somit sei die Waffengleichheit entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers durchaus sichergestellt. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers seien im Verfahren vor der KESB keine Fragen des Unterhalts
zu regeln. Die KESB sei dafür nur zuständig, wenn sich die Kindeseltern
vertraglich einigen könnten und ein Unterhaltsvertrag zur Genehmigung
eingereicht werde. Aktuell sei aber im vorliegenden Fall ein Verfahren vor dem
Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig.
5. Die Beschwerdegegnerin liess sich
innert Frist nicht vernehmen. Damit ist die Angelegenheit spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Ob der angefochtene
Zwischenentscheid für A.___ mit einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil
verbunden ist (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), ist
fraglich, zumal dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung
bewilligt wurde und er seine Befürchtungen auch ohne Anwalt bereits klar
dargelegt hat (vgl. VWBES.2019.300). Dies kann aber offen bleiben, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.
2.
Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der
Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften
sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als
besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen
neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,
wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche
Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage
stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des
rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es
jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E.
3.1, mit Hinweisen).
3.
Diese Voraussetzungen liegen hier
nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im September 2019 insgesamt viermal mit der
KESB telefoniert und angekündigt, er werde über seinen Anwalt eine
Gefährdungsmeldung einreichen. Am 18. Oktober 2019 hat er diese Aussage
anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der KESB wiederholt. Der noch am
selben Tag kontaktierte Vertreter erklärte, er sei noch nicht dazu gekommen,
eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Und beim Friedensrichters sei ein Schlichtungsverfahren
hängig, dies aber ausschliesslich für den Unterhalt. Die zuständige
Sachbearbeiterin informierte daraufhin den Anwalt, es werde nun ein Verfahren
zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen eröffnet, was dann am
22.
Oktober 2019 auch geschah. Das Verfahren hat zum Ziel, mithilfe des
Sozialdienstes die Sachlage abzuklären, diese mit den Parteien zu besprechen
und schliesslich im Interesse des Kindes eine gemeinsame Lösung bezüglich des
Kontakt- und Besuchsrechts zu finden. Alles Dinge, die zu den normalen
Pflichten der Eltern gemäss Art. 301 ZGB (Inhalt der elterlichen Sorge) gehören
und für die es keinen Rechtsbeistand braucht. Hinzu kommt, dass die KESB eine
Verwaltungs- und keine Gerichtsbehörde ist. Das Verfahren vor der KESB hat einen
mediatorischen Charakter und soll – wenn immer möglich – die Konfrontation
vermeiden. Einvernehmlich getroffene Lösungen sind deshalb Entscheiden
vorzuziehen, selbstverständlich immer unter dem Vorbehalt, dass sie im
Interesse des betroffenen Kindes stehen. Das Verfahren zur Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen steht noch am Anfang und – wie die Vorinstanz richtig
bemerkt – es steht dem Beschwerdeführer offen, sofern zukünftig Entscheide
getroffen werden, diese dann allenfalls beim Gericht anzufechten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
die KESB im Oktober 2019 informiert, dass ein Verfahren vor dem
Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig sei. Damit wird
sich die KESB mit dieser Frage, die möglicherweise den Beizug eines Rechtsbeistandes
rechtfertigen könnte, nicht zu befassen haben. Ebenso ist das Argument der
Waffengleichheit nicht zu hören. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom
12.
Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsbeiständin ebenfalls nicht bewilligt.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterlegene
Partei würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten
wird praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege bezüglich Gerichtskosten gegenstandslos wird. Weil die Beschwerde
aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung,
die im Übrigen gar nicht verlangt wurde, kann nicht in Frage kommen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann