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Entscheid

VWBES.2020.48

unentgeltliche Rechtspflege

26. März 2020Deutsch9 min

und D.___ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von F.___, geb. [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Beat Marfurt, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn

2. D.___,

vertreten durch Bernadette Gasche,

Rechtsanwältin

Beschwerdegegnerinnen

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

und D.___ (Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern von F.___, geb. [...]

2016, welche unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Im September 2019

rief der Beschwerdeführer einige Male bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der Folge KESB) an und berichtete

von grossen Schwierigkeiten mit der Mutter in Bezug auf die Tochter. Am

18. Oktober 2019 reichte der Vater dann bei der KESB eine mündliche

Gefährdungsmeldung ein, worauf diese ein Verfahren zur Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen eröffnete und als erstes einen Abklärungsbericht beim

zuständigen Sozialdienst in Auftrag gab.

2. Am 6. November 2019 wandte sich

Fürsprecher B. Marfurt an die KESB, reichte seine Anwaltsvollmacht ein und

teilte mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Am 17.

Dezember 2019 stellte er für das laufende Kindesschutzverfahren ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Beiordnung als amtlicher Anwalt. Am 7. Januar 2020 entschied

die 1. Kammer der KESB, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in

Bezug auf die Verfahrenskosten zu gewähren, hingegen wurde das Gesuch auf

Beiordnung von Rechtsanwalt Marfurt als unentgeltlicher Rechtsvertreter

betreffend Prüfung von Kindesschutzmassnahmen und Prüfung der Regelung des

persönlichen Verkehrs abgewiesen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Zur

Begründung wurde ausgeführt, einem massgeblichen Einkommen von monatlich

CHF 4'632.00 stünde ein zivilprozessualer Notbedarf von CHF 4'853.00

gegenüber. Der Antrag des Vaters, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, sei deshalb gutzuheissen. Hingegen lägen die Voraussetzungen für die

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht vor. Gegenstand im

hängigen Verfahren sei die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive der

Regelung des persönlichen Verkehrs. Hierbei handle es sich nicht um einen

schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der gesuchstellenden Partei. Hinzu

komme, dass vornehmlich tatsächliche Fragen im Zentrum stünden, welche aufgrund

des Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB zu klären seien. Aus ihrer Sicht

sei der Vater sehr wohl in der Lage, seine Meinung gegenüber der KESB zu

artikulieren und es würden sich keine schwierigen rechtlichen Fragen, die den

Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machten, stellen. Zudem sei dem

Gesuch keine konkrete Begründung zu entnehmen, inwiefern sich vorliegend

rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stellen würden.

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B. Marfurt mit Schreiben vom 10.

Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids

sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das bei der Vorinstanz

laufende Kindesschutzverfahren der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Anwalt

beizuordnen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes als amtlicher.

Zur Begründung führte er aus, es gehe

nicht nur um die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen respektive die Regelung des

persönlichen Verkehrs, vielmehr gehe es vorab um die Frage des Sorgerechts oder

zumindest der Obhutszuteilung, da sich die Eltern zwischenzeitlich getrennt

hätten. Deshalb stelle sich dann auch gleich die Frage des Unterhalts, welche

je nach Ergebnis des Verfahrens zu regeln sein werde. Es seien im vorliegenden

Fall also alle Punkte zu regeln, welche auch in einem Eheschutzverfahren zu

regeln wären, wenn die Parteien verheiratet gewesen wären. Die

Beschwerdegegnerin sei auch anwaltlich vertreten, sodass sich nur schon aufgrund

der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Anwalts rechtfertige. Auch

in einem Verfahren vor der KESB könne es nicht sein, dass eine Partei

anwaltlich vertreten sei und die andere nicht.

4. Die KESB nahm mit Schreiben vom 3.

März 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die

bisherigen telefonischen und persönlichen Kontakte mit dem Kindsvater hätten

gezeigt, dass dieser sowohl über ein ausreichendes als auch über ein

differenziertes Postulationsvermögen für das hängige Verfahren verfüge. Der

Kindsvater sei anlässlich der Verfahrenseröffnung angemessen über die einzelnen

Verfahrensschritte informiert worden. Aktuell werde eine Abklärung

durchgeführt, welche unter anderem zum Ziel habe, mit den Kindseltern

einvernehmliche Lösungen im Zusammenhang mit den Kinderbelangen zu erarbeiten.

Zum jetzigen Zeitpunkt stellten sich dem Kindsvater keine besonderen

rechtlichen Schwierigkeiten. Die Abklärung verursache auch keinen nicht wieder

gut zu machenden Nachteil. Zudem sei derzeit noch völlig offen, zu welchen

Ergebnissen und Empfehlungen die Abklärung führen werde. Sollte der Kindsvater

mit dem Ausgang des hängigen Verfahrens nicht einverstanden sein, werde er die

Möglichkeit haben, sich durch einen Anwalt anlässlich eines allfälligen Beschwerdeverfahrens

vertreten zu lassen. Der Beizug eines Rechtsvertreters für das hängige

Verfahren der KESB erscheine weder gerechtfertigt noch erforderlich. Mit

Zwischenentscheid vom 12. Dezember 2019 sei der Kindsmutter die unentgeltliche

Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt worden, hingegen sei

auch ihr Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin

abgewiesen worden. Somit sei die Waffengleichheit entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers durchaus sichergestellt. Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers seien im Verfahren vor der KESB keine Fragen des Unterhalts

zu regeln. Die KESB sei dafür nur zuständig, wenn sich die Kindeseltern

vertraglich einigen könnten und ein Unterhaltsvertrag zur Genehmigung

eingereicht werde. Aktuell sei aber im vorliegenden Fall ein Verfahren vor dem

Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig.

5. Die Beschwerdegegnerin liess sich

innert Frist nicht vernehmen. Damit ist die Angelegenheit spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Ob der angefochtene

Zwischenentscheid für A.___ mit einem nicht wieder gut zu machenden Nachteil

verbunden ist (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11), ist

fraglich, zumal dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung

bewilligt wurde und er seine Befürchtungen auch ohne Anwalt bereits klar

dargelegt hat (vgl. VWBES.2019.300). Dies kann aber offen bleiben, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.

Nach § 76 Abs. 1 VRG kann eine

Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der

Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften

sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als

besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen

neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des

Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht,

wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche

Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage

stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des

rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es

jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E.

3.1, mit Hinweisen).

3.

Diese Voraussetzungen liegen hier

nicht vor. Der Beschwerdeführer hat im September 2019 insgesamt viermal mit der

KESB telefoniert und angekündigt, er werde über seinen Anwalt eine

Gefährdungsmeldung einreichen. Am 18. Oktober 2019 hat er diese Aussage

anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der KESB wiederholt. Der noch am

selben Tag kontaktierte Vertreter erklärte, er sei noch nicht dazu gekommen,

eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Und beim Friedensrichters sei ein Schlichtungsverfahren

hängig, dies aber ausschliesslich für den Unterhalt. Die zuständige

Sachbearbeiterin informierte daraufhin den Anwalt, es werde nun ein Verfahren

zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen eröffnet, was dann am

22.

Oktober 2019 auch geschah. Das Verfahren hat zum Ziel, mithilfe des

Sozialdienstes die Sachlage abzuklären, diese mit den Parteien zu besprechen

und schliesslich im Interesse des Kindes eine gemeinsame Lösung bezüglich des

Kontakt- und Besuchsrechts zu finden. Alles Dinge, die zu den normalen

Pflichten der Eltern gemäss Art. 301 ZGB (Inhalt der elterlichen Sorge) gehören

und für die es keinen Rechtsbeistand braucht. Hinzu kommt, dass die KESB eine

Verwaltungs- und keine Gerichtsbehörde ist. Das Verfahren vor der KESB hat einen

mediatorischen Charakter und soll – wenn immer möglich – die Konfrontation

vermeiden. Einvernehmlich getroffene Lösungen sind deshalb Entscheiden

vorzuziehen, selbstverständlich immer unter dem Vorbehalt, dass sie im

Interesse des betroffenen Kindes stehen. Das Verfahren zur Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen steht noch am Anfang und – wie die Vorinstanz richtig

bemerkt – es steht dem Beschwerdeführer offen, sofern zukünftig Entscheide

getroffen werden, diese dann allenfalls beim Gericht anzufechten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

die KESB im Oktober 2019 informiert, dass ein Verfahren vor dem

Friedensrichteramt betreffend Festlegung des Unterhalts hängig sei. Damit wird

sich die KESB mit dieser Frage, die möglicherweise den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigen könnte, nicht zu befassen haben. Ebenso ist das Argument der

Waffengleichheit nicht zu hören. Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom

12.

Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtsbeiständin ebenfalls nicht bewilligt.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterlegene

Partei würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten

wird praxisgemäss verzichtet, so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtspflege bezüglich Gerichtskosten gegenstandslos wird. Weil die Beschwerde

aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren abgewiesen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung,

die im Übrigen gar nicht verlangt wurde, kann nicht in Frage kommen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann