VWBES.2020.480
Beanstandung bei Schlachtung
29. April 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. April 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt
für Landwirtschaft, vertreten durch B.___
Beschwerdegegner
betreffend Beanstandung
bei Schlachtung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des Veterinärdienstes
vom 28. September 2020 wurden A.___ CHF 296.50 in Rechnung gestellt, weil
er zuvor eine Kuh mit einem eingewachsenen Saugschutzring zur Firma Bell AG in
Oensingen hatte bringen lassen. Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde
beim Volkswirtschaftsdepartement, welches in der Folge mit Verfügung vom 13.
Oktober 2020 einen bis zum 4. November 2020 zu bezahlenden Kostenvorschuss im
Betrag von CHF 300.00 einverlangte unter der Androhung, dass bei nicht
fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde
eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, weshalb am 13.
November 2020 eine Nichteintretensverfügung des Departements erging. Die
Nichteintretensverfügung wurde A.___ am 16. November 2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 24. November 2020
erhob A.___ erneut «Einsprache wegen der Rechnung der Verfügung». Das Schreiben
traf am 30. November 2020 beim Veterinärdienst ein, wobei das Couvert mit dem
Poststempel des Aufgabedatums irrtümlich entsorgt wurde.
Erwägungen
2.
Wird eine Eingabe innerhalb der
Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde
eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 letzter Satz
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Veterinärdienst erachtete
sich für die erneute «Einsprache» als nicht zuständig und überwies die
Angelegenheit gemäss § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das
zuständige Verwaltungsgericht.
Offen ist, ob die Eingabe an den
Veterinärdienst als unzuständige solothurnischen Verwaltungsbehörde innert
Frist erfolgte. Auch wenn die Nichteintretensverfügung am 16. November
2020.
zugestellt wurde und die erneute «Einsprache» mit dem Datum 24. November
2020.
erst am 30. November 2020 beim Veterinärdienst eintraf, kann nicht
nachgewiesen werden, dass die Postaufgabe des Schreibens erst nach Ablauf der
10-tägigen Rechtsmittelfrist am 26. November erfolgt ist, da das (allenfalls
auch mit B-Post verschickte) Couvert mit dem Poststempel entsorgt worden ist.
Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass das Schreiben von A.___ innert Frist
verschickt worden ist.
3.
Das Verwaltungsgericht hat A.___ mit
Verfügung vom 7. Dezember 2020 Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob sein
Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei bzw. ob er Beschwerde erheben wolle;
gleichzeitig wurde ihm im Falle der Beschwerdeerhebung Frist gesetzt zur
Leistung eines Kostenvorschusses. A.___ hat keine Mitteilung gemacht, jedoch
innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.00 bezahlt.
Dies ist so zu deuten, dass er Beschwerde erheben will.
4.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §
49.
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
5.
A.___ hat die Eingabe erneut als
«Einsprache» beschrieben, obwohl als Rechtmittel gegen eine
Nichteintretensverfügung nur die Beschwerde in Frage kommt und dies auch in der
Rechtsmittelbelehrung korrekt aufgeführt worden ist. Die Falschumschreibung
schadet jedoch nicht, sofern und soweit wenigstens ein Antrag und eine
Begründung enthalten sind (vgl. § 68 Abs. 1 VRG).
5.1
Die Eingabe vom 24. November 2020
enthält keinen formellen Antrag. Offenbar ist der Beschwerdeführer nicht
gewillt, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen und will sich gegen die
ursprüngliche Kostenverfügung des Veterinärdienstes vom 28. September 2020
wehren. Diese kann jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde vor
Verwaltungsgericht sein, da sich die Beschwerde auf den letzten in der
strittigen Sache ergangenen Entscheid beziehen muss, also auf den Nichteintretensentscheid
des Volkswirtschaftsdepartementes und nicht auf die diesem vorangehende
Verfügung des Veterinäramtes.
5.2
Andererseits muss die Beschwerde
nicht nur einen Antrag, sondern auch eine Begründung enthalten. Dabei muss sich
die Begründung auf die angefochtene Verfügung – im vorliegenden Fall auf den
angefochtenen Nichteintretensentscheid – beziehen. Der Beschwerdeführer wiederholt
in seiner Eingabe vom 24. November 2020 wörtlich genau den Text, mit welchem er
seine erste Beschwerde vom 30. September 2020 gegen die Verfügung des
Veterinärdienstes über die «Verrechnung Aufwand/Mehrkosten» begründet hat, auf
welche dann eben mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten
werden konnte. Er fügt seiner kopierten Begründung lediglich den Satz an, dass
er nicht bereit sei, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen. Die Begründung
der zweiten «Einsprache» bezieht sich vollumfänglich auf die Rechnung des
Veterinäramts, nimmt aber keinerlei Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden
Nichteintretensentscheid vom 13. November 2020.
Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, weshalb
das Departement auf seine Eingabe trotz Nichtbezahlung des geforderten
Kostenvorschusses hätte eingetreten sollen. Solche Gründe werden nicht
vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
6.
Auf die Beschwerde kann deshalb
mangels Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre aufgrund einer
summarischen Prüfung wohl weder das Vorgehen des Veterinäramts noch des
Departements zu beanstanden. Die Rechnungstellung für die offenbar notwendigen
Leistungen des Amtes scheint korrekt, und das Departement war mangels Zahlung
des Kostenvorschusses (vgl. § 38 VRG) nicht gehalten, auf die Beschwerde
einzutreten. Der Beschwerdeführer hat überdies vor dem Departement nicht
geltend gemacht, er sei zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage.
7.
Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten
(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt.
Entsprechend dem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde von A.___ wird nicht
eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad