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Entscheid

VWBES.2020.480

Beanstandung bei Schlachtung

29. April 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. April 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Volkswirtschaftsdepartement,

2. Amt

für Landwirtschaft, vertreten durch B.___

Beschwerdegegner

betreffend Beanstandung

bei Schlachtung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des Veterinärdienstes

vom 28. September 2020 wurden A.___ CHF 296.50 in Rechnung gestellt, weil

er zuvor eine Kuh mit einem eingewachsenen Saugschutzring zur Firma Bell AG in

Oensingen hatte bringen lassen. Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde

beim Volkswirtschaftsdepartement, welches in der Folge mit Verfügung vom 13.

Oktober 2020 einen bis zum 4. November 2020 zu bezahlenden Kostenvorschuss im

Betrag von CHF 300.00 einverlangte unter der Androhung, dass bei nicht

fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde

eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet, weshalb am 13.

November 2020 eine Nichteintretensverfügung des Departements erging. Die

Nichteintretensverfügung wurde A.___ am 16. November 2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 24. November 2020

erhob A.___ erneut «Einsprache wegen der Rechnung der Verfügung». Das Schreiben

traf am 30. November 2020 beim Veterinärdienst ein, wobei das Couvert mit dem

Poststempel des Aufgabedatums irrtümlich entsorgt wurde.

Erwägungen

2.

Wird eine Eingabe innerhalb der

Frist einer unzuständigen solothurnischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde

eingereicht, so gilt die Frist als eingehalten (§ 9 Abs. 2 letzter Satz

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Der Veterinärdienst erachtete

sich für die erneute «Einsprache» als nicht zuständig und überwies die

Angelegenheit gemäss § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) an das

zuständige Verwaltungsgericht.

Offen ist, ob die Eingabe an den

Veterinärdienst als unzuständige solothurnischen Verwaltungsbehörde innert

Frist erfolgte. Auch wenn die Nichteintretensverfügung am 16. November

2020.

zugestellt wurde und die erneute «Einsprache» mit dem Datum 24. November

2020.

erst am 30. November 2020 beim Veterinärdienst eintraf, kann nicht

nachgewiesen werden, dass die Postaufgabe des Schreibens erst nach Ablauf der

10-tägigen Rechtsmittelfrist am 26. November erfolgt ist, da das (allenfalls

auch mit B-Post verschickte) Couvert mit dem Poststempel entsorgt worden ist.

Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass das Schreiben von A.___ innert Frist

verschickt worden ist.

3.

Das Verwaltungsgericht hat A.___ mit

Verfügung vom 7. Dezember 2020 Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob sein

Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei bzw. ob er Beschwerde erheben wolle;

gleichzeitig wurde ihm im Falle der Beschwerdeerhebung Frist gesetzt zur

Leistung eines Kostenvorschusses. A.___ hat keine Mitteilung gemacht, jedoch

innert Frist den einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 250.00 bezahlt.

Dies ist so zu deuten, dass er Beschwerde erheben will.

4.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. §

49.

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

5.

A.___ hat die Eingabe erneut als

«Einsprache» beschrieben, obwohl als Rechtmittel gegen eine

Nichteintretensverfügung nur die Beschwerde in Frage kommt und dies auch in der

Rechtsmittelbelehrung korrekt aufgeführt worden ist. Die Falschumschreibung

schadet jedoch nicht, sofern und soweit wenigstens ein Antrag und eine

Begründung enthalten sind (vgl. § 68 Abs. 1 VRG).

5.1

Die Eingabe vom 24. November 2020

enthält keinen formellen Antrag. Offenbar ist der Beschwerdeführer nicht

gewillt, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen und will sich gegen die

ursprüngliche Kostenverfügung des Veterinärdienstes vom 28. September 2020

wehren. Diese kann jedoch nicht Gegenstand der Beschwerde vor

Verwaltungsgericht sein, da sich die Beschwerde auf den letzten in der

strittigen Sache ergangenen Entscheid beziehen muss, also auf den Nichteintretensentscheid

des Volkswirtschaftsdepartementes und nicht auf die diesem vorangehende

Verfügung des Veterinäramtes.

5.2

Andererseits muss die Beschwerde

nicht nur einen Antrag, sondern auch eine Begründung enthalten. Dabei muss sich

die Begründung auf die angefochtene Verfügung – im vorliegenden Fall auf den

angefochtenen Nichteintretensentscheid – beziehen. Der Beschwerdeführer wiederholt

in seiner Eingabe vom 24. November 2020 wörtlich genau den Text, mit welchem er

seine erste Beschwerde vom 30. September 2020 gegen die Verfügung des

Veterinärdienstes über die «Verrechnung Aufwand/Mehrkosten» begründet hat, auf

welche dann eben mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten

werden konnte. Er fügt seiner kopierten Begründung lediglich den Satz an, dass

er nicht bereit sei, die Rechnung über CHF 296.50 zu bezahlen. Die Begründung

der zweiten «Einsprache» bezieht sich vollumfänglich auf die Rechnung des

Veterinäramts, nimmt aber keinerlei Bezug auf den hier zur Diskussion stehenden

Nichteintretensentscheid vom 13. November 2020.

Der Beschwerdeführer müsste aufzeigen, weshalb

das Departement auf seine Eingabe trotz Nichtbezahlung des geforderten

Kostenvorschusses hätte eingetreten sollen. Solche Gründe werden nicht

vorgebracht und sind nicht ersichtlich.

6.

Auf die Beschwerde kann deshalb

mangels Begründung nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre aufgrund einer

summarischen Prüfung wohl weder das Vorgehen des Veterinäramts noch des

Departements zu beanstanden. Die Rechnungstellung für die offenbar notwendigen

Leistungen des Amtes scheint korrekt, und das Departement war mangels Zahlung

des Kostenvorschusses (vgl. § 38 VRG) nicht gehalten, auf die Beschwerde

einzutreten. Der Beschwerdeführer hat überdies vor dem Departement nicht

geltend gemacht, er sei zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage.

7.

Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten

(Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt.

Entsprechend dem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind, zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde von A.___ wird nicht

eingetreten.

2. Der Beschwerdeführer hat für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad