VWBES.2020.482
Quarantäne
10. Dezember 2020Deutsch6 min
Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe am Freitag, 4. Dezember
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem A.___ auf die
Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nicht reagiert hatte, wies der
kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern A.___ – unter
Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – per SMS an, sich ab sofort für die Dauer
von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 17. Dezember 2020, in Quarantäne zu
begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Testresultat.
Zur Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 7. Dezember 2020 mit einem
Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.
2. Am 8. Dezember 2020 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dagegen per E-Mail Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe am Freitag, 4. Dezember
2020, einen Covid-Schnelltest gemacht und das Testresultat sei negativ
ausgefallen. Am Sonntag, 6. Dezember 2020, habe sich auch seine im gleichen
Haushalt lebende Frau testen lassen. Ihr Testresultat sei positiv ausgefallen.
Aufgrund dessen wolle er für die Dauer von 10 Tagen in ein Hotel ziehen. Er sei
Buschauffeur von Beruf und müsse zur Arbeit erscheinen. Der öffentliche Verkehr
ruhe nicht. Ohnehin hätten sie aktuell zu wenig Chauffeure. Seit März 2020 sei
er immer Bus gefahren und habe sich nicht angesteckt. Als Chauffeur sei er gut
geschützt. Er sei bereit, erneut einen Schnelltest zu machen und wenn dieser
negativ ausfalle, wolle er umgehend zurück an seinen Arbeitsplatz.
3. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember
2020 beantragte das Departement des Innern die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Der Begründung lässt sich entnehmen, die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei positiv auf Covid-19 getestet worden. Die Ehegatten wohnten
zusammen in einem Haushalt, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber eine
zehntägige Quarantäne (bis und mit 17. Dezember 2020) angeordnet worden sei.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe gegenüber dem Gesundheitsamt offenbar
anfänglich keine Kontaktpersonen angegeben. Erst auf Nachfrage des Contact Tracing
Teams habe sie ihren Ehemann und das Kind als engen Kontakt angegeben. Im Übrigen
ändere ein negatives Testergebnis nichts an der Quarantänepflicht. Dies werde
in der Verfügung auch so festgehalten. Vor diesem Hintergrund sei die
Quarantäne vorliegend rechtmässig angeordnet worden.
4. Am 9. Dezember 2020 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt wolle er
im Hotel Aarauerhof in Aarau bleiben und sein Sohn solle sich bei seiner Mutter
aufhalten, bis seine Frau wieder gesund sei. Nach dem Feierabend könne er sich
um das Kind kümmern. Zudem könne er auch einkaufen gehen.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer
Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post
eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen
Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3 der Verordnung über
Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR
818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem
Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur
Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/
de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)
haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten
Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die
Person während des Kontakts ansteckend war. Die 10 Tage beginnen ab dem letzten
Tag des letzten Kontakts, den sie mit einer positiv getesteten Person hatten.
Eine Person gilt laut dem BAG als ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits
48.
Stunden vor dem Auftreten dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss
Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während
mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie
Plexiglas) unterschritten worden ist.
2.3
Gemäss Angaben in der Verfügung
hatte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 Kontakt zu seiner positiv
getesteten Ehefrau, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Vor
diesem Hintergrund ist die 10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen und
gilt entsprechend bis zum 17. Dezember 2020. Auch ein negatives Testergebnis
vermag die Dauer der 10-tägigen Quarantäne nicht zu verkürzen, wie sowohl das
BAG in seinen Anweisungen als auch der kantonsärztliche Dienst in der
angefochtenen Verfügung eindeutig festgehalten haben.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Trutmann