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Entscheid

VWBES.2020.482

Quarantäne

10. Dezember 2020Deutsch6 min

Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe am Freitag, 4. Dezember

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem A.___ auf die

Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nicht reagiert hatte, wies der

kantonsärztliche Dienst namens des Departements des Innern A.___ – unter

Bussenandrohung bei Zuwiderhandlung – per SMS an, sich ab sofort für die Dauer

von zehn Tagen, d.h. bis und mit dem 17. Dezember 2020, in Quarantäne zu

begeben. Diese Dauer gelte auch bei einem allfälligen negativen Testresultat.

Zur Begründung wurde angegeben, A.___ sei am 7. Dezember 2020 mit einem

Covid-19-Fall in Kontakt gekommen.

2. Am 8. Dezember 2020 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) dagegen per E-Mail Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, er habe am Freitag, 4. Dezember

2020, einen Covid-Schnelltest gemacht und das Testresultat sei negativ

ausgefallen. Am Sonntag, 6. Dezember 2020, habe sich auch seine im gleichen

Haushalt lebende Frau testen lassen. Ihr Testresultat sei positiv ausgefallen.

Aufgrund dessen wolle er für die Dauer von 10 Tagen in ein Hotel ziehen. Er sei

Buschauffeur von Beruf und müsse zur Arbeit erscheinen. Der öffentliche Verkehr

ruhe nicht. Ohnehin hätten sie aktuell zu wenig Chauffeure. Seit März 2020 sei

er immer Bus gefahren und habe sich nicht angesteckt. Als Chauffeur sei er gut

geschützt. Er sei bereit, erneut einen Schnelltest zu machen und wenn dieser

negativ ausfalle, wolle er umgehend zurück an seinen Arbeitsplatz.

3. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember

2020 beantragte das Departement des Innern die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Der Begründung lässt sich entnehmen, die Ehefrau des

Beschwerdeführers sei positiv auf Covid-19 getestet worden. Die Ehegatten wohnten

zusammen in einem Haushalt, weshalb dem Beschwerdeführer gegenüber eine

zehntägige Quarantäne (bis und mit 17. Dezember 2020) angeordnet worden sei.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe gegenüber dem Gesundheitsamt offenbar

anfänglich keine Kontaktpersonen angegeben. Erst auf Nachfrage des Contact Tracing

Teams habe sie ihren Ehemann und das Kind als engen Kontakt angegeben. Im Übrigen

ändere ein negatives Testergebnis nichts an der Quarantänepflicht. Dies werde

in der Verfügung auch so festgehalten. Vor diesem Hintergrund sei die

Quarantäne vorliegend rechtmässig angeordnet worden.

4. Am 9. Dezember 2020 nahm der

Beschwerdeführer dazu Stellung. Er führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt wolle er

im Hotel Aarauerhof in Aarau bleiben und sein Sohn solle sich bei seiner Mutter

aufhalten, bis seine Frau wieder gesund sei. Nach dem Feierabend könne er sich

um das Kind kümmern. Zudem könne er auch einkaufen gehen.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist nach der Praxis als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer

Person in Quarantäne oder Isolation im Regelfall kaum möglich ist, per Post

eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen

Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3 der Verordnung über

Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR

818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Gemäss dem

Merkblatt des BAG vom 23. Oktober 2020 «COVID-19: Anweisungen zur

Quarantäne» (abrufbar unter: https://www.bag.admin.ch/bag/

de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html)

haben sich Personen, die engen Kontakt zu einer am neuen Coronavirus erkrankten

Person hatten, für zehn Tage zuhause in Quarantäne zu begeben, sofern die

Person während des Kontakts ansteckend war. Die 10 Tage beginnen ab dem letzten

Tag des letzten Kontakts, den sie mit einer positiv getesteten Person hatten.

Eine Person gilt laut dem BAG als ansteckend, wenn sie Symptome hat und bereits

48.

Stunden vor dem Auftreten dieser Symptome. Enger Kontakt bedeutet gemäss

Merkblatt des BAG, dass eine Distanz von 1,5 m zur infizierten Person während

mehr als 15 Minuten ohne Schutz (Hygienemaske oder physische Barriere wie

Plexiglas) unterschritten worden ist.

2.3

Gemäss Angaben in der Verfügung

hatte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 Kontakt zu seiner positiv

getesteten Ehefrau, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Vor

diesem Hintergrund ist die 10-tägige Quarantäne ab diesem Datum zu berechnen und

gilt entsprechend bis zum 17. Dezember 2020. Auch ein negatives Testergebnis

vermag die Dauer der 10-tägigen Quarantäne nicht zu verkürzen, wie sowohl das

BAG in seinen Anweisungen als auch der kantonsärztliche Dienst in der

angefochtenen Verfügung eindeutig festgehalten haben.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Trutmann