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Entscheid

VWBES.2020.488

Schlussbericht

29. Juli 2021Deutsch14 min

2015 wurde über C.___ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Schlussbericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___, geb. 2012, ist die Tochter von

A.___ und D.___. Die getrenntlebenden Kindseltern sind seit November 2014

geschieden. Das Kind lebt bei seiner Mutter. Mit Entscheid vom 18. November

2015 wurde über C.___ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet.

2. Die Kindseltern sind seit Jahren

verstritten und tragen ihre Streitigkeiten um das gemeinsame Kind teilweise

medienwirksam vor verschiedenen Verwaltungsbehörden und Gerichten aus.

3. Am 8. Dezember 2020 erhob die

Kindsmutter (in der Folge Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom 17.

November 2020 betreffend den Schlussbericht der ehemaligen Beistandsperson. Die

Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren:

1. […] habe als

Verwaltungs- und Instruktionsrichter in den Ausstand zu treten.

2. Der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage,

dass die in der Stellungnahme vom 19. September 2020 gestellten Fragen zu

stellen und Auskünfte einzuholen sind.

3. Die Vorinstanz sei

anzuweisen, den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 18. November 2015 bis 31.

Oktober 2017 zu edieren.

4. Der Beschwerdeführerin

sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende

Rechtsanwalt sei ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

4. Die KESB Thal-Gäu /

Dorneck-Thierstein liess sich am 14. Dezember 2020 vernehmen und mit Verweis

auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020

teilte die aktuelle Beistandsperson von C.___ mit, auf eine Stellungnahme zu

verzichten.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB)

eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB)

und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS

211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

1.2

In einem von der Offizialmaxime

beherrschten Verfahren wie in Kindesschutzverfahren bestimmt die zuständige

Dispositiv

Behörde von Amtes wegen über den Verfahrensgegenstand. Sie entscheidet

unabhängig von den Parteibegehren nach Massgabe der rechtlichen Grundlage über

den Erlass und den allfälligen Inhalt einer Verfügung beziehungsweise eines

Entscheids (vgl. René Wiederkehr / Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen

Verfahrensrechts, Rz. 1285).

1.3 Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist der Genehmigungsentscheid der Vorinstanz. Vor der KESB standen

einzig der Bericht der ehemaligen Beistandsperson E.___ vom 31. August 2020 betreffend

die Berichtsperiode vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020 und die darin

enthaltenen Anträge sowie die entsprechenden Begehren der Parteien in ihren

Stellungnahmen zu diesem Bericht zur Diskussion. Ältere Berichte wurden von der

Vorinstanz nicht thematisiert. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Anweisung

an die Vorinstanz, den Rechenschaftsbericht betreffend den Zeitraum vom 18.

November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 zu edieren, erweist sich vor diesem

Hintergrund als unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl.

3. Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin).

1.4 Selbst wenn auf das Begehren eingetreten

worden wäre, wäre es aus folgenden Gründen abzuweisen: In ihrer

Beschwerdeschrift bemängelt die Beschwerdeführerin, frühere Berichte habe sie,

sofern es diese überhaupt gebe, nie zu Gesicht bekommen. Insbesondere Einsicht

in den Rechenschaftsbericht betreffend den Zeitraum vom 18. November 2015

bis zum 31. Oktober 2017 habe sie nicht erhalten (vgl. S. 2 der

Beschwerdeschrift). Diese Darstellung in der Beschwerde ist aktenwidrig. Den

Vorakten zufolge wurde der Rechenschaftsbericht vom 10. April 2019

betreffend den Zeitraum vom 18. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017 den

Kindseltern mit Verfügung vom 29. Mai 2019 über ihre damaligen Rechtsvertreter

zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte damit Einsicht in den

fraglichen Bericht. Die Beschwerde erwiese sich in diesem Punkt somit als offensichtlich

unbegründet und wäre abzuweisen.

1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin verlangt

zunächst den Ausstand von Oberrichter […]. Der abgelehnte Richter ist zwar am

Verwaltungsgericht tätig, er wirkt indessen im vorliegenden Verfahren nicht

mit. Das Ausstandsgesuch ist damit gegenstandslos.

3.1 Weiter beantragt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, dass die in ihrer

Stellungnahme vom 19. September 2020 gestellten Fragen von der Vorinstanz zu

stellen und Auskünfte einzuholen seien.

3.2 Zur Begründung bringt sie im

Wesentlichen vor, der Rechenschaftsbericht von E.___ sei ihr mit Verfügung vom

7. September 2020 zur Kenntnis gebracht worden. Mit Stellungnahme vom 19.

September 2020 habe sie diesen Bericht bereits in substantiierter Weise

kritisiert und der Vorinstanz namentlich beantragt, dass der Beiständin E.___ und

der Leiterin der Sozialregion Dorneck Ergänzungsfragen zu stellen seien. Diese

Fragen seien für die Beurteilung der Gesamtsituation von C.___ sehr wichtig.

Diesbezüglich werde auf die eingehende Begründung in der Stellungnahme vom 19. September

2020 verwiesen (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeschrift). Die ehemalige Beiständin

habe es unterlassen, den Bericht mit der Kindsmutter zu besprechen. Das Meiste

in ihrem Bericht sei falsch und Wesentliches werde weder behandelt noch

beantwortet. Der Rechenschaftsbericht erlaube keinen Einblick oder Rückschlüsse

auf die Tätigkeit der Beiständin. Man wisse nicht, was sie überhaupt im

Interesse des Kindeswohls gemacht habe. Die Wohnsituation des Kindsvaters habe

sie nie abgeklärt. Zudem sei sie auf die Klagen des Kindes nicht eingegangen

und die von C.___ geäusserten sexuellen Übergriffe des Kindsvaters habe sie in

pflichtwidriger Weise nie gemeldet. Im Übrigen habe E.___ nicht abgeklärt,

weshalb die begleiteten Übergaben des Kindes durch F.___ immer wieder eskaliert

seien. Die Vorinstanz hätte abklären müssen, was an der Schule des Kindes

erzählt werde und aus welchen Gründen in der Öffentlichkeit Unwahrheiten

verbreitet werden würden (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeschrift). Beim

angefochtenen Entscheid werde gerügt, dass die Vorinstanz die Fragen der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht nicht

zugelassen und den Rechenschaftsbericht vom 31. August 2020 genehmigt habe (vgl.

S. 1 der Beschwerdeschrift).

3.3 Diesbezüglich lässt sich Folgendes festhalten:

Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die Beistandsperson einen Bericht über die

Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie

der Erwachsenenschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre zur Genehmigung

vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt, wenn

nötig, dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung

der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art.

314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der

Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.

3.4 Im Rechenschaftsbericht hat die

Beiständin Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, in ihre

Arbeitsweise und Aktionsfelder sowie Aufschluss über den erbrachten Aufwand und

die erzielten Ergebnisse zu geben. Bei Minderjährigen gibt der Bericht Auskunft

über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und

Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung sowie die

Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine umfassende

Betreuung beinhaltet (Kurt Affolter in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 411 ZGB N 2 und

6). Aufgabe der KESB ist es, die Beiständin generell in ihrer Auftragserfüllung

zu beaufsichtigen und dabei periodisch einen Bericht über die Amtsführung

einzufordern und diesen zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten

Auftrag. Mit der Genehmigung bringt die KESB zum Ausdruck, dass sie die Betreuung

durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs

Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 10, 11).

3.5 Endet das Amt der Beistandsperson,

hat sie der Erwachsenenschutzbehörde einen Schlussbericht und gegebenenfalls

die Schlussrechnung einzureichen (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Der Schlussbericht am

Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig der

Information. Der Bericht ist zu genehmigen, wenn er die Informationspflicht

erfüllt. Die Zustimmung der KESB bedeutet aber nicht, dass sich damit alle

Aussagen der Mandatsträgerin zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten

und sie damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten

(Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2015, 5A_84/2015; Urs Vogel / Kurt

Affolter, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 24, 26 und 32). Gegen die Genehmigung

oder Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche

Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann aber

nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten

werden, da ein allfälliges Fehlverhalten mittels der Verantwortlichkeitsklage

gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen ist (Urs Vogel / Kurt Affolter,

a.a.O., Art. 425 N 57).

3.6 Vorliegend entliess die KESB E.___ mit

Entscheid vom 1. September 2020 per 31. August 2020 aus dem Amt als

Beistandsperson von C.___. Mit sofortiger Wirkung wurde eine neue

Beistandsperson für das Kind ernannt. Ferner wurde E.___ letztmals

aufgefordert, bis zum 15. September 2020 den bereits fälligen

Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum

31. Oktober 2019 einzureichen. Auf einen abschliessenden

Rechenschaftsbericht von E.___ wurde verzichtet. Am 4. September 2020

(Posteingang), das heisst nach Beendigung des Mandates, reichte E.___ den

Bericht betreffend den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. August 2020

ein. Er ist als Schlussbericht zu betrachten. Steuerungswirkung hat er keine

mehr. Er dient einzig noch der Information (vgl. Ziffer II, E. 3.5 hiervor).

3.7.1 Mit ihren Ausführungen in der

Beschwerdeschrift verkennt die Beschwerdeführerin die geschilderte Rechtsnatur

des angefochtenen Genehmigungsentscheids. Im vorliegenden Fall geht es nur noch

um den Schlussbericht einer gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten

Beiständin, zu deren Aufgabe es gehörte, den persönlichen Verkehr zu

organisieren und überwachen sowie bei Konflikten zwischen den Kindseltern zu

vermitteln (vgl. Verfügung der KESB vom 7. Dezember 2018). Mit Entscheid vom

12. Februar 2019 wurde die ehemalige Beiständin von der Kindesschutzbehörde zusätzlich

beauftragt, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an

veränderte Verhältnisse zu stellen.

3.7.2 In ihrem Schlussbericht vom 31.

August 2020 äusserte sich die ehemalige Beiständin zwar nur auf wenigen Seiten,

aber – eingehend auf ihre Aufgaben als Mandatsperson von C.___ – über die

Wohnsituation des Kindes, über seine Betreuung, Gesundheit, Schulsituation, über

besondere Anliegen sowie zu Abklärungen betreffend die Gefährdungsmeldung

gemäss der Verfügung der KESB vom 17. April 2019 und über ihre Einschätzung zum

Kindeswohl und dessen Entwicklung. In ihrem Bericht stellte und begründete E.___

zudem Anträge zum weiteren Vorgehen. Sie führte unter anderem aus, das Wohl des

Kindes sei durch die in erheblichem Masse zerstrittenen Eltern und ihre

fehlende Einsicht, ihrem Kind damit zu schaden, aufs Massivste gefährdet. Die

Situation mit den Kindseltern sei verfahren. Aufgrund des laufenden

Strafverfahrens gegen den Kindsvater sei das Besuchsrecht bis auf Weiteres

sistiert. Das Kind sei in therapeutischer Behandlung. Sodann verweist die

ehemalige Beiständin in ihrem Bericht auf Berichterstattungen ihres Vorgängers und

auf andere Dokumente, die sich in den Akten der KESB befinden. Der von E.___ eingereichte

Schlussbericht geht auf die Lebenssituation des Kindes ein. Er ist vollständig

und genügt der Informationspflicht. Wie die Vorinstanz mit Verweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2018 vom 30. Juli 2018, E. 3.2 zutreffend

feststellte, liegt es in der Natur der Sache, dass Berichte von

Beistandspersonen eine subjektive Sicht der Dinge wiedergeben. Anspruch auf

Abänderung des Berichts nach dem Belieben der Kindseltern besteht aber nicht.

Einer Korrektur zugänglich sind höchstens offensichtliche Fehler und

Auslassungen (vgl. E. 2.5 [S. 5] des angefochtenen Entscheids). Solche sind

weder zu erkennen, noch werden sie von der Beschwerdeführerin in rechtsgenüglicher

Weise dargetan.

3.8 In ihrer Beschwerdebegründung

äussert sich die Beschwerdeführerin im Übrigen einzig zur Abweisung ihrer

Anträge im vorinstanzlichen Verfahren und zur Genehmigung des Schlussberichts

durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 3.2 und 3.3 erster Satz des

angefochtenen Entscheids). Auf die anderen mitangefochtenen Dispositivziffern wird

in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Diese bleiben damit ebenfalls unverändert

bestehen.

4. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.

4.1 Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Die Beschwerdeführerin verlangt für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel

für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

4.2 Eine Person gilt dann als mittellos,

wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel

anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und

desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der

prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der

gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei den individuellen Umständen Rechnung

zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_716/2018 vom 27. November 2018

E. 3.2 mit Hinweis).

4.3 Nach Ansicht des Bundesgerichts ist

grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die Beurteilung der

finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1). Ist der Gesuchsteller im

Entscheidzeitpunkt aber nicht mehr bedürftig, ist auf die Verhältnisse in

diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom

28. März 2012 E. 3.3 und auch Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Aarau 2015, Rz. 157).

4.4 Vorliegend reichte die

Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am

4. Januar 2021 ein. Mit Entscheid vom 2. März 2021 entzog die KESB der

Beschwerdeführerin in einem anderen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

(recte: Verbeiständung) mit der Begründung, dass der Verein «Gemeinsam gegen

Kindesmissbrauch» per Crowdfunding einen Betrag von CHF 82'507.00 für die

Beschwerdeführerin gesammelt habe. Bei der Sammelaktion sei als Finanzziel ein

Betrag von CHF 94'000.00 angegeben worden, wovon CHF 64'000.00 für

Anwaltskosten der Kindsmutter, juristische Beratung, Ermittlungs- und

Gerichtskosten verwendet werden sollten. Die Kindsmutter verfüge somit über die

erforderlichen Mittel.

4.5 Die von der Beschwerdeführerin dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. April 2021

ab (vgl. VWBES.2021.102). Es erwog unter Ziff. II, E. 3.2, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kindsmutter

darauf berufe, das Geld sei für nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege

gedeckte Kosten bestimmt. Die bis im März 2021 für die Kindsmutter gesammelten

Mittel von CHF 82'507.00 für Anwalts- und Gerichtskosten würden den üblich

gewährten Freibetrag von wenigen tausend Franken bei weitem überragen, womit

die Beschwerdeführerin über genügend Mittel zur Bezahlung der Prozesskosten

verfüge. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2021 vom 26. Mai 2021).

4.6 Die Spendenaktion für die Anwaltskosten

der Kindsmutter wurde unter medialem Aufsehen im Spätherbst 2020 ins Leben

gerufen. Unbestrittenermassen kamen bereits im Januar 2021 Spenden für die

Beschwerdeführerin von über CHF 60'000.00 zusammen (vgl. Bericht aus der

Solothurner Zeitung vom 8. Januar 2021 zum «Fall Nathalie»). Nach dem

Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kindsmutter – sowohl zum

Zeitpunkt, als sie das Gesuch einreichte, wie auch im Entscheidzeitpunkt –

nicht über die erforderlichen Mittel verfügen würde. Mittellosigkeit liegt

demnach nicht vor. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

somit abzuweisen.

4.7 Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann