VWBES.2020.49
Wechsel der Mandatsperson
13. August 2020Deutsch12 min
Vormundschaftskommission […] vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder C.___ (geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Helena Hess,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Wechsel
der Mandatsperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid der
Vormundschaftskommission […] vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder C.___ (geb.
[...] März 2007), D.___ (geb. [...] Juli 2005), E.___ (geb. [...] März 2004)
und F.___ (geb. [...] September 2002) eine Erziehungsbeistandschaft nach
Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Seit 19. Februar 2014 ist G.___ (damals [...])
auf Vorschlag der Sozialregion Dorneck die Beiständin der vier Knaben.
2. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019
beschloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) auf Antrag
der Sozialregion Dorneck ab 1. Januar 2020 neu die Berufsbeiständin H.___ als
Beiständin einzusetzen, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches.
3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020
gelangte die Kindsmutter (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch
Advokatin H. Hess, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es solle die
bisherige Mandatsperson weiterhin das Mandat ausführen, unter o/e Kostenfolge.
Zur Begründung führte sie aus, zufolge des zerrütteten Verhältnisses der
Kindeseltern sei es in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, eine beidseits
akzeptierte und zufriedenstellende Lösung zu finden. Das ganze System sei sehr
fragil, umso wichtiger sei es, das Erreichte beizubehalten und keinen Wechsel
vorzunehmen. Die KESB habe zu Ungunsten der Kinder und – weil sie sie nicht
angehört habe – in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
entschieden. Der Gehörsanspruch sei formellen Charakters und demzufolge müsse
der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Es bestünden aber auch keine
materiellen Gründe für einen Wechsel. Die drei älteren Söhne seien 18, 16 und
15 Jahre alt und bedürften keines Beistandes mehr. Der jüngste Sohn leide an
Adipositas und sei nun nach einem halben Jahr Aufenthalt im Kinderspital, wo er
über 20 kg abgenommen habe, wieder in der Regelschule und werde ohnehin durch
den KJPD bzw. die Ärzte betreut. Zudem sei beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein
der Unterhalt für die Kinder angepasst und die sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) aufgehoben worden. Es sei erstaunlich, dass die KESB
die SPF finanziere, auf der anderen Seite aber die externe Beiständin nicht
mehr bezahlen wolle.
4. Mit Schreiben vom 3. März 2020
beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf
den Entscheid vom 10. Dezember 2019.
5. Der Kindsvater B.___ (in der Folge
Beschwerdegegner) beantragte mit Schreiben vom 13. März 2020 die «Einsprache»
abzuweisen.
6. Auf diese Eingabe replizierte die
Beschwerdeführerin am 17. März 2020.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS
125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Es trifft zwar zu, dass die
Sozialregionen gemäss § 115 Abs. 3 EG ZGB der KESB geeignete Personen als
Mandatsträger vorschlagen. Diese Bestimmung kann jedoch nur zur Anwendung
kommen, wenn nicht bereits eine Mandatsperson ernannt ist. Vorliegend wurde G.___
mit Ernennungsurkunde vom 19. Februar 2014 als Beiständin eingesetzt.
Diese Ernennung endet nur dann, wenn entsprechende Gründe im Sinn des Gesetzes
vorliegen. Art. 421 ZGB nennt die Fälle, in denen das Amt des Beistands oder
der Beiständin von Gesetzes wegen endet. Ein solcher Fall liegt vorliegend
nicht vor. Insbesondere liegt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses als
Berufsbeiständin vor. Die bisherige Berufsbeiständin war nicht bei der
Sozialregion angestellt und es ist auch nicht bekannt, dass die Sozialregion
das Auftragsverhältnis mit dieser bereits beendet hätte. Ob dies im Übrigen
einen Beendigungsgrund darstellen würde, hat das Bundesgericht in seinem Urteil
5A_954/2013 vom 11. August 2013 in Erwägung 6 explizit offengelassen.
Ein Begehren der Beiständin oder der
Betroffenen bzw. von deren Angehörigen auf Entlassung liegt nicht vor (vgl.
Art. 422 und 423 Abs. 2 ZGB) und es ist auch nicht so, dass die Beiständin zu
entlassen wäre, weil ihre Eignung für die Aufgabe nicht mehr bestehen würde
(vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Entlassung von G.___ aus ihrem Amt als
Beiständin kann deshalb nur dann erfolgen, wenn andere wichtige Gründe für die
Entlassung vorliegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Bezug auf den «wichtigen Grund» hat die Behörde ihren
Entscheid im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB).
Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers
aus wichtigem Grund stehen aber die Interessen der betroffenen Person im
Vordergrund (vgl. BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 72, Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013
vom 11. August 2014 E. 4).
2.2
Auch wenn die Interessen der
Sozialregion vorliegend nicht im Vordergrund stehen, so sind sie dennoch zu
beachten. Mit Stellungnahme vom 27. November 2019 führte die Leiterin der
Sozialregion Dorneck aus, dass die zuständigen Gremien der Sozialregion Dorneck
bereits Ende 2014 entschieden hätten, ab ca. 2015 keine Mandate und
Abklärungsaufträge im Kindes- und Erwachsenenschutz mehr an externe
Fachpersonen zu geben, dafür das interne Fachteam zu stärken und aufzubauen.
Frau G.___ sei bereits im Jahr 2015 über diesen Entscheid orientiert und
beauftragt worden, den Wechsel behutsam in die Wege zu leiten. Die Sozialregion
habe grosse Rücksicht genommen und den aktuellen Situationen der betroffenen
Personen viel Achtsamkeit geschenkt. Es könne nicht sein, dass die KESB die
Sozialregionen zwinge, mit Drittpersonen ein kostenintensives
Auftragsverhältnis zu Lasten der Steuergelder zu führen, insbesondere wenn
Mitarbeitende zur Verfügung stünden, welche diese Leistung erbringen könnten.
Bezüglich den Interessen der betroffenen
Personen führte die Leiterin der Sozialregion zudem aus, es stelle einen
grossen Gewinn dar, wenn die Mandatsperson im Alltag direkt durch eine
Führungsperson unterstützt werden könne, wenn fachliche Supervisionen wie
Ausbildungen regelmässig zur Verfügung stünden und Stellvertretungen
sichergestellt seien. Gerade bei herausfordernden und aufwändigen Fällen wie
dem vorliegenden werde die Inanspruchnahme dieser Fachstruktur als zwingend
notwendig erachtet und dies entspreche ihrem Fach- und
Organisationsverständnis. Mit Frau G.___ bestehe kein fachlicher Austausch in
den Fällen, obwohl die Sozialregion Dorneck dafür eine Mitverantwortung trage.
Ein Mandatsträgerwechsel sei nichts Aussergewöhnliches und in gewissen Fällen
könne es nach ein paar Jahren auch für den Fallverlauf positiv sein, wenn eine
neue Fachperson ins System komme. Aus fachlicher Sicht stehe einem Wechsel der
Beistandsperson zum jetzigen Zeitpunkt nichts entgegen.
2.3
Gemäss Ernennungsurkunde vom
19.
Februar 2020 hat die Mandatsperson im vorliegenden Fall folgende
Aufgaben:
· die Ausübung des Besuchsrechts des
Vaters und seiner Söhne zu überwachen und bei Differenzen zwischen den
Kindseltern zu entscheiden,
· die Ferien der Kindseltern zuerst im
Ferienplan festzulegen und dann die Vaterwochenenden,
· das telefonische Kontaktrecht der
Kindseltern mit den Kindseltern (recte: Kindern) zu regeln und verbindlich
festzuhalten,
· nötigenfalls verbindliche Regelungen zur
Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters aufzustellen,
· eine geeignete Fachstelle für die
Mediation sowie eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und
bei der Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen,
· mit den zuständigen Fachpersonen
(Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die Empfehlungen des
Gutachtens Jahresziele für C.___ zu vereinbaren und deren Umsetzung zu
überwachen,
· alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um
8.00
Uhr, einen Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___
durchzuführen. Zusätzlich ist einmal pro Monat ein unangemeldeter
Kontrollbesuch durchzuführen.
· die schulische Situation von D.___
abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und allenfalls
weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.
Aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder
verlieren die ersten vier Aufgaben betreffend Regelung des Kontaktrechts immer
mehr an Bedeutung. F.___ wird am 3. September 2020 volljährig, womit die
Beistandschaft für ihn ohnehin endet. E.___ und D.___ sind inzwischen 16- und
15-jährig, womit sie bezüglich des Kontaktrechts zu ihrem Vater zunehmend
selbst bestimmen können. Auch der 13-jährige C.___ ist in dieser Frage
inzwischen urteilsfähig. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde im
gegenseitigen Einverständnis beider Kindseltern mit Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 31. Januar 2020 aufgehoben und eine Mediation fand
nie statt. Zu Elterngesprächen, welche zusammen mit dem Familienbegleiter und
der Beiständin stattgefunden hatten, ist der Kindsvater laut Mitteilung der
Beiständin vom 22. Januar 2020 ebenfalls nicht mehr bereit. Laut
summarischem Protokoll der Anhörung vom 14. August 2019 haben sich auch
die schulischen Leistungen von D.___ inzwischen gebessert, sodass sich die
Aufgaben der Beiständin wohl vorwiegend auf die Erstellung eines Ferienplans,
die Kontrollbesuche betreffend Haushaltsführung (welche sich offenbar ebenfalls
verbessert hat) und die Koordination der Fachpersonen in Bezug auf C.___
beschränken. In Bezug auf die Gewichtsproblematik bei C.___ ist aber vor allem das
Kinderspital federführend. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass ein
besonders intensives Vertrauensverhältnis der Kinder zur Beiständin vorliegen
würde und diese speziell auf die Person von Frau G.___ besonders angewiesen
wären. Der Vorteil der Weiterführung des Mandats durch die bisherige Beiständin
läge wohl vor allem darin, dass sie gelernt hat, wie sie mit dem schwierigen
Verhältnis der Kindseltern untereinander umzugehen hat.
2.4
Somit ergibt sich, dass ein
organisatorischer Entscheid der Sozialregion Dorneck für die KESB durchaus als
wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gelten kann, da es
nicht Sinn des Gesetzes sein kann, dass ein externes Mandatsverhältnis trotz
veränderter Umstände durch die Behörde nicht mehr aufgelöst werden kann und die
Sozialregion verpflichtet ist, die anfallenden hohen Kosten zu tragen, obwohl
ihr eigenes, genauso geeignetes Personal zur Verfügung stehen würde. Die
Behörde hat vorliegend stets die Interessen der Betroffenen in den Vordergrund
gestellt und mit dem Wechsel ganze fünf Jahre zugewartet, um das fragile
Familiensystem nicht zu sehr zu belasten. Nun erscheint aber der Zeitpunkt
richtig, um einen Wechsel der Beistandsperson vornehmen zu können, nachdem
sich die Verhältnisse merklich verbessert und entspannt haben, die
sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben wurde und die Kinder aufgrund
ihres fortgeschrittenen Alters auch immer selbständiger sind. Die Beschwerdeführerin
hat in ihrer Beschwerde selbst begründet, dass die Beistandschaft gar nicht
mehr so sehr notwendig sei, weshalb es richtig erscheint, das Mandat nun in
andere Hände zu übergeben. Wenn nach Jahren eine neue Mandatsperson in das Familiensystem
kommt, kann sich dies durchaus positiv auf den Fallverlauf auswirken und der
Wechsel in die Strukturen der Sozialregion bringt für die Betroffenen auch den
Vorteil, dass eine fachliche Supervision und Stellvertretung sichergestellt
sind. Es besteht somit ein wichtiger Grund nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, um
G.___ aus ihrem Amt als Beiständin zu entlassen.
3.1
Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art.
400.
Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche
Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,
die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.
Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und
Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.
Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Nach § 115 Abs. 3 EG ZGB kann die
Sozialregion der KESB geeignete Personen vorschlagen.
3.2
Dass die neu eingesetzte H.___, als
ausgebildete Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin für das Amt vorliegend
geeignet ist, ist unbestritten.
3.3
Die Beschwerdeführerin moniert eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Kinder nicht angehört worden seien
und wonach ein Vorschlagsrecht bestehe.
3.4
Nach Art. 401 ZGB besteht ein
Vorschlagsrecht der betroffenen Person, welchem die Behörde zu entsprechen hat,
wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren
Übernahme bereit ist (Abs. 1). Soweit tunlich, sind auch Wünsche der Angehörigen
oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen (Abs. 2).
Eine persönliche Anhörung der
betroffenen Person ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, insbesondere
wenn die betroffene Person ihren Standpunkt auf andere Weise bereits darstellen
konnte, z.B. mittels eines Gesuchs oder im Rahmen einer Beschwerdebegründung
(vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser /Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 421-424 ZGB N 28).
3.5
Die Beschwerdeführerin ist
vorliegend nicht betroffene Person der Massnahme, sondern Angehörige ihrer
Söhne, womit sie keinen Anspruch im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB hat, sondern
ihre Wünsche lediglich soweit tunlich zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz
hat ihr das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Stellungnahme vom
19.
November 2019 wahrgenommen hat. Eine Anhörung der Kinder wurde dabei
nicht beantragt und eine solche ist auch nicht nötig, wenn das Mandat von einer
Fachperson an eine andere Fachperson übergeben wird. Die Kinder haben sich denn
auch im Verfahren nie eingebracht. Die Beschwerdeführerin hatte vor der KESB
und dem Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Meinung zu äussern. Es
besteht keine Veranlassung, eine andere Beiständin einzusetzen, als die durch
die Sozialregion vorgeschlagene und von der KESB eingesetzte Fachperson und
Berufsbeiständin, H.___.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem
Ergebnis nicht infrage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann