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Entscheid

VWBES.2020.49

Wechsel der Mandatsperson

13. August 2020Deutsch12 min

Vormundschaftskommission […] vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder C.___ (geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. August 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Helena Hess,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Wechsel

der Mandatsperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid der

Vormundschaftskommission […] vom 27. Januar 2010 wurde für die Kinder C.___ (geb.

[...] März 2007), D.___ (geb. [...] Juli 2005), E.___ (geb. [...] März 2004)

und F.___ (geb. [...] September 2002) eine Erziehungsbeistandschaft nach

Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Seit 19. Februar 2014 ist G.___ (damals [...])

auf Vorschlag der Sozialregion Dorneck die Beiständin der vier Knaben.

2. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019

beschloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (in der Folge KESB) auf Antrag

der Sozialregion Dorneck ab 1. Januar 2020 neu die Berufsbeiständin H.___ als

Beiständin einzusetzen, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereiches.

3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020

gelangte die Kindsmutter (in der Folge Beschwerdeführerin), vertreten durch

Advokatin H. Hess, an das Verwaltungsgericht und beantragte, es solle die

bisherige Mandatsperson weiterhin das Mandat ausführen, unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung führte sie aus, zufolge des zerrütteten Verhältnisses der

Kindeseltern sei es in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, eine beidseits

akzeptierte und zufriedenstellende Lösung zu finden. Das ganze System sei sehr

fragil, umso wichtiger sei es, das Erreichte beizubehalten und keinen Wechsel

vorzunehmen. Die KESB habe zu Ungunsten der Kinder und – weil sie sie nicht

angehört habe – in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

entschieden. Der Gehörsanspruch sei formellen Charakters und demzufolge müsse

der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Es bestünden aber auch keine

materiellen Gründe für einen Wechsel. Die drei älteren Söhne seien 18, 16 und

15 Jahre alt und bedürften keines Beistandes mehr. Der jüngste Sohn leide an

Adipositas und sei nun nach einem halben Jahr Aufenthalt im Kinderspital, wo er

über 20 kg abgenommen habe, wieder in der Regelschule und werde ohnehin durch

den KJPD bzw. die Ärzte betreut. Zudem sei beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein

der Unterhalt für die Kinder angepasst und die sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF) aufgehoben worden. Es sei erstaunlich, dass die KESB

die SPF finanziere, auf der anderen Seite aber die externe Beiständin nicht

mehr bezahlen wolle.

4. Mit Schreiben vom 3. März 2020

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf

den Entscheid vom 10. Dezember 2019.

5. Der Kindsvater B.___ (in der Folge

Beschwerdegegner) beantragte mit Schreiben vom 13. März 2020 die «Einsprache»

abzuweisen.

6. Auf diese Eingabe replizierte die

Beschwerdeführerin am 17. März 2020.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes

zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS

125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Es trifft zwar zu, dass die

Sozialregionen gemäss § 115 Abs. 3 EG ZGB der KESB geeignete Personen als

Mandatsträger vorschlagen. Diese Bestimmung kann jedoch nur zur Anwendung

kommen, wenn nicht bereits eine Mandatsperson ernannt ist. Vorliegend wurde G.___

mit Ernennungsurkunde vom 19. Februar 2014 als Beiständin eingesetzt.

Diese Ernennung endet nur dann, wenn entsprechende Gründe im Sinn des Gesetzes

vorliegen. Art. 421 ZGB nennt die Fälle, in denen das Amt des Beistands oder

der Beiständin von Gesetzes wegen endet. Ein solcher Fall liegt vorliegend

nicht vor. Insbesondere liegt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses als

Berufsbeiständin vor. Die bisherige Berufsbeiständin war nicht bei der

Sozialregion angestellt und es ist auch nicht bekannt, dass die Sozialregion

das Auftragsverhältnis mit dieser bereits beendet hätte. Ob dies im Übrigen

einen Beendigungsgrund darstellen würde, hat das Bundesgericht in seinem Urteil

5A_954/2013 vom 11. August 2013 in Erwägung 6 explizit offengelassen.

Ein Begehren der Beiständin oder der

Betroffenen bzw. von deren Angehörigen auf Entlassung liegt nicht vor (vgl.

Art. 422 und 423 Abs. 2 ZGB) und es ist auch nicht so, dass die Beiständin zu

entlassen wäre, weil ihre Eignung für die Aufgabe nicht mehr bestehen würde

(vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Entlassung von G.___ aus ihrem Amt als

Beiständin kann deshalb nur dann erfolgen, wenn andere wichtige Gründe für die

Entlassung vorliegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in Bezug auf den «wichtigen Grund» hat die Behörde ihren

Entscheid im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB).

Sie verfügt also über ein grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers

aus wichtigem Grund stehen aber die Interessen der betroffenen Person im

Vordergrund (vgl. BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 72, Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013

vom 11. August 2014 E. 4).

2.2

Auch wenn die Interessen der

Sozialregion vorliegend nicht im Vordergrund stehen, so sind sie dennoch zu

beachten. Mit Stellungnahme vom 27. November 2019 führte die Leiterin der

Sozialregion Dorneck aus, dass die zuständigen Gremien der Sozialregion Dorneck

bereits Ende 2014 entschieden hätten, ab ca. 2015 keine Mandate und

Abklärungsaufträge im Kindes- und Erwachsenenschutz mehr an externe

Fachpersonen zu geben, dafür das interne Fachteam zu stärken und aufzubauen.

Frau G.___ sei bereits im Jahr 2015 über diesen Entscheid orientiert und

beauftragt worden, den Wechsel behutsam in die Wege zu leiten. Die Sozialregion

habe grosse Rücksicht genommen und den aktuellen Situationen der betroffenen

Personen viel Achtsamkeit geschenkt. Es könne nicht sein, dass die KESB die

Sozialregionen zwinge, mit Drittpersonen ein kostenintensives

Auftragsverhältnis zu Lasten der Steuergelder zu führen, insbesondere wenn

Mitarbeitende zur Verfügung stünden, welche diese Leistung erbringen könnten.

Bezüglich den Interessen der betroffenen

Personen führte die Leiterin der Sozialregion zudem aus, es stelle einen

grossen Gewinn dar, wenn die Mandatsperson im Alltag direkt durch eine

Führungsperson unterstützt werden könne, wenn fachliche Supervisionen wie

Ausbildungen regelmässig zur Verfügung stünden und Stellvertretungen

sichergestellt seien. Gerade bei herausfordernden und aufwändigen Fällen wie

dem vorliegenden werde die Inanspruchnahme dieser Fachstruktur als zwingend

notwendig erachtet und dies entspreche ihrem Fach- und

Organisationsverständnis. Mit Frau G.___ bestehe kein fachlicher Austausch in

den Fällen, obwohl die Sozialregion Dorneck dafür eine Mitverantwortung trage.

Ein Mandatsträgerwechsel sei nichts Aussergewöhnliches und in gewissen Fällen

könne es nach ein paar Jahren auch für den Fallverlauf positiv sein, wenn eine

neue Fachperson ins System komme. Aus fachlicher Sicht stehe einem Wechsel der

Beistandsperson zum jetzigen Zeitpunkt nichts entgegen.

2.3

Gemäss Ernennungsurkunde vom

19.

Februar 2020 hat die Mandatsperson im vorliegenden Fall folgende

Aufgaben:

· die Ausübung des Besuchsrechts des

Vaters und seiner Söhne zu überwachen und bei Differenzen zwischen den

Kindseltern zu entscheiden,

· die Ferien der Kindseltern zuerst im

Ferienplan festzulegen und dann die Vaterwochenenden,

· das telefonische Kontaktrecht der

Kindseltern mit den Kindseltern (recte: Kindern) zu regeln und verbindlich

festzuhalten,

· nötigenfalls verbindliche Regelungen zur

Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts des Kindsvaters aufzustellen,

· eine geeignete Fachstelle für die

Mediation sowie eine Sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und

bei der Sozialregion Dorneck die Kostengutsprache einzuholen,

· mit den zuständigen Fachpersonen

(Schule, Ernährungsberatung, Fitness, SPF) entsprechend die Empfehlungen des

Gutachtens Jahresziele für C.___ zu vereinbaren und deren Umsetzung zu

überwachen,

· alle 14 Tage, jeweils Montagmorgen um

8.00

Uhr, einen Kontrollbesuch betreffend Haushaltsführung bei A.___

durchzuführen. Zusätzlich ist einmal pro Monat ein unangemeldeter

Kontrollbesuch durchzuführen.

· die schulische Situation von D.___

abzuklären, der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu berichten und allenfalls

weitere Kindesschutzmassnahmen zu empfehlen.

Aufgrund des zunehmenden Alters der Kinder

verlieren die ersten vier Aufgaben betreffend Regelung des Kontaktrechts immer

mehr an Bedeutung. F.___ wird am 3. September 2020 volljährig, womit die

Beistandschaft für ihn ohnehin endet. E.___ und D.___ sind inzwischen 16- und

15-jährig, womit sie bezüglich des Kontaktrechts zu ihrem Vater zunehmend

selbst bestimmen können. Auch der 13-jährige C.___ ist in dieser Frage

inzwischen urteilsfähig. Die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde im

gegenseitigen Einverständnis beider Kindseltern mit Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 31. Januar 2020 aufgehoben und eine Mediation fand

nie statt. Zu Elterngesprächen, welche zusammen mit dem Familienbegleiter und

der Beiständin stattgefunden hatten, ist der Kindsvater laut Mitteilung der

Beiständin vom 22. Januar 2020 ebenfalls nicht mehr bereit. Laut

summarischem Protokoll der Anhörung vom 14. August 2019 haben sich auch

die schulischen Leistungen von D.___ inzwischen gebessert, sodass sich die

Aufgaben der Beiständin wohl vorwiegend auf die Erstellung eines Ferienplans,

die Kontrollbesuche betreffend Haushaltsführung (welche sich offenbar ebenfalls

verbessert hat) und die Koordination der Fachpersonen in Bezug auf C.___

beschränken. In Bezug auf die Gewichtsproblematik bei C.___ ist aber vor allem das

Kinderspital federführend. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass ein

besonders intensives Vertrauensverhältnis der Kinder zur Beiständin vorliegen

würde und diese speziell auf die Person von Frau G.___ besonders angewiesen

wären. Der Vorteil der Weiterführung des Mandats durch die bisherige Beiständin

läge wohl vor allem darin, dass sie gelernt hat, wie sie mit dem schwierigen

Verhältnis der Kindseltern untereinander umzugehen hat.

2.4

Somit ergibt sich, dass ein

organisatorischer Entscheid der Sozialregion Dorneck für die KESB durchaus als

wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gelten kann, da es

nicht Sinn des Gesetzes sein kann, dass ein externes Mandatsverhältnis trotz

veränderter Umstände durch die Behörde nicht mehr aufgelöst werden kann und die

Sozialregion verpflichtet ist, die anfallenden hohen Kosten zu tragen, obwohl

ihr eigenes, genauso geeignetes Personal zur Verfügung stehen würde. Die

Behörde hat vorliegend stets die Interessen der Betroffenen in den Vordergrund

gestellt und mit dem Wechsel ganze fünf Jahre zugewartet, um das fragile

Familiensystem nicht zu sehr zu belasten. Nun erscheint aber der Zeitpunkt

richtig, um einen Wechsel der Beistands­person vornehmen zu können, nachdem

sich die Verhältnisse merklich verbessert und entspannt haben, die

sozialpädagogische Familienbegleitung aufgehoben wurde und die Kinder aufgrund

ihres fortgeschrittenen Alters auch immer selbständiger sind. Die Be­schwerdeführerin

hat in ihrer Beschwerde selbst begründet, dass die Beistandschaft gar nicht

mehr so sehr notwendig sei, weshalb es richtig erscheint, das Mandat nun in

andere Hände zu übergeben. Wenn nach Jahren eine neue Mandatsperson in das Fami­liensystem

kommt, kann sich dies durchaus positiv auf den Fallverlauf auswirken und der

Wechsel in die Strukturen der Sozialregion bringt für die Betroffenen auch den

Vorteil, dass eine fachliche Supervision und Stellvertretung sichergestellt

sind. Es besteht somit ein wichtiger Grund nach Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, um

G.___ aus ihrem Amt als Beiständin zu entlassen.

3.1

Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art.

400.

Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche

Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist,

die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt.

Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und

Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.

Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Nach § 115 Abs. 3 EG ZGB kann die

Sozialregion der KESB geeignete Personen vorschlagen.

3.2

Dass die neu eingesetzte H.___, als

ausgebildete Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin für das Amt vorliegend

geeignet ist, ist unbestritten.

3.3

Die Beschwerdeführerin moniert eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Kinder nicht angehört worden seien

und wonach ein Vorschlagsrecht bestehe.

3.4

Nach Art. 401 ZGB besteht ein

Vorschlagsrecht der betroffenen Person, welchem die Behörde zu entsprechen hat,

wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren

Übernahme bereit ist (Abs. 1). Soweit tunlich, sind auch Wünsche der Angehörigen

oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen (Abs. 2).

Eine persönliche Anhörung der

betroffenen Person ist jedoch nicht in allen Fällen notwendig, insbesondere

wenn die betroffene Person ihren Standpunkt auf andere Weise bereits darstellen

konnte, z.B. mittels eines Gesuchs oder im Rahmen einer Beschwerdebegründung

(vgl. Urs Vogel in: Thomas Geiser /Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 421-424 ZGB N 28).

3.5

Die Beschwerdeführerin ist

vorliegend nicht betroffene Person der Massnahme, sondern Angehörige ihrer

Söhne, womit sie keinen Anspruch im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB hat, sondern

ihre Wünsche lediglich soweit tunlich zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz

hat ihr das rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Stellungnahme vom

19.

November 2019 wahrgenommen hat. Eine Anhörung der Kinder wurde dabei

nicht beantragt und eine solche ist auch nicht nötig, wenn das Mandat von einer

Fachperson an eine andere Fachperson übergeben wird. Die Kinder haben sich denn

auch im Verfahren nie eingebracht. Die Beschwerdeführerin hatte vor der KESB

und dem Verwaltungsgericht genügend Gelegenheit, ihre Meinung zu äussern. Es

besteht keine Veranlassung, eine andere Beiständin einzusetzen, als die durch

die Sozialregion vorgeschlagene und von der KESB eingesetzte Fachperson und

Berufsbeiständin, H.___.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem

Ergebnis nicht infrage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann