VWBES.2020.490
Führerausweisentzug
12. Juli 2021Deutsch21 min
Erledigung abgewartet werde, bevor die Eröffnung eines Administrativverfahrens geprüft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hatte
das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer schweren
Widerhandlung für drei Monate entzogen und gleichzeitig Verkehrsunterricht
angeordnet. Der Ausweisentzug wurde vom 27. September bis 26. Dezember 2014
vollzogen.
2. Wegen eines Vorfalls vom 13. November
2018 in Brügg wurden dem Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige vom 19. November
2018 mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)
vorgeworfen. In diesem Zusammenhang teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons
Luzern (Strassenverkehrsamt) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember
2018 mit, dass der fragliche Vorfall einerseits ein Strafverfahren und
andererseits ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei vorliegend mit
einem Entzug des Führerausweises zu rechnen sei, indes die strafrechtliche
Erledigung abgewartet werde, bevor die Eröffnung eines Administrativverfahrens geprüft
werde.
3. Gemäss Strafanzeige vom 17. Mai 2019
wurde der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 als Lenker
eines Personenwagens in Sursee anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle innerorts
mit einer Geschwindigkeit von netto 66 km/h gemessen.
4. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember
2019 wurde der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen
Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht), begangen am 10.
November 2019 in Hildisrieden, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG zu einer
bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Der Beschwerdeführer
erhob dagegen keine Einsprache, weshalb der besagte Strafbefehl in Rechtskraft
erwuchs.
5. Mit Urteil des Regionalgerichts
Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des
Vorfalls vom 13. November 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu
einer Busse von CHF 500.00 (als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember
2019) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.
6. Mit Eingabe vom 28. August 2020 stellte
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor dem
Strassenverkehrsamt klar, er bestreite nicht, im Zusammenhang mit dem Vorfall
vom 13. November 2018 eine mittelschwere Widerhandlung begangen zu haben.
Unbestritten sei auch die leichte Widerhandlung bezüglich des Vorfalls vom 5.
Mai 2019. Hingegen sei betreffend den Vorfall vom 10. November 2019 keine
Administrativmassnahme zu erlassen, da er zwar wegen pflichtwidrigen Verhaltens
nach einem Unfall, nicht aber wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt
worden sei; er trage am fraglichen Unfall kein Verschulden und habe nie eine
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Zudem liess der
Beschwerdeführer geltend machen, er sei als professioneller LKW-Fahrer aus
beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Er
beantragte, es sei ihm wegen des Vorfalls vom 13. November 2018 der
Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019
sei er zu verwarnen.
7. Nachdem das Strassenverkehrsamt das
Verfahren Anfang September 2020 zuständigkeitshalber an die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn überwiesen hatte, teilte diese
dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 mit, gegen ihn sei ein
Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet worden, wobei der
Vorfall vom 13. November 2018 als mittelschwere Widerhandlung, jener vom 5. Mai
2019 als leichte und jener vom 10. November 2019 als schwere Widerhandlung
qualifiziert werde.
8. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2020
liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor der
MFK geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. November
2019 keine Verkehrsregeln verletzt und auch nicht die Flucht nach Verletzung
eines Menschen ergriffen. An den Anträgen gemäss Eingabe vom 28. August 2020
werde festgehalten.
9. Mit Verfügung vom 26. November 2020 entzog
die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer den
Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Die MFK hielt dabei fest, beim
Vorfall vom 10. November 2019 handle es sich um eine schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e
SVG. Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18.
Dezember 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG rechtskräftig zu einer
bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt worden. Die zuständige
Strafbehörde habe den Sachverhalt verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei
dies damit begründet worden, dass er nicht einmal aus dem Auto gestiegen sei,
um sich zu vergewissern, dass der Geschädigte nicht bzw. nur absolut
geringfügig verletzt worden sei, obwohl er aufgrund des vorgängigen Überrollens
habe wissen müssen, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut
geringfügige Verletzungen aufgewiesen habe. Zudem habe er es unterlassen, vor
Verlassen der Unfallstelle seinen Namen und seine Adresse anzugeben sowie die
Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Vorliegend betrage die
gesetzliche Mindestentzugsdauer – aufgrund des dreimonatigen
Führerausweisentzuges im Jahr 2014 – zwölf Monate.
10. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, am 7. Dezember
2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2020. Im Weiteren wurde
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer
mittelschweren Widerhandlung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November
2018 für einen Monat zu entziehen; wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer
zu verwarnen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Bezüglich des Vorfalls vom 10. November
2019 sei keine Administrativmassnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe
weder Verkehrsregeln verletzt, noch habe er im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e
SVG die Flucht nach Verletzung eines Menschen ergriffen. Die Qualifikation des
fraglichen Vorfalls als schwere Widerhandlung sei bestritten. Es sei zwar
zutreffend, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 18. Dezember
2019 keine Einsprache erhoben habe, womit die Verwaltungsbehörde an die Feststellungen
des Sachverhalts durch den Strafrichter grundsätzlich gebunden sei.
Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstosses gegen
Art. 92 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei. In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts sei die Verwaltungsbehörde hingegen frei. Entsprechend könne die
Vorinstanz nicht pauschal auf die besagte Verurteilung verweisen, sondern habe
vielmehr zu begründen, weswegen sie dem Beschwerdeführer eine Führerflucht
vorwerfe. Eine solche liege entgegen dem fraglichen Strafbefehl nicht vor. Der
Beschwerdeführer habe unverzüglich angehalten, habe beim Geschädigten mehrmals
nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, was dieser (und die Taxigäste) bestätigt
hätten, worauf der Beschwerdeführer dem Geschädigten mitgeteilt habe, dass er
kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der Aussage des Geschädigten davon ausgehen
dürfen, dass letzterer nicht verletzt gewesen sei. Ein Aussteigen aus dem
Fahrzeug hätte daran nichts geändert. Der Vorfall vom 10. November 2019 dürfe
insofern keine administrativrechtlichen Konsequenzen haben.
11. In ihrer Vernehmlassung vom 13.
Januar 2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.
12. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Eingabe vom 20. Januar 2021.
13. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021
wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
14. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG
begeht eine schwere Verkehrswiderhandlung, wer nach Verletzung oder Tötung
eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird der
Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den
vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren
Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war
(Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.2
Wie unter Ziff. I.1. hiervor festgehalten,
war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung
für drei Monate entzogen worden, was vom 27. September bis 26. Dezember 2014
vollzogen wurde. Sollte der fragliche Vorfall vom 10. November 2019 als schwere
Widerhandlung zu qualifizieren sein, was nachfolgend zu prüfen ist, wäre dem
Beschwerdeführer der Führerausweis demzufolge für die Dauer von mindestens
zwölf Monaten zu entziehen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung festgehalten beziehungsweise entschieden hat.
3.1
Nach dem Grundsatz der
Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl.
BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf
die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren
mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von
Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen
(BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar
2015.
E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten
Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids
gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er
ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann,
wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf
verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte
geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene
nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren
vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des
Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6. Juli
2018.
E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).
3.2
Das Strassenverkehrsamt hatte den
Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2018 in
Brügg – mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 darüber informiert, dass der zu
beurteilende Vorfall ein Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren
nach sich ziehe, wobei seitens der Administrativbehörde zunächst die
strafrechtliche Erledigung abgewartet werde (siehe E. I. 2 hiervor). Dabei
wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige
Einwendungen bereits im Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren
anzubringen sind, letzteres mithin vom Strafurteil abhängig ist.
Am 18. Dezember 2019 wurde gegen den
Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen
pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht)
erlassen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt aus der
Vergangenheit, beziehungsweise hätte zumindest wissen müssen, dass auch der
erneute Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach
sich zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens
wahrzunehmen sind. Letzteres hat er unbestrittenermassen unterlassen.
Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf
grundsätzlich auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Dezember 2019
abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er
diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.
3.3
Vom Strafbefehl beziehungsweise vom
darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue
Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II. 3.1 hiervor). Dem ist vorliegend nicht
so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er durch
das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es verbleibt
somit kein Raum für eine Überprüfung des Sachverhalts.
4.1
Die Vorinstanz qualifizierte den
Vorfall vom 13. November 2018 in Brügg (Rückwärtsfahren auf der Autobahn,
Befahren einer Sperrfläche) als mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist nicht zu
beanstanden und wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4.2
Den Vorfall vom 5. Mai 2019 in
Sursee (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 16 km/h) qualifizierte die Vorinstanz als
leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu
beanstanden und seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben.
4.3
Den Vorfall vom 10. November 2019 in
Hildisrieden (Führerflucht) qualifizierte die Vorinstanz als schwere
Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG; siehe E. I. 9). Der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich geltend, es liege keine Führerflucht und demzufolge auch
keine schwere Widerhandlung vor, weshalb der fragliche Vorfall keine
administrativrechtlichen Konsequenzen haben dürfe (siehe E. I. 10).
4.3.1
Eine schwere Widerhandlung im
Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht, wer nach Verletzung oder Tötung
eines Menschen die Flucht ergreift. Die Begriffe der Führerflucht in Art. 16c
Abs. 1 lit. e SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG sind identisch (BGE 103 Ib 101 E. 3).
4.3.2
Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als
Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt
hat und die Flucht ergreift. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen
vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (Urteil des
Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 51
Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen
verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit
es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer,
haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch
Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne
Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie
selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (BGE 146 IV 358 E. 3.2). Die Verletzung dieser Verhaltenspflichten nach einem Unfall
erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36
E. 2.1). Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen
werden (statt vieler BGE 146 IV 358).
4.3.3
Der Entzug des Führerausweises
gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG verlangt in objektiver Hinsicht
zunächst einen Personenschaden, d.h. die Tötung oder Verletzung eines Menschen.
Dabei kommt es weder auf die Schwere der Verletzungen noch auf die
Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung an. Eine Verletzung im Sinne dieser
Bestimmung liegt bereits bei leichten bzw. geringfügigen Quetschungen,
Prellungen, Verstauchungen oder Schürfungen vor. Die Tötung oder Verletzung des
Menschen muss durch den Motorfahrzeugführer verursacht oder mitverursacht
worden sein. Ob der Fahrzeugführer diesbezüglich rechtswidrig gehandelt hat und
ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, spielt keine Rolle (Bernhard
Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 16c SVG N 37, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Weiter ist eine «Flucht» des
Motorfahrzeugführers vorausgesetzt. Gemäss Bundesgericht ist mit diesem
Ausdruck nichts Anderes gemeint, als dass sich der Fahrzeugführer vom
Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne
seiner gesetzlichen Pflicht, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des
Tatbestandes mitzuwirken (Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 und 2 der
Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]), nachgekommen zu sein (BGE 103 Ib
101.
E. 3).
Auf der subjektiven Seite ist ein
Verschulden des Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln
Dispositiv
genügt. Ein Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste
oder damit rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom
Unfallort entfernt (Rütsche, a.a.O., N 40).
4.3.4 Aufgrund der Feststellungen im
Strafbefehl vom 18. Dezember 2019, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie
bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der
stark alkoholisierte Geschädigte am 10. November 2019, um 04:23 Uhr, in
Hildisrieden, infolge seiner Alkoholisierung vor das vom Beschwerdeführer
gelenkte Taxi stolperte. In diesem Moment fuhr der Beschwerdeführer von der
dortigen Bushaltestelle los und überrollte in der Folge mit dem rechten
Vorderrad den rechten Fuss des Geschädigten. Der Beschwerdeführer bemerkte dies
und bremste sein Taxi sofort ab. Da er fälschlicherweise davon ausging, auf dem
Fuss des Geschädigten zum Stillstand gekommen zu sein, setzte der
Beschwerdeführer sein Fahrzeug zurück und überrollte dabei den Fuss des
Geschädigten ein zweites Mal. Nachdem dem Beschwerdeführer beziehungsweise
einem seiner Fahrgäste vom Geschädigten mündlich mitgeteilt worden war, dass
nichts Schlimmes passiert sei, fuhr der Beschwerdeführer seine Fahrgäste nach
Neuendorf, ohne vorgängig aus dem Auto zu steigen und sich zu vergewissern,
dass der Geschädigte nicht beziehungsweise nur absolut geringfügig verletzt
worden sei, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängigen Überrollens
wissen musste, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut geringfügige
Verletzungen aufwies. Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer vor dem
Verlassen der Unfallstelle, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse
anzugeben sowie die Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Der
Geschädigte zog sich an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung
zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fahrgäste in Neuendorf abgeladen hatte, kehrte
er an die Unfallstelle zurück.
4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, zumal aus
den Strafakten sowie aus dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 hervorgehe, dass
der Geschädigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass nichts Schlimmes
passiert sei, was seitens der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei, ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen
Verfügung gar nicht selbst feststellte, sondern diesbezüglich auf die
verbindlichen Feststellungen der zuständigen Strafbehörde verwies. Dies ist
ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Vorinstanz den durch die
Strafbehörde festgestellten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht
wortwörtlich wiedergab, sondern sich in diesem Zusammenhang auf die aus ihrer
Sicht wichtigsten Feststellungen beschränkte («…im Wesentlichen damit begründet,
dass…»).
4.3.6 Unbestritten ist, dass es zu einem
Verkehrsunfall kam und der Geschädigte dabei verletzt wurde. Streitig ist
indes, ob der Beschwerdeführer die Polizei hätte benachrichtigen müssen und ob
eine Führerflucht vorliegt.
4.3.6.1 Nach Art. 55
Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) ist die Polizei bei Unfällen mit
Personenschaden sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen
aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Abs. 1). Die
Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder
Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben
(Abs. 2 Satz 1).
Nachdem der Beschwerdeführer den rechten
Fuss des Geschädigten ein erstes Mal überrollt hatte, setzte der
Beschwerdeführer – in der irrigen Annahme, auf dem Fuss des Geschädigten zum
Stillstand gekommen zu sein – sein Fahrzeug zurück und überrollte den Fuss des
Geschädigten ein zweites Mal. Dabei zog sich der Geschädigte, der in der Folge mit
dem Rettungsdienst mit Verdacht auf Bruch des Mittelfussknochens ins Spital
überführt wurde, an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung zu.
Abgesehen davon, dass die Ursachen für die Verletzungen des Geschädigten damit
– wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht ausschliesslich diesem selbst
zuzuschreiben, sondern durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht
wurden, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass angesichts des
zweimaligen Überfahrens desselben Fusses mit einem Fahrzeug, welches ein
Leergewicht von mindestens eineinhalb Tonnen aufweist, mit (inneren)
Verletzungen gerechnet werden musste. Dem Beschwerdeführer, der nach eigenen
Angaben als Berufschauffeur tätig ist, musste zu diesem Zeitpunkt klar sein,
dass die Verletzungen des Geschädigten über kleine Schürfungen oder Prellungen
hinausgehen dürften. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Polizei
benachrichtigen müssen. Dies hat er indes gerade nicht getan.
4.3.6.2 Selbst wenn es sich bei den
Verletzungen des Geschädigten bloss um kleine Schürfungen oder Prellungen
gehandelt hätte und nicht mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, womit
eine Benachrichtigung der Polizei nicht zwingend hätte erfolgen müssen, hätte
der Beschwerdeführer als Fahrzeugführer nicht bloss anhalten, sondern auch nach
dem Verunfallten sehen und genau abklären müssen, ob dieser nicht noch grössere
Schäden erlitten hat. Zudem hätte er dem Geschädigten Namen und Adresse angeben
müssen (BGE 122 IV 356 E. 3b).
Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang lediglich geltend, er habe unverzüglich angehalten und mehrmals
nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, wobei er dem Geschädigten mitgeteilt habe,
dass er kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme, nachdem ihm
bestätigt worden sei, dass alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 9 f.). Dass der
Beschwerdeführer nach dem Verunfallten gesehen und genau abklärt hätte, ob
dieser nicht grössere Schäden erlitten hat, wobei als hinlänglich bekannt
vorausgesetzt werden darf, dass Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem
Fussgänger oft schwere, jedoch nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen,
wird weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. Im Gegenteil stieg der
Beschuldigte nicht einmal aus seinem Fahrzeug aus. Zudem geht aus den Akten
hervor, dass der Beschwerdeführer von zwei Auskunftspersonen ([…] und […]) am
Unfallort auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, sich nach deren übereinstimmenden
Aussagen dafür jedoch keineswegs interessierte, sondern vielmehr einfach
losfuhr. Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, dem
Geschädigten Namen und Adresse anzugeben, bevor er die Unfallstelle verliess.
Auch wenn der – stark alkoholisierte –
Geschädigte dem Beschwerdeführer oder einem dessen Fahrgäste mündlich
mitteilte, dass nichts Schlimmes passiert sei, wäre der Beschwerdeführer in
jedem Fall verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug zu verlassen, nach dem
Geschädigten zu sehen, genau abzuklären, ob dieser nicht noch grössere Schäden
erlitten hat, und dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben. Zudem hätte er die
Polizei benachrichtigen sowie gegebenenfalls den Rettungsdienst alarmieren
müssen. All dies tat der Beschwerdeführer aber nicht; stattdessen verliess er –
pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG und Art. 55 VRV – den Unfallort, ohne
sich um den Geschädigten zu kümmern beziehungsweise für Hilfe zu sorgen und ohne
die Polizei zu benachrichtigen.
Der Beschwerdeführer hat seine
Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 51 SVG (und Art. 55 VRV) verletzt. Da
diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, zumal der Beschwerdeführer zum
fraglichen Zeitpunkt mit (inneren) Verletzungen beim Geschädigten rechnen
musste und sich dennoch vom Unfallort entfernte, ist die Verurteilung wegen
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht)
nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Vorinstanz,
welche keine zusätzlichen Beweise erhoben hat, wozu sie auch nicht verpflichtet
war, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörde nicht abwich.
4.3.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer
hinsichtlich der besagten Mitwirkungspflichten auf das nemo tenetur-Prinzip
(Verbot des Selbstbelastungszwangs) beruft, kann auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts verwiesen werden, gelangte dieses mit Rücksicht auf die
berechtigten Interessen der Geschädigten doch zum Schluss, dass die Pflicht zur
Benachrichtigung der Polizei und die Strafbarkeit ihrer Missachtung mit dem
Verbot zum Selbstbelastungszwang vereinbar seien (BGE 131 IV 36 E. 3.5.3; Lea
Unseld in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 92 SVG N 113, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.3.7 Wie bereits festgehalten, sind die
Begriffe der Führerflucht in Art. 92 Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG
identisch. Der Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG stellt die
administrativrechtliche Folge einer Verurteilung nach Art. 92 Abs. 2 SVG dar.
Die Verletzung des Geschädigten wurde
durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht (siehe E. II. 4.3.6.1
hiervor), wobei es keine Rolle spielt, ob letzterer diesbezüglich rechtswidrig
gehandelt hat und ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (siehe E. II.
4.3.3). Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer – wie ebenfalls bereits
dargelegt – in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (Art. 51 SVG, Art. 55
VRV) vom Unfallplatz entfernt, obgleich er angesichts des zweimaligen
Überrollens desselben Fusses des Geschädigten bei diesem mit (inneren)
Verletzungen rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren
Zeitpunkt zurückkehrte, ändert am pflichtwidrigen Entfernen vom Unfallplatz nichts.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten,
dass die Vorinstanz den Vorfall vom
10. November 2019 in Hildisrieden nach dem Gesagten zu Recht als Führerflucht
beziehungsweise als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e
SVG qualifiziert hat. Die Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend zwölf Monate
(siehe E. II. 2.2 hiervor).
Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken,
dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus
begründet hat, auf welche sachverhaltlichen Feststellungen sie die
Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.
e SVG stützte.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen
sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad