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Entscheid

VWBES.2020.490

Führerausweisentzug

12. Juli 2021Deutsch21 min

Erledigung abgewartet werde, bevor die Eröffnung eines Administrativverfahrens geprüft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 hatte

das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer schweren

Widerhandlung für drei Monate entzogen und gleichzeitig Verkehrsunterricht

angeordnet. Der Ausweisentzug wurde vom 27. September bis 26. Dezember 2014

vollzogen.

2. Wegen eines Vorfalls vom 13. November

2018 in Brügg wurden dem Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige vom 19. November

2018 mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)

vorgeworfen. In diesem Zusammenhang teilte das Strassenverkehrsamt des Kantons

Luzern (Strassenverkehrsamt) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember

2018 mit, dass der fragliche Vorfall einerseits ein Strafverfahren und

andererseits ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei vorliegend mit

einem Entzug des Führerausweises zu rechnen sei, indes die strafrechtliche

Erledigung abgewartet werde, bevor die Eröffnung eines Administrativverfahrens geprüft

werde.

3. Gemäss Strafanzeige vom 17. Mai 2019

wurde der Beschwerdeführer am 5. Mai 2019 als Lenker

eines Personenwagens in Sursee anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle innerorts

mit einer Geschwindigkeit von netto 66 km/h gemessen.

4. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember

2019 wurde der Beschwerdeführer wegen pflichtwidrigen

Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht), begangen am 10.

November 2019 in Hildisrieden, in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG zu einer

bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Der Beschwerdeführer

erhob dagegen keine Einsprache, weshalb der besagte Strafbefehl in Rechtskraft

erwuchs.

5. Mit Urteil des Regionalgerichts

Berner Jura-Seeland vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer bezüglich des

Vorfalls vom 13. November 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu

einer Busse von CHF 500.00 (als Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 18. Dezember

2019) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

6. Mit Eingabe vom 28. August 2020 stellte

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor dem

Strassenverkehrsamt klar, er bestreite nicht, im Zusammenhang mit dem Vorfall

vom 13. November 2018 eine mittelschwere Widerhandlung begangen zu haben.

Unbestritten sei auch die leichte Widerhandlung bezüglich des Vorfalls vom 5.

Mai 2019. Hingegen sei betreffend den Vorfall vom 10. November 2019 keine

Administrativmassnahme zu erlassen, da er zwar wegen pflichtwidrigen Verhaltens

nach einem Unfall, nicht aber wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt

worden sei; er trage am fraglichen Unfall kein Verschulden und habe nie eine

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Zudem liess der

Beschwerdeführer geltend machen, er sei als professioneller LKW-Fahrer aus

beruflichen Gründen dringend auf seinen Führerausweis angewiesen. Er

beantragte, es sei ihm wegen des Vorfalls vom 13. November 2018 der

Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019

sei er zu verwarnen.

7. Nachdem das Strassenverkehrsamt das

Verfahren Anfang September 2020 zuständigkeitshalber an die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn überwiesen hatte, teilte diese

dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 mit, gegen ihn sei ein

Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises eröffnet worden, wobei der

Vorfall vom 13. November 2018 als mittelschwere Widerhandlung, jener vom 5. Mai

2019 als leichte und jener vom 10. November 2019 als schwere Widerhandlung

qualifiziert werde.

8. Mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2020

liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, vor der

MFK geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. November

2019 keine Verkehrsregeln verletzt und auch nicht die Flucht nach Verletzung

eines Menschen ergriffen. An den Anträgen gemäss Eingabe vom 28. August 2020

werde festgehalten.

9. Mit Verfügung vom 26. November 2020 entzog

die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer den

Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten. Die MFK hielt dabei fest, beim

Vorfall vom 10. November 2019 handle es sich um eine schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e

SVG. Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 18.

Dezember 2019 in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG rechtskräftig zu einer

bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt worden. Die zuständige

Strafbehörde habe den Sachverhalt verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei

dies damit begründet worden, dass er nicht einmal aus dem Auto gestiegen sei,

um sich zu vergewissern, dass der Geschädigte nicht bzw. nur absolut

geringfügig verletzt worden sei, obwohl er aufgrund des vorgängigen Überrollens

habe wissen müssen, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut

geringfügige Verletzungen aufgewiesen habe. Zudem habe er es unterlassen, vor

Verlassen der Unfallstelle seinen Namen und seine Adresse anzugeben sowie die

Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Vorliegend betrage die

gesetzliche Mindestentzugsdauer – aufgrund des dreimonatigen

Führerausweisentzuges im Jahr 2014 – zwölf Monate.

10. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, am 7. Dezember

2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er beantragte die

Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2020. Im Weiteren wurde

beantragt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer

mittelschweren Widerhandlung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November

2018 für einen Monat zu entziehen; wegen des Vorfalls vom 5. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer

zu verwarnen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Bezüglich des Vorfalls vom 10. November

2019 sei keine Administrativmassnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer habe

weder Verkehrsregeln verletzt, noch habe er im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e

SVG die Flucht nach Verletzung eines Menschen ergriffen. Die Qualifikation des

fraglichen Vorfalls als schwere Widerhandlung sei bestritten. Es sei zwar

zutreffend, dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 18. Dezember

2019 keine Einsprache erhoben habe, womit die Verwaltungsbehörde an die Feststellungen

des Sachverhalts durch den Strafrichter grundsätzlich gebunden sei.

Unbestritten sei auch, dass der Beschwerdeführer wegen eines Verstosses gegen

Art. 92 Abs. 2 SVG verurteilt worden sei. In der rechtlichen Würdigung des

Sachverhalts sei die Verwaltungsbehörde hingegen frei. Entsprechend könne die

Vorinstanz nicht pauschal auf die besagte Verurteilung verweisen, sondern habe

vielmehr zu begründen, weswegen sie dem Beschwerdeführer eine Führerflucht

vorwerfe. Eine solche liege entgegen dem fraglichen Strafbefehl nicht vor. Der

Beschwerdeführer habe unverzüglich angehalten, habe beim Geschädigten mehrmals

nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, was dieser (und die Taxigäste) bestätigt

hätten, worauf der Beschwerdeführer dem Geschädigten mitgeteilt habe, dass er

kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme. Der

Beschwerdeführer habe aufgrund der Aussage des Geschädigten davon ausgehen

dürfen, dass letzterer nicht verletzt gewesen sei. Ein Aussteigen aus dem

Fahrzeug hätte daran nichts geändert. Der Vorfall vom 10. November 2019 dürfe

insofern keine administrativrechtlichen Konsequenzen haben.

11. In ihrer Vernehmlassung vom 13.

Januar 2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung

wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt.

12. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Eingabe vom 20. Januar 2021.

13. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021

wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

14. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

begeht eine schwere Verkehrswiderhandlung, wer nach Verletzung oder Tötung

eines Menschen die Flucht ergreift. Nach einer schweren Widerhandlung wird der

Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren

Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war

(Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

2.2

Wie unter Ziff. I.1. hiervor festgehalten,

war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung

für drei Monate entzogen worden, was vom 27. September bis 26. Dezember 2014

vollzogen wurde. Sollte der fragliche Vorfall vom 10. November 2019 als schwere

Widerhandlung zu qualifizieren sein, was nachfolgend zu prüfen ist, wäre dem

Beschwerdeführer der Führerausweis demzufolge für die Dauer von mindestens

zwölf Monaten zu entziehen, wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen

Verfügung festgehalten beziehungsweise entschieden hat.

3.1

Nach dem Grundsatz der

Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,

widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die

Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen

Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl.

BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf

die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren

mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von

Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die

Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen

(BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar

2015.

E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten

Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids

gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er

ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann,

wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf

verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte

geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene

nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren

vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des

Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6. Juli

2018.

E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).

3.2

Das Strassenverkehrsamt hatte den

Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. November 2018 in

Brügg – mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 darüber informiert, dass der zu

beurteilende Vorfall ein Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren

nach sich ziehe, wobei seitens der Administrativbehörde zunächst die

strafrechtliche Erledigung abgewartet werde (siehe E. I. 2 hiervor). Dabei

wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige

Einwendungen bereits im Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren

anzubringen sind, letzteres mithin vom Strafurteil abhängig ist.

Am 18. Dezember 2019 wurde gegen den

Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen

pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Personenwagen (Führerflucht)

erlassen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt aus der

Vergangenheit, beziehungsweise hätte zumindest wissen müssen, dass auch der

erneute Vorfall neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach

sich zieht und die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens

wahrzunehmen sind. Letzteres hat er unbestrittenermassen unterlassen.

Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf

grundsätzlich auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 18. Dezember 2019

abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu verantworten, dass er

diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.

3.3

Vom Strafbefehl beziehungsweise vom

darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue

Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II. 3.1 hiervor). Dem ist vorliegend nicht

so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er durch

das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es verbleibt

somit kein Raum für eine Überprüfung des Sachverhalts.

4.1

Die Vorinstanz qualifizierte den

Vorfall vom 13. November 2018 in Brügg (Rückwärtsfahren auf der Autobahn,

Befahren einer Sperrfläche) als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist nicht zu

beanstanden und wurde durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

4.2

Den Vorfall vom 5. Mai 2019 in

Sursee (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um netto 16 km/h) qualifizierte die Vorinstanz als

leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Dies ist ebenfalls nicht zu

beanstanden und seitens des Beschwerdeführers unbestritten geblieben.

4.3

Den Vorfall vom 10. November 2019 in

Hildisrieden (Führerflucht) qualifizierte die Vorinstanz als schwere

Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG; siehe E. I. 9). Der Beschwerdeführer

macht diesbezüglich geltend, es liege keine Führerflucht und demzufolge auch

keine schwere Widerhandlung vor, weshalb der fragliche Vorfall keine

administrativrechtlichen Konsequenzen haben dürfe (siehe E. I. 10).

4.3.1

Eine schwere Widerhandlung im

Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG begeht, wer nach Verletzung oder Tötung

eines Menschen die Flucht ergreift. Die Begriffe der Führerflucht in Art. 16c

Abs. 1 lit. e SVG und Art. 92 Abs. 2 SVG sind identisch (BGE 103 Ib 101 E. 3).

4.3.2

Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als

Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt

hat und die Flucht ergreift. Die Flucht setzt immer voraus, dass das Entfernen

vom Unfallort pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG ist (Urteil des

Bundesgerichts 6B_575/2018 vom 22. November 2018 E. 2.5 mit Hinweis). Art. 51

Abs. 2 SVG schreibt das folgende Verhalten bei Unfällen vor: Sind Personen

verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit

es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer,

haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch

Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne

Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie

selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen (BGE 146 IV 358 E. 3.2). Die Verletzung dieser Verhaltenspflichten nach einem Unfall

erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36

E. 2.1). Führerflucht gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG kann auch fahrlässig begangen

werden (statt vieler BGE 146 IV 358).

4.3.3

Der Entzug des Führerausweises

gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG verlangt in objektiver Hinsicht

zunächst einen Personenschaden, d.h. die Tötung oder Verletzung eines Menschen.

Dabei kommt es weder auf die Schwere der Verletzungen noch auf die

Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung an. Eine Verletzung im Sinne dieser

Bestimmung liegt bereits bei leichten bzw. geringfügigen Quetschungen,

Prellungen, Verstauchungen oder Schürfungen vor. Die Tötung oder Verletzung des

Menschen muss durch den Motorfahrzeugführer verursacht oder mitverursacht

worden sein. Ob der Fahrzeugführer diesbezüglich rechtswidrig gehandelt hat und

ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, spielt keine Rolle (Bernhard

Rütsche in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 16c SVG N 37, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Weiter ist eine «Flucht» des

Motorfahrzeugführers vorausgesetzt. Gemäss Bundesgericht ist mit diesem

Ausdruck nichts Anderes gemeint, als dass sich der Fahrzeugführer vom

Unfallplatz entfernt bzw. seine Verfügbarkeit am Unfallplatz vereitelt, ohne

seiner gesetzlichen Pflicht, für Hilfe zu sorgen und bei der Feststellung des

Tatbestandes mitzuwirken (Art. 51 SVG, Art. 55 Abs. 1 und 2 der

Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]), nachgekommen zu sein (BGE 103 Ib

101.

E. 3).

Auf der subjektiven Seite ist ein

Verschulden des Motorfahrzeugführers vorausgesetzt, wobei fahrlässiges Handeln

Dispositiv

genügt. Ein Verschulden ist demnach anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer wusste

oder damit rechnen musste, dass er jemanden verletzt hat, und sich dennoch vom

Unfallort entfernt (Rütsche, a.a.O., N 40).

4.3.4 Aufgrund der Feststellungen im

Strafbefehl vom 18. Dezember 2019, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie

bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der

stark alkoholisierte Geschädigte am 10. November 2019, um 04:23 Uhr, in

Hildisrieden, infolge seiner Alkoholisierung vor das vom Beschwerdeführer

gelenkte Taxi stolperte. In diesem Moment fuhr der Beschwerdeführer von der

dortigen Bushaltestelle los und überrollte in der Folge mit dem rechten

Vorderrad den rechten Fuss des Geschädigten. Der Beschwerdeführer bemerkte dies

und bremste sein Taxi sofort ab. Da er fälschlicherweise davon ausging, auf dem

Fuss des Geschädigten zum Stillstand gekommen zu sein, setzte der

Beschwerdeführer sein Fahrzeug zurück und überrollte dabei den Fuss des

Geschädigten ein zweites Mal. Nachdem dem Beschwerdeführer beziehungsweise

einem seiner Fahrgäste vom Geschädigten mündlich mitgeteilt worden war, dass

nichts Schlimmes passiert sei, fuhr der Beschwerdeführer seine Fahrgäste nach

Neuendorf, ohne vorgängig aus dem Auto zu steigen und sich zu vergewissern,

dass der Geschädigte nicht beziehungsweise nur absolut geringfügig verletzt

worden sei, obwohl der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängigen Überrollens

wissen musste, dass der Fuss des Geschädigten nicht bloss absolut geringfügige

Verletzungen aufwies. Des Weiteren unterliess es der Beschwerdeführer vor dem

Verlassen der Unfallstelle, dem Geschädigten seinen Namen und seine Adresse

anzugeben sowie die Polizei über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Der

Geschädigte zog sich an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung

zu. Nachdem der Beschwerdeführer seine Fahrgäste in Neuendorf abgeladen hatte, kehrte

er an die Unfallstelle zurück.

4.3.5 Wenn der Beschwerdeführer eine

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz rügt, zumal aus

den Strafakten sowie aus dem Strafbefehl vom 18. Dezember 2019 hervorgehe, dass

der Geschädigte dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass nichts Schlimmes

passiert sei, was seitens der Vorinstanz unerwähnt geblieben sei, ist

festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in der angefochtenen

Verfügung gar nicht selbst feststellte, sondern diesbezüglich auf die

verbindlichen Feststellungen der zuständigen Strafbehörde verwies. Dies ist

ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass die Vorinstanz den durch die

Strafbehörde festgestellten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung nicht

wortwörtlich wiedergab, sondern sich in diesem Zusammenhang auf die aus ihrer

Sicht wichtigsten Feststellungen beschränkte («…im Wesentlichen damit begründet,

dass…»).

4.3.6 Unbestritten ist, dass es zu einem

Verkehrsunfall kam und der Geschädigte dabei verletzt wurde. Streitig ist

indes, ob der Beschwerdeführer die Polizei hätte benachrichtigen müssen und ob

eine Führerflucht vorliegt.

4.3.6.1 Nach Art. 55

Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) ist die Polizei bei Unfällen mit

Personenschaden sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen

aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Abs. 1). Die

Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder

Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben

(Abs. 2 Satz 1).

Nachdem der Beschwerdeführer den rechten

Fuss des Geschädigten ein erstes Mal überrollt hatte, setzte der

Beschwerdeführer – in der irrigen Annahme, auf dem Fuss des Geschädigten zum

Stillstand gekommen zu sein – sein Fahrzeug zurück und überrollte den Fuss des

Geschädigten ein zweites Mal. Dabei zog sich der Geschädigte, der in der Folge mit

dem Rettungsdienst mit Verdacht auf Bruch des Mittelfussknochens ins Spital

überführt wurde, an seinem rechten Fuss eine Stauchung und eine Quetschung zu.

Abgesehen davon, dass die Ursachen für die Verletzungen des Geschädigten damit

– wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht ausschliesslich diesem selbst

zuzuschreiben, sondern durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht

wurden, ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass angesichts des

zweimaligen Überfahrens desselben Fusses mit einem Fahrzeug, welches ein

Leergewicht von mindestens eineinhalb Tonnen aufweist, mit (inneren)

Verletzungen gerechnet werden musste. Dem Beschwerdeführer, der nach eigenen

Angaben als Berufschauffeur tätig ist, musste zu diesem Zeitpunkt klar sein,

dass die Verletzungen des Geschädigten über kleine Schürfungen oder Prellungen

hinausgehen dürften. Entsprechend hätte der Beschwerdeführer die Polizei

benachrichtigen müssen. Dies hat er indes gerade nicht getan.

4.3.6.2 Selbst wenn es sich bei den

Verletzungen des Geschädigten bloss um kleine Schürfungen oder Prellungen

gehandelt hätte und nicht mit inneren Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, womit

eine Benachrichtigung der Polizei nicht zwingend hätte erfolgen müssen, hätte

der Beschwerdeführer als Fahrzeugführer nicht bloss anhalten, sondern auch nach

dem Verunfallten sehen und genau abklären müssen, ob dieser nicht noch grössere

Schäden erlitten hat. Zudem hätte er dem Geschädigten Namen und Adresse angeben

müssen (BGE 122 IV 356 E. 3b).

Der Beschwerdeführer macht in diesem

Zusammenhang lediglich geltend, er habe unverzüglich angehalten und mehrmals

nachgefragt, ob alles in Ordnung sei, wobei er dem Geschädigten mitgeteilt habe,

dass er kurz die Taxigäste nach Hause fahre und danach zurückkomme, nachdem ihm

bestätigt worden sei, dass alles in Ordnung sei (Beschwerde S. 9 f.). Dass der

Beschwerdeführer nach dem Verunfallten gesehen und genau abklärt hätte, ob

dieser nicht grössere Schäden erlitten hat, wobei als hinlänglich bekannt

vorausgesetzt werden darf, dass Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem

Fussgänger oft schwere, jedoch nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen,

wird weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. Im Gegenteil stieg der

Beschuldigte nicht einmal aus seinem Fahrzeug aus. Zudem geht aus den Akten

hervor, dass der Beschwerdeführer von zwei Auskunftspersonen ([…] und […]) am

Unfallort auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde, sich nach deren übereinstimmenden

Aussagen dafür jedoch keineswegs interessierte, sondern vielmehr einfach

losfuhr. Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, dem

Geschädigten Namen und Adresse anzugeben, bevor er die Unfallstelle verliess.

Auch wenn der – stark alkoholisierte –

Geschädigte dem Beschwerdeführer oder einem dessen Fahrgäste mündlich

mitteilte, dass nichts Schlimmes passiert sei, wäre der Beschwerdeführer in

jedem Fall verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug zu verlassen, nach dem

Geschädigten zu sehen, genau abzuklären, ob dieser nicht noch grössere Schäden

erlitten hat, und dem Geschädigten Namen und Adresse anzugeben. Zudem hätte er die

Polizei benachrichtigen sowie gegebenenfalls den Rettungsdienst alarmieren

müssen. All dies tat der Beschwerdeführer aber nicht; stattdessen verliess er –

pflichtwidrig im Sinne von Art. 51 SVG und Art. 55 VRV – den Unfallort, ohne

sich um den Geschädigten zu kümmern beziehungsweise für Hilfe zu sorgen und ohne

die Polizei zu benachrichtigen.

Der Beschwerdeführer hat seine

Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 51 SVG (und Art. 55 VRV) verletzt. Da

diesbezüglich zumindest Fahrlässigkeit vorliegt, zumal der Beschwerdeführer zum

fraglichen Zeitpunkt mit (inneren) Verletzungen beim Geschädigten rechnen

musste und sich dennoch vom Unfallort entfernte, ist die Verurteilung wegen

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (Führerflucht)

nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Vorinstanz,

welche keine zusätzlichen Beweise erhoben hat, wozu sie auch nicht verpflichtet

war, von der rechtlichen Würdigung der Strafbehörde nicht abwich.

4.3.6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer

hinsichtlich der besagten Mitwirkungspflichten auf das nemo tenetur-Prinzip

(Verbot des Selbstbelastungszwangs) beruft, kann auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts verwiesen werden, gelangte dieses mit Rücksicht auf die

berechtigten Interessen der Geschädigten doch zum Schluss, dass die Pflicht zur

Benachrichtigung der Polizei und die Strafbarkeit ihrer Missachtung mit dem

Verbot zum Selbstbelastungszwang vereinbar seien (BGE 131 IV 36 E. 3.5.3; Lea

Unseld in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 92 SVG N 113, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.3.7 Wie bereits festgehalten, sind die

Begriffe der Führerflucht in Art. 92 Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

identisch. Der Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG stellt die

administrativrechtliche Folge einer Verurteilung nach Art. 92 Abs. 2 SVG dar.

Die Verletzung des Geschädigten wurde

durch den Beschwerdeführer zumindest mitverursacht (siehe E. II. 4.3.6.1

hiervor), wobei es keine Rolle spielt, ob letzterer diesbezüglich rechtswidrig

gehandelt hat und ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann (siehe E. II.

4.3.3). Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer – wie ebenfalls bereits

dargelegt – in Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (Art. 51 SVG, Art. 55

VRV) vom Unfallplatz entfernt, obgleich er angesichts des zweimaligen

Überrollens desselben Fusses des Geschädigten bei diesem mit (inneren)

Verletzungen rechnen musste. Dass der Beschwerdeführer zu einem späteren

Zeitpunkt zurückkehrte, ändert am pflichtwidrigen Entfernen vom Unfallplatz nichts.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten,

dass die Vorinstanz den Vorfall vom

10. November 2019 in Hildisrieden nach dem Gesagten zu Recht als Führerflucht

beziehungsweise als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. e

SVG qualifiziert hat. Die Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend zwölf Monate

(siehe E. II. 2.2 hiervor).

Der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken,

dass die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus

begründet hat, auf welche sachverhaltlichen Feststellungen sie die

Qualifikation als schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit.

e SVG stützte.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen

sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad