VWBES.2020.492
Kindesschutzmassnahmen
8. Januar 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 19. November
2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn für C.___ (geb. 2015) und D.___ (geb. 2013) eine Beistandschaft und
setzte E.___ als Mandatsperson ein. Zudem wurde ein Kindesschutzgutachten
angeordnet. Vorsorglich wurden unter Ziffer 3.4 eine ausserschulische Betreuung
der Kinder an mindestens zwei Tagen pro Schulwoche im Sonderpädagogischen
Zentrum Bachtelen und unter Ziffer 3.5 eine Sozial- und traumapädagogische
Familienbegleitung im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Woche durch die
Fachstelle «Klipp & Klar» angeordnet.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der
Kindsvater, A.___, am 9. Dezember 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und führte unter anderem aus, seine Ehefrau könne aufgrund
der Kürze der Zeit nicht mitunterzeichnen. Die Beschwerde setzt sich mit dem
angefochtenen Entscheid kaum auseinander und enthält vor allem Kritik am
Verfahren und den agierenden Personen.
3. Mit Verfügung vom 14. Dezember
2020 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit
Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und
diese begründe. Die Ehefrau, B.___, habe innerhalb derselben Frist
bekanntzugeben, ob die Beschwerde auch in ihrem Namen geführt werde und diese
allenfalls mitzuunterzeichnen.
4. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2020 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristerstreckung, da er die
Gerichtsurkunde nicht abholen könne.
5. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
23. Dezember 2020 abgewiesen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,
dass die 10-tägige Frist am 22. Dezember 2020 zu laufen begonnen habe und
nicht erstreckbar sei.
6. Mit «Ver- und Nachbesserung» vom
31. Dezember 2020, welche am 4. Januar 2021 der Post übergeben wurde,
stellten B.___ und A.___ «Antrag auf Einstellung des Verfahrens zum
Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des Kindesschutzes und der
Sozialziele von Kanton und Eidgenossenschaft». Sie ersuchten um «Haftung und
Beseitigung des entstandenen Schadens» und um «Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung».
Erwägungen
II.
1.1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden
(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m.
§ 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die
Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (vgl. Art.
450b Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert
zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 445 Abs.
3.
ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen
(vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB).
In formeller Hinsicht dürfen keine hohen
Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer
betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das
Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der
getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte
hinreichend sein. Mängel sind innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben
(vgl. BBl 2006 7085).
1.1.2
Die Vorinstanz hat in ihrem
14-seitigen Entscheid klar begründet, inwiefern insbesondere durch die starken
Spannungen zwischen den Kindseltern, deren psychische Verfassung und deren
Erziehungskompetenzen, welche für den Förder- und Betreuungsbedarf ihrer
Kinder nicht ausreichten, eine Kindswohlgefährdung vorliege, welcher umgehend
mit Schutzmassnahmen entgegenzuwirken sei. Die Beschwerdeführer gehen auf
diese Begründung in keiner Weise ein und haben in ihrer Beschwerde vom
9.
Dezember 2020 auch keine konkreten Anträge gestellt. Daraus kann
leidglich entnommen werden, dass sie mit Ziffer 3.4 (Tagesbetreuung) eigentlich
einverstanden wären, sich aber an der Auflage stören. Ziffer 3.5 wird zwar
widersprochen, doch ist der Beschwerde keine verständliche Begründung zu
entnehmen.
1.2.1
Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist gemäss § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB eine nicht
erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.
1.2.2
Eine entsprechende Frist wurde den
Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 gesetzt. Sie haben
die Sendung am letzten Tag der Abholfrist, also am 22. Dezember 2020
entgegengenommen. Die Frist fing am Folgetag an zu laufen und lief bis zum
Freitag, 1. Januar 2021. Dies war ein Feiertag und darauf folgte das
Wochenende, womit sich die Frist bis zum Montag, 4. Januar 2021
erstreckte. Die Verbesserung erfolgte somit innert Frist.
Die verbesserte Beschwerde wurde nun auch
durch die Kindsmutter, B.___, mitunterzeichnet, womit beide Kindseltern als
Beschwerdeführer zu behandeln sind. Sie stellen «Antrag auf Einstellung des
Verfahrens zum Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des
Kindesschutzes und der Sozialziele von Kanton und Eidgenossenschaft» und
ersuchen um «Haftung und Beseitigung des entstandenen Schadens» und um
«Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung». Zwar ist daraus zu schliessen,
dass die Beschwerdeführer mit dem gesamten Entscheid nicht einverstanden sind,
doch setzt sich auch die verbesserte Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid
in keiner Weise auseinander. Vielmehr wird das Vorgehen der Behörde kritisiert
und eine Vielzahl an nicht begründeten «Beweisanträgen» gestellt, die sich
ebenfalls nicht auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids beziehen. Die
Beschwerde erfüllt damit die minimalen Anforderungen an die Begründung nicht.
Sie ist nicht justiziabel, indem sie keine ausreichende Begründung enthält, mit
welcher sich das Verwaltungsgericht in einem Sachurteil auseinandersetzen
könnte.
2.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden unter
Berücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Situation der Familie ausnahmsweise
keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe vom
31. Dezember 2020 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_199/2021 vom
15. März 2021 nicht ein.