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Entscheid

VWBES.2020.492

Kindesschutzmassnahmen

8. Januar 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 19. November

2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn für C.___ (geb. 2015) und D.___ (geb. 2013) eine Beistandschaft und

setzte E.___ als Mandatsperson ein. Zudem wurde ein Kindesschutzgutachten

angeordnet. Vorsorglich wurden unter Ziffer 3.4 eine ausserschulische Betreuung

der Kinder an mindestens zwei Tagen pro Schulwoche im Sonderpädagogischen

Zentrum Bachtelen und unter Ziffer 3.5 eine Sozial- und traumapädagogische

Familienbegleitung im Umfang von bis zu zehn Stunden pro Woche durch die

Fachstelle «Klipp & Klar» angeordnet.

2. Gegen diesen Entscheid erhob der

Kindsvater, A.___, am 9. Dezember 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und führte unter anderem aus, seine Ehefrau könne aufgrund

der Kürze der Zeit nicht mitunterzeichnen. Die Beschwerde setzt sich mit dem

angefochtenen Entscheid kaum auseinander und enthält vor allem Kritik am

Verfahren und den agierenden Personen.

3. Mit Verfügung vom 14. Dezember

2020 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn Tagen seit

Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er konkrete Anträge stelle und

diese begründe. Die Ehefrau, B.___, habe innerhalb derselben Frist

bekanntzugeben, ob die Beschwerde auch in ihrem Namen geführt werde und diese

allenfalls mitzuunterzeichnen.

4. Mit Schreiben vom 21. Dezember

2020 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fristerstreckung, da er die

Gerichtsurkunde nicht abholen könne.

5. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom

23. Dezember 2020 abgewiesen und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen,

dass die 10-tägige Frist am 22. Dezember 2020 zu laufen begonnen habe und

nicht erstreckbar sei.

6. Mit «Ver- und Nachbesserung» vom

31. Dezember 2020, welche am 4. Januar 2021 der Post übergeben wurde,

stellten B.___ und A.___ «Antrag auf Einstellung des Verfahrens zum

Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des Kindesschutzes und der

Sozialziele von Kanton und Eidgenossenschaft». Sie ersuchten um «Haftung und

Beseitigung des entstandenen Schadens» und um «Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung».

Erwägungen

II.

1.1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden

(vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210 i.V.m.

§ 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). Die

Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (vgl. Art.

450b Abs. 1 ZGB). Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann innert

zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 445 Abs.

3.

ZGB). Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen

(vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB).

In formeller Hinsicht dürfen keine hohen

Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer

betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem das

Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der

getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, sollte

hinreichend sein. Mängel sind innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben

(vgl. BBl 2006 7085).

1.1.2

Die Vorinstanz hat in ihrem

14-seitigen Entscheid klar begründet, inwiefern insbesondere durch die starken

Spannungen zwischen den Kindseltern, deren psychi­sche Verfassung und deren

Erziehungskompetenzen, welche für den Förder- und Be­treuungsbedarf ihrer

Kinder nicht ausreichten, eine Kindswohlgefährdung vorliege, welcher umgehend

mit Schutzmassnahmen entgegenzuwirken sei. Die Beschwerde­führer gehen auf

diese Begründung in keiner Weise ein und haben in ihrer Beschwerde vom

9.

Dezember 2020 auch keine konkreten Anträge gestellt. Daraus kann

leidglich entnommen werden, dass sie mit Ziffer 3.4 (Tagesbetreuung) eigentlich

einverstanden wären, sich aber an der Auflage stören. Ziffer 3.5 wird zwar

widersprochen, doch ist der Beschwerde keine verständliche Begründung zu

entnehmen.

1.2.1

Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist gemäss § 146 Abs. 1 lit. c EG ZGB eine nicht

erstreckbare Frist von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter

Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle.

1.2.2

Eine entsprechende Frist wurde den

Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 gesetzt. Sie haben

die Sendung am letzten Tag der Abholfrist, also am 22. Dezember 2020

entgegengenommen. Die Frist fing am Folgetag an zu laufen und lief bis zum

Freitag, 1. Januar 2021. Dies war ein Feiertag und darauf folgte das

Wochenende, womit sich die Frist bis zum Montag, 4. Januar 2021

erstreckte. Die Verbesserung erfolgte somit innert Frist.

Die verbesserte Beschwerde wurde nun auch

durch die Kindsmutter, B.___, mitunter­zeichnet, womit beide Kindseltern als

Beschwerdeführer zu behandeln sind. Sie stellen «Antrag auf Einstellung des

Verfahrens zum Kindesschutz und sämtlicher Massnahmen zur Wahrung des

Kindesschutzes und der Sozialziele von Kanton und Eidgenos­senschaft» und

ersuchen um «Haftung und Beseitigung des entstandenen Schadens» und um

«Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung». Zwar ist daraus zu schliessen,

dass die Beschwerdeführer mit dem gesamten Entscheid nicht einver­standen sind,

doch setzt sich auch die verbesserte Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid

in keiner Weise auseinander. Vielmehr wird das Vorgehen der Behörde kritisiert

und eine Vielzahl an nicht begründeten «Beweisanträgen» gestellt, die sich

ebenfalls nicht auf den Inhalt des angefochtenen Entscheids beziehen. Die

Beschwerde erfüllt damit die minimalen Anforderungen an die Begründung nicht.

Sie ist nicht justiziabel, indem sie keine ausreichende Begründung enthält, mit

welcher sich das Ver­waltungsgericht in einem Sachurteil auseinandersetzen

könnte.

2.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden unter

Berücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Situation der Familie ausnahmsweise

keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe vom

31. Dezember 2020 geht zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_199/2021 vom

15. März 2021 nicht ein.