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Entscheid

VWBES.2020.494

Kindesschutzmassnahmen

16. März 2021Deutsch11 min

vorstellen, aber mit der Kindsmutter sei keine Kooperation und keine Kommunikation

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im September 2019 rief A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) einige Male bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn an und berichtete von

Schwierigkeiten, die er mit der Mutter seiner Tochter C.___ (geb. 13. Mai 2016)

habe.

2. Am 18. Oktober 2019 wurde der

Beschwerdeführer und Kindsvater bei der KESB Region Solothurn persönlich

vorstellig, um eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Dabei äusserte er

sinngemäss und im Wesentlichen, dass er sich grosse Sorgen um seine Tochter

mache. Diese leide unter dem Alkoholkonsum und dem Verhalten der Kindsmutter.

Er habe seine Tochter seit August nicht mehr auf Besuch nehmen können, weil ihm

dies von der Kindsmutter verweigert worden sei. Zudem wohne er jetzt nur zwei

Gehminuten von C.___ entfernt. Dadurch könne er sie auch mehr betreuen als dies

bisher der Fall gewesen sei. Er könne sich auch eine alternierende Obhut

vorstellen, aber mit der Kindsmutter sei keine Kooperation und keine Kommunikation

zum Wohle von C.___ möglich.

3. Gestützt auf die eingegangene Meldung

eröffnete die KESB Region Solothurn für C.___ ein Verfahren betreffend die

Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurden die

Sozialen Dienste der Stadt Solothurn mit einer Abklärung der Situation, sowie des

Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs beauftragt.

4. Im Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 wird ausgeführt, gestützt

auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum Schluss, dass zum

heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen für C.___ angezeigt

seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.

5. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin

Bernadette Gasche, beantragte mit Schreiben vom 2. Oktober 2020, das

Verfahren ohne Kostenfolgen und weitere Massnahmen abzuschreiben und

verzichtete auf weitere Bemerkungen. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt

Beat Marfurt, äusserte sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 dahingehend,

dass er angesichts der ungenügenden Abklärungen mit dem vorgesehenen Entscheid

nicht einverstanden sei. Es werde beantragt, die Suchtproblematik der

Kindsmutter noch korrekt medizinisch und psychiatrisch abzuklären.

6. Am 10. November 2020 fällte die 1. Kammer

der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

3.1 Das Kindesschutzverfahren für C.___ wird

ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen.

3.2 Der Antrag des Vaters vom 02.10.2020,

die Mutter sei medizinisch und psychiatrisch abzuklären, wird abgewiesen.

3.3 Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00

festgesetzt und den Eltern je hälftig auferlegt.

3.4 Infolge Bedürftigkeit der Eltern werden

die Gebühren im Umfang von je CHF 500.00, total CHF 1'000.00, vom Staat

Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald die Eltern zur Nachzahlung in der Lage sind (39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Gegen diese Verfügung wandte sich der

Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Marfurt, mit Beschwerde vom 11. Dezember

2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz vom 10. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur

weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

eventualiter sei dem Beschwerdeführer die elterliche Obhut betreffend C.___

zuzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte der

Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege.

8. Die Kindsmutter, B.___, v.d.

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, beantragte mit Stellungnahme vom

7. Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Mit Vernehmlassung vom

14. Januar 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der

Beschwerde.

10. Der Beschwerdeführer replizierte am

19. Februar 2021.

11. Das Verwaltungsgericht wurde am

8. März 2021 von der KESB Region Solothurn mit einer Kopie des Schreibens

vom 5. März 2021 an die Parteivertreter bedient. Daraus ist ersichtlich,

dass die KESB Region Solothurn auf die Gefährdungsmeldung vom 2. März 2021

betreffend C.___ nicht eingetreten ist und diese aufgrund der hängigen Unterhaltsklage

an das Richteramt Solothurn-Lebern zur Prüfung und Bearbeitung weitergeleitet

hat.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG

ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Vater von C.___ und Verfahrensbeteiligter durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Anfechtungsobjekt im vorliegenden

Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des

Streitgegenstandes und damit des vorlie­genden Rechtsmittelverfahrens

definiert. Die geforderte Zuweisung der elterlichen Obhut an den

Beschwerdeführer stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstands dar, weshalb

darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.1

Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus («Ist

das Wohl des Kindes gefährdet...» [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl

gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer

positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Ent­wicklung

in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1

ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren

Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den

Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung

zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens

des Kindes und seines Selbstbestim­mungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des

Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes

vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter

Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv

fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch

wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die für oder

gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis

sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die

allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene

Tatsachen als vorhan­den festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von

Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung

des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis

dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen

ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).

2.2

Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,

hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu

treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen

ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche

Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht

oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer

möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle

elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss

geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten

Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für

das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen

Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme

unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:

Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).

3.

Die KESB kam im angefochtenen Entscheid

zum Schluss, dass das Kindesschutzver­fahren für C.___, unter besonderer

Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnis­mässigkeitsprinzips, ohne

Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von

Kindesschutzmassnahmen abzuschliessen sei. Durch die Abklärung der Sozialen

Dienste der Stadt Solothurn habe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden

können, welche die Anordnung behördlicher Massnahmen rechtfertigen würde. Weder

der Kinderarzt, der C.___ seit ihrer Geburt kenne, noch die Kinderpsychiaterin,

welche C.___ seit rund einem Jahr begleite, hätten bisher konkrete Hinweise auf

eine Kindes­wohlgefährdung feststellen können. Die beiden Fachpersonen hätten

sich zudem positiv über die Mutter geäussert, welche bisher offensichtlich eine

konstante Kooperations- und Veränderungsbereitschaft zu Gunsten einer guten

Entwicklung von C.___ gezeigt habe. Auch den Rückmeldungen der Tagesmutter

seien keine Hinweise auf eine mög­liche Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Mit

Beginn der Logopädie und des Erlebnis­spielplatzes würden zusätzliche

Fachpersonen regelmässig die Entwicklung von C.___ begleiten. C.___ werde somit

weiterhin in ein professionelles Helfernetz eingebunden sein, welches nicht nur

C.___ fördern, sondern stets auch mit der Mutter respektive den Eltern

zusammenarbeiten und diese bei Bedarf unterstützen könne. Die Mutter habe

notabene alle bisherigen Unterstützungsmassnahmen für C.___ selbstständig und

frei­willig organisiert, Empfehlungen von Fachpersonen umgesetzt und sich dabei

stets verlässlich gezeigt.

4.

Dem Abklärungsbericht der Sozialen

Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 ist im Wesentlichen zu

entnehmen, dass der Vater im Laufe der Abklärung eine Ver­besserung der Gesamtsituation

zwischen ihm und der Kindsmutter geschildert habe. Die Kontakte zwischen den

Eltern seien konstruktiver und respektvoller geworden. Trotz allem würden sich

beide eine klare Regelung von Obhut und Unterhalt wünschen. Dies werde aktuell

in einem hängigen Gerichtsverfahren geprüft. Als Schutzfaktor für C.___ könne

das professionelle Helfersystem genannt werden, von der Tagesfamilie über die

Kinderpsychiaterin bis hin zur Logopädin. Ab Sommer 2020 werde mit dem Erlebnis­spielplatz

ein weiterer wichtiger Schutzfaktor hinzukommen. C.___ wirke aufgeweckt und

verfüge gemäss Einschätzung der Abklärungsperson über eine gute Portion

Resilienz. Auch wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt die Beziehung zwischen den

Eltern etwas entspannt habe, würden in diesem Bereich weiterhin Risikofaktoren

gesehen. Sollten erneut Konflikte entstehen, bestehe für C.___ das Risiko eines

Loyalitäts­konfliktes. Die Eltern hätten im Zuge der Abklärung beteuert, sich

diesbezüglich kon­struktiv verhalten zu wollen und C.___ bei allfälligen

Unstimmigkeiten nicht einzube­ziehen. Die Kindsmutter sei gezielt auf die in

der Gefährdungsmeldung beschriebene Alkoholproblematik angesprochen worden. Sie

sehe ihren Alkoholkonsum als unproble­matisch an. Während der Dauer der

Abklärung sei das Thema Alkoholkonsum weder vom Vater noch von einer anderen am

Abklärungsprozess beteiligten Person erneut zur Sprache gebracht worden. Die

Kindsmutter fahre Auto und gehe zuverlässig ihrer beruf­lichen Tätigkeit nach.

Dispositiv

Aus diesen Gründen werde die mutmassliche Problematik des Alkoholkonsums zum

heutigen Zeitpunkt als zweitrangig eingeschätzt. Des Weiteren sei die Betreuung

von C.___ altersentsprechend sichergestellt. Bis auf die Aussagen des Vaters

seien von niemandem im bestehenden Helfersystem Gefahrenmomente benannt worden.

Auch anlässlich des Hausbesuchs bei der Kindsmutter seien keine solchen aus­gemacht

worden. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum

Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen

für C.___ angezeigt seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.

5. Für das Verwaltungsgericht bestehen

keine Gründe, weshalb von der Einschätzung und Empfehlung der Sozialen Dienste,

welche umfangreiche Abklärungen getätigt und einen entsprechenden Bericht

verfasst haben, abgewichen werden soll. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,

es lägen keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vor, ist

dies in Würdigung der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die KESB hat den Sachverhalt

umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Keine der involvierten

Fachpersonen hat bei der Kindsmutter eine Alkoholproblematik festgestellt und

vom Beschwerdeführer wurde die Thematik nicht angesprochen. Vor diesem

Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn die KESB mangels Handlungsbedarfs auf die

Einholung eines Gutachtens zur Abklärung einer Alkoholproblematik bei der

Kindsmutter verzichtet hat. Sollten sich künftig Hinweise auf ein Suchtproblem

bei der Kindsmutter und eine damit zusammenhängende Kindswohlgefährdung ergeben,

können immer noch vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Die im vorliegenden

Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel und Behauptungen des

Beschwerdeführers reichen dazu nicht aus. Ohne jegliche Anhaltspunkte war die

KESB nicht gehalten, weitere Schritte zu unternehmen. Gleiches gilt für die

verlangte Kindesanhörung: Eine solche ist bei der vorliegenden Konstellation

nicht zwingend. Ebensowenig war die KESB verpflichtet, die Kindseltern mündlich

anzuhören. Diese hatten hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich

einzubringen. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen. Im Übrigen liegen

auch keinerlei Hinweise vor, welche an der Kompetenz des für die Abklärung

zuständigen Mitarbeiters des Sozialdienstes zweifeln liessen.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.

6.2 Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Bernadette Gasche ist entsprechend der am 5. Februar 2021 eingereichten

Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf

total CHF 1'102.10 (4 h à CHF 250.00 nebst CHF 23.30 Auslagen und

CHF 78.79 MWST) festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1’000.00 zu tragen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'102.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman