VWBES.2020.494
Kindesschutzmassnahmen
16. März 2021Deutsch11 min
vorstellen, aber mit der Kindsmutter sei keine Kooperation und keine Kommunikation
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Beat Marfurt,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im September 2019 rief A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) einige Male bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn an und berichtete von
Schwierigkeiten, die er mit der Mutter seiner Tochter C.___ (geb. 13. Mai 2016)
habe.
2. Am 18. Oktober 2019 wurde der
Beschwerdeführer und Kindsvater bei der KESB Region Solothurn persönlich
vorstellig, um eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Dabei äusserte er
sinngemäss und im Wesentlichen, dass er sich grosse Sorgen um seine Tochter
mache. Diese leide unter dem Alkoholkonsum und dem Verhalten der Kindsmutter.
Er habe seine Tochter seit August nicht mehr auf Besuch nehmen können, weil ihm
dies von der Kindsmutter verweigert worden sei. Zudem wohne er jetzt nur zwei
Gehminuten von C.___ entfernt. Dadurch könne er sie auch mehr betreuen als dies
bisher der Fall gewesen sei. Er könne sich auch eine alternierende Obhut
vorstellen, aber mit der Kindsmutter sei keine Kooperation und keine Kommunikation
zum Wohle von C.___ möglich.
3. Gestützt auf die eingegangene Meldung
eröffnete die KESB Region Solothurn für C.___ ein Verfahren betreffend die
Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wurden die
Sozialen Dienste der Stadt Solothurn mit einer Abklärung der Situation, sowie des
Unterstützungs- und Massnahmenbedarfs beauftragt.
4. Im Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 wird ausgeführt, gestützt
auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum Schluss, dass zum
heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen für C.___ angezeigt
seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.
5. Die Kindsmutter, v.d. Rechtsanwältin
Bernadette Gasche, beantragte mit Schreiben vom 2. Oktober 2020, das
Verfahren ohne Kostenfolgen und weitere Massnahmen abzuschreiben und
verzichtete auf weitere Bemerkungen. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt
Beat Marfurt, äusserte sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 dahingehend,
dass er angesichts der ungenügenden Abklärungen mit dem vorgesehenen Entscheid
nicht einverstanden sei. Es werde beantragt, die Suchtproblematik der
Kindsmutter noch korrekt medizinisch und psychiatrisch abzuklären.
6. Am 10. November 2020 fällte die 1. Kammer
der KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:
3.1 Das Kindesschutzverfahren für C.___ wird
ohne Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen abgeschlossen.
3.2 Der Antrag des Vaters vom 02.10.2020,
die Mutter sei medizinisch und psychiatrisch abzuklären, wird abgewiesen.
3.3 Die Gebühren werden auf CHF 1'000.00
festgesetzt und den Eltern je hälftig auferlegt.
3.4 Infolge Bedürftigkeit der Eltern werden
die Gebühren im Umfang von je CHF 500.00, total CHF 1'000.00, vom Staat
Solothurn getragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald die Eltern zur Nachzahlung in der Lage sind (39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Gegen diese Verfügung wandte sich der
Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Beat Marfurt, mit Beschwerde vom 11. Dezember
2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid der
Vorinstanz vom 10. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur
weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventualiter sei dem Beschwerdeführer die elterliche Obhut betreffend C.___
zuzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte der
Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege.
8. Die Kindsmutter, B.___, v.d.
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, beantragte mit Stellungnahme vom
7. Januar 2021, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Mit Vernehmlassung vom
14. Januar 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der
Beschwerde.
10. Der Beschwerdeführer replizierte am
19. Februar 2021.
11. Das Verwaltungsgericht wurde am
8. März 2021 von der KESB Region Solothurn mit einer Kopie des Schreibens
vom 5. März 2021 an die Parteivertreter bedient. Daraus ist ersichtlich,
dass die KESB Region Solothurn auf die Gefährdungsmeldung vom 2. März 2021
betreffend C.___ nicht eingetreten ist und diese aufgrund der hängigen Unterhaltsklage
an das Richteramt Solothurn-Lebern zur Prüfung und Bearbeitung weitergeleitet
hat.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG
ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Vater von C.___ und Verfahrensbeteiligter durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz, welcher den Rahmen des
Streitgegenstandes und damit des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens
definiert. Die geforderte Zuweisung der elterlichen Obhut an den
Beschwerdeführer stellt eine Rüge ausserhalb des Streitgegenstands dar, weshalb
darauf von vornherein nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.1
Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus («Ist
das Wohl des Kindes gefährdet...» [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl
gilt als oberste Maxime des Kindesrechts (BGE 142 III 612 E. 4.2 S. 615; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340 mit Hinweisen). Dazu gehören - in einer
positiven und nicht abschliessenden Beschreibung - die Förderung der Entwicklung
in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1
ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren
Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den
Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung
zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens
des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des
Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer
Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes
vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter
Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv
fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch
wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Die für oder
gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis
sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die
allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene
Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von
Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine - in pflichtgemässer Ausübung
des Ermessens zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis
dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen
ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2).
2.2
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor,
hat die KESB sogenannt «geeignete Mass-nahmen» zum Schutz des Kindes zu
treffen, falls die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Bei der Anordnung solcher Massnahmen
ist stets der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Behördliche
Massnahmen dürfen nur erfolgen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht
oder nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Sie sollen – wenn immer
möglich – allfällige elterliche Defizite kompensieren und nicht anstelle
elterlicher Bemühungen treten (Komplementarität). Die anvisierte Massnahme muss
geeignet, also tauglich zur Behebung oder Eindämmung der festgestellten
Kindeswohlgefährdung, und zumutbar sein. Sie muss dem Grad der Bedrohung für
das Kindeswohl entsprechen sowie den erstrebten Nutzen und die möglichen
Nachteile vernünftig abwägen (Proportionalität). Auch die Dauer einer Massnahme
unterliegt dem Proportionalitätsprinzip (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum in:
Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Zürich/Basel/Genf 2016, N 15.22 ff.).
3.
Die KESB kam im angefochtenen Entscheid
zum Schluss, dass das Kindesschutzverfahren für C.___, unter besonderer
Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips, ohne
Regelung des persönlichen Verkehrs und ohne Anordnung von
Kindesschutzmassnahmen abzuschliessen sei. Durch die Abklärung der Sozialen
Dienste der Stadt Solothurn habe keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden
können, welche die Anordnung behördlicher Massnahmen rechtfertigen würde. Weder
der Kinderarzt, der C.___ seit ihrer Geburt kenne, noch die Kinderpsychiaterin,
welche C.___ seit rund einem Jahr begleite, hätten bisher konkrete Hinweise auf
eine Kindeswohlgefährdung feststellen können. Die beiden Fachpersonen hätten
sich zudem positiv über die Mutter geäussert, welche bisher offensichtlich eine
konstante Kooperations- und Veränderungsbereitschaft zu Gunsten einer guten
Entwicklung von C.___ gezeigt habe. Auch den Rückmeldungen der Tagesmutter
seien keine Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu entnehmen. Mit
Beginn der Logopädie und des Erlebnisspielplatzes würden zusätzliche
Fachpersonen regelmässig die Entwicklung von C.___ begleiten. C.___ werde somit
weiterhin in ein professionelles Helfernetz eingebunden sein, welches nicht nur
C.___ fördern, sondern stets auch mit der Mutter respektive den Eltern
zusammenarbeiten und diese bei Bedarf unterstützen könne. Die Mutter habe
notabene alle bisherigen Unterstützungsmassnahmen für C.___ selbstständig und
freiwillig organisiert, Empfehlungen von Fachpersonen umgesetzt und sich dabei
stets verlässlich gezeigt.
4.
Dem Abklärungsbericht der Sozialen
Dienste der Stadt Solothurn vom 18. Juni 2020 ist im Wesentlichen zu
entnehmen, dass der Vater im Laufe der Abklärung eine Verbesserung der Gesamtsituation
zwischen ihm und der Kindsmutter geschildert habe. Die Kontakte zwischen den
Eltern seien konstruktiver und respektvoller geworden. Trotz allem würden sich
beide eine klare Regelung von Obhut und Unterhalt wünschen. Dies werde aktuell
in einem hängigen Gerichtsverfahren geprüft. Als Schutzfaktor für C.___ könne
das professionelle Helfersystem genannt werden, von der Tagesfamilie über die
Kinderpsychiaterin bis hin zur Logopädin. Ab Sommer 2020 werde mit dem Erlebnisspielplatz
ein weiterer wichtiger Schutzfaktor hinzukommen. C.___ wirke aufgeweckt und
verfüge gemäss Einschätzung der Abklärungsperson über eine gute Portion
Resilienz. Auch wenn sich zum aktuellen Zeitpunkt die Beziehung zwischen den
Eltern etwas entspannt habe, würden in diesem Bereich weiterhin Risikofaktoren
gesehen. Sollten erneut Konflikte entstehen, bestehe für C.___ das Risiko eines
Loyalitätskonfliktes. Die Eltern hätten im Zuge der Abklärung beteuert, sich
diesbezüglich konstruktiv verhalten zu wollen und C.___ bei allfälligen
Unstimmigkeiten nicht einzubeziehen. Die Kindsmutter sei gezielt auf die in
der Gefährdungsmeldung beschriebene Alkoholproblematik angesprochen worden. Sie
sehe ihren Alkoholkonsum als unproblematisch an. Während der Dauer der
Abklärung sei das Thema Alkoholkonsum weder vom Vater noch von einer anderen am
Abklärungsprozess beteiligten Person erneut zur Sprache gebracht worden. Die
Kindsmutter fahre Auto und gehe zuverlässig ihrer beruflichen Tätigkeit nach.
Dispositiv
Aus diesen Gründen werde die mutmassliche Problematik des Alkoholkonsums zum
heutigen Zeitpunkt als zweitrangig eingeschätzt. Des Weiteren sei die Betreuung
von C.___ altersentsprechend sichergestellt. Bis auf die Aussagen des Vaters
seien von niemandem im bestehenden Helfersystem Gefahrenmomente benannt worden.
Auch anlässlich des Hausbesuchs bei der Kindsmutter seien keine solchen ausgemacht
worden. Gestützt auf die Abklärungsergebnisse komme die Abklärungsperson zum
Schluss, dass zum heutigen Zeitpunkt keine kindesschutzrechtlichen Massnahmen
für C.___ angezeigt seien. Folglich sei von Kindesschutzmassnahmen abzusehen.
5. Für das Verwaltungsgericht bestehen
keine Gründe, weshalb von der Einschätzung und Empfehlung der Sozialen Dienste,
welche umfangreiche Abklärungen getätigt und einen entsprechenden Bericht
verfasst haben, abgewichen werden soll. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,
es lägen keine Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vor, ist
dies in Würdigung der Aktenlage nicht zu beanstanden. Die KESB hat den Sachverhalt
umfassend ermittelt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Keine der involvierten
Fachpersonen hat bei der Kindsmutter eine Alkoholproblematik festgestellt und
vom Beschwerdeführer wurde die Thematik nicht angesprochen. Vor diesem
Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn die KESB mangels Handlungsbedarfs auf die
Einholung eines Gutachtens zur Abklärung einer Alkoholproblematik bei der
Kindsmutter verzichtet hat. Sollten sich künftig Hinweise auf ein Suchtproblem
bei der Kindsmutter und eine damit zusammenhängende Kindswohlgefährdung ergeben,
können immer noch vertiefte Abklärungen vorgenommen werden. Die im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel und Behauptungen des
Beschwerdeführers reichen dazu nicht aus. Ohne jegliche Anhaltspunkte war die
KESB nicht gehalten, weitere Schritte zu unternehmen. Gleiches gilt für die
verlangte Kindesanhörung: Eine solche ist bei der vorliegenden Konstellation
nicht zwingend. Ebensowenig war die KESB verpflichtet, die Kindseltern mündlich
anzuhören. Diese hatten hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich
einzubringen. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen. Im Übrigen liegen
auch keinerlei Hinweise vor, welche an der Kompetenz des für die Abklärung
zuständigen Mitarbeiters des Sozialdienstes zweifeln liessen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1‘000.00 festzusetzen sind.
6.2 Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Bernadette Gasche ist entsprechend der am 5. Februar 2021 eingereichten
Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf
total CHF 1'102.10 (4 h à CHF 250.00 nebst CHF 23.30 Auslagen und
CHF 78.79 MWST) festzusetzen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1’000.00 zu tragen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'102.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman