Lexipedia

Entscheid

VWBES.2020.496

Familiennachzug

18. Januar 2021Deutsch6 min

sich A.___ mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1986, aus Ghana)

reiste am 31. Januar 2018 im Rahmen des Fami­liennachzuges von Italien

herkommend in die Schweiz ein. Im Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat

vom Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Kind [...] (geb. [...] 2012,

aus Ghana) von der Kindsmutter betreut werde. Am 14. Februar 2018 verheiratete

sich A.___ mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___

(geb. [...] 1955), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt

wurde.

2. Am 4. Januar 2019 (Posteingang)

ersuchten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug der

bei der Kindsmutter verbliebenen (angeblichen) Tochter A.___, [...].

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 10.

September 2019 das Gesuch um Familiennachzug ab, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne.

4. Dagegen liessen die Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 20. September 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an

das Migrationsamt zurückzuweisen.

3. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten zu benennen, welche Beweismittel für die Behandlung des

Familiennachzuggesuches benötigt und unter welchen Voraussetzungen solche als

echt anerkannt werden.

4. Den Beschwerdeführern sei vor Abschluss

des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2020 ab und auferlegte den

Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.

6. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 gelangten

die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Camill Droll, an das Bundesgericht und

beantragten, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2020 sei

aufzuheben, das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an

die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Das Bundesgericht hiess die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom

12. November 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

6. April 2020 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der

Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

8. Schriftenwechsel erfolgte keiner.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid vom 12. November 2020 aus, die Ab­weisung des

Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt habe im Wesentlichen auf dem

fehlenden Nachweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers und der unge­klärten

Sorgerechtssituation beruht. In einer Eventualbegründung habe das Migrations­amt

erläutert, dass der Familiennachzug seiner Auffassung nach auch in offensicht­lichem

Widerspruch zum Kindswohl stehe. In der Verfügung vom 10. September 2019

sei demgegenüber nicht in Frage gestellt worden, dass A.___ und seine Tochter

eine Beziehung mit der für den Familiennachzug erforderlichen Intensität

gepflegt hätten. Die Beschwerdeführer hätten deshalb keinen Anlass gehabt,

diesen Aspekt im Verfahren vor der Vorinstanz aufzugreifen und neben den in

diesem Zusammenhang bereits dem Migrationsamt eingereichten Aktenstücken weitere

Beweismittel beizubringen; auch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der

Vorinstanz habe der Aspekt der vorbestehenden Beziehung nie Anlass zu

Diskussionen gegeben. Als die Vorinstanz in Betracht gezogen habe, das

Familiennachzugsgesuch mit der Begründung abzuweisen, dass zwischen A.___ und

seiner Tochter keine vorbestehende Beziehung vorliege, welche die für die

Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs erforderliche Intensität erreiche, wäre

sie deshalb mit Blick auf den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 11) verpflichtet gewesen, den

Beschwer­deführern hierzu vorgängig ein Äusserungsrecht und die Möglichkeit zur

Einreichung von Beweismitteln zu gewähren (E. 4.2).

2.

Weiter führte das Bundesgericht aus, der

Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, um verbindlich beurteilen zu

können, ob der Familiennachzug [...] gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu bewilligen sei. Die Sache sei an die

Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren rechtskonform durchführe

und – wo nötig – ergänzende Abklärungen treffe. Soweit dabei Umstände in Frage

stünden, welche die Vorinstanz ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könne, könne (und müsse) sie ihnen

entsprechende Fragen stellen. Dies gelte insbesondere für die nach wie vor

nicht verbindlich geklärten Fragen der Vaterschaft A.___ und die Sorgerechtssituation

(E. 4.4).

3.

Würde das Verwaltungsgericht als

Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen

Dispositiv

durchführen, würde den Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt. Demnach ist

die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das

Migrationsamt zurückzuweisen.

4. Dies führt zur Gutheissung der

Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung

gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges

Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

Der Kanton hat die Beschwerdeführer zudem für das erste Verfahren vor

Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Winiger macht einen

Aufwand von 13.3 Stunden à CHF 270.00 geltend. Mangels Einreichung einer

Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundentarif von CHF 260.00

auszugehen (vgl. § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, GT,

BGS 615.11). Es kann sodann nur der Aufwand entschädigt werden, welcher für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war, mithin also ab dem

11. September 2019. Ausgehend von einem Aufwand von CHF 2’990.00 (11.5

h à CHF 260.00), zuzügl. Auslagen von CHF 93.90 und MWST von CHF 237.50,

ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'321.40. Dies scheint

angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache

wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des

Innern zurückgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt

Roland Winiger für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 3'321.40

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman