VWBES.2020.496
Familiennachzug
18. Januar 2021Deutsch6 min
sich A.___ mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1986, aus Ghana)
reiste am 31. Januar 2018 im Rahmen des Familiennachzuges von Italien
herkommend in die Schweiz ein. Im Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat
vom Dezember 2017 wurde mitgeteilt, dass das Kind [...] (geb. [...] 2012,
aus Ghana) von der Kindsmutter betreut werde. Am 14. Februar 2018 verheiratete
sich A.___ mit der in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen B.___
(geb. [...] 1955), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt
wurde.
2. Am 4. Januar 2019 (Posteingang)
ersuchten A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Familiennachzug der
bei der Kindsmutter verbliebenen (angeblichen) Tochter A.___, [...].
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 10.
September 2019 das Gesuch um Familiennachzug ab, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne.
4. Dagegen liessen die Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 20. September 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
2. Die Sache sei zur weiteren Abklärung an
das Migrationsamt zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten zu benennen, welche Beweismittel für die Behandlung des
Familiennachzuggesuches benötigt und unter welchen Voraussetzungen solche als
echt anerkannt werden.
4. Den Beschwerdeführern sei vor Abschluss
des Verfahrens Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2020 ab und auferlegte den
Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.
6. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020 gelangten
die Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Camill Droll, an das Bundesgericht und
beantragten, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2020 sei
aufzuheben, das Verfahren sei im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Das Bundesgericht hiess die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom
12. November 2020 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. April 2020 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
8. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid vom 12. November 2020 aus, die Abweisung des
Familiennachzugsgesuchs durch das Migrationsamt habe im Wesentlichen auf dem
fehlenden Nachweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers und der ungeklärten
Sorgerechtssituation beruht. In einer Eventualbegründung habe das Migrationsamt
erläutert, dass der Familiennachzug seiner Auffassung nach auch in offensichtlichem
Widerspruch zum Kindswohl stehe. In der Verfügung vom 10. September 2019
sei demgegenüber nicht in Frage gestellt worden, dass A.___ und seine Tochter
eine Beziehung mit der für den Familiennachzug erforderlichen Intensität
gepflegt hätten. Die Beschwerdeführer hätten deshalb keinen Anlass gehabt,
diesen Aspekt im Verfahren vor der Vorinstanz aufzugreifen und neben den in
diesem Zusammenhang bereits dem Migrationsamt eingereichten Aktenstücken weitere
Beweismittel beizubringen; auch im Rahmen des Schriftenwechsels vor der
Vorinstanz habe der Aspekt der vorbestehenden Beziehung nie Anlass zu
Diskussionen gegeben. Als die Vorinstanz in Betracht gezogen habe, das
Familiennachzugsgesuch mit der Begründung abzuweisen, dass zwischen A.___ und
seiner Tochter keine vorbestehende Beziehung vorliege, welche die für die
Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs erforderliche Intensität erreiche, wäre
sie deshalb mit Blick auf den Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 11) verpflichtet gewesen, den
Beschwerdeführern hierzu vorgängig ein Äusserungsrecht und die Möglichkeit zur
Einreichung von Beweismitteln zu gewähren (E. 4.2).
2.
Weiter führte das Bundesgericht aus, der
Sachverhalt sei nicht hinreichend erstellt, um verbindlich beurteilen zu
können, ob der Familiennachzug [...] gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu bewilligen sei. Die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Verfahren rechtskonform durchführe
und – wo nötig – ergänzende Abklärungen treffe. Soweit dabei Umstände in Frage
stünden, welche die Vorinstanz ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könne, könne (und müsse) sie ihnen
entsprechende Fragen stellen. Dies gelte insbesondere für die nach wie vor
nicht verbindlich geklärten Fragen der Vaterschaft A.___ und die Sorgerechtssituation
(E. 4.4).
3.
Würde das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten Sachverhaltsabklärungen
Dispositiv
durchführen, würde den Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt. Demnach ist
die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das
Migrationsamt zurückzuweisen.
4. Dies führt zur Gutheissung der
Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung
gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges
Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
Der Kanton hat die Beschwerdeführer zudem für das erste Verfahren vor
Verwaltungsgericht angemessen zu entschädigen. Rechtsanwalt Winiger macht einen
Aufwand von 13.3 Stunden à CHF 270.00 geltend. Mangels Einreichung einer
Honorarvereinbarung ist praxisgemäss von einem Stundentarif von CHF 260.00
auszugehen (vgl. § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Abs. 2 des Gebührentarifs, GT,
BGS 615.11). Es kann sodann nur der Aufwand entschädigt werden, welcher für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht nötig war, mithin also ab dem
11. September 2019. Ausgehend von einem Aufwand von CHF 2’990.00 (11.5
h à CHF 260.00), zuzügl. Auslagen von CHF 93.90 und MWST von CHF 237.50,
ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 3'321.40. Dies scheint
angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache
wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des
Innern zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt
Roland Winiger für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 3'321.40
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman