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Entscheid

VWBES.2020.498

Sozialhilfe / Autobenutzung

28. Januar 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Olten,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Autobenutzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 12. März 2020

führte die Sozialregion Olten aus, A.___ und ihr Ehemann B.___ würden seit

1. Dezember 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Das Paar sei eine Zeit

lang getrennt gewesen und wohne nun seit 1. März 2020 wieder zusammen mit

ihren Kindern in Olten. Immer wieder sei die Finanzierung und Benutzung eines

Autos Thema, was die Sozialregion B.___ bereits mit Verfügung vom

17. Oktober 2019 abgewiesen habe. Beim persönlichen Gespräch vom

10. März 2020 sei erneut eine Verfügung verlangt worden. Da das Auto weder

aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen benötigt werde, werde der

Antrag um Finanzierung und Benutzung eines Autos abgewiesen.

2. Mit Schreiben, welches per

5. März 2020 datiert ist und am 23. März 2020 beim Departement des

Innern einging, stellten A.___ und B.___ ein «Gesuch um ein Auto zu kaufen»,

was als Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2020 entgegengenommen

wurde. Die Beschwerdeführer machten sinngemäss und im Wesentlichen geltend,

dass die Bestreitung des Alltags mit Einkaufen, Arztbesuchen und

Freizeitaktivitäten für sie mit einem Auto einfacher wäre. Dem Gesuch wurde

eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. [...] vom 20. März 2020 beigelegt,

worin ausgeführt wurde, dass Herr B.___ in psychiatrischer Behandlung sei und

die Benutzung eines Autos wünsche, um Ausflüge mit seiner Familie zu

verbringen, Ausflüge und Ferien in der Schweiz zu machen und einfacher die

Alltagsschwierigkeiten bewältigen zu können. Der Arzt unterstütze diesen

Wunsch, was den Behandlungsverlauf und die psychische Stabilisierung positiv

beeinflussen werde.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme

bei der Sozialregion und Einreichung eines ärztlichen Attests vom

5. November 2020, wonach B.___ an einer Verletzung des linken

Schultergelenks mit Schmerzen in der Hals- und Brustwirbelsäule sowie im

Schultergelenk leide, wies das Departement des Innern die Beschwerde mit

Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. Es verneinte zum einen, dass ein

Anspruch auf Finanzierung der Anschaffungskosten bestehe und führte zum anderen

aus, es bestünden weder berufliche noch gesundheitliche Gründe, welche die

Benützung eines Autos rechtfertigen würden.

4. Mit Schreiben vom 15. Dezember

2020 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde

an das Departement des Innern, welche zuständigkeitshalber an das

Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie führten sinngemäss und im

Wesentlichen aus, sie müssten aus gesundheitlichen Gründen ein Auto besitzen.

Die Finanzierung für ein einfaches Auto würden sie selber übernehmen. Es gehe

nicht um die Finanzierung der Autokosten. Mit Hilfe des Gerichts werde ihr

Zusammenleben als eine einheitliche Familie gewährleistet. Im Weiteren wurde

sinngemäss auf die vorherigen Schreiben verwiesen. Beigefügt wurde ein

ärztliches Attest von [...], praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2020,

wonach die Beschwerde­führerin wegen Rückenschmerzen bei ihm in Behandlung sei.

Sie sei auf analgetische Therapie mit Optifen und physiotherapeutische

Unterstützung angewiesen. Die Familie sollte deshalb aus gesundheitlichen

Gründen ein Auto besitzen.

5. Das Departement des Innern beantragte

am 5. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere

Ausführungen.

6. Die Sozialregion Olten hielt mit

Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an ihrer Verfügung fest. Den

Beschwerdeführern seien die gesetzlichen Grundlagen betreffend Autobenutzung

schon mehrfach erläutert worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre

Arbeitsstelle in Olten mit kleinem Teilpensum einfach mit öffentlichen

Verkehrsmitteln erreichen. Die diesbezüglichen Billetkosten wie auch jene für

den Besuch des Psychiaters würden durch die Sozialregion übernommen.

7. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021

nahmen die Beschwerdeführer abschliessend Stellung und reichten diverse

Arztberichte über die Schulterverletzung des Beschwerdeführers und die

Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ein. Weiter bemängelten sie, vom

Sozialamt keine Unterstützung für die Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt

erhalten zu haben. Die Finanzierung des Autos würden sie selber übernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung

zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Adressatin der angefochtenen Verfügung war

nur A.___. Ihr Ehemann war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, da eine

entsprechende Verfügung der Sozialregion gegenüber B.___ bereits früher

erlassen worden war und in Rechtskraft erwachsen ist. Ihm gegenüber handelt es

sich um eine abgeurteilte Sache, weshalb er zur Beschwerdeführung nicht

legitimiert ist und auf die in seinem Namen geführte Beschwerde nicht

einzutreten ist. Beschwerdeberechtigt ist hingegen A.___ als Adressatin der

angefochtenen Verfügung.

1.2

Die Beschwerdeführerin bringt nun

vor, es gehe gar nicht um die Finanzierung der Kosten für die Anschaffung eines

Autos. Darum würden sie sich selber kümmern. Insofern hat die

Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr an der Beschwerdeführung, weshalb

auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.3

Festzuhalten ist, dass der Familie

die Anschaffung und Benutzung eines Autos nicht verboten werden kann. Gemäss §

93.

Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden aber demjenigen,

der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum

hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen

(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt.

Solange Entsprechendes nicht verfügt

wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse, um zu prüfen, ob gesundheitliche

oder berufliche Gründe für die Autonutzung bestehen. Die geltend gemachten

Gründe von Schulter- bzw. Rückenschmerzen, berufliche Tätigkeit im Wohnort mit

kleinem Teilpensum sowie die Vereinfachung des Alltags und Freizeitausflüge

stellen aber offensichtlich keine genügenden Gründe dar.

2.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. In Verfahren betreffend Sozialhilfe trägt praxisgemäss der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann