VWBES.2020.498
Sozialhilfe / Autobenutzung
28. Januar 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Olten,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Autobenutzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 12. März 2020
führte die Sozialregion Olten aus, A.___ und ihr Ehemann B.___ würden seit
1. Dezember 2018 von der Sozialhilfe unterstützt. Das Paar sei eine Zeit
lang getrennt gewesen und wohne nun seit 1. März 2020 wieder zusammen mit
ihren Kindern in Olten. Immer wieder sei die Finanzierung und Benutzung eines
Autos Thema, was die Sozialregion B.___ bereits mit Verfügung vom
17. Oktober 2019 abgewiesen habe. Beim persönlichen Gespräch vom
10. März 2020 sei erneut eine Verfügung verlangt worden. Da das Auto weder
aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen benötigt werde, werde der
Antrag um Finanzierung und Benutzung eines Autos abgewiesen.
2. Mit Schreiben, welches per
5. März 2020 datiert ist und am 23. März 2020 beim Departement des
Innern einging, stellten A.___ und B.___ ein «Gesuch um ein Auto zu kaufen»,
was als Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. März 2020 entgegengenommen
wurde. Die Beschwerdeführer machten sinngemäss und im Wesentlichen geltend,
dass die Bestreitung des Alltags mit Einkaufen, Arztbesuchen und
Freizeitaktivitäten für sie mit einem Auto einfacher wäre. Dem Gesuch wurde
eine «ärztliche Empfehlung» von Dr. [...] vom 20. März 2020 beigelegt,
worin ausgeführt wurde, dass Herr B.___ in psychiatrischer Behandlung sei und
die Benutzung eines Autos wünsche, um Ausflüge mit seiner Familie zu
verbringen, Ausflüge und Ferien in der Schweiz zu machen und einfacher die
Alltagsschwierigkeiten bewältigen zu können. Der Arzt unterstütze diesen
Wunsch, was den Behandlungsverlauf und die psychische Stabilisierung positiv
beeinflussen werde.
3. Nach Einholung einer Stellungnahme
bei der Sozialregion und Einreichung eines ärztlichen Attests vom
5. November 2020, wonach B.___ an einer Verletzung des linken
Schultergelenks mit Schmerzen in der Hals- und Brustwirbelsäule sowie im
Schultergelenk leide, wies das Departement des Innern die Beschwerde mit
Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. Es verneinte zum einen, dass ein
Anspruch auf Finanzierung der Anschaffungskosten bestehe und führte zum anderen
aus, es bestünden weder berufliche noch gesundheitliche Gründe, welche die
Benützung eines Autos rechtfertigen würden.
4. Mit Schreiben vom 15. Dezember
2020 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde
an das Departement des Innern, welche zuständigkeitshalber an das
Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Sie führten sinngemäss und im
Wesentlichen aus, sie müssten aus gesundheitlichen Gründen ein Auto besitzen.
Die Finanzierung für ein einfaches Auto würden sie selber übernehmen. Es gehe
nicht um die Finanzierung der Autokosten. Mit Hilfe des Gerichts werde ihr
Zusammenleben als eine einheitliche Familie gewährleistet. Im Weiteren wurde
sinngemäss auf die vorherigen Schreiben verwiesen. Beigefügt wurde ein
ärztliches Attest von [...], praktischer Arzt, vom 13. Dezember 2020,
wonach die Beschwerdeführerin wegen Rückenschmerzen bei ihm in Behandlung sei.
Sie sei auf analgetische Therapie mit Optifen und physiotherapeutische
Unterstützung angewiesen. Die Familie sollte deshalb aus gesundheitlichen
Gründen ein Auto besitzen.
5. Das Departement des Innern beantragte
am 5. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere
Ausführungen.
6. Die Sozialregion Olten hielt mit
Stellungnahme vom 6. Januar 2021 an ihrer Verfügung fest. Den
Beschwerdeführern seien die gesetzlichen Grundlagen betreffend Autobenutzung
schon mehrfach erläutert worden. Die Beschwerdeführerin könne ihre
Arbeitsstelle in Olten mit kleinem Teilpensum einfach mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichen. Die diesbezüglichen Billetkosten wie auch jene für
den Besuch des Psychiaters würden durch die Sozialregion übernommen.
7. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021
nahmen die Beschwerdeführer abschliessend Stellung und reichten diverse
Arztberichte über die Schulterverletzung des Beschwerdeführers und die
Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin ein. Weiter bemängelten sie, vom
Sozialamt keine Unterstützung für die Stellensuche im ersten Arbeitsmarkt
erhalten zu haben. Die Finanzierung des Autos würden sie selber übernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung
zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Adressatin der angefochtenen Verfügung war
nur A.___. Ihr Ehemann war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, da eine
entsprechende Verfügung der Sozialregion gegenüber B.___ bereits früher
erlassen worden war und in Rechtskraft erwachsen ist. Ihm gegenüber handelt es
sich um eine abgeurteilte Sache, weshalb er zur Beschwerdeführung nicht
legitimiert ist und auf die in seinem Namen geführte Beschwerde nicht
einzutreten ist. Beschwerdeberechtigt ist hingegen A.___ als Adressatin der
angefochtenen Verfügung.
1.2
Die Beschwerdeführerin bringt nun
vor, es gehe gar nicht um die Finanzierung der Kosten für die Anschaffung eines
Autos. Darum würden sie sich selber kümmern. Insofern hat die
Beschwerdeführerin gar kein Interesse mehr an der Beschwerdeführung, weshalb
auf ihre Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.
1.3
Festzuhalten ist, dass der Familie
die Anschaffung und Benutzung eines Autos nicht verboten werden kann. Gemäss §
93.
Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden aber demjenigen,
der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum
hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen
(Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt.
Solange Entsprechendes nicht verfügt
wurde, besteht kein schutzwürdiges Interesse, um zu prüfen, ob gesundheitliche
oder berufliche Gründe für die Autonutzung bestehen. Die geltend gemachten
Gründe von Schulter- bzw. Rückenschmerzen, berufliche Tätigkeit im Wohnort mit
kleinem Teilpensum sowie die Vereinfachung des Alltags und Freizeitausflüge
stellen aber offensichtlich keine genügenden Gründe dar.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. In Verfahren betreffend Sozialhilfe trägt praxisgemäss der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann