VWBES.2020.5
Kostenerlass
13. März 2020Deutsch2 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. März 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Finanzdepartement,
Erlassabteilung
Beschwerdegegner
betreffend Kostenerlass
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde von der
Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von CHF 300.00
sowie zu Gebühren und Auslagen von CHF 2'264.80 verurteilt. Die Zentrale
Gerichtskasse stellte die Gesamtsumme von CHF 2’564.80 mit Rechnung vom
2. Mai 2019 in Rechnung.
2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2019 stellte A.___
beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Erlass dieser
Kosten. Das Departement wies das Gesuch nach Einholen von Unterlagen mit
Verfügung vom 15. November 2019 ab.
3. Gegen die Abweisung erhob die
Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Departement stellte am 8.
Januar 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässiges
Rechtsmittel gegen Entscheide des Finanz-Departementes und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 15 Abs. 3 des anwendbaren
Gebührentarifs (BGS 615.11) ist für den Erlass von Verfahrenskosten der
Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde zuständig, die sie festgesetzt hat.
Das Finanz-Departement hätte also in Anwendung der §§ 5 und 6 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zunächst seine Zuständigkeit
prüfen und dann die Angelegenheit der zuständigen Behörde zum Entscheid
übermitteln sollen. Es war offensichtlich nicht zur Beurteilung zuständig,
weshalb sein Entscheid nichtig ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen und festzustellen, dass der Entscheid vom 15.
November 2019 des Finanzdepartements nichtig ist, da in Verletzung der
sachlichen Zuständigkeit ergangen. Die Akten sind der zuständigen Behörde zum
Entscheid zu überweisen.
Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt,
dass die Verfügung vom 15. November 2019 des Finanzdepartements in Sachen
Erlass nichtig ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft
Solothurn überwiesen.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann