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Entscheid

VWBES.2020.5

Kostenerlass

13. März 2020Deutsch2 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. März 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Finanzdepartement,

Erlassabteilung

Beschwerdegegner

betreffend Kostenerlass

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde von der

Staatsanwaltschaft Solothurn mit Strafbefehl vom 30. April 2019 wegen

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Busse von CHF 300.00

sowie zu Gebühren und Auslagen von CHF 2'264.80 verurteilt. Die Zentrale

Gerichtskasse stellte die Gesamtsumme von CHF 2’564.80 mit Rechnung vom

2. Mai 2019 in Rechnung.

2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2019 stellte A.___

beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn ein Gesuch um Erlass dieser

Kosten. Das Departement wies das Gesuch nach Einholen von Unterlagen mit

Verfügung vom 15. November 2019 ab.

3. Gegen die Abweisung erhob die

Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Departement stellte am 8.

Januar 2020 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässiges

Rechtsmittel gegen Entscheide des Finanz-Departementes und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 15 Abs. 3 des anwendbaren

Gebührentarifs (BGS 615.11) ist für den Erlass von Verfahrenskosten der

Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde zuständig, die sie festgesetzt hat.

Das Finanz-Departement hätte also in Anwendung der §§ 5 und 6 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zunächst seine Zuständigkeit

prüfen und dann die Angelegenheit der zuständigen Behörde zum Entscheid

übermitteln sollen. Es war offensichtlich nicht zur Beurteilung zuständig,

weshalb sein Entscheid nichtig ist.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen und festzustellen, dass der Entscheid vom 15.

November 2019 des Finanzdepartements nichtig ist, da in Verletzung der

sachlichen Zuständigkeit ergangen. Die Akten sind der zuständigen Behörde zum

Entscheid zu überweisen.

Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt,

dass die Verfügung vom 15. November 2019 des Finanzdepartements in Sachen

Erlass nichtig ist.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft

Solothurn überwiesen.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann