VWBES.2020.50
Bauen ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz
14. Mai 2020Deutsch7 min
nicht erreicht werden können. Die mittlere Verweildauer des Grundwassers betrage
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
3. Bau-
und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz / Feldrandkompostierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ betreibt seit 1997 eine
Feldrandkompostierung an verschiedenen Orten im [...], insbesondere in B.___.
Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens verfügten das Bau- und Justizdepartement
sowie das Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 2019 unter anderem:
4.
Die Mietenstandorte
in der [...] auf GB B.___ Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],
[...],[...], [...], [...], [...], [...] und der [...] auf GB B.___ Nr. [...]
dürfen nicht zur Feldrandkompostierung genutzt werden.
2. Dagegen erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Mietenstandorte in der [...], der [...] und
der [...] seien nicht bewilligt worden, weil sie innerhalb des Perimeters des
Nitratprojekts [...] lägen. Er stelle den Antrag, die Standorte zu genehmigen.
Die Nitratkommission habe beschlossen,
die bestehenden Feldrandkompostierungen weiterhin zu gestatten. Es sollten
jedoch keine neuen Betriebe mehr zugelassen werden. Er betreibe die
Feldrandkompostierung seit 1997. Es sei nie etwas beanstandet worden. Die
Nitratfracht einer Feldrandkompostierung liege im unteren Bereich der
Nitratauswaschung des Acker- und Gemüsebaus. Ein Mietenstandort erstrecke sich
normalerweise auf 6 bis 9 a. Im näheren Umkreis werde jedoch auf mehreren
Hektaren Gemüsebau betrieben. Beim Gemüsebau liege die Nitratauswaschung ein
Mehrfaches höher als bei der Feldrandkompostierung. Sogar bei Mais und Gerste
sei die Nitratauswaschung einiges höher. Um eine Lösung zu finden, beantrage er
eine Aussprache.
3. Die Bau- und Werkkommission der
Einwohnergemeinde B.___ beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die
bestehenden Standorte seien weiterhin zu genehmigen.
4. Das Bau- und Justizdepartement
beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das
Grundwasservorkommen im [...] versorge rund 60'000 Einwohner. Pro Jahr würden
rund 6 Mio. m3 Trinkwasser produziert. Das Grundwasservorkommen
gelte als verunreinigt, weil die Nitratwerte den Anforderungswert von 25 mg/l
überschreiten würden. In einigen Fassungen liege der Wert knapp unter 40 mg/l,
dem Höchstwert. Ursache sei eine intensive und dem Standort noch zu wenig
angepasste Landwirtschaft. Um das Auswaschen von Stickstoff ins Grundwasser zu
reduzieren, setze der Kanton ein Nitratprojekt nach Art. 62a des
Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) um. Es gehe beispielweise um eine
Optimierung der Fruchtfolge, eine Winterbegrünung und die Stilllegung von
Ackerland. Die Landwirte nähmen freiwillig am Projekt teil, schlössen Verträge
zu einer nitratarmen Bewirtschaftung und würden aus dem Projekt entschädigt. 80
% der Entschädigungen übernehme der Bund; den Rest trage die Wasserversorgung.
Trotz zwei Jahrzehnten Nitratprojekt habe das Ziel von 25 mg Nitrat/l noch
nicht erreicht werden können. Die mittlere Verweildauer des Grundwassers betrage
20 Jahre. Die getroffenen Massnahmen würden nicht ausreichen. Die
Nitratauswaschung müsse mindestens um weitere 20% gegenüber heute reduziert
werden. Die Massnahmen müssten zwingend erweitert werden. Künftig seien auch
Einschränkungen bei der Düngung vorgesehen. Eine Feldrandkompostierung wasche
43 kg N/ha aus. Dieser Wert sei zu hoch. Kompostmieten seien im
Nitratprojektperimeter unzulässig. Die Nitratkommission habe am 24. Oktober
2019 beschlossen, dass bestehende Betriebe die Feldrandkompostierung
weiterführen dürfen, bis die Erneuerung der Betriebsbewilligung erforderlich
sei. Die bestehende Betriebsbewilligung sei bereits am 31. Januar 2019
ausgelaufen. Der Beschwerdeführer verfüge über 1065 Laufmeter bewilligter
Mietenstandorte. Dies sei ausreichend, um die 600 t Grüngut aus dem Siedlungsgebiet
zu kompostieren. Der Betrieb sei auf die Standorte innerhalb des Perimeters des
Nitratprojekts nicht angewiesen. In der Regel werde der erzeugte Kompost auf
die angrenzenden Felder ausgebracht. Das führe zu einem grossflächigen
Auswaschungspotenzial. Kompostmieten im Nitratprojektperimeter seien nicht
zuzulassen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Da es um den Gewässerschutz, die
Anwendung technischer Vorschriften geht, ist von einer Verhandlung kein
Resultat zu erwarten. Es ist wohl unbestritten, dass im Bereich des Ackerbaus
noch Verbesserungen nötig sind.
2.
Die Verarbeitung von Grüngut bedarf
einer Bewilligung des Kantons (§ 155 f. des Gesetzes über Wasser, Boden und
Abfall, GWBA, BGS 712.15). Eine Feldrandkompostierung ist baubewilligungspflichtig
(§ 3 Abs. 2 lit. j der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Kompost gilt
als Dünger im Rechtssinn (Definition in Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der
Dünger-Verordnung, DüV, SR 916.171). Dass sogenannte «Feldrandmieten» nicht
unproblematisch sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein
Mietenstandort höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr
genutzt werden darf (Art. 33 der Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600).
3.1
Art. 6 GSchG untersagt, Stoffe, die
Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer
einzubringen oder sie versickern zu lassen.
Es ist auch
untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder
auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des
Wassers entsteht. Art. 21 GSchG besagt: «Die Kantone scheiden Areale aus, die
für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von
Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder
Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen
beeinträchtigen könnten». Nach Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR
814.201) bezeichnen die Kantone die besonders gefährdeten und die übrigen
Bereiche. Als gefährdeter Bereich gilt insbesondere der Zuströmbereich Zu
zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen
Interesse liegenden Grundwasserfassungen. Der Zuströmbereich Zu umfasst
das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers stammt,
das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf (Anhang 4
Ziff. 113 GSchV). Im Zuströmbereich Zu legen die Kantone deshalb die
zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten
beispielsweise:
a. Verwendungseinschränkungen für
Pflanzenschutzmittel und für Dünger,
b. Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen
Produktionsflächen,
c. Einschränkung bei der Kulturwahl, bei
der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren,
d. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst,
e. Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland
in Ackerland,
f. Verpflichtung zu dauernder
Bodenbedeckung.
(Anhang 4, Ziff. 212 GSchV; Anhang 2.6,
Ziff. 3.3.1 Abs. 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR
814.81).
3.2
Die Feldrandkompostierung ist
untersagt, falls dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass Gewässer
verunreinigt werden, wie beispielsweise auf und an Wegen, die in eine ARA, eine
Regenwasserkanalisation oder eine Versickerungsanlage entwässern. Kompostmieten
dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen erstellt
werden (Bundesamt für Umwelt [BAFU] und Bundesamt für Landwirtschaft [BLW; Hrsg.]:
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, Bern 2012, S. 37.)
Im Bereich Zu untersagt denn das Merkblatt M1.08 der sechs
Nordwestschweizer Kantone die Feldrandkompostmieten generell.
3.3
Alle Parzellen ([...], [...], [...]),
die hier zur Diskussion stehen, liegen im unterirdischen Zuströmbereich. Es ist
nicht zu beanstanden, hier keine Feldrandkompostierung zu bewilligen, zumal im [...]
bekanntermassen Probleme mit dem Nitratgehalt des Grundwassers bestehen.
4.
Die Nitratkommission war, nebenbei
gesagt, der Auffassung, im Perimeter sollten zwar bestehende Anlagen bestehen
bleiben können, bis ein neues Gesuch eingereicht werden müsse. Neue Anlagen
sollten aber nicht bewilligt werden (Protokoll S. 5 der Sitzung vom 24. Oktober
2019).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad