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Entscheid

VWBES.2020.50

Bauen ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz

14. Mai 2020Deutsch7 min

nicht erreicht werden können. Die mittlere Verweildauer des Grundwassers betrage

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

3. Bau-

und Werkkommission der Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Sammel- und Aufbereitungsplatz / Feldrandkompostierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ betreibt seit 1997 eine

Feldrandkompostierung an verschiedenen Orten im [...], insbesondere in B.___.

Im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens verfügten das Bau- und Justizdepartement

sowie das Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 2019 unter anderem:

4.

Die Mietenstandorte

in der [...] auf GB B.___ Nrn. [...], [...], [...], [...], [...], [...], [...],

[...],[...], [...], [...], [...], [...] und der [...] auf GB B.___ Nr. [...]

dürfen nicht zur Feldrandkompostierung genutzt werden.

2. Dagegen erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Mietenstandorte in der [...], der [...] und

der [...] seien nicht bewilligt worden, weil sie innerhalb des Perimeters des

Nitratprojekts [...] lägen. Er stelle den Antrag, die Standorte zu genehmigen.

Die Nitratkommission habe beschlossen,

die bestehenden Feldrandkompostie­rungen weiterhin zu gestatten. Es sollten

jedoch keine neuen Betriebe mehr zugelassen werden. Er betreibe die

Feldrandkompostierung seit 1997. Es sei nie etwas beanstandet worden. Die

Nitratfracht einer Feldrandkompostierung liege im unteren Bereich der

Nitratauswaschung des Acker- und Gemüsebaus. Ein Mieten­standort erstrecke sich

normalerweise auf 6 bis 9 a. Im näheren Umkreis werde jedoch auf mehreren

Hektaren Gemüsebau betrieben. Beim Gemüsebau liege die Nitratauswaschung ein

Mehrfaches höher als bei der Feldrandkompostierung. Sogar bei Mais und Gerste

sei die Nitratauswaschung einiges höher. Um eine Lösung zu finden, beantrage er

eine Aussprache.

3. Die Bau- und Werkkommission der

Einwohnergemeinde B.___ beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die

bestehenden Standorte seien weiterhin zu genehmigen.

4. Das Bau- und Justizdepartement

beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Das

Grundwasservorkommen im [...] versorge rund 60'000 Einwohner. Pro Jahr würden

rund 6 Mio. m3 Trinkwasser produziert. Das Grundwasservorkommen

gelte als verunreinigt, weil die Nitratwerte den Anforderungswert von 25 mg/l

überschreiten würden. In einigen Fassungen liege der Wert knapp unter 40 mg/l,

dem Höchstwert. Ursache sei eine intensive und dem Standort noch zu wenig

angepasste Landwirtschaft. Um das Auswaschen von Stickstoff ins Grundwasser zu

reduzieren, setze der Kanton ein Nitratprojekt nach Art. 62a des

Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) um. Es gehe beispielweise um eine

Optimierung der Fruchtfolge, eine Winterbegrünung und die Stilllegung von

Ackerland. Die Landwirte nähmen freiwillig am Projekt teil, schlössen Verträge

zu einer nitratarmen Bewirtschaftung und würden aus dem Projekt entschädigt. 80

% der Entschädigungen übernehme der Bund; den Rest trage die Wasserversorgung.

Trotz zwei Jahrzehnten Nitratprojekt habe das Ziel von 25 mg Nitrat/l noch

nicht erreicht werden können. Die mittlere Verweildauer des Grundwassers betrage

20 Jahre. Die getroffenen Massnahmen würden nicht ausreichen. Die

Nitratauswaschung müsse mindestens um weitere 20% gegenüber heute reduziert

werden. Die Massnahmen müssten zwingend erweitert werden. Künftig seien auch

Einschränkungen bei der Düngung vorgesehen. Eine Feldrandkompostierung wasche

43 kg N/ha aus. Dieser Wert sei zu hoch. Kompostmieten seien im

Nitratprojektperimeter unzulässig. Die Nitratkommission habe am 24. Oktober

2019 beschlossen, dass bestehende Betriebe die Feldrandkompostierung

weiterführen dürfen, bis die Erneuerung der Betriebsbewilligung erforderlich

sei. Die bestehende Betriebsbewilligung sei bereits am 31. Januar 2019

ausgelaufen. Der Beschwerdeführer verfüge über 1065 Laufmeter bewilligter

Mietenstandorte. Dies sei ausreichend, um die 600 t Grüngut aus dem Siedlungsgebiet

zu kompostieren. Der Betrieb sei auf die Standorte innerhalb des Perimeters des

Nitratprojekts nicht angewiesen. In der Regel werde der erzeugte Kompost auf

die angrenzenden Felder ausgebracht. Das führe zu einem grossflächigen

Auswaschungspotenzial. Kompostmieten im Nitratprojektperimeter seien nicht

zuzulassen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Da es um den Gewässerschutz, die

Anwendung technischer Vorschriften geht, ist von einer Verhandlung kein

Resultat zu erwarten. Es ist wohl unbestritten, dass im Bereich des Ackerbaus

noch Verbesserungen nötig sind.

2.

Die Verarbeitung von Grüngut bedarf

einer Bewilligung des Kantons (§ 155 f. des Gesetzes über Wasser, Boden und

Abfall, GWBA, BGS 712.15). Eine Feldrandkompostierung ist baubewilligungspflichtig

(§ 3 Abs. 2 lit. j der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Kompost gilt

als Dünger im Rechtssinn (Definition in Art. 5 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 der

Dünger-Verordnung, DüV, SR 916.171). Dass sogenannte «Feldrandmieten» nicht

unproblematisch sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein

Mietenstandort höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr

genutzt werden darf (Art. 33 der Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600).

3.1

Art. 6 GSchG untersagt, Stoffe, die

Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer

einzubringen oder sie versickern zu lassen.

Es ist auch

untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder

auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des

Wassers entsteht. Art. 21 GSchG besagt: «Die Kantone scheiden Areale aus, die

für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von

Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder

Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen

beeinträchtigen könnten». Nach Art. 29 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR

814.201) bezeichnen die Kantone die besonders gefährdeten und die übrigen

Bereiche. Als gefährdeter Bereich gilt insbesondere der Zuströmbereich Zu

zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen

Interesse liegenden Grundwasserfassungen. Der Zuströmbereich Zu umfasst

das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers stammt,

das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf (Anhang 4

Ziff. 113 GSchV). Im Zuströmbereich Zu legen die Kantone deshalb die

zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten

beispielsweise:

a. Verwendungseinschränkungen für

Pflanzenschutzmittel und für Dünger,

b. Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen

Produktionsflächen,

c. Einschränkung bei der Kulturwahl, bei

der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren,

d. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst,

e. Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland

in Ackerland,

f. Verpflichtung zu dauernder

Bodenbedeckung.

(Anhang 4, Ziff. 212 GSchV; Anhang 2.6,

Ziff. 3.3.1 Abs. 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV, SR

814.81).

3.2

Die Feldrandkompostierung ist

untersagt, falls dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass Gewässer

verunreinigt werden, wie beispielsweise auf und an Wegen, die in eine ARA, eine

Regenwasserkanalisation oder eine Versickerungsanlage entwässern. Kompostmieten

dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen erstellt

werden (Bundesamt für Umwelt [BAFU] und Bundesamt für Landwirtschaft [BLW; Hrsg.]:

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, Bern 2012, S. 37.)

Im Bereich Zu untersagt denn das Merkblatt M1.08 der sechs

Nordwestschweizer Kantone die Feldrandkompostmieten generell.

3.3

Alle Parzellen ([...], [...], [...]),

die hier zur Diskussion stehen, liegen im unterirdischen Zuströmbereich. Es ist

nicht zu beanstanden, hier keine Feldrandkompostierung zu bewilligen, zumal im [...]

bekanntermassen Probleme mit dem Nitratgehalt des Grundwassers bestehen.

4.

Die Nitratkommission war, nebenbei

gesagt, der Auffassung, im Perimeter sollten zwar bestehende Anlagen bestehen

bleiben können, bis ein neues Gesuch eingereicht werden müsse. Neue Anlagen

sollten aber nicht bewilligt werden (Protokoll S. 5 der Sitzung vom 24. Oktober

2019).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad