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Entscheid

VWBES.2020.503

Familiennachzug

11. August 2021Deutsch15 min

vom 26. Juni 2020 (Posteingang beim Migrationsamt am 23. September 2020) ersuchte

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

11. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(geb. 1962 in Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 14. Mai

1984 als Saisonnier erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 1988 wurde ihm

die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 21. April 1995 ist er im Besitze

der Niederlassungsbewilligung.

2. Am 18.

September 2009 verheiratete er sich im Kosovo mit B.___, der Mutter seiner

Söhne C.___ (geb. 1994) und D.___ (geb. 1996). Am 15. Oktober 2009 reichte er

ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der beiden Kinder ein. Aufgrund der

fehlenden Mitwirkung wurde auf das Gesuch mit Verfügung von 5. November 2010

nicht eingetreten.

3. Am 10.

Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten

seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes D.___ ein. C.___ war zu jenem

Zeitpunkt bereits volljährig. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Juni

2013 für die Ehefrau gutgeheissen und für den Sohn, da die Nachzugsfrist nicht

eingehalten wurde, abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Ehefrau und der

Gesuchsteller sich entscheiden müssten, ob die Ehefrau unter diesen Umständen

in die Schweiz einreisen oder aber mit dem Sohn D.___ im Kosovo verbleiben

wolle. Die Ehefrau reiste damals nicht in die Schweiz ein.

4. Die beiden

Söhne C.___ und D.___ reisten am 30. August 2018 bzw. am 7. Februar 2017

im Rahmen des Familiennachzugs zur jeweiligen Ehefrau in die Schweiz ein.

5. Mit Gesuch

vom 26. Juni 2020 (Posteingang beim Migrationsamt am 23. September 2020) ersuchte

der Beschwerdeführer erneut um Nachzug seiner Ehefrau. Er begründete das Gesuch

damit, dass seine Mutter verstorben sei und seine Ehefrau nun alleine im Kosovo

lebe.

6. Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2020 liegen gegen den Beschwerdeführer

123 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 264'049.45 und ein

Rechtsvorschlag in Höhe von CHF 29'807.35 vor.

7. Mit

Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer durch das

Migrationsamt die Möglichkeit zum schriftlichen rechtlichen Gehör gewährt. Die

Stellungnahme seines Rechtsvertreters ging am 11. November 2020 ein. Darin

wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ehefrau habe im Jahr 2013 nicht den

minderjährigen Sohn im Kosovo zurücklassen können, und sei deshalb nicht

eingereist. Nachdem die beiden Söhne in den Jahren 2017 und 2018 in die Schweiz

gezogen seien, sei die Ehefrau im Kosovo verblieben, um sich um die

pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers zu kümmern. Am 11. Juni 2020 sei

diese verstorben. Die Trennung der Familie sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig

herbeigeführt worden. Bereits im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2009 wären die

Nachzugsfristen für die beiden Kinder abgelaufen gewesen. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers sei das einzige Familienmitglied, das noch im Kosovo

verweile. Sollte es durch das Migrationsamt zur Bedingung gemacht werden,

würden die beiden Söhne finanziell für die Mutter bürgen.

8. Mit

Verfügung vom 10. August 2020 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch

von B.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 5-jährige

Nachzugsfrist, die nach der Hochzeit zu laufen angefangen habe, sei längst

abgelaufen. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug

würden nicht vorliegen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits seit dem

Jahr 2009 pflegebedürftig gewesen. Trotzdem sei im Jahr 2013 der

Familiennachzug der Ehefrau beantragt worden, was zeige, dass die Pflege der

Mutter anderweitig garantiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer lege nicht dar,

weshalb die Pflege seiner Mutter nur durch seine Ehefrau habe garantiert werden

können. Der Tod der pflegebedürftigen Mutter stelle somit keinen wichtigen

familiären Grund dar. Die Familie habe freiwillig während Jahren getrennt

gelebt, was ihnen auch weiterhin zumutbar sei.

9. Gegen

diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Camill Droll, am 18. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben, und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei

aufzuheben.

2. Das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung

wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers sei erst ab

dem Jahr 2014 zunehmend auf Pflege angewiesen gewesen. Entgegen den

Vorhaltungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist

nicht versäumt oder etwa die Trennung seiner Familie freiwillig herbeigeführt.

Er habe mehrfach versucht, seine Familie in die Schweiz nachzuziehen, wobei die

Gesuche immer wieder und aus verschiedenen Gründen abgelehnt worden seien. Es

sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, seine gesamte

Familie in die Schweiz nachzuziehen. Aus diesem Grund bestünden heute wichtige

familiäre Gründe für einen Familiennachzug.

Der

Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 das Familiennachzugsgesuch nicht

weiterverfolgt, weil er damals seine Stelle verloren habe und nicht für die

Familie hätte sorgen können. Für die Kinder wäre aber auch damals die

Nachzugsfrist bereits abgelaufen gewesen. Das Familiennachzugsgesuch aus dem

Jahr 2009 sei in den Akten nicht mehr vorhanden. Es verletze den Anspruch auf

rechtliches Gehör, da sich die Begründung wesentlich auf dieses stütze.

Für die

Ehefrau habe zu keinem Zeitpunkt eine reale Möglichkeit bestanden, um zu ihrem

Ehemann in die Schweiz ziehen zu können, da sie ihre Kinder nicht im Kosovo

habe zurücklassen können. Die erwachsenen Kinder seien inzwischen selbständig

in die Schweiz übergesiedelt. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit 2014

stark pflegebedürftig gewesen sei, habe die Ehefrau im Kosovo verbleiben

müssen, um sich um sie zu kümmern. Die Mutter habe zwar im Jahr 2009 einen

zerebralen Anfall erlitten, und die Ehefrau sei seit diesem Zeitpunkt ihre

rechtliche Vormundin gewesen, doch sei die Mutter erst ab dem Jahr 2014 stark

pflegebedürftig geworden. Eine anderweitige Pflegemöglichkeit als durch die

Ehefrau des Beschwerdeführers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es habe denn

auch niemanden gegeben, der ab dem Jahr 2013 den damals noch minderjährigen

Sohn hätte betreuen können, wenn die Ehefrau damals in die Schweiz migriert

wäre. Wolle die Vorinstanz etwas anderes behaupten, so obliege es dieser, dies

zu belegen.

Inzwischen

lebe die ganze Familie in der Schweiz und nur die Ehefrau verbleibe als einzige

noch im Kosovo. Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, seine gesamte

Familie in die Schweiz nachzuziehen, doch habe er nie eine reale Chance gehabt,

dies umsetzen zu können. Finanzielle Gründe stünden dem Familiennachzug heute

nicht entgegen, da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit

2013 nicht geändert habe. Heute könnten auch die beiden volljährigen Söhne in

der Schweiz für die Mutter aufkommen, falls dies zur Bedingung gemacht würde.

Die Ehefrau habe heute mehr denn je ein Interesse in die Schweiz zu kommen,

denn sie habe heute keine Verpflichtungen oder personelle Verbindungen zum

Kosovo mehr. Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK müsse trotz

restriktiver Migrationspolitik in diesem Fall Vorrang geniessen. Es könne

vorliegend nicht von einer freiwilligen Herbeiführung der jahrelangen Trennung

gesprochen werden. Der Nachzug von B.___ im Sinn einer Ausnahme gemäss Art. 47

Abs. 4 AIG werde weder die restriktive Migrationspolitik der Schweiz

unterlaufen, noch ein anderes öffentliches Interesse tangieren. Gemäss Art. 8

Abs. 2 EMRK müsste der Eingriff in das Familienleben nicht nur gesetzlich

vorgesehen sein, sondern der Eingriff müsse notwendig sein für die nationale

oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Eine solche Gefahr bestehe durch den Nachzug von B.___ schlichtweg nicht.

10. Am 22.

Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht einreichen, mit

welchem bestätigt wurde, dass seine Mutter im Mai 2014 einen schweren

Schlaganfall erlitten habe, nach welchem sie auf intensive Pflege angewiesen

gewesen sei. B.___ habe sich seither um sie gekümmert, bis sie im Juni 2020

verstorben sei.

11. Mit

Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragte das Migrationsamt die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge. In der Stellungnahme vom 10.

November 2020 sei vorgebracht worden, dass die Mutter bereits im Jahr 2009

stark pflegebedürftig gewesen sei. Selbiges gehe auch aus einem eingereichten

Bericht der Klinik Pallana hervor. Von einem Schlaganfall im Jahr 2014 sei

damals keine Rede gewesen. Der Beschwerdeführer versuche nun im Nachhinein die

Pflegebedürftigkeit seiner Mutter zu seinen Gunsten darzustellen. Dem Beschwerdeführer

wäre es mittels einer Familienstands- oder Wohnsitzbescheinigung ohne Weiteres

möglich gewesen, den Nachweis fehlender anderer Verwandter im Heimatland zu

erbringen. Im Kosovo bestehe die Möglichkeit, auf privater, kostenpflichtiger

Basis medizinisches Betreuungspersonal für Pflegedienstleistungen zu Hause zu

engagieren. Die Kosten für eine Vollzeitpflege würden zwischen 600 und 800 Euro

betragen. Da die Familien der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls in

der Schweiz oder in Deutschland wohnhaft seien, hätte die Möglichkeit

bestanden, die Pflege der Mutter auch anderweitig zu organisieren und

finanzieren.

12. Am 16.

Februar 2021 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme

einreichen. Allenfalls wäre die Pflege der Mutter auch anderweitig organisierbar

gewesen, doch gelte die Pflege von Familienangehörigen nach der heimischen

Tradition als Aufgabe und Pflicht. Es könne vom Beschwerdeführer und seiner

Ehefrau nicht erwartet werden, mit den kulturellen Gegebenheiten und Traditionen

des Herkunftslandes zu brechen. Im Bericht der Klinik Pallana werde eine

Vormundschaft seit dem Jahr 2009 erwähnt, was jedoch nicht gleichzusetzen sei

mit einer Pflegebedürftigkeit. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht

vorgehalten werden, dass im neuen Arztbericht zusätzliche Einzelheiten

(Schlaganfall im Jahr 2014) erwähnt würden. Es sei zudem gerichtsnotorisch,

dass übersetzungsbedingt gewisse Ungenauigkeiten entstehen könnten. Dies dürfe

nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer

sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es wäre der Vorinstanz obliegen,

weitere Belege von diesem einzufordern, wenn dies als notwendig erachtet worden

wäre.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Als erstes

ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers

nicht verletzt wird, indem die Akten zum Familiennachzugsgesuch aus dem Jahr

2009.

heute nicht mehr vorhanden sind. Die Begründung des ablehnenden Entscheids

stützt sich nicht (wesentlich) auf jene Akten.

3.

Gemäss Art.

43.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, BGS 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder

unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie

nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Vor-aussetzung nach Abs. 1 lit. d die

Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47

Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf

Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von

Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3

lit. b). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).

4.

Dass die

Fristen für den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers längst

abgelaufen sind, wird nicht bestritten. Fraglich und zu prüfen ist, ob wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

5.

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte Art. 47 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nur

mit Zurückhaltung Anwendung finden. Allerdings seien die wichtigen familiären

Gründe für einen verspäteten Familiennachzug in einer Weise auszulegen, die mit

dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar seien (Art. 13 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Nach der Rechtsprechung sei der Wunsch,

alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, die Grundlage aller

Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bilde sogar

eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit.

a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Die Möglichkeit, die Familie

vereint zu sehen, stelle folglich für sich allein noch keinen wichtigen

familiären Grund dar. Werde der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt

und habe sich die Familie freiwillig getrennt, so seien andere Gründe

erforderlich. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) behandle nur die wichtigen familiären Gründe

für den Familiennachzug von Kindern und äussere sich nicht zum Nachzug eines

Ehegatten; weder die Rechtsprechung noch die Literatur hätten dafür in

massgebender Weise Lösungen umrissen. Die parlamentarischen Beratungen zeigten,

dass der Gesetzgeber mit der Annahme von Art. 47 Abs. 4 AIG mit einem schnellst

möglichen Familiennachzug die Integration zu fördern beabsichtigt habe, ohne

die Gründe für diesen Familiennachzug auf Ereignisse zu beschränken, die nicht

vorhersehbar gewesen seien. Nach seiner Praxis vertrete das Bundesgericht die

Auffassung, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt habe,

auf diese Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort

zum Ausdruck bringe. Unter solchen Umständen, das heisse, wenn die

Familienbeziehungen seit Jahren mittels Auslandsaufenthalten und modernen

Kommunikationsmittel gelebt würden, gehe die ratio legis von Art. 47 Abs.

4.

AIG, nämlich das legitime (tiefer liegende) Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik regelmässig dem privaten Interesse des Ausländers am Leben

in der Schweiz vor. Dies sei so lange der Fall, als objektive und verständliche

Gründe, die dieser vorbringen und rechtfertigen müsse, nicht das Gegenteil

nahelegten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [übersetzt durch Dieter Müller in: Die

Praxis 4/2021 S. 351]).

Das

Bundesgericht hat in einem weiteren Fall explizit festgehalten, ein wichtiger

familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten könne vorliegen, wenn ein

naher Verwandter versterbe, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte

Ehegatte habe kümmern müssen, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber

letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht habe. Würden während

der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen existieren und ziehe es der Ehegatte

vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liege grundsätzlich kein wichtiger

Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2018

vom 28. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Während die um die Bewilligung

ersuchende Partei zu beweisen habe, dass sie im Ausland ein enges

Familienmitglied gepflegt habe (anspruchsbegründende Tatsache), handle es sich

bei den Pflegealternativen um anspruchsausschliessende Tatsachen, wofür die

Behörde die Beweislast trage (vgl. a.a.O. E. 2.9.1).

6.

Das Ehepaar

A.___ heiratete am 18. September 2009, womit die fünfjährige Nachzugsfrist

bis zum 17. September 2014 lief. Während dieser Frist stellte der

Beschwerdeführer zwei Familiennachzugsgesuche, wobei das erste im Jahr 2009

nicht weiterverfolgt wurde, da der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nicht

für seine Familie hätte aufkommen können und somit auch eine wesentliche

Voraussetzung nicht erfüllt hätte. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch im Jahr

2013.

war für die Ehefrau des Beschwerdeführers bewilligt worden, nicht aber für

den damals noch minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge

nicht in die Schweiz ein, da sie die Betreuungspflichten für einen nahen

Verwandten, nämlich ihren Sohn wahrnehmen musste. Dieser wurde erst nach Ablauf

der Nachzugsfrist, am 14. Oktober 2014 volljährig. Es trifft somit zu,

dass es dem Beschwerdeführer, nachdem er die Mutter seiner Kinder geheiratet

hatte, nie möglich war, diese fristgerecht in die Schweiz nachzuziehen.

Feststeht aber

auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich freiwillig dazu

entschieden haben, die Kinder im Kosovo aufwachsen zu lassen und getrennt

voneinander zu leben, wie auch erst spät zu heiraten, nämlich als die

gemeinsamen Kinder bereits 13- und 15-jährig waren. Der Beschwerdeführer ist

seit 1995 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen Söhne sind

1994.

und 1996 geboren. Es wäre ihm somit damals oblegen, seine Familie

innerhalb der auch unter dem alten Recht (ANAG) geltenden 5-jährigen Frist

nachzuziehen und für einen genügenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dass

dann die Ehefrau im Jahr 2013 aufgrund ihrer Betreuungspflichten für den noch

minderjährigen Sohn nicht in die Schweiz einreisen konnte, hat sich das Ehepaar

somit aufgrund des gewählten Modells selbst zuzuschreiben.

Dass nun die

gesamte Familie in der Schweiz ist und nur die Ehefrau des Beschwerdeführers

noch allein im Kosovo weilt, bildet keinen wichtigen familiären Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug, da der Wunsch der Familienzusammenführung jedem

Familiennachzugsgesuch zugrunde liegt.

Nicht weiter

relevant ist, dass dann die Ehefrau in den letzten Jahren auch noch die

pflegebedürftige Schwiegermutter betreut hat. Der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau haben sich nach der Geburt der gemeinsamen Kinder selbst dazu

entschieden, getrennt zu leben, weshalb sie es sich auch entgegenhalten lassen

müssen, dass die Ehefrau während der Nachzugsfrist nach der Heirat im Jahr 2009

mit den Betreuungspflichten des noch minderjährigen Sohnes im Heimatland

befasst war. Auch das Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes im

Oktober 2014 hätte deshalb zu jenem Zeitpunkt keinen wichtigen familiären Grund

für den Nachzug der Ehefrau dargestellt. Dass diese danach auch noch bis Juni

2020.

die pflegebedürftige Schwiegermutter betreut hat, ändert somit nichts.

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihre Beziehung während Jahrzehnten über

die lange Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz gelebt. Es ist ihnen

deshalb zumutbar, dies auch weiterhin zu tun. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK liegt

damit nicht vor.

7.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer

Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_692/2021

vom 23. Mai 2022 bestätigt.