VWBES.2020.503
Familiennachzug
11. August 2021Deutsch15 min
vom 26. Juni 2020 (Posteingang beim Migrationsamt am 23. September 2020) ersuchte
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
11. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(geb. 1962 in Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 14. Mai
1984 als Saisonnier erstmals in die Schweiz ein. Am 24. Oktober 1988 wurde ihm
die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 21. April 1995 ist er im Besitze
der Niederlassungsbewilligung.
2. Am 18.
September 2009 verheiratete er sich im Kosovo mit B.___, der Mutter seiner
Söhne C.___ (geb. 1994) und D.___ (geb. 1996). Am 15. Oktober 2009 reichte er
ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten der beiden Kinder ein. Aufgrund der
fehlenden Mitwirkung wurde auf das Gesuch mit Verfügung von 5. November 2010
nicht eingetreten.
3. Am 10.
Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten
seiner Ehefrau und seines jüngeren Sohnes D.___ ein. C.___ war zu jenem
Zeitpunkt bereits volljährig. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Juni
2013 für die Ehefrau gutgeheissen und für den Sohn, da die Nachzugsfrist nicht
eingehalten wurde, abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass die Ehefrau und der
Gesuchsteller sich entscheiden müssten, ob die Ehefrau unter diesen Umständen
in die Schweiz einreisen oder aber mit dem Sohn D.___ im Kosovo verbleiben
wolle. Die Ehefrau reiste damals nicht in die Schweiz ein.
4. Die beiden
Söhne C.___ und D.___ reisten am 30. August 2018 bzw. am 7. Februar 2017
im Rahmen des Familiennachzugs zur jeweiligen Ehefrau in die Schweiz ein.
5. Mit Gesuch
vom 26. Juni 2020 (Posteingang beim Migrationsamt am 23. September 2020) ersuchte
der Beschwerdeführer erneut um Nachzug seiner Ehefrau. Er begründete das Gesuch
damit, dass seine Mutter verstorben sei und seine Ehefrau nun alleine im Kosovo
lebe.
6. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2020 liegen gegen den Beschwerdeführer
123 offene Verlustscheine im Betrag von CHF 264'049.45 und ein
Rechtsvorschlag in Höhe von CHF 29'807.35 vor.
7. Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer durch das
Migrationsamt die Möglichkeit zum schriftlichen rechtlichen Gehör gewährt. Die
Stellungnahme seines Rechtsvertreters ging am 11. November 2020 ein. Darin
wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ehefrau habe im Jahr 2013 nicht den
minderjährigen Sohn im Kosovo zurücklassen können, und sei deshalb nicht
eingereist. Nachdem die beiden Söhne in den Jahren 2017 und 2018 in die Schweiz
gezogen seien, sei die Ehefrau im Kosovo verblieben, um sich um die
pflegebedürftige Mutter des Beschwerdeführers zu kümmern. Am 11. Juni 2020 sei
diese verstorben. Die Trennung der Familie sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig
herbeigeführt worden. Bereits im Zeitpunkt der Heirat im Jahr 2009 wären die
Nachzugsfristen für die beiden Kinder abgelaufen gewesen. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers sei das einzige Familienmitglied, das noch im Kosovo
verweile. Sollte es durch das Migrationsamt zur Bedingung gemacht werden,
würden die beiden Söhne finanziell für die Mutter bürgen.
8. Mit
Verfügung vom 10. August 2020 wies das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch
von B.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die 5-jährige
Nachzugsfrist, die nach der Hochzeit zu laufen angefangen habe, sei längst
abgelaufen. Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug
würden nicht vorliegen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bereits seit dem
Jahr 2009 pflegebedürftig gewesen. Trotzdem sei im Jahr 2013 der
Familiennachzug der Ehefrau beantragt worden, was zeige, dass die Pflege der
Mutter anderweitig garantiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer lege nicht dar,
weshalb die Pflege seiner Mutter nur durch seine Ehefrau habe garantiert werden
können. Der Tod der pflegebedürftigen Mutter stelle somit keinen wichtigen
familiären Grund dar. Die Familie habe freiwillig während Jahren getrennt
gelebt, was ihnen auch weiterhin zumutbar sei.
9. Gegen
diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Camill Droll, am 18. Dezember 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben, und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2020 sei
aufzuheben.
2. Das Familiennachzugsgesuch sei gutzuheissen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur materiellen
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers sei erst ab
dem Jahr 2014 zunehmend auf Pflege angewiesen gewesen. Entgegen den
Vorhaltungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist
nicht versäumt oder etwa die Trennung seiner Familie freiwillig herbeigeführt.
Er habe mehrfach versucht, seine Familie in die Schweiz nachzuziehen, wobei die
Gesuche immer wieder und aus verschiedenen Gründen abgelehnt worden seien. Es
sei dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, seine gesamte
Familie in die Schweiz nachzuziehen. Aus diesem Grund bestünden heute wichtige
familiäre Gründe für einen Familiennachzug.
Der
Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 das Familiennachzugsgesuch nicht
weiterverfolgt, weil er damals seine Stelle verloren habe und nicht für die
Familie hätte sorgen können. Für die Kinder wäre aber auch damals die
Nachzugsfrist bereits abgelaufen gewesen. Das Familiennachzugsgesuch aus dem
Jahr 2009 sei in den Akten nicht mehr vorhanden. Es verletze den Anspruch auf
rechtliches Gehör, da sich die Begründung wesentlich auf dieses stütze.
Für die
Ehefrau habe zu keinem Zeitpunkt eine reale Möglichkeit bestanden, um zu ihrem
Ehemann in die Schweiz ziehen zu können, da sie ihre Kinder nicht im Kosovo
habe zurücklassen können. Die erwachsenen Kinder seien inzwischen selbständig
in die Schweiz übergesiedelt. Da die Mutter des Beschwerdeführers seit 2014
stark pflegebedürftig gewesen sei, habe die Ehefrau im Kosovo verbleiben
müssen, um sich um sie zu kümmern. Die Mutter habe zwar im Jahr 2009 einen
zerebralen Anfall erlitten, und die Ehefrau sei seit diesem Zeitpunkt ihre
rechtliche Vormundin gewesen, doch sei die Mutter erst ab dem Jahr 2014 stark
pflegebedürftig geworden. Eine anderweitige Pflegemöglichkeit als durch die
Ehefrau des Beschwerdeführers habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es habe denn
auch niemanden gegeben, der ab dem Jahr 2013 den damals noch minderjährigen
Sohn hätte betreuen können, wenn die Ehefrau damals in die Schweiz migriert
wäre. Wolle die Vorinstanz etwas anderes behaupten, so obliege es dieser, dies
zu belegen.
Inzwischen
lebe die ganze Familie in der Schweiz und nur die Ehefrau verbleibe als einzige
noch im Kosovo. Der Beschwerdeführer habe immer wieder versucht, seine gesamte
Familie in die Schweiz nachzuziehen, doch habe er nie eine reale Chance gehabt,
dies umsetzen zu können. Finanzielle Gründe stünden dem Familiennachzug heute
nicht entgegen, da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit
2013 nicht geändert habe. Heute könnten auch die beiden volljährigen Söhne in
der Schweiz für die Mutter aufkommen, falls dies zur Bedingung gemacht würde.
Die Ehefrau habe heute mehr denn je ein Interesse in die Schweiz zu kommen,
denn sie habe heute keine Verpflichtungen oder personelle Verbindungen zum
Kosovo mehr. Der Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK müsse trotz
restriktiver Migrationspolitik in diesem Fall Vorrang geniessen. Es könne
vorliegend nicht von einer freiwilligen Herbeiführung der jahrelangen Trennung
gesprochen werden. Der Nachzug von B.___ im Sinn einer Ausnahme gemäss Art. 47
Abs. 4 AIG werde weder die restriktive Migrationspolitik der Schweiz
unterlaufen, noch ein anderes öffentliches Interesse tangieren. Gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK müsste der Eingriff in das Familienleben nicht nur gesetzlich
vorgesehen sein, sondern der Eingriff müsse notwendig sein für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Eine solche Gefahr bestehe durch den Nachzug von B.___ schlichtweg nicht.
10. Am 22.
Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht einreichen, mit
welchem bestätigt wurde, dass seine Mutter im Mai 2014 einen schweren
Schlaganfall erlitten habe, nach welchem sie auf intensive Pflege angewiesen
gewesen sei. B.___ habe sich seither um sie gekümmert, bis sie im Juni 2020
verstorben sei.
11. Mit
Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragte das Migrationsamt die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge. In der Stellungnahme vom 10.
November 2020 sei vorgebracht worden, dass die Mutter bereits im Jahr 2009
stark pflegebedürftig gewesen sei. Selbiges gehe auch aus einem eingereichten
Bericht der Klinik Pallana hervor. Von einem Schlaganfall im Jahr 2014 sei
damals keine Rede gewesen. Der Beschwerdeführer versuche nun im Nachhinein die
Pflegebedürftigkeit seiner Mutter zu seinen Gunsten darzustellen. Dem Beschwerdeführer
wäre es mittels einer Familienstands- oder Wohnsitzbescheinigung ohne Weiteres
möglich gewesen, den Nachweis fehlender anderer Verwandter im Heimatland zu
erbringen. Im Kosovo bestehe die Möglichkeit, auf privater, kostenpflichtiger
Basis medizinisches Betreuungspersonal für Pflegedienstleistungen zu Hause zu
engagieren. Die Kosten für eine Vollzeitpflege würden zwischen 600 und 800 Euro
betragen. Da die Familien der Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls in
der Schweiz oder in Deutschland wohnhaft seien, hätte die Möglichkeit
bestanden, die Pflege der Mutter auch anderweitig zu organisieren und
finanzieren.
12. Am 16.
Februar 2021 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme
einreichen. Allenfalls wäre die Pflege der Mutter auch anderweitig organisierbar
gewesen, doch gelte die Pflege von Familienangehörigen nach der heimischen
Tradition als Aufgabe und Pflicht. Es könne vom Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau nicht erwartet werden, mit den kulturellen Gegebenheiten und Traditionen
des Herkunftslandes zu brechen. Im Bericht der Klinik Pallana werde eine
Vormundschaft seit dem Jahr 2009 erwähnt, was jedoch nicht gleichzusetzen sei
mit einer Pflegebedürftigkeit. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht
vorgehalten werden, dass im neuen Arztbericht zusätzliche Einzelheiten
(Schlaganfall im Jahr 2014) erwähnt würden. Es sei zudem gerichtsnotorisch,
dass übersetzungsbedingt gewisse Ungenauigkeiten entstehen könnten. Dies dürfe
nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer
sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es wäre der Vorinstanz obliegen,
weitere Belege von diesem einzufordern, wenn dies als notwendig erachtet worden
wäre.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Als erstes
ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers
nicht verletzt wird, indem die Akten zum Familiennachzugsgesuch aus dem Jahr
2009.
heute nicht mehr vorhanden sind. Die Begründung des ablehnenden Entscheids
stützt sich nicht (wesentlich) auf jene Akten.
3.
Gemäss Art.
43.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, BGS 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder
unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung besteht (lit. b); sie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Vor-aussetzung nach Abs. 1 lit. d die
Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Abs. 2). Gemäss Art. 47
Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf
Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von
Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Abs. 3
lit. b). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1).
4.
Dass die
Fristen für den Familiennachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers längst
abgelaufen sind, wird nicht bestritten. Fraglich und zu prüfen ist, ob wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.
5.
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollte Art. 47 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nur
mit Zurückhaltung Anwendung finden. Allerdings seien die wichtigen familiären
Gründe für einen verspäteten Familiennachzug in einer Weise auszulegen, die mit
dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens vereinbar seien (Art. 13 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Nach der Rechtsprechung sei der Wunsch,
alle Familienmitglieder in der Schweiz vereint zu sehen, die Grundlage aller
Gesuche um Familiennachzug, einschliesslich der fristgerechten, und bilde sogar
eine Voraussetzung dafür (vgl. Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit.
a AIG: «wenn sie mit diesen zusammenwohnen»). Die Möglichkeit, die Familie
vereint zu sehen, stelle folglich für sich allein noch keinen wichtigen
familiären Grund dar. Werde der Antrag auf Familiennachzug verspätet gestellt
und habe sich die Familie freiwillig getrennt, so seien andere Gründe
erforderlich. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) behandle nur die wichtigen familiären Gründe
für den Familiennachzug von Kindern und äussere sich nicht zum Nachzug eines
Ehegatten; weder die Rechtsprechung noch die Literatur hätten dafür in
massgebender Weise Lösungen umrissen. Die parlamentarischen Beratungen zeigten,
dass der Gesetzgeber mit der Annahme von Art. 47 Abs. 4 AIG mit einem schnellst
möglichen Familiennachzug die Integration zu fördern beabsichtigt habe, ohne
die Gründe für diesen Familiennachzug auf Ereignisse zu beschränken, die nicht
vorhersehbar gewesen seien. Nach seiner Praxis vertrete das Bundesgericht die
Auffassung, dass eine Familie, die jahrelang freiwillig getrennt gelebt habe,
auf diese Weise ein geringes Interesse am Zusammenleben an einem bestimmten Ort
zum Ausdruck bringe. Unter solchen Umständen, das heisse, wenn die
Familienbeziehungen seit Jahren mittels Auslandsaufenthalten und modernen
Kommunikationsmittel gelebt würden, gehe die ratio legis von Art. 47 Abs.
4.
AIG, nämlich das legitime (tiefer liegende) Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik regelmässig dem privaten Interesse des Ausländers am Leben
in der Schweiz vor. Dies sei so lange der Fall, als objektive und verständliche
Gründe, die dieser vorbringen und rechtfertigen müsse, nicht das Gegenteil
nahelegten (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [übersetzt durch Dieter Müller in: Die
Praxis 4/2021 S. 351]).
Das
Bundesgericht hat in einem weiteren Fall explizit festgehalten, ein wichtiger
familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten könne vorliegen, wenn ein
naher Verwandter versterbe, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte
Ehegatte habe kümmern müssen, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber
letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht habe. Würden während
der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen existieren und ziehe es der Ehegatte
vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liege grundsätzlich kein wichtiger
Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_586/2018
vom 28. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen). Während die um die Bewilligung
ersuchende Partei zu beweisen habe, dass sie im Ausland ein enges
Familienmitglied gepflegt habe (anspruchsbegründende Tatsache), handle es sich
bei den Pflegealternativen um anspruchsausschliessende Tatsachen, wofür die
Behörde die Beweislast trage (vgl. a.a.O. E. 2.9.1).
6.
Das Ehepaar
A.___ heiratete am 18. September 2009, womit die fünfjährige Nachzugsfrist
bis zum 17. September 2014 lief. Während dieser Frist stellte der
Beschwerdeführer zwei Familiennachzugsgesuche, wobei das erste im Jahr 2009
nicht weiterverfolgt wurde, da der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, nicht
für seine Familie hätte aufkommen können und somit auch eine wesentliche
Voraussetzung nicht erfüllt hätte. Ein weiteres Familiennachzugsgesuch im Jahr
2013.
war für die Ehefrau des Beschwerdeführers bewilligt worden, nicht aber für
den damals noch minderjährigen Sohn. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge
nicht in die Schweiz ein, da sie die Betreuungspflichten für einen nahen
Verwandten, nämlich ihren Sohn wahrnehmen musste. Dieser wurde erst nach Ablauf
der Nachzugsfrist, am 14. Oktober 2014 volljährig. Es trifft somit zu,
dass es dem Beschwerdeführer, nachdem er die Mutter seiner Kinder geheiratet
hatte, nie möglich war, diese fristgerecht in die Schweiz nachzuziehen.
Feststeht aber
auch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich freiwillig dazu
entschieden haben, die Kinder im Kosovo aufwachsen zu lassen und getrennt
voneinander zu leben, wie auch erst spät zu heiraten, nämlich als die
gemeinsamen Kinder bereits 13- und 15-jährig waren. Der Beschwerdeführer ist
seit 1995 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen Söhne sind
1994.
und 1996 geboren. Es wäre ihm somit damals oblegen, seine Familie
innerhalb der auch unter dem alten Recht (ANAG) geltenden 5-jährigen Frist
nachzuziehen und für einen genügenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dass
dann die Ehefrau im Jahr 2013 aufgrund ihrer Betreuungspflichten für den noch
minderjährigen Sohn nicht in die Schweiz einreisen konnte, hat sich das Ehepaar
somit aufgrund des gewählten Modells selbst zuzuschreiben.
Dass nun die
gesamte Familie in der Schweiz ist und nur die Ehefrau des Beschwerdeführers
noch allein im Kosovo weilt, bildet keinen wichtigen familiären Grund für einen
nachträglichen Familiennachzug, da der Wunsch der Familienzusammenführung jedem
Familiennachzugsgesuch zugrunde liegt.
Nicht weiter
relevant ist, dass dann die Ehefrau in den letzten Jahren auch noch die
pflegebedürftige Schwiegermutter betreut hat. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau haben sich nach der Geburt der gemeinsamen Kinder selbst dazu
entschieden, getrennt zu leben, weshalb sie es sich auch entgegenhalten lassen
müssen, dass die Ehefrau während der Nachzugsfrist nach der Heirat im Jahr 2009
mit den Betreuungspflichten des noch minderjährigen Sohnes im Heimatland
befasst war. Auch das Erreichen der Volljährigkeit des jüngsten Sohnes im
Oktober 2014 hätte deshalb zu jenem Zeitpunkt keinen wichtigen familiären Grund
für den Nachzug der Ehefrau dargestellt. Dass diese danach auch noch bis Juni
2020.
die pflegebedürftige Schwiegermutter betreut hat, ändert somit nichts.
Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihre Beziehung während Jahrzehnten über
die lange Distanz zwischen dem Kosovo und der Schweiz gelebt. Es ist ihnen
deshalb zumutbar, dies auch weiterhin zu tun. Ein Eingriff in Art. 8 EMRK liegt
damit nicht vor.
7.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer
Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_692/2021
vom 23. Mai 2022 bestätigt.