VWBES.2020.507
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
11. Oktober 2021Deutsch36 min
eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erfolgte unter den Bedingungen, dass sie sich
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Annemarie Muhr,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Dezember 2008 stellte der
Schweizer Bürger B.___ (geboren 1965) ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung
der Ehe für die 1986 in der Dominikanischen Republik geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die zuständige Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn (heute Migrationsamt, nachfolgend: MISA) hiess das Gesuch mit
Verfügung vom 25. Februar 2009 gut unter Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin angehalten sei, sich eine Stelle zu suchen, damit sie nach
Erhalt der Aufenthaltsbewilligung rasch ein Einkommen erziele, damit bestehende
Schulden abgebaut und keine neuen angehäuft würden. B.___ war zum damaligen
Zeitpunkt verschuldet (offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 240'814.78).
2. Am 11. März 2009 heirateten die
Beschwerdeführerin und B.___ vor dem Zivilstandsamt Solothurn und die
Beschwerdeführerin zog zu ihrem Ehemann nach [...]. Mit Verfügung vom 22. April
2009 bewilligte das MISA den Familiennachzug und die Beschwerdeführerin erhielt
eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erfolgte unter den Bedingungen, dass sie sich
so rasch wie möglich Arbeit suche und anlässlich der nächsten Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einen Nachweis über Deutschkenntnisse beibringe. Im
Rahmen der Verfügung wurde festgehalten, dass B.___ umfangreiche Schulden habe
und sie als Ehefrau angehalten sei dazu beizutragen, dass diese abgebaut und
keine neuen Schulden angehäuft würden.
3. Am 25. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Familiennachzug für ihre drei Kinder C.___ (geb. 2001), D.___ (geb. 2004)
und E.___ (geb. 2007). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2012
bewilligt. In dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass B.___
mittlerweile 247 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 296'987.64 habe und
im Jahr 2010 21 Betreibungen, 2011 33 Betreibungen und 2012 sechs Betreibungen
eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin selber habe neun
Verlustscheine in der Höhe von CHF 96'638.05 und in den Jahren 2010 und 2011 sechs
offene Betreibungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass
keine weiteren Schulden generiert und die bestehenden abgebaut würden.
4. Am 6. Mai 2014 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch
wurde am 6. Juni 2014 vom MISA abschlägig beurteilt, da sie Schulden von CHF
20'787.70 und ihr Ehemann Verlustscheine in der Höhe von CHF 372'539.72 habe.
Hingegen wurde die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert.
5. Am 15. Januar 2016 ging beim MISA
eine Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde ein, wonach das Ehepaar seit dem
10. Dezember 2015 getrennt lebe. Am 27. Januar 2016 brachte die
Beschwerdeführerin ihren Sohn F.___ zur Welt. Das MISA verlängerte am 23. Juni
2016 die Aufenthaltsbewilligung, da die Beschwerdeführerin und B.___ angegeben
hatten, wieder zusammenzuleben. Eine Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund
von Schulden nicht erteilt. Wegen der bestehenden Schulden und wiederholter
Straffälligkeit wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausländerrechtlich verwarnt.
Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass
die Beschwerdeführerin mit einer Schuldenberatungsstelle eine
situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, die bestehenden Schulden
im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbezahle, keine Schulden mehr anhäufe, nicht
mehr straffällig werde und ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite.
Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sie mit einer erneuten Überprüfung ihres
Aufenthalts rechnen müsse, sollten sich neue Indizien ergeben, dass sie das
eheliche Zusammenleben entgegen ihren Angaben nicht aufgenommen habe bzw. sie
sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe. Es
wurde auf die Strafbestimmung von Art. 118 AuG (damals geltendes
Ausländergesetz) hingewiesen.
6. Am 22. Juni 2017 ersuchte die
Beschwerdeführerin wiederum um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das
MISA holte zur Prüfung Betreibungsregisterauszüge und einen Strafregisterauszug
von der Beschwerdeführerin ein und erkundigte sich beim zuständigen
Sozialdienst über eine allfällige Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Am 18.
April 2018 sowie am 23. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert
Stellung zum Verlängerungsgesuch. Am 22. Januar 2019 zeigte Rechtsanwältin Annemarie
Muhr an, dass sie die Beschwerdeführerin nunmehr anwaltlich vertrete. Das MISA
beauftragte, nachdem es eine Recherche in den sozialen Medien getätigt hatte,
die Polizei am 9. April 2019 damit, dreimal an verschiedenen Tagen zu
verschiedenen Zeiten bei der Beschwerdeführerin eine Polizeikontrolle
durchzuführen und zu überprüfen, ob die Eheleute an derselben Adresse wohnhaft
seien.
7. Am 27. August 2019 liess die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zu den
Akten reichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin, es seien innert vier Wochen Aufenthaltsbewilligungen
für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auszustellen oder die Nichterteilung
in Aussicht zu stellen. Ansonsten werde Rechtsverzögerungs- oder
Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht.
8. Am 17. Februar 2020 erstattete das
MISA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die
Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden und beantragte, dass
die Staatsanwaltschaft eine Ungültigkeitsklage nach Art. 106 ZGB i.V.m. Art.
105 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einreiche.
9. Mit Schreiben vom 11. März 2020 wurde
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und dabei in Aussicht
gestellt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die
Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszuweisen. Mit Eingabe vom 27. April 2020
erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verbunden mit dem Antrag, die
Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihren Kindern seien zu verlängern.
10. Die Beschwerdeführerin wurde in der
Schweiz wiederholt straffällig. Zwischen 2010 und 2017 wurden folgende Strafen
ausgesprochen:
-
Busse von
CHF 150.00 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010);
-
Busse von
CHF 120.00 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Oktober 2011);
-
Busse von
CHF 200.00 wegen
mehrfachen Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen
Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2014);
-
Busse von
CHF 120.00 wegen nicht
oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug,
Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen Parkzeit
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2014);
-
Busse von
CHF 250.00 wegen
Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region
Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2014);
-
Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren) sowie Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015);
-
Geldstrafe von 32
Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren) sowie Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom
8. Februar 2016);
-
Busse von
CHF 120.00 wegen
Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn 31. März 2016);
-
Busse von
CHF 160.00 wegen
Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots sowie Parkierens
ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 18. Mai 2016);
-
Busse von
CHF 150.00 wegen
Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Solothurn 8. Juli 2016);
-
Busse von
CHF 120.00 wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 16. November 2017);
-
Geldstrafe von 5
Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
2 Jahren) sowie Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger oder eingezogener Ausweise
oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 5. Februar 2020).
11. Nach Stellung einiger Rückfragen an
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2020, die am 29. Juni 2020
beantwortet wurden, verfügte das MISA namens des Departements des Innern am
9. Dezember 2020 Folgendes:
1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___
wird nicht verlängert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
28. Februar 2021 zu verlassen.
3. A.___ hat sich und ihre Söhne vor der
Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die
Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze
bestätigen zu lassen.
12. Gegen die genannte Verfügung liess
die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, am 21.
Dezember 2020 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2020 sei aufzuheben.
2. Der Vorinstanz sei die Weisung zu
erteilen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
13. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020
erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
14. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021
reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.
15. Das MISA schloss in seiner
Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin liess sich am 10. Februar 2021 noch einmal vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
bemerken, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren verschleppt, was ihren
Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe und ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führe. Dabei wird verkannt, dass eine allfällige Rechtsverzögerung nie eine
Aufhebung eines von der Verwaltung getroffenen Entscheids bewirkt, sondern eine
solche nicht mehr vorliegen kann, wenn die Behörde einmal entschieden hat. Die
Rüge der Rechtsverzögerung kann höchstens dazu führen, dass eine solche
festgestellt wird. Indem die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund immer wieder
während Monaten untätig blieb und seit dem Verlängerungsgesuch am 22. Juni 2017
bis zum Entscheid der Vorinstanz am 9. Dezember 2020 drei Jahre und gut fünf
Monaten vergangen sind, liegt vorliegend eine Rechtsverzögerung vor. Da jedoch
die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführerin insofern keine Nachteile
mit sich brachte, als sie während der gesamten Dauer des Verfahrens in der
Schweiz verbleiben und erwerbstätig sein konnte, weshalb sie in ihren Rechten
gar nicht verletzt sein konnte, bleibt es bei dieser Feststellung.
2.
Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Die Ansprüche nach
Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 lit. a und b AIG, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen.
2.1
Die Aufenthaltsbewilligung einer
Person ausländischer Staatsangehörigkeit kann widerrufen werden, wenn sie oder
ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder
das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des
Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29.
Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein
Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme
verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren
geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,
entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst
dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender
Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat
oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist
nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen
Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.
265.
f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit
Hinweisen).
2.2
Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
Dispositiv
entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte
Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem
Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache
der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe
geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch
Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter
Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft
führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen
geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die
Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die
Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des
Anspruchs nach Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von
Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom
17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1
und 3.2). Auch die Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende
Ehe, nur um das Anwesenheitsrecht zu sichern, ist rechtsmissbräuchlich (BGE 139 II 393 E. 2.2 S. 396).
2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die
Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand
zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis
gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen
(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten
Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017
vom 9. Januar 2018 E. 2.3).
2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre
(formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang
weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine
originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
2.5 Ein Widerrufsgrund liegt nach Art.
62 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder
sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er oder sie
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er oder
sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG)
Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201,) ist unter
anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt
für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt
ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit
anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei
mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in
der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine),
CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine,
zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des
Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen).
Hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen, denen bei der Prüfung der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beachtung zu schenken ist,
können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt
als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf
der Niederlassungsbewilligung geht) bezeichnet werden. Ein Widerruf der
Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine
ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen
Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig
weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann
auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf
nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist
nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte
entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5
mit Hinweisen).
2.6 Die zuständigen Behörden erlassen
eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem
Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt
widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs.
1 AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der
bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG
entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten
konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.
Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt
vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut
statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die
in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des
Landes notwendig ist. Die Interessen von aufenthaltsberechtigten Kindern sind
bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen, denn das
unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art.
301 Abs. 3 ZGB; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das
ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat
gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S.
400).
3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die
für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten
an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie der
Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im
Bewilligungsverfahren vor und sieht aufgrund der Schuldenwirtschaft sowie der
strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund als
gegeben an (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Sie legt in der angefochtenen Verfügung
dar, es hätten bereits bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und H.___ bestanden, dies wegen des Altersunterschieds, dem zweimaligen
Vorsprechen von B.___ selber beim MISA und einer anonymen Meldung, wonach die
Ehe nicht gelebt werde. Am 27. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin ein Kind
zur Welt gebracht, das mutmasslich nicht von B.___ sei, was dieser auch
gegenüber dem MISA bestätigt habe. Trotz entsprechender Hinweise habe die
Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Inzwischen hätten
sich aber weitere Indizien ergeben: Im Rahmen einer umfassenden
Internetrecherche auf bekannten sozialen Netzwerken sei man auf zahlreiche
Bilder gestossen, auf welchen die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann zu
sehen sei und die darauf schliessen liessen, dass sie eine relevante
aussereheliche Beziehung pflege. Auch die Ergebnisse einer Polizeikontrolle vom
10. September 2019 in der Wohnung der Ehegatten würden darauf schliessen
lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmässig in dieser Wohnung
aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe ihren dritten Sohn E.___ sowohl gegenüber
den Behörden als auch gegenüber ihrem Mann zunächst verschwiegen, was ein
klares Indiz für eine Scheinehe sei. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18.
April 2018 habe die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden wahrheitswidrig
angegeben, B.___ sei der leibliche Vater ihres vierten Kindes F.___. Darüber
hinaus sei die Beschwerdeführerin mit Schulden im Umfang von CHF 140'884.40
in den Registern der Betreibungsämter Region Solothurn und Grenchen-Bettlach
verzeichnet. Gegen B.___ bestünden mittlerweile sogar Betreibungen und
Verlustscheine im Umfang von CHF 686'171.20. Damit hätten sich die
Schulden seit der Bewilligung des Familiennachzugs im Jahr 2009 um fast CHF
570'000.00 erhöht. Es bestehe eine massive eigene und eheliche Verschuldung.
Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ermahnt worden und man habe ihr
aufgrund dessen auch die Niederlassungsbewilligung verweigert. Einen
nachhaltigen Plan bezüglich Schuldensanierung hätten die Beschwerdeführerin und
B.___ nicht aufgezeigt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin
während ihres Aufenthalts in der Schweiz in mindestens 12 Strafverfahren
verurteilt worden sei.
Bezüglich der Wegweisung hielt das MISA
fest, die Beschwerdeführerin sei in der Dominkanischen Republik geboren und
aufgewachsen. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie in ihrer Heimat
verbracht. Ihre Integration in der Schweiz entspreche nicht ansatzweise der
Aufenthaltsdauer von elf Jahren. Hinsichtlich ihres jüngsten Sohnes hielt das
MISA fest, selbst wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht behalten sollte (weil B.___
sein rechtlicher Vater sei), würden genügend ordnungs- und
sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, die ihre Wegweisung rechtfertigten.
Die minderjährigen Söhne hätten der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu
folgen. Die beiden jüngeren Söhne befänden sich mit vier und 13 Jahren in einem
anpassungsfähigen Alter. Der älteste Sohn sei im Jahr 2012 in die Schweiz
gekommen, die ersten acht Lebensjahre habe er in der Dominikanischen Republik
verbracht. Die heimatliche Kultur und Sprache seien allen Kindern hinreichend
vermittelt worden. Es sei für sie zumutbar, ihrer Mutter in die Dominikanische
Republik zu folgen.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in
ihrer Beschwerde und Replik entgegenhalten, die vom MISA genannten Indizien für
eine Scheinehe stellten lediglich subjektive Meinungen dar, die die
vermeintlichen Indizien nicht objektiv zu untermauern vermöchten. Es stehe
nicht mehr in der Kompetenz des MISA, das Vorliegen einer angeblichen Scheinehe
zu beurteilen, nachdem ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und B.___
geführt und rechtskräftig eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe
abschliessend darüber entschieden mit dem Resultat, dass keine Täuschung der
Behörde im Bereich der Scheinehe vorliege. Ausserdem könne eine
rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe geheilt werden, wenn gegenseitige
Zuneigung und der Wunsch nach Zusammenleben die ursprüngliche missbräuchliche
Absicht ablösten und die Ehe tatsächlich gelebt werde. Die Beschwerdeführerin
und B.___ hätten vor 12 Jahren geheiratet und seien nach wie vor ein Ehepaar. B.___
übernehme für ihre Kinder eine Vaterrolle. Besonders F.___ sei für ihn wie ein
eigener Sohn. Das Paar gehe seit Jahren als Familie mit den vier Kindern durch
das Leben. Auch wenn sie vor Jahren kurzfristig eine offene Beziehung geführt
hätten, so hätten sie die Ehe nie aufgegeben und schliesslich wieder zueinander
gefunden. Sie würden zusammenwohnen, arbeiten und sich um die Kinder kümmern.
Als es B.___ gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin
ihn unterstützt, wo sie gekonnt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
die Ehe seinerzeit zum Zweck der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften
eingegangen worden sei, wäre die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe heute
geheilt. Hinsichtlich der angefügten Widerrufsgründe werde die Verschuldung der
Ehegatten nicht bestritten, doch würden diese nicht mutwillig angehäuft.
Insbesondere die gesundheitliche Situation von B.___ und seine daraus
resultierende Erwerbsunfähigkeit hätten zur Summierung geführt. Der
Beschwerdeführerin sei es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen,
ein Erwerbseinkommen zu generieren, welches das Existenzminimum der Familie
decke. Der Grund für die minime Erhöhung der Schulden in den vergangenen
Monaten liege in der irrtümlicherweise doppelten Krankenversicherung von B.___.
Die Krankenversicherungen hätten die Sache mittlerweile untereinander geregelt,
die Betreibungen seien aber noch nicht zurückgezogen worden. Die Ehegatten
würden sich nach wie vor bemühen, die Schulden abzubezahlen. Sie hätten auch
einen Schuldenberater aufgesucht, doch dieser könne infolge des nicht gültigen
Ausländerausweises keine Schuldensanierung in die Wege leiten. Die
Beschwerdeführerin sei heute selbständig und sie habe trotz zweier Lockdowns
ihren Gewinn im Vergleich zum Vorjahr verdoppeln können. Langfristig werde sie
ein gutes monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren
und somit nach und nach Schulden abbezahlen können. Bei ihren Vorstrafen handle
es sich um wenige Bagatellen. Insgesamt lägen damit keine Widerrufsgründe vor. Der
Beschwerdegegnerin sei Rechtsverzögerung vorzuwerfen, da das
Verlängerungsgesuch bereits am 22. Juni 2017 gestellt worden sei. Sie sei
danach, abgesehen vom Einholen eines Betreibungsregisterauszugs, monatelang
untätig gewesen. Erst im März 2019 habe sie das Verlängerungsgesuch dann
ernsthaft zu prüfen begonnen. Das rechtliche Gehör sei zwei Jahre und neun
Monate nach Gesuchseinreichung gewährt worden. Neun Monate später habe die
Beschwerdegegnerin dann die angefochtene Verfügung erlassen. Seit der
Einreichung des Gesuchs seien drei Jahre und sechs Monate vergangen. Dabei
handle es sich um eine unverhältnismässig lange Zeitspanne, auch wenn man von
einem etwas komplizierteren Sachverhalt ausgehe. Eine Verletzung des
verfassungsmässigen Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (SR 101; BV)
führe ungeachtet der Erfolgsaussichten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass ein Widerrufsgrund
vorliege, so sei festzuhalten, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin
nicht verhältnismässig wäre. Der jüngste Sohn besitze die Schweizer
Staatsangehörigkeit, weshalb ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe für
die Wegweisung der Beschwerdeführerin vorliegen müssten. Sollte sie weggewiesen
werden, müsste er unter die Obhut eines Elternteils gestellt werden und somit
den engen Kontakt zum anderen Elternteil verlieren. Es liege offensichtlich
nicht im Kindeswohl, ihn von einem seiner Elternteile zu trennen. Der jüngste
Sohn habe das Recht, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen pflegen zu können. Auch wenn B.___ nicht der biologische
Vater sei, so sei er der juristische und darüber hinaus der emotionale Vater.
Darüber hinaus gewährleiste Art. 13 Abs. 1 BV den Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens und Art. 14 BV das Recht auf Ehe und Familie. B.___
sei gesundheitlich angeschlagen. Seine gesundheitliche Versorgung wäre in der
Dominikanischen Republik nicht gewährleistet.
4.1 Mit Blick auf die vorhandene
Aktenlage ist festzustellen, dass schon vor 12 Jahren, als es um die Frage
einer Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Ehe ging, gewisse
Vorbehalte bestanden, so der erhebliche Altersunterschied zwischen den
Ehegatten (19 Jahre) und die Tatsache, dass B.___ schon zu diesem Zeitpunkt
bereits vor einem Schuldenberg stand. Bereits im Jahr 2009, als es um den
Nachzug der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz ging, zeigten sich
Ungereimtheiten: Die Beschwerdeführerin gab an, drei Kinder nachziehen zu
wollen, wohingegen beim Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat im Jahr
2009 nur die beiden älteren Kinder angegeben worden waren (act. 26). Die
diesbezüglich später angeführte Erklärung, man habe sich damals gedacht, das
jüngste Kind vorerst nicht nachziehen zu wollen, entbehrt jeglicher
Plausibilität, geht doch aus dem Formular klar hervor, dass alle minderjährigen
Kinder anzugeben sind unabhängig davon, ob diese in Zukunft einmal in die
Schweiz nachgezogen werden sollen oder nicht. Der ursprünglich nicht angegebene
Sohn E.___ wurde am 14. Juli 2007 und damit zu einer Zeit gezeugt und geboren,
in welcher die Beschwerdeführerin und B.___ bereits liiert waren (vgl. Angaben
von B.___ vom 10. Dezember
2008, act. 27). Das Kind
ist aber nicht von ihm. Es liegt damit nahe, dass die Beschwerdeführerin ihrem
zukünftigen Ehemann das dritte Kind verschwiegen hatte, wie B.___ am 27. Mai
2011 gegenüber dem MISA telefonisch selber ausgeführt hatte (act. 410). Er habe
in der ganzen Zeit vor der Heirat in der dominikanischen Republik immer nur
zwei Kinder angetroffen, wenn er die Beschwerdeführerin besucht habe. Auch wenn
B.___ seine Aussagen in der Folge als «dummes Missverständnis» zurücknahm, gibt
es keinen ersichtlichen Grund, weshalb er diese Aussage gemacht haben sollte,
wenn sie nicht den Tatsachen entspräche. Die Umstände lassen den Schluss zu,
dass die Beschwerdeführerin ihrem zukünftigen Mann das dritte Kind mutwillig
verschwiegen hatte, um die Hochzeit nicht zu gefährden. Dies, zusammen mit dem
grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, erachtete das MISA damals für
sich alleine nicht als ausreichend, um von einer ursprünglichen Scheinehe
auszugehen. Im Verlauf der Zeit hat sich jedoch Indiz an Indiz gereiht, was in
der Zusammenschau zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe zu
Umgehungszwecken eingegangen ist bzw. schon kurze Zeit nach der Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz keine tatsächliche Ehe gelebt wurde. Das MISA
hat die Indizienkette in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, es
kann im Wesentlichen darauf verwiesen und hier lediglich stichwortartig
angegeben werden, weshalb von einer Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlichen
Berufung auf eine nicht tatsächlich gelebte Ehe auszugehen ist:
-
Erst nach ihrer
Einreise in die Schweiz wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin drei, nicht zwei
Kinder hat. Diese Tatsache verschwieg die Beschwerdeführerin nicht nur den
Schweizer Behörden, sondern offensichtlich auch ihrem Mann.
-
B.___ gab gegenüber
dem MISA bereits im Mai 2011 an, seine Frau habe die gemeinsame Wohnung
verlassen und sei zu einem Herren namens F.___ gezogen. Er habe mit ihr in den
beiden Jahren ihres Aufenthaltes nicht mehr als fünfmal geschlechtlich
verkehrt. Eine plausible Begründung dafür, weshalb er diese Aussagen gemacht
hatte, hatte B.___ bei der Rücknahme derselben nicht.
-
Am 9. Juni 2015
meldete ein anonymer Anrufer dem MISA, er sei schon mehrfach bei der Familie zu
Hause gewesen und habe festgestellt, dass die Ehegatten in getrennten Zimmern
lebten. B.___ schlafe in einem Kinderbett im Kinderzimmer. Er habe Angst vor
seiner Frau und sei auch schon mit einem blauen Auge zur Arbeit. Wenige Monate
später, im November 2015, meldete sich B.___ selber wieder beim MISA und gab
an, seine Frau habe sich von einem Dominikaner namens G.___, wohnhaft in der
Umgebung von [...], schwängern lassen. Es bestehe seit drei Jahren keine
eheliche Gemeinschaft mehr. Die Beschwerdeführerin sei zwei- bis dreimal
handgreiflich gegen ihn geworden. Am 12. Januar 2016 wiederholte er gegenüber
dem MISA, dass seine Ehefrau seit zwei Jahren mit G.___ aus [...] liiert sei.
-
Am 29. Januar 2016
äusserte B.___ gegenüber dem MISA schriftlich, seine Frau habe ihn nur zwecks
Erhalts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz geheiratet. Sie habe ihn mit
mindestens sechs Männern betrogen. Sie habe ihm das dritte Kind verschwiegen
und ihn diesbezüglich belogen (es sei das Kind einer Freundin). Er habe seit
zwei Jahren in einem Kinderzimmer schlafen müssen und sie pflege eine
aussereheliche Beziehung zu G.___. Als es im Mai 2016 um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ging, wurde alles wieder zurückgenommen, man sei seit
Dezember 2015 wieder glücklich zusammen.
-
Am 18. April 2018
gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA wahrheitswidrig an, ihr jüngstgeborener
Sohn F.___ sei das leibliche Kind von B.___. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vor der angefochtenen Verfügung räumte sie dann ein, dass dies nicht der Fall
sei.
-
Am 29. März 2019
tätigte das MISA eine Internetrecherche und stiess auf den Portalen «Facebook»
und «Instagram» auf zahlreiche Fotos und Kommentare, die auf eine seit 2015
bestehende aussereheliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführerin und [...]
schliessen lassen. Auf den Bildern sieht man die beiden sich küssend, umarmend,
während gemeinsamen Ferien, bei Restaurantbesuchen oder auch bei einer
gemeinsamen Weihnachtsfeier. Im Konkreten kann auf die ausführliche Darstellung
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In ihrer Gesamtheit lassen die
Bilder anschaulich auf eine gelebte Beziehung schliessen. Untermauert wird dies
in diesem Zusammenhang mit Kommentaren der Beschwerdeführerin wie «meine
Familie», «mein Ehemann» oder «Plüschfamilie». Insgesamt geht das Ersichtliche
weit über das hinaus, was man eine herzliche Freundschaft unter als offen
geltenden Dominikanern bezeichnen könnte. Vielmehr zeigt sich hier das Bild
einer «Parallelfamilie». In der Beschreibung ihres Instagram-Profils
bezeichnete die Beschwerdeführerin [...] auch als ihren Ehemann.
-
Gestützt auf einen
Auftrag des MISA führte die Polizei am 10. September 2019 in der Wohnung der
Ehegatten eine Kontrolle durch. Gemäss Vollzugsbericht vom 10. September 2019
wurde um 07:30 Uhr lediglich B.___ in der Wohnung angetroffen. Im Gästezimmer,
in welchem eigentlich die älteste Tochter schlafe, habe sich ein Kollege der
Familie aus Spanien befunden. Die Wohnung bestehe aus vier Zimmern
(Eltern-Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Wohnzimmer), einem Badezimmer
und einer kleinen Küche. Das Wohnzimmer sei sehr spärlich ausgestattet. Es
seien zwei Kinderbetten vorhanden, die im gleichen Zimmer nebeneinander
stünden. Dort habe es auch einen Kleiderschrank mit mehreren Kinderkleidern. Es
habe nur wenige Spielsachen für Kinder in der Wohnung (ein Fernseher, eine
Spielkonsole, ein ferngesteuertes Spielzeugauto). Das jüngste Kind habe gemäss
Aussagen von B.___ noch kein eigenes Bett. Im Eltern-Schlafzimmer habe es im
Schrank auf der rechten Seite nur Kleider von ihm gehabt. Die linke Seite sei
leer gewesen. Auch in den Nachttischen habe man keine Kleidung von der
Beschwerdeführerin gefunden. Ausser in einem der Kehrichtsäcke habe es keine
Frauen- oder Kinderschuhe gehabt. B.___ habe angegeben, man sei erst am 1. Juni
2019 in diese Wohnung gezogen und müsse noch Sachen kaufen. Die Kleider der
Beschwerdeführerin würden sich noch in Säcken befinden. In entsprechenden
Säcken im Schlafzimmer habe man dann ein paar Winterschuhe, Mäntel und einige
Damenhandtaschen gefunden. Im Badezimmer hätten sich keine Frauen-Hygieneartikel
oder Makeup befunden. Gestützt auf diese Beobachtungen lässt sich sagen, dass
sich die Beschwerdeführerin und die Kinder zum entsprechenden Zeitpunkt
sicherlich nicht regelmässig in dieser Wohnung aufgehalten hatten. Die
Begründung, dass man aufgrund des Umzugs all diese Dinge noch kaufen müsse
(unter anderem also auch Hygieneartikel für Frauen), ist nicht plausibel. Die
Beschwerdeführerin scheint sich offensichtlich mehr in der Region [...]
aufzuhalten, wo sie auch ihr Geschäft führt und die verschiedensten
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, wie sich den
entsprechenden Strafbefehlen entnehmen lässt.
Unter den gegebenen Umständen kann nicht
ernsthaft von einer jemals gelebten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___
gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Fülle an Indizien auch
nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Eine Erklärung für die vorhandenen Bilder
und Aussagen in den sozialen Medien hat sie – abgesehen vom Verweis auf die
Herzlichkeit unter Landesgenossinnen und –genossen in der Dominikanischen
Republik – nicht. Die Bilder gepaart mit den Kommentaren wie «Familie Plüsch», «meine
Familie» etc. sowie die Ergebnisse aus der polizeilichen Kontrolle sind
unmissverständlich. Trotz einigen Bildern in den Sozialen Medien, die die
Beschwerdeführerin zusammen mit B.___ zeigen, ergeben alle Indizien zusammen klar
das Bild, das die Beschwerdeführerin neben ihrer Ehe mit B.___ eine
aussereheliche Beziehung mit [...] führte, der mutmasslich der Vater des
jüngsten Kindes F.___ ist, nach welchem das Kind auch benannt sein dürfte. Dass
B.___ nicht der leibliche Vater von F.___ ist, hat die Beschwerdeführerin nunmehr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs anerkannt. Unbehelflich ist auch der
beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen die Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden eingestellt
habe. Die Verfahrenseinstellung erfolgte wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.
Insofern ist die Verwaltung in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und die
Würdigung der Indizien nicht an das Ergebnis der Strafuntersuchung gebunden.
Ebenfalls bildet das Erheben einer Eheungültigkeitsklage durch die zuständige
Behörde keine Voraussetzung dafür, dass ausländerrechtlich kein Bewilligungs-
oder Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2015
vom 6. August 2015 E. 3.1). Zusammengefasst ist das MISA gestützt auf die
Vielzahl von Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen
echten Willen zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft hatte und hat,
und sich somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur formell bestehende Ehe beruft.
Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erloschen.
4.2 Es liegen, wie das MISA zu Recht
festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Hauptsächlich
ist hier die massive eigene und eheliche Verschuldung zu nennen. Die
Beschwerdeführerin wurde bereits bei ihrer Einreise darauf aufmerksam gemacht,
dass sie zum Schuldenabbau von B.___ werde beitragen müssen. Damals hatte dieser
bereits Schulden von über CHF 240'000.00. Als im Februar 2012 der Nachzug
der Kinder bewilligt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass sich die Schulden von
B.___ vermehrt hätten und auch die Beschwerdeführerin selbst schon fast
CHF 100'000.00 Schulden gemacht habe. Im Jahr 2014 wurde ihr aufgrund der
bestehenden Schulden die Niederlassungsbewilligung verwehrt. Trotzdem
kletterten die ehelichen Schulden weiter in die Höhe. Als ihre
Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 verlängert wurde, wurde die
Beschwerdeführerin aufgrund der Straffälligkeit und der Schuldenwirtschaft
förmlich ermahnt. Doch auch danach erhöhten sich die Schulden der
Beschwerdeführerin wie auch von B.___ weiter. Zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung betrugen sie bei ihm CHF 686'171.20 und bei der
Beschwerdeführerin CHF 140'884.40. Die Schulden sind massiv und sie haben
sich seit der Heirat um über eine halbe Million vermehrt. Bei der letzten
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 wurden der
Beschwerdeführerin Adressen von Schuldenberatungsstellen bekanntgegeben und ihr
die Auflage erteilt, mit einer solchen eine situationsgerechte Lösung für den
Schuldenabbau zu erarbeiten. Nur zwei Wochen später wurde sie von der
Staatsanwaltschaft zum dritten Mal wegen Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt, weil sie es zum wiederholten Male
nicht für notwendig gehalten hatte, Verfügungen des Betreibungsamtes Folge zu
leisten. Das nächste Verlängerungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 22. Juni
2017, ohne jegliche Unterlagen über eine erfolgte Schuldensanierung, geschweige
denn eine Kontaktaufnahme mit einer Schuldenberatungsstelle, einzureichen.
Demgegenüber waren die Schulden gemäss den Betreibungsregisterauszügen noch
weiter angewachsen. Erst im April 2018 reichte sie einige Quittungen über
verschiedene bezahlte Rechnungen ein (act. 763 ff.). Anstalten zu einer
konkreten Schuldensanierung wurden aber bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich
keine gemacht. Von März bis Dezember 2018 bezog das Ehepaar
Sozialhilfeleistungen (act. 800 und 840). Mit Verfügung vom 8. November 2018
wurde B.___ mit Wirkung ab 1. April 2017 schliesslich eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Mit der Rentennachzahlung konnten die bezogenen
Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt werden. Erst nachdem der Beschwerdeführerin
im März 2020 das rechtliche Gehör gewährt und eine Wegweisung aus der Schweiz
in Aussicht gestellt worden war, wurde eine Bestätigung der I.___ vom 10. Juni
2020 eingereicht (act. 1197), wonach die Beschwerdeführerin einen ersten Termin
zwecks Analyse der Schuldensituation gehabt habe. Es wird geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erwerbsunfähigkeit von B.___ alles selber
zum Familienerwerb beitragen müssen, weshalb die Schuldenanhäufung nicht
mutwillig erfolgt sei. Nicht ersichtlich ist bei der gegebenen Sachlage aber,
weshalb sich die Beschwerdeführerin mit einem Restaurant selbständig gemacht
hat, das offensichtlich nicht genug abwirft, um zusammen mit der Invalidenrente
sowie den Ergänzungsleistungen von B.___ die Familie durchzubringen und einen
Schuldenabbau soweit möglich in Angriff zu nehmen. B.___ bezieht seit Ende 2018
Sozialversicherungsleistungen. Trotzdem hat sich der Schuldenberg ab
Zusprechung der Rente weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin scheint nicht in
Erwägung gezogen zu haben, durch Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit mehr zum finanziellen Erhalt beizutragen. Zusammengefasst ist
für den gesamten, über zehnjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Schweiz nicht ersichtlich, inwiefern sie je Anstalten gemacht hätte, die
finanzielle Situation nicht noch schlechter werden zu lassen. Vielmehr ist als
Muster eine immer weitergehende Schuldenanhäufung zu erkennen. Nach dem
Gesagten ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gegeben. Hinzu
kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin.
Es handelt sich zwar grossmehrheitlich um Übertretungsbussen. Die 12
Verurteilungen innerhalb von knapp zehn Jahren (mit einem Bussenbetrag von über
CHF 2'000.00 sowie zwei bedingten Geldstrafen, total 37 Tagessätze) zeigen
aber auf, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe zu bekunden scheint, sich an
die Rechtsordnung zu halten. Auch nachdem sie bezüglich der bereits bestehenden
strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtlich ermahnt worden war, kam es
zu weiteren Verurteilungen. In der Summe kann hier nicht mehr von wenigen
Bagatellen gesprochen werden, wie beschwerdeweise vorgebracht wird. Besonders
die Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und
Konkursverfahren zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin wenig motiviert
scheint, sich an behördliche Verfügungen und Auflagen zu halten.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung gegeben.
4.3 Nach obiger Feststellung hat das
MISA die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und
festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden,
aufenthaltsberechtigten Kindern an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auf
die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Es wird zu Recht
festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Dominikanische
Republik zumutbar ist. Sie ist dort geboren und aufgewachsen, kennt die Sprache
sowie die Gepflogenheiten des Landes und ist noch jung, womit es ihr möglich
sein wird, in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen. Als in der Schweiz besonders
integriert kann sie nach ihrem elfjährigen Aufenthalt nicht gelten. Die
Verschuldung ist gross und die Beschwerdeführerin ist ein Dutzend Mal
strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie verfügt über keinen Sprachnachweis,
führt hier ein Dominikanisches Lokal und bewegt sich grossmehrheitlich in einem
Umfeld von Landesgenossinnen und Landesgenossen. Die Ehe mit B.___ besteht
gemäss den obenstehenden Erwägungen nur zum Zweck des Erhalts ihres Aufenthalts
in der Schweiz. Die an B.___ ausbezahlten Rentenleistungen fallen aufgrund
dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens insofern zu hoch aus, als dass für die
Kinder der Beschwerdeführerin Kinderrenten ausbezahlt werden. Aufgrund der nur
formell geführten Ehe ist der Anspruch auf das Zusammenleben der Ehegatten
nicht von Belang.
Was die Kinder betrifft, so haben die
minderjährigen Söhne, der sorgerechtsberechtigten Beschwerdeführerin zu folgen.
Das MISA weist in Bezug auf die beiden älteren Söhne D.___ und E.___ darauf
hin, dass diese sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die
Dominikanische Kultur wurde ihnen durch ihre Mutter und durch Ferienreisen in
die Dominikanische Republik genügend vermittelt, zudem haben sie beide ihre
ersten Lebensjahre dort verbracht. Das jüngste Kind F.___ verfügt indessen über
die Schweizer Staatsbürgerschaft. Es ist zwischenzeitlich unbestritten, dass B.___
nicht sein leiblicher Vater ist. Von einer relevanten emotionalen Vaterrolle
ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Ziff. 4.1, wonach die
Beschwerdeführerin und F.___ sich gar nicht regelmässig und dauerhaft in der
angeblichen Familienwohnung aufhalten, nicht auszugehen. Auf das rein rechtlich
bestehende Vater-Kind-Verhältnis kann man sich unter den gegebenen Umständen nicht
berufen. Im Übrigen wäre es B.___ als Bezüger einer vollen Invalidenrente
unbenommen, sich regelmässig oder dauerhaft in die Dominikanische Republik zu
begeben. Inwiefern seine gesundheitliche Versorgung dort nicht gewährleistet wäre,
ist mit Blick auf die im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten
gestellten Diagnosen nicht ersichtlich. Jedenfalls haben ihn gesundheitliche
Probleme in der Vergangenheit auch nicht an regelmässigen Reisen in die
Dominikanische Republik gehindert.
Hingegen bedarf es ordnungs- oder
sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht, um dem sorge- und
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern
und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen.
Zumal F.___ formell über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, ist diese
Rechtsprechung zu beachten. Solche ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen
Gründe sind vorliegend gegeben: Eine Ausreise in die Dominikanische Republik ist
für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters einerseits
zumutbar. Andererseits ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihren Aufenthalt mittels einer Umgehungsehe und in diesem Zusammenhang auch
durch Verschweigen von erheblichen Tatsachen bewerkstelligt hat, sich während
ihres Aufenthalts massiv verschuldet und nichts unternommen hat, um diese
Situation zu ändern, und darüber hinaus auch über zehnmal strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist, ein missbräuchliches Verhalten gegeben, das auch
unter diesen Gesichtspunkten keinen Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen
vermag. Der Sohn F.___ hat die Schweizer Staatsbürgerschaft einzig aufgrund der
gesetzlichen Vaterschaftsvermutung, die durch eine Umgehungsehe entstanden ist,
wobei die Vaterschaft von B.___ unbestrittenermassen faktisch nicht gegeben
ist. Somit erscheint es gerechtfertigt, dass auch das jüngste Kind seiner
Mutter in die Dominikanische Republik folgt, auch wenn es die Schweizerische
Staatsbürgerschaft (noch) besitzt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 28. Februar 2021 und
inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf den 31. Dezember 2021
anzusetzen.
6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der
Verfügung des MISA vom 9. Dezember 2020 wird neu auf den 31. Dezember 2021
festgesetzt.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 bestätigt.