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Entscheid

VWBES.2020.507

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

11. Oktober 2021Deutsch36 min

eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erfolgte unter den Bedingungen, dass sie sich

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Annemarie Muhr,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Dezember 2008 stellte der

Schweizer Bürger B.___ (geboren 1965) ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung

der Ehe für die 1986 in der Dominikanischen Republik geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die zuständige Migrationsbehörde des Kantons

Solothurn (heute Migrationsamt, nachfolgend: MISA) hiess das Gesuch mit

Verfügung vom 25. Februar 2009 gut unter Hinweis darauf, dass die

Beschwerdeführerin angehalten sei, sich eine Stelle zu suchen, damit sie nach

Erhalt der Aufenthaltsbewilligung rasch ein Einkommen erziele, damit bestehende

Schulden abgebaut und keine neuen angehäuft würden. B.___ war zum damaligen

Zeitpunkt verschuldet (offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 240'814.78).

2. Am 11. März 2009 heirateten die

Beschwerdeführerin und B.___ vor dem Zivilstandsamt Solothurn und die

Beschwerdeführerin zog zu ihrem Ehemann nach [...]. Mit Verfügung vom 22. April

2009 bewilligte das MISA den Familiennachzug und die Beschwerdeführerin erhielt

eine Aufenthaltsbewilligung. Diese erfolgte unter den Bedingungen, dass sie sich

so rasch wie möglich Arbeit suche und anlässlich der nächsten Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einen Nachweis über Deutschkenntnisse beibringe. Im

Rahmen der Verfügung wurde festgehalten, dass B.___ umfangreiche Schulden habe

und sie als Ehefrau angehalten sei dazu beizutragen, dass diese abgebaut und

keine neuen Schulden angehäuft würden.

3. Am 25. Juli 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin

um Familiennachzug für ihre drei Kinder C.___ (geb. 2001), D.___ (geb. 2004)

und E.___ (geb. 2007). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 10. Februar 2012

bewilligt. In dieser Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass B.___

mittlerweile 247 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 296'987.64 habe und

im Jahr 2010 21 Betreibungen, 2011 33 Betreibungen und 2012 sechs Betreibungen

eingeleitet worden seien. Die Beschwerdeführerin selber habe neun

Verlustscheine in der Höhe von CHF 96'638.05 und in den Jahren 2010 und 2011 sechs

offene Betreibungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass erwartet werde, dass

keine weiteren Schulden generiert und die bestehenden abgebaut würden.

4. Am 6. Mai 2014 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Das Gesuch

wurde am 6. Juni 2014 vom MISA abschlägig beurteilt, da sie Schulden von CHF

20'787.70 und ihr Ehemann Verlustscheine in der Höhe von CHF 372'539.72 habe.

Hingegen wurde die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert.

5. Am 15. Januar 2016 ging beim MISA

eine Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde ein, wonach das Ehepaar seit dem

10. Dezember 2015 getrennt lebe. Am 27. Januar 2016 brachte die

Beschwerdeführerin ihren Sohn F.___ zur Welt. Das MISA verlängerte am 23. Juni

2016 die Aufenthaltsbewilligung, da die Beschwerdeführerin und B.___ angegeben

hatten, wieder zusammenzuleben. Eine Niederlassungsbewilligung wurde aufgrund

von Schulden nicht erteilt. Wegen der bestehenden Schulden und wiederholter

Straffälligkeit wurde die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausländerrechtlich verwarnt.

Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass

die Beschwerdeführerin mit einer Schuldenberatungsstelle eine

situationsgerechte Lösung zum Schuldenabbau erarbeite, die bestehenden Schulden

im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbezahle, keine Schulden mehr anhäufe, nicht

mehr straffällig werde und ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite.

Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sie mit einer erneuten Überprüfung ihres

Aufenthalts rechnen müsse, sollten sich neue Indizien ergeben, dass sie das

eheliche Zusammenleben entgegen ihren Angaben nicht aufgenommen habe bzw. sie

sich rechtsmissbräuchlich auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe. Es

wurde auf die Strafbestimmung von Art. 118 AuG (damals geltendes

Ausländergesetz) hingewiesen.

6. Am 22. Juni 2017 ersuchte die

Beschwerdeführerin wiederum um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Das

MISA holte zur Prüfung Betreibungsregisterauszüge und einen Strafregisterauszug

von der Beschwerdeführerin ein und erkundigte sich beim zuständigen

Sozialdienst über eine allfällige Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Am 18.

April 2018 sowie am 23. August 2018 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert

Stellung zum Verlängerungsgesuch. Am 22. Januar 2019 zeigte Rechtsanwältin Annemarie

Muhr an, dass sie die Beschwerdeführerin nunmehr anwaltlich vertrete. Das MISA

beauftragte, nachdem es eine Recherche in den sozialen Medien getätigt hatte,

die Polizei am 9. April 2019 damit, dreimal an verschiedenen Tagen zu

verschiedenen Zeiten bei der Beschwerdeführerin eine Polizeikontrolle

durchzuführen und zu überprüfen, ob die Eheleute an derselben Adresse wohnhaft

seien.

7. Am 27. August 2019 liess die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen zu den

Akten reichen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 beantragte die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin, es seien innert vier Wochen Aufenthaltsbewilligungen

für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auszustellen oder die Nichterteilung

in Aussicht zu stellen. Ansonsten werde Rechtsverzögerungs- oder

Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht.

8. Am 17. Februar 2020 erstattete das

MISA bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen die

Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden und beantragte, dass

die Staatsanwaltschaft eine Ungültigkeitsklage nach Art. 106 ZGB i.V.m. Art.

105 Ziff. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) einreiche.

9. Mit Schreiben vom 11. März 2020 wurde

der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und dabei in Aussicht

gestellt, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die

Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszuweisen. Mit Eingabe vom 27. April 2020

erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin verbunden mit dem Antrag, die

Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihren Kindern seien zu verlängern.

10. Die Beschwerdeführerin wurde in der

Schweiz wiederholt straffällig. Zwischen 2010 und 2017 wurden folgende Strafen

ausgesprochen:

-

Busse von

CHF 150.00 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. November 2010);

-

Busse von

CHF 120.00 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19. Oktober 2011);

-

Busse von

CHF 200.00 wegen

mehrfachen Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen

Parkzeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Februar 2014);

-

Busse von

CHF 120.00 wegen nicht

oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug,

Nichtingangsetzens der Parkuhr sowie Überschreitens der zulässigen Parkzeit

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 20. Februar 2014);

-

Busse von

CHF 250.00 wegen

Nichtbeachtens eines Lichtsignals (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region

Berner Jura-Seeland vom 25. Februar 2014);

-

Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren) sowie Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens ohne Berechtigung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 20. November 2015);

-

Geldstrafe von 32

Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren) sowie Busse von CHF 400.00 wegen Raufhandels sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom

8. Februar 2016);

-

Busse von

CHF 120.00 wegen

Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn 31. März 2016);

-

Busse von

CHF 160.00 wegen

Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots sowie Parkierens

ausserhalb von Parkfeldern oder einem deutlich gekennzeichneten Belag

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 18. Mai 2016);

-

Busse von

CHF 150.00 wegen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Solothurn 8. Juli 2016);

-

Busse von

CHF 120.00 wegen

Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn 16. November 2017);

-

Geldstrafe von 5

Tagessätzen zu je CHF 50.00 (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

2 Jahren) sowie Busse von CHF 200.00 wegen Nichtabgebens ungültiger oder eingezogener Ausweise

oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 5. Februar 2020).

11. Nach Stellung einiger Rückfragen an

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2020, die am 29. Juni 2020

beantwortet wurden, verfügte das MISA namens des Departements des Innern am

9. Dezember 2020 Folgendes:

1. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___

wird nicht verlängert.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

28. Februar 2021 zu verlassen.

3. A.___ hat sich und ihre Söhne vor der

Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die

Ausreise mittels beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze

bestätigen zu lassen.

12. Gegen die genannte Verfügung liess

die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, am 21.

Dezember 2020 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 9. Dezember 2020 sei aufzuheben.

2. Der Vorinstanz sei die Weisung zu

erteilen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

13. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020

erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

14. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021

reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten.

15. Das MISA schloss in seiner

Vernehmlassung vom 26. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin liess sich am 10. Februar 2021 noch einmal vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

bemerken, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren verschleppt, was ihren

Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt habe und ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids

führe. Dabei wird verkannt, dass eine allfällige Rechtsverzögerung nie eine

Aufhebung eines von der Verwaltung getroffenen Entscheids bewirkt, sondern eine

solche nicht mehr vorliegen kann, wenn die Behörde einmal entschieden hat. Die

Rüge der Rechtsverzögerung kann höchstens dazu führen, dass eine solche

festgestellt wird. Indem die Vorinstanz ohne ersichtlichen Grund immer wieder

während Monaten untätig blieb und seit dem Verlängerungsgesuch am 22. Juni 2017

bis zum Entscheid der Vorinstanz am 9. Dezember 2020 drei Jahre und gut fünf

Monaten vergangen sind, liegt vorliegend eine Rechtsverzögerung vor. Da jedoch

die lange Verfahrensdauer für die Beschwerdeführerin insofern keine Nachteile

mit sich brachte, als sie während der gesamten Dauer des Verfahrens in der

Schweiz verbleiben und erwerbstätig sein konnte, weshalb sie in ihren Rechten

gar nicht verletzt sein konnte, bleibt es bei dieser Feststellung.

2.

Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Die Ansprüche nach

Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 lit. a und b AIG, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 63

AIG vorliegen.

2.1

Die Aufenthaltsbewilligung einer

Person ausländischer Staatsangehörigkeit kann widerrufen werden, wenn sie oder

ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Die falsche Angabe oder

das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt

darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile des

Bundesgerichts 2C_788/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29.

Februar 2016 E. 2.1; 2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein

Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme

verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden,

entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst

dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender

Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat

oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist

nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen

Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S.

265.

f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2 mit

Hinweisen).

2.2

Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch

Dispositiv

entfällt demnach, wenn von vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte

Gemeinschaft zu begründen und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem

Ausländer zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen. Das Vorliegen

einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden. Es ist Sache

der Migrationsbehörden, eine Scheinehe nachzuweisen. Ob eine Scheinehe

geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten Beweis und ist bloss durch

Indizien zu erstellen. Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter

Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft

führen wollen, sondern die Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen

geschlossen haben. Diesbezügliche Indizien lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa, weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die

Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die

Tatsache, dass die Ehegatten - die nach geltendem Recht für das Entstehen des

Anspruchs nach Art. 42 AIG grundsätzlich zusammenwohnen müssen - eine

Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat

eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied

zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen

Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet

werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und

intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur

vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen. Eine Scheinehe liegt

demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den

Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille

zur Führung einer Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von

Anfang an nicht gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_154/2015 vom

17. März 2015 E. 2.3; 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2; 2C_58/2012 E. 3.1

und 3.2). Auch die Berufung auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende

Ehe, nur um das Anwesenheitsrecht zu sichern, ist rechtsmissbräuchlich (BGE 139 II 393 E. 2.2 S. 396).

2.3 Festzuhalten ist sodann, dass die

Migrationsbehörde die Frage nach einer Scheinehe stets nach dem aktuellen Erkenntnisstand

zu beurteilen hat; dass sie in einer früheren Beurteilung noch zum Ergebnis

gelangt ist, die Indizien erlaubten den Schluss auf einen fehlenden Ehewillen

(noch) nicht, hat für die vorliegende, neue Einschätzung der veränderten

Sachlage keinen präjudizierenden Charakter (Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2017

vom 9. Januar 2018 E. 2.3).

2.4 Hat eine Beschwerdeführerin ihre

(formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang

weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine

originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

2.5 Ein Widerrufsgrund liegt nach Art.

62 Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder

sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Ferner ist ein solcher gegeben, wenn er oder sie

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere

oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG), wenn er oder

sie eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG)

Ein Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit. b Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201,) ist unter

anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder

privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft allein genügt

für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung indessen nicht. Vorausgesetzt

ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit

anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Eine

schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht bei

mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden in

der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine), CHF 188'000.00 (Verlustscheine),

CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine,

zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00) an (Urteil des

Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen).

Hinsichtlich strafrechtlicher Verurteilungen, denen bei der Prüfung der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Beachtung zu schenken ist,

können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt

als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (wo es um den Widerruf

der Niederlassungsbewilligung geht) bezeichnet werden. Ein Widerruf der

Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn sich eine

ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen

Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig

weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann

auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf

nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Dabei ist

nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte

entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.5

mit Hinweisen).

2.6 Die zuständigen Behörden erlassen

eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem

Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt

widerrufen oder nicht verlängert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG). Art. 96 Abs.

1 AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die

Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der

bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG

entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten

konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2.

Dezember 2014 E. 2.3). Die Prüfung kann demnach in einem einzigen Schritt

vorgenommen werden. Danach ist der Eingriff in das geschützte Rechtsgut

statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft u.a. für das wirtschaftliche Wohl des

Landes notwendig ist. Die Interessen von aufenthaltsberechtigten Kindern sind

bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen, denn das

unmündige Kind teilt aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art.

301 Abs. 3 ZGB; Urteil 2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das

ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat

gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S.

400).

3.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid

unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat Indizien aufgezeigt, die

für das Vorliegen einer Scheinehe bzw. für das rechtsmissbräuchliche Festhalten

an einer nur noch formell bestehenden Ehe sprechen. Zudem wirft sie der

Beschwerdeführerin das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im

Bewilligungsverfahren vor und sieht aufgrund der Schuldenwirtschaft sowie der

strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund als

gegeben an (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Sie legt in der angefochtenen Verfügung

dar, es hätten bereits bei der letzten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin

und H.___ bestanden, dies wegen des Altersunterschieds, dem zweimaligen

Vorsprechen von B.___ selber beim MISA und einer anonymen Meldung, wonach die

Ehe nicht gelebt werde. Am 27. Januar 2016 habe die Beschwerdeführerin ein Kind

zur Welt gebracht, das mutmasslich nicht von B.___ sei, was dieser auch

gegenüber dem MISA bestätigt habe. Trotz entsprechender Hinweise habe die

Scheinehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können. Inzwischen hätten

sich aber weitere Indizien ergeben: Im Rahmen einer umfassenden

Internetrecherche auf bekannten sozialen Netzwerken sei man auf zahlreiche

Bilder gestossen, auf welchen die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann zu

sehen sei und die darauf schliessen liessen, dass sie eine relevante

aussereheliche Beziehung pflege. Auch die Ergebnisse einer Polizeikontrolle vom

10. September 2019 in der Wohnung der Ehegatten würden darauf schliessen

lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmässig in dieser Wohnung

aufhalte. Die Beschwerdeführerin habe ihren dritten Sohn E.___ sowohl gegenüber

den Behörden als auch gegenüber ihrem Mann zunächst verschwiegen, was ein

klares Indiz für eine Scheinehe sei. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 18.

April 2018 habe die Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden wahrheitswidrig

angegeben, B.___ sei der leibliche Vater ihres vierten Kindes F.___. Darüber

hinaus sei die Beschwerdeführerin mit Schulden im Umfang von CHF 140'884.40

in den Registern der Betreibungsämter Region Solothurn und Grenchen-Bettlach

verzeichnet. Gegen B.___ bestünden mittlerweile sogar Betreibungen und

Verlustscheine im Umfang von CHF 686'171.20. Damit hätten sich die

Schulden seit der Bewilligung des Familiennachzugs im Jahr 2009 um fast CHF

570'000.00 erhöht. Es bestehe eine massive eigene und eheliche Verschuldung.

Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich ermahnt worden und man habe ihr

aufgrund dessen auch die Niederlassungsbewilligung verweigert. Einen

nachhaltigen Plan bezüglich Schuldensanierung hätten die Beschwerdeführerin und

B.___ nicht aufgezeigt. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin

während ihres Aufenthalts in der Schweiz in mindestens 12 Strafverfahren

verurteilt worden sei.

Bezüglich der Wegweisung hielt das MISA

fest, die Beschwerdeführerin sei in der Dominkanischen Republik geboren und

aufgewachsen. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie in ihrer Heimat

verbracht. Ihre Integration in der Schweiz entspreche nicht ansatzweise der

Aufenthaltsdauer von elf Jahren. Hinsichtlich ihres jüngsten Sohnes hielt das

MISA fest, selbst wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht behalten sollte (weil B.___

sein rechtlicher Vater sei), würden genügend ordnungs- und

sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, die ihre Wegweisung rechtfertigten.

Die minderjährigen Söhne hätten der Beschwerdeführerin in ihre Heimat zu

folgen. Die beiden jüngeren Söhne befänden sich mit vier und 13 Jahren in einem

anpassungsfähigen Alter. Der älteste Sohn sei im Jahr 2012 in die Schweiz

gekommen, die ersten acht Lebensjahre habe er in der Dominikanischen Republik

verbracht. Die heimatliche Kultur und Sprache seien allen Kindern hinreichend

vermittelt worden. Es sei für sie zumutbar, ihrer Mutter in die Dominikanische

Republik zu folgen.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in

ihrer Beschwerde und Replik entgegenhalten, die vom MISA genannten Indizien für

eine Scheinehe stellten lediglich subjektive Meinungen dar, die die

vermeintlichen Indizien nicht objektiv zu untermauern vermöchten. Es stehe

nicht mehr in der Kompetenz des MISA, das Vorliegen einer angeblichen Scheinehe

zu beurteilen, nachdem ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und B.___

geführt und rechtskräftig eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe

abschliessend darüber entschieden mit dem Resultat, dass keine Täuschung der

Behörde im Bereich der Scheinehe vorliege. Ausserdem könne eine

rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe geheilt werden, wenn gegenseitige

Zuneigung und der Wunsch nach Zusammenleben die ursprüngliche missbräuchliche

Absicht ablösten und die Ehe tatsächlich gelebt werde. Die Beschwerdeführerin

und B.___ hätten vor 12 Jahren geheiratet und seien nach wie vor ein Ehepaar. B.___

übernehme für ihre Kinder eine Vaterrolle. Besonders F.___ sei für ihn wie ein

eigener Sohn. Das Paar gehe seit Jahren als Familie mit den vier Kindern durch

das Leben. Auch wenn sie vor Jahren kurzfristig eine offene Beziehung geführt

hätten, so hätten sie die Ehe nie aufgegeben und schliesslich wieder zueinander

gefunden. Sie würden zusammenwohnen, arbeiten und sich um die Kinder kümmern.

Als es B.___ gesundheitlich schlecht gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin

ihn unterstützt, wo sie gekonnt habe. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass

die Ehe seinerzeit zum Zweck der Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften

eingegangen worden sei, wäre die rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe heute

geheilt. Hinsichtlich der angefügten Widerrufsgründe werde die Verschuldung der

Ehegatten nicht bestritten, doch würden diese nicht mutwillig angehäuft.

Insbesondere die gesundheitliche Situation von B.___ und seine daraus

resultierende Erwerbsunfähigkeit hätten zur Summierung geführt. Der

Beschwerdeführerin sei es trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen,

ein Erwerbseinkommen zu generieren, welches das Existenzminimum der Familie

decke. Der Grund für die minime Erhöhung der Schulden in den vergangenen

Monaten liege in der irrtümlicherweise doppelten Krankenversicherung von B.___.

Die Krankenversicherungen hätten die Sache mittlerweile untereinander geregelt,

die Betreibungen seien aber noch nicht zurückgezogen worden. Die Ehegatten

würden sich nach wie vor bemühen, die Schulden abzubezahlen. Sie hätten auch

einen Schuldenberater aufgesucht, doch dieser könne infolge des nicht gültigen

Ausländerausweises keine Schuldensanierung in die Wege leiten. Die

Beschwerdeführerin sei heute selbständig und sie habe trotz zweier Lockdowns

ihren Gewinn im Vergleich zum Vorjahr verdoppeln können. Langfristig werde sie

ein gutes monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit generieren

und somit nach und nach Schulden abbezahlen können. Bei ihren Vorstrafen handle

es sich um wenige Bagatellen. Insgesamt lägen damit keine Widerrufsgründe vor. Der

Beschwerdegegnerin sei Rechtsverzögerung vorzuwerfen, da das

Verlängerungsgesuch bereits am 22. Juni 2017 gestellt worden sei. Sie sei

danach, abgesehen vom Einholen eines Betreibungsregisterauszugs, monatelang

untätig gewesen. Erst im März 2019 habe sie das Verlängerungsgesuch dann

ernsthaft zu prüfen begonnen. Das rechtliche Gehör sei zwei Jahre und neun

Monate nach Gesuchseinreichung gewährt worden. Neun Monate später habe die

Beschwerdegegnerin dann die angefochtene Verfügung erlassen. Seit der

Einreichung des Gesuchs seien drei Jahre und sechs Monate vergangen. Dabei

handle es sich um eine unverhältnismässig lange Zeitspanne, auch wenn man von

einem etwas komplizierteren Sachverhalt ausgehe. Eine Verletzung des

verfassungsmässigen Anspruchs nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (SR 101; BV)

führe ungeachtet der Erfolgsaussichten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass ein Widerrufsgrund

vorliege, so sei festzuhalten, dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin

nicht verhältnismässig wäre. Der jüngste Sohn besitze die Schweizer

Staatsangehörigkeit, weshalb ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe für

die Wegweisung der Beschwerdeführerin vorliegen müssten. Sollte sie weggewiesen

werden, müsste er unter die Obhut eines Elternteils gestellt werden und somit

den engen Kontakt zum anderen Elternteil verlieren. Es liege offensichtlich

nicht im Kindeswohl, ihn von einem seiner Elternteile zu trennen. Der jüngste

Sohn habe das Recht, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu

beiden Elternteilen pflegen zu können. Auch wenn B.___ nicht der biologische

Vater sei, so sei er der juristische und darüber hinaus der emotionale Vater.

Darüber hinaus gewährleiste Art. 13 Abs. 1 BV den Anspruch auf Achtung des

Privat- und Familienlebens und Art. 14 BV das Recht auf Ehe und Familie. B.___

sei gesundheitlich angeschlagen. Seine gesundheitliche Versorgung wäre in der

Dominikanischen Republik nicht gewährleistet.

4.1 Mit Blick auf die vorhandene

Aktenlage ist festzustellen, dass schon vor 12 Jahren, als es um die Frage

einer Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung der Ehe ging, gewisse

Vorbehalte bestanden, so der erhebliche Altersunterschied zwischen den

Ehegatten (19 Jahre) und die Tatsache, dass B.___ schon zu diesem Zeitpunkt

bereits vor einem Schuldenberg stand. Bereits im Jahr 2009, als es um den

Nachzug der Kinder der Beschwerdeführerin in die Schweiz ging, zeigten sich

Ungereimtheiten: Die Beschwerdeführerin gab an, drei Kinder nachziehen zu

wollen, wohingegen beim Aufenthaltsgesuch zur Vorbereitung der Heirat im Jahr

2009 nur die beiden älteren Kinder angegeben worden waren (act. 26). Die

diesbezüglich später angeführte Erklärung, man habe sich damals gedacht, das

jüngste Kind vorerst nicht nachziehen zu wollen, entbehrt jeglicher

Plausibilität, geht doch aus dem Formular klar hervor, dass alle minderjährigen

Kinder anzugeben sind unabhängig davon, ob diese in Zukunft einmal in die

Schweiz nachgezogen werden sollen oder nicht. Der ursprünglich nicht angegebene

Sohn E.___ wurde am 14. Juli 2007 und damit zu einer Zeit gezeugt und geboren,

in welcher die Beschwerdeführerin und B.___ bereits liiert waren (vgl. Angaben

von B.___ vom 10. Dezember

2008, act. 27). Das Kind

ist aber nicht von ihm. Es liegt damit nahe, dass die Beschwerdeführerin ihrem

zukünftigen Ehemann das dritte Kind verschwiegen hatte, wie B.___ am 27. Mai

2011 gegenüber dem MISA telefonisch selber ausgeführt hatte (act. 410). Er habe

in der ganzen Zeit vor der Heirat in der dominikanischen Republik immer nur

zwei Kinder angetroffen, wenn er die Beschwerdeführerin besucht habe. Auch wenn

B.___ seine Aussagen in der Folge als «dummes Missverständnis» zurücknahm, gibt

es keinen ersichtlichen Grund, weshalb er diese Aussage gemacht haben sollte,

wenn sie nicht den Tatsachen entspräche. Die Umstände lassen den Schluss zu,

dass die Beschwerdeführerin ihrem zukünftigen Mann das dritte Kind mutwillig

verschwiegen hatte, um die Hochzeit nicht zu gefährden. Dies, zusammen mit dem

grossen Altersunterschied zwischen den Ehegatten, erachtete das MISA damals für

sich alleine nicht als ausreichend, um von einer ursprünglichen Scheinehe

auszugehen. Im Verlauf der Zeit hat sich jedoch Indiz an Indiz gereiht, was in

der Zusammenschau zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin die Ehe zu

Umgehungszwecken eingegangen ist bzw. schon kurze Zeit nach der Einreise der

Beschwerdeführerin in die Schweiz keine tatsächliche Ehe gelebt wurde. Das MISA

hat die Indizienkette in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, es

kann im Wesentlichen darauf verwiesen und hier lediglich stichwortartig

angegeben werden, weshalb von einer Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlichen

Berufung auf eine nicht tatsächlich gelebte Ehe auszugehen ist:

-

Erst nach ihrer

Einreise in die Schweiz wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin drei, nicht zwei

Kinder hat. Diese Tatsache verschwieg die Beschwerdeführerin nicht nur den

Schweizer Behörden, sondern offensichtlich auch ihrem Mann.

-

B.___ gab gegenüber

dem MISA bereits im Mai 2011 an, seine Frau habe die gemeinsame Wohnung

verlassen und sei zu einem Herren namens F.___ gezogen. Er habe mit ihr in den

beiden Jahren ihres Aufenthaltes nicht mehr als fünfmal geschlechtlich

verkehrt. Eine plausible Begründung dafür, weshalb er diese Aussagen gemacht

hatte, hatte B.___ bei der Rücknahme derselben nicht.

-

Am 9. Juni 2015

meldete ein anonymer Anrufer dem MISA, er sei schon mehrfach bei der Familie zu

Hause gewesen und habe festgestellt, dass die Ehegatten in getrennten Zimmern

lebten. B.___ schlafe in einem Kinderbett im Kinderzimmer. Er habe Angst vor

seiner Frau und sei auch schon mit einem blauen Auge zur Arbeit. Wenige Monate

später, im November 2015, meldete sich B.___ selber wieder beim MISA und gab

an, seine Frau habe sich von einem Dominikaner namens G.___, wohnhaft in der

Umgebung von [...], schwängern lassen. Es bestehe seit drei Jahren keine

eheliche Gemeinschaft mehr. Die Beschwerdeführerin sei zwei- bis dreimal

handgreiflich gegen ihn geworden. Am 12. Januar 2016 wiederholte er gegenüber

dem MISA, dass seine Ehefrau seit zwei Jahren mit G.___ aus [...] liiert sei.

-

Am 29. Januar 2016

äusserte B.___ gegenüber dem MISA schriftlich, seine Frau habe ihn nur zwecks

Erhalts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz geheiratet. Sie habe ihn mit

mindestens sechs Männern betrogen. Sie habe ihm das dritte Kind verschwiegen

und ihn diesbezüglich belogen (es sei das Kind einer Freundin). Er habe seit

zwei Jahren in einem Kinderzimmer schlafen müssen und sie pflege eine

aussereheliche Beziehung zu G.___. Als es im Mai 2016 um die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ging, wurde alles wieder zurückgenommen, man sei seit

Dezember 2015 wieder glücklich zusammen.

-

Am 18. April 2018

gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem MISA wahrheitswidrig an, ihr jüngstgeborener

Sohn F.___ sei das leibliche Kind von B.___. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs

vor der angefochtenen Verfügung räumte sie dann ein, dass dies nicht der Fall

sei.

-

Am 29. März 2019

tätigte das MISA eine Internetrecherche und stiess auf den Portalen «Facebook»

und «Instagram» auf zahlreiche Fotos und Kommentare, die auf eine seit 2015

bestehende aussereheliche Beziehung zwischen den Beschwerdeführerin und [...]

schliessen lassen. Auf den Bildern sieht man die beiden sich küssend, umarmend,

während gemeinsamen Ferien, bei Restaurantbesuchen oder auch bei einer

gemeinsamen Weihnachtsfeier. Im Konkreten kann auf die ausführliche Darstellung

in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In ihrer Gesamtheit lassen die

Bilder anschaulich auf eine gelebte Beziehung schliessen. Untermauert wird dies

in diesem Zusammenhang mit Kommentaren der Beschwerdeführerin wie «meine

Familie», «mein Ehemann» oder «Plüschfamilie». Insgesamt geht das Ersichtliche

weit über das hinaus, was man eine herzliche Freundschaft unter als offen

geltenden Dominikanern bezeichnen könnte. Vielmehr zeigt sich hier das Bild

einer «Parallelfamilie». In der Beschreibung ihres Instagram-Profils

bezeichnete die Beschwerdeführerin [...] auch als ihren Ehemann.

-

Gestützt auf einen

Auftrag des MISA führte die Polizei am 10. September 2019 in der Wohnung der

Ehegatten eine Kontrolle durch. Gemäss Vollzugsbericht vom 10. September 2019

wurde um 07:30 Uhr lediglich B.___ in der Wohnung angetroffen. Im Gästezimmer,

in welchem eigentlich die älteste Tochter schlafe, habe sich ein Kollege der

Familie aus Spanien befunden. Die Wohnung bestehe aus vier Zimmern

(Eltern-Schlafzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Wohnzimmer), einem Badezimmer

und einer kleinen Küche. Das Wohnzimmer sei sehr spärlich ausgestattet. Es

seien zwei Kinderbetten vorhanden, die im gleichen Zimmer nebeneinander

stünden. Dort habe es auch einen Kleiderschrank mit mehreren Kinderkleidern. Es

habe nur wenige Spielsachen für Kinder in der Wohnung (ein Fernseher, eine

Spielkonsole, ein ferngesteuertes Spielzeugauto). Das jüngste Kind habe gemäss

Aussagen von B.___ noch kein eigenes Bett. Im Eltern-Schlafzimmer habe es im

Schrank auf der rechten Seite nur Kleider von ihm gehabt. Die linke Seite sei

leer gewesen. Auch in den Nachttischen habe man keine Kleidung von der

Beschwerdeführerin gefunden. Ausser in einem der Kehrichtsäcke habe es keine

Frauen- oder Kinderschuhe gehabt. B.___ habe angegeben, man sei erst am 1. Juni

2019 in diese Wohnung gezogen und müsse noch Sachen kaufen. Die Kleider der

Beschwerdeführerin würden sich noch in Säcken befinden. In entsprechenden

Säcken im Schlafzimmer habe man dann ein paar Winterschuhe, Mäntel und einige

Damenhandtaschen gefunden. Im Badezimmer hätten sich keine Frauen-Hygieneartikel

oder Makeup befunden. Gestützt auf diese Beobachtungen lässt sich sagen, dass

sich die Beschwerdeführerin und die Kinder zum entsprechenden Zeitpunkt

sicherlich nicht regelmässig in dieser Wohnung aufgehalten hatten. Die

Begründung, dass man aufgrund des Umzugs all diese Dinge noch kaufen müsse

(unter anderem also auch Hygieneartikel für Frauen), ist nicht plausibel. Die

Beschwerdeführerin scheint sich offensichtlich mehr in der Region [...]

aufzuhalten, wo sie auch ihr Geschäft führt und die verschiedensten

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, wie sich den

entsprechenden Strafbefehlen entnehmen lässt.

Unter den gegebenen Umständen kann nicht

ernsthaft von einer jemals gelebten Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.___

gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin vermag dieser Fülle an Indizien auch

nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Eine Erklärung für die vorhandenen Bilder

und Aussagen in den sozialen Medien hat sie – abgesehen vom Verweis auf die

Herzlichkeit unter Landesgenossinnen und –genossen in der Dominikanischen

Republik – nicht. Die Bilder gepaart mit den Kommentaren wie «Familie Plüsch», «meine

Familie» etc. sowie die Ergebnisse aus der polizeilichen Kontrolle sind

unmissverständlich. Trotz einigen Bildern in den Sozialen Medien, die die

Beschwerdeführerin zusammen mit B.___ zeigen, ergeben alle Indizien zusammen klar

das Bild, das die Beschwerdeführerin neben ihrer Ehe mit B.___ eine

aussereheliche Beziehung mit [...] führte, der mutmasslich der Vater des

jüngsten Kindes F.___ ist, nach welchem das Kind auch benannt sein dürfte. Dass

B.___ nicht der leibliche Vater von F.___ ist, hat die Beschwerdeführerin nunmehr

im Rahmen des rechtlichen Gehörs anerkannt. Unbehelflich ist auch der

beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen die Beschwerdeführerin und B.___ wegen Täuschung der Behörden eingestellt

habe. Die Verfahrenseinstellung erfolgte wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Insofern ist die Verwaltung in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und die

Würdigung der Indizien nicht an das Ergebnis der Strafuntersuchung gebunden.

Ebenfalls bildet das Erheben einer Eheungültigkeitsklage durch die zuständige

Behörde keine Voraussetzung dafür, dass ausländerrechtlich kein Bewilligungs-

oder Verlängerungsanspruch mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_628/2015

vom 6. August 2015 E. 3.1). Zusammengefasst ist das MISA gestützt auf die

Vielzahl von Indizien zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen

echten Willen zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft hatte und hat,

und sich somit rechtsmissbräuchlich auf eine nur formell bestehende Ehe beruft.

Damit ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG erloschen.

4.2 Es liegen, wie das MISA zu Recht

festgestellt hat, im vorliegenden Fall auch Widerrufsgründe vor. Hauptsächlich

ist hier die massive eigene und eheliche Verschuldung zu nennen. Die

Beschwerdeführerin wurde bereits bei ihrer Einreise darauf aufmerksam gemacht,

dass sie zum Schuldenabbau von B.___ werde beitragen müssen. Damals hatte dieser

bereits Schulden von über CHF 240'000.00. Als im Februar 2012 der Nachzug

der Kinder bewilligt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass sich die Schulden von

B.___ vermehrt hätten und auch die Beschwerdeführerin selbst schon fast

CHF 100'000.00 Schulden gemacht habe. Im Jahr 2014 wurde ihr aufgrund der

bestehenden Schulden die Niederlassungsbewilligung verwehrt. Trotzdem

kletterten die ehelichen Schulden weiter in die Höhe. Als ihre

Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 verlängert wurde, wurde die

Beschwerdeführerin aufgrund der Straffälligkeit und der Schuldenwirtschaft

förmlich ermahnt. Doch auch danach erhöhten sich die Schulden der

Beschwerdeführerin wie auch von B.___ weiter. Zum Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung betrugen sie bei ihm CHF 686'171.20 und bei der

Beschwerdeführerin CHF 140'884.40. Die Schulden sind massiv und sie haben

sich seit der Heirat um über eine halbe Million vermehrt. Bei der letzten

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Juni 2016 wurden der

Beschwerdeführerin Adressen von Schuldenberatungsstellen bekanntgegeben und ihr

die Auflage erteilt, mit einer solchen eine situationsgerechte Lösung für den

Schuldenabbau zu erarbeiten. Nur zwei Wochen später wurde sie von der

Staatsanwaltschaft zum dritten Mal wegen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren verurteilt, weil sie es zum wiederholten Male

nicht für notwendig gehalten hatte, Verfügungen des Betreibungsamtes Folge zu

leisten. Das nächste Verlängerungsgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 22. Juni

2017, ohne jegliche Unterlagen über eine erfolgte Schuldensanierung, geschweige

denn eine Kontaktaufnahme mit einer Schuldenberatungsstelle, einzureichen.

Demgegenüber waren die Schulden gemäss den Betreibungsregisterauszügen noch

weiter angewachsen. Erst im April 2018 reichte sie einige Quittungen über

verschiedene bezahlte Rechnungen ein (act. 763 ff.). Anstalten zu einer

konkreten Schuldensanierung wurden aber bis zu diesem Zeitpunkt offensichtlich

keine gemacht. Von März bis Dezember 2018 bezog das Ehepaar

Sozialhilfeleistungen (act. 800 und 840). Mit Verfügung vom 8. November 2018

wurde B.___ mit Wirkung ab 1. April 2017 schliesslich eine ganze Invalidenrente

zugesprochen. Mit der Rentennachzahlung konnten die bezogenen

Sozialhilfeleistungen zurückbezahlt werden. Erst nachdem der Beschwerdeführerin

im März 2020 das rechtliche Gehör gewährt und eine Wegweisung aus der Schweiz

in Aussicht gestellt worden war, wurde eine Bestätigung der I.___ vom 10. Juni

2020 eingereicht (act. 1197), wonach die Beschwerdeführerin einen ersten Termin

zwecks Analyse der Schuldensituation gehabt habe. Es wird geltend gemacht, die

Beschwerdeführerin habe aufgrund der Erwerbsunfähigkeit von B.___ alles selber

zum Familienerwerb beitragen müssen, weshalb die Schuldenanhäufung nicht

mutwillig erfolgt sei. Nicht ersichtlich ist bei der gegebenen Sachlage aber,

weshalb sich die Beschwerdeführerin mit einem Restaurant selbständig gemacht

hat, das offensichtlich nicht genug abwirft, um zusammen mit der Invalidenrente

sowie den Ergänzungsleistungen von B.___ die Familie durchzubringen und einen

Schuldenabbau soweit möglich in Angriff zu nehmen. B.___ bezieht seit Ende 2018

Sozialversicherungsleistungen. Trotzdem hat sich der Schuldenberg ab

Zusprechung der Rente weiter erhöht. Die Beschwerdeführerin scheint nicht in

Erwägung gezogen zu haben, durch Aufnahme einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit mehr zum finanziellen Erhalt beizutragen. Zusammengefasst ist

für den gesamten, über zehnjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der

Schweiz nicht ersichtlich, inwiefern sie je Anstalten gemacht hätte, die

finanzielle Situation nicht noch schlechter werden zu lassen. Vielmehr ist als

Muster eine immer weitergehende Schuldenanhäufung zu erkennen. Nach dem

Gesagten ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gegeben. Hinzu

kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin.

Es handelt sich zwar grossmehrheitlich um Übertretungsbussen. Die 12

Verurteilungen innerhalb von knapp zehn Jahren (mit einem Bussenbetrag von über

CHF 2'000.00 sowie zwei bedingten Geldstrafen, total 37 Tagessätze) zeigen

aber auf, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe zu bekunden scheint, sich an

die Rechtsordnung zu halten. Auch nachdem sie bezüglich der bereits bestehenden

strafrechtlichen Verurteilungen ausländerrechtlich ermahnt worden war, kam es

zu weiteren Verurteilungen. In der Summe kann hier nicht mehr von wenigen

Bagatellen gesprochen werden, wie beschwerdeweise vorgebracht wird. Besonders

die Verurteilungen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren zeigen auf, dass die Beschwerdeführerin wenig motiviert

scheint, sich an behördliche Verfügungen und Auflagen zu halten.

Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung gegeben.

4.3 Nach obiger Feststellung hat das

MISA die erforderliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und

festgehalten, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gegenüber dem

privaten Interesse der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden,

aufenthaltsberechtigten Kindern an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auf

die diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Es wird zu Recht

festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Dominikanische

Republik zumutbar ist. Sie ist dort geboren und aufgewachsen, kennt die Sprache

sowie die Gepflogenheiten des Landes und ist noch jung, womit es ihr möglich

sein wird, in ihrer Heimat wieder Fuss zu fassen. Als in der Schweiz besonders

integriert kann sie nach ihrem elfjährigen Aufenthalt nicht gelten. Die

Verschuldung ist gross und die Beschwerdeführerin ist ein Dutzend Mal

strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie verfügt über keinen Sprachnachweis,

führt hier ein Dominikanisches Lokal und bewegt sich grossmehrheitlich in einem

Umfeld von Landesgenossinnen und Landesgenossen. Die Ehe mit B.___ besteht

gemäss den obenstehenden Erwägungen nur zum Zweck des Erhalts ihres Aufenthalts

in der Schweiz. Die an B.___ ausbezahlten Rentenleistungen fallen aufgrund

dieses rechtsmissbräuchlichen Verhaltens insofern zu hoch aus, als dass für die

Kinder der Beschwerdeführerin Kinderrenten ausbezahlt werden. Aufgrund der nur

formell geführten Ehe ist der Anspruch auf das Zusammenleben der Ehegatten

nicht von Belang.

Was die Kinder betrifft, so haben die

minderjährigen Söhne, der sorgerechtsberechtigten Beschwerdeführerin zu folgen.

Das MISA weist in Bezug auf die beiden älteren Söhne D.___ und E.___ darauf

hin, dass diese sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die

Dominikanische Kultur wurde ihnen durch ihre Mutter und durch Ferienreisen in

die Dominikanische Republik genügend vermittelt, zudem haben sie beide ihre

ersten Lebensjahre dort verbracht. Das jüngste Kind F.___ verfügt indessen über

die Schweizer Staatsbürgerschaft. Es ist zwischenzeitlich unbestritten, dass B.___

nicht sein leiblicher Vater ist. Von einer relevanten emotionalen Vaterrolle

ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen gemäss Ziff. 4.1, wonach die

Beschwerdeführerin und F.___ sich gar nicht regelmässig und dauerhaft in der

angeblichen Familienwohnung aufhalten, nicht auszugehen. Auf das rein rechtlich

bestehende Vater-Kind-Verhältnis kann man sich unter den gegebenen Umständen nicht

berufen. Im Übrigen wäre es B.___ als Bezüger einer vollen Invalidenrente

unbenommen, sich regelmässig oder dauerhaft in die Dominikanische Republik zu

begeben. Inwiefern seine gesundheitliche Versorgung dort nicht gewährleistet wäre,

ist mit Blick auf die im von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachten

gestellten Diagnosen nicht ersichtlich. Jedenfalls haben ihn gesundheitliche

Probleme in der Vergangenheit auch nicht an regelmässigen Reisen in die

Dominikanische Republik gehindert.

Hingegen bedarf es ordnungs- oder

sicherheitspolizeilicher Gründe von einem gewissen Gewicht, um dem sorge- und

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil den Verbleib im Land zu verweigern

und sein Schweizer Kind (im Ergebnis) zu verpflichten, mit ihm auszureisen.

Zumal F.___ formell über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, ist diese

Rechtsprechung zu beachten. Solche ordnungs- oder sicherheitspolizeilichen

Gründe sind vorliegend gegeben: Eine Ausreise in die Dominikanische Republik ist

für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters einerseits

zumutbar. Andererseits ist aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

ihren Aufenthalt mittels einer Umgehungsehe und in diesem Zusammenhang auch

durch Verschweigen von erheblichen Tatsachen bewerkstelligt hat, sich während

ihres Aufenthalts massiv verschuldet und nichts unternommen hat, um diese

Situation zu ändern, und darüber hinaus auch über zehnmal strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist, ein missbräuchliches Verhalten gegeben, das auch

unter diesen Gesichtspunkten keinen Verbleib in der Schweiz zu rechtfertigen

vermag. Der Sohn F.___ hat die Schweizer Staatsbürgerschaft einzig aufgrund der

gesetzlichen Vaterschaftsvermutung, die durch eine Umgehungsehe entstanden ist,

wobei die Vaterschaft von B.___ unbestrittenermassen faktisch nicht gegeben

ist. Somit erscheint es gerechtfertigt, dass auch das jüngste Kind seiner

Mutter in die Dominikanische Republik folgt, auch wenn es die Schweizerische

Staatsbürgerschaft (noch) besitzt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom MISA auf den 28. Februar 2021 und

inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist neu auf den 31. Dezember 2021

anzusetzen.

6. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Ausreisefrist gemäss Ziffer 2 der

Verfügung des MISA vom 9. Dezember 2020 wird neu auf den 31. Dezember 2021

festgesetzt.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 bestätigt.